Beschluss
22 L 333/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0421.22L333.21.00
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Tenor
1.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 943/21 gegen den Gebührenbescheid vom 22. Januar 2021 anzuordnen, wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5,49 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 943/21 gegen den Gebührenbescheid vom 22. Januar 2021 anzuordnen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5,49 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 22 K 943/21 ist zulässig, aber unbegründet. Hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags bestehen keine Bedenken. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO statthaft, weil ein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO vorliegt, wonach die aufschiebende Wirkung einer Klage im Fall der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kraft Gesetzes entfällt. Zudem hat der Antragsteller zuvor mit Schreiben vom 03.02.2021 die gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erforderliche Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 22.01.2021 beim Antragsgegner beantragt, ohne dass dieser in angemessener Frist ausdrücklich über den Aussetzungsantrag entschieden hat. In der Mail des Antragsgegners an die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers vom 11.02.2021 hat der Antragsgegner lediglich geschrieben, dass es dem Antragsteller unbenommen bleibe Klage einzulegen. Mit Mail vom 22.02.2021 hat der Antragsgegner dann ergänzt, dass die Anordnung der MPU bestehen bleibe. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO kann das Gericht bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes – hier des Gebührenbescheides vom 22.01.2021 – bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Gebührenbescheides bestehen, wenn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben bezweckt der Gesetzgeber die Sicherstellung des stetigen Zuflusses von Finanzmitteln für die öffentlichen Haushalte, aus deren Aufkommen die Gegenleistung für die umstrittene Abgabe im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung regelmäßig bereits erbracht oder alsbald zu erbringen ist. Er hat damit für diesen Bereich das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug generell höher bewertet als das private Interesse an einer vorläufigen Befreiung von der Leistungspflicht. Dieser gesetzgeberischen Wertung entspricht es, dass Abgaben im Zweifel zunächst zu erbringen sind und dass das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Unzumutbare, mit dem Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbare Erschwernisse ergeben sich dadurch nicht. Durch eine vorläufige, zu Unrecht erbrachte Zahlung eintretende wirtschaftliche Nachteile werden durch Rückzahlung der Abgabe weitestgehend ausgeglichen; es werden somit keine irreparablen Verhältnisse geschaffen. Ist im Einzelfall dennoch eine unbillige Härte zu erwarten, bietet § 80 Abs. 4 Satz 3 zweite Alternative VwGO die Möglichkeit, die Vollziehung auszusetzen. Im Aussetzungsverfahren richtet sich die Intensität der gerichtlichen Prüfung des Streitstoffes nach den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes. Deshalb sind vornehmlich solche Einwände zu berücksichtigen, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides geltend macht, es sei denn, dass sich sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Ferner können weder aufwändige Tatsachenfeststellungen getroffen werden noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.03.1994 - 15 B 3022/93 -, juris Rn. 4 ff. Bei Anlegung dieses Maßstabes ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheides nicht „ernstlich zweifelhaft“. Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist § 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 Satz 1 StVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26.11.2020 (BGBl. I S. 2575) i. V. m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt vom 25.01.2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 09.12.2020 (BGBl. I S. 2905) geändert worden ist. Danach sind für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen, nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. Der hier einschlägige Gebührentatbestand ergibt sich aus der Tarifstelle 208 des Gebührentarifs gemäß der Anlage zu § 1 GebOSt. Der angefochtene Gebührenbescheid fällt in den Anwendungsbereich dieses Gebührentatbestandes, weil er Gebühren für die Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung oder die Einschränkung der Fahrerlaubnis nach § 46 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) vom 13.12.2010 (BGBl. I S. 1980), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 09.12.2020 (BGBl. I S. 2905), hier die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV, festsetzt. Die Nummer 208 des Gebührentarifs sah zum Zeitpunkt der Erhebung der Gebühr eine Verwaltungsgebühr zwischen 12,80 und 25,60 EUR vor; in diesem Rahmen hält sich die Gebühr von 19,20 EUR. Ermessensfehler bei der Bestimmung der Gebührenhöhe sind nicht erkennbar. Der Antragsteller hat insoweit auch keine rechtlichen Bedenken geltend gemacht. Des Weiteren liegt jedenfalls keine offenkundige Unverhältnismäßigkeit der Gebührenfestsetzung vor. Die Festsetzung von Auslagen in Höhe von 2,76 EUR für die postalische Zustellung der Anordnung findet ihre Grundlage in § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt. Bei der gerichtlichen Überprüfung eines auf die genannten Rechtsgrundlagen gestützten Verwaltungsgebührenbescheids hat über die gebührenrechtliche Kontrolle im engeren Sinn hinaus auch eine Inzidentkontrolle der Rechtmäßigkeit der jeweiligen Amtshandlung zu erfolgen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2016 - 10 S 2406/14 -, juris Rn. 22, m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.08.2020 - 11 CS 20.1518 -, juris Rn. 11, m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 31.03.2020 - 9 A 1162/18 -, juris Rn. 14f.; Dauer in: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 46. Auflage 2021, § 11 FeV Rn. 25a. Denn nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG i.V.m. § 6 Abs. 1 GebOSt dürfen Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, nicht erhoben werden. Eine Gebühr darf also nur erhoben werden, wenn die Amtshandlung rechtmäßig war. So auch BVerwG, Urteil vom 27.09.2012 - 3 C 33.11 -, NJW 2013, 552; OVG NRW, Beschluss vom 31.03.2020 - 9 A 1162/18 -, juris Rn. 15 und Beschluss vom 07.11.2007 - 9 A 4822/05 -, DAR 2008, 104; VG Würzburg, Urteil vom 13.07.2009 - W 6 K 09.328 -, juris Rn. 17. Die konkrete Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung erweist sich bei der allein gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Formelle Fehler sind nicht ersichtlich, insbesondere ist den Voraussetzungen des § 11 Abs. 6 FeV genüge getan. Die Gutachtenanforderung benennt ausführlich die Umstände, die aus Sicht des Antragsgegners Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers begründen. Auch die zu klärende Frage ist mit Blick auf den hiermit im Zusammenhang stehenden, dargestellten Sachverhalt hinreichend bestimmt bezeichnet. Die weiteren sich aus § 11 Abs. 6 und 8 FeV ergebenden formellen Anforderungen sind ebenfalls erfüllt, insbesondere enthält die Anforderung eine Liste in Betracht kommender Untersuchungsstellen und es wird auf die Möglichkeit, die maßgeblichen Unterlagen einzusehen, hingewiesen (§ 11 Abs. 6 Satz 2 FeV). Schließlich wird gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV auf die Folgen einer unterbliebenen bzw. nicht rechtzeitigen Vorlage des Gutachtens hingewiesen. Die Gutachtenanforderung ist auch in materieller Hinsicht, also in Bezug auf das Bestehen eines Begutachtungsanlasses nicht zu beanstanden. Gemäß § 46 Abs. 3 FeV finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Die Antragsgegnerin hat mit dem Schreiben vom 22.01.2021 rechtmäßig angeordnet, dass der Antragsteller ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen hat. Rechtsgrundlage für diese Anordnung ist die Regelung in § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV i.V.m. § 46 Abs. 3 FeV. Gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV kann die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Abs. 1 und 2 angeordnet werden bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften. In diesem Zusammenhang sind auch Straftaten als verkehrsrechtliche Zuwiderhandlungen zu bewerten. Vgl. Hahn/Kalus in: Münchener Kommentar zur StVR, 2016, § 11 FeV Rn. 45. Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV liegen aufgrund der in der Anordnung aufgezählten strafbewehrten Handlungen des Antragstellers vor. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner in der Gutachtenanordnung unter Wiedergabe der einzelnen von dem Antragsteller begangenen und strafgerichtlich abgeurteilten bzw. im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehenden Zuwiderhandlungen ausgeführt, dass sich aufgrund dieser Vorfälle erhebliche Zweifel an seiner Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs ergäben. Die Behörde hat damit ausreichend dargetan, aufgrund welcher konkreten Tatsachen Eignungszweifel bestehen und warum diese nach Art und Gewicht die Besorgnis begründen, dass der Antragsteller nicht die erforderliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen besitzt. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs wurde dabei die erste Tat – Nötigung im Sinne von § 240 StGB – durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 19.10.2017 (i.V.m. dem Beschluss vom 22.01.2018 – 810 Cs-666 Js 1119/17-82/17) geahndet. Als weitere Tat wurde eine Nötigung nach § 240 StGB berücksichtigt, die zusammen mit einem Diebstahl gemäß § 242 StGB verhandelt und mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 30.10.2020 (819-Ds 116 Js 903/20) nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Die geahndeten, wiederholt im Straßenverkehr gezeigten Verhaltensweisen des Antragstellers legen den Schluss nahe, dass der Antragsteller auch künftig die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer nicht respektieren, sondern seine eigenen Bedürfnisse über die Interessen anderer stellen wird. Im Straßenverkehr kann es immer wieder zu Konfliktsituationen mit anderen Verkehrsteilnehmern kommen, die eine ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme erforderlich machen. Mit dem berechtigt angeordneten Gutachten soll aufgeklärt werden, ob es zu einer Einstellungs- und Verhaltensänderung gekommen ist, damit (künftig) eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen werden kann. Der Einwand des Antragstellers, aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens im Jahr 2020 (116 Js 903/20) habe ein medizinisch-psychologisches Gutachten nicht angeordnet werden dürfen, geht fehl. Da das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung oder einer bestandskräftigen Bußgeldentscheidung nicht erforderlich ist, ist es der Fahrerlaubnisbehörde möglich, auf den ihr bekannt gewordenen Sachverhalt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens abzustellen. Vgl. Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 11 FeV, Rn. 35a m.w.N.; Siegmund in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 11 FeV, Rn. 57; VG Köln, Beschluss vom 10.07.2018 - 23 L 824/18 -, juris Rn. 20 ff. Voraussetzung für die Einstellung nach § 153a StPO ist, dass ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten besteht, da ansonsten das Verfahren bereits nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden müsste. Die Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO steht daher der Annahme, der Antragsteller habe durch sein Verhalten einen Straftatbestand erfüllt, nicht entgegen. Diese Einstellung bedeutet nicht, dass die Tat dem Antragsteller nicht hätte nachgewiesen werden können, wie er dies in der Antragsschrift und in seiner Stellungnahme vom 12.04.2021 vorträgt. Vielmehr kommt eine Einstellung nach § 153a StPO dann in Betracht, wenn die dem Beschuldigten aufzuerlegenden Auflagen und Weisungen geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Wäre dem Antragsteller die Tat nicht nachweisbar gewesen, hätte keine Einstellung nach § 153a StPO erfolgen dürfen. Im Übrigen widersprechen die eigenen Aussagen des Antragstellers im Rahmen der polizeilichen Vernehmung als Beschuldigter und der Hauptverhandlung des Amtsgerichts Bonn dem hiesigen Vortrag, er habe nicht als Täter identifiziert werden können. Der Antragsteller selbst hat als Fahrer des beteiligten Kraftfahrzeugs Angaben zum Tathergang gemacht, die Gegenstand der Anklage waren. Dies hat auch der Antragsgegner zurecht den entsprechenden Protokollen der Polizei und des Amtsgerichts Bonn, die ihm ausweislich des Verwaltungsvorgangs vorlagen, entnommen. Der Verwertbarkeit der angeführten Straftaten stehen schließlich nicht die vorrangigen Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 StVG entgegen. Denn insoweit handelt es sich nicht um nach §§ 28 StVG, 40 FeV i.V.m. Anlage 13 zur FeV berücksichtigungsfähige Vorgänge. Die Nötigung nach § 240 StGB wird nach Nr. 1.3 der Anlage 13 zur FeV berücksichtigt, sofern die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist, alternativ nach Nr. 2.1.3 der Anlage 13 zur FeV, wenn ein Fahrverbot angeordnet worden ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Ebenso wenig ist der Zeitablauf von etwas über drei Jahren seit Rechtskraft des Strafbefehls vom 19.10.2017 (rechtskräftig seit 22.01.2018) über die - hier nicht in das Fahreignungsregister einzutragende - Nötigung im vorliegenden Fall geeignet, deren Verwertung im Rahmen einer Fahreignungsüberprüfung zu hindern. Resultieren Fahreignungszweifel aus Sachverhalten, die in das Fahreignungsregister aufzunehmen sind, beantwortet sich die Frage, wie lange der jeweilige Sachverhalt die Anordnung eines Fahreignungsgutachtens rechtfertigen kann, grundsätzlich nach den für diese Register geltenden Tilgungs- und Verwertungsvorschriften. Ist die Zweifel begründende Zuwiderhandlung danach noch verwertbar, ist für eine weitere einzelfallbezogene Prüfung dahingehend, ob die gegebenen Verdachtsmomente noch einen Gefahrenverdacht begründen, in aller Regel kein Raum mehr. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.04.2017 - 16 E 132/16 -, juris Rn. 8 m.w.N. Wenn hingegen die Zweifel an der Fahreignung aus einem nicht eintragungsfähigen Sachverhalt herrühren, ist in Ermangelung eines speziellen gesetzlichen Maßstabs einzelfallbezogen zu prüfen, ob der Sachverhalt nach Art und Ausmaß bzw. nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes immer noch einen Klärungsbedarf hervorruft. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.04.2017 - 16 E 132/16 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 12.09.2009, - 16 E 1439/08 -; Bay. VGH, Beschluss vom 06.05.2008 - 11 CS 08.551 -, juris Rn. 41. Vor dem Hintergrund der fünfjährigen Tilgungsfrist nach Rechtskraft einer Verurteilung bzw. eines Strafbefehls gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a StVG und dem Umstand, dass der Antragsteller nunmehr wiederholt wegen Nötigung im Straßenverkehr in Erscheinung getreten ist, war ein bestehender Klärungsbedarf seitens des Antragsgegners anzunehmen. Fehler bei der Ausübung des dem Antragsgegner im Rahmen von § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV zustehenden Ermessens (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) sind bei der Gutachten-anordnung nicht ersichtlich. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurde gewahrt, insbesondere sind keine milderen, aber gleich geeigneten Mittel ersichtlich, um Aussagen darüber zu erhalten, ob die Gefahr der Wiederholung eines derartigen Verhaltens des Antragstellers besteht. Insbesondere bei der Festsetzung einer angemessenen Frist zur Vorlage des Gutachtens ist dem Antragsgegner weder ein Rechtsanwendungs- noch ein Ermessensfehler unterlaufen, vgl. § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 FeV. Die Frage, welche Frist angemessen ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die persönlichen Bedürfnisse des Fahrerlaubnisinhabers ausschlagend sind. Wird die Vorlage des Gutachtens nicht im Rahmen der Erteilung einer Fahrerlaubnis verlangt, sondern - wie hier - im Rahmen einer Entziehung der Fahrerlaubnis, muss den Eignungszweifeln so zeitnah wie möglich nachgegangen werden. Denn bis zur Klärung des Sachverhalts steht die Möglichkeit im Raum, dass ein ungeeigneter Fahrerlaubnisinhaber am Straßenverkehr teilnimmt und so Leben und Gesundheit anderer gefährdet. Vgl. dazu jüngst OVG Bremen, Beschluss vom 10.02.2020 - 2 B 269/19 -, juris Rn. 15; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.07.2009 - 10 B 10508/09 -, juris Rn. 8; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.04.2013 - 11 CS 13.219 -, juris Rn. 20; VG Aachen, Beschluss vom 20.04.2020 - 3 L 1330/19 -, juris Rn. 41. Die Beibringungsfrist darf in diesen Fällen daher nicht die Zeitspanne überschreiten, die von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich benötigt wird. Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 10.02.2020 - 2 B 269/19 -, juris Rn. 15 m.w.N. Keinesfalls hat sich die Dauer der Frist danach zu richten, wie lange der Betroffene zur Sicherstellung einer positiven Begutachtung benötigt. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.07.2009 - 10 B 10508/09 -, juris Rn. 8 am Ende. In Anwendung dieser Maßstäbe ist eine neunwöchige Frist (Zugang 27.01.2021, Fristablauf 31.03.2021) zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht unangemessen kurz. Der Antragsteller hat auch keine konkreten Probleme bei der Vereinbarung eines Termins zur Begutachtung vorgetragen. Da die Gutachtenanordnung nach alledem zu Recht erfolgt war, durfte sie die Grundlage der Gebührenerhebung darstellen. Der Antragsteller ist auch der richtige Kostenschuldner. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt ist dies derjenige, der die Amtshandlung veranlasst hat. Veranlasser im Sinne dieser Bestimmung ist nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat, sondern auch, in wessen Pflichtenkreis sie erfolgt. Durch sein Verhalten hat der Antragsteller Zweifel an seiner Fahreignung begründet, denen der Antragsgegner mit der gebührenpflichtigen Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung zurecht nachgegangen ist. Schließlich kann ein Fall der unbilligen Härte vorliegend in Ansehung der hier streitigen Gebühr in Höhe von 19,20 EUR zuzüglich der Auslagen in Höhe von 2,76 EUR nicht festgestellt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht nach ständiger Rechtsprechung einem Viertel des streitigen Betrags. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.