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Urteil

19 K 4868/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0615.19K4868.16.00
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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 07.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 28.04.2016 wird aufgehoben, soweit dieser den Kläger für die Betreuung des Kindes D.        Q1.       G.     G1.      in der Zeit vom 01.08.2015 bis zum 31.07.2016 zu monatlichen Elternbeiträgen in Höhe von 170,00 € veranlagt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 07.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 28.04.2016 wird aufgehoben, soweit dieser den Kläger für die Betreuung des Kindes D. Q1. G. G1. in der Zeit vom 01.08.2015 bis zum 31.07.2016 zu monatlichen Elternbeiträgen in Höhe von 170,00 € veranlagt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist nichtehelicher Lebensgefährte der Frau G2. E. G. de G1. (Klägerin des Parallelverfahrens 19 K 4860/16) und wohnt zusammen mit ihr und deren am 00.00.2008 geborenen Tochter D. Q1. G. G1. in häuslicher Gemeinschaft. Der Kläger ist nicht der Vater des Kindes D. Q1. und diesem gegenüber nicht sorgeberechtigt. Frau G. de G1. unterzeichnete am 07.06.2015 einen Betreuungsvertrag der Beklagten über die Aufnahme von D. Q1. in die Offene Ganztagsschule (OGS O. ) in X. zum 01.08.2015. Unter dem 20.07.2015 gab Frau G. des G1. eine „verbindliche Erklärung zum Einkommen“ ab und gab hierbei an, dass ihr Einkommen im vergangenen Kalenderjahr 12.271,00 € bis 24.542,00 € betragen habe. Am 23.07.2015 forderte die Beklagte telefonisch auch die Offenlegung des Einkommens des Klägers an. Die Höhe seines Einkommens wurde nicht mitgeteilt. Die Beklagte hörte mit Schreiben vom 01.02.2016 die Klägerin und Herrn Q. zu der beabsichtigten (gemeinsamen) Heranziehung zu den Elternbeiträgen für den Zeitraum 01.08.2015 bis 31.07.2016 an. Sie wies darauf hin, dass beide Adressaten eine entsprechende Erklärung über ihre Einkommensverhältnisse abzugeben hätten. Eine solche Erklärung gab der Kläger indes nicht ab. Unter dem 07.03.2016 erließ die Beklagte einen Beitragsbescheid gegenüber dem Kläger und Frau G. des G1. , in welchem ein monatlicher Elternbeitrag für die Betreuung des Kindes D. Q1. im Zeitraum vom 01.08.2015 bis 31.07.2016 in Höhe von 170,00 € festgesetzt wurde. Sie stufte beide in die höchste Einkommensstufe 7 ein. Zur Begründung führte sie insbesondere an, dass der Kläger keine Angaben zu seinem Einkommen gemacht hat. Dieser sei als nichtehelicher Lebenspartner der personensorgeberechtigten Mutter des Kindes „Erziehungsberechtigter“ im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII und lebe mit dem Kind zusammen. Seine Beitragspflicht folge aus § 3 Abs. 1 der Elternbeitragssatzung der Beklagten. Die Satzung sei auch mit höherrangigem Recht vereinbar. § 5 Abs. 2 Satz 1 KiBiz NRW sehe hinsichtlich der beitragspflichtigen Personen vor, dass Beiträge von den Eltern oder nach kommunalem Satzungsrecht gleichgestellten Personen erhoben werden können. Der Kläger erhob mit anwaltlichem Schreiben vom 06.04.2016 Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 07.03.2016. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2016 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger hat am 27.05.2016 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er insbesondere vor, dass den Eltern gleichgestellte Personen im Sinne der Elternbeitragssatzung nicht den (ehelichen) Lebenspartner meine, sondern Pflege- oder Adoptiveltern. Ihm sei auch kein Sorge-, Umgangs- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht von der Kindesmutter übertragen worden. Überdies dürfe nicht auf § 7 SGB VIII zurückgegriffen werden. Vielmehr sei auf die Normen des BGB abzustellen, wonach rechtlich gleichgestellte Personen eben auch nur Pflegeeltern oder Adoptiveltern bzw. unterhaltsverpflichtete Personen sein könnten. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 07.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 28.04.2016 aufzuheben, soweit dieser den Kläger für die Betreuung des Kindes D. Q1. G. G1. in der Zeit vom 01.08.2015 bis zum 31.07.2016 zu monatlichen Elternbeiträgen in Höhe von 170,00 € veranlagt, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor, dass es keine Rolle spiele, ob es sich um das leibliche Kind des nichtehelichen Lebenspartners des Personensorgeberechtigten handelt. Sie sei nicht daran gehindert, im Rahmen eines kommunalen Rechtssetzungsaktes einer Regelung die Begriffsbestimmungen des § 7 SGB VIII durch entsprechenden Normverweis zugrunde zu legen. Dies gelte umso mehr, als die hier maßgebliche Elternbeitragssatzung ihre Rechtsgrundlage in §§ 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 24 Abs. 4 SGB VIII i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 1 KiBiz NRW finde. Im Übrigen sprächen die im Ausgangsbescheid sowie im Widerspruchsbescheid dargelegten tatsächlichen Umstände auch eindeutig und unmissverständlich für die Erziehungsberechtigung des Klägers. Die Vorschrift des § 1 Abs. 4 KiBiz NRW bedeute, dass eine Öffnung der Definition des Elternbegriffs in den Vorschriften der §§ 5, 23 KiBiz NRW gerade möglich sei. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage hat Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 07.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) soweit er diesen für die Betreuung des Kindes D. Q1. G. G1. in der Zeit vom 01.08.2015 bis zum 31.07.2016 zu monatlichen El-ternbeiträgen in Höhe von 170,00 € veranlagt. Es fehlt an einer rechtmäßigen satzungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu den streitgegenständlichen Elternbeiträgen. § 3 BS der 2. Änderungssatzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die offene Ganztagsschule im Primärbereich in der Gemeinde Wachtberg vom 25.06.2015 (BS) ordnet zwar an, dass neben den Eltern auch diesen rechtlich gleichgestellte Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII, mit denen das Kind zusammenlebt, Beitragsschuldner sind. Bei der Bestimmung der Beitragsschuldner ist der Kommune allerdings kein Gestaltungsspielraum eingeräumt. Der kommunale Satzungsgeber muss sich vielmehr im Rahmen der gesetzlichen Satzungsermächtigung halten. Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Beitragserhebung ist § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern Kostenbeiträge erhoben werden. Die Betreuung in der OGS stellt ein nach § 24 Abs. 4 S. 1 SGB VIII zu erbringendes Angebot für schulpflichtige Kinder in einer Tageseinrichtung dar. Nach § 5 Abs. 1 KiBiz NRW kann das Jugendamt die in § 24 Abs. 4 SGB VIII geregelte Verpflichtung zur Erbringung von Angeboten für Kinder im schulpflichtigen Alter auch durch entsprechende Angebote in Schulen, sog. OGS, erfüllen. Nach § 5 Abs. 2 KiBiz NRW können der Schulträger oder das Jugendamt für außerunterrichtliche Angebote im Rahmen offener Ganztagsschulen und für andere außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Schulen Beiträge von den Eltern oder den nach kommunalem Satzungsrecht gleichgestellten Personen erheben. § 5 Abs. 2 KiBiz NRW verleiht dem kommunalen Satzungsgeber keine Befugnis, den Kreis der Beitragsschuldner über den bundesrechtlich in § 90 Abs. 1 SGB VIII bestimmten Personenkreis hinaus zu erweitern. § 5 Abs. 2 KiBiz NRW ist deshalb bundesrechtskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass satzungsrechtlich den Eltern nur solche Personen gleichgestellt werden dürfen, die ebenso wie leibliche Eltern dem betreuten Kind gegenüber unterhaltspflichtig sind (etwa Adoptiveltern oder unterhaltspflichtige Großeltern). Nach der abschließenden bundesrechtlichen Regelung des § 90 SGB VIII sind allein die Eltern des betreuten Kindes beitragspflichtig. § 90 Abs. 1 SGB VIII bestimmt dies zwar nicht ausdrücklich. Aus § 90 Abs. 3 SGB VIII, der regelt unter welchen Voraussetzungen der Kostenbeitrag ganz oder teilweise erlassen werden kann, folgt aber, dass die Eltern oder der Elternteil, der mit dem Kind (Leistungsempfänger) zusammen wohnt, und das Kind selbst kostenpflichtig sind. Die Regelung über die pauschalierte Kostenbeteiligung in § 90 SGB VIII ist hinsichtlich der Kostenpflichtigen für die Kostenbeteiligung abschließend. Hätte der Bundesgesetzgeber eine Heranziehung anderer Personen als derjenigen der Leistungsempfänger oder deren Eltern gewollt, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies vergleichbar wie dies in den Kostenvorschriften der §§ 91 f. SGB VIII getan hat, ausdrücklich in § 90 SGB VIII geregelt hätte. Der Begriff „Eltern“ beurteilt sich nach bürgerlichem Recht und umfasst die leiblichen Eltern einschließlich des nichtehelichen Vaters sowie Adoptiveltern. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht der Eltern ist nicht ihr Recht zur Ausübung der elterlichen Sorge, sondern ihre gegenüber dem Kind bestehende Unterhaltspflicht nach §§ 1601, 1602 BGB. Dies hat der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber mit der Vorgängervorschrift zu § 5 Abs. 2 KiBiz NRW, dem am 01.01.1994 in Kraft getretenen § 17 GTK NRW zum Ausdruck gebracht, mit der er den in der bis zum 31.12.1993 geltenden Vorgängervorschrift des § 17 GTK NRW verwandten Begriff des „Personensorgeberechtigten“ durch den Begriff der „Eltern“ ersetzte. Durch die Gesetzesänderung sollte klargestellt werden, dass auch bei von Amts wegen bestellten Personensorgeberechtigten weiterhin die Eltern zur Zahlung des Elternbeitrages verpflichtet sind, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.12.1998 – 16 A 5678/97, juris. Dass es auch nach dem KiBiz NRW für die Bestimmung des beitragspflichtigen Personenkreises nicht auf das Recht zur Ausübung des Erziehungsrechts, sondern auf die Unterhaltspflicht ankommen soll, verdeutlicht die Bestimmung des § 1 Abs. 4 KiBiz NRW. Hiernach sind Eltern im Sinne des KiBiz NRW die jeweiligen Erziehungsberechtigten. Von dieser Bestimmung des Elternbegriffs bleiben jedoch gem. § 1 Abs. 4 HS 2 KiBiz NRW die Bestimmungen über die Heranziehung zu Elternbeiträgen gem. §§ 5 und 23 KiBiz NRW unberührt. Die Ausweitung des Personenkreises der Beitragspflichtigen durch § 3 Abs. 1 BS auf Erziehungsberechtigte im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII ist nicht mit § 90 SGB VIII und § 5 Abs. 2 KiBiz NRW vereinbar, weil § 3 Abs. 1 BS die Beitragspflicht auf Personen ausweitet, die nicht gegenüber dem leistungsempfangenden Kind unterhaltsverpflichtet sind. Für die Heranziehung des Klägers fehlt es deshalb an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 HS 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da es dem Kläger aufgrund der hier dargelegten rechtlichen Problemstellungen nicht zuzumuten war, das Verfahren selbst zu führen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre rechtliche Grundlage in § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht gem. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Insbesondere liegt nicht der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor. Das OVG NRW hat sich bereits in der genannten Entscheidung vom 21.12.1998 (16 A 5678/97) mit der hier maßgeblichen rechtlichen Problematik bzgl. des gesetzlich festgelegten Kreises der elternbeitragspflichtigen Personen auseinandergesetzt. Vor diesem Hintergrund bedarf es im Sinne der Rechtseinheit auch keiner weiteren Klärung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.