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Beschluss

1 E 52/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0117.1E52.12.00
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Leitsätze

Das mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgte Begehren auf vorläufige Feststellung der grundsätzlichen Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten Beihilfeleistungen für eine Angehörige zu gewähren, ist mit der Festsetzung des hälftigen Auffangwertes zutreffend bewertet, da seine wirtschaftliche Bedeutung nicht konkret bestimmbar ist und da es nicht auf eine endgültige, nicht mehr durch eine Hauptsacheentscheidung korrigierbare Vorwegnahme der Hauptsache abzielt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgte Begehren auf vorläufige Feststellung der grundsätzlichen Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten Beihilfeleistungen für eine Angehörige zu gewähren, ist mit der Festsetzung des hälftigen Auffangwertes zutreffend bewertet, da seine wirtschaftliche Bedeutung nicht konkret bestimmbar ist und da es nicht auf eine endgültige, nicht mehr durch eine Hauptsacheentscheidung korrigierbare Vorwegnahme der Hauptsache abzielt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch den Berichterstatter als den nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständigen Einzelrichter. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter i.S.d. § 6 VwGO entschieden, sondern der Berichterstatter entsprechend § 87a Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 3 VwGO. Es entspricht jedoch dem Sinn des Gesetzes, dass auch in einer solchen Konstellation (erst recht) ein Einzelrichter über die Beschwerde entscheidet. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG soll nach dem Willen des Gesetzgebers – zur Vereinfachung des kostenrechtlichen Verfahrens – einerseits zur Entlastung der Rechtspflege beitragen und andererseits die Akzeptanz der auf die Beschwerde ergehenden Entscheidung durch die Betroffenen sicherstellen, indem Entscheidungen eines Kollegialgerichts nur durch ein anderes Kollegialgericht korrigiert werden können. Das lässt den Umkehrschluss zu, dass bei einer Entscheidung in der ersten Instanz durch einen einzelnen Richter auch im Beschwerdeverfahren ein Mitglied des Senats allein zur Entscheidung berufen ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa die Beschlüsse vom 2. August 2011 – 1 E 684/11 –, juris, Rn. 1 f. = NRWE, vom 23. Dezember 2010 – 1 E 1344/10 – (n.v.) und vom 16. April 2009 – 1 E 54/09 –, juris, Rn. 1 bis 6 = NRWE, jeweils m.w.N. Die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers haben die Beschwerde, mit der sie die Heraufsetzung des festgesetzten Streitwertes i.H.v. 2.500,00 Euro auf 5.000,00 Euro begehren, im eigenen Namen erhoben. Das folgt zwar nicht schon ausdrücklich aus der Beschwerdeschrift, ergibt sich aber jedenfalls im Wege einer die Interessenlage berücksichtigenden Auslegung derselben. Denn die begehrte Erhöhung des Streitwerts würde allein die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers begünstigen, ihnen nämlich einen höheren Gebührenanspruch gegen ihren Mandanten verschaffen. Sie ginge indes zu Lasten des Antragstellers und der Antragsgegnerin, weil diese die Anwaltskosten nach Maßgabe der durch das Verwaltungsgericht erfolgten Kostenquotelung im Ergebnis zu 1/8 bzw. zu 7/8 zu tragen hätten und zudem mit höheren Gerichtskosten belastet würden. Die danach gegebene Beschwerdeführung der Prozessbevollmächtigten des Antragsstellers im eigenen Namen ist nach § 32 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 RVG zulässig. Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt. Namentlich ist der Beschwerdewert von mehr als 200,00 Euro (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) schon mit Blick auf die unzweifelhaft anzusetzende Verfahrensgebühr erreicht. Die auf den festgesetzten und auf den begehrten Streitwert bezogenen Berechnungen unter jeweiligem Ansatz der Gebührentatbestände Nr. 3100, 7002 und 7008 VV RVG führen auf einen Differenzbetrag von 216,58 Euro. Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Beschwerdeführer können nicht beanspruchen, dass der von dem Verwaltungsgericht für das erstinstanzliche Eilverfahren in Höhe von 2.500,00 Euro festgesetzte Streitwert wie begehrt erhöht wird. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert in Anwendung der Regelung des § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG zutreffend auf 2.500,00 Euro festgesetzt. In verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (sog. Auffangwert, § 52 Abs. 2 GKG). Nach den genannten beiden Vorschriften bestimmt sich der Wert gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG auch in Verfahren über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO; § 53 Abs. 1 GKG ist, anders als die Beschwerdeführer meinen, ersichtlich nicht einschlägig. Zur Bestimmung des Streitwertes für das vorliegende Eilverfahren ist mithin in einem ersten Schritt der Streitwert für ein entsprechendes Hauptsacheverfahren zu ermitteln, welcher sich hier auf 5.000,00 Euro beläuft. Maßgeblich ist insoweit der Gegenstand des Verfahrens, welcher wiederum maßgeblich durch das Begehren im Sinne des § 88 VwGO bestimmt wird (vgl. § 52 Abs.1 GKG). Das Begehren des Antragstellers war ausweislich des mit der Antragsschrift formulierten Antrags darauf gerichtet, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet sei, seiner Ehefrau als berücksichtigungsfähige Angehörige Beihilfe mit einem Bemessungssatz von 80 % (Hauptantrag) bzw. von 70 % (Hilfsantrag) der beihilfefähigen Aufwendungen zu gewähren. Ein solches Feststellungsbegehren wird in einem Hauptsacheverfahren mit der Festsetzung des Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG zutreffend bewertet. Namentlich greift insoweit nicht die vorrangig zu prüfende Regelung des § 52 Abs. 1 GKG ein. Denn die Bedeutung der Sache i.S. dieser Vorschrift lässt sich angesichts des Umstandes, dass ein solches Begehren nicht schon mit bezifferten oder zumindest bezifferbaren finanziellen Folgen verbunden ist, nicht konkret bemessen. In einem zweiten Schritt ist zu berücksichtigen, dass sich die aus dem Antrag ergebende Bedeutung der Sache i.S.v. § 52 Abs. 1 GKG bezogen auf das vorliegende Anordnungsverfahren zusätzlich durch den besonderen Charakter des begehrten Rechtsschutzes bestimmt. Es entspricht insoweit allgemeiner Auffassung, dass der Streitwert eines Anordnungsverfahrens nach § 123 VwGO mit Blick auf die Vorläufigkeit der erstrebten einstweiligen Anordnung grundsätzlich niedriger als der des Hauptsacheverfahrens ist und in der Regel die Hälfte des Hauptsachewerts beträgt. Vgl. Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 507; vgl. ferner Nr. 1.5 des für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs 2004, NVwZ 2004, 1327. Dem hat das Verwaltungsgericht zutreffend Rechnung getragen, indem es den Streitwert in Höhe des halben Auffangwertes, also in Höhe von 2.500,00 Euro festgesetzt hat. Demgegenüber kann die begehrte Erhöhung des Streitwertes zunächst nicht mit Erfolg auf die Erwägung gestützt werden, der Antragsteller habe durch das Einlenken der Antragsgegnerin tatsächlich eine "endgültige Befriedigung" i.S. seines Hilfsantrages erhalten. Denn maßgeblich für die Streitwertbestimmung ist, wie bereits ausgeführt wurde, der Gegenstand des Verfahrens, welcher wiederum maßgeblich durch das Begehren im Sinne des § 88 VwGO bestimmt wird. Ferner ist der Streitwert auch nicht mit Blick darauf wie beantragt zu erhöhen, dass das Begehren auf eine (weitgehende) vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache abgezielt hat. Allerdings kann der Streitwert im Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO ausnahmsweise bis zur Höhe des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens angehoben werden, wenn das Begehren darauf gerichtet ist, die Entscheidung in der Hauptsache vollständig oder weitgehend vorwegzunehmen. Vgl. Dombert, a.a.O., Rn. 508; vgl. ferner Nr. 1.5 des für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs 2004, NVwZ 2004, 1327. Insoweit erscheint es aber sachgerecht, den vollen, in der Hauptsache maßgeblichen Streitwert nur dann anzusetzen, wenn mit der Entscheidung im Eilrechtsschutzverfahren vollendete Tatsachen geschaffen werden, die auch durch eine gegenläufige Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr (vollständig) ausgeräumt werden können, wenn also eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache in Rede steht. Vgl. Kunze, in: Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 162 Rn. 26; zu den Begriffen der endgültigen Vorwegnahme sowie der nur vorläufigen Vorwegnahme näher Dombert, a.a.O., Rn. 176 bis 180. So liegt der Fall hier aber nicht: Zwar sind das Antragsziel und das Ziel einer entsprechenden Feststellungsklage identisch; die im Eilverfahren begehrte Regelung steht aber unter der auflösenden Bedingung des Misserfolgs im Hauptsacheverfahren, d.h. die wegen der nur vorläufig zuerkannten Feststellung ggf. erlangten Rechtsvorteile (Beihilfegewährung) wären im Falle eines Unterliegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren grundsätzlich zurückzugewähren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).