OffeneUrteileSuche
Beschluss

23 L 2854/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0525.23L2854.17.00
6Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1.

Es wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache festgestellt, dass die Ehefrau des Antragstellers berücksichtigungsfähige Angehörige des Antragsstellers nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 Satz 1 Bundesbeihilfeverordnung ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Diese trägt ihre Kosten selbst.

2.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Es wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache festgestellt, dass die Ehefrau des Antragstellers berücksichtigungsfähige Angehörige des Antragsstellers nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 Satz 1 Bundesbeihilfeverordnung ist. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Diese trägt ihre Kosten selbst. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Ehefrau des Antragstellers berücksichtigungsfähige Angehörige des Antragsstellers im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Bundesbeihilfeverordnung ist, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist statthaft, wenn in der Hauptsache die Verpflichtungsklage, die allgemeine Leistungsklage oder Feststellungsklage gegeben sind. In der Hauptsache ist für den Antrag auf Feststellung der Berücksichtigungsfähigkeit der Ehefrau nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Bundesbeihilfeverordnung (BbhV) die Feststellungsklage statthaft. Die Feststellungsklage ist statthaft, wenn die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt wird und wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat, § 43 Abs. 1 VwGO. Feststellungsfähig sind dabei auch Eigenschaften, an deren Vorliegen das Bestehen von Rechten und Pflichten geknüpft ist. Um eine solche Eigenschaft handelt es sich bei der Frage, ob die Ehefrau des Antragsstellers berücksichtigungsfähige Angehörige im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BbhV ist. Denn an diese Eigenschaft knüpft die (abgeleitete) Beihilfeberechtigung der Ehefrau an. Das in Frage stehende Rechtsverhältnis ist auch durch besondere Umstände hinreichend konkretisiert und auf einen bestimmten, bereits überschaubaren Sachverhalt begrenzt. Ein Krankheitseintritt ist – ungeachtet einer möglicherweise geplanten Schwangerschaft – jederzeit möglich und wahrscheinlich. Da sich die Ehefrau des Antragstellers bereits seit dem 6. November 2016 in Elternzeit befindet, sind auch die übrigen Umstände, die das Rechtsverhältnis begründen, gegeben. Einer Feststellungsklage steht auch nicht die Subsidiarität gegenüber der Verpflichtungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen, da der Antragsteller nicht den Erlass eines (feststellenden) Verwaltungsaktes begehrt (§ 42 Abs. 1 VwGO). Denn die Feststellung, dass seine Ehefrau berücksichtigungsfähige Angehörige ist, stellt eine vorbereitende Entscheidung ohne selbstständige Regelungswirkung dar. Die nach § 35 Satz 1 VwVfG für einen Verwaltungsakt erforderliche Regelungswirkung kommt erst dem an die Berücksichtigungsfähigkeit anknüpfenden Beihilfebescheid zu, der aufgrund eines konkreten Antrags auf Gewährung von Beihilfe ergeht. Der Antragsteller hat auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung. Da weder von der Antragsgegnerin noch von der Beigeladenen ein ablehnender Beihilfebescheid vorliegt, der Antragsteller also unter bestimmten zukünftigen Voraussetzungen die Ablehnung eines noch zu stellenden Beihilfeantrags befürchtet, begehrt der Antragssteller vorbeugenden Rechtsschutz. Für den Fall des vorbeugenden Rechtsschutzes ist erforderlich, dass ein spezielles, auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse besteht und mit dem Abwarten der befürchteten Maßnahme für den Kläger Nachteile verbunden wären, die ihm auch unter Berücksichtigung der Möglichkeiten vorläufigen Rechtsschutzes nicht zumutbar sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Rechtsnachteile drohen, die mit einer späteren Klage nicht mehr ausräumbar sind oder ein nicht wiedergutzumachender Schaden droht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987 – 3 C 54/85 – juris Rn 31 ff. m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2014, Vorb § 40 Rn 33, § 43 Rn 24 m.w.N. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Denn es ist dem Antragsteller nicht zumutbar, die gesundheitliche Sicherung seiner Ehefrau weiterhin offen zu lassen. Ein Verweisen auf den grundsätzlich ausreichenden nachträglichen Rechtsschutz würde bedeuten, dass der Antragsteller zunächst den Krankheitseintritt seiner Ehefrau und einen nach der Behandlung und Beantragung von Beihilfe ergehenden ablehnenden Beihilfebescheid abwarten müsste, um diesen sodann zum Gegenstand des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes zu machen. In der Zwischenzeit droht jedoch der Eintritt eines nicht wiedergutzumachenden Schadens. Denn die Ehefrau des Antragstellers ist bis zu diesem Zeitpunkt möglicherweise nicht hinreichend versichert, da zur Zeit sowohl die Antragsgegnerin als auch die Beigeladene eine Anspruchsberechtigung auf Krankenfürsorge bzw. Beihilfe ablehnen. Bei dem – jederzeit möglichen – Eintritt eines Krankheitsfalles dürfte zwar eine Notfallbehandlung auch ohne ausreichende Versicherung gewährleistet sein. Hingegen ist nicht gewährleistet, dass seine Ehefrau auch für den Fall nicht lebensbedrohlicher Erkrankungen oder für anfallende Vorsorgeuntersuchungen im Zeitpunkt der Untersuchung eine nicht nur dem Mindestmaß entsprechende, sondern eine umfassende Behandlung erhält. Der dadurch entstehende Schaden kann, insbesondere soweit es die Vorsorge betrifft, nicht durch eine spätere Nachbehandlung wiedergutgemacht werden. Auch gilt für die Beantragung einer Beihilfe bzw. Krankenfürsorge sowohl nach Landes- als auch nach Bundesrecht eine Frist von einem Jahr, die spätestens ab Rechnungsdatum beginnt, vgl. § 13 Abs. 3 BVO NRW bzw. § 54 Abs. 1 Satz 1 BBhV. Diese kann ohne Kenntnis der richtigen Anspruchsgegnerin im Falle eines Krankheitseintritts nicht gewahrt werden kann. Da sowohl die Antragsgegnerin als auch die Beigeladene im Verwaltungsverfahren mitgeteilt haben, die Ehefrau des Antragsgegners nicht als Berechtigte eines Anspruchs auf Beihilfe bzw. Krankenfürsorge anzuerkennen, ist der Erlass eines ablehnenden Bescheids überdies – ungeachtet der Stelle, bei der der Antragssteller den Bescheid stellt – sehr wahrscheinlich. Der Antragssteller ist als Beihilfeberechtigter der Antragsgegnerin auch antragsbefugt. Er ist als Berufssoldat originär beihilfeberechtigt nach §§ 30, 31 Abs. 2 Nr. 1 Soldatengesetz (SG) i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) und damit auch Anspruchsinhaber eines möglicherweise bestehenden Anspruchs auf Berücksichtigung der Ehefrau. Die berücksichtigungsfähige Angehörige leitet den Anspruch auf Beihilfe aus seinem Anspruch ab, ist jedoch nicht selbst Inhaberin des Anspruchs. Der Wechsel der Antragssteller ist gemäß § 91 VwGO analog zulässig. Ungeachtet einer etwaigen Einwilligung der Antragsgegnerin nach § 91 Abs. 2 VwGO ist der Antragstellerwechsel bereits sachdienlich, da der Streitstoff derselbe bleibt, durch den Wechsel die endgültige Beilegung des Streites gefördert wird und er dazu beiträgt, dass ein weiterer, sonst zu erwartender Prozess vermieden wird. Der Antrag ist auch begründet. Für die aus dem Tenor ersichtliche, getroffene Regelung besteht ein Anordnungsgrund. Grundsätzlich setzt dies voraus, dass aufgrund einer summarischen Prüfung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs spricht. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung in dem auf den Erlass einer vorläufigen Regelung gerichteten einstweiligen Anordnungsverfahren gilt jedoch im Hinblick auf das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht, wenn dem Antragsteller ohne die begehrte Regelung schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme, und darüber hinaus mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Erfolg in der Hauptsache auszugehen ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 – juris Rn 17 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 123 VwGO Rn 14 m.w.N. Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt nur dann vor, wenn mit der Entscheidung im Eilrechtsschutzverfahren vollendete Tatsachen geschaffen werden, also die Entscheidung und ihre Folgen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auch nach der Hauptsacheentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 123 VwGO Rn 14 m.w.N. So liegt der Fall hier. Die im Tenor getroffene Regelung stellt bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine (endgültige) Vorwegnahme der Hauptsache dar. Denn dem Antragssteller wird bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Rechtsposition – nämlich die Feststellung der Berücksichtigungsfähigkeit seiner Ehefrau nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BbhV – vermittelt, die nach Inhalt und Wirkung der Entscheidung im Klageverfahren entspricht. Diese Entscheidung kann auch nach der Hauptsacheentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden. Die getroffene Regelung steht insoweit nicht unter der auflösenden Bedingung des Misserfolgs im Hauptsacheverfahren. Denn auch im Falle einer gegenläufigen Entscheidung sind die durch die vorläufig zuerkannte Feststellung gegebenenfalls erlangten Rechtsvorteile, nämlich die Beihilfegewährung an die Ehefrau des Antragstellers, nicht zurück zu gewähren. Eine Rückabwicklung einer etwaigen Beihilfegewährung zwischen der bindenden Feststellung des Gerichts und der Entscheidung im Hauptsacheverfahren wäre nur unter den engen Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 VwVfG NRW möglich, dessen Voraussetzungen nicht durch eine gegenteilige Entscheidung im Hauptsacheverfahren gegeben wären. A.A. OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2012 – 1 E 52/12 – juris Rn 14 f. Die danach zu prüfende hohe Wahrscheinlichkeit des Erfolgs in der Hauptsache ist gegeben. Die Ehefrau des Antragsstellers ist – unter Ausklammerung der nicht streitgegenständlichen Einkunftsberechnung – berücksichtigungsfähige Angehörige des Antragsstellers im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BbhV. Der Antragsteller hat als Soldat nach § 30 Abs. 1 Satz 2 SG Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 SG finden § 80 BBG und die Bundesbeihilfeverordnung entsprechende Anwendung. Wer berücksichtigungsfähige Person eines nach § 80 Abs. 1 BBG Beihilfeberechtigten ist, wird gemäß § 80 Abs. 6 BBG in der Bundesbeihilfeverordnung geregelt. Die Berücksichtigungsfähigkeit der Ehegattin folgt aus § 4 Abs. 1 Satz 1 BbhV. Danach ist die Ehegattin berücksichtigungsfähige Person des nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BbhV beihilfeberechtigten Antragstellers, soweit der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte die in § 4 Abs. 1 BbhV genannte Grenze nicht übersteigt. Dem steht nicht § 5 Abs. 1 Nr. 2 BbhV entgegen. Danach schließt die Beihilfeberechtigung aus einem Dienstverhältnis die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 BbhV aus. Die Ehefrau des Antragstellers ist für den Zeitraum ihrer Elternzeit nicht Beihilfeberechtigte aus einem Dienstverhältnis. Der Begriff der „Beihilfeberechtigung aus einem Dienstverhältnis“ ist in der BbhV nicht definiert. Der Bundesgesetz bzw. - verordnungsgeber ist bei Erlass der Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BbhV offensichtlich von der Vorstellung ausgegangen, dass eine von der Beihilfeberechtigung des Ehegatten abgeleitete Beihilfeberechtigung gegenüber einer eigenen Beihilfeberechtigung subsidiär ist, und zwar sowohl für den Fall, dass der grundsätzlich berücksichtigungsfähige Ehegatte ebenfalls gegenüber dem Bund beihilfeberechtigt ist, als auch für den Fall, dass er einem anderen Sicherungssystem, nämlich dem landesrechtlichen Beihilfesystem, angehört. Vgl. so auch die Auslegung zur Versicherung in der Familienversicherung über den Ehepartner BSG, Urteil vom 18. März 1999 – B 12 KR 13/98 R – juris Rn 12-13. Auch ist er davon ausgegangen, dass die (eigene) Beihilfeberechtigung während der Inanspruchnahme von Elternzeit fortbesteht. Dementsprechend hat der Bundesgesetz bzw. - verordnungsgeber für seine eigenen Beamten die Beihilfeberechtigung auch für den Fall der Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BBG vorgesehen. Maßgeblich für die Frage, ob eine Beihilfeberechtigung aus einem Dienstverhältnis besteht, ist jedoch die Regelung des jeweiligen Dienstherrn des in Frage stehenden Beihilfeberechtigten aus einem Dienstverhältnis, hier der Ehefrau des Antragstellers, und nicht die Vorstellung des Bundesgesetz bzw. - verordnungsgebers. Denn die Regelungen betreffend die Beihilfeberechtigung der Landesbeamten unterstehen der Gesetzgebungskompetenz der Länder nach Art. 70 Abs. 1 GG. Die Beihilfe ist nicht Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung, in deren Bereich die Länder nach Art. 72 Abs. 1 GG die Befugnis zur Gesetzgebung nur haben, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung auf die Statusrechte und - pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung. Dabei ist der Begriff der „Besoldung“ bei Bestimmung der Gesetzgebungskompetenzen weit zu verstehen und umfasst auch die Beihilfe und freie Heilfürsorge. Vgl. so zum Begriff der Besoldung in Art. 74a GG a.F. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 – 2 BvR 1053/98 – juris Rn 52 m.w.N. Dementsprechend fällt die Frage, ob die als Beamtin des Landes NRW beschäftigte Ehefrau während ihrer Elternzeit eine Beihilfeberechtigung aus einem Dienstverhältnis hat, unter die Regelungskompetenz des Landes NRW als ihrem Dienstherrn. Ansonsten würde die Kompetenz des Landes zur Regelung der eigenen Beihilfeberechtigung unterlaufen. Der Landesgesetz- /-verordnungsgeber hat unter Ausnutzung seiner Kompetenzen die grundsätzliche Beihilfeberechtigung der Ehefrau als Landesbeamtin nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 LBG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW für den Fall der Elternzeit anders als der Bundesgesetz- /-verordnungsgeber geregelt. Nach § 74 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 64 Abs. 5 Satz 1 LBG NRW besteht während der Elternzeit ein Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Besoldung. Aus dem dort normierten „Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen“ folgt nicht die „Beihilfeberechtigung aus einem Dienstverhältnis“ im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBhV. Eine solche hat der Landesgesetz- bzw. -verordnungsgeber durch obige Regelung bewusst ausgeschlossen. Hierfür spricht neben dem eindeutigen Wortlaut auch der in § 65 Abs. 5 Satz 2 LBG NRW geregelte Ausschluss, wonach ein Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge nicht besteht, wenn die Beamtin berücksichtigungsfähige Angehörige eines Beihilfeberechtigten wird. Damit wird deutlich, dass nach Vorstellung des Landesgesetz bzw. - verordnungsgebers primär der abgeleitete Beihilfeanspruch als berücksichtigungsfähige Angehörige greifen soll. Durch die Formulierung „wird“ zeigt der Gesetz- / -verordnungsgeber, dass er dabei auch die Vorstellung hatte, dass ein grundsätzlich seinem Sicherungssystem und seiner Fürsorgepflicht unterfallender Beamter für den Zeitraum der Elternzeit ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines anderen Beihilfeberechtigten werden kann, also für diesen Zeitraum sein Sicherungssystem verlässt. Soweit sich die Antragsgegnerin auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 18. März 1999, Az. B 12 KR 13/98 R) beruft, vermag dies nicht zu überzeugen. Das Bundessozialgericht bejahte die Versicherungsfreiheit einer Landesbeamtin nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, wonach Beamte versicherungsfrei sind, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben. Für die Landesbeamtin galt damals eine dem heutigen § 64 Abs. 5 Satz 2 LBG NRW vergleichbare Regelung, wonach der Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Besoldung ausgeschlossen ist, wenn die Beamtin Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 SGB V hat. Das Bundessozialgericht führte hierzu aus: „Der Gesetzgeber geht sowohl in der Krankenversicherung für versicherungspflichtige Arbeitnehmer als grundsätzlich auch im Beihilferecht für Beamte davon aus, daß während des Erziehungsurlaubs dasselbe Sicherungssystem zuständig ist wie vorher während der Ausübung der entgeltlichen Beschäftigung oder des Dienstes mit Dienstbezügen. In der Krankenversicherung bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger während der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub erhalten (§ 192 Abs 1 Nr 2 SGB V). Die beamtenrechtliche Regelung stellt grundsätzlich ebenfalls sicher, daß Beamte während des Erziehungsurlaubs durch einen Anspruch auf Krankheitsfürsorge entsprechend den beihilferechtlichen Regelungen systemadäquat gesichert sind. Von einer solchen Entsprechung beider Sicherungssysteme ist bei der Anwendung des § 10 SGB V im Zweifel auszugehen. Damit ist es unvereinbar, bei der Anwendung der krankenversicherungsrechtlichen Regelung auf eine beamtenrechtliche Regelung Rücksicht zu nehmen, die den Nachrang der Familienversicherung gegenüber der eigenen beamtenrechtlichen Sicherung in einen Vorrang der Familienversicherung verkehren will. Eine solche Ansicht würde dazu führen, daß während des Erziehungsurlaubs die gesetzliche Krankenversicherung ihre Versicherungspflichtigen als Mitglieder behält, der Staat aber seine Beamten der beitragsfreien Familienversicherung im System der gesetzlichen Krankenversicherung überlassen könnte. Für eine solche systemwidrige Lösung bedürfte es einer deutlichen Regelung im SGB V.“ Vgl. BSG, Urteil vom 18. März 1999 – B 12 KR 13/98 R – juris Rn 14. Eine Kompetenzwidrigkeit hat das Bundessozialgericht verneint: „Der Einwand der Revisionen, die Beklagte habe kompetenzwidrig gehandelt, weil sie über einen Beihilfeanspruch der Beigeladenen und ihre Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs 1 Nr. 2 SGB V entschieden habe, obwohl eine solche Entscheidung nur dem Dienstherrn zustehe, greift nicht durch. Die Beklagte und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit haben zu entscheiden, ob die Beigeladene nach § 10 SGB V familienversichert ist, und hierbei auch, ob Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs 1 Nr. 2 SGB V besteht. Nach dem SGB V richtet sich auch, ob dieses Gesetz eine beamtenrechtliche Regelung hinnimmt, die einen Anspruch nur subsidiär gegenüber der Familienversicherung einräumen will.“ Vgl. BSG, Urteil vom 18. März 1999 – B 12 KR 13/98 R – juris Rn 14. Dem folgt das erkennende Gericht nicht. Zutreffend ist, dass der Bundesgesetz- / -verordnungsgeber im Rahmen seiner Kompetenz sowohl darüber zu entscheiden hat, wer familienversichert im Sinne des § 10 SGB V oder versicherungsfrei nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ist, als auch darüber, wer berücksichtigungsfähiger Angehöriger seiner Beihilfeberechtigten im Sinne der § 4 BbhV ist und ob Angehörige von der Berücksichtigungsfähigkeit ausgeschlossen sind, wenn sie Beihilfeberechtigte aus einem Dienstverhältnis sind. Weder der obigem Urteil zugrunde liegende § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V noch der hier streitgegenständliche § 5 Abs. 1 Nr. 2 BbhV schließen jedoch Beamte aus, die nach dem für sie maßgeblichen Landesrecht einen „Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen“ haben. Vielmehr stellen beide Normen maßgeblich auf die Beihilfeberechtigung des Angehörigen ab. Mit der Regelung der Ausschlüsse aus seinem System endet allerdings die Kompetenz des Bundesgesetz- / -verordnungsgebers. Dabei stünde es dem Bundesgesetz bzw. -verordnungsgeber frei, den Ausschluss der Berücksichtigungsfähigkeit auch auf der Beihilfeberechtigung vergleichbare Anspruchsberechtigte zu erweitern. Dies hat er jedoch nicht getan. Die dadurch aus Sicht des Bundesgesetz bzw. – verordnungsgebers entstehende Systemwidrigkeit ist allein dem Umstand geschuldet, dass es zwei parallele, unterschiedlich ausgestaltete Systeme der Beihilfe nach Bundes- und Landesrecht gibt. Eine – zu vermeidende – Systemwidrigkeit innerhalb des jeweiligen Systems folgt daraus nicht. Nicht zu entscheiden ist, ob für die Erfüllung der Fürsorgepflicht des Landes die Berücksichtigungsfähigkeit in einem anderen Beihilfesystem eine im Wesentlichen vergleichbare Regelung darstellen muss. Die wesentliche Vergleichbarkeit wird für den hier nicht gegebenen Fall, dass der Dienstherr die Berücksichtigung der Angehörigen verneint und sich so seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Familienangehörigen des (eigenen) Beihilfeberechtigten entledigt, vorausgesetzt. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 – 2 C 40/09 – juris Rn 18. Die entgegenstehende Einschätzung der Bund-Länder-Kommission, auf die sich die Antragsgegnerin beruft, hat rechtlich keine Relevanz. Dem Antragsteller entstünden ohne die begehrte, die Hauptsache vorwegnehmende Regelung schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme. Insoweit kann vollumfänglich auf obige Erwägungen zum qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis verwiesen werden. Aus selbigen Überlegungen folgt auch der Anordnungsanspruch, da die aus dem Tenor ersichtliche Anordnung nötig ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Da die Bedeutung der Sache sich angesichts des Umstandes, dass die Feststellung der Berücksichtigungsfähigkeit nicht mit bezifferten oder bezifferbaren finanziellen Folgen verbunden ist, nicht konkret bemessen lässt, ist nach § 52 Abs. 2 GKG der Auffangwert in Höhe von 5.000,00 Euro zu Grunde zu legen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2012 – 1 E 52/12 – juris Rn 7. Es erscheint sachgerecht, nicht nur die Hälfte des Hauptsachestreitwertes, sondern den vollen, in der Hauptsache maßgeblichen Streitwert anzusetzen, da mit der Entscheidung die Hauptsache vorweggenommen wird. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.