Urteil
19 K 5017/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0720.19K5017.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Die Klägerin steht als Polizeihauptkommissarin (PHK) in den Diensten des beklagten Landes. Sie ist seit Februar 2016 beim Polizeipräsidium (PP) L. als Sachbearbeiterin in der Sachrate „Einsatz“ der Führungsstelle der Polizeiinspektion (PI) 1, Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz (GE) eingesetzt. Aufgabe der Organisationseinheit Sachrate „Einsatz“ ist die Planung und die Leitung von Polizeinsätzen im Zuständigkeitsbereich der PI 1. In der Organisationseinheit Sachrate „Einsatz“ werden nach Angaben des Leiters der PI 1 PD S. 3 Sachbearbeiter eingesetzt, um sicherzustellen, dass für den Regelfall mindestens 2 dieser 3 Sachbearbeiter gleichzeitig anwesend sind. Die Klägerin beantragte am 11.11.2016, ihr eine voraussetzungslase Teeilzeitbeschäftigung im Blockmodell gem. § 63 Abs. 1 LBG NRW i.V.m. § 65 Abs. 1 LBG NRW zu bewilligen. Die Teilzeitbeschäftigung soll nach dem Antrag mit einem Arbeitsanteil von 65,39 % für den Zeiraum vom 01.04.2017 bis zum 31.05.2019 bewilligt werden. Die Anspar-/Beschäftigungsphase soll den Zeitraum vom 01.04.2017 bis zum 31.08.2018 umfassen, die neunmonatige Freistellungsphase soll vom 01.09.2018 bis zum 31.05.2019 dauern. Der Leiter der Führungsstelle (POR C. ) sprach sich am 16.12.2016 gegen die Bewilligung von Teilzeit aus, weil zu befürchten sei, dass der Führungsstelle während der Freistellung der Klägerin kein Personalersatz zur Verfügung gestellt werde. Das beklagte Land lehnte den Antrag der Klägerin nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 08.03.2017 ab. Zur Begründung führte es aus, dass voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung wegen der behördenübergreifenden Belastung des PP L. nur noch sehr restriktiv und nur in begründeten Härtefällen bewilligt werde. Die Organisationseinheit Sachrate „Einsatz“ in der Führungsstelle der PI 1 habe zahlreiche Einsätze von überregionaler und vor allem politischer Bedeutung zu planen und durchzuführen. Die oftmals anspruchsvollen und sehr kurzfristigen Vorbereitungen erforderten ein hohes Maß an Fachwissen und Kompetenzen in der Koordinierung bei der Zusammenarbeit mit verschiedenen Dienststellen. Die beantragte Teilzeitbeschäftigung mit anschließender Freistellung würde die der Organisationseinheit obliegende Aufgabenerfüllung spürbar erschweren und ihre Funktionsfähigkeit gefährden. Die Klägerin hat am 10.04.2017 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Aufgabenerfüllung durch ihre Organisationseinheit während ihrer neunmonatigen Freistellung gefährdet sei. Ihre dienstlichen Aufgaben könnten während ihrer Abwesenheit durch einen Vertreter erledigt werden. Der Leiter der PI 1 PD S. räume in seiner Stellungnahme vom 26.05.2017 selbst ein, dass es in der Vergangenheit in der Führungsstelle Personalwechsel gegeben habe, ohne dass dadurch die Aufgabenwahrnehmung durch die Dienststelle spürbar erschwert worden sei. Soweit das beklagte Land der Teilzeitbeschäftigung entgegenstehende dienstliche Belange aus der aktuellen Personalsituation des PP L. herleite, sei die aktuelle Personalsituation für die Bewilligung ihrer Teilzeitbeschäftigung unerheblich. Maßgeblich sei die Personalsituation des PP L. im Zeitraum der beantragten neunmonatigen Freistellung vom 01.09.2018 bis zum 31.05.2019. Für diesen Zeitraum habe das beklagte Land keine tragfähigen Angaben zur Personalsituation beim PP L. gemacht. Die während ihrer Freistellung vakante Stelle in der Sachrate „Einsatz“ könne jedenfalls durch Umsetzung eines Beamten aus der sog. Rotationsstelle besetzt werden. Bei der Rotationsstelle handele es sich um Führungskräfte, die im Rahmen des beim PP L. praktizierten Personalentwicklungskonzeptes Einblick in verschiedene Führungsaufgaben erhalten sollten. Eine Aufgabenbewältigung sei für ihre Organisationseinheit auch ohne Personalersatz während ihrer Freistellung möglich. Der Leiter der PI 1 halte es nur für den Regelfall erforderlich, dass 2 Sachbearbeiter in der Sachrate „Einsatz“ anwesen sind. Diese Aussage impliziere, dass ausnahmsweise sogar die Anwesenheit nur eines Sachbearbeiters ausreichend sei. Im Übrigen sei die Ablehnung auch ermessensfehlerhaft. Das beklagte Land habe in der Vergangenheit in vielen Fälle eine voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung ohne weiteres genehmigt. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des PP L. vom 08.03.2017 zu verpflichten, ihr die am 11.11.2016 beantragte Teilzeitbeschäftigung zu bewilligen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Seiner Auffassung stehen der begehrten Teilzeitbeschäftigung dienstliche Belange entgegen. Die neunmonatige Freistellung der Klägerin würde die Aufgabenwahrnehmung durch ihre Organisationseinheit deutlich erschweren. Die Klägerin bekleide in der Führungsstelle eine besondere Funktion. Für die Einarbeitung einer Ersatzkraft wäre ein beträchtlicher Aufwand erforderlich. Selbst wenn die Klägerin keine herausgehobene Stelle bekleiden würde, stünde ihrer Freistellung der Personalmangel im PP L. entgegen. Infolge des Personalmangels hätten die Beamten der Behörde zum Stichtag 31.12.2015 ein Guthaben von mehr als 850.000 Überstunden aufgebaut. Die Polizeivollzugsbeamten der Direktion GE hätten zum Stichtag mehr als 189.000 Überstunden angesammelt. Die vom Ministerium für Inneres und Kommunales NRW (MIK NRW) berechnete belastungsbezogene Kräfteverteilung sehe für das Nachersatzverfahren 2017 für das PP L. eine Sollstärke von 4.083,77 Planstellen vor. Nach dem Stellenplan des PP L. seien zum Stichtag 23.08.2017 3.972,37 Planstellen besetzt. 111 dieser Planstellen seien durch beurlaubte Beamte belegt, 19 Beamtinnen befänden sich in Mutterschutz, 32 Beamte seien abgeordnet und insgesamt 119,25 Stellen seien durch Beamte belegt, die sich in Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen befänden. Hinzu komme ein krankheitsbedingter Ausfall von Beamten. Die Krankenquote beim PP habe im Jahre 2016 im Mittel 8,9 % betragen. Aktuell seiein beim PP L. 90 Beamte längerfristig, über eine zusammenhängenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten erkrankt. Weiterhin seien beim PP L. 400 verwendungseingeschränkte Beamte beschäftigt, die für operative Aufgaben nicht eingesetzt werden könnten. Hinzu komme, dass die Ereignisse in der Silvesternacht 2015/16 vor dem Kölner Hauptbahnhof, die Bedrohung durch den islamistischen Terror und das neue Präsenzkonzept der Polizei in NRW die Belastungssituation für die Polizeibehörden erhöht hätten. Der von Klägerin bekleidete Dienstposten könne weder unter den in der Sachrate eingesetzten Beamten aufgeteilt werden noch könne der Dienstposten der Klägerin während ihrer Freistellung unbesetzt bleiben. Nach der Stellungnahme des Leiters der PI 1 PD S. vom 26.05.2017 müsse für den Regelfall gewährleistet sein, dass 2 Sachbearbeiter in der Sachrate „Einsatz“ anwesend sind. Dies sei bei einer neunmonatigen Freistellung der Klägerin nicht gewährleistet. Eine Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell sei im Dezember 2016 nur einmal bewilligt worden und zwar mit einer Freistellungsphase von einem Monat. Dieser Fall sei als Härtefall bewertet worden, weil die Beamtin ihren Erholungsurlaub überwiegnd zur Betreuung ihrer Großmutter verwandt habe. Wegen weitere Einzelheiten des Sach- und Stretstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Verpflichtungsklage der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig. Das Verpflichtungsbegehren hat sich nicht durch Zeitablauf erledigt. Die am 01.04.2017 begonnene Beschäftigungsphase ist zwar im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung schon fast abgelaufen. Bei einer rückwirkenden Bewilligung der beantragten Teilzeitbeschäftigung könnte die Klägerin die ab dem 01.09.2018 vorgesehene Freistellung aber noch antreten. Im Falle einer rückwirkenden Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung dürfte die Klägerin allerdings die während der Beschäftigungsphase zu 100 % bezahlten Beüge nur in Höhe des Beschäftigungsanteils von 65,39 % behalten und hätte deshalb 34,61 % der bereits erhaltenen Bezüge zurückzuzahlen. Die Verpflichtungsklage ist aber unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch Bewilligung der begehrten Teilzeitbeschäftigung noch auf eine Neubescheidung ihres Antrages vom 11.11.2016. Der ablehnende Bescheid des beklagten Landes vom 08.03.2017 ist rechtmäßig. Nach § 65 Abs. 1 LBG NRW i.V.m. § 64 LBG NRW kann Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit auch in der Weise werden, dass während eines Teils des Bewilligungszeitraumes die Arbeitszeit bis zur regelmäßigen Arbeitszeit erhöht und diese während des daran unmittelbar anschließenden Teils des Bewilligungszeitraums durch eine ununterbrochene Freistellung vom Dienst ausgeglichen wird, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Dienstliche Belange im Sinne der Vorschrift sind alle organisatorischen und personalwirtschaftlichen Aspekte, die das dienstliche Interesse an der sachgemäßen und reibungslosen Erfüllung der der Verwaltung übertragenen Aufgabe betreffen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. 04. 2004 - 2 C 21/03 -, BVerwGE 120, 382; OVG NRW, Beschluss vom 16. 06. 2011 - 6 A 698/10 -, juris. Bei dem Erfordernis, dass dienstliche Belange nicht entgegenstehen dürfen, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Das Gericht hat also grundsätzlich in vollem Umfang nachzuprüfen, ob dienstliche Gründe der Gewährung von Teilzeitbeschäftigung entgegenstehen. Allerdings wird dem Dienstherrn in Bezug auf - in beamtenrechtlichen Vorschriften in unterschiedlicher Ausgestaltung aufgeführte - dienstliche Interessen (wie etwa dienstliche Gründe, dienstliche Bedürfnisse oder eben auch dienstliche Belange) regelmäßig ein verwaltungspolitischer und aus dem Organisationsrecht folgender Gewichtungsspielraum zugestanden. Innerhalb dieses Gewichtungsspielraums kann er die dienstlichen Aufgaben und Erfordernisse der Verwaltung nach Art und Umfang in Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele unter Berücksichtigung finanzieller Ressourcen frei festlegen und mit einer ihm angemessen erscheinenden Dringlichkeitsstufenfolge unterlegen. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. 04. 2004 - 2 C 21/03 -, BVerwGE 120, 382; OVG NRW, Urteil vom 10. 11. 2006 - 1 A 777/05 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. 10. 2012 - 13 L 1559/12 -, juris. Der Bedeutungsgehalt des unbestimmten Rechtsbegriffs dienstliche Belange ergibt sich aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist. Beschreibt der Rechtsbegriff dienstliche Belange - wie hier - einen Grund für die Versagung von Teilzeitbeschäftigung, so bringt er das Interesse an der sachgemäßen und möglichst reibungslosen Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zur Geltung. Er soll die Berücksichtigung der Nachteile ermöglichen, die die Erteilung von Teilzeitbeschäftigung voraussichtlich für den Dienstbetrieb mit sich bringen wird. BVerwG, Urteil vom 30. 03. 2006 - 2 C 23/05 -, DVBl. 2006, 1191. Der von der Klägerin angestrebten Teilzeitbeschäftigung stehen dienstliche Belange entgegen. Das beklagte Land hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass der Einsatz auf den Stellen der Organisationseinheit Sachrate „Einsatz“ einer besonderen vorherigen Einführung und Einarbeitung des dort diensttuenden Beamten bedarf, dass für die Einheit Sachrate „Einsatz“ drei eingearbeitete Beamte zur Verfügung stehen und dass für eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Einheit Sachrate „Einsatz“ gewährleistet sein muss, dass im Regelfall 2 Sachbearbeiter gleichzeitig anwesend sind. Es ist nachvollziehbar, dass bei einer Abwesenheit der Klägerin von 9 Monaten die gleichzeitige Anwesenheit der übrigen 2 eingearbeiteten Sachbearbeiter nicht durchgehend gewährleistet ist. Der Leiter der PI 1 PD Römers stellt in seiner Stellungnahme vom 26.05.2017 klar, dass die freistellungsbedingte Abwesenheit der Klägerin von 8 Monaten (richtig: 9 Monaten) eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit im Sachgebiet „Einsatz“ nur dann nicht befürchten lässt, wenn die Klägerin durch eine andere Kraft ersetzt wird. Dem Einsatz einer Vertretungskraft im Sachgebiet „Einsatz“ darf das beklagte Land den im PP L. bestehenden Personalmangel entgegenhalten. Es ist anerkannt, dass Personalmangel in der betroffenen Behörde dem Begehren nach voraussetzungsloser Teilzeit als dienstlicher Belang entgegenstehen kann. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. 05. 2004 - 2 B 10467/04.OVG -, juris m.w.N.. Das beklagte Land hat schlüssig und substantiiert dargelegt, dass Personalmangel im PP L. als dienstlicher Grund einer Teilzeitbeschäftigung der Klägerin entgegensteht. Dem PP L. stehen statt der nach der belastungsbezogenen Kräfteverteilung für das Jahr 2017 zustehenden Personalsollstärke von 4.083,77 Planstellen ausweislich seines Stellenplanes zum Stichtag 23.08.2017 nur 3.972,37 besetzte Planstellen zur Verfügung. Von diesen formell besetzten Stellen sind rund 281,25 Stellen in Abzug zu bringen, die wegen Beurlaubung, Mutterschutz, Abordnung und Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen für eine Dienstleistung nicht zur Verfügung stehen. Denn rund 111 dieser Planstellen sind durch beurlaubte Beamte belegt, 19 Beamtinnen befanden sich im August 2017 in Mutterschutz, 32 Beamte waren abgeordnet und insgesamt 119,25 Stellen waren durch Beamte belegt, die sich in Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen befanden. Hinzu kommt ein krankheitsbedingter Ausfall von Beamten. Die Krankenquote beim PP betrug im Jahre 2016 im Mittel 8,9 %. Im August 2017 waren beim PP L. 90 Beamte längerfristig, über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten erkrankt. Weiterhin waren beim PP L. im August 2017 400 verwendungseingeschränkte Beamte beschäftigt, die für operative Aufgaben nicht eingesetzt werden könnten. Weil nicht erkennbar war, dass sich die Personalsituation des PP im beantragten Freistellungszeitraum ab dem 01.09.2018 bessern werde, durfte das beklagte Land dem Antrag der Klägerin auf der Grundlage des ihm eingeräumten Gewichtungsspielraums die aktuelle Personalsituation beim PP L. entgegenhalten, um die zukünftige reibungslose Erfüllung dienstlicher Aufgaben des Sachrate „Einsatz“ sicherzustellen. Der Einwand der Klägerin, dass den vom MIK NRW vorgegebenen Personalstärkezahlen keine Berechnungen anhand des tatsächlichen Personalbedarfs beim PP L. zugrundeliegen, greift nicht durch. Selbst wenn die vom MIK NRW vorgegebenen Personalstärkezahlen nicht auf Erhebungen zu tatsächlich beim PP L. geleisteten Einsätzen und Einsatzzeiten beruhen, so bieten sie doch eine tragfähige Grundlage für die Bemessung der personellen Belastung des PP L. . Nach Angaben der Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung orientiert sich die vom MIK NRW vorgenommene Sollstärkenberechnung anhand der dem PP L. abstrakt zugewiesenen Aufgaben und berücksichtigt insbesondere auch die dem PP L. zugewiesenen Sonderaufgaben wie etwa die Vorhaltung eines Sondereinsatzkommandos. Eingang in die Personalstärkenberechnung hätten auch die Kriminalstatistiken und die Einsatzreaktionszeiten gefunden. Diese Kriterien bieten eine verlässliche Grundlage für die Berechnung des Personalbedarfs beim PP L. . Liegen somit bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 LBG für eine Bewilligung von Teilzeitarbeit nicht vor, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags vom 11.11.2016. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.