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Urteil

3 K 10702/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0704.3K10702.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Tatbestand Der Kläger steht als Beamter im Feuerwehrdienst in Diensten der beklagten Stadt. Am 17.12.2013 meldete er einen am 05.12.2013 erlittenen Unfall als Dienstunfall. Er gab an, an diesem Tag sei es aufgrund des Sturmtiefs Xaver zu einem Teilabriss eines Baumes in der Hospitalstraße in I. gekommen. Die abgerissene Baumkrone habe eine Freileitung mit 400 V Netzspannung sowie das Dach eines Hauses erheblich geschädigt. Nach Freischaltung der Stromleitung durch den Energieversorger sei er durch den Einsatzleiter der Feuerwehr I. beauftragt worden, den Teilabriss des Baumes mittels Kettensäge über den Korb einer Drehleiter zu entfernen. Oberhalb der Schnittstelle habe er mit einem Kollegen ein Seil angebracht, um der Baumkrone die entsprechende Fallrichtung vorzugeben. Die Seilsicherung erfolgte durch am Boden eingesetztes Personal. Während der nahezu abgeschlossenen Sägearbeiten sei die fallende Baumkrone durch eine Windböe erfasst worden und habe trotz der Sicherungsmaßnahmen die Fallrichtung geändert. Die Krone sei in Richtung Drehleiterkorb gefallen und habe ihn am linken Unterarm getroffen. Das Sankt Katharinen Hospital G. stellte mit Attest vom 10.12.2013 eine erstgradig offene dislozierte Radiusschaftfraktur mit Luxation des distalen Radioulnargelenks links fest. Mit Bescheid vom 13.01.2014 erkannte die Beklagte den am 05.12.2013 erlittenen Unfall als Dienstunfall i. S. d. § 31 Abs. 1 LBeamtVG NRW mit den Unfallfolgen erstgradig offene dislozierte Radiusschaftfraktur mit Luxation des distalen Radioulnargelenks links an. Die Anerkennung des Unfalls als qualifizierten Dienstunfall gemäß § 37 Abs. 1 LBeamtVG NRW lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.11.2014 ab. Zur Begründung führte sie aus, ein qualifizierter Dienstunfall i. S. d. § 37 Abs. 1 LBeamtVG NRW liege vor, wenn sich der Beamte bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aussetze und infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleide. Eine Diensthandlung sei für den Beamten dann mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden, wenn die Diensthandlung im konkreten Einzelfall eine hohe Wahrscheinlichkeit der Lebensgefährdung in sich berge. Eine relevante besondere Lebensgefahr könne dabei auch gegeben sein, wenn bei an sich weniger gefährlichen Diensthandlungen gravierende gefahrerhöhende Umstände hinzuträten. Einer besonderen Lebensgefahr setze sich der Beamte aus, wenn er die Gefährlichkeit der Diensthandlung erkannt und die Diensthandlung dennoch vorgenommen habe. Hierfür reiche es aus, wenn nach der im Zeitpunkt des Unfalls aufgrund erkennbarer äußerer Umstände objektiv bestehenden Gefahrensituation die Annahme gerechtfertigt sei, dass sich der Beamte der besonderen Lebensgefahr bei Vornahme der Diensthandlung bewusst gewesen sei. Eine solche Situation habe bei dem Dienstunfall des Klägers nicht bestanden. Von der stromlos geschalteten Stromleitung sei keine Gefahr mehr ausgegangen. Eine erhöhte Gefahr sei erst gegen Ende der Sägearbeiten durch die Windböe aufgetreten. Eine besondere Lebensgefahr habe nicht bestanden. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2016 zurück. Mit Bescheid vom 16.03.2016 erkannte die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.01.2014 den streitgegenständlichen Unfall als Dienstunfall mit den Unfallfolgen Zustand nach offener Radiusfraktur links sowie Luxation im distalen Radioulnargelenk, Ausheilung der Fraktur mit einer deutlichen Ulnarplusvariante und einer Radialdeviationsfehlstellung von ca. 30°, Einsteifung des linken Handgelenkes in alle Bewegungsebenen (palmar, dorsal, radial, ulnar), erhebliche Einsteifung der Gelenke aller Langfinger und des Daumens, erhebliche Einsteifung des Ellenbogengelenks, Sensibilitätsstörung der Finger II, III, IV der linken Hand sowie Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) an. Am 21.11.2016 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, der streitgegenständliche Dienstunfall erfülle die Merkmale eines qualifizierten Dienstunfalls. Er habe sich im Zusammenhang mit einem Einsatz aufgrund des Sturmtiefs Xaver ereignet. An diesem Tag habe eine extreme Wetterlage geherrscht, die zu ausdrücklichen Warnhinweisen des Deutschen Wetterdienstes geführt habe. An diesem Tage hätten 8 bis 10 Windstärken mit Windgeschwindigkeiten zwischen 80 und 100 km/h geherrscht. Im Moment des Einsatzes hätten gravierende Sturmeinwirkungen geherrscht Trotz der herrschenden starken Sturmböen habe sich der Kläger mit einem weiteren Kollegen in den Korb der Drehleiter begeben müssen und auf eine Höhe von 6 bis 8 Metern zur Ausbruchstelle des Baumes transportieren lassen. Die Benutzung einer Drehleiter mit Korb bei den vorliegenden Wetterverhältnissen sei eine nicht alltägliche und gefährliche Maßnahme. Nach den Verwendungsvorschriften des Herstellers solle die Benutzung von Drehleitern mit Korb bei Windstärken ab 8 bzw. Windgeschwindigkeiten ab 75 km/h nur noch zur Menschenrettung erfolgen. Bei Windstärken von 10 bzw. Windgeschwindigkeiten von 100 km/h sei der Betrieb grundsätzlich einzustellen. Der Einsatz des Korbes habe daher bei der bestehenden Wetterlage nicht erfolgen dürfen. Eine offensichtlich erkennbare Lebensgefahr für den Kläger habe vorgelegen. Arbeiten auf einer nicht unerheblichen Höhe bei Sturmwetterlage mit Kettensäge außerhalb des Korbes seien als lebensgefährliche Arbeitssituation einzustufen. Dieser bestehenden besonderen und für alle Beteiligten bestehenden Lebensgefahr habe sich der Kläger ausgesetzt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2016 zu verpflichten, festzustellen, dass es sich bei dem Unfall vom 05.12.2013 um einen qualifizierten Dienstunfall handelt sowie die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, nach § 43 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW liege ein qualifizierter Dienstunfall vor, wenn sich der Beamte bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen Lebensgefahr aussetze und infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleide. Dabei reiche es nicht, dass der Beamte bei Ausübung seines Dienstes in Lebensgefahr gerate. Vielmehr müssten gravierende gefahrerhöhende Umstände bestehen, die die Gefährdung weit über das „normale“ Maß hinausreichen ließen; der Verlust des Lebens müsse wahrscheinlich bzw. sehr naheliegend sein oder unmittelbar bevorstehend erscheinen. Das Absägen eines Baumes sei per se keine lebensgefährdende Diensthandlung. Auch unter Beachtung der damals herrschenden Wetterbedingungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass vor Beginn der Diensthandlung der Verlust des Lebens wahrscheinlich bzw. sehr naheliegend gewesen sei oder unmittelbar bevor gestanden habe. Nach der Unfallschilderung des Klägers hätten nicht konstant starke Windgeschwindigkeiten geherrscht, vielmehr sei die Baumkrone kurz vor Abschluss der Sägearbeiten von einer Windböe erfasst worden. Die betroffene Stromleitung sei vor Beginn der Arbeiten stromlos geschaltet worden und der Baum durch ein Seil gesichert worden, um Verletzungen zu vermeiden. Aufgrund dieser Sicherungsmaßnahmen habe zu Beginn der Sägearbeiten objektiv keine Lebensgefahr für den Kläger bestanden. Andernfalls hätte der Einsatzleiter weitergehende Sicherungsmaßnahmen treffen müssen. Daher habe weder objektiv eine lebensgefährliche Situation bestanden, noch hätten der Kläger oder sein Einsatzleiter von einer solchen ausgehen können. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen X. . Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Kläger nicht „infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beschränkt“ ist und es daher von vornherein an einem Teil der Voraussetzungen des im entscheidungserheblichen Zeitpunktes des Unfallereignisses, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 – 2 C 51.11 –, geltenden § 37 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW vom 16.05.2013 fehlt. Da die vom Kläger erhobene Verpflichtungsklage auf den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts des Inhalts beschränkt ist, dass die übrigen Voraussetzungen des § 37 LBeamtVG NRW erfüllt sind, und die Beklagte durch die angefochtenen Bescheide die gegenteilige Feststellung getroffen hat, hat der Kläger ein berechtigtes Interesse daran, dass der Eintritt der Bestandskraft dieser Bescheide, die ihn im Fall einer nicht auszuschließenden späteren unfallbedingten Versetzung in den Ruhestand belasten könnten, verhindert und möglichst zeitnah über das Vorliegen der streitigen Voraussetzungen entschieden wird. Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom 25.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.10.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass es sich bei dem Unfall vom 05.12.2013 um einen qualifizierten Dienstunfall handelt. Rechtsgrundlage für einen etwaigen Anspruch des Klägers auf erhöhtes Unfallruhegehalt ist § 37 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW vom 16.05.2013 (LBeamtVG NRW). Danach ist ein erhöhtes Unfallruhegehalt zu gewähren, wenn sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aussetzt und er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet. Wie zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht, handelt es sich bei dem Unfall des Klägers am 05.12.2013 um einen Dienstunfall. Der Kläger hat jedoch den Unfall nicht i. S. d. § 37 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW bei Ausübung einer Diensthandlung, bei der er sich einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr ausgesetzt hat, infolge dieser Gefährdung erlitten. Es mangelt vorliegend an der nach der Vorschrift vorausgesetzten mit der Diensthandlung verbundenen besonderen Lebensgefahr. Voraussetzung des qualifizierten Dienstunfalls nach § 37 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW ist zunächst in objektiver Hinsicht eine Diensthandlung, mit der für den Beamten typischerweise eine besondere, über das übliche Maß der Lebens- oder nur Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr verbunden ist. Eine besondere Lebensgefahr ist mit einer Diensthandlung nur dann verbunden, wenn die Gefährdung weit über das normale Maß hinausgeht, der Verlust des Lebens also wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist. Die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts setzt damit eine Dienstverrichtung voraus, die bei typischem Verlauf das Risiko entsprechender Verletzungen in sich birgt, sodass deren Eintritt als Realisierung der gesteigerten Gefährdungslage und nicht als Verwirklichung eines allgemeinen Berufsrisikos erscheint. Ob die Diensthandlung für das Leben des Beamten eine solche Gefahr begründet hat, erfordert eine wertende Betrachtung der Umstände des konkreten Einzelfalls. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 – 2 C 51.11 –¸ Beschluss vom 08.02.2017 – 2 B 2.16 – m. w. N. Dabei muss die besondere Lebensgefahr der Diensthandlung nicht stets und notwendigerweise von Anfang an anhaften; sie kann vielmehr im Einzelfall auch erst durch eine - zu Beginn der Diensthandlung noch unerwartete - Veränderung der Verhältnisse eintreten bzw. den nötigen Ausprägungsgrad erhalten. Es muss jedoch ausgehend von einer typisierenden Gesamtbetrachtung aller im Unfallzeitpunkt vorliegenden äußeren, ggf. gefahrerhöhenden Umstände die erforderliche besondere Lebensgefahr gewissermaßen vorausschauend - und nur in diesem Sinne bereits "vor" dem Eintritt des Unfallereignisses (in seinem konkreten Verlauf) - vorhanden und feststellbar (gewesen) sein. Außerdem muss die Gefahr auch in der Weise, in der sie sich letztlich realisiert hat, mit einer Diensthandlung des Beamten verknüpft gewesen sein, sei es dass das plötzliche Auftreten und die weitere Entwicklung der Gefahr der in Rede stehenden Diensthandlung von vornherein typischerweise anhafteten, sei es dass die gefahrerhöhenden Umstände zwar eher unvorhergesehen auftraten, dann aber die Fortführung der Diensthandlung wesentlich mitgeprägt haben. Ansonsten könnte nämlich praktisch jeder Fall, der - sei es auch bei einer ex ante-Betrachtung völlig unvorhersehbar und ohne weiteres Zutun des Betroffenen - letztlich zum Tod eines Beamten während einer Dienstverrichtung geführt bzw. den Beamten in eine lebensbedrohliche Situation gebracht hat, unter den objektiven Tatbestand des § 37 Abs. 1 BeamtVG subsumiert werden, und zwar auch dann, wenn sich in dem Unfall und seinen Folgen keine gerade in dem betreffenden dienstlichen Zusammenhang typischerweise bestehende Lebensgefahr, sondern nur ein latent generell bestehendes (weiter gehendes) Risiko realisiert hat. Eine derartige Ausdehnung des Normbereichs bezweckt die Regelung über den sog. "qualifizierten" Dienstunfall aber gerade nicht. OVG NRW, Urteil vom 07. Juli 2004 - 1 A 2881/02 -, juris, m. w. N. Demnach fällt aus der Betrachtung der den Unfall prägenden Umstände regelmäßig der unmittelbar dem Unfall vorausgehende Moment heraus. Abzustellen ist vielmehr auf eine typisierende Gesamtbetrachtung der durchgeführten Diensthandlung. Weiter ist für die Annahme eines qualifizierten Dienstunfalls erforderlich, dass der Beamte sich der Gefährdung seines Lebens bewusst ist; dieses Bewusstsein folgt in aller Regel bereits aus der Kenntnis der die Gefahr begründenden objektiven Umstände. Sind dem Beamten bei der Vornahme der Diensthandlung die Aspekte bekannt, aus denen sich die konkrete Gefahr für sein Leben ergibt, so handelt er in dem für § 37 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW erforderlichen Bewusstsein der Gefährdung seines Lebens. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 – 2 C 51.11 –¸ Beschluss vom 08.02.2017 – 2 B 2.16 – m. w. N. Ausgehend von diesen Maßstäben war die Diensthandlung des Klägers am 05.12.2013 – das Absägen eines abgeknickten Baumes in einem Korb einer Drehleiter – für ihn nicht mit einer besonderen Lebensgefahr i. S. d. § 37 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW verbunden. Dies steht aufgrund der Aktenlage sowie der Aussagen des Klägers und des Zeugen X. in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung der Kammer fest. Abzustellen ist auf die abstrakte Gefährlichkeit der Diensthandlung als solche. Denn nur diese, nicht aber das Dienstunfallgeschehen muss in besonderem Maße lebensgefährlich gewesen sein. Der Einsatz mittels eines Korbes einer Drehleiter zum Baumfällen begründet eine solche besondere Lebensgefahr typischerweise nicht. Denn anderenfalls müsste fast jeder Feuerwehreinsatz als besonders lebensgefährlich angesehen werden, obwohl der Gesetzgeber mit diesen Vorschriften nur außergewöhnliche Situationen erfassen wollte, die einen Beamten den Einsatz seines Lebens scheuen lassen könnten. Die besondere Lebensgefahr muss jedoch über die latenten, generell bestehenden Risiken hinausgehen. Auch gefahrerhöhende äußere Umstände, die den Einsatz bei einer typisierenden Betrachtung von vornherein als besonders lebensgefährlich erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Zwar traf am 05.12.2013, dem Tag des Einsatzes, das Sturmtief „Xaver“ mit erheblichen Windgeschwindigkeiten auf Nordrhein-Westfalen. Jedoch war der Sturm nach der Aussage des Zeugen X. zur Einsatzzeit am Abend bereits abgeflaut und herrschten zum Einsatzzeitpunkt keine Windgeschwindigkeiten, die den Einsatz der Drehleiter ausgeschlossen oder zumindest eine besondere Sicherung der Leiter mittels Abspannen vorausgesetzt hätten. Solches hat auch der Kläger in seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen. Es war bei einer typisierenden Gesamtbetrachtung vor Beginn der Diensthandlung nicht absehbar, dass trotz Abflauens des Sturms eine solch starke Windböe auftreten würde, die die Baumkrone trotz Sicherung mit einer Halteleine in den Korb drücken und hierdurch eine erhebliche Verletzung des Klägers verursachen würde. Es genügt nicht, das Dienstunfallgeschehen als Teil der Diensthandlung isoliert in den Blick zu nehmen. Bei einer typisierenden Betrachtung der Diensthandlung fällt daher eine vor deren Beginn nicht vorhersehbare, später eintretende, dem Unfall unmittelbar vorausgehende Windböe als mit der Diensthandlung verbundener gefahrerhöhender Umstand i. S. d. § 37 Abs. 1 LBeamtVG NRW aus. Es fehlt auch an später hinzutretenden gefahrerhöhenden Umständen, die den Einsatz im weiteren Verlauf als mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden erscheinen lassen. Weder hat der Sturm wieder an Stärke zugenommen noch lassen sich den Aussagen des Klägers und des Zeugen entnehmen, dass vermehrt starke Windspitzen auftraten. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass sich der Kläger des Vorliegens einer besonderen mit der Diensthandlung verbundenen Lebensgefahr bewusst war. Er hat weder vorgetragen, dass zu Beginn der Diensthandlung besondere lebensgefährliche Bedingungen gegeben waren noch dass ihm eine besondere Gefahrensituation später bewusst geworden sei. Vielmehr schildert er, dass an diesem Tag vorherige Einsätze ohne Probleme abgelaufen seien und der Einsatz an dem abgeknickten Baum zunächst planmäßig mit Sicherung abgelaufen sei. Ein Bewusstsein, dass ihm bei diesem Einsatz Lebensgefahr drohte, lässt sich diesen Schilderungen nicht annähernd entnehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.