Es wird festgestellt, dass die Ziffern 1., 3., 5. und Ziffer 4., soweit sich diese auf die Ziffern 1. und 3. bezieht, des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 31. März 2017 (BK 3b-16/118) rechtswidrig gewesen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer der Klägerin erteilten Entgeltgenehmigung für die Gewährung der analogen UKW-Antennen(mit)benutzung. Die Klägerin war in der Vergangenheit Eigentümerin und Betreiberin der Mehrheit der UKW-Sendeanlagen in Deutschland und bot Radioveranstaltern die Übertragung von UKW-Hörfunksendungen an. Ihre UKW-Antennen befanden sich ganz überwiegend an Funktürmen, die im Eigentum der E1. G. GmbH (E. ) stehen und an die sie Mieten entrichtete. Als der Zugang zu den UKW-Antennenanlagen der Klägerin noch nicht der Regulierung unterlag, galten bundesweit einheitliche Entgelte für die Endkunden, die sich nur nach der Antennenhöhe am Mast, der Senderstärke und möglichen Zusatzleistungen unterschieden. Durch Regulierungsverfügung vom 19. Dezember 2014 wurde die Klägerin erstmals verpflichtet, Wettbewerbern Zugang zu ihren UKW-Antennenanlagen zu gewähren. Sie gab als Reaktion auf die Regulierungsverfügung ihr bis dahin praktiziertes Mischpreissystem für die Endnutzerentgelte auf und ersetzte dieses durch ein neues Preissystem. Unter diesem berechnete sie sowohl für Vorleistungskunden wie auch für Endkunden für eine konkrete Standort-Frequenz-Kombination (SFK) einen Einzelpreis in Abhängigkeit der jeweils anfallenden Kosten. Die erste Entgeltgenehmigung vom 17. August 2015 ( ) vollzog dieses Preissystem im Wesentlichen nach. Sie wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Mai 2018 (21 K 5507/15) teilweise aufgehoben. Durch Regulierungsverfügung vom 2. November 2016 ( ) wurden die Regulierungsverfügung vom 19. Dezember 2014 mit Wirkung zum 1. April 2017 geändert und die Entgelte für Endnutzerleistungen vollumfänglich einer nachträglichen Regulierung nach § 38 Abs. 2 bis 4 TKG unterworfen. Hinsichtlich der einer ex-ante-Regulierung unterliegenden Vorleistungsentgelte heißt es in Ziffer 2. der Verfügung vom 2. November 2016: „Die Entgelte werden auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 32 TKG genehmigt.“ Abweichend davon sollte für Entgelte für Neufrequenzen der Retail-Minus-Ansatz gelten. Gegen die Regulierungsverfügung vom 2. November 2016 hat die Klägerin Klage (21 K 1335/17) erhoben, die bei dem erkennenden Gericht anhängig ist. Die Klägerin beantragte am 7. Oktober 2016 die Genehmigung von Vorleistungsentgelten und zeigte ferner im Januar 2017 ihre ab 1. April 2017 geltenden Endkundenentgelte an, wobei diese nur pro Radioveranstalter mit ihrem jeweiligen Gesamtvolumen ausgewiesen waren (insgesamt 102 Veranstalter). Nach Übermittlung eines Konsolidierungsentwurfes des angegriffenen Beschlusses am 21. Dezember 2016 übermittelte die Kommission mit Stellungnahme vom 17. März 2017 ihre wesentlichen Kritikpunkte am beabsichtigten Vorgehen. Wegen des Inhalts des Schreibens wird auf Bl. 2656 ff. der Verwaltungsvorgänge verwiesen. Mit Pressemitteilung vom 15. Februar 2017 erklärte die Klägerin, ihre analogen UKW-Infrastrukturen (Antennen und Sender) bis zum 30. Juni 2018 veräußern und danach im UKW-Bereich nur noch Serviceleistungen anbieten zu wollen. Mit hier streitgegenständlichem Beschluss vom 31. März 2017 ( ) genehmigte die Beklagte die Entgelte für die Antennen(mit)benutzung für den Zeitraum vom 1. April 2017 bis 31. März 2019. Die Beklagte führte im Beschluss u.a. aus: Im Hinblick auf die inhaltlich nicht geteilte Rechtsprechung zur Unzulässigkeit von Festlegungen zum Entgelt-Prüfungsmaßstab in der Regulierungsverfügung werde festgehalten, dass die Beklagte nach erneuter Durchsicht und Abwägung der maßgeblichen Gesichtspunkte der Überzeugung bleibe, dass die in der Regulierungsverfügung BK 3b-14/010 vom 19. Dezember 2014 in der Fassung des Beschlusses vom 2. November 2016 tenorierten Prüfungsmaßstäbe den jeweiligen Regulierungszielen in verhältnismäßiger Weise entsprächen. Sie lege diese deshalb den nachfolgenden Untersuchungen zugrunde. Wegen der Einzelheiten werde auf die entsprechenden Ausführungen in den Gründen der Regulierungsverfügung Bezug genommen. In Ziffer 1. des Beschlusses wurden die laufenden Entgelte für die Gewährung der analogen UKW-Antennen(mit)benutzung durch die Klägerin gemäß Anlage 1 – d.h. als Einzelentgelte bezogen auf die jeweilige SFK – genehmigt. Im Hinblick auf die Berechnung dieser laufenden Vorleistungsentgelte ging die Beklagte – im Wesentlichen wie bereits in den Konsultations- und Konsolidierungsentwürfen beabsichtigt – wie folgt vor: Die Ermittlung des Anlagevermögens der UKW-Antennenanlagen erfolgte anhand der Restbuchwerte, wobei allerdings die von der Beigeladenen angegebenen Kosten für geplante Investitionen in der Regulierungsperiode um 3,0 Mio. Euro pro Jahr „aufgestockt“ und zusätzliche Kosten für den Aufbau von Rückstellungen für den späteren Antennenrückbau berücksichtigt wurden. Hinsichtlich der Begründung für dieses Vorgehen wird auf den streitgegenständlichen Beschluss, Seite 44 ff., verwiesen. Die von der Klägerin beantragten Entgelte hätten z.T. erhebliche Preissteigerungen mit sich gebracht, die insbesondere auf die im Jahr 2016 neu gefasste Mietpreisliste der E. zurückzuführen waren. Die Zuordnung von bestimmten Kosten zu bestimmten SFK wurde daher einem sog. Härtefallausgleich unterzogen (vgl. S. 108 ff. des streitgegenständlichen Beschlusses). Die Beklagte begrenzte die laufenden Vorleistungsentgelte pro SFK derart, dass die Gesamt(vorleistungs)entgelte, die von den Radioveranstaltern im Regulierungszeitraum für die in Anspruch genommenen Antennen zu zahlen waren, um nicht mehr als 15% gegenüber den in der Vorperiode zu entrichtenden Jahresdurchschnittsentgelten stiegen. Sie legte dabei eine etwa hälftige Aufteilung der laufenden Übertragungskosten auf die Kosten von Sender- und Antennenanlage zugrunde und ging davon aus, dass vorleistungsinduzierte Preissteigerungen für die jeweiligen Sender von 7,5% noch akzeptabel seien. Zu diesem Zweck wurden standortspezifische Einzelkosten auf die Ebene der alle UKW-Übertragungen betreffenden Gemeinkosten „hochgezont“. Die Berechnung der Kappung erfolgte – vereinfacht ausgedrückt – folgendermaßen: 1. Berechnung der vorläufigen Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung (KeL) für die Antennen(mit)benutzung aller von einem Radioveranstalter genutzten Anlagen. 2. Berechnung der kundenbezogenen Kappungsbeträge von 15% (Vergleich der Umsätze der laufenden Vorleistungsentgelte mit den Umsätzen 2016/2017 plus 15% und Kappung des darüber liegenden Betrags). 3. Zuordnung der kundenbezogenen Kappungsbeträge auf die entsprechenden SFK (Abzug größengewichtet anhand der vorläufigen KeL der jeweiligen Kombinationen). 4. Verteilung des Kappungsbetrages auf die vorläufigen KeL der SFK der sonstigen Radioveranstalter. 5. Erneuter Durchlauf der Berechnung mit dem Ziel Erstrundeneffekte (also Steigerungen von mehr als 15% in Folge der Umverteilung) zu erkennen und nach dem dargestellten Vorgehen zu beseitigen. Die nach dieser Methodik errechneten Entgelte genügten teilweise nicht den Anforderungen des § 35 Abs. 3 S. 1 und 2 i.V.m. § 28 TKG, weil sich im Zusammenhang mit den Endkundenpreisen nach Auffassung der Beklagten sog. Preis-Kosten-Scheren (PKS) ergaben. Sie stellte dabei auf die Perspektive der Radioveranstalter und insbesondere darauf ab, ob die diesen durch die Klägerin angebotenen Gesamtpakete an UKW-Übertragungsleistungen jeweils emuliert werden könnten. Die Prüfung, ob eine PKS vorlag, erfolgte daher folgendermaßen: In einem ersten Schritt wurden diejenigen Vorleistungsentgelte in den Blick genommen, die ein alternativer Sendenetzbetreiber für die Bildung veranstalterbezogener Gesamtpakete an die Klägerin nach der bisherigen Berechnung entrichten müsste. In einem zweiten Schritt wurde der Preis ermittelt, den die Klägerin für die auf der Vorleistung aufbauende Endnutzerleistung erhebt. Der abschließende Schritt bestand in der Prüfung, ob die Spanne zwischen ermitteltem Vorleistungsentgelt und Endkundenentgelt der Klägerin ausreichend war, um einem effizienten Unternehmen die Erzielung einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals auf dem Endnutzermarkt zu ermöglichen. Für die Ermittlung dieser Spanne stellte die Beschlusskammer auf die Kosten der Klägerin ab. Dies zugrunde gelegt, ergaben sich in 55 Fällen PKS. Da hierfür nach Auffassung der Bundesnetzagentur keine sachliche Rechtfertigung vorlag, wurden zur Auflösung der PKS Antennen(mit)benutzungsentgelte genehmigt, die unterhalb des ermittelten KeL-Niveaus lagen. Dies sei in der gegebenen Situation rechtlich zulässig. Die Absenkung der Vorleistungsentgelte sei vorrangig vor einer Erhöhung der Endnutzerentgelte vorzunehmen. In den PKS-Fällen wurde daher der Gemeinkostenaufschlag, der vor Durchführung der Härtefallregelung in den entsprechenden Vorleistungsentgelten enthalten gewesen war, gestrichen. Dadurch sollte sichergestellt werden, dass die Senkung nicht überschießt und dadurch ihrerseits einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 28 Abs. 2 Nr. 1 TKG begründete. Folge dieses Vorgehens war, dass in zwölf Fällen die errechneten PKS vollständig aufgelöst wurden. Den noch verbleibenden Verstößen sollte im Rahmen der Anordnung von höheren Endnutzerentgelten begegnet werden. Die einmaligen Entgelte für die Gewährung der analogen UKW-Antennenmitbenutzung durch die Klägerin wurden gemäß Ziffer 2. i.V.m. Anlage 2 des Beschlusses – differenziert nach der jeweiligen Aktivität – genehmigt und basieren auf den Produkten aus Prozesszeiten und Stundensätzen. Nach Ziffer 3. des Beschlusses galten die nach Ziffer 1. genehmigten Entgelte jeweils auflösend bedingt bis zu dem von der Klägerin im Verfahren BK angezeigten Datum des Vertragsendes auf Endnutzerebene unter der Voraussetzung, dass sie mit einem mindestens zwei Monate vor diesem Datum bei der Bundesnetzagentur eingegangenen Schreiben mitgeteilt hat, dass sie dem betroffenen Radioveranstalter ab diesem Datum die UKW-Übertragungsleistungen mindestens zu den bis dahin geltenden laufenden Übertragungsentgelten zuzüglich der Differenz zwischen auflösend und aufschiebend bedingten laufenden Antennen(mit)benutzungsentgelten anbieten werde. Die Beklagte führte insoweit im Beschluss aus, die Kombination aus auflösender und aufschiebender Bedingung in Ziffer 3. des Beschlusses sei geeignet und erforderlich, um diejenigen Konstellationen herauszufiltern, in denen künftig keine unzulässigen PKS mehr fortbestünden. Endnutzerentgelte, die zusätzlich zu der bisherigen vereinbarten oder angeordneten Entgelthöhe mindestens die vorliegend gestrichenen Gemeinkostenanteile umfassten, verstießen nicht gegen das Verbot unzulässiger PKS. Dementsprechend entfalle dann die Notwendigkeit einer Entgeltreduktion auf Vorleistungsebene. In Ziffer 4. des Beschlusses ist die Befristung der Entgeltgenehmigung bis zum 31. März 2019 geregelt, in Ziffer 5. behielt sich die Bundesnetzagentur die Änderung von Genehmigungen nach Ziffern 1. und 3. für bestimmte Fälle vor. Im Übrigen – d.h. neben der Teilablehnung der beantragten Entgelte der Höhe nach insbesondere im Hinblick auf die laufenden Vorleistungsentgelte für Neufrequenzen – lehnte die Beklagte die Entgeltgenehmigungsanträge der Klägerin ab (Ziffer 6.). Letzteres begründete die Beklagte damit, dass die Klägerin grundlegende Unterlagen, die für die Entscheidung über die Entgelte für Neufrequenzen erforderlich seien, nicht vorgelegt habe. Diese seien nach der Retail-Minus-Methode durch Gewährung eines Abschlags auf den Endnutzerpreis zu berechnen, der es einem effizienten Anbieter von Telekommunikationsdiensten ermögliche, eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals auf dem Endnutzermarkt zu erzielen. Für die Prüfung dieser Maßgaben müsse die Beschlusskammer Kenntnis darüber haben, welche laufenden Übertragungsentgelte die Klägerin gegenüber Radioveranstaltern bei Neufrequenzen verlangen wolle. Die Klägerin habe sich aber trotz entsprechender Nachfrage nicht abschließend dazu erklärt, ob sie ihren Entgeltforderungen auf Endnutzerseite tatsächlich die AGB-Preisliste von 2013 zugrunde legen wolle. Außerdem sei die Beschlusskammer nicht in die Lage versetzt worden, den angemessenen Abschlag auf die Endnutzerpreise bestimmen zu können, denn die für diese Prüfung erforderlichen Daten der Klägerin seien ebenfalls nicht vorgelegt worden. Zeitgleich mit der Genehmigung der Vorleistungsentgelte untersagte die Beklagte mit Beschluss vom 31. März 2017 ( ) insgesamt 43 der angezeigten 102 Endkundenentgelte wegen eines Verstoßes gegen das Verbot von Preis-Kosten-Scheren (§ 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 TKG) und ordnete höhere Endnutzerentgelte an. Da sie dabei wiederum die Kappungsgrenze von 107,5% des Endkundenentgelts der Vorperiode beachtete, gelang eine Auflösung der PKS nur in 18 Fällen. In 25 Fällen blieb es rechnerisch bei einer PKS, für die die Beklagte eine sachliche Rechtfertigung annahm, da bei einer weiteren Anhebung die Belange des Rundfunks nicht ausreichend gewahrt würden. Wie bereits zuvor angekündigt, veräußerte die Klägerin die Mehrzahl ihrer UKW-Antennenanlagen im ersten Halbjahr 2018 an verschiedene Erwerber; der Verkaufsprozess wurde im Juli 2018 abgeschlossen. Es verblieben nur sechs Antennen in ihrem Eigentum. Daraufhin stellte die Beklagte den aktuellen Eigentümern und Betreibern der UKW-Antennen förmliche Auskunftsersuchen zu, um die neuen Marktverhältnisse im UKW-Markt zu ermitteln und auf dieser Grundlage eine Entscheidung über den möglichen Erlass von Regulierungsverfügungen zu treffen. Mit Festlegung der Bundesnetzagentur vom 19. Dezember 2018 ( ) wurde für den Markt für die UKW-Antennenmitbenutzung (Markt Nr. 18) festgestellt, dass die betreiberindividuellen Märkte für die UKW-Antennen(mit)benutzung nicht regulierungsbedürftig seien. Dementsprechend widerrief die Beklagte mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 ( ) den Großteil der der Klägerin durch die Regulierungsverfügungen vom 19. Dezember 2014 und 2. November 2016 auferlegten Verpflichtungen. Von dem Widerruf war insbesondere die Auferlegung der ex-ante-Genehmigungspflicht für Vorleistungsentgelte betroffen. Die Klägerin hat gegen den Entgeltgenehmigungsbeschluss vom 31. März 2017 bereits am 2. Mai 2017 Klage erhoben. Die von einer Wettbewerberin erhobene Anfechtungsklage wurde vor Rechtskraft des in der Sache ergangenen Urteils vom 10. Oktober 2018 zurückgenommen (1 K 5469/17). Die Klägerin ist der Ansicht, die streitgegenständliche Entgeltgenehmigung sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte die Investitionswertermittlung auf den Restbuchwertansatz gestützt habe. Dies sei im Wesentlichen damit begründet worden, dass es bei Zugrundelegung des Bruttowiederbeschaffungswerts oder des in der Vorgängerperiode genutzten Mischansatzes zu einer Erhöhung der genehmigten Entgelte gekommen wäre. Die Entgeltfestsetzung erfolge danach ergebnis- und nicht kostenbasiert. Der Ansatz von Restbuchwerten verletze den KeL-Maßstab, weil der Klägerin auf diese Weise ein kaufmännisch vertretbarer Betrieb der UKW-Antennenanlagen nicht möglich sei, wie die Beklagte selbst festgestellt habe. Dies stelle einen schwerwiegenden und rechtlich nicht gedeckten Eingriff in die grundrechtlich geschützten Positionen der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG dar. Die diesbezüglichen Erwägungen der Beklagten zur Wahrung der Nutzerinteressen unter Berücksichtigung der Belange des Rundfunks seien fehlerhaft, weil sie zugrunde gelegt habe, dass der Aufbau einer alternativen UKW-Antenneninfrastruktur nicht sinnvoll und daher auch nicht anzureizen sei. Dies sei sachlich unzutreffend, weil mehrere alternative Sendenetzbetreiber in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt hätten, bereit und in der Lage zu sein, Investitionen in einen flächendeckenden Neuaufbau von UKW-Antennen zu tätigen und Übertragungsleistungen besser und günstiger als die Klägerin anzubieten. Diese Aussagen seien später lediglich dahingehend konkretisiert worden, nur aufgrund der Besetzung der Antennenstandorte durch die Klägerin sei eine Eigenrealisierung nicht möglich. Dies sei allerdings falsch, wie die Klägerin im Verwaltungsverfahren mehrfach substantiiert vorgetragen habe. Dieser Vortrag werde in der Entgeltgenehmigung allerdings vollständig ausgeblendet. Die Beklagte führe insoweit lediglich aus, dass eine Bewertung der technischen und wirtschaftlichen Duplizierbarkeit angesichts der Vielzahl der zu berücksichtigenden Variablen innerhalb eines überschaubaren Zeitrahmens nicht möglich sei. Letzteres stelle indes keinen abwägungsrelevanten Aspekt bei der Auswahl der Methode zur Investitionswertermittlung dar. Eine fehlerfreie Abwägung setze vielmehr eine vollständige und zutreffende Sachverhaltsermittlung voraus, an der es in diesem Zusammenhang fehle. Im Rahmen der Abwägung des Regulierungsziels der Förderung des Wettbewerbs lege die Beklagte fehlerhaft zugrunde, für den Ansatz der Restbuchwertmethode spreche, dass dadurch etwaige Quersubventionierungspotentiale der Klägerin unterbunden werden könnten. Dies beruhe ausschließlich auf spekulativen Annahmen. Die Beschlusskammer selbst führe aus, dass ihr keine ausreichenden Unterlagen oder datenbasierten Erkenntnisse zu etwaigen Quersubventionierungspotentialen vorlägen. Insoweit fehle es ebenfalls an einem vollständigen und zutreffend ermittelten Sachverhalt. Bei der Abwägung des Regulierungsziels der Förderung effizienter Infrastrukturinvestitionen und Unterstützung von Innovationen beschränke sich die Beklagte im Wesentlichen auf die Aussage, der Ansatz von Restbuchwerten erleichtere den Wettbewerbern den Zugang und gleichzeitig Investitionen in UKW-Sendertechnik. Dabei lasse sie aber wiederum außer Betracht, dass die Wettbewerber ihre Bereitschaft und Fähigkeit zur Investition in eigene UKW-Antennenanlagen erklärt hätten. Mit dem Ansatz der Restbuchwerte würden daher Fehlanreize gesetzt und der Aufbau eines selbsttragenden Wettbewerbs auf Basis eigenrealisierter UKW-Antennen verhindert. Bei der Bewertung des Anbieterinteresses sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass der Antennenbetrieb bei Ansatz der Restbuchwerte kaufmännisch kaum noch zu rechtfertigen sei. Ein angemessener Gewinn sei damit offenkundig nicht gewährleistet. Der dadurch bewirkte Eingriff in die Rechte der Klägerin werde auch nicht durch die Zuerkennung eines Investitionsbudgets von jährlich 3,0 Mio. Euro kompensiert. Nach der Abzinsung des genannten Investitionsbudgets auf 12 Jahre ergäben sich Investitionsmittel von jährlich unter 0,4 Mio. Euro. Dies ermögliche nur sehr eingeschränkte Ersatz- und Neuinvestitionen. Die Kammer sei im Verfahren 1 K 5469/17 davon ausgegangen, die Beklagte habe ihre Annahme, der alleinige Ansatz von Restbuchwerten werde den Mindestinteressen der Klägerin mit Blick auf die Kapital- und Substanzerhaltung nicht gerecht, nicht ausreichend plausibilisiert. Insoweit sei entgegen zu halten, dass die Beklagte zur Begründung auch ihre Erwägungen aus dem Vorgängerbeschluss vom 17. August 2015 ( ) ausdrücklich in Bezug genommen habe. Da bereits eine Absenkung der Vorleistungsentgelte unter das KeL-Niveau durch die Verwendung der Restbuchwertmethode erfolge, sei die vorgenommene weitere Absenkung erst recht ausgeschlossen. Eine Festsetzung von Entgelten unter KeL-Niveau gegen den Willen des regulierten Unternehmens sei rechtswidrig. Dies ergebe sich ausdrücklich aus der Gesetzesbegründung. Die Beklagte gehe insofern fehl, wenn sie meine, dass der KeL-Maßstab lediglich die Obergrenze bilde. Auch könne die Vorschrift des § 35 Abs. 3 S. 2 TKG nicht zur Rechtfertigung von kostenunterdeckenden Entgelten herangezogen werden. Hierdurch erfolge keine Einschränkung des § 31 Abs. 1 Nr. 1 TKG. Daher müssten PKS im Fall regulierter Vorleistungsentgelte ggf. durch Maßnahmen auf der Endnutzerebene beseitigt werden. Ein Verständnis des § 35 Abs. 3 S. 2 TKG, nach dem der KeL-Maßstab die Untergrenze bilde, gebiete auch eine verfassungskonforme Auslegung der Regelungen zur Entgeltgenehmigung, da das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich darauf abgestellt habe, dass der damit verbundene Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG deshalb verhältnismäßig sei, weil dem regulierten Unternehmen angesichts des KeL-Maßstabs kein finanzielles Sonderopfer zugunsten der Allgemeinheit auferlegt werde. Soweit die Beschlusskammer dagegen vorgebracht habe, die Aussage des Bundesverfassungsgerichts erfasse nicht den Ausnahmefall des Marktmissbrauchs, gehe dies an der Sache vorbei, weil ein auf KeL-Basis ermitteltes Vorleistungsentgelt jedenfalls nicht missbräuchlich sein könne. Im Übrigen stehe auch das Unionsrecht einer Genehmigung von Entgelten unterhalb der KeL entgegen. Dies spiegele sich auch in der Stellungnahme der Kommission wider. Die Klägerin ist ferner der Ansicht, der streitgegenständliche Beschluss habe sich infolge des Entfalls ihrer marktmächtigen Stellung durch Veräußerung und Aufgabe des Betriebs der Antennen am 1. Juli 2018, spätestens aber mit Erlass der (Teil-)Widerrufsverfügung der Beschlusskammer vom 20. Dezember 2018 erledigt. Einer rückwirkenden Verpflichtung zur Genehmigung höherer Entgelte stehe die Regelung des § 35 Abs. 5 TKG entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehe ihr aber im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage in dieser Konstellation ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu. Die Klägerin hat zunächst sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Beschlusses vom 31. März 2017 zur Neubescheidung ihres Entgeltantrags unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Sie beantragt nunmehr – nach Verkauf der Antennen und Widerruf der auferlegten ex-ante Genehmigungspflicht für Vorleistungsentgelte – wörtlich, festzustellen, dass der Beschluss der Beklagten vom 31. März 2017, Az. , zur Genehmigung von Entgelten für die Gewährung der analogen UKW-Antennenmitbenutzung im Zeitraum vom 1. April 2017 bis zum Entfall der marktmächtigen Stellung der Klägerin am 1. Juli 2018, hilfsweise bis zum Erlass der (Teil-)Widerrufsverfügung vom 20. Dezember 2018, Az. BK3b-18/007, rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Beschluss sei vollumfänglich rechtmäßig. Insbesondere seien im Rahmen der Abwägung des Anbieterinteresses Kapitalkosten für ein Investitionsbudget und für Rückbaumaßnahmen zutreffend anerkannt worden. Das Mindestinteresse der Klägerin bestehe darin, ihre Kosten zu decken und zugleich einen angemessenen Gewinn zu erzielen. Unter dem Gesichtspunkt der Kapital- und Substanzerhaltung müsse die Kostenrechnung deshalb dafür Sorge tragen, dass nach Ablauf der Nutzungszeit einerseits zumindest wieder das ursprünglich investierte Kapital als auch andererseits ausreichende Mittel für die Ersatzbeschaffung der Anlage zur Verfügung stünden. Selbst bei Vergütung der während der Regulierungsperiode anfallenden Erhaltungs- und Erweiterungsinvestitionen führe der Ansatz der Restbuchwerte zu so niedrigen Kapitalkosten, dass der zu betreibende Aufwand kaufmännisch kaum noch zu rechtfertigen sei. Die Anerkennung eines zusätzlichen Investitionsbudgets sei von der Beklagten als gangbarer Mittelweg gewählt worden, weil allein der Ansatz der Restbuchwerte dem Anbieterinteresse nicht gerecht geworden wäre und die Weiterverfolgung des Hybridansatzes aus der Vorperiode (bei dem eine Mischkalkulation aus Restbuch- und Bruttowiederbeschaffungswert erfolgt war) zu einer deutlichen Erhöhung der Entgelte geführt hätte, was dem Interesse der übrigen Marktteilnehmer und der Förderung des Wettbewerbs zuwider gelaufen wäre. Mit der Gewährung des Investitionsbudgets werde außerdem das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer qualitativen Infrastruktur berücksichtigt und der Wechsel vom Hybridansatz auf die Restbuchwertmethode kompensiert. Gegen die Anerkennung des Investitionsbudgets spreche auch nicht die Absicht der Klägerin, ihr Antennenvermögen veräußern zu wollen. Denn auch im Falle einer Gesamtveräußerung sei es nicht ausgeschlossen, dass etwaige Erwerber in die entsprechenden Rechte und Pflichten der Klägerin einträten. Was den Ansatz der Rückbaukosten angehe, so sei es unerheblich, dass die Klägerin in ihrer letzten geprüften Bilanz keine entsprechenden Rückstellungen ausgewiesen habe. Nach der Übernahme durch die g. AG Anfang 2016 seien seitens der Klägerin auf Anraten ihres Wirtschaftsprüfers erstmals Rückstellungen für Rückbauverpflichtungen angezeigt worden. Außerdem bestünden aufgrund der Mietverträge mit der E. unstreitig vertragliche Rückbaupflichten. Mit Blick auf das erwartete Ende der analogen UKW-Übertragung im Jahr 2030 sei die Klägerin daher zur Bildung entsprechender Rückstellungen berechtigt. Dass in zeitlicher Hinsicht eine Ungewissheit über den Anfall der Kosten bestehe, entspreche im Übrigen der Definition von Rückstellungen im bilanzrechtlichen Sinn. Die Rückbaukosten seien auch der Höhe nach zutreffend berechnet worden. Es sei insbesondere nicht zu beanstanden, dass bei der Berechnung der Rückbaukosten keine Erlöse aus einem Weiterverkauf des gewonnenen Materials saldiert worden seien. Ob und in welcher Höhe solche Erlöse zu erzielen seien, könne nicht gewissenhaft prognostiziert werden. Eine entsprechende Berücksichtigung widerspreche daher dem Vorsichtsprinzip nach § 254 Abs. 1 Nr. 4 HGB. Auch die Verwendung der Annuitätenmethode bei der Berechnung der Rückbaukosten sei zutreffend. Dadurch würden die Kosten über die Restnutzungsdauer der Antennen verteilt, sodass die Gesamtsumme erst zum Ende dieser Zeitspanne erreicht werde. Die Beklagte habe bei der Berechnung der Kapitalkosten auf die ökonomische Nutzungsdauer der UKW-Antenneninfrastruktur abgestellt und diese auf 12 Jahre festgelegt. Die Verkürzung im Vergleich zu den für die Vorgängerperiode zugrunde gelegten 15 Jahren liege in der Erwartung begründet, dass der UKW-Antennenbetrieb voraussichtlich im Kalenderjahr 2030 auslaufen werde. Es sei nicht ersichtlich, dass die Infrastruktur einer Nachnutzung für neue Dienste zugeführt werden könne. Die Beibehaltung der Abschreibungsdauer von 15 Jahren habe deshalb dazu geführt, dass die Antennen erst nach dem Ende des analogen Hörfunks planmäßig vollständig abgeschrieben worden wären. Der dadurch entstehende Substanzverlust sei weder nach allgemeinen ökonomischen Grundsätzen noch im Hinblick auf das Anbieterinteresse zu rechtfertigen gewesen. Im Hinblick auf die Mietkosten der E. gelte, dass eine grundlegende Überprüfung der Antennenmieten am KeL-Maßstab mangels gesetzlich gerechtfertigter Eingriffsmöglichkeiten nicht durchführbar sei, weil es sich bei der E. nicht um ein reguliertes oder mit der Klägerin verbundenes Unternehmen handele. Der Beklagten obliege lediglich die Prüfung, ob die auf Basis des E. -Mietpreismodells vereinbarten Verrechnungssätze sachgerecht, diskriminierungsfrei und quantitativ verifizierbar in die Kostenkalkulation der einzelnen SFK überführt worden seien. Im Übrigen obliege es den beteiligten Marktakteuren und ggf. der Aufsicht des Bundeskartellamtes, die entsprechenden Preisbildungsprozesse kritisch zu hinterfragen. Auch der von der Beklagten vorgenommene Härtefallausgleich sei rechtmäßig. Das Vorgehen sei zulässig, weil den in § 27 Abs. 2 S. 2 HS 2 TKG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 6 S. 1 TKG enthaltenen Zielen der Wahrung der Nutzerinteressen und der Berücksichtigung der Belange des Rundfunks nur auf diese Weise angemessen Rechnung getragen werden könne. Die Beklagte habe zunächst die geltend gemachten Kosten den jeweiligen SFK zugeordnet. Für einzelne dieser SFK hätten sich im Vergleich zur Vorperiode starke Preisausschläge ergeben, die hinsichtlich der genannten Regulierungsziele zu untragbaren Ergebnissen geführt hätten. Maßgeblicher Auslöser für diese deutlichen Verschiebungen sei die im Jahr 2016 neu gefasste Mietpreisliste der E. gewesen. Die unabgefederte Weitergabe dieser Preise habe die Existenz mehrerer Radioveranstalter in Frage gestellt, weshalb eine Modifizierung erforderlich gewesen sei. Das Vorgehen, die bei den betroffenen SFK gekappten Beträge als Gemeinkosten auf die übrigen SFK zu verteilen, widerspreche auch nicht der Definition von Gemeinkosten in § 34 Abs. 2 TKG. Danach seien Gemeinkosten solche Kosten, die sich nicht unmittelbar zuordnen ließen. Die Definition unterscheide nicht zwischen sachlich oder rechtlich nicht weiter vereinzelbaren Kosten. Im vorliegenden Fall seien die gekappten Beträge aus rechtlichen Gründen den zugehörigen Einzelentgelten nicht zuordenbar, weil ansonsten die Einhaltung der Regulierungsziele nicht gewährleistet sei. Es handele sich auch nicht um leistungsfremde Kosten, deren Beaufschlagung im Widerspruch zum KeL-Maßstab stehe. Die angegriffene Entgeltgenehmigung stehe auch mit den Vorgaben des § 28 TKG im Einklang. Die Beklagte habe sachlich ungerechtfertigte PKS in Bezug auf die UKW-Übertragungsentgelte von 55 Radioveranstaltern festgestellt. Als primäre Maßnahme seien daher die Vorleistungsentgelte durch die Streichung des der jeweiligen SFK zugeordneten Gemeinkostenblocks abgesenkt worden. Bei den danach noch verbleibenden 43 Fällen von PKS habe die Beklagte höhere Endkundenentgelte angeordnet. Letztlich verblieben danach noch 25 Fälle von PKS, für die eine sachliche Rechtfertigung vorliege. Die Beklagte habe im Beschluss BK 3b-17/002 vom 31. März 2017 nachvollziehbar und erschöpfend begründet, dass bei einer vollständigen Schließung der PKS die Endnutzerinteressen und die damit verbundenen Belange des Rundfunks nicht mehr gewahrt würden. Eine noch weitergehende Kürzung der Vorleistungsentgelte sei ebenfalls nicht in Betracht gekommen. Insbesondere die Berücksichtigung des zusätzlichen Investitionsbudgets und der Rückbaukosten seien im Hinblick auf das Anbieterinteresse gerechtfertigt. Zudem habe eine Streichung dieser Positionen keine wesentliche Entlastung im Rahmen der PKS-Berechnung bewirkt. Soweit im Verfahren 1 K 5469/17 von der dortigen Klägerin eingewandt worden sei, die PKS-Problematik habe durch eine Rückkehr zu einem auf dem Grundsatz der Tarifeinheit beruhenden Preissystem beseitigt werden können, verkenne sie, dass der streitgegenständliche Beschluss die Vorleistungsentgelte betreffe, für die bislang kein Preissystem von der hiesigen Klägerin vorgegeben gewesen sei. Ein auf dem Grundsatz der Tarifeinheit beruhendes Preissystem habe vor Beginn der Regulierung lediglich in Bezug auf die Endkundenentgelte existiert. Unabhängig davon habe die Beklagte in der vorangegangenen Genehmigung der Endkundenentgelte umfassend geprüft, ob ein Einschreiten nach § 29 Abs. 3 TKG geboten sei. Sie sei hierbei zu dem Ergebnis gelangt, dass die verlangten Endkundenentgelte die bei der Leistungserbringung anfallenden Kosten in hohem Maße verursachungsgerecht abbildeten, was im Hinblick auf die Regulierungsziele der Wahrung des Nutzerinteresses und der Sicherstellung chancengleichen Wettbewerbs positiv bewertet worden sei. Gründe, dass eine Tarifierung nach SFK gegen die Regulierungsziele verstoße und daher geändert werden müsse, hätten nicht vorgelegen. Die genehmigten Entgelte verstießen schließlich nicht gegen das Diskriminierungsverbot des § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TKG. Ein entsprechender Verstoß setze voraus, dass einzelnen Nachfrager Vorteile gegenüber anderen Nachfragern eingeräumt würden. Weder die Härtefallregelung noch die vollständige oder teilweise Streichung des Gemeinkostenblocks verursache eine derartige missbräuchliche Vorteilseinräumung. Vielmehr komme jeder alternative Sendenetzbetreiber bei der Anmietung entsprechender SFK in den Genuss der genannten Regelungen. Im Übrigen könne die Gewährung der Antennen(mit)benutzung auch nicht als „Telekommunikationsdienst“ im Sinne von § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TKG definiert werden. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, die streitgegenständliche Entgeltgenehmigung habe sich erst mit Feststellung der Präsidentenkammer vom 19. Dezember 2018, dass die beträchtliche Marktmacht der Klägerin entfallen sei, und dem darauf aufsetzenden (Teil-)Widerruf der Entgeltgenehmigungspflicht vom 20. Dezember 2018 erledigt. Letzterer habe nicht lediglich deklaratorische Wirkung entfaltet. Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten – auch des Verfahrens 1 L 2706/17 – und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist dahingehend auszulegen, dass die Klägerin zum einen die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Entgeltgenehmigungsbeschlusses der Bundesnetzagentur vom 31. März 2017 (BK3b-16/118) und zum anderen die Feststellung begehrt, dass sich dieser Entgeltgenehmigungsbeschluss am 1. Juli 2018, hilfsweise am 20. Dezember 2018 erledigt hat. Der von der Klägerin formulierte Klageantrag enthält über den üblichen Fortsetzungsfeststellungstenor hinaus einen Zeitraum, hinsichtlich dessen die Rechtswidrigkeit festgestellt werden soll. Damit geht indes keine (weitere) Beschränkung des Klageantrags dergestalt einher, dass sie die Rechtswidrigkeit nicht umfassend, sondern nur für eine bestimmte Zeitspanne festgestellt wissen will. Vielmehr ergibt sich aus der Klagebegründung, dass die Klägerin mit dieser Formulierung eine zusätzliche gerichtliche Entscheidung darüber erstrebt, ob der streitgegenständliche Entgeltgenehmigungsbeschluss nach dem Verkauf der Mehrheit der Antennen zum 1. Juli 2018 noch Wirkung entfaltet hat. Die so verstandene Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist teilweise bereits unzulässig (I.). Soweit sie zulässig ist, ist die Klage teilweise begründet (II.). I. 1. Die Klage ist teilweise als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO statthaft, soweit die Klägerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Beschlusses dem Grunde nach begehrt. Diese Vorschrift ist entsprechend anwendbar, wenn eine zulässige Verpflichtungsklage unzulässig geworden ist, weil sich das mit ihr verfolgte Begehren erledigt hat. In dem Übergang von dem erledigten Verpflichtungsantrag auf den Fortsetzungsfeststellungsantrag liegt, wenn kein geänderter Prozessstoff in das Verfahren eingeführt wird, keine Klageänderung, sondern eine bloße Einschränkung des Klagebegehrens im Sinne von § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO. BVerwG, Urteile vom 29. November 2017 – 6 C 58.16, 6 C 57.16 –, juris Rn. 14. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der ursprünglich der Sache nach verfolgte Verpflichtungsantrag ist unzulässig (geworden), weil für ihn kein Rechtsschutzbedürfnis (mehr) besteht. Der geltend gemachte prozessuale Anspruch der Klägerin auf Verpflichtung der Beklagten zur Genehmigung höherer Entgelte hat sich spätestens mit dem Ablauf der Entgeltperiode am 31. März 2019 vollständig erledigt. Die Weiterverfolgung dieses Anspruchs ist objektiv sinnlos geworden, weil die beantragte gerichtliche Verpflichtung zu einer rückwirkenden Genehmigung – wie auch das in dem Antrag enthaltene Begehren auf Verpflichtung der Beklagten zu einer rückwirkenden Neubescheidung – durch die Regelung in § 35 Abs. 5 S. 2 und 3 TKG ausgeschlossen ist. Nach § 35 Abs. 5 S. 3 TKG darf das Gericht die Bundesnetzagentur auf die Verpflichtungsklage des regulierten Unternehmens nur dann zu einer Genehmigung eines höheren Entgelts mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Leistungserbringung im Sinne des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG bzw. zu einer Neubescheidung mit einer solchen Rückwirkung verpflichten, wenn bereits ein Eilantrag dieses Unternehmens auf vorläufige Anordnung eines höheren Entgelts nach § 35 Abs. 5 S. 2 TKG i.V.m. § 123 VwGO erfolgreich war. Daran fehlt es hier, da die Klägerin keinen diesbezüglichen Eilantrag gestellt hat. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse daran, dass die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entgeltgenehmigung dem Grunde nach festgestellt wird. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin hat insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer sich zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung anschließt, seine Grundlage jenseits der anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses in den Maßgaben, die das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der durch Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG gebotenen Auslegung der Regelung in § 35 Abs. 5 S. 2 und 3 TKG vorgegeben hat. Das Bundesverfassungsgericht hat für diese Auslegung in erster Linie auf das Eilverfahren nach § 35 Abs. 5 S. 2 TKG i.V.m. § 123 VwGO abgestellt. Ergänzend findet sich allerdings die Erwägung, dass dem regulierten Unternehmen im Hauptsacheverfahren zwar ein von einem vorhergehenden Eilverfahren unabhängiger Rechtsschutz in Gestalt einer Korrektur zu niedrig festgesetzter Entgelte durch eine Verpflichtung der Bundesnetzagentur zu einer rückwirkenden Genehmigung oder Bescheidung verwehrt bleibe, dass es aber auch dort jedenfalls stets eine die rechtlichen Anforderungen klärende feststellende Rechtskontrolle der streitigen Entgeltgenehmigung erreichen könne. Das Interesse des regulierten Unternehmens an dieser Kontrolle ist mithin im Regelfall ohne weiteres zu bejahen. BVerwG, Urteil vom 29. November 2017 – 6 C 57.16 –, juris Rn. 18, unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 22. November 2016 – 1 BvL 6/14 u.a. – BVerfGE 143, 216 = juris Rn. 28, 54. 2. Die Klage ist indes unzulässig, soweit die Klägerin durch die Formulierung ihres Antrags über die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entgeltgenehmigung hinaus zugleich eine gerichtliche Feststellung zu deren Geltungszeitraum erreichen will. Darin liegt eine Klageänderung im Wege der Klageerweiterung, denn insoweit führt die Klägerin – im Vergleich zum ursprünglichen Verpflichtungsantrag – geänderten Prozessstoff in das Verfahren ein. Die Frage, wie sich der Verkauf der Mehrheit der Antennen auf die Geltung der Entgeltgenehmigung auswirkt, war nicht Gegenstand der ursprünglichen Klage. Sie ist vielmehr erst nach dem Verkauf zwischen den Beteiligten überhaupt aufgekommen. Zwar ist angesichts der rügelosen Einlassung der Beklagten auf den von der Klägerin formulierten (geänderten) Klageantrag von einer Zulässigkeit dieser Klageänderung nach § 91 Abs. 1 Var. 1, Abs. 2 VwGO auszugehen. Allerdings kommt für die von der Klägerin begehrte Feststellung allein die allgemeine Feststellungsklage in Betracht. Soweit sich die hilfsweise begehrte Feststellung der „Erledigung“ der Entgeltgenehmigung auf den Zeitpunkt 20. Dezember 2018 bezieht, ist die Feststellungsklage unstatthaft, da es insoweit an einem zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsverhältnis fehlt. Denn es besteht Einigkeit darüber, dass der Entgeltgenehmigungsbeschluss für den dem 20. Dezember 2018 nachfolgenden Zeitraum keine Gültigkeit mehr beansprucht. Siehe dazu Beschluss der Bundesnetzagentur vom 20. Dezember 2018 - BK3b-18/007 -, S. 11. Hinsichtlich des fraglichen Erledigungszeitpunktes 1. Juli 2018 ist die Feststellungsklage unzulässig, da es am nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt. Zwar genügt grundsätzlich jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGo, 23. Auflage, 2017, § 43 Rn. 23. Bei der Vergangenheit angehörenden Rechtsverhältnissen ist ein berechtigtes Interesse jedoch nur anzuerkennen, wenn das Rechtsverhältnis über seine Beendigung hinaus anhaltende Wirkung in der Gegenwart äußert. Dies ist insbesondere bei fortdauernder Rechtsbeeinträchtigung, Wiederholungsgefahr oder diskriminierender Wirkung anzunehmen. Gleiches gilt, wenn die Klärung der in Frage stehenden Rechtsprobleme für das künftige Verhalten des Klägers wesentlich ist. Vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGo, 23. Auflage, 2017, § 43 Rn. 25. Gemessen daran hat die Klägerin weder dargelegt, dass sie ein Feststellungsinteresse hat, noch ist dies sonst ersichtlich. Insbesondere droht angesichts des Verkaufs der Mehrheit der Antennen und der infolgedessen fehlenden Regulierungsbedürftigkeit des UKW-Antennenmarktes, vgl. Festlegung der Bundesnetzagentur für den Markt für die UKW-Antennen(mit)benutzung vom 19. Dezember 2018 - BK1-18/001 -, keine Wiederholungsgefahr in Bezug auf die zwischen den Beteiligten streitige Rechtsfrage. Auch ist nicht ersichtlich, dass ein Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung im Hinblick auf die sechs bei ihr verbliebenen Antennen besteht. Allein insoweit dürfte die Fortgeltung der Entgeltgenehmigung überhaupt relevant sein; indes ist nicht dargelegt, welche Antennen dies überhaupt sind, ob in Bezug auf diese eine Antennen(mit)benutzung im relevanten Zeitraum stattgefunden hat und – falls ja – , ob insoweit die Höhe des für die Nutzung zu zahlenden Entgelts zwischen der Klägerin und den Nutzern streitig ist. Wenngleich das Fehlen des Feststellungsinteresses bislang zwischen den Beteiligten nicht thematisiert worden ist, bedurfte es auch keines diesbezüglichen rechtlichen Hinweises an die Klägerin. Denn auch im Falle weiterer Darlegungen zu diesem Punkt wäre die Klage jedenfalls im Hinblick auf die Feststellung für den Zeitpunkt 1. Juli 2018 abzuweisen, weil sie insoweit jedenfalls unbegründet ist (vgl. dazu unter II.3.). II.1. Die Klage hat, soweit sie zulässig ist, in der Sache teilweise Erfolg. Der Beschluss der Beklagten vom 31. März 2017 – BK 3b-16/118 – ist hinsichtlich der Regelungen in Ziffer 1., 3. und 5. des Beschlusstenors rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Gleiches gilt hinsichtlich der Befristungsregelung in Ziffer 4. des Beschlusses, soweit sie sich auf die Regelungen in den Ziffern 1. und 3. bezieht. Die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entgeltgenehmigung beurteilt sich – soweit sie mit der Klage angegriffen ist – nach § 35 Abs. 3 S. 1 TKG. Nach dieser Vorschrift ist die Genehmigung ganz oder teilweise zu erteilen, soweit die Entgelte den Anforderungen der §§ 28 und 31 TKG nach Maßgabe des § 35 Abs. 2 TKG entsprechen und keine Versagungsgründe nach § 35 Abs. 3 S. 2 oder 3 TKG vorliegen. Als maßgeblichen Entgeltmaßstab für die laufenden Vorleistungsentgelte in Bezug auf Bestandsfrequenzen hat die Beklagte bereits in der Regulierungsverfügung vom 19. Dezember 2014 in der Fassung der Regulierungsverfügung vom 2. November 2016 (BK 3b-16/019) und sodann unter vollumfänglicher Bezugnahme auf ihre dortigen Erwägungen nochmals im streitgegenständlichen Genehmigungsbeschluss nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TKG die KeL festgelegt. Diesem Maßstab muss der Entgeltgenehmigungsbeschluss mithin gerecht werden und den gesetzlichen Vorgaben des § 32 TKG entsprechen. Abweichungen vom KeL-Maßstab bedürften – da dies insoweit eine andere Vorgehensweise i.S.d. § 31 Abs. 2 Nr. 2 TKG darstellte – einer erkennbaren und entsprechend begründeten Abwägungsentscheidung, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2018 – 6 C 4.17 –, juris Rn. 47 ff.; VG Köln, Beschluss vom 17. Mai 2018 – 1 L 2466/17 –, juris Rn. 38 ff., an der es vorliegend fehlt. Gemäß § 32 Abs. 1 S. 1 TKG ergeben sich die KeL aus den langfristigen zusätzlichen Kosten der Leistungsbereitstellung und einem angemessenen Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten, einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals, soweit diese Kosten jeweils für die Leistungsbereitstellung notwendig sind. Aufwendungen, die nicht in den KeL enthalten sind, werden zusätzlich dazu nur berücksichtigt, soweit und solange hierfür eine rechtliche Verpflichtung besteht oder das die Genehmigung beantragende Unternehmen eine sonstige sachliche Rechtfertigung nachweist (§ 32 Abs. 2 S. 1 TKG). a) Die Beklagte hat den Antrag der Klägerin mit dem streitgegenständlichen Beschluss der Bundesnetzagentur vom 31. März 2017 teilweise nicht in rechtmäßiger Weise beschieden, weil die in Ziffer 1. i.V.m. Anlage 1 genehmigten Entgelte den KeL-Maßstab in mehrfacher Hinsicht verletzen. Verstöße liegen insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung des Anlagevermögens (aa)) und den vorgenommenen Härtefallausgleich (bb)) vor. aa) Bei der Berechnung der KeL besteht ein wesentlicher Schritt darin, das für die Leistungserbringung notwendige Anlagevermögen des regulierten Unternehmens als Grundlage für die Ermittlung von Zinsen und Abschreibungen zu bewerten. Dabei kommt der Regulierungsbehörde im Rahmen der Auswahl der Methode für die Berechnung des Anlagevermögens ein Beurteilungsspielraum zu. Siehe BVerwG, Urteile vom 17. August 2016 – 6 C 50.15 –, BVerwGE 156, 75 = juris Rn. 22 ff., und vom 25. September 2013 – 6 C 13.12 –, BVerwGE 148, 48 = juris Rn. 30 f. m.w.N. Das Spektrum der dem behördlichen Gestaltungsspielraum unterfallenden Fragen bei der Entscheidung über die Kostenberechnungsmethode bei der Entgeltregulierung ist indes von vornherein eng begrenzt. Im Unterschied zum Planungsrecht, bei dem – etwa im Zusammenhang mit Verkehrsprojekten – regelmäßig eine Vielzahl möglicher Planungsalternativen existiert, beschränkt sich die Auswahl im vorliegenden Fall im Wesentlichen auf zwei unterschiedliche methodische Grundansätze, die entweder auf den Wiederbeschaffungskosten oder auf den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Anlagevermögens beruhen. Siehe BVerwG, Urteil vom 25. September 2013 – 6 C 13.12 –, BVerwGE 148, 48 = juris Rn. 42; vgl. auch EuGH, Urteil vom 24. April 2008 – Rs. C-55/06 –, juris Rn. 115 ff. Zugrunde gelegt werden können zum einen die Kosten, die der Netzbetreiber für die Herstellung und Anschaffung des vorhandenen Anlagevermögens seinerzeit aufgebracht hat, vermindert um die seither vorgenommenen Abschreibungen (Restbuchwert). Zugrunde gelegt werden können zum anderen die Kosten, die im jeweiligen Bewertungszeitpunkt nach aktuellen Tagespreisen für die Wiederbeschaffung des Anlagevermögens aufzuwenden sind (Wiederbeschaffungswert). Insoweit kann weiter danach unterschieden werden, ob von dem Wiederbeschaffungswert die Abschreibungen abgezogen werden, die auf das Anlagevermögen (im Bewertungszeitpunkt) bereits vorgenommen worden sind (Nettowiederbeschaffungswert), oder ob der Wiederbeschaffungswert ohne diesen Abzug angesetzt wird (Bruttowiederbeschaffungswert). BVerwG, Urteil vom 23. November 2011 – 6 C 11.10 –, juris Rn. 18. Es kommt außerdem eine Kombination der verschiedenen Methoden in Betracht, indem auf verschiedene Bestandteile des Anlagevermögens verschiedene Maßstäbe angewandt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2011 – 6 C 11.10 –, juris Rn. 29; vgl. ferner EuGH, Urteil vom 24. April 2008 – Rs. C-55/06 –, juris Rn. 115. Die Ausübung des bestehenden regulierungsbehördlichen Beurteilungsspielraums ist – wie derartige behördliche Letztentscheidungsermächtigungen generell – daraufhin zu überprüfen, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Wertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat. Muss die Regulierungsbehörde nach dem rechtlichen Rahmen, in den der Beurteilungsspielraum gestellt ist und wie es gerade den hier in Rede stehenden Spielraum kennzeichnet, bei ihrer Entscheidung eine Abwägung widerstreitender Ziele und sonstiger Belange der Regulierung vornehmen, erstreckt sich die gerichtliche Überprüfung zudem auf die Frage, ob die Behörde im Hinblick auf die Kriterien, die in den relevanten Rechtsnormen ausdrücklich hervorgehoben oder doch angelegt sind, plausibel und erschöpfend argumentiert hat. Hieraus ergeben sich erhöhte Begründungsanforderungen für die Behördenentscheidung. Denn die gerichtliche Kontrolle eines der Behörde eingeräumten Gestaltungsspielraums ist grundsätzlich auf diejenigen Erwägungen zu erstrecken und zu beschränken, die die Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung dargelegt hat. BVerwG, Urteile vom 17. August 2016 – 6 C 50.15 –, BVerwGE 156, 75 = juris Rn. 24 m.w.N., und vom 25. September 2013 – 6 C 13.12 –, BVerwGE 148, 48 = juris Rn. 33 f. Gemessen daran hat die Beklagte vorliegend zum einen die ihr gezogenen Grenzen einer zulässigen Auswahlentscheidung im Rahmen des ihr zukommenden Beurteilungsspielraums überschritten (aaa)). Sie hat zum anderen unabhängig davon die ihr obliegenden Begründungserfordernisse verletzt (bbb)). aaa) Die vorliegend vorgenommene Bewertung des Anlagevermögens als Grundlage für die Ermittlung von Zinsen und Abschreibungen erweist sich bereits deshalb als rechtswidrig, weil die Beklagte keine der dafür anerkannten und zulässigen Methoden und auch keine Kombination daraus angewendet, sondern vielmehr in rechtswidriger Weise eigenständig eine Variante zur Bewertung des Anlagevermögens entwickelt und zugrunde gelegt hat, die von ihrem Beurteilungsspielraum nicht mehr gedeckt ist. Im Ausgangspunkt hat die Beklagte zwar die Bewertung des Anlagevermögens nach der Restbuchwertmethode vorgenommen. Sie ist davon aber dadurch wieder abgerückt, dass sie den sich aus der Anwendung dieser Methode ergebenden Wert des Anlagevermögens ohne gesetzliche Grundlage um ein sog. fiktives Investitionsbudget von 0 Mio. Euro pro Jahr erhöht hat, dem weder getätigte noch zumindest beabsichtigte Investitionen zugrunde lagen. Letztlich hat sie dadurch einen Wert des Anlagevermögens angenommen, der sich weder aus dem Ansatz des Restbuchwerts noch des Brutto- oder Nettowiederbeschaffungswerts ergibt. Sie hat sich vielmehr einer gänzlich anderen Berechnungsmethode – nämlich Restbuchwert plus fiktives Investitionsbudget – bedient. Eine solche Vorgehensweise lässt sich ungeachtet der von der Beklagten dafür angeführten Gründe nicht mit dem KeL-Maßstab in Vereinbarung bringen. Die Bewertung des Anlagevermögens als Grundlage für die Ermittlung der Kapitalkosten hat zentrale Bedeutung für die Ermittlung der KeL, weil die Kapitalkosten in kapitalintensiven Branchen wie der vorliegenden in der Regel den größten Kostenblock darstellen. Siehe Hölscher, in: Scheurle/Mayen, TKG, 3. Aufl. 2018, § 32 Rn. 33; Winzer, in: Geppert/Schütz, TKG, 4. Aufl. 2013, § 32 Rn. 26. Wird der Wert des Anlagevermögens, der nach einer der anerkannten Bewertungsmethoden ermittelt wurde, im Anschluss um fiktive, d.h. nicht tatsächlich entstehende Kosten „aufgestockt“, ergeben sich entsprechend höhere Kapitalkosten. Diese entsprechen dann aber nicht den tatsächlich entstehenden – und nach dem KeL-Maßstab allein berücksichtigungsfähigen – Kosten. Letztlich führt dies unter Verletzung des maßgeblichen Entgeltmaßstabs zu einer Genehmigung von überhöhten Entgelten. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang anführt, die „Aufstockung“ sei notwendig, um dem – im Rahmen des Beurteilungsspielraums zu berücksichtigenden – Anbietermindestinteresse gerecht zu werden, verfängt dies nicht. Sie hat im Rahmen der Bewertung des Anlagevermögens das Recht und die Pflicht, die ggf. widerstreitenden Regulierungsziele und -grundsätze gegeneinander abzuwägen und sich für eine Bewertungsmethode oder eine Kombination verschiedener Methoden zu entscheiden. Führt die Anwendung der Restbuchwertmethode tatsächlich dazu, dass das Anbietermindestinteresse nicht gewahrt wird – was vorliegend aufgrund der von der Beklagten selbst unterstellten zeitlich begrenzten Restdauer des UKW-Betriebs und der damit einhergehenden Abnahme der Bedeutung der Pflicht, die langfristige Entwicklung und Verbesserung der lokalen Infrastruktur zu sichern, vgl. zu diesem Aspekt, der gegen eine Anwendung der Restbuchwertmethode sprechen kann, EuGH, Urteil vom 24. April 2008 – Rs. C-55/06 –, juris Rn. 106, sowie der bereits über der Abschreibungsdauer liegenden Betriebszeit vieler Antennen fraglich ist – so muss (ggf. nur für bestimmte Teile der Antennenanlagen) eine andere Bewertungsmethode herangezogen werden. Eine Modifikation der Restbuchwertmethode, wie sie die Beklagte vorliegend vorgenommen hat, ermöglicht demgegenüber eine Bewertung des Anlagevermögens – und damit letztlich eine Bemessung der Entgelte – in beliebiger Höhe. Unabhängig von der – von der Kammer vorliegend verneinten – Frage, ob Abweichungen von den in Betracht kommenden Methoden zur Bewertung des Anlagevermögens grundsätzlich zulässig sind, ist die gewählte Vorgehensweise der Beklagten auch deshalb als rechtswidrig anzusehen, weil sie gegen den Grundsatz verstößt, dass nur diejenigen Entgelte genehmigungsfähig sind, die das regulierte Unternehmen insbesondere im Hinblick auf die entstehenden Kosten vollständig durch die erforderlichen Nachweise und Unterlagen unterlegt hat. Vgl. zum Postrecht: BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2013 – 6 C 10.11 –, BVerwGE 146, 325 = juris Rn. 25 m.w.N. aus dem Telekommunikationsrecht. Daran fehlt es aber vorliegend, weil dem zusätzlichen Investitionsbudget keine tatsächlich anfallenden Kosten und deshalb naturgemäß auch keine Nachweise oder Unterlagen zugrunde liegen. Das gewählte Vorgehen steht zudem im Widerspruch zu § 32 Abs. 2 S. 1 TKG. Danach werden Aufwendungen, die nicht in den KeL enthalten sind, nur berücksichtigt, soweit und solange hierfür eine rechtliche Verpflichtung besteht oder das die Genehmigung beantragende Unternehmen eine sonstige sachliche Rechtfertigung nachweist. Diese erhöhten Anforderungen an die Berücksichtigung von Aufwendungen, die nicht in den KeL enthalten sind, würden umgangen, wenn es zulässig wäre, höhere Entgelte auf Grundlage einer nicht kostenbasierten Erhöhung des Anlagevermögenswerts zu genehmigen. bbb) Die Beklagte hat darüber hinaus ihre Pflicht zur plausiblen und erschöpfenden Argumentation bei Ausübung des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums verletzt. Nach diesem Maßstab muss der Begründung der Entgeltgenehmigung in Bezug auf den Beurteilungsspielraum bei der Berechnung des Anlagevermögens zu entnehmen sein, dass die Bundesnetzagentur die konfligierenden Interessen abgewogen und geprüft hat, welcher Kostenmaßstab – erstens – den Nutzerinteressen,– zweitens – dem Ziel der Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs sowie – drittens – dem Ziel, effiziente Infrastrukturinvestitionen und Innovationen sicherzustellen, jeweils am ehesten gerecht wird. Sodann muss die Behörde unter Bewertung der unterschiedlichen Belange im Einzelnen darlegen, dass und warum ihrer Ansicht nach im Ergebnis Überwiegendes für die gewählte Methode spricht. An diesen Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 TKG in der bis zum Inkrafttreten der hier anwendbaren Novelle des Telekommunikationsgesetzes vom 3. Mai 2012 geltenden Fassung entwickelt hat, ist im Hinblick auf die in dieser Novelle formulierten Regulierungsziele und Regulierungsgrundsätze aus § 2 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 sowie Abs. 3 Nr. 3 und 4 TKG festzuhalten. BVerwG, Urteil vom 17. August 2016 – 6 C 50.15 –, BVerwGE 156, 75 = juris Rn. 27. Ferner ist das Anbieterinteresse des regulierten Unternehmens stets mit den übrigen zu berücksichtigenden Zielen und Grundsätzen der Regulierung abzuwägen. BVerwG, Urteil vom 29. März 2017 – 6 C 1.16 –, BVerwGE 158, 301 = juris Rn. 36 m.w.N. Diesen Anforderungen werden die von der Bundesnetzagentur im streitgegenständlichen Beschluss niedergelegten Erwägungen nicht gerecht. Die Beklagte hat zunächst ausführlich dargelegt (S. 46 ff.), dass die Anwendung der (reinen) Restbuchwertmethode allen zu berücksichtigenden Belangen besser Rechnung trägt als ein Ansatz von Tagesneuwerten – mit Ausnahme des Anbietermindestinteresses. Die Klägerin habe als Mindestinteresse das berechtigte Interesse, zumindest ihre Kosten zu decken und zugleich einen angemessenen Gewinn zu erzielen. Unter dem Gesichtspunkt der Kapital- und Substanzerhaltung müsse die Kostenrechnung dafür Sorge tragen, dass nach Ablauf der Nutzungszeit einerseits wieder das ursprünglich investierte Kapital als auch andererseits ausreichende finanzielle Mittel für die Ersatzbeschaffung der Anlage zur Verfügung stünden. Dem Ziel der Rentabilität werde dagegen dadurch Rechnung getragen, dass als Bezugspunkt für die Ermittlung der an die Kapitalgeber zu leistenden Zinszahlungen das nach Abzug der Abschreibungen verbliebene gebundene Kapital zugrunde gelegt werde. Ausgehend davon geht die Bundesnetzagentur davon aus, dass bei Sicht auf das Anbieterinteresse ein Vorgehen gerechtfertigt sei, bei dem für die Antennen im Grundsatz ein historischer Anschaffungszeitpunkt zugrunde gelegt werde. Die Ziele der Kapital- und Substanzerhaltung könnten auch bei Anwendung dieser Methode erreicht werden, allerdings vorausgesetzt, dass die so errechneten Kapitalkosten mittels Anerkennung weiterer Kapitalkostenpositionen derart aufgestockt würden, dass die berechtigten Interessen der Klägerin insgesamt befriedigt würden. Der alleinige Ansatz von Restbuchwerten genüge den Mindestinteressen der Klägerin hingegen nicht. Diese Annahme der Beklagten wird nicht ausreichend plausibilisiert. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beklagte selbst davon ausgeht, die „für Erhalt von Substanz und Kapital notwendigen Deckungsbeiträge [...]“ seien „über die Jahre in vielen Fällen bereits sogar [BuGG...] von der Antragstellerin vereinnahmt worden“. Auch das Argument aus dem in Bezug genommenen Vorgängerbeschluss vom 17. August 2016, dass die sich ergebenden Kapitalkosten so gering seien, dass sie „den ansonsten zu betreibenden Aufwand“ (Anmietung der Antennenstellfläche und Instandhaltung der Antennenanlagen) selbst bei Vergütung der anfallenden Erhaltungs- und Erweiterungsinvestitionen kaufmännisch kaum noch zu rechtfertigen vermöchten, führt nicht weiter. Die von der Klägerin in der Regulierungsperiode geplanten Investitionen wurden bei der Bewertung des Anlagevermögens berücksichtigt. Ein „sonstiger Aufwand“ (etwa für die Anmietung) kann und muss bei der Berechnung der KeL an anderer Stelle als bei der Bewertung des Anlagevermögens berücksichtigt werden, sofern die Klägerin entsprechende Kosten belegt hat. Eine ausreichende Plausibilisierung erfolgt auch nicht dadurch, dass die Beklagte den Vorgängerbeschluss vom 17. August 2016 bei der Abwägung des Anbietermindestinteresses in Bezug genommen hat. Denn über die – sowieso im streitgegenständlichen Beschluss auf S. 57 wiedergegebenen – Erwägungen hinaus enthält der Vorgängerbeschluss keine weiteren Argumente, die zur Plausibilisierung der Annahme der Beklagten dienen können. Die Beklagte legt ferner im Beschluss nicht dar, wieso das zusätzliche Investitionsbudget gerade mit 0 Mio. Euro veranschlagt wird. Lediglich aus dem Gesamtkontext sowie den Erwägungen, dass eine „disruptive Entwicklung“ nicht vertretbar sei, und der Zuschlag auch dazu diente, der Klägerin eine Kompensation für den Wechsel zur Restbuchwertmethode zu gewähren, kann abgeleitet werden, dass die Kalkulation dieser Summe wohl von dem Bemühen geprägt war, insgesamt ein zur Vorperiode vergleichbares Gesamtentgeltvolumen zu erreichen. Zwar kommt dem Gesichtspunkt einer unangemessenen Herabsetzung der ermittelten Kosten und der hierauf gestützten Entgelte im Falle eines Methodenwechsels von einem auf Wiederbeschaffungswerten zu einem auf historischen Kosten beruhenden Berechnungssystem vor Ablauf des jeweiligen Investitionszyklus in einem durch fallende Preise für die betroffenen Anlagegüter gekennzeichneten Marktumfeld erhebliches Gewicht in der Abwägungsentscheidung zu. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. September 2013 – 6 C 13.12 –, BVerwGE 148, 48 = juris Rn. 55, und vom 29. März 2017 – 6 C 1.16 –, BVerwGE 158, 301 = juris Rn. 38. Allerdings ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Methodenwechsel von einem auf Wiederbeschaffungswerten (bzw. dem von der Beklagten in der Vergangenheit genutzten Mischsystem) beruhenden Kostenrechnungssystem zu einem auf „historischen Kosten“ beruhenden System trotz der damit möglicherweise verbundenen Reduzierung der anzusetzenden Kosten im Rahmen der Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der gegenläufigen Regulierungsziele vorzugswürdig ist. BVerwG, Urteile vom 25. September 2013 – 6 C 13.12 –, BVerwGE 148, 48 = juris Rn. 56. Warum dies vorliegend nicht der Fall ist, obwohl nach den Darlegungen der Beklagten der Ansatz von Restbuchwerten nahezu sämtlichen Regulierungszielen gerecht wird, hat sie nicht ausreichend plausibilisiert. Insbesondere hat die Beklagte nicht etwa darauf abgestellt, dass durch den Methodenwechsel langfristige Kostenunterdeckungen entstünden und diese von der Klägerin nicht hinzunehmen seien. Vgl. zu diesem Aspekt BVerwG, Urteil vom 29. März 2017 – 6 C 1.16 –, BVerwGE 158, 301 = juris Rn. 38. Auch die Erwägung, man wolle sichergehen, dass dem Markt zuträgliche Investitionen nicht mit der Behauptung unterblieben, aufgrund des Vorgehens nach Restbuchwerten sei kein finanzieller Spielraum für Investitionen auf Seiten der Klägerin mehr vorhanden, ist insofern nicht zielführend. Denn entweder es besteht ein solcher ausreichender Spielraum – dann besteht kein Grund, den Investitionswert zu erhöhen – oder nicht – dann muss dies bei der Methodenwahl der Investitionswertermittlung entsprechend berücksichtigt werden –, und zwar unabhängig davon, welche Behauptungen das regulierte Unternehmen in diesem Zusammenhang aufstellt. bb) Auch der von der Beklagten vorgenommene Härtefallausgleich ist rechtswidrig. Es fehlt insofern an einer gesetzlichen Grundlage für das Vorgehen der Beklagten (aaa)). Der Härtefallausgleich führt ferner dazu, dass die für die einzelnen SFK genehmigten Entgelte nicht dem KeL-Maßstab entsprechen (bbb)). aaa) Die von der Klägerin zur Genehmigung vorgelegten Entgelte beziehen sich kostenbasiert auf die einzelnen SFK. Dementsprechend hat die Beklagte die Entgelte daraufhin überprüft, ob sie jeweils im Einzelfall dem KeL-Maßstab entsprechen und hat insoweit in einem ersten Schritt gewisse Korrekturen – etwa in Bezug auf die Bewertung des Anlagevermögens – vorgenommen. Die auf dieser Grundlage am KeL-Maßstab errechneten Entgelte hat die Beklagte sodann einem sog. Härtefallausgleich unterzogen, indem sie die Preise für bestimmte SFK gesenkt und den Kappungsbetrag auf die übrigen SFK aufgeschlagen hat. Für diesen Eingriff in die Preissystematik der Klägerin existiert keine rechtliche Grundlage. Insbesondere der von der Beklagten herangezogene § 27 Abs. 2 S. 2 HS 2 TKG ist nicht zur Rechtfertigung dieses Vorgehens geeignet. Nach der Vorschrift prüft die Bundesnetzagentur bei den jeweiligen Entgeltregulierungsmaßnahmen, ob diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen nach § 2 TKG stehen. Zwar ist die Beklagte vorliegend zum möglicherweise gerechtfertigten Ergebnis gelangt, dass die vorläufig auf KeL-Basis errechneten Einzelentgelte teilweise den Belangen des Rundfunks zuwiderliefen, die nach § 2 Abs. 6 TKG ausdrücklich zu berücksichtigen sind. Allerdings hebt § 27 Abs. 2 S. 2 HS 2 TKG die Ziele des § 2 TKG nicht in den Rang von Genehmigungsvoraussetzungen für das jeweilige Entgelt und stellt – ebenso wie das Konsistenzgebot in § 27 Abs. 2 S. 1 und 2 HS 1 TKG – keine materiellen Genehmigungsvoraussetzungen auf. Die Vorschrift verpflichtet allein die Bundesnetzagentur. Die Genehmigungsfähigkeit von Entgelten richtet sich ausschließlich nach § 35 Abs. 3 TKG. Vgl. Mayen, in: Scheurle/Mayen, TKG, 3. Aufl. 2018, § 27 Rn. 29 f. m.w.N. Die Unzulässigkeit des von der Beklagten vorgenommenen Härtefallausgleichs folgt auch daraus, dass er eine Umgehung der Vorschriften über regulatorische Vorgaben für das Tarifsystem von entgeltregulierten Unternehmen in § 29 Abs. 3 TKG mit sich bringt. Letztlich führt der Härtefallausgleich nicht zu einer Veränderung des Gesamtentgeltvolumens, sondern lediglich zu einer Umverteilung der Entgelte auf die verschiedenen SFK und damit zu einer gewissen Glättung der vorhandenen erheblichen Entgeltspreizung. Damit nimmt die Beklagte in der Sache Änderungen am Preissystem der Klägerin vor und hebt die streng standort- und kostenbezogene Bepreisung teilweise auf. Nichts anderes geschieht im Falle der in § 29 Abs. 3 TKG geregelten Vorgabe eines bestimmten Tarifsystems. Nach der Vorschrift kann die Bundesnetzagentur ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht durch gesonderte Entscheidung verpflichten, Zugang unter bestimmten Tarifsystemen anzubieten, soweit dies erforderlich ist, um die Regulierungsziele nach § 2 TKG zu erreichen. Die Bundesnetzagentur hat bei Auferlegung dieser Verpflichtungen sicherzustellen, dass die wirtschaftliche Effizienz und ein nachhaltiger Wettbewerb gefördert werden und die Verpflichtungen möglichst vorteilhaft für den Endnutzer sind. Diese besonderen Vorschriften – die insbesondere eine gesonderte Entscheidung über die Vorgabe des Tarifsystems vorsehen – würden umgangen, wenn Eingriffe in die Preisstruktur des regulierten Unternehmens wie die vorliegende Härtefallregelung, die mit der Vorgabe eines Tarifsystems jedenfalls vergleichbar ist, ohne weiteres zulässig wären. Insoweit muss sich die Beklagte an der – im Rahmen der Entgeltgenehmigung für die Vorperiode getroffenen Entscheidung, kein Tarifsystem vorzugeben – festhalten lassen. Lassen sich die Regulierungsziele bei Einhaltung der übrigen gesetzlichen Vorgaben zur Entgeltbemessung hingegen nur durch die Vorgabe eines Tarifsystems erreichen, so ist nach § 29 Abs. 3 TKG vorzugehen. bbb) Der von der Beklagten vorgenommene Härtefallausgleich führt ferner deshalb zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entgeltgenehmigung, weil er zur Folge hat, dass die einzelnen Entgelte nicht dem KeL-Maßstab nach § 32 Abs. 1 und 2 TKG entsprechen. Das Erfordernis, das bei einer Entgeltgenehmigung nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TKG das Entgelt dem Maßstab der KeL entsprechen muss, gilt für jedes einzelne beantragte (Teil-)Entgelt. Dies folgt aus dem Wortlaut und der Systematik der einschlägigen Normen. So erfolgt die Genehmigung der Entgelte nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TKG auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste entfallenden KeL. Zwar wird der Begriff des „Dienstes“ im TKG nicht legaldefiniert. Allerdings dürfte sich daraus gleichwohl in Abgrenzung zum umfassenderen Begriff der „Zugangsleistung“ (etwa in § 30 Abs. 1 S. 1 TKG) schlussfolgern lassen, dass nicht lediglich das Gesamtentgelt für die regulierte Zugangsleistung, sondern auch die Einzelentgelte für die jeweiligen Teilleistungen – soweit entsprechend beantragt – dem KeL-Maßstab genügen müssen. Dafür spricht ferner § 35 Abs. 2 S. 1 TKG, nach dem die Bundesnetzagentur im Falle einer Genehmigung nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TKG für jedes einzelne Entgelt die Einhaltung der Maßgaben nach den §§ 28 und 31 Abs. 1 S. 2 TKG prüft. Diese Regelung wurde zwar insbesondere zur Abgrenzung des Einzelgenehmigungsverfahrens zum Price-Cap-Verfahren getroffen, bei dem Entgelte für einen Korb zusammengefasster Dienste genehmigt werden (§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 TKG). Gleichwohl werden in der Vorschrift die Einzelentgelte – und nicht etwa die regulierte Zugangsleistung – als Bezugsmaßstab genannt. Für die Überprüfung jedes einzelnen (Teil-)Entgelts am KeL-Maßstab spricht ferner der Umstand, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Entgeltgenehmigungen in Bezug auf die darin enthaltenen Einzelentgelte grundsätzlich sachlich teilbar sind, weil sie prinzipiell auch als jeweils separat beantragt angesehen werden könnten. Siehe BVerwG, Urteil vom 29. März 2017 – 6 C 1.16 –, BVerwGE 158, 301 = juris Rn. 15. Werden die Einzelentgelte aber separat beantragt, so würden sie in dem jeweiligen Genehmigungsverfahren auch separat anhand des jeweiligen Entgeltmaßstabs – hier KeL – überprüft. Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass nicht nur das Gesamtentgeltvolumen für die Antennen(mit)benutzung den (Gesamt-)KeL entsprechen muss. Vielmehr ist – da insoweit jeweils Einzelentgelte beantragt und genehmigt wurden – das Entgelt für jede einzelne SFK am Maßstab des § 32 Abs. 1 und 2 TKG zu überprüfen. Nach § 32 Abs. 1 S. 1 TKG ergeben sich die KeL aus den langfristigen zusätzlichen Kosten der Leistungsbereitstellung und einem angemessenen Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten, einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals, soweit diese Kosten jeweils für die Leistungsbereitstellung notwendig sind. Nach § 32 Abs. 2 S. 1 TKG werden Aufwendungen, die nicht in den KeL enthalten sind, zusätzlich zu Absatz 1 nur berücksichtigt, soweit und solange hierfür eine rechtliche Verpflichtung besteht oder das die Genehmigung beantragende Unternehmen eine sonstige sachliche Rechtfertigung nachweist. Ausgehend davon führt der vorgenommene Härtefallausgleich dazu, dass sämtliche Einzelentgelte für die jeweiligen SFK nicht dem KeL-Maßstab entsprechen. Bei denjenigen SFK, auf die die gekappten Beträge der verbilligten SFK aufgeschlagen werden, übersteigt das Entgelt die KeL, weil im Entgelt leistungsfremde Kosten enthalten sind. Die vorläufig (also vor Durchführung des Härtefallausgleichs) berechneten Einzelentgelte für die SFK bestanden aus einem Einzelkosten- und einem Gemeinkostenanteil. Die Kappung und Umverteilung beschränkten sich allerdings nicht auf den Gemeinkostenanteil der betroffenen SFK, weil sie sich allein an der jeweiligen Entgeltsteigerung im Vergleich zur vorangegangenen Regulierungsperiode orientierten. Soweit bei den gekappten Entgelten die Kappungsbeträge den jeweiligen Gemeinkostenanteil überstiegen, wurden mithin den jeweiligen SFK zurechenbare Einzelkosten umverteilt. Entgegen der Annahme der Beklagten können diese auch nicht nachträglich zu „Gemeinkosten“ i.S.v. § 32 Abs. 1 S. 1 TKG umqualifiziert werden. Der Begriff der Gemeinkosten ist betriebswirtschaftlich geprägt und findet u.a. in der Kostenrechnung Anwendung. Gemeinkosten im Sinne der Kostenträgerrechnung sind alle im Betrieb anfallenden Kosten, die dem Kostenträger nicht direkt zuzuordnen sind. Siehe Wikipedia, Artikel „Gemeinkosten“, abrufbar unter <https://de.wikipedia.org/wiki/Gemeinkosten> (Stand: 8. April 2019). In der Kostenrechnung kommt es dabei naturgemäß lediglich auf die tatsächliche Unmöglichkeit bzw. Schwierigkeit der Zuordnung zu einem Kostenträger an. An diese betriebswirtschaftliche Prägung des Begriffs knüpft die Legaldefinition des § 34 Abs. 2 S. 1 TKG an, nach der Gemeinkosten – in Abgrenzung zu Einzelkosten – solche Kosten sind, die sich nicht vollständig verursachungsgerecht einem Kostenträger zurechnen lassen. Es ist demgegenüber nichts dafür ersichtlich, dass der telekommunikationsrechtliche Gemeinkostenbegriff – insoweit abweichend vom betriebswirtschaftlichen Sprachgebrauch – auch solche Kosten beinhaltet, die aus Rechtsgründen nicht zu einem Kostenträger zugeordnet werden können. Mit anderen Worten: Bestimmte Kosten verlieren nicht ihren Charakter als Einzelkosten, weil ihre Zuordnung zu einer Leistung und damit einem Entgelt ggf. zu nicht genehmigungsfähigen Entgelten führt. Überdies ist vorliegend auch nicht ersichtlich, dass eine Zuordnung der gekappten Beträge zu den ursprünglichen SFK diese Rechtsfolge hätte, weil die von der Beklagten herangezogenen Normen der § 27 Abs. 2 S. 2 HS 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6 S. 1 TKG gerade keine materiellen Genehmigungsvoraussetzungen statuieren (s.o.). Die gekappten Einzelentgelte unterschreiten hingegen die KeL, weil sie um (zunächst sachgerecht zugeordnete) Gemeinkosten und – soweit der Kappungsbetrag deren Betrag überschritt – konkret zurechenbare Einzelkosten gekürzt wurden. Im Falle der Kürzung von Einzelkosten unterschreiten die Entgelte mithin sogar den Maßstab des § 28 Abs. 2 Nr. 1 TKG (langfristige zusätzliche Kosten einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals), woran das Gesetz die Vermutung knüpft, dass die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Telekommunikationsmarkt auf erhebliche Weise beeinträchtigt werden (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TKG). Im Übrigen sind kostenunterdeckende Entgelte gegen den Willen des regulierten Unternehmens auch nicht zulässig. So die Gesetzesbegründung, siehe BT-Drucks. 15/2316, S. 69. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang geltend macht, nach der Systematik des TKG dürften und müssten zur Unterbindung von Marktmissbräuchen Entgelte auch unterhalb der KeL-Obergenze festgesetzt werden, kann dies vorliegend offen bleiben, weil der Härtefallausgleich gerade nicht zur Verhinderung von Marktmissbrauch durchgeführt wird, sondern schlicht um im Einzelfall den Belangen der Radioveranstalter Rechnung zu tragen. Aus der Rechtswidrigkeit der durch Ziffer 1. i.V.m. Anlage 1 des streitgegenständlichen Beschlusses genehmigten Entgelte folgt die Rechtswidrigkeit der auf diesen Entgelten aufbauenden Regelung in Ziffer 3. i.V.m. Anlage 3. Rechtswidrig ist in der Folge auch die in Ziffer 4. enthaltene Befristung, soweit sie sich auf die Genehmigung der Entgelte in Ziffer 1. und 3. bezieht sowie Ziffer 5. des Beschlusses. Der in Ziffer 5. enthaltene Änderungsvorbehalt bezieht sich ebenfalls auf die in Ziffer 1. und 3. genehmigten und durch die hiesige Entscheidung als rechtswidrig qualifizierten Entgelte. 2. Die Klage ist demgegenüber nicht begründet, soweit die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entgeltgenehmigung im Übrigen (d.h. hinsichtlich der Ziffern 2., 6. und 4., soweit letztere sich auf die Ziffer 2. bezieht) begehrt wird. Die in Ziffer 2. genehmigten Einmalentgelte basieren auf den Produkten aus Prozesszeiten und Stundensätzen, wobei zur Kalkulation Letzterer im Hinblick auf die Abschreibungen auf Mobiliar die buchhalterischen Abschreibungen verwendet wurden (siehe S. 129 des streitgegenständlichen Beschlusses). Die zur Kalkulation der laufenden Entgelte vorgenommene, nach den obigen Ausführungen fehlerhafte Bewertung des Anlagevermögens hat sich insofern im Rahmen der Einmalentgelte nicht niedergeschlagen. Sonstige Gründe für die Rechtswidrigkeit dieser Entgeltpositionen sind von der Klägerin nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich. Gleiches gilt hinsichtlich der in Ziffer 6. des Beschlusses vorgenommenen Ablehnung des Entgeltantrags der Klägerin im Übrigen, die die Beklagte damit begründet hat, dass hinsichtlich der beantragten Entgelte bei Neufrequenzen grundlegende Unterlagen, die für die Entscheidung der Beschlusskammer erforderlich gewesen seien, nicht vorgelegt worden seien. Dies betreffe insbesondere die insoweit von der Klägerin erhobenen bzw. zu erhebenden Endnutzerpreise. Diese seien erforderlich, weil die laufenden Vorleistungsentgelte insoweit nach der maßgeblichen Regulierungsverfügung durch Gewährung eines Abschlags auf den Endnutzerpreis genehmigt würden. Die Klägerin habe sich auch in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend dazu erklärt, ob sie ihren Entgeltforderungen auf Endnutzerseite tatsächlich die AGB-Preisliste von 2013 zugrunde legen wolle. Dem ist die Klägerin weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht entgegengetreten. Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 6. Februar 2019 geltend macht, die Entgeltgenehmigung sei jedenfalls zum Zeitpunkt des Verkaufs der Mehrheit der Antennen und dem damit einhergehenden Verlust ihrer marktmächtigen Stellung rechtswidrig geworden, ist dem nicht zu folgen. Für die gerichtliche Prüfung telekommunikationsrechtlicher Entgeltgenehmigungen ist allein die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgebend. Dies folgt aus Sinn und Zweck der ex-ante-Entgeltregulierung. Das in § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG genannte Regulierungsziel der Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und der Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation fordert, dass den Marktteilnehmern eine hinreichend verlässliche Kalkulations- und Planungsgrundlage zur Verfügung gestellt wird. Da die Wettbewerber eines marktmächtigen Unternehmens für ihre eigenen Endkundenprodukte auf entgeltgenehmigungspflichtige Vorleistungen dieses Unternehmens angewiesen sind, kann ein chancengleicher Wettbewerb nur sichergestellt werden, wenn in Bezug auf diese Vorleistungen für einen mittelfristig überschaubaren Zeitraum ökonomische Planungssicherheit besteht. Während der Geltungsdauer einer befristeten Entgeltgenehmigung müssen sowohl das regulierte Unternehmen als auch die Wettbewerber auf deren Bestand vertrauen können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2019 – 6 B 136.18 –, juris Rn. 20, m.w.N. Aus diesem Grund berühren nachträgliche Änderungen in tatsächlicher Hinsicht – wie sie hier vorliegen – nicht die Rechtmäßigkeit eines bereits erlassenen Entgeltgenehmigungsbeschlusses. Nach der Konzeption des TKG hat die Bundesnetzagentur auf den Eintritt solcher Umstände vielmehr dadurch zu reagieren, dass sie eine Überprüfung der Marktdefinition, -analyse und der Regulierungsverfügung nach § 14 Abs. 1 S. 1 TKG durchführt, wie es hier auch geschehen ist. 3. Ginge man entgegen der hier vertretenen Auffassung von ihrer diesbezüglichen Zulässigkeit aus, wäre die Klage insoweit unbegründet, als die Klägerin sinngemäß die „Erledigung“ der Entgeltgenehmigung zum 1. Juli 2018 festgestellt wissen will. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beteiligten in ihren letzten Schriftsätzen nicht ausreichend klar zwischen der Erledigung des ursprünglich verfolgten Verpflichtungsbegehrens der Klägerin und der Erledigung des Entgeltgenehmigungsbeschlusses als Verwaltungsakt i.S.v. § 43 Abs. 2 VwVfG differenzieren. Das Verpflichtungsbegehren der Klägerin ist angesichts des Ausschlusses der Rückwirkung einer potentiellen gerichtlichen Verpflichtung zur Genehmigung eines höheren Entgelts bzw. zur Neubescheidung des Entgeltantrags nach § 35 Abs. 5 S. 3 TKG erledigt. Dies gilt indes nicht in gleicher Weise für den Entgeltgenehmigungsbeschluss. Auch nach Ablauf der Genehmigungsperiode eines Entgeltgenehmigungsbeschlusses, wenn sich typischerweise – bei fehlendem oder erfolglosem Eilantrag – eine Verpflichtungsklage des regulierten Unternehmens auf Genehmigung eines höheren Entgelts erledigt, entfaltet der streitgegenständliche Beschluss noch Rechtswirkungen, weil er für den Zeitraum seiner Geltungsdauer die Rechtsgrundlage für die Höhe der Entgeltzahlungspflicht in Bezug auf die betroffenen Leistungen bleibt (vgl. § 37 Abs. 2 TKG). Eine Erledigung i.S.v. § 43 Abs. 2 VwVfG tritt insoweit – nach Ablauf der Genehmigungsperiode oder durch sonstige Beendigung der Geltungsdauer – nicht ein; die Entgeltgenehmigung entfaltet dann lediglich für die Zukunft keine Wirkung mehr. Um diese Frage – ob der streitgegenständliche Beschluss für den Zeitraum nach dem 1. Juli 2018 noch die Wirkungen des § 37 Abs. 2 TKG auslöste – dürfte es der Klägerin mit ihrem Feststellungsantrag in ihrem wohlverstandenen Interesse gehen. a) Die Wirkungen der streitgegenständlichen Entgeltgenehmigung sind zunächst nicht durch den Widerruf der dem Beschluss zugrunde liegenden Regulierungsverpflichtungen durch Beschluss der Bundesnetzagentur vom 20. Dezember 2018 (BK3b-18/007) rückwirkend zum 1. Juli 2018 entfallen. Weder der Tenor des Beschlusses noch die Begründung enthalten einen Hinweis darauf, dass der diesbezügliche Widerruf Rückwirkung entfalten sollte. Es ist daher von einem Widerruf der Regulierungsverpflichtungen lediglich mit Wirkung für die Zukunft auszugehen. Der ex-nunc eingetretene Wegfall der Regulierungsverpflichtungen kann daher keine Auswirkungen auf die Geltung der Entgeltgenehmigung bis zum 20. Dezember 2018 haben. b) Auch der zum 1. Juli 2018 vollzogene Verkauf der Mehrheit der Antennen durch die Klägerin hat nicht dazu geführt, dass der streitgegenständliche Entgeltgenehmigungsbeschluss ab diesem Zeitpunkt seine Geltung (für die Zukunft) verloren hat. Nach § 43 Abs. 2 VwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Da das Gesetz den Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsakts bei den übrigen in § 43 Abs. 2 VwVfG genannten Varianten entweder – wie in den Fällen der Rücknahme, des Widerrufs oder der anderweitigen Aufhebung – an ein formalisiertes Handeln der Behörde oder – wie im Fall des Zeitablaufs – an einen eindeutig bestimmbaren Tatbestand knüpft, ist die Annahme einer hier allein in Betracht kommenden Erledigung „auf andere Weise“ im Sinne der letzten Variante der Vorschrift nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2012 – 6 C 3.11 –, BVerwGE 143, 87 = juris Rn. 19. Eine zur Erledigung „auf andere Weise“ führende Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Die Entgeltgenehmigung vom 31. März 2017 hat ihre Wirksamkeit weder durch Wegfall des Regelungsobjekts (aa)) noch durch einseitigen Verzicht bzw. Antragsrücknahme verloren (bb)) und ist insbesondere auch nicht aufgrund geänderter Sach- oder Rechtslage gegenstandslos geworden (cc)). aa) Die Entgeltgenehmigung vom 31. März 2017 hat sich nicht durch den Wegfall des Regelungsobjekts auf andere Weise erledigt. Von einer derartigen Fallgestaltung ist etwa auszugehen bei betriebsbezogenen Geboten oder Erlaubnissen, wenn der Betrieb eingestellt wird, oder allgemein bei Genehmigungen bzw. Befreiungen, wenn die Genehmigungspflicht bzw. das gesetzliche Verbot, von dem freigestellt wird, wegfällt, ferner im Hinblick auf einen akzessorischen Verwaltungsakt, wenn der Hauptverwaltungsakt, auf den er sich bezieht, seine Wirksamkeit einbüßt. BVerwG, Urteil vom 17. August 2011 – 6 C 9.10 –, BVerwGE 140, 221 = juris Rn. 43. Das Regelungsobjekt einer telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung besteht aus einer bestimmten entgeltpflichtigen Leistung und dem hierfür als Gegenleistung erhobenen Entgelt. Dieser Regelungsgegenstand ist im Fall der Entgeltgenehmigung vom 31. März 2018 nicht durch den Verkauf der Mehrheit der Antennen durch die Klägerin weggefallen. Insbesondere ist die hier vorliegende Konstellation nicht mit einer Betriebseinstellung zu vergleichen. Dies gilt schon deshalb, weil die Klägerin nach eigenen Angaben nicht sämtliche Antennen verkauft hat, sondern weiterhin Eigentümerin von sechs Antennen ist. Für die diesbezüglichen SFK beansprucht die Entgeltgenehmigung weiterhin Geltung, indem in bestehenden oder abzuschließenden Verträgen die Ersetzung des vereinbarten durch das genehmigte Entgelt bewirkt wird (§ 37 Abs. 2 TKG). bb) Die Entgeltgenehmigung vom 31. März 2017 hat ihre Wirksamkeit ferner nicht durch einseitigen Verzicht oder Antragsrücknahme verloren. Unabhängig davon, in welchen Fällen und unter welchen weiteren Voraussetzungen der einseitige Verzicht des Begünstigten auf eine ihm erteilte Genehmigung oder die Rücknahme eines Antrags vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Genehmigung allgemein zu deren Erledigung auf andere Weise führen kann, ist dies offensichtlich dann ausgeschlossen, wenn der Verwaltungsakt privatrechtsgestaltende Wirkung hat oder dem Begünstigten aus anderen Gründen die Dispositionsbefugnis fehlt. So aber verhält es sich bei der telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2012 – 6 C 3.11 –, BVerwGE 143, 87 = juris Rn. 23. cc) Die Entgeltgenehmigung vom 31. März 2017 ist schließlich auch nicht aufgrund geänderter Sach- oder Rechtslage gegenstandslos geworden. Dass eine nachträgliche Änderung der für den Erlass des Verwaltungsakts maßgeblichen Sach- oder Rechtslage die Wirksamkeit des Verwaltungsakts grundsätzlich unberührt lässt, folgt aus der der Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zugrunde liegenden Wertung. Hat danach die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, können geänderte Umstände nur dann unmittelbar zum Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsakts führen, wenn sie ihn ausnahmsweise gegenstandslos machen. Ob von einer derartigen Gegenstandslosigkeit auszugehen ist, hängt davon ab, ob der Verwaltungsakt nach seinem Inhalt und Zweck und gegebenenfalls im Zusammenhang mit den Vorschriften, auf denen er beruht, Geltung auch gerade für den Fall der veränderten Umstände beansprucht oder nicht. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2012 – 6 C 3.11 –, BVerwGE 143, 87 = juris Rn. 25, unter Hinweis auf Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 43 Rn. 42 f. Vorliegend ist dabei insbesondere die der Rechtssicherheit dienende Form- und Verfahrensstrenge des regulierungsbezogenen Telekommunikationsrechts zu berücksichtigen. Bevor eine Entgeltgenehmigung erlassen werden kann, muss zunächst der fragliche Markt im Verfahren nach §§ 10, 11 TKG definiert und analysiert werden. Ergibt diese Untersuchung, dass ein oder mehrere Unternehmen auf einem Markt über beträchtliche Marktmacht verfügen, so kann die Bundesnetzagentur diesem bzw. diesen mit einer Regulierungsverfügung bestimmte Pflichten auferlegen. Wird in der Regulierungsverfügung eine ex-ante-Entgeltgenehmigungspflicht geregelt, bedarf es in der Folge eines Entgeltgenehmigungsbeschlusses, der nach § 35 Abs. 4 TKG mit einer Befristung versehen werden soll. Die Marktdefinition und -analyse sowie darauf beruhende Regulierungsverfügungen müssen gem. § 14 Abs. 2 TKG zudem alle drei Jahre überprüft werden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Marktverhältnisse einem ständigen Wandel unterliegen. Ferner ist der – hier vorliegende – Fall, dass sich die Marktgegebenheiten auf dem regulierten Markt durch relevante tatsächliche Umstände vor Ablauf der dreijährigen Regelfrist ändern, ausdrücklich in § 14 Abs. 1 S. 1 TKG geregelt. Dann muss ebenfalls eine Prüfung erfolgen, ob die entsprechenden Tatsachen das Ergebnis der vorherigen Marktdefinition und -analyse ändern. Ist dies der Fall, muss eine neue Marktdefinition, -analyse und ggf. Regulierungsverfügung erlassen werden. Damit hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass Regulierungsverfügungen gerade nicht durch eine bloße Änderung der Marktverhältnisse ihre Wirksamkeit verlieren, sondern auch bei Wegfall einer marktbeherrschenden Stellung in einem förmlichen Verfahren aufzuheben sind und solange fortgelten. Erst mit der Aufhebung der zugrunde liegenden Regulierungsverpflichtung kann auch die Geltung einer noch laufenden Entgeltgenehmigung enden. Vgl. auch Kirchner/Mayen/Käseberg, in: Scheurle/Mayen (Hrsg.), TKG, 3. Aufl. 2018, § 14 Rn. 14. Diese Rechtslage entspricht auch den Interessen der Beteiligten in den telekommunikationsrechtlichen Regulierungsverfahren. Führte etwa der Wegfall der marktbeherrschenden Stellung eines Unternehmens automatisch dazu, dass Entgeltgenehmigungen ihre Geltung verlören, bestünde bereits bei Verschiebungen von Marktanteilen der Unternehmen auf dem regulierten Markt die Gefahr, dass Uneinigkeit über den Eintritt dieser Folge herrschte und die durch die Entgeltgenehmigung erreichte Rechtsklarheit und -sicherheit obsolet wäre. Eine solche anlassbezogene Überprüfung der Marktdefinition und -analyse wurde vorliegend zeitnah nach dem Verkauf der Antennen durchgeführt und hat zum (Teil-)Widerruf der der streitgegenständlichen Entgeltgenehmigung zugrunde liegenden Regulierungsverfügung geführt. Frühestens dadurch hat die Entgeltgenehmigung für die Zukunft, d.h. hinsichtlich der verbleibenden Genehmigungsperiode, ihre Erledigung gefunden. Das bedeutet zugleich, dass der streitgegenständliche Entgeltgenehmigungsbeschluss hinsichtlich des Zeitraums vom 1. April 2017 bis 20. Dezember 2018 auch weiterhin die Rechtsfolgen des § 37 Abs. 2 TKG entfaltet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen, § 135 VwGO i.V.m. § 137 Abs. 3 TKG. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.