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Urteil

2 K 12128/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0626.2K12128.16.00
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Tenor

Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 01. Dezember 2016 (Az.:                    ) wird aufgehoben.

Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und des Beigeladenen tragen diese jeweils selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Entscheidungsgründe
Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 01. Dezember 2016 (Az.: ) wird aufgehoben. Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und des Beigeladenen tragen diese jeweils selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. T a t b e s t a n d Die Kläger sind zu je ½ Eigentümer des Grundstücks Gemarkung M. , Flur 0, Flurstück 0000 mit der postalischen Anschrift M1. Straße 000 in 00000 S. -I. , welches mit einem Einfamilienhaus mit Garage bebaut ist. Südlich an das klägerische Grundstück grenzt das Vorhabengrundstück Gemarkung M. , Flur 0, Flurstück 0000 (im Folgenden: Vorhabengrundstück) mit der postalischen Anschrift M1. Straße 000 in 00000 S. -I. , das im Eigentum des Beigeladenen steht und mit einem eingeschossigen Einfamilienhaus mit Bürotrakt, Garage, Ölheizung und Hauskläranlage bebaut ist, für welches unter dem 14. Mai 1970 (Az.: 000/00) dem Rechtsvorgänger des Beigeladenen die Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Baugenehmigung erteilt hatte. Ursprünglich bildeten die beiden genannten Grundstücke ein Gesamtgrundstück. Sie wurden aufgrund eines zwischen den Rechtsvorgängern der Kläger und des Beigeladenen geschlossenen notariellen Kaufvertrages vom 09. Juni 1969 geteilt. Im Zuge der Teilung des früheren Gesamtgrundstücks wurde von der Rechtsvorgängerin der Kläger am 14. Mai 1970 die Eintragung einer Baulast bewilligt. Die Verpflichtungserklärung vom 14. Mai 1970 enthält die „Verpflichtung, an der Südgrenze des Flurstückes 1250 angrenzend an den künftigen Wohnhausneubau auf dem Flurstück 1249 und 8,50 m von der Grenze der M1. Straße entfernt eine Fläche von 13,24 m x 3,00 m bzw. 39,72 qm = rd. 40 qm von jeder Bebauung freizuhalten und auf die hier vorgeschriebenen Bauwiche, Abstände und Abstandsflächen nicht anzurechnen.“ Auf dem beigefügten Lageplan ist u.a. eine rechteckige Baulastfläche vor der nördlichen Seite des Gebäudes des Beigeladenen dargestellt. Im Baulastenverzeichnis der Beklagten ist diese Abstandflächenbaulast unter dem 14. Mai 1970 auf Baulastenblatt Nr. 00 Seite 1 zu Lasten des klägerischen und zugunsten des Beigeladenen-Grundstücks eingetragen worden. Im Bemerkungsfeld ist auf diesem Baulastenblatt eingetragen: „Bauschein Nr. 000/00 vom 14.5.1970.“ Das Kläger- und das Vorhabengrundstück liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Die Beklagte erteilte dem Beigeladenen durch Bescheid vom 01. Dezember 2016 (Az.: ) eine Baugenehmigung zum Umbau und der Aufstockung des vorhandenen Einfamilienhauses, hier: Bauabschnitt 3 A, auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 0, Flurstück 0000 (M1. Straße 000 in 00000 S. -I. ). Die Beklagte teilte darin u.a. mit, dass die für das Bauvorhaben anfallende Abstandfläche an der nördlichen Nachbargrenze innerhalb der bereits am 14. Mai 1970 unter Baulasten-Blatt Nr. 00 eingetragenen Abstandflächenbaulast liegt. Die Kläger haben am 23. Dezember 2016 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage tragen sie im Wesentlichen vor: Auf dem bestehenden, bislang mit einem Flachdach abschließenden, grenzständigen Gebäudeteil werde ein Satteldach mit Giebel errichtet, wobei die ermittelte Abstandfläche innerhalb der auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Baulastfläche liege. Die seinerzeit bewilligte Baulast sei jedoch strikt vorhabenbezogen. Von der Baulast werde nicht die von einem vergrößerten Gebäude ausgelöste Abstandfläche übernommen, da diese Baulast auf das damalige Vorhaben aus dem Jahr 1970 beschränkt sei. Da Eintragungen im Baulastenverzeichnis in der Regel sehr knapp und allgemein gehalten seien und daher nicht erkennbar sei, zu welchem Zweck die jeweilige Baulast eingetragen werde, sei meist die Eintragungsbewilligung mit zur Auslegung heranzuziehen. Vorliegend sei jedoch ein Rückgriff auf die Eintragungsbewilligung nicht erforderlich, da schon die Eintragung im Baulastenverzeichnis insoweit eine deutliche Aussage treffe. Unter dem Feld „Inhalt der Eintragung“ im Baulastenverzeichnis sei ausdrücklich auf „den künftigen Wohnhausneubau“, d.h. denjenigen, der in jenem Zeitpunkt zur Genehmigung stand, Bezug genommen. Außerdem sei im Feld „Bemerkungen“ das Aktenzeichen des Genehmigungsverfahrens („Bauschein Nr. 000/00 vom 14.5.1970“) aufgeführt. Darüber hinaus würden Baugenehmigung und Baulasteintragung das gleiche Datum „14. Mai 1970“ tragen. In eine Baulasteintragung gehöre nur das, was tatsächlich Gegenstand der Eintragung sei und an ihrer rechtlichen Wirkung teilhabe. Der Inhalt der Verpflichtungserklärung, die von der Voreigentümerin des klägerischen Flurstücks 0000 am 14. Mai 1970 abgegeben worden sei, bestätige die Vorhabenbezogenheit der vorliegenden Baulast in besonders markanter Weise. Daraus lasse sich entnehmen, dass sich die Baulast ausdrücklich auf das durch den dort genannten Bauantrag vom 24. Juli 1969 definierte Gebäude beziehe. Die Bewilligung der Baulast sei vorliegend zielgerichtet zur Ermöglichung des seinerzeit zur Genehmigung stehenden und in der Verpflichtungserklärung präzise benannten Bauvorhabens erteilt worden. Die Kläger beantragen, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 01. Dezember 2016 (Az.: ) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, weder in der Verpflichtungserklärung noch im beigefügten Lageplan sei Bezug genommen worden auf das konkrete Bauvorhaben. Auf dem Baulast-Lageplan seien nur die Ausmaße des Baukörpers zu erkennen. Geschosshöhe oder die Dachform seien nicht angegeben bzw. offen gelassen worden. Die Baulast sei vorliegend grundstücksbezogen; dies entspreche auch dem Willen der damaligen privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den Voreigentümern der streitgegenständlichen Grundstücke. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt im Wesentlichen aus, dass die nach § 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW erforderlichen Abstandflächen für die genehmigte Aufstockung an der nördlichen Nachbargrenze innerhalb der am 14. Mai 1970 zulasten des klägerischen Grundstücks unter Baulastenblatt Nr. 88 in das Baulastenverzeichnis der Beklagten eingetragenen Abstandflächenbaulast liegen würden. Der Grenzverlauf zwischen den beiden Grundstücken gehe auf einen am 09. Juni 1969 zwischen den Rechtsvorgängern der Beteiligten geschlossenen, notariell beurkundeten Kaufvertrag zurück. Bereits im Zeitpunkt des Kaufvertrages habe Einigkeit darüber bestanden, dass auf dem Grundstück ein Wohnhaus errichtet werden würde, dessen nördlicher Giebel an die nördliche Grenze des Grundstücks gesetzt werden sollte. Die vorliegende Baulast sei als grundstücksbezogen zu qualifizieren, da weder der Wortlaut der Eintragung selbst noch die zur Bewirkung der Eintragung abgegebene Verpflichtungserklärung eine Beschränkung auf die ursprünglich genehmigte Planung enthalte. Die Bezugnahme auf die Baugenehmigung aus dem Jahr 1970 im Baulastenverzeichnis finde keine Entsprechung in der Baulasterklärung. Es handele sich lediglich um eine nachrichtliche Übernahme zur Bezeichnung der mit der Baulastfläche im Zusammenhang stehenden Baugenehmigung. Die Beschreibung enthalte ebenfalls nur eine der Eingrenzung der Baulastfläche dienende Bezugnahme auf den „künftigen Wohnhausneubau“. Inhaltliche Beschränkungen der Baulast hätten die baulichen Gestaltungsmöglichkeiten und damit die Verwertungsmöglichkeiten des Teilgrundstücks eingeschränkt. Aber auch bei vorhabenbezogener Auslegung decke die Baulast das geplante Vorhaben. Denn die geplante bauliche Änderung lasse keine wesentlichen Belastungen für das klägerische Grundstück befürchten. Die Kläger seien durch die Realisierung des Satteldaches auf dem bestehenden Flachdach in ihrem Grundstücksbereich nicht mit einer völlig andersgearteten Bebauung konfrontiert, an deren Realisierung bei Bewilligung der Baulast noch nicht im Entferntesten hätte gedacht werden können. Die bestehende nördliche Giebelwand werde durch die genehmigte Planung nämlich nur minimal erhöht. Der First der geplanten erweiterten nördlichen Giebelwand werde lediglich 1,67 m oberhalb der bisherigen Oberkante des Flachdachs liegen. Die Berichterstatterin hat am 08. Mai 2018 einen Erörterungstermin vor Ort durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift zum Termin und die dort angefertigten Fotografien verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach– und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug zugenommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtene Baugenehmigung der Beklagten vom 01. Dezember 2016 (Az.: ) zum Umbau und der Aufstockung des vorhandenen Einfamilienhauses, hier: Bauabschnitt 3 A, auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 0, Flurstück 0000 (M1. Straße 000 in 00000 S. -I. ), ist hinsichtlich der vorliegend allein maßgeblichen nachbarschützenden Vorschriften rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn diese gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt. Ob das Vorhaben objektiv, das heißt, hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtswidrig ist, ist dagegen im Baunachbarstreitverfahren unbeachtlich. Gemessen an diesen Maßstäben verletzt die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 01. Dezember 2016 die Kläger in ihren sich aus dem Bauordnungsrecht ergebenden subjektiven Rechten. Durch die Aufstockung des eingeschossigen Anbaus mit Flachdach durch ein Satteldach an der nördlichen Grundstücksgrenze des Beigeladenen-Grundstücks liegt ein Verstoß gegen die die Kläger schützende Abstandflächenvorschrift des § 6 BauO NRW vor. Die auf dem grenzständigen Flachdach errichtete Aufstockung mit einem Satteldach hält den erforderlichen Mindestabstand von 3,00 m zum Grundstück der Kläger nicht ein. Gemäß § 6 Abs.1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BauO NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen freizuhalten, die auf dem Grundstück selbst liegen müssen und deren Tiefe – mangels einer Privilegierung gemäß § 6 Abs. 11 BauO NRW – mindestens 3,00 m betragen muss, vgl. § 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW. Die Aufstockung des eingeschossigen Anbaus mit Flachdach durch ein Satteldach mit einer Firsthöhe von 1,67 m entspricht nicht diesen Vorschriften, da dieses Vorhaben unmittelbar bis an die (südliche) Grundstücksgrenze der Kläger heranreicht. Zwar hat die Rechtsvorgängerin der Kläger durch die im Jahr 1970 eingetragene Baulast die Abstandfläche für den damals dort geplanten und schließlich auch realisierten Flachdachanbau auf ihr Grundstück übernommen. Rein rechnerisch reicht die Tiefe dieser baulastmäßig übernommenen Abstandfläche auch für die geplante und genehmigte Erhöhung des eingeschossigen Flachdach-Anbaus durch ein Satteldach aus. Die Nichteinhaltung der Abstandfläche durch die Aufstockung des Flachdachanbaus mit einem Satteldach ist vorliegend jedoch durch diese Baulast nicht gedeckt, da diese damals lediglich vorhabenbezogen – für den Flachdachanbau im Rahmen der Errichtung eines eingeschossigen Einfamilienhauses mit Bürotrakt, Garage, Ölheizung und Hauskläranlage im Jahr 1970 – und nicht (wie die Beklagte und der Beigeladene meinen) grundstücksbezogen bewilligt wurde. Baulasten sind wie andere Rechtstexte auslegungsfähig. Durch Auslegung des in das Baulastenverzeichnis eingetragenen Textes der Verpflichtungserklärung ist insbesondere zu ermitteln, ob die Baulast grundstücksbezogen oder vorhabenbezogen in dem Sinne erteilt worden ist, dass sie nur ein konkretes Vorhaben absichern soll. Diese Frage lässt sich nicht generell in dem einen oder anderen Sinne beantworten. Entscheidend ist vielmehr, wie der Inhalt der jeweiligen konkreten Baulast bei verständiger Würdigung zu verstehen ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08. März 2018 – 10 A 2582/16 -, juris, Rn. 8; Urteil vom 21. November 2017 – 2 A 1393/16 -, juris, Rn. 65 ff.; Beschluss vom 07. Dezember 2009 – 7 A 3150/08 -, juris, Rn. 5; Urteil vom 15. Mai 2008 – 7 A 1838/07 -, juris, Rn. 73 ff.; Beschlüsse vom 27. März 2005 – 10 B 1825/05 -, Seite 2 des amtlichen Umdrucks, und vom 17. September 2004 – 7 B 1494/04 -, juris, Rn. 14 ff. Danach ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (vgl. § 133 BGB). Wirklicher Wille ist nicht der innere, nicht zum Ausdruck gebrachte Wille, sondern nur der erklärte Wille. Für die Auslegung des erklärten Willens ist nach § 157 BGB maßgeblich, wie derjenige, für den die Erklärung bestimmt ist, nämlich der Adressat der Baulast, also die Bauaufsichtsbehörde, (vgl. § 83 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW), diese nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Verpflichtungserklärung, verstehen durfte (sog. „objektiver Empfängerhorizont“). Demgegenüber ist die Perspektive des durch die Baulast faktisch Begünstigten insoweit unerheblich, da er nicht Adressat der Baulasterklärung ist und sie für ihn keine Rechtsposition begründet, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. November 2017 – 2 A 1393/16 -, NVwZ-RR 2018, 422 ff und juris, Rn. 67 m.w.N. Wird eine Baulast aus Anlass der Errichtung eines bestimmten Bauvorhabens übernommen, folgt daraus nicht ohne weiteres, dass sie nur der Errichtung eben dieses Vorhabens dient und in ihrer Wirkung auf sie beschränkt ist. Sie kann auch mit dem Inhalt übernommen werden, dass sie über die Errichtung des ihren Anlass bildenden Vorhabens hinaus auch künftige Änderungen eben dieses Vorhabens deckt, wenn und soweit solche Änderungen mit dem Inhalt der übernommenen Verpflichtung vereinbar sind. Das ist dann anzunehmen, wenn durch solche geplanten baulichen Änderungen die Belastungen für das Nachbargrundstück nicht wesentlich größer werden. Eine derartige Einschränkung der Baulast auf die Sicherung eines konkreten Vorhabens setzt – nicht zuletzt auch mit Blick auf die weitreichenden Auswirkungen der Eintragung einer Baulast (vgl. § 83 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW) - voraus, dass das Vorhaben in der Baulasterklärung unmissverständlich und eindeutig so konkret bezeichnet wird, dass sich die Rechtswirkungen der Baulast hinreichend verlässlich eingrenzen lassen, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 08. März 2018 – 10 A 2582/16 – juris, Rn. 10; vom 19. August 2015 – 7 B 618/15 -, juris, Rn. 8, und vom 07. Dezember 2009 – 7 A 3150/08 -, juris, Rn. 7; Urteil vom 15. Mai 2008 – 7 A 1838/07 – juris, Rn. 83; Beschlüsse vom 07. März 2007 – 10 A 510/06 -, Seite 2 des amtlichen Umdrucks, und vom 27. März 2005 – 10 B 1825/05 -, Seite 3 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 17. September 2004 – 7 B 1494/04 -, NVwZ-RR 2005, 459 ff. und juris, Rn. 27. Gemessen an diesen Grundsätzen liegt vorliegend, anders als die Beklagte und der Beigeladene meinen, eine vorhabenbezogene Baulast vor. Sie wurde für ein konkretes Vorhaben – nämlich die Errichtung eines eingeschossigen Einfamilienhauses mit Bürotrakt, Garage, Ölheizung und Hauskläranlage – übernommen. Der Wortlaut der Eintragung der Baulast nimmt ausdrücklich Bezug auf dieses konkrete Vorhaben, weil zum einen im Baulastenverzeichnis der Beklagten auf Baulastenblatt Nr. 00Seite 1 im Feld „Bemerkungen: Bauschein Nr. 000/00 vom 14.5.1970“ die erteilte Baugenehmigung für das konkrete (damalige) Vorhaben eingetragen worden ist. Zum anderen ergibt sich aus der Einbeziehung der in der eingetragenen Baulast wörtlich wiedergegebenen Verpflichtungserklärung der Rechtsvorgängerin der Kläger vom 14. Mai 1970 mit hinreichender Deutlichkeit, dass sie sich allein auf das vorgenannte Bauvorhaben bezieht und beschränkt. Die Verpflichtungserklärung beginnt mit der Darstellung des geplanten Vorhabens („Errichtung eines Einfamilienhauses“) einschließlich des mit Datum exakt bezeichneten Bauantrages („Bauantrag vom 24.7.1969“) und dem Hinweis, dass für dessen Realisierung die Übernahme einer Baulast erforderlich ist. Sodann wird mit der Formulierung in der Verpflichtungserklärung unter dem Punkt „Bezeichnung der Baulast“: „...angrenzend an den künftigen Wohnhausneubau...“ klargestellt, dass die Legalisierung dieses bereits beantragten und damit auch für die Beklagte eindeutig identifizierten Vorhabens (alleiniger) Regelungszweck ist. Selbiges ergibt sich auch aus dem zwischen den Rechtsvorgängern der Kläger und des Beigeladenen geschlossenen notariellen Kaufvertrag vom 09. Juni 1969. Auch hier wurde die Notwendigkeit einer Baulast allein mit dem zu genehmigenden Vorhaben verknüpft. Durch die Baulast sollte ein konkretes genehmigungsrechtliches Problem gelöst werden (vgl. dazu Ziffer V, Seite 5, handschriftliche Eintragungen, des notariellen Kaufvertrages). Allein hieran hatte die damalige Eigentümerin des belasteten Grundstücks auch ein – ohne weiteres erkennbares – Eigeninteresse. Sie hatte seinerzeit lediglich das vom Rechtsvorgänger des Beigeladenen geplante Vorhaben im Sinn und wollte eine anderweitige Bebauung eindeutig ausschließen. Diese Absicht bestätigt auch der zur Baulast gehörende Lageplan, auf dem nicht nur die Grenzen der durch die Teilung entstehenden Grundstücke, sondern auch das seinerzeit geplante Bauvorhaben mit seinen Außenmaßen zu entnehmen ist. Aus der Sicht eines „objektiven Empfängers“ musste es sich demgemäß so darstellen, dass die Eintragung der Baulast nur für das entsprechende Vorhaben gewollt war. Angesichts des breiten Raumes, den die Darstellung des konkreten Vorhabens insgesamt in der Verpflichtungserklärung einnimmt, liegt die Annahme, damit sei nur der Anlass der Baulast gewissermaßen „colorandi causa“ beschrieben worden, mehr als fern. Gerade wegen der Bedeutung der Bestimmtheit einer Baulast wären solche überflüssigen Ausschmückungen fehl am Platze gewesen, zumal die genaue Beschreibung des Vorhabens final mit der eigentlichen Verpflichtungserklärung verknüpft wurde. Darüber hinaus ergibt sich eine Verknüpfung auch aus dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Abgabe der Verpflichtungserklärung der Rechtsvorgängerin der Kläger am 14. Mai 1970 und der am gleichen Tag erteilten Baugenehmigung für das Vorhaben des Rechtsvorgängers des Beigeladenen auf dem begünstigten Flurstück 0000. Es ist vorliegend nichts dafür ersichtlich, dass die Baulast nach dem Willen der Erklärenden dazu dienen sollte, zukünftige Vorhaben, die in ihrer Kubatur von dem in der Verpflichtungserklärung beschriebenen abweichen, weitergehend zu sichern. Insbesondere bestand dafür auf Seiten der Rechtsvorgängerin der Kläger offenkundig kein Interesse und auf Seiten der Rechtsvorgängerin der Beklagten kein Bedürfnis. Gesichert werden sollte aus Sicht dieser beiden Beteiligten ausdrücklich lediglich der Verstoß gegen Abstandflächenvorschriften, ausgelöst durch die grenzständige Errichtung eines nicht nach § 6 Abs. 11 BauO NRW privilegierten Vorhabens, hier eines konkret bezeichneten Einfamilienhauses. Diesen Bedürfnissen (allein) genügte die vorliegende Abstandflächenbaulast. Darüber weist die Kammer hin, dass selbst bei Unterstellung, die im Jahr 1970 von der Rechtsvorgängerin der Kläger bewilligte Abstandflächenbaulast decke auch künftige Änderungen, die über die Errichtung des ihren Anlass bildenden Vorhabens hinausgehen, ab, vorliegend der Verstoß gegen die Abstandflächenvorschriften durch die genehmigte Aufstockung des Flachdachanbaus durch ein Satteldach von dieser Abstandflächenbaulast jedoch nicht gedeckt wäre. Denn die genehmigte Aufstockung des Flachdachanbaus um ein Satteldach mit einer Firsthöhe von 1,67 m ist mit dem Inhalt der übernommenen Verpflichtung nicht vereinbar. Die Kläger werden nämlich durch die gegenwärtige, genehmigte Bebauung des begünstigten (Beigeladenen-) Grundstücks mit der Aufstockung des unmittelbar an der Grundstücksgrenze aufstehenden Flachdachanbaus aufgrund der topographischen Lage der beiden Grundstücke in einer Weise belastet, die den durch die ursprüngliche Bebauung gezogenen Rahmen sprengt. Das Beigeladenen-Grundstück und das unmittelbar nördlich daran angrenzende Klägergrundstück liegen in einer starken Hanglage mit einem großen Höhenunterschied, wobei das Klägergrundstück (166,0 m NN) unmittelbar an der Grundstücksgrenze bereits 2,40 m tiefer liegt als das Beigeladenen-Grundstück (168,4 m NN) (siehe Schnitt D-D, Beiakte Heft 1, Blatt 7). Im Vergleich zur bereits ursprünglich vorhandenen Bebauung mit dem Flachdachanbau mit einer Höhe von insgesamt 171,65 m NN (siehe Schnitt D-D, Beiakte Heft 1, Blatt 7) im Zeitpunkt der Baulasterklärung kommen nunmehr mit der genehmigten Aufstockung des Flachdachanbaus mit einem Satteldach zusätzlich 1,67 m an Höhe hinzu. Diese genehmigte Aufstockung – zusammen mit dem Flachdachanbau - überragt das Höhenniveau des Klägergrundstücks immerhin um 7,32 m, was unzweifelhaft aufgrund dieser erheblichen Höhendifferenz zu einer wesentlichen Mehrbelastung des Klägergrundstücks führt, die auch nicht mehr von der im Jahr 1970 bewilligten Abstandflächenbaulast gedeckt wäre, selbst wenn man mit der Beklagten und dem Beigeladenen annähme, diese Baulast sei als grundstücksbezogen zu qualifizieren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Kläger ist es angemessen, den Streitwert unter Heranziehung von Ziffer 7 a) des Streitwertkatalogs des OVG NRW (BauR 2003, 1883) auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.