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Urteil

7 K 10037/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0626.7K10037.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.1948 in X. (Republik Komi, ehemalige UdSSR) geborene Kläger ist russischer Staatsangehöriger. Mit der Klage begehrt er das Wiederaufgreifen seines Aufnahmeverfahrens nach § 27 BVFG. Mit Antrag vom 02.12.1992, eingegangen beim Bundesverwaltungsamt am 11.01.1993, begehrte er erstmalig die Aufnahme als Spätaussiedler. Der ausgefüllte Antragsvordruck nebst den vorgelegten Urkunden befindet sich nicht mehr im Verwaltungsvorgang. Aus dem Schriftverkehr während des Verwaltungsverfahrens lässt sich entnehmen, dass der Kläger nach seinen Angaben von einer russischen Volkszugehörigen mit dem Namen B. T. und einem deutschen Volkszugehörigen namens B1. J. T. , geb. am 00.00.1906 in X1. , abstammt. In der Geburtsurkunde des Klägers aus dem Jahr 1948 ist der Vater allerdings mit russischer Nationalität eingetragen. Der Kläger trug vor, der Vater B2. sei Deutscher. Er stamme von deutschen Volkszugehörigen, seiner Mutter K. T. , geb. 1871 (Großmutter des Klägers) und seinem Vater J1. T. (Großvater des Klägers) ab und sei laut dem kirchlichen Geburtsregister evangelisch-lutherisch getauft worden. Beide Eltern seien 1933 in Moskau wegen Spionage für die Deutschen verhaftet und zu Lagerhaft verurteilt worden. Der Vater sei 10 Jahre in Lagerhaft in X. und sodann 15 Jahre unter Kommandanturaufsicht in Kasachstan gewesen. Er selbst sei 1948 im Gefängnis geboren. In der dort ausgestellten Geburtsurkunde sei der Vater fälschlicherweise mit der russischen Nationalität eingetragen worden. Hiergegen habe sich der Vater wegen seiner Gefangenschaft nicht wehren können. Die Eltern seien 1956 und 1958 rehabilitiert worden. 1958 sei die Familie nach Moskau zurückgekehrt, wo sie auch vorher gewohnt habe. Die Großmutter K. habe in der ganzen Zeit in Moskau gewohnt. Sie sei 1968 verstorben. Warum sie nicht verschleppt worden sei, sei unbekannt, vielleicht wegen ihres hohen Alters von 70 Jahren im Jahr 1941. Sein erster Inlandspass sei im Jahr 1964 ausgestellt worden. Darin sei nach den Eintragungen in der Geburtsurkunde die russische Nationalität eingetragen worden. Der Kläger habe die deutsche Sprache von seinem Vater, seinem Großvater und seiner Großmutter gelernt. Er verstehe fast alles und könne ein einfaches Gespräch führen. Im Jahr 1992 habe er aufgrund der Nachforschungen über die Nationalität seines Vaters die deutsche Nationalität in seine Geburtsurkunde eintragen lassen und die Nationalität in seinem Inlandspass ebenfalls in „deutsch“ ändern lassen. Mit Bescheid des BVA vom 19.10.1995 wurde der Antrag abgelehnt. In der Begründung hieß es, die deutsche Abstammung sei glaubhaft gemacht worden. Der Kläger erfülle aber nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BVFG 1993. Er sei in seinem ersten Inlandspass als Russe eingetragen worden, da beide Eltern in der Geburtsurkunde mit russischer Nationalität eingetragen worden seien. Ein Bekenntnis in anderer Weise sei ebenfalls nicht ersichtlich. Dieses setze ein eindeutiges Gesamtverhalten des Betroffenen voraus, aufgrund dessen er von seiner Umwelt als deutscher Volkszugehöriger angesehen wird. Allein die Beherrschung der deutschen Sprache und die lutherische Religionszugehörigkeit reichten hierfür nicht aus. Die Änderung der Nationalität im Jahr 1992 sei unerheblich, weil die deutsche Volkszugehörigkeit eine durchgängige sein müsse. Hiergegen legte der Kläger mit einem eigenen Schreiben vom 14.11.1995 und mit Schreiben der Rechtsanwälte F. , Q. und Partner am 17.11.1995 Widerspruch ein, der jedoch in der Folgezeit nicht begründet wurde. Eine Vollmacht für die Rechtsanwälte wurde nicht vorgelegt. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.07.1996 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, die Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen habe nicht festgestellt werden können. In der Geburtsurkunde aus seinem Geburtsjahr seien beide Eltern mit russischer Nationalität eingetragen. Die im Jahr 1992 ausgestellte Geburtsurkunde, in der der Vater mit deutscher Nationalität eingetragen sei, sei daher kein Nachweis dafür, dass der Vater im Zeitpunkt der Geburt des Klägers mit deutscher Volkszugehörigkeit geführt worden sei. Außerdem habe der Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BVFG, also des erforderlichen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nicht glaubhaft machen können. Die Änderung der Nationalität von „Russisch“ in „Deutsch“ im Jahr 1992 genüge nicht als Erklärung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG. Hinter dieser äußeren Erklärung müssten auch subjektiv der Wille und das Bewusstsein stehen, ausschließlich dem deutschen Volk anzugehören und im Herkunftsgebiet als Deutscher gelten zu wollen. Dies könne jedoch nicht festgestellt werden, da die Änderung der Nationalität in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufnahmeantrag gestellt worden sei. Es handele sich um ein sog. „Lippenbekenntnis“ mit dem Ziel der Ausreise nach Deutschland. Es liege auch kein Bekenntnis in anderer Weise vor. Die Angaben des Klägers hierzu, er habe von seinem Vater deutsche Sitten und Traditionen sowie deutsches Kulturgut vermittelt bekommen und er sei Mitglied der Gesellschaft „Wiedergeburt“ seien zu pauschal und nicht ausreichend für die Annahme eines Bekenntnisses. Der Widerspruchsbescheid wurde der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers mit PZU am 18.07.1996 zugestellt. Klage wurde nicht erhoben. Am 26.03.2014 beantragte der Kläger mit Schreiben seiner Bevollmächtigten U. G. vom 14.03.2014, das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG unter Berufung auf das 10. Änderungsgesetz zum BVFG. Mit Bescheid vom 02.05.2016 lehnte das BVA den Antrag ab. In der Begründung wurde ausgeführt, dass durch das 10. Änderungsgesetz zum BVFG zwar eine Änderung der Rechtslage erfolgt sei. Diese wirke sich aber nicht zugunsten des Klägers aus. Der Aufnahmeantrag des Klägers sei wegen fehlenden Nachweises der Abstammung von deutschen Volkszugehörigen abgelehnt worden. Im Hinblick auf das Merkmal der Abstammung sei aber keine Änderung erfolgt. Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG sei durch die Neufassung unberührt geblieben. Andere Wiederaufgreifensgründe sei nicht geltend gemacht worden. Insbesondere seien auch keine neuen Beweismittel vorgelegt worden. Auch ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG komme nicht in Betracht. Bei einer Abwägung zwischen dem Rechtsgut der Rechtssicherheit gegenüber dem Interesse des Betroffenen an einer Aufhebung überwiege das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Bestandskraft. Ein Ausnahmefall, in dem das Festhalten an der Bestandskraft unerträglich erscheine, insbesondere ein Fall der offensichtlichen Rechtswidrigkeit, sei nicht erkennbar oder dargelegt. Hiergegen legte der seinerzeitige Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 30.05.2016 am 02.06.2016 Widerspruch ein, der nicht begründet wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.11.2016 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Am 09.11.2016 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er seinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Erteilung eines Aufnahmebescheides weiterverfolgt. Er ist der Auffassung, durch das 10. Änderungsgesetz habe sich die Rechtslage zu seinen Gunsten geändert. Die Beklagte habe entscheidungstragend nicht auf das Merkmal der Abstammung, sondern auf das Fehlen eines wirksamen Bekenntnisses durch die Änderung im Jahr 1992 abgestellt. Dies ergebe sich aus der Formulierung „Eine deutsche Abstammung reicht aber allein für die Annahme Ihrer deutschen Volkszugehörigkeit nicht aus.“ Außerdem habe die Beklagte ausführlich zu der Frage eines ausdrücklichen und anderen Bekenntnisses Stellung genommen. Da der Kläger nach der neuen Gesetzesfassung mit der Änderung im Jahr 1992 ein wirksames Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben habe, habe sich die Änderung zugunsten des Klägers ausgewirkt. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW reiche eine entscheidungserhebliche Änderung eines Tatbestandsmerkmals als Wiederaufgreifensgrund aus, da es sich um einen einheitlichen Tatbestand handele (OVG NRW, Urteil vom 14.07.2017 – 11 A 155/17 – ). Der Vater sei deutscher Volkszugehöriger. Er gehöre zu den Frühgeborenen im Sinne des § 6 Abs. 1 BVFG. Das Bekenntnisverhalten eines Frühgeborenen nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen sei für die Eigenschaft als Volksdeutscher grundsätzlich ohne Bedeutung, womit sogar ein Bekenntnis zu einem fremden Volkstum unschädlich sei (BVerwG, Urt. v. 08.08.1995 – 9 C 292.94 – und Beschl. vom 05.02.1973 – 8 B 77.72 –). Es sei somit unerheblich, wenn der Vater des Klägers in den nach 1945 ausgestellten sowjetischen Ausweispapieren als „Russe“ eingetragen gewesen sei. Vor 1945 sei die Volkszugehörigkeit in den Inlandspässen nicht eingetragen gewesen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt sei der Vater des Klägers deutscher Abstammung gewesen und er habe die deutsche Sprache fließend beherrscht. Ergänzend wird vorgetragen, die Urgroßmutter des Klägers, N. N1. , (1844-1940) und die Großmutter des Klägers, K. T. (1871-1968) hätten seit 1933 in dem Haus T1. -Str. Nr. 00 in Moskau gelebt. In der vorgelegten Abschrift aus dem Hausbuch vom 26.03.2017 würden diese mit deutscher Volkszugehörigkeit geführt. Nach der sowjetischen Passordnung vom 31.12.1932 sei die Volkszugehörigkeit in Städten wie Moskau bereits seit Anfang 1933 im Pass einzutragen gewesen. Die Eintragung im Hausbuch sei nach dem Inhalt des Passes erfolgt. Da die Urgroßmutter schon vor dem 22.6.1941 gestorben sei, könne aus dem Hausbuch geschlossen werden, dass beide Personen davor einen Pass mit der Eintragung der deutschen Volkszugehörigkeit gehabt hätten und somit ein ausdrückliches Bekenntnis zur deutschen Volkszugehörigkeit abgegeben hätten. Eine Umsiedlung der Großmutter K. sei zwar nicht erfolgt, was auf deren Alter zurückgeführt werden könne. Jedoch komme es im Rahmen des § 6 Abs. 1 BVFG auf eine tatsächlich erfolgte Umsiedlung nicht an. Ferner sei es dem Kläger gelungen, eine Bescheinigung der Strafvollzugsbehörde der Komi Republik der Russischen Föderation vom 22.12.2016 zu erhalten. Daraus gehe hervor, dass der Vater des Klägers schon während der Haft als deutscher Volkszugehöriger geführt worden sei, woraus zu entnehmen sei, dass er vor dem Stichtag 22.06.1941 ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben habe. Nach der Haftentlassung habe der Vater seine Volkszugehörigkeit offenbar verdeckt. Da diese Unterlagen dem Kläger im früheren Verfahren nicht zur Verfügung gestanden hätten, sei nunmehr ein Anspruch auf Wiederaufgreifen gegeben. § 51 Abs. 2 VwVfG stehe dem Wiederaufgreifen nicht entgegen. Insbesondere liege kein grobes Verschulden vor. Der Kläger habe weder positiv gewusst noch habe er wissen müssen, dass sein Vater von den sowjetischen Vollzugsbehörden schon vor dem Stichtag Juni 1941 als Deutscher erfasst worden sei. Ebensowenig sei ihm die sowjetische Passordnung von 1932 gekannt gewesen. Ein einfaches Verschulden reiche nicht aus. Außerdem habe das BVA in den Ablehnungsbescheiden darauf abgestellt, ob der Vater des Klägers im Zeitpunkt von dessen Geburt (1948) als deutscher Volkszugehöriger registriert oder bekannt war. Derartige Nachweise habe der Kläger nicht beibringen können. Tatsächlich hätte die Beklagte im Antragsverfahren aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes Nachweise für eine Volkszugehörigkeitserklärung des Vaters zum Stichtag Juni 1941 verlangen müssen. Der Kläger spreche auch deutsch. Die Fotokopie eines Goethe-Zertifikates B1 wird vorgelegt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02.05.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2016 zu verpflichten, das Verfahren nach dem BVFG wieder aufzugreifen und dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens sei nicht gegeben. Zwar habe sich die Rechtslage im Hinblick auf das erforderliche Bekenntnis geändert. Jedoch führe dies nicht zu einer erneuten Sachprüfung im Hinblick auf sämtliche Tatbestandsmerkmale (VG Köln, Urteile vom 15.12.2015 und vom 10.02.2016 – 7 K 795/15 – und – 10 K 3742/14 – ). Das Tatbestandsmerkmal der Abstammung, auf das der Bescheid ebenfalls gestützt worden sei, sei nicht geändert worden. Es sei auch keine Veränderung der Sachlage eingetreten. Neue Beweismittel seien nicht vorgelegt worden. Die jetzt eingereichten Dokumente und Bescheinigungen seien nach § 51 Abs. 2 VwVfG nicht zu berücksichtigen. Der Kläger hätte schon im früheren Verfahren entsprechende Recherchen anstellen und die Bescheinigungen vorlegen können, zumal er nach seinem eigenen Vorbringen davon ausgegangen war, dass sein Vater Deutscher war. Die Beklagte habe auch eine Aufhebung des Bescheides nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG ermessensfehlerfrei abgelehnt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden, da die Beteiligten auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 02.05.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach dem BVFG und Erteilung eines Aufnahmebescheides. Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG liegen nicht vor. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht erfüllt. Nach dieser Bestimmung hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Eine nachträgliche Änderung der Rechtslage zugunsten des Betroffenen, die hier allein in Frage kommt, setzt voraus, dass seinerzeit entscheidungserhebliche Rechtsnormen nachträglich geändert worden sind, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage 2016, § 51 Rn. 25. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG sind durch das 10. BVFG-ÄndG vom 06.09.2013 im Hinblick auf das maßgebliche Merkmal der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG in wesentlichen Punkten modifiziert worden. Die Anforderungen an das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und die familiäre Sprachvermittlung wurden deutlich herabgesetzt. Diese Änderungen wirken sich jedoch nicht zugunsten des Klägers aus. Hängt das Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs von mehreren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen ab, ist eine Änderung zugunsten des Betroffenen nur eingetreten, wenn nach der Änderung alle gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind oder wenn dies zumindest bei einer weiteren Prüfung möglich ist. Nur in diesem Fall vermag der Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens sein Ziel – die Durchbrechung der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung im Interesse der materiellen Gerechtigkeit – zu erreichen. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens erfordert damit, dass sich alle Tatbestandsvoraussetzungen, die im Ausgangsverfahren zur Ablehnung des Antrags geführt haben, nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert haben, vgl. VG Köln, Urteil vom 08.05.2018 – 7 K 574/16 – (ausführlich) sowie Urteile vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 - und vom 14.08.2017 - 7 K 9774/16; a.A. OVG NRW, Urteile vom 14.07.2017 - 11 A 155/17 - und vom 21.07.2017 - 11 E 2083/16 - sowie - 11 E 2084/16 -. Dies ergibt sich aus § 590 Abs. 1 ZPO, der im Rahmen des Verfahrens nach § 51 VwVfG analoge Anwendung findet, vgl. VG Köln, Urteile vom 15.09.2015 - 7 K 2587/13 -, vom 30.11.2015 - 10 K 5371/14 - und vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 -. Danach wird die Hauptsache, „soweit“ sie von dem Anfechtungsgrund betroffen ist, von neuem verhandelt. Dies bedeutet, dass eine Verpflichtung zur erneuten Sachprüfung nur soweit besteht, wie der in zulässiger Weise geltend gemachte Grund für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens reicht. Soweit das Oberverwaltungsgericht in den zitierten Entscheidungen bezweifelt, dass ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG sich auf ein einzelnes Tatbestandsmerkmal beziehen kann und die bestandskräftig festgestellten Tatbestandsmerkmale unberührt lässt, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. § 51 VwVfG lässt in eng begrenzten Fällen eine Durchbrechung der Bestandskraft zu, ist also eine Ausnahmevorschrift. Die Durchbrechung ist so eng auf den jeweiligen Wiederaufnahmegrund bezogen, dass kein Anlass für eine darüber hinausgehende, insbesondere eine völlige Beseitigung der Bestandskraft besteht, vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 51 Rn. 36. Wie § 49 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwVfG gibt auch § 51 VwVfG der Behörde keine Blankovollmacht für beliebige Änderungen, sondern nur für solche, die mit dem in zulässiger Weise geltend gemachten Wiederaufnahmegrund in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage 2016, § 51 Rn. 19. Dementsprechend richtet sich auch der damit korrespondierende Anspruch des Betroffenen nur auf eine begrenzte neue Sachprüfung im Hinblick auf das vom Wiederaufgreifensgrund betroffene Tatbestandsmerkmal. Dass es sich hierbei nicht um einen abtrennbaren Bestandteil des Streitgegenstandes handelt, ist unerheblich. Der Begriff des Streitgegenstandes stellt keine Kategorie dar, die für den Umfang der Durchbrechung der Bestandskraft eines Verwaltungsakts einschlägig ist. Zu keinem anderen Ergebnis führt der Einwand, ein Wiederaufgreifen hänge damit von der Zufälligkeit der Auswahl der Ablehnungsgründe ab, mit der der ursprüngliche Aufnahmeantrag zurückgewiesen worden sei. Da § 51 Abs. 1 VwVfG die Durchbrechung der Bestandskraft eines Verwaltungsakts davon abhängig macht, ob sich Faktoren geändert haben, die im ursprünglichen Verfahren für den Erlass des bestandskräftigen Verwaltungsakts entscheidend waren, ist eine Befassung mit den für die damalige Ablehnung maßgeblichen Faktoren unumgänglich. Ein Verzicht auf eine solche an den Ablehnungsgründen orientierte Relevanzprüfung würde letztlich auf eine unbegrenzte Flut von - erfolgreichen - Wiederaufgreifensverfahren hinauslaufen, sobald eine normative Änderung hinsichtlich eines beliebigen Tatbestandsmerkmals erfolgt. Im Ergebnis würde damit eine nicht zugunsten des Betroffenen geänderte Rechtslage nur zum Anlass genommen, einen bestandskräftigen Bescheid in jeder Hinsicht erneut zu überprüfen. Dies ließe sich schwerlich mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbaren, dem die Bestandskraft von Verwaltungsakten dient. Nicht nachvollziehen kann das Gericht die Erwägung des Oberverwaltungsgerichts in den zitierten Entscheidungen, der Gegenstand einer maßgeblichen Veränderung der Sach- und Rechtslage bestimme sich nach dem „ausschlaggebenden Ablehnungsgrund“, der im hier betroffenen Bereich in der „Ablehnung eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufnahmebescheids“ bestehe. Weder begrifflich noch systematisch kann die mit einem Verwaltungsakt getroffene Regelung, nämlich „Ablehnung eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufnahmebescheides“ identisch mit der Begründung der Regelung, nämlich dem „ausschlaggebenden Ablehnungsgrund“ sein. Der „ausschlaggebende Ablehnungsgrund“ liegt vielmehr darin, dass das Vorliegen von einem oder mehreren Tatbestandsmerkmalen für den geltend gemachten Anspruch verneint werden muss. Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass eine Änderung der Rechtslage zugunsten eines Betroffenen nur dann vorliegt, wenn die Tatbestandsmerkmale verändert wurden, die zu einer Ablehnung des Anspruchs geführt haben. Sieht man hingegen – wie das Oberverwaltungsgericht – den „ausschlaggebenden Ablehnungsgrund“ in der Ablehnung des Anspruchsbegehrens, so lässt sich eine „Änderung der Rechtslage zugunsten des Betroffenen“ im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht mehr von allen anderen Änderungen der Rechtslage unterscheiden. Greift § 51 Abs. 1 VwVfG bereits ein, wenn nach einer bestandskräftigen Ablehnung eines materiellen Anspruchs irgendeine Änderung der Rechtslage eintritt, kommt der Bestandskraft eines Verwaltungsakts keine nennenswerte Bedeutung mehr zu. Kommt es somit auf eine Rechtsänderung der Tatbestandsmerkmale an, die der Erteilung des Aufnahmebescheides ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides entgegenstanden, so lässt sich im vorliegenden Verfahren nicht feststellen, dass alle „ausschlaggebenden Ablehnungsgründe“ geändert wurden. Der Widerspruchsbescheid vom 03.2016 ist auf zwei selbständige Ablehnungsgründe gestützt, nämlich das Fehlen der Abstammung und das Fehlen des Bekenntnisses. Zwar hat sich das Merkmal des Bekenntnisses nachträglich durch das 10. Änderungsgesetz zugunsten des Klägers geändert. Der Kläger hat sich durch die Änderung der Nationalität in seinem Inlandspass von 1992 wirksam zum deutschen Volkstum bekannt, da ein durchgängiges Bekenntnis nicht mehr erforderlich ist. Darüberhinaus hat er ein Sprachzertifikat der Niveaustufe B1 vorgelegt, das geeignet ist, ein Bekenntnis zu ersetzen. Der Umstand eines „Lippenbekenntnisses“, also einer rein äußerlichen Bekenntnisänderung im Zusammenhang mit dem Aufnahmeantrag, dürfte nach der Rechtsänderung keine Bedeutung mehr haben. Das kann jedoch vorliegend offen bleiben. Denn die Änderung der Rechtslage im Hinblick auf das Bekenntnis genügt nicht für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens. Im vorliegenden Verfahren steht das bestandskräftig verneinte Merkmal der deutschen Abstammung der Erteilung eines Aufnahmebescheides nach wie vor entgegen, weil insoweit kein Wiederaufgreifensgrund besteht. Maßgeblich für die Beurteilung der Ablehnungsgründe ist der Widerspruchsbescheid. Denn der Widerspruchsbescheid ist der endgültige Bescheid, der aufgrund einer nochmaligen Prüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit ergeht, § 68 Abs. 1 VwGO, und der sodann Gegenstand einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage wird, § 79 Abs. 1 Nr. 1. Der Kläger kann sich also nicht darauf berufen, dass das Bundesverwaltungsamt im Ausgangsbescheid vom 19.10.1995 noch davon ausgegangen ist, dass die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen glaubhaft gemacht worden sei. Im Widerspruchsbescheid wurde dagegen die Erfüllung des Merkmals der Abstammung ausdrücklich verneint: „Das Kriterium der Abstammung gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG kann für Sie daher bereits nicht festgestellt werden.“ Ob eine Rechtsänderung im Hinblick auf das Merkmal der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen durch das 10. Änderungsgesetz zum BVFG erfolgt ist, ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Dessen ungeachtet wirkt sich aber eine eventuelle Rechtsänderung nicht zugunsten des Klägers aus. In der Rechtsprechung des VG Köln wird bisher die Auffassung vertreten, die Tatbestandsvoraussetzung der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Volkszugehörigen in § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG sei durch das 10. BVFG-ÄndG unberührt geblieben; weder der - insoweit unveränderte - Wortlaut der Norm noch die Motive des Gesetzgebers gäben Anhaltspunkte dafür, dass das Abstammungsmerkmal neu habe definiert werden sollen, vgl. VG Köln, Urteil vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 -; Urteil vom 12.07.2016 - 7 K 7419/15 -; vgl. auch Urteil vom 30.11.2015 - 10 K 5371/14 -. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat sich bisher zu dieser Rechtsfrage aufgrund des abweichenden Ausgangspunktes (es genügt die Änderung eines anderen entscheidungsrelevanten Tatbestandsmerkmals für das Wiederaufgreifen) bisher nicht geäußert. Man könnte sich dagegen auch auf den Standpunkt stellen, dass die erforderliche deutsche Volkszugehörigkeit der Abstammungsperson nur anhand des geänderten § 6 Abs. 2 BVFG geprüft werden kann. In diesem Fall könnte sich diese gesetzliche Änderung auch auf der Ebene des Abstammungsmerkmals zugunsten des Betroffenen auswirken. Wirkungen zugunsten des Klägers ergeben sich jedoch aus diesem Blickwinkel nicht, so dass offenbleiben kann, welcher Rechtsansicht zu folgen ist. Denn die Mutter des Klägers ist russische Volkszugehörige. Die Volkszugehörigkeit des 1906 geborenen Vaters B2. T. wie auch diejenige seiner Großmutter K. und früherer Vorverfahren richtet sich nicht nach § 6 Abs. 2, sondern nach § 6 Abs. 1 BVFG. Diese Norm ist aber zweifelsohne - auch mittelbar - nicht von den Änderungen des 10. BVFG-ÄndG betroffen. Eine Änderung der Rechtslage ergibt sich auch nicht daraus, dass nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich des Merkmals „Abstammung“ auch auf die Großeltern abgestellt werden kann, vgl. Urteil vom 25.01.2008 – 5 C 8.07 – , während das Bundesverwaltungsamt das Fehlen einer deutschen Abstammung im Widerspruchsbescheid vom 16.07.1996 noch allein auf die nichtdeutsche Volkszugehörigkeit des Vaters des Klägers gestützt hat. Die abweichende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat nur die Auslegung einer unverändert gebliebenen Rechtsnorm beeinflusst. Eine bloße Änderung der Norminterpretation stellt keine Änderung der Rechtslage dar, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 – 5 C 9.11 – . Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. Danach hat die Behörde über die Aufhebung eines Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Zwar hat der Kläger zwei neue Beweismittel vorgelegt, nämlich die Abschrift aus dem Hausbuch der früheren Moskauer Wohnung seiner Eltern vom 26.03.2017 (Meldedokument) und die Archivbescheinigung vom 22.12.2016 über die Strafhaft seines Vaters. Diese Beweismittel wirken sich jedoch nicht zugunsten des Klägers aus. Hierbei knüpft der Wiederaufnahmegrund an die hypothetische Auswirkung auf den Erstbescheid an. Durch die Berücksichtigung neuer Beweismittel sollen Fehler aufgrund einer ursprünglich lückenhaften Tatsachenbasis beseitigt werden, vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 51 Rn. 115. Es ist also zu prüfen, ob das neue Beweismittel seinerzeit zu einer für den Betroffenen günstigeren Entscheidung geführt hätte. Dies ist im Hinblick auf die vorgelegten Dokumente nicht der Fall. Denn es bestehen erhebliche Zweifel an der Beweiseignung der Unterlagen. Gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 438 Abs. 1 ZPO hat das Gericht in jedem Einzelfall zu ermessen, ob eine Urkunde, die von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person erstellt wurde, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sind. Im Falle der Echtheit kommt ihnen dieselbe Beweiskraft zu wie inländischen Urkunden. Sie sind nur dann nicht beweisgeeignet, wenn konkrete Anhaltspunkte gegen ihre Echtheit oder ihre inhaltliche Richtigkeit sprechen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden ohne weiteres möglich und häufig zu beobachten ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 03.07.2014 – 11 A 166/13 – und Urteil vom 22.02.2017 – 11 A 1298/15 - . Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Eintragung der deutschen Nationalität der Großmutter und Urgroßmutter des Klägers in dem Auszug aus dem Hausbuch vom 26.03.2017 werden schon dadurch begründet, dass sich diese Eintragungen in einer Spalte für die „Staatsangehörigkeit“ befinden. Eine Spalte für die „Volkszugehörigkeit“ ist in dem vorliegenden Auszug nicht vorgesehen. Darüberhinaus handelt es sich bei dem Dokument nicht um eine beglaubigte Fotokopie des Hausbuchs, sondern um eine „Abschrift“, die auf bestimmte Personen beschränkt ist und teilweise unvollständige Angaben enthält. Beispielsweise fehlen Angaben über die Gültigkeitsdauer des Passes bei allen Personen. Diese Abschrift lässt daher nicht erkennen, wann, auf wessen Veranlassung und auf welcher Grundlage die Eintragungen über die deutsche „Staatsangehörigkeit“ bei der Großmutter und Urgroßmutter erfolgt sind. Es könnte sich daher auch um Eintragungen handeln, die nachträglich für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens erfolgt sind. Dafür spricht auch, dass die Großmutter des Klägers nicht aus ihrer Wohnung in Moskau vertrieben worden ist. Die in Moskau und St. Petersburg wohnenden Deutschen sind nach den historischen Erkenntnissen in der Zeit von 1942 bis 1944 ebenfalls deportiert worden, vgl. Jan Schneider, Die Geschichte der Russlanddeutschen, http://www.bpb.de/gesellschaft/migration/dossier-migration-ALT/56417/russlanddeutsche . Die Erklärung des Klägers, die Großmutter sei wahrscheinlich wegen ihres Alters von 70 Jahren verschont worden, ist nicht überzeugend. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass bestimmte Altersgruppen von der allgemeinen Umsiedlung ausgenommen waren. Nach dem Erlass des Präsidiums des obersten Sowjets der Union der SSR über die Übersiedlung der Wolgadeutschen vom 30.08.1941 sollte die „gesamte deutsche in den X2. wohnende Bevölkerung“ in andere Rayons übersiedeln, abgedruckt bei: Alfred Eisfeld, Die Entwicklung in Russland und in der Sowjetunion, in: Informationen zur politischen Bildung, Herausgeber: Bundeszentrale für politische Bildung, Nr. 267/2000, S. 16, 21. Hinweise darauf, dass bei den späteren Vertreibungsmaßnahmen im europäischen Teil der UdSSR ältere Menschen in den großen Städten verschont worden wären, werden vom Kläger weder genannt noch sind sie ersichtlich. In dem o.g. Bericht von Alfred Eisfeld wird über die Nachkriegszeit berichtet, dass 1955 „alle etwa 1,5 Millionen Russlanddeutsche, vom Säugling bis zum Greis, im Gewahrsam“ gewesen seien (S. 22). Aus dem Umstand, dass die Großmutter des Klägers nicht von den Umsiedlungsmaßnamen betroffen war, lässt sich daher folgern, dass sie 1941 von den sowjetischen Behörden nicht als deutsche Volkszugehörige eingeordnet worden ist. Ungeachtet dessen lässt sich auch nicht feststellen, dass im Fall einer Vorlage des Hausbuchs in dem früheren Verfahren eine für den Kläger positive Entscheidung hätte ergehen können. Denn das Dokument erbringt keinen Beweis für die Volkszugehörigkeit des Vaters des Klägers. Dieser ist hier als Russe eingetragen. Die angegebene deutsche Volkszugehörigkeit der Großmutter und Urgroßmutter hätte aber nicht zu einer anderen Entscheidung des Bundesverwaltungsamts im Ausgangsverfahren geführt, da die Großelterngeneration seinerzeit für die Abstammung nicht berücksichtigt worden ist. Dies entsprach auch der damaligen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor der Änderung durch das Urteil vom 25.01.2008 – 5 C 8.07 – . Auch die Archivbescheinigung vom 22.12.2016 über die Strafhaft des Vaters des Klägers in der Zeit von 1933 bis 1943, in der sich die Angabe befindet, dass dieser deutscher Nationalität sei, ist nicht dazu geeignet, ein Bekenntnis des 1906 geborenen Vaters des Klägers zum deutschen Volkstum im maßgeblichen Zeitpunkt am 22.06.1941 zu belegen. Die Beweiskraft dieser Bescheinigung ist zweifelhaft. Zum einen wirft der Inhalt einige Fragen auf, beispielsweise, warum der in Moskau (Russland) wohnhafte B2. T. nach Art. 58 des Strafgesetzbuchs der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik verurteilt wurde. Unklar ist auch, warum das Haftende an einer Stelle am 12.06.1943 und an anderer Stelle am 20.09.1944 („aus der Haft entlassen“) angegeben wird. Die Bestätigung der deutschen Nationalität des Vaters des Klägers im Zeitraum der Strafhaft von 1933 bis 1943/1944 lässt sich auch nicht mit dem übrigen Vortrag des Klägers in Einklang bringen. Es bleibt insbesondere offen, wann und auf welche Weise der Vater, der nachweislich in der Geburtsurkunde des Klägers von 1948 mit russischer Nationalität verzeichnet ist, diese Nationalität geändert haben soll. Die Angabe, die russische Volkszugehörigkeit sei 1948 im Gefängnis in die Geburtsurkunde eingetragen worden, obwohl der Vater nachweislich Deutscher gewesen sei (Schreiben des Deutschen Roten Kreuzes vom 02.02.1994), steht im Widerspruch zu den Angaben der Bescheinigung vom 22.12.2016. Denn nach dieser Bescheinigung war die Strafhaft 1943 oder 1944 beendet. Der Kläger kann daher nicht 1948 im Gefängnis geboren sein. Damit ist auch die Erklärung zur russischen Nationalität des Vaters in der Geburtsurkunde fragwürdig. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Das Bundesverwaltungsamt hat die nachträgliche Aufhebung des bestandskräftigen Bescheids ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat hierbei zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens auf der einen und auf das Interesse des Klägers an einer erneuten Sachprüfung auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen verdichtet sich lediglich dann, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Hierfür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Ablehnung entsprach hinsichtlich der Bewertung der Nationalitätsänderung 1992 als sog. „Lippenbekenntnis“ der seinerzeitigen Rechtsauslegung. Im Hinblick auf die Abstammung stand die Entscheidung insoweit in Übereinstimmung mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, als eine Abstammung von den Großeltern nicht geprüft worden ist. Soweit die Beklagte eine deutsche Volkszugehörigkeit des Vaters mit der Begründung verneint hat, eine deutsche Volkszugehörigkeit im Zeitpunkt der Geburt, 1948, sei nicht feststellbar, hat sie zwar rechtsirrig einen nicht maßgeblichen Zeitpunkt zugrunde gelegt. Denn die deutsche Volkszugehörigkeit des 1906 geborenen Vaters des Klägers ist nach seinem Bekenntnisverhalten bis zum Beginn der allgemein gegen die Deutschen gerichteten Vertreibungsmaßnahmen im Juni 1941 zu beurteilen, vgl. BVerwG, Urteil vom 08.08.1995 – 9 C 292.94 – . Hierdurch wird die Entscheidung jedoch nicht offensichtlich rechtswidrig. Denn es war seinerzeit auch nicht offenkundig, dass der Vater des Klägers sich bis Juni 1941 zum deutschen Volkstum bekannt hat. Die Beklagte verfügte lediglich über die Geburtsurkunde des Klägers aus dem Jahr 1948 mit dem russischen Nationalitätseintrag des Vaters. Dokumente aus der Zeit bis 1941, die für ein ausdrückliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum sprachen, lagen nicht vor. Die Verurteilung des Vaters des Klägers wie auch seiner russisch-stämmigen Mutter im Jahr 1933 beruhte auf angeblichen Spionagetätigkeiten, nicht aber auf der deutschen Volkszugehörigkeit. Der Umstand, dass die Großmutter des Klägers väterlicherseits den Umsiedlungsmaßnahmen nicht zum Opfer gefallen ist, und die Rückkehr der Familie im Jahr 1958 an den früheren Wohnort in Moskau deutete eher darauf hin, dass die Familie von den sowjetischen Behörden nicht der deutschen Bevölkerungsgruppe zugeordnet worden ist. Denn deutschen Volkszugehörigen wurde auch nach Aufhebung der Kommandanturverwaltung im Jahr 1955 keine Rückkehr in ihre früheren Wohngebiete gestattet, vgl. Alfred Eisfeld, Die Entwicklung in Russland und in der Sowjetunion, a.a.O., S. 22. Vor diesem Hintergrund musste sich der eine nähere Aufklärung des Bekenntnisverhaltens des Vaters des Klägers bis zum Juni 1941 nicht aufdrängen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist gem. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.