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Urteil

8 K 12044/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0621.8K12044.16.00
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Tenor

Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19. Mai 2016 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 28. Juli 2016 und der 2. Nachtragsbaugenehmigung vom 22. März 2017 zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück L.---straße in C.    wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19. Mai 2016 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 28. Juli 2016 und der 2. Nachtragsbaugenehmigung vom 22. März 2017 zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück L.---straße in C. wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks L.---straße in C. (Gemarkung C. , Flur, Flurstück). Die Beigeladene beabsichtigt auf dem Nachbargrundstück L.---straße in C. (Gemarkung C. , Flur, Flurstück) ein Wohnhaus zu errichten. Das Grundstück des Klägers ist grenzständig mit einem 1906 errichteten Wohnhaus bebaut. Dieses Wohnhaus verfügt über zwei Vollgeschosse und ein Satteldach. Die südöstliche Hauswand an der Grenze zum Vorhabengrundstück ist als Gebäudeabschlusswand ohne Öffnungen ausgeführt. Im hinteren Bereich des Grundstücks des Klägers befindet sich ein nicht grenzständig errichteter Anbau. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 0000-00 der Beklagten, der eine offene Bauweise festsetzt. Die Beigeladene beantragte am 28. Dezember 2015 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines dreigeschossigen Wohn- und Geschäftshauses mit Staffelgeschoss, das ca. 5 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze und der Giebelwand des Hauses des Klägers zurückbleibt. Eine entsprechende Baugenehmigung wurde der Beigeladenen am 19. Mai 2016 erteilt. Unter dem 28. Juli 2016 wurde der Beigeladenen eine Nachtragsbaugenehmigung erteilt, die eine gegenüber der Ursprungsplanung veränderte Nutzung einzelner Räume betrifft. Der Kläger hat am 21. Dezember 2016 Klage erhoben. Während des laufenden Klageverfahrens hat die Beklagte auf Antrag der Beigeladenen am 22. März 2017 eine weitere (zweite) Nachtragsbaugenehmigung erlassen, die ebenfalls die Nutzung einzelner Räume betrifft. Der Kläger ist der Auffassung, die Baugenehmigung verstoße gegen § 6 BauO NRW, da nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand ein Doppelhaus gebaut werden müsse. Der Bebauungsplan 0000-00 setze für die beiden Nachbargrundstücke die offene Bauweise fest. Gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO seien die Gebäude in der offenen Bauweise mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen zu errichten. Das Bauvorhaben der Beigeladenen erfülle diese Voraussetzungen nicht. Das Vorhaben solle wesentlich höher und wesentlich breiter als das Bestandsgebäude ausgeführt werden. Das Neubauvorhaben orientiere sich auch nicht an der Geschosshöhe des vorhandenen Gebäudes. Das Vorhaben überschreite zudem die Zahl der Geschosse des Bestandsgebäudes. Während das Bestandsgebäude zwei Vollgeschosse aufweise, sehe das genehmigte Vorhaben drei Vollgeschosse und ein zusätzliches Staffelgeschoss vor. Auch die Dachformen seien unterschiedlich. Das Bestandsgebäude habe ein Satteldach, das genehmigte Vorhaben ein Flachdach. Auch habe das geplante Gebäude drei großzügige Balkone, die Haushälfte des Klägers habe auf der vorderen Grundstücksseite keinen Balkon. Der Kläger beantragt, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19. Mai 2016 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 28. Juli 2016 und der 2. Nachtragsbaugenehmigung vom 22. März 2017 zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück L.---straße in C. aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie weist darauf hin, dass der Erstbauer das Risiko trage, dass die spätere Nachbarbebauung den planerisch eröffneten Freiraum stärker ausschöpfe als er selbst. Das vorhandene Wohnhaus des Klägers sei vor mehr als 100 Jahren errichtet worden und damit lange vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes. Die Hausfront des bestehenden klägerischen Wohnhauses werde von der Hausfront des geplanten Vorhabens aufgenommen. Auch sei das Gebäude derart gestaltet, dass im Verhältnis zum Altgebäude des Klägers ein harmonischer Neubau entstehe. Zu berücksichtigen sei auch, dass es sich bei der Haushälfte des Klägers um ein 100 Jahre altes Gebäude handele. Hinzu komme, dass der bereits annähernd 50 Jahre alte Bebauungsplan lediglich die Festsetzung einer offenen Bauweise enthalte und nicht ergänzend „Doppelhaus" festgesetzt worden sei. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Die angefochtene Baugenehmigung der Beklagten vom 19. Mai 2016 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigungen vom 28. Juli 2016 und 22. März 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Vorhaben ist sowohl bauplanungsrechtlich (I.) als auch bauordnungsrechtlich (II.) unzulässig. I. Das Vorhaben ist planungsrechtlich unzulässig. Es verstößt gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 22 Abs. 2 Satz 1 Baunutzungsverordnung 1962 (BauNVO). Der bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht insoweit auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses, der in dem wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze seine Grundlage findet, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 12/98 –; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28. Juli 2000 – 10 B 727/00 –, beide juris. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 0000-00 vom 7. Dezember 1967 der Beklagten, der eine offene Bauweise festsetzt. Nach § 22 Abs. 2 BauNVO werden in der offenen Bauweise die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die vorgesehene Grenzbebauung wäre nur zulässig, wenn es sich bei dem geplanten Vorhaben um eine Doppelhaushälfte oder Teil einer Hausgruppe handeln würde. Dies ist aber nicht der Fall. Nach der Rechtsprechung setzt die Annahme eines Doppelhauses (oder einer Hausgruppe) im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO voraus, dass die Gebäude derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden. Der Begriff des Doppelhauses (oder der Hausgruppe) im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO hat dabei vom Ziel der offenen Bauweise auszugehen. Leitbild ist ein Haus, das nach beiden Seiten mit Grenzabstand errichtet wird. Die grundsätzlich nach beiden Seiten geforderten Grenzabstände sollen dabei als die Bebauung gliedernde und auflockernde Elemente wahrgenommen werden. Ein einseitig grenzständiger Bau fügt sich in dieses System nur ein, wenn das gegenseitige Abstandsgebot an der Grundstücksgrenze auf der Grundlage der Gegenseitigkeit überwunden wird, weil die Gebäude wechselseitig verträglich sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 4 C 12/14 –, juris. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls, die qualitative und quantitative Kriterien in den Blick nimmt, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 4 C 12/14 –, juris. Insoweit kommt es einerseits auf quantitative Elemente, insbesondere die Geschosszahl, die Gebäudehöhe, die Bebauungstiefe und -breite sowie das durch diese Maße im Wesentlichen bestimmte oberirdische Brutto-Raumvolumen an. Andererseits sind aber auch qualitative Aspekte zu berücksichtigen, insbesondere die Dachgestaltung und die sonstige Kubatur des Gebäudes, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 10. April 2012 – 4 B 42.11 – und Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 12.98 –; OVG NRW, Urteile vom 26. Juni 2014 – 7 A 1276/13 –, 29. Oktober 2012 – 2 A 723/11 – und vom 19. April 2012 – 10 A 1035/10 – und Beschluss vom 23. Mai 2012 – 7 B 548/12 –, alle juris. Aufeinander abgestimmt sind die Hälften eines Doppelhauses (oder Teile einer Hausgruppe), wenn sie sich in ihrer Grenzbebauung noch als "gleichgewichtig" und "im richtigen Verhältnis zueinander" und daher als harmonisches Ganzes darstellen, ohne disproportional, als zufällig an der Grundstücksgrenze zusammengefügte Einzelhäuser ohne hinreichende räumliche Verbindung zu erscheinen. Denn kennzeichnend für die offene Bauweise ist der seitliche Grenzabstand der Gebäude; die Doppelhaushälften müssen folglich gemeinsam als ein Gebäude in Erscheinung treten, vgl. OVG NRW , Beschluss vom 12. Mai 2011 – 10 A 2026/09 –, juris. Insoweit erfährt ein geplantes Haus durch die bereits vorhandene Grenzbebauung eine das Baugeschehen beeinflussende Vorprägung. Umgekehrt trägt der Erstbauende das Risiko, dass die spätere Nachbarbebauung den planerisch eröffneten Freiraum stärker ausschöpft als er selbst, vgl. OVG NRW Urteile vom 27. Mai 2014 – 2 A 7/13 –, vom 19. April 2012 – 10 A 1035/10 –, vom 28. Februar 2012 – 7 A 2444/09 – und vom 16. August 2011 – 10 A 1224/09 –, juris. Daran gemessen ist die Kammer der Auffassung, dass bei Verwirklichung des Vorhabens kein Doppelhaus (oder Teil einer künftigen Hausgruppe) entstehen würde. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass bei Betrachten der Baukörper an der gemeinsamen Grundstückgrenze durch die unterschiedlichen Proportionen und Bauweisen der Eindruck völliger Verschiedenheit hervorgerufen wird. Die Brüstungshöhe des 2 Obergeschosses des geplanten Gebäudes (70 m üNN) liegt ca. 2,40 m über der Traufhöhe (67,59 m üNN) des Hauses des Klägers und 1,20 m unter der Firsthöhe des Hauses des Klägers. Weil das Haus des Klägers ein Satteldach hat, das geplante Vorhaben jedoch nicht, entsteht an der gemeinsamen Grundstücksgrenze der Eindruck, dass es sich um zwei unterschiedliche Baukörper handelt, die unabgestimmt aneinander gebaut sind. Dieser Eindruck wird noch zusätzlich durch das zurückspringende Staffelgeschoss und die dazwischenliegende Dachterrasse verstärkt. Das Staffelgeschoss führt dazu, dass ein Teil des Giebels des Hauses des Klägers freiliegt, was den Eindruck verstärkt, dass es sich um ein selbständiges Gebäude handelt. Das Vorhaben unterscheidet sich auch deutlich in der Geschossigkeit vom Haus des Klägers. Während das Bestandsgebäude zwei Vollgeschosse aufweist, sieht das genehmigte Vorhaben drei Vollgeschosse und ein zurückspringendes Staffelgeschoss vor. Auch das äußere Erscheinungsbild der Baukörper an der Straßenfront ist so unterschiedlich, dass der Eindruck zufällig an der Grundstücksgrenze zusammengefügter Einzelhäuser entsteht. Während das Bestandsgebäude keine Balkone hat, befindet sich an dem geplanten Gebäude eine Balkonanlage mit vier 1,5 m tiefen und 4 m breiten Balkonen. Auch die Dachformen (Satteldach Haus des Klägers) und Flachdach (Vorhaben) unterscheiden sich grundlegend. Gleiches gilt hinsichtlich der Kubatur. Während das geplante Gebäude von der Straßenfront aus betrachtet im Wesentlichen als ca. 17 m breiter Kubus wahrgenommen wird, ist das Gebäude des Klägers an der Straßenfont weniger als 7 m breit und wirkt als schmales Einfamilienhaus mit Satteldach. Im Verhältnis zum geplanten Gebäude verliert sich im Straßenbereich das recht schmale Haus des Klägers im Vergleich zum geplanten Vorhaben. Dieser straßenseitige Eindruck wird durch das 11,41 m breite Staffelgeschoss verstärkt, dessen Wandhöhe 1,20 m über der Firsthöhe des Hauses des Klägers liegt. Vor diesem Hintergrund kann bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sich die beiden Baukörper noch als "gleichgewichtig" und "im richtigen Verhältnis zueinander" und daher als harmonisches Ganzes darstellen. Vielmehr erscheinen sie disproportional und als zufällig an der Grundstücksgrenze zusammengefügte Einzelhäuser ohne hinreichende räumliche Verbindung. Dieser Betrachtungsweise steht auch nicht der Einwand entgegen, der Erstbauende trage das Risiko, dass die spätere Nachbarbebauung den planerischen Freiraum stärker ausschöpfe als er selbst. Denn der spätere Bau muss auch dann in eine "harmonische Beziehung" zu dem vorhandenen Bestand treten, BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 12/98 –, juris, was aus den bereits erwähnten Gründen nicht der Fall ist. II. Aus den vorgenannten Gründen ist das Vorhabe auch bauordnungsrechtlich unzulässig, weil es Abstandflächenvorschriften verletzt. Nach § 6 Abs. 1 S. 1 Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Nach Satz 2 der Vorschrift ist eine Abstandfläche nur dann nicht erforderlich, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand oder mit geringerem Grenzabstand gebaut werden muss oder nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf. Keine der beiden Alternativen ist im vorliegenden Fall gegeben, weil das geplante Gebäude aus planungsrechtlichen Gründen an der Grenze nicht errichtet werden darf. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da diese keinen Antrag gestellt und daher ein Kostenrisiko nicht übernommen hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.