Beschluss
7 B 618/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0819.7B618.15.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 24. Juni 2014 für die Errichtung einer Doppelhaushälfte mit zwei Wohneinheiten abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Baugenehmigung verstoße nicht gegen Regelungen des Bauplanungsrechts, des Bauordnungsrechts oder sonstigen öffentlichen Rechts, die auch dem Schutz des Antragstellers dienten. Die dagegen gerichteten Ausführungen des Antragstellers in seiner Beschwerdebegründung, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Anhaltspunkte für eine solche Änderung sind im Übrigen auch nicht sonst ersichtlich. Der Antragsteller macht ohne Erfolg geltend, eine ausreichende wegemäßige Erschließung des Vorhabens sei nicht gewährleistet. Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Beschluss unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats zutreffend aufgezeigt, unter welchen Voraussetzungen das Fehlen einer ausreichenden Erschließung eines Vorhabens ausnahmsweise ein Anfechtungsrecht des Nachbarn begründet. Es hat indes eine ausreichende wegemäßige Erschließung hier unter Hinweis auf die zugunsten des Vorhabengrundstücks bestehende Baulast angenommen, die das Flurstück Nr. 1169 erfasst, welches im Eigentum des Antragstellers steht. Eine Rechtsverletzung des Antragstellers ergibt sich vor diesem Hintergrund nicht aus seiner Erwägung, die Baulast diene entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts inhaltlich beschränkt nur der Erschließung des bisherigen Bestandsgebäudes auf dem Flurstück Nr. 1168 und dem dadurch bedingten Verkehr, die Bau-lasterklärung gehe darauf zurück, dass er, der Antragsteller, dieses Flurstück an den Beigeladenen veräußert habe und zwar nur zum Zwecke der Erschließung des dort seinerzeit aufstehenden Bestandsgebäudes, eine solche vorhabenbezogene Auslegung der Baulast sei auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des OVG NRW vom 8. (richtig “17.“) September 2004 - 7 B 1494/04 - geboten. Die Einschränkung der Baulast auf die Sicherung eines konkreten Vorhabens setzt auch nach der zitierten Entscheidung des Senats voraus, dass das Vorhaben in der Baulast unmissverständlich und eindeutig so konkret bezeichnet wird, dass sich die Rechtswirkungen der Baulast hinreichend verlässlich eingrenzen lassen. Soweit es in der genannten Entscheidung des Senats heißt, dass Erschließungsbaulasten regelmäßig dahin auszulegen seien, dass sie nur für den Verkehr gälten, der durch die typische Nutzung eines Vorhabens ausgelöst werde, setzt auch dies voraus, dass die Erschließungsbaulast zur Erschließung eines bestimmten Vorhabens übernommen worden ist. Eine solche Bestimmung vermag der Senat nach der vorliegend allein gebotenen summarischen Beurteilung den Akten indes nicht zu entnehmen. Weder im Eintragungstext noch in dem beigefügten Lageplan finden sich Hinweise auf eine Bebauung des begünstigten Grundstücks, auf deren Erschließung die Wirkung der Baulast „vorhabenbezogen“ beschränkt worden sein könnte. Soweit der Antragsteller rügt, die Breite des Wegs auf dem Flurstück Nr. 1169 betrage entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts tatsächlich nicht 5 m, sondern lediglich 3 m, zudem habe das Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen, dass die Nutzung seines eingeschossigen Flachdachgebäudes auf dem Flurstück Nr. 1169 durch Hotelgäste seines Grundstücks erfolge und die Eingänge der Räumlichkeiten gleichsam von Norden her jeweils in die abgeschlossenen Unterkünfte auf dem Flurstück Nr. 1169 erfolgten, sodass es bei der genehmigten Erschließung des Vorhabens der Beigeladenen zu einer nicht unerheblichen Gefährdung seiner Gäste komme, rechtfertigt dies ebenso wenig eine andere Beurteilung. Ob es sich - entgegen dem Inhalt der vorliegenden Akten, die eine Breite von 5 m ausweisen (vgl. Lageplan zur Baulast, Bl. 2.15 der Beiakte 1 b, Lageplan Baulasten zugunsten des Flurstücks Nr. 1168 zur Baugenehmigung, Bl. 2.19 der Beiakte 1 b und Amtlicher Lageplan zur Baugenehmigung, Bl. 2.5 der Beiakte 1 b) - tatsächlich so verhält, dass der Abstand nur 3 m beträgt, ist schon deshalb unerheblich, weil ausweislich der Eintragung im Lageplan Bl. 2.19 der Beiakte 1 b, der grün gestempelt und damit zum Genehmigungsbestandteil geworden ist, die Breite der von der Baulast erfassten Fläche 5 m beträgt. Abgesehen davon könnte sich der Antragsteller aber ohnehin nicht auf eine von diesen Eintragungen abweichende tatsächliche Bebauung seines Grundstücks berufen, um darauf gestützt die Baugenehmigung anzugreifen. Eine solche Argumentation widerspräche dem Inhalt der von ihm übernommenen Baulast und damit dem Grundsatz von Treu und Glauben; dieser Grundsatz ist auch im öffentlichen Recht zu beachten. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2012 - 7 A 308/10 -. Auf vorhabenbedingte Gefährdungen bzw. Beeinträchtigungen seiner Gäste durch Kraftfahrzeugverkehr kann sich der Antragsteller - ungeachtet der Breite des in Rede stehenden Bereichs - danach ebenfalls nicht berufen, weil er rechtlich durch die zuungunsten seines Flurstücks Nr. 1169 eingetragene Baulast in der Weise gebunden ist, dass er auch dulden muss, dass auf der eingetragenen Zufahrt Kraftfahrzeugverkehr vom bzw. zum baulastbegünstigten Grundstück stattfindet. Aus den vorstehenden Gründen war - entgegen der Auffassung des Antragstellers -auch nicht etwa ausnahmsweise eine Besichtigung der Örtlichkeit im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes erforderlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass dem Antragsteller keine außergerichtliche Kosten der Beigeladenen auferlegt werden, denn diese haben im Beschwerdeverfahren keinen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.