OffeneUrteileSuche
Urteil

20 K 6782/17.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0629.20K6782.17A.00
45Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

45 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides vom 07.04.2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides vom 07.04.2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. T a t b e s t a n d Der am 00.00.1984 in Aleppo/Syrien geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 15.09.2015 auf dem Luftweg mit einem gültigen Visum von Kuwait aus über die Türkei in die Bundesrepublik ein. Am 05.11.2015 wurde ihm eine für ein Jahr gültige Aufenthaltserlaubnis erteilt. Am 03.02.2016 stellte er schriftlich einen Asylantrag bei der Beklagten. Zur Begründung führte er aus, der Wohnort des Klägers samt Wohnung werde seit längerer Zeit bombardiert und sei vollkommen zerstört. Familienangehörige in Syrien seien aufgrund Entführung und täglicher Barrelbomben der Regierung Assad und der IS-Milizen getötet worden. Anderen Verwandten seien aufgrund des Verdachts der Unterstützung einer bestimmten Gruppierung die Geschäfte und Wohnungen niedergebrannt worden. Weder in den durch das Regime besetzten Gebieten noch in den sog. befreiten Gebieten wäre es für den Kläger möglich zu überleben. Das geringste Übel wäre, dass er durch die syrische Regierung zur Armee einberufen würde. Am 15.11.2016 fand die Anhörung des Klägers vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) statt. Dort trug er zur Begründung vor, er habe Syrien im Februar 2010 verlassen und sich zunächst in Kuwait bei seinen Eltern aufgehalten. Er habe in Syrien noch keinen Wehrdienst geleistet. Die wirtschaftliche Lage sei ein Grund für die Ausreise gewesen, es gebe keine Sicherheit, es gebe keine Meinungsfreiheit. Sein Vater sei Zahnarzt und habe nicht arbeiten können. Immer sei der Strom ausgegangen. Später habe dann auch noch Krieg geherrscht. Seine Familie sei eine gut situierte Familie in Syrien, viele Seiten hätten ein Auge auf seine Familie geworfen. Als die Revolution gewesen sei, sei sein Bruder bedroht und erpresst worden. Wenn sein Bruder nach Syrien kommen würde, würde er getötet werden. Er habe Kuwait verlassen, weil er bisexuell sei und deswegen Probleme mit seinen Eltern gehabt habe. Man stehe dann im Allgemeinen psychisch unter Druck. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor dem Tod und Verhaftungen. Die Anhörung dauerte 90 Minuten. Mit Bescheid vom 07.04.2017 wurde dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt, im Übrigen wurde der Asylantrag abgelehnt. Der Bescheid wurde am 10.04.2017 zwecks Zustellung an den Kläger zur Post nach Arnsberg gegeben. Am 10.05.2017 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung führt er ergänzend aus, der habe nach dem Abschluss seines Architekturstudiums im Jahr 2007 von 2008 bis 2015 in Kuwait gelebt und dort mit Arbeitserlaubnis gearbeitet. Aufgrund seiner Erwerbstätigkeit und mit finanzieller Unterstützung seines Vaters habe er sich eine Befreiung vom Militärdienst erkaufen können. Er habe für die Bundesrepublik ein Visum zu Studienzwecken (Medienarchitektur) erhalten. In Kuwait habe er sich mit seiner Familie wegen seiner Bisexualität überworfen. Auf Druck der Familie habe er sowohl in Kuwait als auch zwischen 2009 und 2010 in Ägypten Psychiater aufgesucht und sei u.a. mit Psychopharmaka behandelt worden, um die Bisexualität zu „heilen“. Er sei von seinen Eltern massivst unter Druck gesetzt worden, entweder nach Syrien zurückzukehren oder zur Vermeidung der Familienschande zu heiraten. Da er in der Firma eines Onkels beschäftigt gewesen sei, habe er jederzeit seine Arbeitsstelle verlieren können und wäre dann Gefahr gelaufen, aus Kuwait nach Syrien abgeschoben zu werden. Eine Rückkehr nach Syrien sei für den Kläger nicht in Betracht gekommen. Er wäre sofort zum Militärdienst eingezogen worden. Er habe aber das Assad-Regime in keiner Weise unterstützen wollen. Hinzukomme, dass er sich 2014 über Facebook mit Freunden, u.a. auch Freunden in Syrien, ausgetauscht und Kritik an der Kriegsführung des Regimes geübt habe. Seine in Syrien lebende Großmutter habe sich daraufhin bei ihm gemeldet und ihn gebeten, mit seinen Äußerungen aufzuhören, sie habe deswegen Drohanrufe erhalten. Dem Kläger drohe im Falle einer Rückkehr Verfolgung wegen seiner oppositionellen Gesinnung, insbesondere wegen der Entziehung vom Wehrdienst. Er habe zwar durch Zahlung eines Geldbetrages seine vorläufige Befreiung vom Wehrdienst erhalten, dies sei aber keine dauerhafte Befreiung. Vielmehr sei damit eine Ausreisebewilligung verbunden und der hinterlegte Geldbetrag werde bei Rückkehr erstattet, allerdings sei dann auch der Militärdienst zu absolvieren. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides vom 07.04.2017 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zunächst zulässig, insbesondere nicht verfristet. Die Einhaltung der zweiwöchigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylG kann zwar nicht positiv festgestellt werden, da sich das exakte Zustelldatum nicht aus der Akte ergibt. Unabhängig davon aber ist die dem Bescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung nach Auffassung des Gerichts unrichtig erteilt worden, sodass nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig ist. Mit der Formulierung „Für die Rechtzeitigkeit ist der Tag des Eingangs beim Verwaltungsgericht maßgebend. Die Klage muss ... in deutscher Sprache abgefasst sein" wird aus der Sicht eines objektiven Beobachters in der Lage des Adressaten der unrichtige Eindruck erweckt, die Klage müsse schriftlich erhoben werden. vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.04.2017 – A 9 S 333/17 -; VG Köln, Beschluss vom 06.02.2017 – 8 L 2129/16.A; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30. Januar 2017 – 15a L 3029/16.A – und VG Hannover, Beschluss vom 15. September 2016 – 3 B 4870/16 –, juris. Äußert sich die Rechtsbehelfsbelehrung – wie hier – über die notwendigen Angaben nach § 58 Abs. 1 VwGO hinaus auch über die Form des Rechtsbehelfs, so sind alle Möglichkeiten der Einlegung des Rechtsbehelfs, insbesondere die Möglichkeit, Klage zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben, zu benennen. Zudem muss die Rechtsmittelbelehrung, mit der die Behörde über die Voraussetzungen einer Rechtsmitteleinlegung bei einem nordrhein-westfälischen Verwaltungsgericht belehrt, dann auch einen Hinweis auf die bestehende Möglichkeit enthalten, dass das Rechtsmittel auf elektronischem Weg eingelegt werden kann, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Juli 2013 – 19 B 406/13 –, juris. Dies ist hier nicht geschehen mit der Folge, dass ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die Voraussetzungen der Rechtsbehelfseinlegung herbeizuführen. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 07.04.2017 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 3 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 -Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)-, wenn er sich 1) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2) außerhalb des Landes befindet a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Nach § 3c AsylG kann eine Verfolgung ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative. Nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 3 Nr. 3 AsylG können Organisationen ohne Gebietsgewalt, Gruppen oder auch Einzelpersonen sein, von denen eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ausgeht, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht, § 3e AsylG. Nach § 3a AsylG gelten als Verfolgungshandlungen solche Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Eine einmalige Verfolgungshandlung kann demnach ausreichend sein, aber auch eine Wiederholung schwerwiegender Handlungen ebenso wie eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen. Die früher von der deutschen Rechtsprechung vorgenommene separate Betrachtung jeder einzelnen Verfolgungsmaßnahme auf ihre Asylerheblichkeit ist damit überholt. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Eine Häufung unterschiedlicher Maßnahmen, die jede für sich genommen nicht den Tatbestand der Verfolgung erfüllt, kann dazu führen, dass ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen kumulativer Gründe besteht. Als Verfolgung gelten ausschließlich Handlungen, die absichtlich, fortdauernd oder systematisch ausgeführt werden, erforderlich ist ein zielgerichteter Eingriff in ein geschütztes Rechtsgut. vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2009 – 10 C 52/07 - Juris; Erläuterungen zu Art. 11 Abs. 1 Buchst. a) des Vorschlags der Kommission, Abl. C 51 E vom 26.02.2002, S. 325, KOM (2001) 510 endgültig. Es kommt maßgeblich auf die schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte an, zu denen in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 EMRK jedenfalls das Recht auf Leben (Art. 2 EMRK), das Verbot von Folter und von unmenschlichen und erniedrigenden Strafen (Art. 3 EMRK), das Verbot der Sklaverei und Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) sowie das Verbot der Strafe ohne Gesetz (Art. 7 EMRK) gehören. Diese Aufzählung ist allerdings nicht abschließend. Als Schutzgüter kommen grundsätzlich alle in der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützten Rechte in Betracht, insbesondere das Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art. 5 EMRK), das Recht auf ein rechtsstaatliches Verfahren (Art. 6 EMRK), die Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 10 EMRK) und die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Art. 11 EMRK). Die Vorschrift des § 3a Abs. 2 AsylG enthält eine – ebenfalls nicht abschließende – Aufzählung unterschiedlicher Verfolgungshandlungen, zu denen auch Maßnahmen mit tendenziell eher geringer Eingriffsqualität gehören, wie etwa diskriminierende gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen oder die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung und Strafverfolgung. Diese Verfolgungshandlungen können in ihrer Gesamtwirkung das Gewicht und die Intensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung aufweisen. Als füchtlingsrelevante Verfolgungshandlung kommt ausdrücklich auch eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt in Betracht, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG ist eine Verknüpfung zwischen den erlittenen oder bevorstehenden Rechtsgutverletzungen bzw. dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen einerseits und einem oder mehreren Verfolgungsgründen des § 3b AsylG andererseits erforderlich. Ob eine solche Verknüpfung vorliegt, ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit festzustellen. Die Verknüpfung ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Es kommt daher nicht auf die ohnehin kaum feststellbaren (künftigen) subjektiven Vorstellungen der jeweils für den Akteur im Sinne des § 3c AsylG handelnden Person(en) an und die Verknüpfung geht grundsätzlich auch nicht verloren, wenn mit der Verfolgungshandlung weitere, flüchtlingsrechtlich neutrale Zwecke verfolgt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2009 – 10 C 52/07 – und Urteil vom 21.04.2009 – 10 C 11.08 –; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.06.2017 – A 11 S 511/17 – alle unter Juris. § 3b Abs. 1 AsylG erläutert die Grundsätze, die im Zusammenhang mit den Verfolgungsgründen zu beachten sind. Er orientiert sich dabei – ebenso wie Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (ABl. L 337 S. 9) - im Folgenden Qualifikationsrichtlinie - an den Verfolgungsmerkmalen der Genfer Flüchtlingskonvention. Die dort genannten Verfolgungsgründe sind ebenso wie in Art. 1 A (2) GFK abschließend. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG kommt es allerdings nicht darauf an, ob der Verfolgte diese Merkmale tatsächlich aufweist. Vielmehr reicht es aus, wenn ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Hierzu rechnet auch der Fall, dass der Betreffende seitens des Verfolgers nur verdächtigt wird, ein solches Merkmal – etwa eine bestimmte politische Gesinnung - zu haben und die Verfolgungsmaßnahme hier ansetzt, um eine entsprechende Feststellung zu treffen. Eine etwaige weitere Differenzierung solcher Ermittlungsmaßnahmen zur Feststellung einer oppositionellen Gesinnung in Vorfeldmaßnahmen oder andere Vorstufen ist nicht geboten. Vgl. u.a. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.06.2013 – A 11 S 927/13 – und Urteil vom 14.06.2017 – A 11 S 511/17 – unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 16 GG; Hessischer VGH, Urteil vom 06.06.2017 – 3 A 3040/16.A – alle unter Juris. Schutz nach § 3 Abs. 1 AsylG kann nur derjenige beanspruchen, der aus begründeter Furcht vor Verfolgung geflohen ist. Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt auch bei einer erlittenen Vorverfolgung der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 – 10 C 25/10 – Juris. Eine bereits erlittene Vorverfolgung ist allerdings ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Betroffene erneut von solcher Verfolgung bedroht ist, Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie. In der Vergangenheit liegenden Umständen kommt damit Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei, so dass dem Vorverfolgten insoweit eine Beweiserleichterung zugutekommt. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Für subjektive Nachfluchttatbestände, die bereits während eines Erstverfahrens verwirklicht worden sind, greift damit keine Einschränkung. Für die Flüchtlingsanerkennung müssen diese - anders als bei der Asylanerkennung – auch nicht auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen. Erst in dem erfolglosen Abschluss des Erstverfahrens liegt eine entscheidende zeitliche Zäsur, § 28 Abs. 2 AsylG. Ist der Schutzsuchende unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung vor, wenn ihm bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei ist eine qualifizierte und bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung entscheidend. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der konkreten Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine so verstandene wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise für dessen Eintritt ein Grad der Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, der - auch deutlich - unter 50 v.H. liegt. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts“ die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen in ihrer Bedeutung überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Allerdings reicht die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung noch nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben alle Umstände des Einzelfalles jedoch die „tatsächliche Gefahr“ (sog. „real risk“) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Er wird bei der Abwägung aller Umstände auch immer die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in gewissem Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, kann es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen entscheidungserheblichen und motivationsbildenden Unterschied machen, ob er etwa lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber schwere Misshandlungen bzw. Folter oder gar die Todesstrafe riskiert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1991 – 9 C 118/90 – unter Bezugnahme auf: Immigration and Naturalization Service v. Cardoza-Fonseca (zur Genfer Flüchtlingskonvention), 480 U.S. 421; 107 S. Ct. 1207; 94 L. Ed. 2d 434; 55 U.S.L.W. 4313, United States Supreme Court, 9 März 1987, abrufbar unter: http://www.refworld.org/cases,USSCT,3ae6b68d10.html; BVerwG, Beschluss (EuGH-Vorlage) vom 07.02.2008 – 10 C 33/07 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.06.2017 – A 11 S 511/17 – beide Juris. Die Bestimmungen gemäß §§ 3 bis 3e AsylG sind – ebenso wie die entsprechenden Vorschriften der Qualifikationsrichtlinie – in Übereinstimmung mit der Genfer Flüchtlingskonvention und einschlägigen anderen Vorschriften, auf die Art. 78 Abs. 1 AEUV Bezug nimmt, auszulegen. Die Auslegung muss zudem die Achtung der Grundrechte und die Befolgung der in der Charta anerkannten Grundsätze gewährleisten. Vgl. EuGH, Urteile vom 02.03.2010 – Abdulla u.a./Bundesrepublik Deutschland – C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08 –, vom 07.11.2013 – X u.a./Niederlande – C-199/12 bis C-201/12 – sowie vom 26.02.2015 – Shepherd/Bundesrepublik – C 472/13 – alle unter Juris. Bei der Auslegung und der Ermittlung des Bedeutungsgehalts der einzelnen Merkmale des Flüchtlingsbegriffs ist daher auf das Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aus dem Jahre 2003 (Handbuch des UNHCR) sowie vorhandene UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz zurückzugreifen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.03.2008 – 2 BvR 378/05 – Juris. Im vorliegenden Zusammenhang mit Schutzbegehren syrischer Staatsangehöriger oder von Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Syrien ist dabei insbesondere auf die Guidelines on International Protection No. 12 vom 02.12.2016 (Claims for refugee status related to situations of armed conflict and violence under Article 1A (2) of the 1951 Convention and/or 1967 Protocol relating to the Status of Refugees and the regional definitions, im Folgenden: Guidelines Nr. 12) hinzuweisen. In Verfahren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Situationen eines bewaffneten Konflikts und von Gewalt, die heute den Hauptgrund für Fluchtbewegungen darstellen, ist es auf der Grundlage der Guidelines Nr. 12 zunächst wesentlich sich zu vergegenwärtigen, dass die meisten dieser Konflikte Verfolgung aus politischen, religiösen, ethnischen, sozialen oder geschlechtsspezifischen Gründen erzeugen und die Genfer Flüchtlingskonvention unmittelbar anwendbar ist. Gerade vor dem Hintergrund der früheren deutschen Rechtsprechung im Zusammenhang mit Kriegs- bzw. Bürgerkriegssituationen, die von dem (überholten) Erfordernis der Staatlichkeit der Verfolgung geprägt war, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 04.11.1997 – 9 C 34/96 –; BVerfG, Beschluss vom 10.08.2000 – 2 BvR 260 und 1353/98 – beide unter Juris, ist der daraus resultierende Paradigmenwechsel hervorzuheben, da Krieg/Bürgerkrieg einerseits und politische Verfolgung andererseits als Gegensatzpaar nicht nur in der öffentlichen Debatte unverändert widerhallen. Die Anwendbarkeit der Genfer Flüchtlingskonvention gilt uneingeschränkt in jedem bewaffneten Konflikt, in dem die Zivilbevölkerung durch das Ausmaß und die Verbreitung der Gewalt betroffen ist, unabhängig davon, ob es sich um Gewalt zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren, einschließlich organisierter Banden, oder Gewalt zwischen verschiedenen gesellschaftlichen Gruppierungen handelt oder Gewalt zwischen zwei oder mehr Staaten, zwischen Staaten und nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen oder zwischen verschiedenen nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen. In einigen Situationen kann es dabei zu Überschneidungen zwischen dem Anwendungsbereich des subsidiären Schutzes nach der Qualifikationsrichtlinie und dem Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention kommen. Vorrang hat aber stets der Flüchtlingsschutz, während subsidiärer Schutz erst dann in Betracht kommt, wenn eine Person nicht die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Vgl. Guidelines Nr. 12, Ziffern 1, 5 und 9; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.06.2013 – A 11 S 927/13 – Juris. Die der Genfer Flüchtlingskonvention zugrundeliegenden Standards unterscheiden sich auch nicht je nachdem, ob ihre Anwendung in Kriegs- oder Friedenszeiten in Rede steht. In Situationen eines bewaffneten Konflikts ist kein höheres Maß an Schwere und Bedeutung des befürchteten Schadens gefordert. Insbesondere ist es irrelevant, ob der Betroffene in irgendeiner Weise noch schlimmer betroffen ist, als man das gemeinhin in einem bewaffneten Konflikt „erwartet“. Bereits die Gesamtsituation kann für eine Person eine relevante Rechtsgutverletzung darstellen. Oft finden in bewaffneten Konflikten schwere Menschenrechtsverletzungen und andere schwere Verletzungen statt, die Verfolgung darstellen. Diese Verfolgung kann Genozid, ethnische Säuberung, Folter und andere Formen unmenschlicher und erniedrigender Behandlung, Vergewaltigung und andere Formen sexueller Gewalt, Zwangsrekrutierung, auch von Kindern, willkürliche Festnahmen und Haft, Geiselnahmen und zwangsweises oder willkürliches Verschwinden einschließen, ohne dass diese Aufzählung abschließend wäre. Vgl. Guidelines Nr. 12, Ziffern 10 - 13. Ein Antragsteller kann dabei einzeln herausgegriffen und gezielt verfolgt werden. Ebenso können in einem bewaffneten Konflikt ganze Gruppen oder Bevölkerungen dem Risiko einer Verfolgung ausgesetzt sein mit der Folge, dass jedes Mitglied dieser Gruppe dem Verfolgungsrisiko unterliegt. Der Umstand, dass viele oder alle Mitglieder einer Gemeinschaft dem Risiko ausgesetzt sind, untergräbt nicht die Berechtigung jedes einzelnen individuellen Anspruchs. Die Auswirkungen eines bewaffneten Konflikts auf eine ganze Gemeinschaft oder Zivilisten im Allgemeinen verstärken eher die Wohlbegründetheit der Angst vor Verfolgung des einzelnen Individuums, als dass sie sie schwächen. Es ist in jedem Fall nicht erforderlich, dass der Einzelne ein Risiko einer Rechtsgutverletzung darlegt, das über demjenigen der anderen Personen in der vergleichbaren Situation liegt. Vgl. Guidelines Nr. 12, Ziffern 17 und 22. Bei der Feststellung einer kausalen Verbindung zwischen einer Verfolgungshandlung und den Verfolgungsgründen der Konvention können die Absicht oder das Motiv des Verfolgungsakteurs relevante Faktoren sein, sie sind aber nicht notwendig oder gar entscheidend, da sie besonders in bewaffneten Konflikten oft schwer zu identifizieren sind. Die kausale Verknüpfung kann sich auch aus den Strategien, Taktiken, Mitteln und Methoden der Kriegsführung des Verfolgungsakteurs ergeben ebenso wie aus der Unfähigkeit oder dem fehlenden Willen eines Staates zur Schutzgewährung oder aus den Auswirkungen der Konfliktsituation. Die entscheidende Frage lautet daher: Entsprechen die Gründe für die von der Person gefürchtete missliche Lage unter Berücksichtigung der Gesamtsituation in dem Land einem Konventionsgrund? Situationen von bewaffneten Konflikten und Gewalt können beruhen auf oder auch geführt werden entlang der Grenzen zwischen Rassen, Ethnien, Religion, Politik, Geschlecht oder sozialen Gruppen und können Leute aufgrund dieser Faktoren betreffen. Was als unterschiedloses Verhalten erscheinen mag, ist in Wahrheit oft gezielt gegen eine ganze Gemeinschaft oder ein Gebiet gerichtet, dessen Einwohner tatsächliche oder vermeintliche Unterstützer einer der Seiten des Konfliktes sind. Wer als tatsächlicher oder vermeintlicher Gegner angesehen wird, wird von den beteiligten Akteuren eines bewaffneten Konfliktes dabei oft weit interpretiert. Die feststellbaren Konventionsgründe können vielfältig sein, sie schließen sich nicht gegenseitig aus und überschneiden sich häufig. Es ist nicht erforderlich, dass ein Konventionsgrund der dominante oder alleinige Grund für die Verfolgungsfurcht ist. Vgl. Guidelines Nr. 12, Ziffern 32 ff. Zur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach den allgemeinen Maßstäben des verwaltungsgerichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit zu ermitteln und festzustellen. Das Gericht muss von der Richtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gewonnen haben. Im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung - gerade auch in Fällen eines bewaffneten Konflikts – ist eine aktuelle Gesamtwürdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen vorzunehmen. Dabei kommt regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen besondere Bedeutung zu, vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.2016 – 2 BvR 273/16 – unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10, C-493/10 – N.S./Secretary of State for the Home Department, beide Juris, darunter vor allem den jeweiligen Herkunftsländerberichten des UNHCR. Gerade Berichte, die eine schon zuvor dargestellte Lage in der Zeit fortschreiben, sind für die zu treffenden Feststellungen und Prognosen besonders relevant. Demgemäß können auch allgemeine Erkenntnisse zur Verfolgungssituation eines Landes in Verbindung mit einer nur begrenzten Anzahl bekannt gewordener Verfolgungsfälle im Einzelfall die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass in Wahrheit die Zahl der tatsächlichen Verfolgungsfälle erheblich über der der dokumentierten Sachverhalte liegt bzw. für den Zeitpunkt der Rückkehr des Ausländers in sein Heimatland liegen wird. Dagegen kann eine Flüchtlingsanerkennung nicht ausschließlich von einer nach Person und Schicksal der Opfer genau spezifizierten Auflistung von konkreten Verfolgungsfällen abhängen. Denn dies würde bedeuten, dass eine Verfolgungswahrscheinlichkeit für solche Länder zu verneinen wäre, deren Repressionspraxis zwar allgemein bekannt ist, aber nicht in ihren Abläufen im Einzelnen offen zu Tage liegt, weil sie naturgemäß abgeschirmt im Geheimen stattfindet und - oftmals um der Aufrechterhaltung eines gewissen Scheines - das Licht der Öffentlichkeit scheut, weshalb auch konkrete Opfer nach Person und Zahl weitgehend unbekannt bleiben müssen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.06.2017 – A 11 S 511/17 – Juris. Amtliche Auskünfte des Auswärtigen Amtes sind in Asylverfahren grundsätzlich ebenfalls selbständige und zulässige Erkenntnis- bzw. Beweismittel. Sie brauchen dabei die ihnen zugrundeliegenden Informationsquellen nicht zu enthalten, sondern sind anders als sonstige Gutachten und gutachtliche Äußerungen amtlicher Stellen auch ohne diesbezügliche Angaben verwertbar. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.03.1984 – 9 B 922/81 – und Beschluss vom 22.01.1985 – 9 C 52/83 – Juris. Gemessen an den vorstehenden Kriterien liegen die Voraussetzungen des § 3 AsylG hinsichtlich des Klägers vor. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Furcht des Klägers vor einer Verfolgung im Falle einer Rückkehr unter Berücksichtigung der gegenwärtigen politischen Verhältnisse in Syrien bereits wegen der Asylantragstellung und des Aufenthalts im westlichen Ausland begründet ist. 1. Das Gericht hält nach erneuter Überprüfung an seiner bisherigen Auffassung fest, dass aus Deutschland rückkehrende syrische Asylbewerber unabhängig von einer Vorverfolgung nach ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung in Anknüpfung an eine jedenfalls vermutete politische Gesinnung durch das syrische Regime bereits wegen einer illegalen Ausreise, der Asylantragstellung und des längeren Aufenthalts im westlichen Ausland zu befürchten haben. Vgl. VG Köln, Urteile vom 23.06.2016 – 20 K 1599/16.A –, vom 25.08.2016 – 20 K 6664/15.A - und vom 24.01.2017 – 20 K 8414/16.A – alle unter Juris. Es entsprach unter Berücksichtigung der verschärften politischen Situation in Syrien seit Jahren der ständigen Entscheidungspraxis der Beklagten, dass Rückkehrer im Falle einer Abschiebung nach Syrien eine obligatorische Befragung durch syrische Sicherheitskräfte unter anderem zur allgemeinen Informationsgewinnung über die Exilszene zu erwarten haben und davon auszugehen ist, dass bereits diese Befragung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung bis hin zur Folter auslöst. Vgl. hierzu auch: OVG NRW, Urteil vom 14.02.2012, 14 A 2708/10.A – Juris; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Syrien – Asylrelevante Informationen, Rückübernahmeabkommen, Identitätspapiere, Asyl-Like-Minded-Group und aktuelle Situation, April 2011. Die dafür maßgebliche Auskunftslage hat das OVG NRW in der vorgenannten Entscheidung wie folgt dargelegt: „Zwar war es - ... – schon vor Ausbruch der Unruhen ständige Praxis, nach einem längeren Auslandsaufenthalt Zurückkehrende einem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte zu unterziehen, das sich über mehrere Stunden hinziehen konnte. Richtig ist auch - ...-, dass bei einer Verbringung der Person in ein Haft- oder Verhörzentrum der Geheimdienste die Gefahr von Folter und menschenrechtswidriger Behandlung drohte, wobei diese Verhöre unter Folter auch zur Erpressung von Informationen über syrische Oppositionelle im Ausland und zur Erzwingung von "Geständnissen" der inhaftierten Person dienten. Auch das Auswärtige Amt bestätigte schon für die Zeit vor Ausbruch der Unruhen, dass Polizei, Justizvollzugsorgane und Sicherheitsdienste systematisch Gewalt anwendeten, wobei die Gefahr körperlicher und seelischer Misshandlungen in den Verhörzentralen der Sicherheitsdienste als besonders hoch einzustufen sei. Für die Zeit nach Ausbruch der Unruhen berichtet Amnesty International, dass Folter und andere Misshandlung verbreitet und straflos in Polizeistationen und geheimdienstlichen Haftzentren angewandt würden .... Seit Ausbruch der Unruhen sind Tausende verhaftet worden. Es liegen Erkenntnisse vor, dass Verhaftete gefoltert oder sonst misshandelt wurden, um "Geständnisse" zu erlangen, insbesondere dass man im Sold ausländischer Agenten stehe, oder um Namen von Teilnehmern an Protesten zu gewinnen. Verbreitet wird geohrfeigt, geschlagen und getreten, oft wiederholt und über lange Zeiträume, teils mit Händen und Füßen, teils mit Holzknüppeln, Kabeln oder Gewehrkolben. Angewandt werden auch Elektroschocks, oder es werden Zigaretten auf dem Körper des Verhafteten ausgedrückt (Amnesty International, Deadly Detention..., auch zu weiteren Foltermethoden wie Aufhängen an Handgelenken oder Fußknöcheln, zum sogenannten Deutschen Stuhl zur Überdehnung des Rückgrats und Zusammenpressung von Hals und Gliedmaßen und zur Autoreifenmethode). Zur Überzeugung des Senats droht gegenwärtig nicht nur politisch Verdächtigen, sondern auch rückkehrenden Asylbewerbern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Verhör unter Anwendung der vorbeschriebenen Foltermethoden. Dies ergibt sich aus der gegenwärtigen allgemeinkundigen Situation in Syrien. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass das syrische Regime seit Ausbruch der Unruhen im März 2011 mit massiver Waffengewalt gegen tatsächliche und vermeintliche Oppositionelle vorgeht und dabei inzwischen über siebentausend Tote und mehrere zehntausend Verhaftungen in Kauf genommen hat. Das Regime kämpft um sein politisches - und seine Träger auch um ihr physisches - Überleben. Die abschiebungsrelevante Besonderheit der gegenwärtigen Unruhen besteht darin, dass sich das Ausland - bis auf Russland und China - gegen das syrische Regime gestellt hat, die Abdankung des Staatspräsidenten Assad und einen Systemwandel weg von der Einparteienherrschaft der Baath-Partei fordert. Die besondere Gefahr dieser ausländischen Parteinahme in dem innersyrischen Konflikt besteht darin, dass auch die Arabische Liga diese Haltung eingenommen hat. Deutschland teilt diese Haltung, hat - wie viele andere Staaten auch - seinen Botschafter zurückgerufen, beteiligt sich an ständig verschärften Sanktionen der Europäischen Union und betreibt gegenwärtig die Schaffung einer Kontaktgruppe "der Freunde eines demokratischen Syriens". Auf dieser außenpolitischen Lage klarer Parteinahme im innersyrischen Konflikt beruht die vom syrischen Regime vielfach - auch von Präsident Assad - geäußerte Auffassung, die Unruhen seien Teil einer internationalen Verschwörung gegen Syrien (...) Bekannt ist weiter, dass Syrien an der hiesigen syrischen Exilopposition ein Interesse hat, da sie sie geheimdienstlich ausspäht (Vgl. Bundesministerium des Innern: Verfassungsschutzbericht 2010, S. 357 f....) Das ist nunmehr angesichts des Überlebenskampfs des syrischen Regimes und der Intervention aus dem Ausland in diesem Kampf mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Wie oben ausgeführt, gibt es Erkenntnisse, dass zurzeit Personen unter Anwendung der Folter verhört werden, um Erkenntnisse über die innersyrische Opposition zu gewinnen. Deshalb ist es naheliegend, dass auch rückkehrende Asylbewerber verstärkt unter diesem Gesichtspunkt möglicher Kenntnis von Aktivitäten der Exilszene verhört werden würden. Je nach den den syrischen Behörden auf Grund geheimdienstlicher Erkenntnisse bereits vorliegenden Informationen über die Exilszene und den sich daraus ergebenden Möglichkeiten des Verhörten, relevante Kenntnis erlangt zu haben, wird bei diesen Verhören auch die Folter eingesetzt werden, um ein restloses Auspressen aller vorhandenen Informationen zu erreichen. Das ergibt sich aus der bekannten Rücksichtslosigkeit der syrischen Sicherheitskräfte und der besonderen Situation des Überlebenskampfs des Regimes vor dem Hintergrund der Intervention aus dem Ausland. Denn schon vor dem Ausbruch der Unruhen richtete sich das Ausmaß staatlicher Repression am Umfang der Gefährdung für die Stabilität des Regimes aus (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage... ) Angesichts dieser quantitativ nicht genau abschätzbaren, aber bei der hiesigen großen syrischen Exilgemeinde (...) realen und ernst zu nehmenden Gefahr, selbst ohne Kenntnisse von der hiesigen Exilszene auf die bloße Möglichkeit von Kenntnissen hin einem Verhör unter Folter unterzogen zu werden, ist einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen nicht zuzumuten, jetzt als Asylbewerber nach Syrien zurückzukehren.“ Im achten Jahr der bewaffneten Auseinandersetzungen in Syrien und nach einer anhaltenden Eskalation der Gewaltspirale, die inzwischen zu hunderttausenden Toten (die Schätzungen schwanken zwischen 109.000 und 500.000), über 5 Millionen Flüchtlingen im Ausland, über 6 Millionen Binnenvertriebenen, wechselnd zwischen 500.000 bzw. 1 Million Menschen im Belagerungszustand, über 80.000 Verschwundenen sowie Millionen Verletzten und hunderttausenden Gefangenen geführt hat, vgl. UNHCR, Bericht von November 2017: International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Update V (im Folgenden: UNHCR, Bericht von November 2017); Human Rights Watch, Jahresbericht vom 18.01.2018; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Landerinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien; Stand 05.01.2017 (im Folgenden: BFA, LIB Syrien vom 05.01.2017), sind zur Überzeugung der Kammer keinerlei belastbaren Anhaltspunkte ersichtlich, die eine andere Beurteilung der vorstehenden Gefährdungslage rechtfertigen könnten. Die Situation hat sich im Gegenteil weiter erheblich verschärft. Insbesondere hat sich an den Rahmenbedingungen des Konflikts und der Brutalität und Willkür, mit der das Regime gegen tatsächliche und vermeintliche Gegner vorgeht, nichts geändert. Das andauernde uferlose Verfolgungsinteresse des syrischen Regimes besteht unvermindert fort, die syrischen Gefängnisse sind überfüllt. Das ganze Land ist zu einer „Folterkammer geworden, einem Ort grausamen Horrors und absoluter Ungerechtigkeit“. Die übergroße Mehrheit der Inhaftierten sind gewöhnliche Zivilisten, die in dem Verdacht einer regimefeindlichen Haltung stehen. Jeder, der unter dem Verdacht steht, regimekritisch zu sein, unterliegt dem Risiko willkürlicher Inhaftierung, Folter und anderer Misshandlung, des Verschwindenlassens und des Todes während der Haft. Dabei sind die Gründe für den Verdacht einer regimekritischen Haltung oft extrem fadenscheinig. Unter Folter erzwungene falsche Anschuldigungen Dritter können ebenso der Grund für Festnahmen sein wie Anschuldigungen aus persönlicher Rache. Verwandtschaftliche, nachbarschaftliche oder kollegiale Beziehungen zu Personen, die in den Verdacht einer regimekritischen Haltung geraten, können ursächlich für eine Inhaftierung sein oder nur die bloße Herkunft aus einem Gebiet, das als Oppositionshochburg gilt oder galt. Vgl. Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, Zusammenfassung der Spitzengespräche über die Menschenrechtssituation in der Syrischen Arabischen Republik, Bericht vom 15.05.2017 – A/HRC/35/15; UNHCR, Bericht von November 2017; amnesty international, “Human Slaughterhouse – Mass hangings and extermination at Saydnaya Prison, Syria”, Index: MDE 24/5415/2017, und “It breaks the human - Torture, Disease and Death in Syria's Prisons”, Index: MDE 24/4508/2016 . Auch die Auskunftslage konkret zu den Folgen von illegaler Ausreise, Asylantragstellung und längeren Aufenthalts im westlichen Ausland hat sich im Wesentlichen nicht geändert. Dies spiegelt sich in den Erkenntnismitteln, die seit der Änderung der Entscheidungspraxis der Beklagten im März 2016 erstellt wurden, wider. Nahezu alle Auskünfte und Berichte, einschließlich der wiederholten Herkunftsländerinformationen des UNHCR, vgl. UNHCR, Berichte von November 2015, Februar 2017, vom 30.05.2017 und zuletzt von November 2017 (unter Bezugnahme u.a. auf den Bericht von Februar 2017); BFA, LIB Syrien vom 05.01.2017; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft vom 21.03.2017, Syrien: Rückkehr (im Folgenden: SFH vom 21.03.2017 – Rückkehr); Immigration and Refugee Board of Canada, Bericht vom 19.01.2016, Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion, www.refworld.org/docid/56d7fc034.html (im Folgenden: IBC, Bericht vom 19.01.2016), bestätigen ausdrücklich, dass Rückkehrer im Falle einer Abschiebung nach Syrien unverändert eine obligatorische Befragung durch syrische Sicherheitskräfte in Anknüpfung an eine jedenfalls vermutete oppositionelle Haltung zu erwarten haben und davon auszugehen ist, dass bereits diese Befragung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form von menschenrechtswidriger Behandlung auslöst. Das Regime ist ohne Einschränkungen weiterhin in der Lage, umfangreiche Sicherheitskontrollen sowohl am Internationalen Flughafen in Damaskus als auch an den Landgrenzen, soweit diese unter Kontrolle des Regimes stehen, durchzuführen, und dies geschieht auch. Diese Sicherheitskontrollen umfassen Abgleiche mit den Datenbanken der Strafverfolgungsbehörden und allen Sicherheitsdiensten bis hin zur Überprüfung der Telekommunikation auf Mobilgeräten von Rückkehrern auf der Suche nach irgendwelchen Anzeichen einer regimekritischen Haltung. Dabei haben die einzelnen Grenzbeamten einen Freibrief, alles mit jedem, der ihnen aus welchem Grund auch immer verdächtig erscheint, zu tun. Sie können die Person sofort festnehmen, was zum Verschwinden der Person und Folter führen kann. Es gibt mehrere Berichte über Personen, die bei der Einreise festgenommen wurden und dann verschwanden. Auf diese Weise wurden routinemäßig auch Personen, die tatsächlich nichts mit der Revolution zu tun haben oder keine bekannte politische (abweichende) Überzeugung hatten, festgenommen und inhaftiert. Bei den Einreisekontrollen werden auch die Familienangehörigen von Rückkehrern einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen, bei negativem Ausgang dieser Sicherheitsüberprüfung kann dies zur Festnahme der Rückkehrer führen. Dabei ist es für die betroffenen Rückkehrer kaum festzustellen und daher auch nicht vorherzusehen, ob sie selbst oder ein Familienmitglied auf einer „wanted list“ stehen. Festnahmen von Rückkehrern bei den Einreisekontrollen erfolgen auch wegen der Herkunft aus bestimmten Gebieten wie z.B. Daraa oder Homs, weshalb sie unter dem Generalverdacht einer regimekritischen Haltung stehen, oder in Anknüpfung an eine bestimmte Volkszugehörigkeit wie z.B. Palästinenser oder Kurden, oder auch schlicht in Anknüpfung an die Religionszugehörigkeit Sunnit. Abgelehnte Asylbewerber haben in jedem Fall mit Festnahme und Verhaftung zu rechnen unter dem Vorwurf der Verbreitung von Falschinformationen im Ausland und werden als regimekritisch bzw. oppositionell eingestuft. Sie werden dabei ebenfalls der Folter unterworfen werden, um Informationen über andere Asylbewerber oder Oppositionelle zu erlangen. Zwar sei nichts zwingend oder genau vorhersehbar, der jahrelange Konflikt habe aber wahrscheinlich den Argwohn der Beamten gesteigert. Vgl. SFH vom 21.03.2017 - Rückkehr; IBC, Bericht vom 19.01.2016. Das erkennende Gericht hat keinen Anlass an der Aussagekraft dieser Berichte zu zweifeln. Sie stützen sich auf eine umfangreiche Quellenanalyse aktueller Berichte von UNHCR, amnesty international, den Länderinformationen für Syrien des Home Office UK, dem Lagebericht des US State Departement und eigenen Recherchen bzw. der Einholung sachverständiger Expertisen durch das Immigration and Refugee Board. Der Inhalt dieser Berichte steht zudem in völliger Übereinstimmung mit der bis vor kurzem auch von der Beklagten zugrunde gelegten Erkenntnislage, die etwa in den u.a. zitierten Länderinformationen des Home Office UK vom August 2016 prägnant wie folgt formuliert ist: „3.1.1 Caselaw has established that it is likely that a failed asylum seeker or forced returnee would, in general, on return to Syria face a real risk of arrest and detention and of serious mistreatment during that detention as a result of imputed political opinion. It noted that the position might be otherwise for someone perceived as a supporter of the Assad regime. 3.1.2 However, since this caselaw was promulgated in 2012, the situation is now such that actual or perceived Assad supporters may have a well-founded fear of persecution, depending on where they are.” s. Home Office, Country Information and Guidance, Syria: the Syrian Civil War, Version 3.0; August 2016. Soweit bezüglich des vorstehenden Auszugs gelegentlich eingewandt wird, die zugrundeliegende Entscheidung datiere bereits aus dem Jahr 2012, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.02.2017 – 14 A 2316/16.A – Juris, so ist das in der Tat zutreffend und ergibt sich aus dem Zitat selbst. Entscheidend ist jedoch, dass sich die darauf basierenden Länderinformationen und die entsprechende Entscheidungspraxis bis August 2016 und - soweit ersichtlich - bis heute nicht geändert haben. In einer neueren Entscheidung legt auch der EGMR ausdrücklich die vorgenannten Länderinformationen des Home Office einschließlich der zuvor zitierten Passage seinen Erwägungen zugrunde, vgl. EGMR, Urteil vom 14.02.2017 – Nr. 52722/15 - S.K vs. Russland -, und bejaht das Risiko einer Verletzung der Rechte des Antragstellers gemäß Art. 2 und 3 EMRK bereits bei Ankunft in Damaskus. Auch der Danish Immigration Service kommt in seinem Bericht vom August 2017 nach umfangreichen Recherchen im Rahmen einer 10-tägigen Reise nach Beirut und Amman zu dem Ergebnis, dass Syrern, die das Land illegal verlassen haben, im Falle einer Rückkehr Verhaftung und ernsthafte Strafen drohen. Dies wurde so von nahezu allen Quellen berichtet, namentlich dem UNHCR, Human Rights Watch, dem Vertreter der Heinrich Böll Stiftung und einem in Damaskus ansässigen Rechtsanwalt, wobei es nach Human Rights Watch Berichte über Festnahmen und anschließendem Verschwindenlassen von Personen nach ihrer Rückkehr an Kontrollpunkten des Regimes gegeben hat. Bereits die illegale Ausreise wird dabei als ein Umstand angesehen, der den Verdacht der Behörden erregt. Nur eine befragte Quelle gab an, keiner würde nur wegen illegalen Verlassens des Landes bestraft werden, sofern er sich vor der Einreise nach Syrien offizielle Dokumente bei einer syrischen Botschaft besorgt. Sollte er allerdings solche offiziellen Dokumente nicht haben, riskiere er eine Verhaftung im Falle einer Rückkehr. Vgl. Danish Refugee Council/Danish Immigration Service, Bericht von August 2017: Syria – Recruitment Practices in Government-controlled Areas and in Areas under Opposition Control, Involvement of Public Servants and Civilians in the Armed Conflict and Issues Related to Exiting Syria (im Folgenden: DRC/DIS, Bericht von August 2017). Die letztgenannte Quelle wird anonymisiert als „internationale Organisation“ bezeichnet und das Ansinnen an Syrer, bei den jeweiligen syrischen Botschaften vorstellig zu werden, ist doch zumindest befremdlich. Da in der Bundesrepublik zu Recht wohl niemand auf die Idee kommen würde, Syrer zu einem Besuch der hiesigen Botschaft zu drängen, ist aber letztlich auch nach dieser Quelle eine Verhaftung wahrscheinlich. Das Bild der durchgeführten Befragungen ist demnach im Ergebnis eindeutig. Es gibt zudem auch aus der jüngeren Zeit durchaus belastbare Referenzfälle von zwangsweisen Rückführungen, wenngleich nicht aus Deutschland, sondern vorwiegend aus den Nachbarländern Syriens, die mit der Verhaftung und/oder dem Verschwinden der Rückkehrer endeten. Besonders eindrucksvoll ist in diesem Zusammenhang der Fall eines freiwilligen Rückkehrers aus Australien, der bei seiner Ankunft in Damaskus als Dissident festgenommen wurde, weil er aus einer Oppositionshochburg stammte. Als der Sicherheitsdienst die Rückkehrhilfe-Gelder der australischen Behörden bei ihm fand, wurde er beschuldigt, Geldgeber der Revolution zu sein. Er wurde 20 Tage inhaftiert und gefoltert. Vgl. SFH, Auskunft vom 21.03.2017; IBC, Bericht vom 19.01.2016. Der vorstehende Fall belegt beispielhaft das überragende Interesse des syrischen Regimes an einer Herausfilterung potentieller Regimegegner und zugleich die unkalkulierbaren Risiken für den Einzelnen, als solcher in Verdacht zu geraten. Die verschiedenen Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes aus der Zeit nach der Änderung der Entscheidungspraxis der Beklagten zur Behandlung von Rückkehrern rechtfertigen keine andere Bewertung. Überwiegend teilt das Auswärtige Amt darin mit, über keine Erkenntnisse zu verfügen. Soweit dennoch Angaben gemacht werden, wird darauf hingewiesen, dass diese auf nur eingeschränkt verfügbaren Erkenntnissen beruhen, die im Einzelnen nicht konkretisiert werden, und für die die Botschaft selbst keinerlei Gewähr hinsichtlich der „Vollständigkeit, Korrektheit bzw. die über einen längeren Zeitraum gegebene Verlässlichkeit“ übernimmt. Trotz fehlender oder nur eingeschränkt verfügbarer Erkenntnisse sind der Botschaft aber dennoch Fälle bekannt, „bei denen Rückkehrer nach Syrien befragt, zeitweilig inhaftiert oder dauerhaft verschwunden sind“, was lediglich „überwiegend“ in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten oder in Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst stehe. Erkenntnisse darüber, dass Rückkehrer allein aufgrund eines vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind, liegen dem Auswärtigen Amt scheinbar nicht vor. Verfolgungsmaßnahmen können Rückkehrer aber offenbar schon ausgesetzt sein, wenn das Regime davon ausgeht, dass sich die Person oppositionell betätigt hat, wozu auch rein humanitäres Engagement in (vormaligen) Oppositionsgebieten zählen kann. Berichte über Befragungen des syrischen Regimes nach einer Rückkehr aus dem Ausland gibt es, Angaben zum Inhalt der Befragungen können nicht gemacht werden. Erkenntnisse in dem Sinne, dass unabhängig von bestimmten Verdachtsmomenten jeder Rückkehrer deshalb gefährdet ist, weil er als mögliche Informationsquelle zur Exilszene in Frage kommt, liegen wiederum nicht vor. Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an das Bundesamt laut Stellungnahme des Bundesamtes 16.09.2016 an das Verwaltungsgericht des Saarlands (VG Saarland 3 K 368/16); Auskünfte vom 07.11.2016 an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht, vom 02.01.2017 an das VG Wiesbaden sowie vom 02.01.2017 an das VG Düsseldorf. Diese Auskünfte des Auswärtigen Amtes widersprechen der weiter oben dargelegten Erkenntnislage weder ausdrücklich noch sinngemäß. Sie setzen sich vielmehr damit überhaupt nicht auseinander und es bleibt insbesondere völlig unklar, welche Erkenntnisse bzw. welche Art von Erkenntnissen genau fehlen und worauf das Fehlen dieser Erkenntnisse beruht. Auch auf ausdrückliche Nachfrage des VGH Baden-Württemberg vom 06.12.2016 zu den Gründen und dem Aussagegehalt der mitgeteilten fehlenden Kenntnisse bzw. Erkenntnisse hat sich das Auswärtige Amt nicht in der Lage gesehen, dies näher zu präzisieren. Vgl. AA, Auskunft vom 23.02.2017 an den VGH Baden-Württemberg. Insgesamt ist die Aussagekraft der vorstehenden Auskünfte des Auswärtigen Amtes zur Überzeugung des Gerichts daher – wenn überhaupt – extrem eingeschränkt. Sie sind insbesondere nicht geeignet, eine Abkehr von der früheren einhelligen Bewertung der Gefährdung für Rückkehrer nachvollziehbar zu rechtfertigen, zumal auch das Auswärtige Amt ausdrücklich darauf hinweist, dass die syrischen Sicherheitsdienste de facto im rechtsfreien Raum agieren und im Allgemeinen Folter in größerem Maßstab anwenden. Das Europäische Zentrum für kurdische Studien geht ebenfalls davon aus, dass ein Rückkehrer aktuell Gefahr läuft, ohne Gerichtsverfahren – oder nach einem Gerichtsverfahren, das sämtliche rechtsstaatlichen Standards verletzt – auf unbestimmte Zeit inhaftiert und gefoltert zu werden, sofern er aus welchen Gründen auch immer in den Verdacht gerät, ein Regimegegner zu sein. Ebenso führt es aus, dass die Regierung die Flucht aus Syrien in den meisten Fällen als „illegale Ausreise“ bewertet, vgl. Europäisches Zentrum für kurdische Studien (EZKS), Gutachten vom 02.01.2017 an den Hessischen VGH und Gutachten 29.03.2017 an das VG Gelsenkirchen. Soweit das EZKS dennoch meint, dass das syrische Regime nicht jede Flucht aus Syrien, selbst wenn sie mit der Stellung eines Asylantrages verbunden ist, automatisch als Akt der Gegnerschaft zum Regime verstehe, und auch eine Befragung zur deutschen Exilszene für unwahrscheinlich hält, steht diese Festlegung nach Auffassung des Gerichts mit den anderweitigen oben wiedergegebenen Ausführungen des EZKS nicht in Einklang. Zutreffend ist, dass konkrete Zahlen hinsichtlich Befragungen und Festnahmen von Rückkehrern an offiziellen Grenzübertrittstellen und genaue Berichte über den Inhalt der Befragungen derzeit kaum vorliegen. Dies hat seinen maßgeblichen Grund darin, dass seit 2011 so gut wie keine Rückführungen mehr aus den europäischen und anderen westlichen Ländern erfolgt sind. Es wäre aber ein unzulässiger Zirkelschluss, wenn man zunächst aufgrund einer allseits angenommenen Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr (s.o. beispielhaft OVG NRW vom 14.02.2012) syrische Staatsangehörige diesem Risiko generell nicht mehr aussetzt, um dann aus dem zwangsläufigen - und erwünschten - Rückgang von gut dokumentierten Referenzfällen den Schluss auf einen Wegfall derselben Verfolgungsgefahr zu ziehen. Vgl. hierzu schon: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.07.2012 – 3 L 147/12 – Juris. In einer solchen Situation bedarf es zur Überzeugung des Gerichts zur Darlegung einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung nicht der erneuten Dokumentation spezifischer Referenzfälle, sondern es müsste umgekehrt eine klare Änderung der Auskunftslage dahingehend geben, dass nunmehr aufgrund konkret feststellbarer Veränderungen eine Verfolgungsgefahr nicht mehr besteht. Das ist aber gerade nicht der Fall. Nicht einmal das Auswärtige Amt behauptet, dass Rückkehrer gegenwärtig nicht mehr mit Befragungen, zeitweiligen Inhaftierungen und in deren Zusammenhang mit Anwendung von Folter und weiteren Menschenrechtsverletzungen zu rechnen haben. Es weist im Gegenteil ausdrücklich darauf hin, dass es (weiterhin) Berichte über Befragungen des syrischen Regimes nach einer Rückkehr aus dem Ausland gibt und bekannt sei, dass die syrischen Sicherheitsdienste de facto im rechtsfreien Raum agieren und im Allgemeinen Folter in größerem Maßstab anwenden. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 02.01.2017 an das VG Düsseldorf. Soweit die hier geforderte manifeste Veränderung der Verhältnisse teilweise darin gesehen wird, dass den vorhandenen Auskünften eine endemische Zunahme von Misshandlungen und Folter einschließlich Verschwindenlassen der Betroffenen zu entnehmen sei und ein stärkeres und rücksichtsloseres Vorgehen gegenüber wirklichen und vermeintlichen Regimegegnern festzustellen sei, je mehr das Regime in Bedrängnis gerate und destabilisiert werde, vgl. Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2017 – A 11 S 710/17 –, ist dies allerdings paradox. Es kann nur gemutmaßt werden, dass wohl infolge dieser endemischen Zunahme von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen nunmehr die erforderliche Gerichtetheit verneint werden soll. Dies wäre aber verfehlt. Denn es ist irrelevant, ob der Betroffene in irgendeiner Weise noch schlimmer betroffen ist, als man das gemeinhin in einem bewaffneten Konflikt mit überbordender Gewaltanwendung auf allen Seiten „erwartet“, und es ist nicht erforderlich, dass der Einzelne ein Risiko einer Rechtsgutverletzung darlegt, das über demjenigen der anderen Personen in der vergleichbaren Situation liegt. Vgl. Guidelines Nr. 12, Ziffern 10 – 13, 17 und 22. Auch das virulente Interesse des syrischen Regimes und der syrischen Geheimdienste an der deutschen Exilszene ist unverändert und wird durch die umfassenden bundesweiten Aktivitäten syrischer Geheimdienste im Flüchtlingsumfeld belegt. Im Vergleich zu 2015 ist 2016 die Zahl der Hinweise auf Aufklärungsbemühungen syrischer Dienste im Flüchtlingsumfeld sogar deutlich gestiegen. Sollte es dem syrischen Regime gelingen, seine Machtposition weiter zu festigen, ist in Deutschland als Hauptaufnahmeland syrischer Flüchtlinge mit einem weiteren Anstieg nachrichtendienstlicher Aufklärungsaktivitäten syrischer Dienste zu rechnen. Vgl. Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2016 (S. 278 f) und 2015 (S. 263 f); Max Wolf im Berlin Journal vom 17.01.2016, Shabihas: Assads Folterer kommen als Flüchtlinge getarnt nach Deutschland (https://www.berlinjournal.biz/shabihas-assads-folterer-kommen-als-fluechtlinge-getarnt-nach-deutschland/); Andrea Backhaus in Zeit Online vom 09.12.2015, Gefürchtete Gespenster (http://www.zeit.de/politik/2015-12/assad-schergen-deutschland). Die Annahme, dass der syrische Staat einerseits erhebliche Ressourcen in geheimdienstliche Aufklärungsarbeit im Ausland investiert, andererseits aber die naheliegende Gelegenheit der Befragung von Rückkehrern über die Exil- bzw. Flüchtlingsszene in Deutschland ungenutzt verstreichen lässt, ist fernliegend. Die geheimdienstliche Überwachung der syrischen Exilopposition war auch für das OVG NRW in der oben zitierten Entscheidung aus dem Jahr 2012 ein wichtiges Kriterium für die seinerzeitige Einschätzung, dass allen Rückkehrern eine obligatorische Befragung durch syrische Sicherheitskräfte unter anderem zur allgemeinen Informationsgewinnung über die Exilszene droht. Wenn nunmehr dargelegt wird, dass das Interesse des syrischen Staates an der Aufklärung für jedermann erkennbarer Exilaktivitäten nicht mehr unterstellt werden könne, weil die Frage, ob der Bürgerkrieg (auch) von außen gesteuert wird, inzwischen geklärt sei, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.02.2017 – 14 A 2316/16.A – Juris, so greift dies zu kurz. Denn es kann - ohne sich in den Bereich der Spekulationen zu begeben – unterstellt werden, dass das Aufklärungs- und Informationsinteresse des syrischen Regimes sich nicht isoliert auf diese eine Fragestellung bezogen hat oder aktuell bezieht. Wenn weiter ausgeführt wird, dass sich „das Interesse nunmehr auf die Aufklärung interner Willensbildungsvorgänge und Aktivitäten konzentrieren dürfte, die nicht Gegenstand von Kenntnissen jedwedes Asylbewerbers sind und daher die Gegnerausforschung im Ausland auch nach wie vor das Hauptbetätigungsfeld syrischer Nachrichtendienstoperationen im Bundesgebiet“ sei, so erschließt sich nicht, warum das Ziel der dokumentierten und unstreitigen Präsenz der verschiedenen syrischen Geheimdienste an den offiziellen Ausreise- und Einreisestellen, vgl. u.a. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 12.10.2016 an das Verwaltungsgericht Trier, insbesondere etwa am Flughafen Damaskus, nicht die Gegnerausforschung sein sollte. Soweit in vielen Berichten darauf hingewiesen wird, dass im August 2015 mehrere tausend Personen über die syrisch-jordanische Grenze zurückgekehrt seien und Hunderttausende Flüchtlinge jedes Jahr von der Türkei, dem Irak, Jordanien oder dem Libanon aus vorübergehend nach Syrien einreisen, vgl. UNHCR, Bericht von November 2017; AA, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 02.01.2017; SFH vom 21.03.2017: Syrien – Rückkehr; Deutsche Orient-Stiftung (im Folgenden: DOS), Auskunft vom 01.02.2017 an den VGH Baden-Württemberg; IRB, Bericht vom 19.01.2016, ändert dies schon deshalb grundsätzlich nichts an der hier vorgenommenen Verfolgungsprognose, da auch schon früher die Verfolgungsgefahr immer nur für den Fall der Ausreise, Asylantragstellung und des Verbleibs im westlichen Ausland geprüft und bejaht wurde. Das schließt nach Auffassung des Gerichts eine generelle Verfolgungsgefahr für Rückkehrer auch aus den Anrainerstaaten zwar keineswegs aus, worauf die zahlreichen in diesem Zusammenhang genannten Festnahmen mit anschließendem Verschwinden hinweisen, vgl. SFH, Bericht vom 21.03.2017: Syrien – Rückkehr, dies war aber niemals der Focus der bis 2016 geltenden einheitlichen deutschen Rechtsprechung und der damit übereinstimmenden Entscheidungspraxis der Beklagten. Zudem gibt es in den vorstehenden Berichten keinerlei konkrete Angaben dazu, ob und in welchem Umfang diese Wiedereinreisen über offizielle Grenzkontrollstellen erfolgten und ob das syrische Regime im Zeitpunkt der Grenzübertritte in den jeweiligen Bereichen überhaupt die territoriale Kontrolle hatte. Ebenso wenig liegen exakte Erkenntnisse dazu vor, ob und in welchem Umfang diese Wiedereinreisen freiwillig oder unfreiwillig erfolgten. Vgl. etwa: HRW, Bericht vom Oktober 2017, „I have no idea why they send us back” – Jordanian Deportations and Expulsions of Syrian Refugees; UNHCR, Bericht von November 2017. Sofern Einreisen freiwillig erfolgten, sind die Gründe offenbar vielfältig und reichen von der Suche nach Angehörigen bis hin zu schlechter werdenden Existenzbedingungen in den angrenzenden Ländern. Vgl. UNHCR, Bericht von November 2017; SHF, Bericht vom 21.03.2017: Syrien – Rückkehr. Belastbare Rückschlüsse auf die hier zu entscheidenden Fragen können daraus jedenfalls nicht gezogen werden. Der vorzitierte Bericht über Deportationen von Jordanien aus vermittelt im Übrigen einen Eindruck davon, wie umfangreich auch die Geheimdienste der Nachbarstaaten Syriens syrische Flüchtlinge ausforschen, u.a. durch Telekommunikationsüberwachung, und daran anknüpfend Massendeportationen vornehmen, zum Teil nur aufgrund von Telefonaten mit Familienangehörigen in Regionen unter IS-Kontrolle. Weitere Hinweise in von der hier vertretenen Auffassung abweichenden Gerichtsurteilen etwa auf die zu konstatierende Massenflucht und derzeit ca. 5 Millionen syrische Geflüchtete im Ausland, auf eine neue Passpraxis Syriens, die im Jahr 2015 zur Ausstellung von mehr als 800.000 Pässen geführt habe, oder gar auf medienwirksame Äußerungen von Assad in ausländischen Fernsehsendern überzeugen das Gericht unverändert nicht, vgl. hierzu Urteile der Kammer vom 24.01.2017 – 20 K 8414/16.A – und vom 24.04.2017 – 20 K 7836/16.A -. Hinsichtlich der geänderten Passpraxis der syrischen Regierung steht inzwischen fest, dass diese vor allem der Beschaffung von Fremddevisen diente und der Eindämmung der Praxis oppositioneller Gruppen, eigene syrische Reisedokumente auszustellen, daneben vielleicht auch noch als positives Signal bei den internationalen Verhandlungen über die politische Zukunft des Landes. Die mit der Änderung der Passpraxis eingeführten Erleichterungen für die Beantragung von Pässen oder Verlängerungen im Ausland sind aber ohnehin seit April 2017 wieder abgeschafft worden. Vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 06.06.2017 – 3 A 747/17.A –; IBC, Bericht vom 11.09.2017 – Syria: Requirements and procedures to obtain, renew, and replace passports and national identity cards, including in Canada and in neighbouring countries; information and details contained in each document, including physical characteristics; DOS, Auskunft vom 01.02.2017 an den Hessischen VGH. Es verbietet sich nach Auffassung des Gerichts auch grundsätzlich, medienwirksame Äußerungen von Verfolgungsakteuren als Beleg für einen Wegfall der Verfolgungsgefahr heranzuziehen, jedenfalls wenn diese – wie im Falle des syrischen Regimes - nicht mit konkret feststellbaren Veränderungen der Rechtslage oder der Verfolgungspraxis verbunden sind. Es ist dennoch erneut auf die vollständige Aussage in dem fraglichen Interview des syrischen Staatschefs mit einem tschechischen Fernsehsender hinzuweisen. Denn neben der Äußerung, dass es sich bei der Mehrheit der syrischen Flüchtlinge um „gute Syrer und Patrioten“ handele, hat Assad eben auch darauf hingewiesen, dass es „natürlich eine Unterwanderung durch Terroristen“ gebe. vgl. Stellungnahme des Bundesamtes vom 16.09.2016 an das Verwaltungsgericht des Saarlands (VG Saarland 3 K 368/16). Es liegt auf der Hand, dass das syrische Regime eine unkontrollierte Rückwanderung von Terroristen nicht dulden wird und die Befragungspraxis bei Rückkehrern in der Vorstellung des Regimes gerade auch der Herausfilterung dieser Personen gilt. Im Übrigen ist es aus Sicht des Gerichts weder zielführend noch erforderlich, anderweitige öffentliche Aussagen hochrangiger Mitglieder des Regimes bzw. entsprechende Zeitungsberichte zur Grundlage der zu treffenden Verfolgungsprognose zu machen. Feststellen lässt sich aber allgemein, dass der Ton Assads und seiner Militärs seit 2017 immer unversöhnlicher und racheorientierter wird, vgl. Carsten Wieland, Syrien – Die aktuelle Situation, Bundeszentrale für politische Bildung, Dossier Innerstaatliche Konflikte, 20. 10. 2017, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54705/syrien. Was schließlich das weit verbreitete Argument der Massenflucht anbelangt und die daran anknüpfenden Erwägungen über eine bestehende oder nicht bestehende „Realitätsblindheit“ des syrischen Regimes, so beteiligt sich das Gericht an derartigen Bewertungen nicht. Zu konstatieren ist lediglich, dass sich die gegenwärtige Realität in der Bundesrepublik einerseits und in Syrien andererseits offenkundig fundamental voneinander unterscheidet. Maßstab für die in Asylverfahren zugrunde zu legende Realität in Syrien kann jedenfalls nur die Situation sein, wie sie sich aus den hierzu zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln, allen voran den Herkunftsländerinformationen des UNHCR, ergibt. Diese Erkenntnismittel sind zwar auch einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen. Es können aber nicht eigene Plausibilitätsüberlegungen gänzlich an die Stelle übereinstimmender Erkenntnisse aus den vorhandenen Herkunftsländerberichten und weiteren fachkundigen Auskunftsquellen gesetzt werden. Bei der zu treffenden Prognoseentscheidung hinsichtlich der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Rückkehrverfolgung bei Einreise ist zudem nach § 77 Abs. 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. in dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung fällt, abzustellen. Es ist daher zu fragen, ob in diesem nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt in dem zu entscheidenden Einzelfall im Falle einer hypothetischen Rückkehr über einen offiziellen Grenzkontrollpunkt mit flüchtlingsrelevanten Maßnahmen zu rechnen ist. Auf Überlegungen, ob in ferner, nicht absehbarer Zukunft mit einer massenweisen gleichzeitigen Rückkehr der in Deutschland und im weiteren westlichen Ausland befindlichen Syrer zu rechnen ist, kommt es daher ebenso wenig an wie auf den Umstand, dass Syrern gegenwärtig mindestens subsidiärer Schutz gewährt wird und eine Abschiebung daher – wohl noch auf lange Sicht - nicht in Betracht kommt. Ein solches Vorgehen stünde mit § 77 Abs. 1 AsylG nicht in Einklang und würde den grundsätzlichen Vorrang des Flüchtlingsschutzes nach der Genfer Flüchtlingskonvention untergraben. Die nach der obigen Auswertung aller verfügbaren Auskunftsquellen jedem Rückkehrer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Behandlung durch das syrische Regime knüpft jedenfalls auch an eine vermeintliche politische Überzeugung bzw. den Verdacht einer regimefeindlichen Überzeugung und damit an mindestens eines der Merkmale der Genfer Flüchtlingskonvention an. Vgl. UNHCR, Berichte von November 2015, Februar 2017 und erneut von November 2017; BFA, LIB Syrien vom 05.01.2017; SFH vom 21.03.2017 - Rückkehr; IBC, Bericht vom 19.01.2016; DRC/DIS, Bericht von August 2017. In diese Bewertung sind – wie oben ausgeführt - die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste auf deutschem Boden im Umfeld syrischer Flüchtlinge einzustellen und die Präsenz aller syrischen Geheimdienste an den offiziellen Einreisestellen, die hier wie dort der Gegnerausforschung dient. Es lässt sich auch nicht ansatzweise erahnen, welchem anderen Erkenntnisinteresse - außer demjenigen an den tatsächlichen oder vermuteten politischen Überzeugungen des Betroffenen selbst und seines weiteren Familien- und Bekanntenkreises sowie an politischen Strukturen und Netzwerken im Flüchtlingsumfeld und der Exilszene im weitesten Sinne – die syrischen Geheimdienste bei den Befragungen (einschließlich der Überprüfung der Telekommunikation auf Mobilgeräten), Inhaftierungen und Anwendung von Folter bei Einreise sonst noch folgen könnten. Eine abweichende Einordnung könnte allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn die Eingriffe nur die Funktion hätten, der Befriedigung sadistischer Machtphantasien der Sicherheitsorgane zu dienen oder Gelder von Einreisenden zu erpressen, was aber in dem aktuellen Kontext eines diktatorischen Systems, das mit allen Mitteln um seine Existenz kämpft, fernliegt. Fernliegend ist zur Überzeugung des Gerichts auch die Annahme, durch die umfangreichen Aktivitäten syrischer Geheimdienste im Ausland bestünde im Falle einer späteren Einreise des Einzelnen keine Abschöpfungsinteresse mehr. Dies gilt schon mit Blick auf die auf syrischem Boden angewandten „besonderen Befragungsmethoden“. Vgl. so noch: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.10.2013 – A 11 S 2046/13 – und Urteil vom 02.05.2017 – A 11 S 562/17 – beide unter Juris. In die Bewertung ist zusätzlich einzustellen, dass die Beklagte im Rahmen der Anhörungen gemäß § 25 AsylG Hinweise auf Völkerstraftaten sammelt. Allen Asylbewerbern aus Syrien werden folgende Fragen gestellt: „Waren Sie selbst Augenzeuge, Opfer oder Täter von begangenem Völkermord, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit; Übergriffen (Folter, Vergewaltigungen oder andere Misshandlungen) von kämpfenden Einheiten auf die Zivilbevölkerung; Hinrichtungen bzw. Massengräbern oder Einsätzen von Chemiewaffen? Wann, wo und wie wurden diese Taten begangen und gibt es Personen, die das bestätigen können? Können Sie Täter benennen, wo sind diese aufhältig und woher kennen Sie die Namen?“ Derartige Fragen sind keineswegs Standard für alle Asylsuchenden, vielmehr werden grundsätzlich nur syrische und irakische Staatsangehörige entsprechend befragt. Auf der Grundlage dieser Befragungen wurden im Jahr 2014 bereits 231 Hinweise an die Zentralstelle für die Bekämpfung von Kriegsverbrechen und weiteren Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch (ZBKV) weitergeleitet, im Jahr 2015 waren es 1.560 Hinweise, gefolgt von 799 Hinweisen im Jahr 2016 und für die Zeit von Januar bis April 2017 schon 153 Hinweise. Ziel dieser Weiterleitung ist es in Absprache mit dem Bundeskriminalamt, eine größtmögliche Breite der Erkenntnisgewinnung zu erlangen. Im Rahmen des Strukturverfahrens Syrien werden auch Beweise für mögliche Straftaten des syrischen Staatspräsidenten oder ihm nahestehender Personen erhoben mit Blick auf ein eventuelles zukünftiges Verfahren vor dem Internationalen Strafgericht oder eine Strafverfolgung in Deutschland. Vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tom Koenigs, Luise Amtsberg, Dr. Franziska Brantner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/12533 – 30.05.2017. Bislang werden im Rahmen der Anhörungen vor dem Bundesamt im Vergleich zu der Gesamtzahl der Flüchtlinge einerseits und dem Ausmaß der begangenen Völkerstrafverbrechen andererseits nur relativ wenige Hinweise durch Flüchtlinge gegeben. Dies beruht zum Teil auf unzureichender Information der Flüchtlinge, zum Teil auf Angst vor Repressalien gegenüber Familienangehörigen in Syrien und zum Teil auf Misstrauen gegenüber Polizei- und Verwaltungsbeamten. Mit Blick auf die hohe Anzahl syrischer Flüchtlinge gerade in Schweden und Deutschland sind beide Länder deshalb nachdrücklich aufgefordert worden, deutlich mehr Anstrengungen zur Aufklärung und Anklage von in Syrien begangenen Völkerstrafverbrechen zu unternehmen. Vgl. Human Rights Watch, Bericht von Oktober 2017 – „These are the Crimes we are fleeing” – Justice for Syria in Swedish and German Courts. Syrische Asylbewerber in Deutschland werden demnach während des Asylverfahrens regelmäßig direkt aufgefordert, ihr Wissen über Völkerstrafverbrechen – auch und gerade des syrischen Regimes - und die Täter zu offenbaren. Es kann kein ernsthafter Zweifel bestehen, dass dieser öffentlich bekannte Umstand auch den syrischen Geheimdiensten geläufig und daher geeignet ist, das Misstrauen gegen Asylbewerber vor allem in Deutschland und Schweden zu steigern. Der vorgenannte Aspekt ist im Zusammenhang mit Art. 285 ff des syrischen Strafgesetzbuches zu sehen. Diese stellen zwar nicht ausdrücklich die Stellung eines Asylantrags im – westlichen – Ausland als solche unter Strafe, aber sie greifen in anderer Weise auf asylrechtlich bedeutsame Merkmale oder Eigenschaften des Asylsuchenden zu. Die Verbreitung von staatsgefährdenden Falschinformationen wird mit einer Mindeststrafe von 6 Monaten geahndet (Art. 287) und zu Kriegszeiten das Aufstellen von Behauptungen, die das Nationalgefühl schwächen oder rassistische oder sektiererische Gefühle fördern, oder das wissentliche Verbreiten falscher oder übertriebener Nachrichten, die zur Schwächung des Nationalgefühls führen (Art. 285 und 286), mit einer Mindestfreiheitsstrafe nicht unter 3 Monaten. Vgl. World Organisation Against Torture, Summary report on the compliance of the trial of Muhannad Al-Hasani before the Second Criminal Court in Damascus with international standards of fair trial, June 2010, abrufbar unter: http://www.refworld.org/docid/4ca050912.html; AA, Ad-hoc Ergänzungsbericht zum Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 07.04.2010; EZKS, Gutachten vom 25.10.2009 an Rechtsanwalt Walliczek/Minden; s. auch SFH vom 21.03.2017 - Rückkehr; IBC, Bericht vom 19.01.2016. In die Erwägungen ist ebenfalls einzubeziehen, dass auch die illegale Ausreise ohne gültigen Pass, über eine nicht autorisierte Ausreisestelle oder entgegen weitreichender spezieller Genehmigungsanforderungen (u.a. für alle Männer im wehrfähigen Alter) verboten ist und auf der Grundlage von Gesetz Nr. 18 aus dem Jahr 2014 je nach den Umständen des Einzelfalls mit Freiheits- und/oder Geldstrafe geahndet werden kann. Vgl. UNHCR, Bericht von Februar 2017. Jegliche Gefahr der Inhaftierung und menschenrechtswidrigen Behandlung von Rückkehrern kann daher weder in tatsächlicher Hinsicht noch rechtlicher Hinsicht, vgl. hierzu u.a.: VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 19.06.2013 – A 11 S 927/13 und vom 29.10.2013 – A 11 S 2046/13 – beide unter Juris, losgelöst von diesem dem Regime zur Verfügung stehenden vollständigen Instrumentarium der klassischen Republikfluchttatbestände betrachtet und gewertet werden. Ob derartige Republikfluchttatbestände kriminellen oder politischen Charakter haben, richtet sich nach gefestigter Rechtsprechung maßgeblich nach dem Zweck und Maß der Strafe. Bei der Ermittlung des Strafzwecks ist die Eigenart des Staates in Betracht zu ziehen, von dem die Bestrafung ausgeht. Insbesondere in totalitären Staaten, bei denen die Herrschaft alle Lebensbereiche durchdringt und sich der Einzelne, der eine von der herrschenden Schicht abweichende Gesinnung hat, sich seiner persönlichen Freiheit oder körperlichen Unversehrtheit eigentlich niemals sicher sein kann, ist regelmäßig von einem politischen Charakter der Verfolgung auszugehen. Auch eine besondere Intensität der Verfolgungsmaßnahmen indiziert regelmäßig den politischen Charakter der Verfolgung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.1971 – I C 30/68 –; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.08.1992 – A 16 S 1055/92 –; Bayerischer VGH, Urteil vom 07.12.2000 – 23 B 99.33127 – alle unter Juris. Im Falle Syriens liegt nach den vorgenannten Kriterien zur Überzeugung des Gerichts offen zu Tage, dass sowohl aufgrund der Intensität der dem Einzelnen drohenden Verfolgungshandlungen im Falle einer Rückkehr, die mit der Anwendung von Folter schon im Falle einer Befragung beginnen, als auch aufgrund des totalitären Charakters des Regimes, das mit allen Mitteln um seine Existenz kämpft, von einem politischen Charakter einer Bestrafung auszugehen ist. Nur diese Bewertung fügt sich auch in das alles beherrschende Handlungsmuster des Regimes ein, das vollständig von einem Freund-Feind-Schema bestimmt wird. Vgl. u.a. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.05.2017 – A 11 S 562/17 – Juris; s. auch Gerlach, Was in Syrien geschieht – Essay vom 19.02.2016. Soweit der UNHCR darauf hinweist, dass nicht klar sei, ob das Gesetz Nr. 18 von 2014 tatsächlich angewandt wird, und ob Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, gemäß diesem Gesetz einer Strafverfolgung ausgesetzt waren, gilt das oben Gesagte. Es kann nicht deshalb von einer fehlenden Verfolgungsgefahr bzw. zu geringen Verfolgungsdichte ausgegangen werden, weil syrische Staatsangehörige diesem Risiko bewusst nicht mehr aussetzt werden. Wenn belegte Referenzfälle fehlen, kommt vielmehr der allgemeinen politischen Lage und dem totalitären Charakter eines Regimes entscheidendes Gewicht zu. Das Gericht hat nach alldem keinen Zweifel, dass die Furcht des Klägers vor flüchtlingsrelevanten Übergriffen durch das syrische Regime bereits wegen einer illegalen Ausreise, der Asylantragstellung und des längeren Aufenthalts im westlichen Ausland im Falle einer Rückkehr nach Syrien begründet ist. Der überwiegend gegenläufigen obergerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Frage, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.02.2017 – 14 A 2316/16. A –; Sächsisches OVG, Urteil vom 07.02.2018 – 5 A 1245/17.A –; OVG Bremen, Urteil vom 24.01.2018 – 2 LB 194/17 –; OVG Hamburg, Urteil vom 11.01.2018 – 1 Bf 81/17.A –; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.11.2017 – OVG 3 B 12.17–; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2017 – A 11 S 710/17 –; OVG Lüneburg, Urteil vom 27.06.2017 – 2 LB 91/17 –; OVG Saarlouis, Urteil vom 02.02.2017 – 2 A 515/16 –; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –; Bayerischer VGH, Urteil vom 12.12.2016 – 21 B 16.30371 –; Schleswig Holsteinisches OVG, Urteil vom 23.11.2016 – 12 A 222/16 – alle unter Juris, vermag sich das Gericht aus den vorstehenden Gründen unverändert nicht anzuschließen, zumal diese zwar im Ergebnis einheitlich ist, sich in den maßgeblichen Begründungssträngen aber zum Teil erheblich unterscheidet. Die beachtlich wahrscheinliche Gefahr einer Verfolgungshandlung bei Rückkehr – Befragung mit der konkreten Gefahr einer Verhaftung und/oder einer schwerwiegenden Misshandlung bis hin zur Folter und willkürlichen Tötung – wird nur durch das OVG Münster und das OVG Hamburg ausdrücklich verneint, im Übrigen teils bejaht, regelmäßig aber offen gelassen. Die oben zitierte Entscheidung des EGMR vom 14.02.2017 wird dabei außer Acht gelassen. Überwiegend wird – auch hier wieder mit sehr unterschiedlichen Argumenten - darauf abgestellt, dass jedenfalls eine Verknüpfung einer etwa zu erwartenden Verfolgungshandlung mit einem Verfolgungsgrund fehle. Dieses Vorgehen ist schon aus Rechtsgründen problematisch, weil die Schwere einer drohenden Verfolgungshandlung auch Aussagekraft hinsichtlich einer bestehenden objektiven Gerichtetheit haben kann. Soweit schließlich in der von der hier vertretenen Auffassung abweichenden obergerichtlichen Rechtsprechung Befürchtungen eines gewissermaßen „automatischen Asyls“ durchscheinen, ist darauf hinzuweisen, dass „die Anerkennung als politische Verfolgung und damit als Asylgrund auch nicht durch die zu erwartenden Auswirkungen auf die Zahl der Asylberechtigten in der Bundesrepublik Deutschland beeinflusst werden (kann)“. Vgl. so schon: BVerwG, Urteil vom 26.10.1971 – I C 30/68 – Juris. Nichts anderes gilt im Anwendungsbereich der Genfer Flüchtlingskonvention und der darauf inhaltlich beruhenden Definition der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Qualifikationsrichtlinie bzw. des § 3 AsylG. Die Genfer Flüchtlingskonvention ist gerade vor dem historischen Hintergrund der bis dahin weltweit größten Flüchtlingskatastrophe entstanden. 2. Ob dem Kläger darüber hinaus Verfolgung wegen Entziehung vom Wehrdienst droht, ist allerdings zweifelhaft, da er nach seinen Angaben Syrien schon vor Beginn der Auseinandersetzungen mit Ausreisegenehmigung und nach offizieller Befreiung vom Wehrdienst verlassen hat. Dies bedurfte hier aber vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen keiner weiteren Überprüfung und Entscheidung mehr ebenso wenig wie die Auswirkungen der vom Kläger behaupteten Bisexualität auf die im Falle einer Rückkehr nach Syrien bestehende Verfolgungsgefahr, gegebenenfalls auch durch nichtstaatliche Akteure, und etwaige Gefahren im Wege der Sippenhaft wegen der im schriftlichen Asylantrag behaupteten Verfolgung naher Angehöriger oder in Anknüpfung an eigene regimekritische Äußerungen im Internet. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 83 b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.