Urteil
11 A 2091/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0702.11A2091.17.00
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Leitsätze
Die Abstammung i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG kann nicht allein von den Urgroßeltern abgeleitet werden.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Abstammung i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG kann nicht allein von den Urgroßeltern abgeleitet werden. Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 24. Oktober 1985 geborene Kläger ist russischer Staatsangehöriger. Seine Eltern sind der im Jahr 1952 geborene K. O. und die im Jahr 1955 geborene H. O1. , geb. X. . In seiner am 30. Oktober 1985 ausgestellten Geburtsurkunde sind seine Eltern jeweils mit russischer Nationalität eingetragen. Seine Großeltern mütterlicherseits sind der 1929 geborene B. X1. und die im Jahr 1930 geborene T. X. , geb. E. . In der am 23. Mai 1959 ausgestellten Geburtsurkunde der Mutter des Klägers sind die Großeltern jeweils mit russischer Nationalität vermerkt. Seit April 2015 hält der Kläger sich zu Studienzwecken in G. am N. auf. Am 28. September 2015 beantragte der Kläger die Erteilung eines Aufnahmebescheids. Dem Aufnahmeantrag fügte der Kläger am 19. März und 25. April 2014 vom Goethe-Institut in Nowosibirsk ausgestellte B1-Zertifikate bei. Des Weiteren gab der Kläger an, er habe als Kind im Elternhaus ab dem 6. Lebensjahr deutsch von seinem Großvater erlernt. Im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens überreichte er u. a. eine nach seinen Angaben seinen Urgroßvater betreffende Archivbescheinigung des Sicherheitsdienstes der Russischen Föderation vom 28. Januar 2016. Danach sei H1. X1. , geb. 1903, am 16. April 1942 wegen einer Straftat vom Militärtribunal der Sowjetarmee zum Tode verurteilt und am 2. Mai 1942 hingerichtet worden. Ferner legte er einen Beschluss des Stadtbezirksgerichts T1. der Stadt L. vom 22. Juni 2015 vor, wonach dieses u. a. unter Bezugnahme auf Archivbescheinigungen, die den Großvater des Klägers, dessen Mutter bzw. Urgroßmutter des Klägers und Bruder betrafen, feststellte, dass dem Antrag des Klägers auf Feststellung seiner deutschen Volkszugehörigkeit stattzugeben sei. Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag durch Bescheid vom 9. Juni 2016 im Wesentlichen mit der Begründung ab: Der Kläger sei nicht deutscher Volkszugehöriger, weil seine Abstammung von deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen nicht habe festgestellt werden können. Eltern und Großeltern seien nach den vorgelegten Unterlagen russische Volkszugehörige. Die Behauptung des Klägers, sein Urgroßvater F. X1. sei deutscher Volkszugehöriger gewesen, sei nicht belegt. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich nicht, zu welcher Nationalität sich der Urgroßvater bzw. H1. X1. - vermutlich ein Bruder des Urgroßvaters - bekannt habe. Zudem spreche der Umstand, dass die 1901 geborene weißrussische Urgroßmutter V. X. , die nach den vorgelegten Unterlagen mit ihrem Sohn bzw. dem Großvater des Klägers im Juli 1942 als Angehörige eines Vaterlandsverräters für fünf Jahre nach L. verbannt worden sei, nicht bis 1956 unter Kommandanturbewachung gestanden habe, gegen eine deutsche Volkszugehörigkeit. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt durch Widerspruchsbescheid vom 1. November 2016 zurück. Am 7. Dezember 2016 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Sein Urgroßvater sei bereits vor dem Krieg nach U. im L1. -Gebiet verbannt und 1942 erschossen worden. Der Kläger hat ein Urteil des Stadtbezirksgerichts T1. der Stadt L. vom 31. August 2016 vorgelegt, welches sich u. a. auf Archivbescheinigungen und eine Zeugenaussage stützt, ausweislich derer F. X1. , geb. 1903, Angehöriger der deutschen Nationalität gewesen sei, und feststellt, der Kläger sei der Urenkel von F. X1. . Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 9. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. November 2016 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Der Kläger habe nicht belegen können, dass er von deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstamme. Soweit er sich auf seinen Urgroßvater F. X1. berufe, habe er keinen Nachweis vorgelegt, ob sich dieser zum Stichtag am 22. Juni 1941 zum deutschen Volkstum bekannt habe. Es sei ungewiss, ob der in dem Urteil des Bezirksgerichts der Stadt L. benannte angebliche deutsche Volkszugehörige H1. X1. mit dem Urgroßvater des Klägers personenidentisch sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 10. Juli 2017 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen: Der Kläger habe die Voraussetzungen der für die Spätaussiedlereigenschaft erforderlichen Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen nicht belegen können. Hinsichtlich des in der Generationenreihe einzig in Betracht kommenden Urgroßvaters F. X1. habe er die deutsche Volkszugehörigkeit nicht darlegen können. Insoweit könne offen bleiben, ob die Abstammung von deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen auch mit der Urgroßelterngeneration begründet werden könne. Es bedürfe auch keiner Klärung, ob der im Urteil des Bezirksgerichts angesprochene H1. X1. mit dem Urgroßvater des Klägers identisch sei. Aus den vorgelegten Unterlagen habe sich ein Bekenntnis des Urgroßvaters zum deutschen Volkstum nicht ergeben. Im Gegenteil habe schon der Umstand, dass der Urgroßvater noch 1942 Angehöriger der Roten Armee gewesen sei, gegen seine deutsche Volkszugehörigkeit gesprochen. Auch hätten keine Anhaltspunkte für ein Bekenntnisverhalten vor dem maßgeblichen Stichtag vorgelegen. Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor: Er könne die deutsche Volkszugehörigkeit von seinem Urgroßvater F. X1. ableiten. Soweit Zweifel an der Personenidentität seines Urgroßvaters mit dem in dem Urteil des Bezirksgerichts L. vom 31. August 2016 Benannten bestanden hätten, werde darauf hingewiesen dass „F. “ und „H1. “ in den russischen Regionen als Varianten desselben Vornamens angesehen würden. Der Nachname „X1. “ lasse den Namen Weiner erkennen, der aus einer dialektalen Aussprache von „X2. “ stamme. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 9. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. November 2016 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 9. Juni 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 1. November 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids. Rechtsgrundlage für die Erteilung des Aufnahmebescheids sind die §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010). Vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 22. April 2004 - 5 C 27.02 -, Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 11; auch BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2015 ‑ 1 C 29.14 -, BVerwGE 152, 283 (294 ff., Rn. 37 ff.), und - 1 C 30.14 -, juris, Rn. 33 ff., wonach (nur) bei der Anwendung des § 15 Abs. 1 BVFG aus Gründen des materiellen Rechts eine andere Rechtslage maßgeblich sein kann. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Kläger erfüllt ‑ unabhängig von der Frage, wo er seinen Wohnsitz hat ‑ nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist, die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat und zuvor zu bestimmten Zeiten seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis kann gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG auf andere Weise insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. A. Der Kläger erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht. Er stammt nicht im Sinne dieser Vorschrift von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen ab. Nach den vorgelegten Unterlagen sind seine Eltern und seine Großeltern russische Volkszugehörige. Darauf, ob seine Urgroßeltern deutsche Volkszugehörige gewesen sind, kommt es nicht an, von diesen kann er die deutsche Abstammung nicht ableiten. Es kann deshalb dahinstehen, ob F. bzw. H1. X1. tatsächlich sein Urgroßvater und zudem deutscher Volkszugehöriger oder seine Urgroßmutter, die 1942 als Angehörige eines „Vaterlandsverräters“ nach L. verbannt worden sein soll, im maßgeblichen Zeitpunkt ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt hat. Im Hinblick darauf bedarf es auch keiner weiteren Prüfung, ob der Erteilung eines Aufnahmebescheids, sollte der Kläger eine deutsche Abstammung allein von F. oder H1. X1. ableiten wollen, entgegensteht, dass er damit nicht i. S. d. § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVFG erfüllte, weil sie bereits zuvor verstorben war. B. Die Ableitung des Merkmals der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG (nur) von den Urgroßeltern kommt nicht in Betracht. I. Dies gilt bereits mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum in § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG verwendeten Abstammungsbegriff. Danach erfasst dieser Begriff grundsätzlich auch die Großeltern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2008 ‑ 5 C 8.07 -, BVerwGE 130, 197 (199 ff., Rn. 14 ff.) = juris, Rn. 14 ff. 1. In dem zitierten Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt: „Ein vergleichender Blick auf den - zeitgleich mit der Einfügung des § 6 Abs. 2 BVFG - durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. November 1992 mit Wirkung zum 1. Januar 1993 neu gefassten § 4 BVFG, in dessen Absatz 1 ebenfalls der Abstammungsbegriff verwendet wird, ergibt, dass der unter dem Gesichtspunkt der deutschen Volkszugehörigkeit für eine Zuwanderung als Spätaussiedler im Wege des Aufnahmeverfahrens allein noch in Betracht kommende Personenkreis aus den Republiken der früheren Sowjetunion durch die Stichtagserfordernisse gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 auf Personen beschränkt worden ist, die am 8. Mai 1945 (Nr. 1) bzw. 31. März 1952 (Nr. 2) schon ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatten oder - vorausgesetzt sie sind vor dem 1. Januar 1993 geboren - von Personen abstammen, welche die Stichtagsvoraussetzungen erfüllen (Nr. 3). Da die Zahl der in dem begrenzten Zeitraum zwischen dem 8. Mai 1945 bzw. 31. März 1952 und dem 1. Januar 1993 Geborenen danach auf Kinder, Enkel und äußerstenfalls Urenkel der sog. Erlebnisgeneration begrenzt sein dürfte, sieht der Senat insoweit auch aus systematischen Gründen keine Notwendigkeit für eine auf die Elterngeneration begrenzte Auslegung des Abstammungsbegriffs in dem zeitgleich eingeführten § 6 Abs. 2 BVFG (vgl. hierzu auch v. Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Stand Januar 2008, B 2 § 6 BVFG n. F., S. 15 f.). Wenn in § 4 Abs. 1 Nr. 3 letzter Halbsatz BVFG eine Rückausnahme bei einer Wohnsitzverlagerung erst nach dem 31. März 1952 auch durch die Voreltern vorgesehen ist, setzt dies voraus, dass der dort verwendete Abstammungsbegriff zumindest auch die Großeltern erfasst. Dies weist auch für § 6 Abs. 2 BVFG auf einen weiten, generationsübergreifenden Abstammungsbegriff. Da durch das Erfordernis der familiären Sprachvermittlung gemäß § 6 Abs. 2 BVFG und das Bekenntniserfordernis eine generationenübergreifende kulturelle Identitätsvermittlung für die deutsche Volkszugehörigkeit ohnehin vorausgesetzt ist, könnte schon im Interesse der Rechtsklarheit und Vorhersehbarkeit eine Beschränkung der Abstammung auf nur eine Generationenfolge nur bei einer ausdrücklichen Einschränkung angenommen werden, an der es fehlt. Einen rechtsgebietsübergreifend gefestigten Begriff der „Abstammung" mit Auswirkungen auch im speziellen Kontext des Bundesvertriebenengesetzes, der eindeutig für oder gegen die Beschränkung auf die Elterngeneration spräche, vermag der Senat nicht festzustellen. Auch aus dem Begriff des Abkömmlings, der - abgesehen von Art. 116 Abs. 1 GG - im Vertriebenenrecht mehrfach Verwendung findet (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2, § 7 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 2 und § 27 BVFG), sind Rückschlüsse auf die Reichweite des Abstammungsbegriffs nicht herzuleiten. Auch soweit Sinn und Zweck der Neuregelung in § 6 Abs. 2 durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz nicht zuletzt darin liegen, die Aussiedlung auf Personen mit einem deutsch geprägten kulturellen Familienhintergrund (und ihre Angehörigen) zu beschränken, schließt dies - auch und gerade im Falle einer maßgeblichen Erziehungs- und Prägungsfunktion der Großeltern - ein über die Elterngeneration hinausreichendes Verständnis des Abstammungsbegriffes nicht aus. Was schließlich die von der Vorinstanz herangezogene Entstehungsgeschichte des Gesetzentwurfs des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes betrifft, ist davon auszugehen, dass dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 12/3212) zwar ein enger Abstammungsbegriff zu Grunde lag. Dies ändert aber nichts daran, dass der Gesetzeswortlaut für den Abstammungsbegriff eine ausschließliche Verknüpfung mit der Elterngeneration nicht vorgenommen und damit - in dem von vornherein durch die Stichtagserfordernisse des § 4 BVFG n. F. begrenzten Rahmen - die Möglichkeit eines statusbegründenden Rückgriffs insbesondere auf die Großelterngeneration belassen hat.“ 2. Mit Blick darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht einzig im Rahmen der systematischen Auslegung des Abstammungsbegriffs in § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG „äußerstenfalls Urenkel der sog. Erlebnisgeneration“ angesprochen hat, sieht der Senat keine Veranlassung, diesen Begriff über die Großeltern hinaus noch weiter auch auf die Urgroßeltern auszudehnen. Denn bereits die weiteren Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit seiner systematischen, insbesondere seiner teleologischen Interpretation sprechen gegen eine weitere Ausdehnung des Abstammungsbegriffs. a. Soweit das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die in § 4 Abs. 1 Nr. 3 letzter Halbsatz BVFG geregelte u. a. auf die Wohnsitzverlagerung der „Voreltern“ abstellende Rückausnahme angenommen hat, der Abstammungsbegriff erfasse „zumindest auch die Großeltern“, können daraus keine Rückschlüsse auf einen noch weitergehenden generationenübergreifenden Abstammungsbegriff bis zu den Urgroßeltern gezogen werden. Damit sollte vielmehr lediglich zum Ausdruck gebracht werden, eine Auslegung dieses Begriffs anknüpfend allein an die Abstammung von volksdeutschen Eltern oder Elternteilen, wie er in der Rechtsprechung in Bezug auf § 6 BVFG a. F. verstanden wurde, vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 10. November 1976 - 8 C 92.75 -, BVerwGE 51, 298 (307 f.) = juris, Rn. 29, und dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 7. September 1992 zugrunde lag, vgl. BT-Drucks. 12/3212, S. 23, werde dem in § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG verwendeten Abstammungsbegriff nicht gerecht. b. Auch die daraus vom Bundesverwaltungsgericht gezogene Schlussfolgerung, der in der § 4 Abs. 1 Nr. 3 letzter Halbsatz BVFG verwendete Begriff der „Voreltern“ weise auch für § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG auf einen weiten, generationsübergreifenden Abstammungsbegriff hin, lässt keine weitere Ausdehnung der Generationenfolge auf die Urgroßeltern zu. Denn zur Begründung seiner Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht im Weiteren auf das Erfordernis der familiären Sprachvermittlung und das Bekenntniserfordernis hingewiesen, welches ohnehin eine generationsübergreifende kulturelle Identitätsvermittlung voraussetze. Eine solche generationsübergreifende Vermittlung von Kultur geschieht aber ‑ jedenfalls in der Regel - nicht nur ausgehend von allein volksdeutschen Urgroßeltern. Vielmehr dürfte schon das Erleben von Urgroßeltern und erst recht ein im Erlebensfall maßgeblicher kulturvermittelnder prägender Einfluss unmittelbar auf die Urenkel die Ausnahme sein. c. Auch die an Sinn und Zweck des § 6 Abs. 2 BVFG orientierte Auslegung des Abstammungsbegriffs des Bundesverwaltungsgerichts spricht gegen ein über die Großelterngeneration hinausreichendes Verständnis des Abstammungsbegriffs. Denn danach liegt der Sinn und Zweck der Vorschrift darin, die Aussiedlung auf Personen mit einem deutsch geprägten kulturellen Familienhintergrund zu beschränken. Die Möglichkeit einer generationsübergreifenden kulturellen Identitätsvermittlung besteht aber im Verhältnis Urgroßeltern und Urgroßenkel ‑ wie oben bereits ausgeführt - in der Regel nicht. Von einem deutsch geprägten kulturellen Familienhintergrund kann deshalb grundsätzlich nicht mehr ausgegangen werden, wenn nur noch die Urgroßeltern, nicht aber die Generation der Eltern und Großeltern deutsche Volkszugehörige sind. Das gilt erst recht, wenn die volksdeutschen Urgroßeltern schon lange vor der Geburt des Aufnahmebewerbers - wie hier der vom Kläger angeführte Urgroßvater, der 43 Jahre vor der Geburt des Klägers erschossen wurde - verstorben sind. II. Insbesondere mit Blick auf die Änderung des § 6 Abs. 2 BVFG durch das am 14. September 2013 in Kraft getretene Zehnte BVFG-Änderungsgesetz, BGBl. I. S. 3554, verbietet sich eine Verwendung des Abstammungsbegriffs über die Großelterngeneration hinaus. Da insbesondere die „familiäre Sprachvermittlung gemäß § 6 Abs. 2 BVFG“ inzwischen nicht mehr zwingendes Tatbestandsmerkmal ist, das Bekenntnis zudem auch durch - wie im Falle des Klägers - Nachweis eines B-1-Zertifikats ersetzt werden kann (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG) fehlen nunmehr diese eine generationenübergreifende kulturelle Identitätsvermittlung erfordernden Merkmale für die deutsche Volkszugehörigkeit. Eine Herleitung der Abstammung ausschließlich von den volksdeutschen Urgroßeltern führte also zu einer - dem Sinn und Zweck des § 6 Abs. 2 BVFG zuwiderlaufenden - Zuerkennung der deutschen Volkszugehörigkeit ohne Anknüpfung an einen deutsch geprägten kulturellen Familienhintergrund. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.