Urteil
7 K 8021/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0626.7K8021.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der am 00.00.1967 in Moskau geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Er stellte am 26.03.2015 einen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler nach § 26 BVFG. Ausweislich seiner am 29.01.1967 ausgestellten Geburtsurkunde sind seine Eltern die russischen Volkszugehörigen G. T. und T1. T2. . Die Mutter, T1. T2. , ist am 00.00.1938 geboren. Die Großeltern väterlicherseits sind nach den Antragsangaben russischer und jüdischer Nationalität. Die Großmutter mütterlicherseits, F. T3. , wird mit russischer Volkszugehörigkeit angegeben. Als Großvater mütterlicherseits wird im Antrag ein deutscher Volkszugehöriger namens O. Q. , geb. am 00.00.1905 in Belogoje (oder Balagoje), Gebiet Nowgorod (jetzt: Twergebiet) benannt. In der vorgelegten beglaubigten Fotokopie der Zweitausfertigung der Geburtsurkunde der Mutter vom 26.11.1949 ist als Vater der deutsche Volkszugehörige O1. B. Q1. und als Mutter die russische Volkszugehörige F. X. T3. eingetragen. Der Kläger erklärte in dem Antrag, er sei deutscher Volkszugehöriger. In seinem ersten Inlandspass sei er als Russe eingetragen gewesen. In seinem derzeitigen Inlandspass stehe laut den russischen Gesetzen keine Nationalität. Er habe die deutsche Sprache seit seinem 3. Lebensjahr in der Familie erlernt, und zwar von seiner Mutter und dem Großvater. Er verstehe alles und könne fließend deutsch sprechen. Der im Formular vorgesehene Abschnitt zum Verfolgungsschicksal der Familie (Trud-Armee, Kommandanturüberwachung, Zwangsumsiedlung) war nicht ausgefüllt. Im Militärausweis des Klägers vom 15.05.1991 und in der Geburtsurkunde des Sohnes Denis vom 17.04.1997 ist der Kläger mit russischer Nationalität eingetragen. Ferner legte der Kläger Bescheinigungen über die Geburt des Großvaters O. Q. im Jahr 1905 vom 06.02.2015 , über die Anmeldung der Familie des Großvaters im Jahr 1937 in Moskau (Hausbuch) vom 29.12.2014 und die Heiratsurkunde der Eltern des Klägers vom 22.04.1966 vor. Im weiteren Verlauf des Verfahrens reichte der Kläger ein Goethe-Zertifikat der Stufe B1 im Original ein. Außerdem übersandte er eine geänderte Heiratsurkunde vom 24.11.2015 ein, in der er mit deutscher Nationalität eingetragen ist. Mit Schreiben vom 19.01.2016 an die Verfahrensbevollmächtigte des Klägers, U. N. , forderte das Bundesverwaltungsamt weitere Urkunden in amtlich oder notariell beglaubigter Form an, nämlich eine Geburtsurkunde, eine Heirats- und eine Sterbeurkunde des Großvaters O. Q. . Außerdem wurde um möglichst genaue Darlegung der beruflichen Tätigkeiten des Großvaters vom Schulabschluss bis zur Rente, einschließlich der Wohnsitze gebeten. Ferner sollten Angaben zum Vertreibungsschicksal der Familie gemacht und mittels entsprechender Bescheinigungen nachgewiesen werden. Schließlich wurde um Angabe einer Begründung gebeten, warum die Geburtsurkunde der Mutter, T1. T4. , nicht aus dem Geburtsjahr, sondern aus dem Jahr 1949 stamme. Mit undatiertem Antwortschreiben, das am 29.03.2016 beim Bundesverwaltungsamt einging, erklärte die Bevollmächtigte, eine Geburtsurkunde des Großvaters sei – auch im Archiv des Gebietes Twer – nicht mehr vorhanden. Der Großvater und die Großmutter seien nicht verheiratet gewesen, hätten aber zusammen gewohnt. Der Großvater des Klägers sei von 1923 – 1937 Tischler in Belogoje gewesen. Von 1937 bis 1941 habe er als Boßler in Moskau gearbeitet. In den Jahren 1941 – 1942 habe er Militärdienst geleistet und diesen wegen einer Verletzung beendet. Von 1942 – 1965 habe er in verschiedenen Betrieben in Moskau als Schlosser gearbeitet. Ab 1965 sei er Rentner gewesen und im Jahr 1972 verstorben. Eine Sterbebescheinigung für O. Q. , ausgestellt am 20.02.2016 in Moskau, wurde vorgelegt. Die Familienmitglieder des Klägers seien nicht von Vertreibungsmaßnahmen betroffen gewesen. Daher könnten keine entsprechenden Dokumente vorgelegt werden. Die Geburtsurkunde von T1. T5. sei 1949 neu ausgestellt worden, weil die ehemalige Geburtsurkunde während des Krieges verloren gegangen sei. Mit Bescheid vom 04.04.2016 lehnte das Bundesverwaltungsamt die Erteilung eines Aufnahmebescheides ab. In der Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe seine Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nicht nachgewiesen. Dieses Merkmal sei nur dann erfüllt, wenn die Bezugsperson sich im Zeitpunkt vor Beginn der kriegsbedingten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen zum deutschen Volkstum bekannt habe. Da die Familie des Klägers nach eigenen Angaben nicht verfolgt worden sei, sei davon auszugehen, dass es in der maßgeblichen Zeit nicht zu einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum gekommen sei. Gegen den Bescheid legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 25.04.2016 Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom 06.06.2015 begründete. In der Begründung wurde ausgeführt, die Auskünfte des Klägers zum Verfolgungsschicksal der Familie seien von der Bevollmächtigten fehlerhaft übermittelt worden. Der Kläger habe niemals erklärt, die Familie sei nicht verfolgt worden, sondern lediglich, dass ihm dazu keine Informationen vorlägen. Dies sei durch die beigefügte e-mail-Korrespondenz belegt. Er könne nicht ausschließen, dass sein Großvater zum Kriegsbeginn den typischen Repressalien gegen deutsche Volkszugehörige ausgesetzt gewesen sei. Er habe bei mehreren Behörden und kirchlichen Archiven Auskünfte über seinen Großvater beantragt. Die Ergebnisse lägen jedoch noch nicht vor. Der Großvater selbst habe keine Urkunden hinterlassen. Der Großvater und die Großmutter des Klägers hätten vor Kriegsbeginn in Moskau eine eheähnliche Lebensgemeinschaft geführt, in der im Jahr 1938 die Mutter des Klägers geboren sei. Im Jahr 1941 sei der Großvater plötzlich verschwunden und erst Mitte der 50er Jahre wieder in Moskau aufgetaucht. Die Mutter des Klägers sei von ihren deutschen Großeltern, B1. Q. und C. L. , aufgenommen worden und bis zum Schulabschluss bei diesen geblieben. In dieser Familie sei ihr die deutsche Sprache und deutsche Traditionen vermittelt worden, z.B. die Feier des Weihnachts- und Osterfestes nach deutschem Brauch. Nach der Rückkehr des Großvaters habe dieser nicht mehr bei der Familie gelebt. Er habe jedoch nach der Geburt des Klägers an allen Familienfeiern teilgenommen und mit dem Kläger nur deutsch gesprochen. Der enge Kontakt des Klägers mit dem Großvater habe bis zu dessen Tod 1972 angehalten. Der Kläger habe bereits in seiner Kindheit fließend deutsch gesprochen. Aus der Zeit seines Verschwindens habe der Großvater wenig berichtet, wahrscheinlich um die Mutter des Klägers keinen Gefahren auszusetzen. Der Großvater habe der Mutter einmal gesagt, dass, wenn er und die Großmutter verheiratet gewesen wären, die ganze Familie hätte dorthin gehen müssen, wo er sich mehr als 10 Jahre aufgehalten habe. Seine Mutter habe ihm erzählt, der Großvater habe in eine Trud-Armee gehen müssen, wo er schwere Arbeiten im Maschinenbau habe verrichten müssen. Er wisse aus Erzählungen, dass der Großvater weit entfernt von Moskau in einem Metallbetrieb gearbeitet habe. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 08.08.2016 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde vorgetragen, der Kläger habe seine Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nicht nachgewiesen. Die Geburtsurkunde der Mutter von 1949, die die Abstammung von einem deutschen Großvater belegen solle, sei nicht über alle Zweifel erhaben. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Großvater 11 Jahre nach der Geburt in die Geburtsurkunde der Mutter eingetragen worden sei, wenn er mit der Großmutter gar nicht verheiratet gewesen sei. Es mache auch keinen Sinn, im Jahr 1949 die Eintragung eines deutschen Vaters in die Geburtsurkunde zu veranlassen, wenn man bestrebt gewesen sei, die Tochter vor staatlicher Verfolgung zu schützen. Schließlich sei unverständlich, warum die Eintragung zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, in dem nach dem Vortrag im Widerspruch überhaupt kein Kontakt zwischen der Mutter des Klägers und seinem Vater bestanden haben soll, der erst Mitte der 50er Jahre nach Moskau zurückgekehrt sein soll. Der Kläger könne jedenfalls nicht nachweisen, dass der vor dem 01.01.1924 geborene Großvater sich zum deutschen Volkstum bekannt habe, § 6 Abs. 1 BVFG. Daran bestünden erhebliche Zweifel. Zum einen habe die vormalige Bevollmächtigte angegeben, es habe keine gegen die Familie des Klägers gerichteten Vertreibungsmaßnahmen gegeben. Zum anderen sprächen die biographischen Angaben der Bevollmächtigten gegen eine Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe. Bereits die Einberufung zur Roten Armee im Jahr 1941 schließe ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Juni 1941 aus. Außerdem sei der Umstand, dass der Großvater seit 1942, nach der Entlassung aus dem Militärdienst, ununterbrochen in Moskau gearbeitet und gelebt habe, mit der Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit nicht zu vereinbaren. Soweit im Widerspruch vorgetragen werde, der Großvater habe in die Trudarmee gehen müssen und habe weit entfernt von Moskau gearbeitet, stehe dies im offensichtlichen Widerspruch zu den früheren Angaben der Bevollmächtigten. Der Widerspruchsbescheid wurde am 19.08.2016 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt. Am 15.09.2016 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf Erteilung eines Aufnahmebescheides weiter verfolgt. Er vertritt die Auffassung, er habe die biologische Abstammung seiner Mutter von O. Q. und dessen deutsche Volkszugehörigkeit hinreichend glaubhaft gemacht. Die Führung eines Nachweises sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (nicht erforderlich (BVerwGE 106, 191). Der Großvater des Klägers, O. Q. , sei während des 2. Weltkrieges zwangsumgesiedelt und der Trudarmee zugewiesen worden. Dies ergebe sich aus den beigefügten Bescheinigungen K1 bis K4. Aus der Bescheinigung des Staatsarchivs des Gebietes Tula vom 25.07.2016 ist zu entnehmen, dass O. Q. in den Archivakten in der Belegschaft des Schachts Nr. 9 des Trusts „T9. “, geführt wurde. Am 29.11.1942 sei er als Schlosser eingestellt worden. Zu seinem Wegzug gebe es keine Angaben. N.P. sei wegen seiner deutschen Nationalität in eine Sondersiedlung eingewiesen worden. Zum Schacht Nr. 0 sei er aus Kasachstan gekommen. Während der Besatzung sei er bei der Roten Arbeiter- und Bauernarmee gewesen. Mit einer weiteren Bescheinigung des Standesamts Chamowniki in Moskau vom 24.08.2016 wird bestätigt, dass die Zweitausstellung der Geburtsurkunde von T1. T6. (Mutter des Klägers) vom 26.11.1949 als Ersatz für die in Verlust geratene Geburtsurkunde ausgefertigt worden sei. Im Archiv sei ein Eintrag über die Geburt am 00.00.1938 vorhanden, aus dem sich als Mutter K. T6. und als Vater O. Q. ergäben. Zuletzt wird noch ein Personalbogen des Betriebes „T7. O2. . 0“ eingereicht, in dem der Großvater des Klägers als Schlosser geführt wird. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wurde aufgefordert, zum Termin das Original der Geburtsurkunde der Mutter des Klägers von 1949 vorzulegen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.06.2018 hat der Kläger erklärt, er könne das Original nicht vorlegen, da es trotz eingehender Suche in der Wohnung der Mutter wegen des dortigen Durcheinanders nicht zu finden sei. Der schwer kranke Vater werde dort von der Mutter gepflegt, die die Wohnung nicht mehr in Ordnung bringen könne. Der Verlust dieser und weiterer wichtiger Urkunden sei den Behörden bereits gemeldet worden. Es wurden Fotos und verschiedene Bescheinigungen vorgelegt. Ein Beweisantrag des Klägers auf Vernehmung der früheren Bevollmächtigten als Zeugin für die Tatsache, dass die Angaben in ihrem Schreiben vom März 2016 an das BVA nicht auf Angaben des Klägers beruhen, wurde durch Beschluss der Einzelrichterin abgelehnt. Nach dem Ende der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers noch eine Bescheinigung des Militärkommissariats Moskau vom 12.10.2016 übergeben, wonach im Militärarchiv Angaben zur Mobilisation des O. Q. in Arbeitskolonnen am 26.09.1941 enthalten seien. Schließlich hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 29.06.2018 einen weiteren Schriftsatz übersandt, mit dem er vorträgt, es sei bekannt, dass im Bereich der Stadt Tula die Kohlenminen durch sowjetdeutsche Zwangsarbeiter wiederaufgebaut worden seien. Ferner reichte er eine schriftliche Aussage der ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten U. N1. vom 28.06.2018 zu den Akten, wonach die Angaben im Brief an das BVA vom März 2016 auf einer Verwechslung mit einem anderen Antragsteller beruhten, dessen Großvater ebenfalls aus Ablage stamme. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2016 zu verpflichten, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf die Begründung der angefochtenen Bescheide. In der mündlichen Verhandlung bestätigt die Vertreterin des BVA ihre Auffassung, der Kläger könne weder die biologische Abstammung von O. Q. herleiten, noch belegen, dass dieser ein deutscher Volkszugehöriger gewesen sei. Die vorgelegten Bescheinigungen hätten keine Beweiskraft. Insbesondere seien die Urkunden und Bescheinigungen zur Geburt des Klägers von unterschiedlichen Standesämtern ausgestellt worden. Im vorgelegten Hausbuch sei die Mutter der Klägerin ohne Vatersnamen eingetragen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie alle vom Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 04.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedler. Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 20.11.2015 (BGBl. I S. 2010). Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler kann nur ein deutscher Volkszugehöriger sein, § 4 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 BVFG. Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 2 BVFG, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann auch durch einen Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 oder durch familiär vermittelte Sprachkenntnisse erbracht werden. Es muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Antrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Der Kläger erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht. Er stammt nicht von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen ab. Es ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass Vorfahren des Klägers die deutsche Staatsangehörigkeit hatten. Der Kläger kann auch nicht geltend machen, dass seine Eltern oder Großeltern deutsche Volkszugehörige waren. Auf die Urgroßeltern kommt es im Rahmen des Abstammungsbegriffs des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht an, vgl. OVG NRW, Urteil vom 02.07.2018 – 11 A 2091/17 – . Die Eltern des Klägers sind ausweislich seiner Geburtsurkunde vom 29.01.1967 russische Volkszugehörige. Die Großeltern väterlicherseits sowie die Großmutter mütterlicherseits, F1. T3. , sind ebenfalls russischer Nationalität. Der Kläger kann die deutsche Volkszugehörigkeit auch nicht von seinem vermeintlichen Großvater, O. Q. , herleiten. Denn es ist zum einen unklar, ob dieser der Vater seiner Mutter, T1. T2. , ist. Dies erscheint zwar auf der Grundlage der Antragsangaben und der vorgelegten Unterlagen möglich. Einen urkundlichen Nachweis für die Vaterschaft gibt es jedoch nicht. Zum anderen kann nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, dass O. Q. ein deutscher Volkszugehöriger im Sinne des anwendbaren § 6 Abs. 1 BVFG war. Der Kläger kann keine aussagekräftigen Urkunden vorlegen, die die Abstammung seiner Mutter, T1. T2. , von O. Q. belegen. Die im Geburtsjahr der Mutter, 1938, ausgestellte Geburtsurkunde, ist nach den Angaben des Klägers nicht mehr vorhanden. Die mit dem Aufnahmeantrag vorgelegte Zweitausfertigung der Geburtsurkunde der Mutter vom 26.11.1949 ist nur als beglaubigte Fotokopie vorgelegt worden. Zwar ist hier O. Q. als Vater der T1. T3. und mit deutscher Nationalität eingetragen. Jedoch bestehen erhebliche Bedenken an der Echtheit der Urkunde bzw. der inhaltlichen Richtigkeit der Eintragungen. Gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 438 Abs. 1 ZPO hat das Gericht in jedem Einzelfall zu ermessen, ob Urkunden, die von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person erstellt wurde, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sind. Im Fall der Echtheit kommt ihnen dieselbe Beweiskraft zu wie inländischen Urkunden. Sie sind nur dann nicht beweisgeeignet, wenn konkrete Anhaltspunkte gegen ihre Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit sprechen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden ohne weiteres möglich und auch in den beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren häufig zu beobachten ist, vgl. OVG NRW, Urteile vom 03.07.2014 – 11 A 166/13 – und vom 22.02.2017 – 11 A 1298/15 – . Die vorgelegte Fotokopie der Geburtsurkunde vom 26.11.1949 weist zwar keine eindeutigen Anzeichen einer Fälschung oder nachträglichen Verfälschung auf. Zweifel werden allerdings durch die schlechte Qualität der vorgelegten Fotokopie geweckt. Auf dieser ist der Stempel der ausstellenden Behörde nur schwach erkennbar, insbesondere auf der rechten Seite unterbrochen, was für eine nachträgliche Veränderung der Urkunde sprechen könnte. Überdies ist die Eintragung der deutschen Volkszugehörigkeit des vermeintlichen Großvaters mit dessen Lebensweg ab dem Jahr 1941 nicht in Einklang zu bringen. Dem Kläger ist es nicht gelungen, diese Zweifel durch die vom Gericht angeordnete Vorlage der Original-Geburtsurkunde auszuräumen. Hierdurch hat er eine weitergehende Aufklärung der Echtheit der Urkunde durch eine kriminaltechnische Untersuchung verhindert, sodass die verbleibenden Zweifel zu seinen Lasten gehen. Die in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung für das Nichtauffinden der Urkunde, nämlich das Durcheinander in der Wohnung der Mutter, erscheint dem Gericht nicht glaubhaft. Es ist nicht nachgewiesen, dass es sich bei den auf den eingereichten Fotos abgebildeten Räumen um die Wohnung der Mutter handelt. Falls man dies aber einmal unterstellt, erscheint nicht plausibel, dass ein so wichtiges Dokument wie die Geburtsurkunde in der allgemeinen Unordnung nicht mehr auffindbar ist, zumal das Dokument nicht nur für die Mutter, sondern auch für den Kläger von erheblicher Bedeutung ist. Deswegen ist es auch keineswegs plausibel, dass der Kläger das Dokument der Mutter vor dem Hintergrund der Verhältnisse in der Wohnung zurückgegeben haben soll. Wichtige Urkunden werden üblicherweise in besonderen Behältnissen, separat von anderen Unterlagen oder Gegenständen des täglichen Lebens und an geschützten Orten, aufbewahrt. Die vorgelegten Bescheinigungen über die schwere Erkrankung und Pflegebedürftigkeit des Vaters mögen den Zustand der Wohnung erklären; sie sind aber nicht geeignet, die Nichtauffindbarkeit der Geburtsurkunde glaubhaft zu machen. Auch die Verlustanzeige mehrerer Urkunden bei der Filiale der staatlichen Gesundheitseinrichtung der Stadt Moskau vermag den angeblichen Verlust der Geburtsurkunde nicht zu belegen. Der Umstand, dass die Bescheinigung vom 18.06.2018 über die Verlustanzeige von einer staatlichen Gesundheitseinrichtung der Stadt Moskau stammt, deren Zuständigkeit für Personenstandsurkunden und Grundbesitzurkunden mehr als zweifelhaft sein dürfte, deutet eher darauf hin, dass es sich hierbei um eine Gefälligkeitsbescheinigung handelt. Die Abstammung der Mutter des Klägers von O. Q. lässt sich auch nicht durch den vorgelegten Auszug des Hausbuchs der Wohnung O2. . 00 des Hauses O2. . 00 in 0. S. der Stadt Moskau nachweisen. Daraus ergibt sich lediglich, dass die vermeintlichen Eltern der Mutter in der Wohnung seit April 1937 zusammengelebt haben und T1. die Tochter von F. T3. ist. Die Vaterschaft des O. Q2. lässt sich allein aus dem Zusammenleben mit der Mutter nicht zwingend ableiten, zumal das Kind T1. auch ohne Vatersname dort registriert ist. Ungeachtet dessen ist das Gericht auch von der deutschen Volkszugehörigkeit des O. Q. nicht überzeugt. Da dieser am 00.00.1905 geboren ist, richtet sich die Beurteilung der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 1 BVFG. Danach ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Es lässt sich nach Auffassung des Gerichts nicht feststellen, dass sich O. Q. zum maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich bis zum Beginn des Überfalls der deutschen Wehrmacht auf die Sowjetunion im Juni 1941, zum deutschen Volkstum bekannt hat. Das Bekenntnis kann in Form einer ausdrücklichen Erklärung oder durch schlüssiges Gesamtverhalten erbracht werden. Ein ausdrückliches Bekenntnis durch eine Eintragung im Inlandspass der ehemaligen Sowjetunion oder in sonstigen Personenstandsurkunden lässt sich nicht mit der gebotenen Gewissheit feststellen. Die Eintragung der deutschen Nationalität in der Zweitausfertigung der Geburtsurkunde der Mutter des Klägers vom 26.11.1949 könnte nachträglich erfolgt sein. Die Beweiskraft dieser Urkunde ist bereits aus den genannten Gründen zweifelhaft. In der Bescheinigung des Standesamtes Chamowniki vom 24.08.2016 über die Archiv-Eintragung der Geburt der Mutter des Klägers am 20.04.1938 wird zwar O. Q. als Vater angegeben. Dessen Nationalität wird aber hier nicht genannt. Auch die Eintragung der deutschen Nationalität von O. Q. in dem vorgelegten Hausbuchauszug vom 29.12.2014 belegt kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Bei dem vorgelegten Dokument handelt es sich nicht um eine Fotokopie, sondern um eine Abschrift. Diese lässt nicht erkennen, wann, auf wessen Veranlassung und auf welcher Grundlage die Eintragungen in das Hausbuch gemacht wurden. Es spricht viel dafür, dass die Eintragung der deutschen Nationalität für O. Q. in dem benutzten Formular nachträglich erfolgt ist. Denn das Formular enthält in Übereinstimmung mit der Rechtslage seit 2007 keine Spalte mehr für die Nationalität, vgl. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Moskau vom 12.01.2012 an das VG Köln im Verfahren 20 K 4010/10, S. 1. Die Eintragung wurde daher in der Spalte „Wann und wohin ausgezogen, zeitweilig oder ständig“ vorgenommen. Eine Aussage über die im Jahr des Einzugs, 1937, erklärte Nationalität kann daher dem Auszug nicht entnommen werden. Es kann aber auch nicht festgestellt werden, dass ein Bekenntnis durch schlüssiges Gesamtverhalten bei dem angeblichen Großvater des Klägers bis zum Juni 1941 erfolgt ist. Bei diesem Bekenntnis sind auch die genannten Bestätigungsmerkmale als Indizien für ein Bekenntnis zu berücksichtigen. Die Abstammung des Großvaters ist kein eindeutiges Indiz für die deutsche Volkszugehörigkeit. Zwar wird in der Bescheinigung des städtischen E. -Museums der Stadt Belogoje vom 06.02.2015 mitgeteilt, dass O. Q. ein Abkömmling der „deutschen Familie von B1. G1. Q1. (...), Hausbesitzer und seiner Ehefrau C. L1. (...), Tochter des deutschen Privatlehrers L. “ sei. Hierbei bleibt aber offen, welche Volkszugehörigkeit der Vater hatte. Der Name „Q1. “ weist nicht auf eine deutsche Volkszugehörigkeit hin. Bei einer Abstammung aus einer gemischt-nationalen Ehe kann die Herkunft von einem deutschen Elternteil aber keine Indizwirkung für die Volkszugehörigkeit entfalten. Auch die Beherrschung der deutschen Sprache und die Pflege deutscher Traditionen können keine eindeutigen Indizien sein, wenn sie über den familiären Bereich nicht hinausgedrungen sind, weil es dann an einem Bekenntnischarakter fehlt. Ob dies der Fall ist, ist bisher nicht vorgetragen. Es kann aber auch offen bleiben, weil im vorliegenden Verfahren deutliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass O. Q. sich im maßgeblichen Zeitraum nicht zum deutschen Volkstum bekannt hat. Denn er ist nach den ursprünglichen Angaben im Antragsverfahren nicht von den gegen deutsche Volkszugehörige gerichteten Vertreibungsmaßnahmen betroffen gewesen. Dies spricht dagegen, dass er von den sowjetischen Behörden der deutschen Volksgruppe zugerechnet worden ist. Im undatierten Schreiben der Bevollmächtigten U. N1. , das am 29.03.2016 beim BVA einging, erklärte diese auf eine ausdrückliche Anfrage des BVA, die Familienangehörigen des Antragstellers seien nicht verfolgt worden. Deswegen gebe es auch keine Nachweise der Vertreibung. Der Großvater, O. Q. , sei von 1923 bis 1937 Tischler in einer Genossenschaft in Belogoje gewesen. Von 1937 bis 1941 habe er als Boßler im Betrieb „P. H. “ in Moskau gearbeitet. Von 1941 bis 1942 habe er Armeedienst geleistet, der wegen einer Verletzung beendet worden sei. Von 1942 bis 1945 habe er im Zentralkomitee der Union für Maschinenbau in Moskau gearbeitet. Von 1945 bis 1965 sei er im Kugellagerwerk (GPZ 1) in Moskau als Schlosser beschäftigt gewesen, seit 1962 als Mitarbeiter der Automatisierungshalle. Seit 1965 sei er Rentner gewesen und 1972 verstorben. Aus diesen Angaben ergibt sich eine Lebensgeschichte, die mit dem Vertreibungsschicksal der deutschen Bevölkerungsgruppe seit 1941 nicht vereinbar ist. Als Deutscher hätte er nicht bis 1942 Armeedienst leisten können. Die deutschen Volkszugehörigen wurden durch Beschluss des Staatlichen Verteidigungskomitees der UdSSR vom 8. September 1941 aus der Roten Armee ausgesondert und in die sog. Trudarmee oder Arbeitsarmee versetzt, die überwiegend in den inneren Regionen der UdSSR (Sibirien, Kasachstan) zum Bau von Industrieanlagen, im Berg-, Straßen- und Bahnbau sowie in der Land- und Forstwirtschaft eingesetzt wurden, www.russlanddeutschegeschichte.de/geschichte/teil3/ueberfall/arbeitsarmee.htm Keinesfalls wäre es ihm möglich gewesen, 1942 nach der verletzungsbedingten Entlassung aus der Armee nach Moskau zurückzukehren und dort bis zu seinem Tod im Jahr 1972 zu leben. Die deutschen Angehörigen der Arbeitsarmee mussten nach dem Ende des Krieges unter der „Sonderkommandantur“ des NKWD in den sog. Sondersiedlungen verbleiben. Durch Erlass des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 26.11.1948 wurde festgelegt, dass die Sondersiedler ohne Recht auf Rückkehr an ihre einstigen Wohnorte in den entlegenen Gebieten der Sowjetunion ausgesiedelt blieben. Erst im Jahr 1955 wurden die deutschen Volkszugehörigen aus den Sondersiedlungen entlassen. Sie hatten jedoch nicht das Recht, in ihre früheren Wohngebiete zurückzukehren. Die Einschränkungen in der Wohnsitznahme wurden erst 1972 aufgehoben, vgl. www.russlanddeutschegeschichte.de/kulturarchiv/quellen/zurueck.htm . Die Angaben der früheren Bevollmächtigten zur Lebensgeschichte des angeblichen Großvaters sind dem Kläger zurechenbar, § 166 BGB. Soweit der Kläger seit dem Widerspruchsverfahren bestreitet, dass diese Informationen auf seinen Angaben beruhen, hält die Einzelrichterin diesen Vortrag für eine Schutzbehauptung und unglaubhaft. Die Angaben der früheren Bevollmächtigten von März 2016 stimmen insofern mit dem Aufnahmeantrag überein, als dort ebenfalls keinerlei Angaben zum Vertreibungsschicksal der Familie gemacht werden. Der Vortrag des Klägers zum Verfolgungsschicksal seines Großvaters, der erst nach Ergehen des Ablehnungsbescheides erfolgte, ist verfahrensangepasst, steigert sich fortlaufend während des weiteren Verfahrens und wird schließlich durch Bescheinigungen unterstützt, die durch ihre Detailarmut und Unvollständigkeit gekennzeichnet sind und als Gefälligkeitsbescheinigungen eingeordnet werden müssen. Im Widerspruchsverfahren trägt der Prozessbevollmächtigte des Klägers zunächst vor, dieser habe keine Informationen über ein Verfolgungsschicksal des Klägers gehabt. Nur dies habe er der Bevollmächtigten mit e-mail vom 10.02.2016 mitgeteilt. Im Widerspruch dazu wird aber vorgetragen, der Großvater des Klägers sei von 1941 bis Mitte der 50er Jahre verschwunden gewesen. Er sei nach Angaben der Großmutter in einer „Trudarmee“ gewesen und habe in einem Metallbetrieb weit weg von Moskau schwere Arbeit verrichten müssen. Der Großvater habe darüber sehr wenig erzählt, um seine Familienangehörigen nicht in Gefahr zu bringen. Unklar bleibt, warum der Kläger diese Erzählungen aus seiner Familie weder im Aufnahmeantrag angegeben hat noch seiner Bevollmächtigten im Februar/ März 2016 weitergegeben hat, nachdem die Beklagte ausdrücklich nach dem Vertreibungsschicksal gefragt hatte. Dies spricht dafür, dass das im Widerspruch sehr vage angesprochene Verfolgungsschicksal nachträglich konstruiert ist, um die Ablehnungsgründe der Behörde auszuräumen. Tatsächlich ist der vorgelegte Ausdruck der e-mail des Klägers vom 10.02.2016 an seine Bevollmächtigte nicht geeignet, um zu belegen, dass diese keine weiteren Informationen vom Kläger erhalten hat. Einerseits können e-mails auch nachträglich problemlos verändert werden. Andererseits ist nicht ausgeschlossen, dass nach dieser e-mail weitere Informationen, insbesondere zur beruflichen Tätigkeit des Großvaters, an die Bevollmächtigte geflossen sind, entweder ebenfalls auf elektronischem Weg oder im Rahmen einer mündlichen Besprechung, die offenbar für einen späteren Zeitpunkt vereinbart war. Auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dies zwar bestritten. Das ist aber nicht glaubhaft. Denn es ist nicht erklärlich, wie die sehr detaillierten Angaben über die Beschäftigungszeiten und Orte sowie die Betriebe in das Schreiben der Bevollmächtigten gelangen konnten, wenn sie nicht vom Kläger stammen. Diese ist keine Familienangehörige, sondern Mitarbeiterin einer gewerblichen Einrichtung mit dem Namen „W. -D. “, die offenbar Aufnahmeanträge im Auftrag von interessierten Personen stellt, W. , Aufenthaltsgenehmigungen, etc. für Deutschland beschafft (vgl. e-mail vom 10.02.2016 an den Kläger). Die Bevollmächtigte konnte daher aus eigener Kenntnis keine Informationen über die Familiengeschichte erlangen. In der Klagebegründung wird keine Erklärung zu der Frage angeboten, wie die Bevollmächtigte die sehr konkreten Angaben über den Großvater des Klägers erlangt haben soll, wenn sie nicht auf den Angaben des Klägers beruhen. Erst in der mündlichen Verhandlung behauptet der Kläger auf den Vorhalt des Gerichts zunächst, er wisse nicht, wie die Angaben der Bevollmächtigten entstanden seien (S. 3 des Protokolls). Erst nach Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung der Bevollmächtigten als Zeugin erklärt zunächst der Prozessbevollmächtigte, die frühere Verfahrensbevollmächtigte müsse die Anträge wohl verwechselt haben (S. 7 des Protokolls). Erst danach teilt der Kläger mit, er habe Kontakt zu Frau N1. aufgenommen, die sich aber nicht mehr erinnern könne. Es könne allerdings zu einer Verwechslung gekommen sein. In dem nachgereichten Schriftsatz vom 29.06.2018 wird dann schließlich behauptet, die Bevollmächtigte habe das Verfahren tatsächlich mit einem anderen Aufnahmeverfahren verwechselt, und zwar wegen des gleichen Herkunftsortes des Großvaters der Antragsteller (Belogoje). Dieser Verlauf des Vortrags enthält alle Merkmale eines gesteigerten und deshalb unglaubhaften Vorbringens. Eine Verwechslung erscheint wenig wahrscheinlich, denn alle anderen Angaben zur Lebensgeschichte des O. Q. im Schreiben vom März 2016 (Punkte 1 – 4) sind zutreffend. Auch die biographischen Angaben bis 1941 und ab Mitte der 50er Jahre stimmen mit den nachträglichen Angaben des Klägers zur Lebensgeschichte des Großvaters überein. Insbesondere hat die Bevollmächtigte die vom BVA verlangten Urkunden für den Großvater, soweit vorhanden, vorgelegt. Warum ausgerechnet die entscheidungserheblichen Angaben zur beruflichen Tätigkeit und zum Verfolgungsschicksal in den Jahren 1941 bis 1955 verwechselt worden sein sollen, bleibt ohne Erklärung. Das Gericht war auch nicht verpflichtet, die ehemalige Bevollmächtigte als Zeugin zu der Behauptung zu vernehmen, die Angaben im Schreiben vom März 2016 an das BVA beruhten nicht auf den Angaben des Klägers. Zunächst war der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag bereits unzulässig, weil eine ladungsfähige Anschrift der Zeugin nicht angegeben wurde, § 98 VwGO i.V.m. § 373 ZPO, vgl. Reichold, in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 373 Rn. 1. Unabhängig davon ist das Gericht nicht zu einer Beweiserhebung verpflichtet, wenn der zugrunde liegende Vortrag des Beteiligten in wesentlichen Punkten unplausibel ist oder an einer unauflöslichen Widersprüchlichkeit leidet, vgl. OVG Münster, Beschluss vom 12.05.2009 – 12 A 3311/07 – juris, Rn. 11 ff. unter Bezugnahme auf u.a. BVerwG, Beschluss vom 26.11.2007 – 5 B 172.07 – juris, Rn. 3. Die früheren Angaben der Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren (kein Vertreibungsschicksal) und der spätere gesteigerte Vortrag im Widerspruchsverfahren (Verschwinden des Großvaters, vage Angaben zur Trudarmee) und im Klageverfahren (Trudarmee-Einsatz in Kasachstan und Tula) standen im Zeitpunkt der Stellung des Beweisantrages in einem unauflöslichen Widerspruch zueinander, sodass eine Beweiserhebung nicht veranlasst war. Dieser Widerspruch konnte nicht dadurch aufgelöst werden, dass der Kläger schlicht bestritten hat, die von der Bevollmächtigten weitergegebenen Angaben gemacht zu haben. Denn er hatte im Zeitpunkt der Stellung des Beweisantrages keine schlüssige Erklärung dafür gegeben, wie die detaillierten Informationen in dem Schreiben der Bevollmächtigten ohne entsprechende Angaben des Klägers zu erklären seien. Die beantragte Beweiserhebung lief somit auf eine unzulässige Beweisermittlung hinaus. Die Ablehnung der Zeugenvernehmung wurde schließlich durch die spätere Erklärung des Klägers bestätigt, er habe bereits mit der Zeugin Kontakt aufgenommen, und diese wisse wegen der Vielzahl der Anträge nicht mehr, wie es zu den Angaben gekommen sei, möglicherweise eine Verwechslung vorliege. Eine Zeugin, die sich nicht erinnert oder grundlose Vermutungen anstellt, ist aber kein geeignetes Beweismittel. Das Gericht muss auch den nachgereichten Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 29.06.2018 und die beigefügte schriftliche Erklärung der Bevollmächtigten vom 28.06.2018 bei der Entscheidung nicht berücksichtigen. Die mündliche Verhandlung wurde am 26.06.2018 geschlossen. Dem Prozessbevollmächtigten wurde kein allgemeiner Schriftsatznachlass im Sinne des § 283 ZPO oder Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Es wurde ihm lediglich gestattet, die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bescheinigung vom 12.10.2016 über Informationen im Militärarchiv nachzureichen. Es bestand auch keinerlei Anlass für einen weiteren Schriftsatznachlass aus Gründen des rechtlichen Gehörs. Bei dem Hinweis des Gerichts auf das widersprüchliche Vorbringen des Klägers handelte es sich auch nicht um ein neues Vorbringen der Beklagten oder einen bisher nicht behandelten Aspekt des Rechtsstreits. Vielmehr war dies bereits Gegenstand der Begründung des Widerspruchsbescheides. Dessen ungeachtet zeigt der Inhalt der Erklärung, dass der Vortrag des Klägers ausschließlich prozesstaktisch erfolgt und beliebige Bescheinigungen beigebracht werden können, die diesen Vortrag stützen. Die frühere Bevollmächtigte behauptet nämlich nunmehr – im Gegensatz zur Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, diese wisse es nicht mehr – sie könne sich jetzt daran erinnern, dass sie den Vortrag zur Berufserfahrung des Großvaters mit einem anderen Verfahren verwechselt habe, weil beide Großväter aus Belogoje stammten. Diese vordergründig plausible Erklärung vermag nicht zu überzeugen. Es ist äußerst unwahrscheinlich, dass die Bevollmächtigte sich an einen von zahlreichen Vorgängen des Jahres 2016 genau erinnert, zumal sie auch das Verfahren bzw. den Namen des Antragstellers des anderen Verfahrens nicht nennt. Eine Überprüfung der Verwechslung ist daher nicht möglich. Im Übrigen befindet sich zwar im Verwaltungsvorgang eine Klarsichthülle mit einer nicht unterschriebenen Zeugenerklärung zu einer anderen deutschstämmigen Familie aus Moskau (Bl. 102 ff), auf die der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung zum Beweis einer Verwechslung hingewiesen hat. Es ist nicht erkennbar, wer dieses Schreiben übersandt hat und wie es zur Akte gelangt ist. Jedoch ist ausgeschlossen, dass die Bevollmächtigte die Daten dieses Verfahrens mit dem vorliegenden verwechselt hat, denn die dort genannte Familie stammt aus der Wolgarepublik und nicht aus Belogoje (Gebiet Nowgorod, jetzt Twer-Gebiet). Auch die im Klageverfahren nach und nach vorgelegten Bescheinigungen sind nicht geeignet, den widersprüchlichen Vortrag des Klägers zum Verfolgungsschicksal des Großvaters zu belegen. Insgesamt fehlt es auch im Klageverfahren an einem detaillierten, nachvollziehbaren und konsistenten Vortrag zum Vertreibungsschicksal seines Großvaters. Noch im Widerspruchsverfahren hatte der Kläger behauptet, es gebe nur geringe Kenntnisse in der Familie über den Aufenthalt des Großvaters in den Jahren 1941 bis Mitte der 50er Jahre, weil dieser dazu aus Angst vor weiterer Verfolgung wenig erzählt habe. Bekannt sei nur gewesen, dass er bei einer Trudarmee weit entfernt von Moskau als Schlosser im Maschinenbau habe arbeiten müssen. Im Klageverfahren wird nunmehr vorgetragen, der Großvater sei aufgrund seiner Nationalität einer Sondersiedlung in Tula zugewiesen worden und bei der Arbeiter- und Bauernarmee (Trudarmee) tätig gewesen. Zuvor sei er noch nach Kasachstan deportiert worden. Er sei am 29.11.1942 als Schlosser in die Belegschaft des Schachts O2. . 0 des Trusts „T9. “ in Tula eingestellt worden. Es wird keinerlei Erklärung dafür gegeben, wie der Kläger nunmehr die Informationen über die Aufenthaltsorte seines Großvaters erhalten hat, die ja in der Familie nicht überliefert waren. Sowohl der Vortrag des Klägers hierzu als auch die vorgelegten Bescheinigungen sind so detailarm, dass sich der Verdacht eines konstruierten Vertreibungsschicksals aufdrängt. Beispielsweise wird an keiner Stelle der Verbannungsort in Kasachstan genannt oder der Zeitraum des Aufenthalts dort. Auch in der am Tag der mündlichen Verhandlung nachgereichten Bescheinigung des Ministeriums der Verteidigung der Russischen Föderation vom 12.10.2016, wonach der Großvater des Klägers für die „Arbeitskolonnen“ mobilisiert und am 26. September 1941 zur Sammelstelle geschickt worden sei, fehlt eine Angabe, wohin der Kläger sodann gebracht worden ist. Dieser Bescheinigung fehlt schon deshalb jegliche Beweiskraft, weil der erforderliche Behördenstempel fehlt und in der notariellen Beglaubigung nicht die Unterschrift des ausstellenden Behördenmitarbeiters beglaubigt wird, sondern die Unterschrift der Übersetzerin. Die übrigen Bescheinigungen (K1 bis K4) wurden lediglich als unbeglaubigte Fotokopien vorgelegt. Insbesondere die Bescheinigung des Staatsarchivs des Gebietes Tula vom 25.07.2016 (Anlage K2) und der Personalbogen des „Schachts O2. . 0“ (Anlage K4) sind nicht geeignet, dafür Beweis zu erbringen, dass der Großvater des Klägers tatsächlich dort in einer Sondersiedlung war und zur Zwangsarbeit in der Trudarmee herangezogen worden ist. Vielmehr deuten die Angaben, er sei als Schlosser am 29.11.1942 in die Maschinenbauabteilung eingestellt worden, und der hierzu eingereichte Personalbogen, der nur sehr wenige Angaben enthält, auf ein normales Arbeitsverhältnis, aber nicht auf eine Zwangsarbeitsverpflichtung hin. Insbesondere fehlt bereits die Nummer des Personalbogens. Die Angabe „Sondersiedlung“ passt nicht zur Rubrik „Wehrdiensterfassung“ unter Ziff. 2, Punkt 16 des Bogens. Auch die angebliche Deportation nach Kasachstan (ohne Angabe des Ortes) ist unter den Angaben zu Ziff. 2 handschriftlich eingetragen worden, weil der Bogen hierzu keine Angaben vorsah. Es liegt daher nahe, dass es sich nicht um ein Originaldokument aus dem Jahr 1942 handelt, sondern um ein nachträglich ausgefülltes Formular, das die Anwesenheit des Großvaters in Tula im Jahr 1942 belegen soll, aber offensichtlich zu einem Angehörigen der Trudarmee nicht passt. Die Angaben des Klägers zum Vertreibungsschicksal des Großvaters werden auch durch die am 29.06.2018 nachgereichte und nicht berücksichtigungsfähige Publikation von A. German, „...In Arbeitskolonien für die gesamte Zeit des Krieges“, veröffentlicht in www.gedenkbuch.rusdeutsch.ru/upload/files/El-knigi/V_rab_kollonni.pdf , nicht gestützt. Aus dieser Publikation geht zwar hervor, dass im Oktober/November 1942 mehr als 20.000 Deutsche in die Moskauer Umgebung mobilisiert wurden und in die Kohle-Gruben des Gebietes Tula, u.a. in den Betrieb T8. zum Arbeitseinsatz kamen. Allerdings wird dort auch berichtet, dass Deutsche aus Ost- und Nordkasachstan erst im September 1943 nach Tula kamen. Wenn der Großvater des Klägers tatsächlich zunächst in Kasachstan gewesen wäre, hätte er nach diesem Bericht erst im September 1943 in Tula eintreffen dürfen, nicht aber schon im November 1942. Dieser Bericht belegt zwar, dass deutsche Zwangsarbeiter tatsächlich in Tula eingesetzt wurden. Ein glaubhafter Beleg dafür, dass auch der Großvater des Klägers hier als Trud armist gearbeitet hat, stellt er aber nicht dar. Schließlich wird die Unglaubhaftigkeit des widersprüchlichen und gesteigerten Vortrags des Klägers auch dadurch untermauert, dass eine Rückkehr des Großvaters Mitte der 50er Jahre nach Moskau nach einer Zwangsrekrutierung in der Trudarmee aufgrund der Rechtslage in der damaligen Sowjetunion ausgeschlossen gewesen wäre. Wie bereits ausgeführt, wurden die Trudarmisten und Sondersiedler zwar 1956 aus den Sondersiedlungen entlassen. Sie waren aber nicht berechtigt, in die ursprünglichen Siedlungsgebiete zurückzukehren. Die Einschränkungen des Wohnsitzes für deutsche Volkszugehörige wurden erst im Jahr 1972 aufgehoben, s.o. Der Umstand, dass der Großvater des Klägers nach seinen insoweit unveränderten Angaben seit Mitte der 50er Jahre bis zu seinem Tod 1972 in Moskau gelebt hat, spricht ganz eindeutig dagegen, dass dieser das behauptete Vertreibungsschicksal erlitten hat und von den sowjetischen Behörden der deutschen Volksgruppe zugeordnet worden ist. Dagegen spricht auch der Vortrag des Klägers, dass die deutschen Großeltern väterlicherseits seiner Mutter (B1. Q. und C. L1. ) im Jahr 1941 in Moskau gewohnt hätten und die Mutter nach dem Verschwinden ihres Vaters O. Q. im Jahr 1941 aufgenommen hätten und in der deutschen Sprache und Tradition erzogen hätten. Wenn sich die Großeltern seinerzeit als deutsche Volkszugehörige bekannt hätten, hätten auch diese ihren Wohnsitz in Moskau nicht beibehalten können. Von einer deutschen Volkszugehörigkeit des vermeintlichen Großvaters des Klägers und seiner Urgroßeltern kann daher nicht ausgegangen werden. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 O2. . 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.