Beschluss
23 L 824/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0710.23L824.18.00
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Tenor
1.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 2748/18 gegen die Ordnungsverfügung vom 27. März 2018 wiederherzustellen und den Antragsgegner zur Herausgabe des Führerscheins anzuordnen, wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 2748/18 gegen die Ordnungsverfügung vom 27. März 2018 wiederherzustellen und den Antragsgegner zur Herausgabe des Führerscheins anzuordnen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Zum einen sind die Angaben des Antragstellers zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen widersprüchlich und dadurch unvollständig. In dem ausgefüllten Formularbogen verneint er Einkünfte aus einer unselbständigen Tätigkeit, da er Hartz-IV-Bezüge erhalte. In der Antragsschrift vom 9. April 2018 legt er hingegen dar, dass er auf die Fahrerlaubnis angewiesen sei, um zu seiner Arbeitsstätte zu gelangen. Die Einkünfte aus dieser Tätigkeit hat der Antragsteller hingegen nicht aufgeführt. Unabhängig davon bietet die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. Der gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 2748/18 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. März 2018 wiederherzustellen und dem Antragsgegner aufzugeben, den abgegebenen Führerschein unverzüglich wieder herauszugeben, hat keinen Erfolg. Soweit der Antrag auch auf Anordnung der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfallenden aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Gebührenfestsetzung zu Ziffer 6 des Bescheides gerichtet ist, ist der Antrag unzulässig, da der Antragssteller keinen vorherigen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt hat, § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO. Im Übrigen ist der Antrag zulässig, aber unbegründet. Das Gericht stellt gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die vorliegend nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO entfallende aufschiebende Wirkung der Klage dann wieder her, wenn das Interesse des Antragstellers, vorerst von der Vollziehung der Ordnungsverfügung verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an deren sofortigen Vollzug überwiegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der streitige Bescheid als offensichtlich rechtswidrig erweist. Hingegen überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse, wenn der Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist. Vorliegend fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus, da sich die streitige Ordnungsverfügung vom 27. März 2018 bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren alleine möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist. Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Danach ist eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 S. 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach § 46 Abs. 3 FeV finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Insoweit kann die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Anordnung einer Beschränkung oder den Entzug der Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch den Fahrerlaubnisinhaber bei Straftaten anordnen, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen. Weigert sich der Fahrerlaubnisinhaber in einem solchen Fall, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf diese gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf dessen Nichteignung schließen. Der Antragsgegner durfte vorliegend auf die Fahrungeeignetheit des Antragstellers schließen, weil der Antragsteller der mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 ergangenen Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nicht nachgekommen ist und die Gutachtenanordnung formell und materiell rechtmäßig war. Da eine Gutachtenanordnung nicht selbstständig anfechtbar ist, sondern nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende Fahrerlaubnisentziehung oder sonstige in Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, ist es ein Gebot effektiven Rechtsschutzes, strenge Anforderungen zu stellen. Die Begutachtungsanordnung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Für den Betroffenen muss ausgehend von der für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden Befugnisnorm in der Fahrerlaubnisverordnung erkennbar sein, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen. Denn nur auf der Grundlage dieser Information kann er sachgerecht einschätzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen oder die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingehen möchte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 -, juris Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2014 - 16 B 912/14 -, juris Rn. 6 m.w.N. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung bestehen nicht. Die Anordnung wird insbesondere den Erfordernissen des § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV und der Hinweispflicht nach § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV gerecht. Die Gutachtenanordnung ist auch materiell rechtmäßig. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV setzt weder eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer von der Fahrerlaubnisbehörde festgestellten Straftat noch eine Straftat, die unter Nutzung eines Kraftfahrzeuges begangen wurde, voraus. Vielmehr ist ausreichend, dass die Straftaten Rückschlüsse auf die Kraftfahreignung zulassen, insbesondere bei Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotential. Anhaltspunkte hierfür können vorliegen bei hoher Angriffslust und Streitsüchtigkeit, bei impulsivem Durchsetzen eigener Interessen unter schwerwiegender Verletzung der Interessen anderer oder bei wiederholt verübten Straftaten der gefährlichen Körperverletzung. Eine hohe Aggressionsbereitschaft lässt jedoch nur dann Rückschlüsse auf die Fahreignung zu, wenn zu besorgen ist, dass der Betroffene bei konflikthaften Verkehrssituationen emotional impulsiv handelt und dadurch das Risiko einer gefährdenden Verkehrssituation erhöht, sowie eigene Bedürfnisse aggressiv durchsetzt. Vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 11 FeV, Rn. 35 m.w.N. Bei der Beurteilung einer Straftat darf keine Gesamtwürdigung aller bekannten Vorfälle ergehen. Ob die Beibringung eines Gutachtens zu Recht angeordnet ist, ist auf der Grundlage des in der Gutachtenanordnung dargelegten Sachverhalts zu würdigen. Dies schließt es im Grundsatz aus, den maßgeblichen Sachverhalt unter Berücksichtigung und Würdigung etwa der Verwaltungsvorgänge zu ergänzen. Denn dann könnte der Betroffene nicht erkennen, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2014 a.a.O., Rn. 13 zu § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 FeV. Diesen Anforderungen genügt die Gutachtenanordnung vom 7. Dezember 2017. Der Antragsgegner hat unter Verweis auf die Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV durch den Antragsteller begangene Körperverletzungs-, Beleidigungs-, Bedrohungs- und Nötigungsdelikte aufgeführt, nämlich eine gefährliche Körperverletzung am 00. G. 2017 und eine Körperverletzung, Beleidigung, Bedrohung und Nötigung am 00. N. 2017. Weiterhin hat der Antragsgegner begründet, dass aufgrund dieser Straftaten Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential des Antragstellers bestehen. Dabei stellte er darauf ab, dass die positive Prognose des medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 00. Dezember 2016, das zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis am 00. Dezember 2016 nach vorangegangenem Entzug wegen Erreichens von 18 Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem am 13. September 2010 führte, aufgrund der benannten Delikte in Frage zu stellen sei. In dem Gutachten vom 00. Dezember 2016 habe er angegeben, nun mit seiner Familie zusammen zu wohnen und ein gutes Vorbild sein zu wollen. Sein Verhalten gegenüber anderen Menschen sei ruhig und vernünftig geworden und wenn etwas sei, würde er sich umdrehen und weitergehen. Inzwischen sei er ein verantwortungsvoller Mensch geworden. Er würde nicht wie sein Vater werden wollen und arbeite nicht mehr bei ihm. Sein früheres Verhalten bewerte er als falsch. Der Antragsgegner legte in Bezug auf diese Selbsteinschätzung des Antragstellers in seiner Begründung folgerichtig dar, dass der Antragsteller durch sein Verhalten nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis seine damalige Aussage, sein Verhalten gegenüber anderen Menschen sei ruhig und vernünftig geworden, widerlegt habe. Dies könne im Straßenverkehr in problematischen Situationen dazu führen, dass Aggression aufgrund nicht beherrschter Affekte oder nicht kontrollierbarer Impulse ohne Rücksicht auf die Interessen anderer Verkehrsteilnehmer zur Durchsetzung der eigenen Meinung oder zur Konfliktlösung eingesetzt wird, was ausgeschlossen werden müsse. Entgegen dem Einwand des Antragstellers durfte der Antragsgegner davon ausgehen, dass der Antragsteller und nicht dessen Vater die dargestellten Straftaten am 00. N. 2017 begangen hat. Das Protokoll der aufnehmenden Polizeibeamten unterscheidet eindeutig zwischen Handlungen des Antragstellers und solchen seines Vaters B. V. . Beide Personen sind eindeutig mit unterschiedlichen Abkürzungen und entsprechender Erläuterung bezeichnet. Das Gericht erkennt keinen Grund, an der wahrheitsgemäßen Aufnahme des Sachverhalts durch die Polizeibeamten zu zweifeln. Auch der Einwand des Antragstellers, aufgrund der Einstellung der Strafverfahren habe ein medizinisch-psychologisches Gutachten nicht angeordnet werden dürfen, geht fehl. Da das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung oder einer bestandskräftigen Bußgeldentscheidung nicht erforderlich ist, ist es der Fahrerlaubnisbehörde möglich, auf den ihr bekannt gewordenen Sachverhalt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens abzustellen. Vgl. Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 11 FeV, Rn. 35 m.w.N.; Siegmund in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 11 FeV, Rn. 57. Bereits die Straftaten, die der Antragsteller am 00. N. 2017 begangen hat, genügen für die Annahme von berechtigten Fahreignungszweifeln und die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Diese Straftaten wurden nicht wie das Verfahren den 00. G. 2017 betreffend mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, sondern nach Erfüllung einer Auflage gemäß § 153a StPO. In diesem Fall besteht hinreichender Tatverdacht, allein die Schuld wird höchstens im mittleren Bereich angenommen. Die Straftaten legen nahe, dass der Antragsteller ein erhebliches Aggressionspotential aufweist und zu Rohheit und Unbeherrschtheit neigt. Ferner offenbaren sie einen Hang des Antragstellers zum - teils impulsiven - Durchsetzen eigener Interessen unter schwerwiegender Verletzung der Interessen anderer. Es besteht daher die Gefahr, dass der Antragsteller im motorisierten Straßenverkehr möglicherweise nicht erwarten lässt, dass er die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer - zumindest in den sehr häufig auftretenden Konfliktsituationen - respektieren wird und auch dort eigene Bedürfnisse aggressiv durchsetzen will. Ob dies tatsächlich der Fall ist, kann die Fahrerlaubnisbehörde deshalb durch die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung klären lassen. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller derartige Verhaltensweisen in der Vergangenheit - wie die Verurteilungen wegen Beleidigung mit Straßenverkehrsbezug und Körperverletzung und sein aggressives Verhalten in Verkehrskontrollen belegen - bereits im Straßenverkehr gezeigt hat. Auch steht der Anordnung des Gutachtens nicht die positive Aussage des medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 00. Dezember 2016 über die Begutachtung am 00. Dezember 2016 entgegen. Denn bei der Aussage des Gutachtens handelt es sich um eine Prognose und keine unwiderlegbare Feststellung. Begründet der Begutachtete durch ein darauf folgendes Fehlverhalten Zweifel an der Richtigkeit der Prognose, muss er sich einer erneuten Begutachtung stellen. Vorliegend ist die Richtigkeit dieser Prognose, die maßgeblich auf der Annahme beruhte, der Antragsteller habe seine früheren problematischen Einstellungen und ein daraus problematisches Verhalten verändert und angemessene alternative Bewältigungsstrategien für eine ausreichende Selbstkontrolle entwickelt und stabilisiert (Gutachten S. 17), schon kurze Zeit nach der Neuerteilung widerlegt worden. So hatte der Kläger im Rahmen der Untersuchung beispielsweise angegeben, seinen Kindern ein Vorbild sein zu wollen und deshalb in Konfliktsituationen eher zurückzuweichen. Gleichwohl schrie er am 00. N. 2017 mit seinem damals 10 Monate alten Sohn auf dem Arm während der Zeugenbefragung fortlaufend umher. Die Zeugen des Vorfalls schrie er mit "Ich ficke Dich" und "komm in die Tankstelle, dann mach' ich dich alle" an. Ist die Fahreignungsprognose aber offensichtlich unzutreffend gewesen - sei es, weil der Antragsteller nie vorhatte, sein Verhalten zu ändern, oder sei es, weil ihm dies entgegen der Erwartung der Gutachter nicht gelungen ist -, kann er allein aus der Neuerteilung der Fahrerlaubnis nichts zu seinen Gunsten herleiten. Denn die auf einer solchermaßen unrichtigen Prognose beruhende Fahrerlaubnisneuerteilung ist nicht geeignet, die Wiedererlangung der Fahreignung durch den Kläger zu fingieren. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Oktober 2013 - 16 A 2820/12 -, juris Rn. 23; und vom 29. Juni 2011 - 16 B 212/11 -, juris Rn. 14. Zuletzt verstößt die Anordnung der Gutachtenbeibringung auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Bei der Entscheidung, ob die Fahrerlaubnisbehörde eine Gutachtenbeibringung anordnet, hat sie Ermessen, § 11 Abs. 3 FeV. Dieses hat der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Durfte der Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers schließen, war diesem die Fahrerlaubnis zu entziehen. Ein Ermessen stand dem Antragsgegner nicht zu, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2016 - 16 E 243/16 -. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO zulässige Antrag auf Anordnung der Herausgabe des Führerscheins ist nach obigen Erwägungen ebenfalls unbegründet. Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins besteht trotz Anfechtung der Entscheidung gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV. Es liegt auch kein Anspruch auf Herausgabe nach § 52 VwVfG NRW vor, da die Ordnungsverfügung weder unanfechtbar widerrufen, zurückgenommen oder aus einem anderen Grund unwirksam ist. Auch unabhängig von der zuvor erörterten Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung fällt eine allgemeine, d.h. vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens losgelöste Interessenabwägung hier zum Nachteil des Antragstellers aus. Zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Antragsteller durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Das gilt selbst dann, wenn ihm aufgrund dessen konkrete berufliche Nachteile bis hin zum Verlust seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage drohen sollten. Vgl. zu dieser Interessenlage BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Juli 2007 - 1 BvR 305/07 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. N. 2012 - 16 B 536/12 -, juri, Rn. 33 und vom 26. März 2012 - 16 B 277/12 -, juris Rn. 23. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren wegen der Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis setzt die Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen den Streitwert in Hauptsacheverfahren einheitlich auf den Auffangwert von 5.000,00 Euro fest. Dieser Wert ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf den hälftigen Betrag zu reduzieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. G. 2015 - 16 B 8/15 - juris. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 und 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.