Urteil
19 K 470/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0203.19K470.20.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 21.11.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2019 wird aufgehoben.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 21.11.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2019 wird aufgehoben. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist die Mutter des am 00.00.2012 geborenen V. F. G.. V. wurde in der Zeit vom 01.08.2019 bis 31.07.2020 in der Offenen Ganztagsschule der Gemeinschaftsgrundschule (OGS) C. in P. betreut. Der leibliche Vater von V. F., Herr U. G., lebt seit 2018 getrennt von der Klägerin und dem gemeinsamen Sohn. Seit dem 01.03.2019 lebt die Klägerin mit Herrn B. G. zusammen in einer Wohnung unter der Anschrift X.-straße 0 in 00000 P.. Mit Bescheid vom 21.11.2019 – adressiert an die Klägerin und Herrn B. G. – setzte die Beklagte für den Zeitraum von 01.08.2019 bis 31.07.2020 einen Elternbeitrag i.H.v. 130 € monatlich fest. Dabei berücksichtigte sie als maßgebliches Einkommen zur Berechnung des Elternbeitrages das Einkommen der Klägerin und des Herrn B. G. (insgesamt 70.558,05 €) und ordnete sie der Einkommensstufe bis 79.000 € zu. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2019 – der Klägerin zugestellt am 24.01.2020 – von der Beklagten zurückgewiesen wurde. Am 24.01.2020 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor: Das Einkommen von Herrn B. G. sei zu Unrecht in die Berechnung des Elternbeitrages einbezogen worden. Sie habe mit ihm im März 2019 eine Wohngemeinschaft gegründet, um Kosten zu sparen. Zwischenzeitlich sei sie mit ihm eine Beziehung eingegangen. Herr G. habe ihren Kindern gegenüber keine finanzielle Verpflichtung und zahle für die Kinder auch nicht. Die Satzungsregelung der Beklagten sei rechtswidrig, es fehle an einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage. Gemäß §§ 5, 23 KiBiz NRW a.F. seien die Elternbeiträge alternativ von den Eltern oder den nach kommunalen Satzungsrecht gleichgestellten Personen zu erheben. Die Heranziehung von nichtehelichen Lebensgefährten eines leiblichen Elternteils widerspreche dem zivilrechtlichen Unterhaltsrecht. Auch gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII sei nur das Einkommen der Eltern zu berücksichtigen. Ob eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft vorliege, spiele für die Elternbeitragspflicht keine Rolle. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 21.11.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor: Gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 EBS werde die Gruppe der beitragspflichtigen Personen auf den Partner, mit dem der leibliche Elternteil in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe, erweitert. Die Klägerin und Herr B. G. hätten im streitgegenständlichen Zeitraum in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt, die auf Dauer angelegt sei und ein gegenseitiges Einstehen beider Partner füreinander begründe. Mit der Formulierung „eheähnliche Gemeinschaft“ solle sichergestellt werden, dass auch die erwachsenen Personen, die Verantwortung für die Betreuung, Versorgung, Erziehung und Förderung des Kindes trügen, in die Beitragspflicht einbezogen würden, da sie gleichzeitig durch die öffentlich geförderte Betreuung entlastet würden. Familienrechtliche Begriffsbestimmungen würden keine Rolle spielen. § 90 SGB VIII stehe nicht entgegen, wenn, wie hier, ein Lebenspartner in einer eheähnlichen Gemeinschaft, der nicht ein leiblicher Elternteil sei, zu Elternbeiträgen herangezogen werde. Dem Satzungsgeber stehe insoweit ein Spielraum zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach– und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 21.11.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Als Rechtsgrundlage für die streitige Beitragserhebung im Zeitraum vom 01.08.2019 bis 31.07.2020 beruft sich die Beklagte auf ihre auf der Grundlage von § 90 SGB VIII und § 5 Kibiz NRW in der bis zum 31.07.2020 geltenden Fassung vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 462), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2017 (GV. NRW. S. 834) (im Folgenden: KiBiz NRW a.F.) ergangene Satzung vom 25.02.2015 über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich (EBS). Danach haben gemäß § 4 Abs. 2 EBS die Beitragspflichtigen entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich Elternbeiträge für die Nutzung der OGS im Primarbereich zu entrichten. Gemäß § 4 Abs. 1 EBS sind beitragspflichtig die Eltern bzw. die Elternteile, mit denen das Kind zusammenlebt. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil und dessen Ehegatte oder Ehegatten, Partner oder Partnerin in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder eheähnlichen Gemeinschaft zusammen, so sind diese gemeinsam beitragspflichtig. Die satzungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage ist rechtswidrig. Die Beklagte hat die Klägerin zu Unrecht als Gesamtschuldnerin für den Elternbeitrag i.H.v. 130 € gemäß der Einkommensstufe bis 79.000 € in Anspruch genommen und sie damit gemeinsam mit Herrn B. G. als beitragspflichtig angesehen. Dabei kann offenbleiben, ab welchem Zeitpunkt die Klägerin mit Herrn B. G. im streitgegenständlichen Zeitraum in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebte . Eine Pflicht zur Entrichtung des Elternbeitrages besteht für den nichtehelichen Lebensgefährten des leiblichen Elternteils nicht. Bei der Bestimmung der Beitragsschuldner ist der Kommune kein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt. Der kommunale Satzungsgeber muss sich vielmehr im Rahmen der gesetzlichen Satzungsermächtigung halten. Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Beitragserhebung ist § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern Kostenbeiträge erhoben werden. Die Betreuung in der OGS stellt ein nach § 24 Abs. 4 S. 1 SGB VIII zu erbringendes Angebot für schulpflichtige Kinder in einer Tageseinrichtung dar. Nach § 5 Abs. 1 KiBiz NRW a.F. kann das Jugendamt die in § 24 Abs. 4 SGB VIII geregelte Verpflichtung zur Erbringung von Angeboten für Kinder im schulpflichtigen Alter auch durch entsprechende Angebote in Schulen, sog. OGS, erfüllen. Nach § 5 Abs. 2 KiBiz NRW a.F. können der Schulträger oder das Jugendamt für außerunterrichtliche Angebote im Rahmen offener Ganztagsschulen und für andere außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Schulen Beiträge von den Eltern oder den nach kommunalem Satzungsrecht gleichgestellten Personen erheben. § 5 Abs. 2 KiBiz NRW a.F. verleiht dem kommunalen Satzungsgeber keine Befugnis, den Kreis der Beitragsschuldner über den bundesrechtlich in § 90 Abs. 1 SGB VIII bestimmten Personenkreis hinaus zu erweitern. § 5 Abs. 2 KiBiz NRW ist deshalb bundesrechtskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass satzungsrechtlich den Eltern nur solche Personen gleichgestellt werden dürfen, die ebenso wie leibliche Eltern dem betreuten Kind gegenüber unterhaltspflichtig sind (etwa Adoptiveltern oder unterhaltspflichtige Großeltern). Nach der abschließenden bundesrechtlichen Regelung des § 90 SGB VIII sind allein die Eltern des betreuten Kindes beitragspflichtig. § 90 Abs. 1 SGB VIII bestimmt dies zwar nicht ausdrücklich. Aus § 90 Abs. 3 SGB VIII, der regelt unter welchen Voraussetzungen der Kostenbeitrag ganz oder teilweise erlassen werden kann, folgt aber, dass die Eltern oder der Elternteil, der mit dem Kind (Leistungsempfänger) zusammen wohnt, und das Kind selbst kostenpflichtig sind. Die Regelung über die pauschalierte Kostenbeteiligung in § 90 SGB VIII ist hinsichtlich der Kostenpflichtigen für die Kostenbeteiligung abschließend. Hätte der Bundesgesetzgeber eine Heranziehung anderer Personen als derjenigen der Leistungsempfänger oder deren Eltern gewollt, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies vergleichbar wie dies in den Kostenvorschriften der §§ 91 f. SGB VIII getan hat, ausdrücklich in § 90 SGB VIII geregelt hätte. Der Begriff „Eltern“ beurteilt sich nach bürgerlichem Recht und umfasst die leiblichen Eltern einschließlich des nichtehelichen Vaters sowie Adoptiveltern. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht der Eltern ist nicht ihr Recht zur Ausübung der elterlichen Sorge, sondern ihre gegenüber dem Kind bestehende Unterhaltspflicht nach §§ 1601, 1602 BGB. Dies hat der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber mit der Vorgängervorschrift zu § 5 Abs. 2 KiBiz NRW, dem am 01.01.1994 in Kraft getretenen § 17 GTK NRW zum Ausdruck gebracht, mit der er den in der bis zum 31.12.1993 geltenden Vorgängervorschrift des § 17 GTK NRW verwandten Begriff des „Personensorgeberechtigten“ durch den Begriff der „Eltern“ ersetzte. Durch die Gesetzesänderung sollte klargestellt werden, dass auch bei von Amts wegen bestellten Personensorgeberechtigten weiterhin die Eltern zur Zahlung des Elternbeitrages verpflichtet sind, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.12.1998 – 16 A 5678/97, juris. Dass es auch nach dem KiBiz NRW für die Bestimmung des beitragspflichtigen Personenkreises nicht auf das Recht zur Ausübung des Erziehungsrechts, sondern auf die Unterhaltspflicht ankommen soll, verdeutlicht die Bestimmung des § 1 Abs. 4 KiBiz NRW a.F.. Hiernach sind Eltern im Sinne des KiBiz NRW die jeweiligen Erziehungsberechtigten. Von dieser Bestimmung des Elternbegriffs bleiben jedoch gem. § 1 Abs. 4 HS 2 KiBiz NRW a.F. die Bestimmungen über die Heranziehung zu Elternbeiträgen gem. §§ 5 und 23 KiBiz NRW a.F. unberührt. Die Ausweitung des Personenkreises der Beitragspflichtigen durch § 4 Abs. 1 EBS auf den nichtehelichen Lebensgefährten des leiblichen Elternteils ist nicht mit § 90 SGB VIII und § 5 Abs. 2 KiBiz NRW vereinbar, weil § 4 Abs. 1 EBS die Beitragspflicht auf Personen ausweitet, die nicht gegenüber dem leistungsempfangenden Kind unterhaltsverpflichtet sind. Vgl. Urteil der Kammer vom 15.06.2018 – 19 K 4868/16 -, juris. Selbst wenn man davon ausgeht, dass § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB AVIII den als (Kosten-) Beitragsschuldner in Betracht kommenden Personenkreis nicht abschließend bundesrechtlich festlegt und damit abweichende landesrechtliche Regelungen auch nicht ausschließt, . vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.06.2020 – 21 A 2862/18 -, juris, folgt aus dem Sinn und Zweck des Elternbeitragsrechts, dass jedenfalls der nichteheliche Lebensgefährte des leiblichen Elternteils satzungsrechtlich den Eltern als Beitragsschuldner nicht gleichgestellt werden darf. Der Elternbeitrag ist als pauschalierte Kostenbeteiligung eine besondere Form der Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Betreuung und damit eine sozialrechtliche Abgabe eigener Art. Er setzt voraus, dass der Beitragsschuldner in einer besonderen rechtlichen Beziehung zum betreuten Kind steht und dass die Betreuung des Kindes ihm einen Vorteil vermittelt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, da zwischen dem Sohn der Klägerin und ihrem Lebensgefährten keinerlei Rechtsbeziehungen bestehen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist zudem auch nicht davon auszugehen, dass der nichteheliche Lebensgefährte des leiblichen Elternteils gleichsam automatisch auch im Sinne des Beitragsrechts von der Betreuung profitiert. Denn es gibt keine allgemeine Lebenserfahrung dahin, dass die Betreuung des Kindes ihm einen Vorteil vermittelt, weil er dadurch beispielsweise von Betreuungsaufgaben entlastet ist. Nach der Lebenserfahrung des Gerichts kann der Lebensgefährte beispielsweise das Kind ablehnen und daher nicht in die Kinderbetreuung involviert sein. Es ist ebenso möglich, dass das Kind den Lebensgefährten ablehnt und der leibliche Elternteil deshalb davon absieht, den Lebensgefährten Betreuungsaufgaben wahrnehmen zu lassen. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 23.06.2020 – 21 A 2862/18 -, juris zum Erziehungsberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII. Für die Heranziehung der Klägerin als Gesamtschuldnerin unter Zugrundelegung ihres Einkommens zusammen mit dem Einkommen des Herrn B. G. fehlt es deshalb an der erforderlichen Rechtsgrundlage, da die Bestimmung des § 4 Abs. 1 EBS insoweit rechtswidrig und damit nichtig ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.