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Beschluss

19 L 1167/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0724.19L1167.18.00
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Tenor

1) Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der noch gegen das Verbot vom 27.04.2018 zu erhebenden Klage wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der dem Wortlaut nach auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des gegen das Verbot eingelegten Widerspruchs gerichtete Antrag war gem. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO bei verständiger Würdigung des Antragsvorbringens in den oben genannten Antrag auszulegen. Der gegen das Verbot eingelegte Widerspruch des Antragstellers kann keine aufschiebende Wirkung entfalten, weil er offensichtlich unzulässig ist. Statthaftes Rechtsmittel in der Hauptsache gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist die Anfechtungsklage. Die Durchführung des nach § 54 Abs. 2 BeamtStG grundsätzlich vorgesehenen Vorverfahrens ist für Kommunalbeamte in NRW, die wie der Antragsteller dem Anwendungsbereich des LBG NRW unterfallen, gem. § 103 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW nicht erforderlich. Der vorliegende Antrag ist gem. § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO auch schon vor Erhebung der noch nicht erhobenen Anfechtungsklage zulässig. Die Anfechtungsklage kann zulässig noch innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO erhoben werden. Die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO hat gem. § 58 Abs. 2 VwGO nicht zu laufen begonnen, weil das Verbot vom 27.04.2018 nicht die nach § 58 Abs. 1 VwGO erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung enthält. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung zwischen dem privaten Suspensivinteresse mit dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse. Die angegriffene Verbotsverfügung vom 27.04.2018 erweist sich bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig. Das Verbot vom 27.04.2018 findet seine Rechtsgrundlage in § 39 BeamtStG. Danach kann Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Bei dem Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Diese liegen vor, wenn bei einer weiteren Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären. Die zu befürchtenden Nachteile müssen so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann. Anders als bei der vorläufigen Dienstenthebung im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren kommt es bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Beamten an, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes. Die Maßnahme trägt nur vorläufigen Charakter. Maßgebend ist die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Beamten objektiv gefährdet ist. Demnach ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung des Beamten besteht; vielmehr eröffnet das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dem Dienstherrn die Möglichkeit, ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen und eine solidere Grundlage für dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen. Entsprechend dem Zweck des Verbots genügt insoweit der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Verdacht, dass dienstliche Gründe ein sofortiges Handeln erfordern und das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als zwingend geboten erscheinen lassen. Die endgültige Aufklärung ist den in § 39 Satz 2 BeamtStG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten, OVG NRW, Beschluss vom 30.07.2015 – 6 A 1454/13 – juris; Beschluss vom 17.06.2013 – 6 A 2586/12 -, juris. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Antragstellers gegeben. Es liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller zwei ihm zur Ausbildung zugewiesene weibliche Praktikantinnen unter Druck gesetzt und mit sexuell anzüglichen Bemerkungen belästigt hat. Die Praktikantin L1. berichtet in ihrem handschriftlichen Vermerk darüber, dass der Antragsteller sie bei Antritt ihrer Ausbildung im Januar 2018 mit der Ankündigung begrüßt habe, dass sie als Frau auf der Feuerwache 0 O. nichts zu erwarten habe. Er habe ihr den Eindruck vermittelt, dass er die Möglichkeit habe, sie bei anstehenden Prüfungen durchfallen zu lassen und habe sie darauf hingewiesen, dass er bei Beantwortung von ihm gestellter Fragen kein „Aber“ dulde. Als sie – die Praktikantin L. – in einer Antwort versehentlich das Wort „Aber“ benutzt habe, habe der Antragsteller ihr in die rechte Hüfte geboxt, ihren Kopf ergriffen und sie mit dem Rücken gegen ein Löschfahrzeug gedrückt und dabei seine Stirn gegen die Stirn der Praktikantin gepresst. In sexueller Hinsicht habe der Antragsteller sie mit anzüglichen Bemerkungen („dass man die Praktikantin lecken könne“) belästigt und sie in der gemeinsamen Umkleidekabine beim Umziehen angestarrt. Weitere Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des Dienstbetriebs ergeben sich aus der Beschwerde der Praktikantin K. N. über das Verhalten des Antragstellers am 11.04.2018. Ausweislich des am 12.04.2018 gefertigten Aktenvermerk des Bediensteten F. beschwerte sich die Praktikantin gemeinsam mit ihrer Mutter T. N. gegenüber dem Bediensteten C. darüber, dass der Antragsteller die Praktikantin mehrfach mit anzüglichen Bemerkungen („Er werde sie hart ran nehmen“) bedacht habe, durch die sie sich belästigt und eingeschüchtert fühle. Auch wenn die näheren Umstände der gegenüber dem Antragsteller erhobenen Vorwürfe noch durch eine ausführliche Befragung der betroffenen Praktikantinnen aufgeklärt werden müssen, begründen die – unabhängig voneinander gemachten - Beschwerden zweier Praktikantinnen den berechtigten Verdacht, dass der Antragsteller sich gegenüber weiblichen Bediensteten unangemessen verhält. Dieses unangemessene Verhalten beeinträchtigt die Aufgabenerfüllung durch die Feuerwehr und den Rettungsdienst der Antragsgegnerin erheblich. Die weiblichen Bediensteten der Antragsgegnerin werden durch das dem Antragsteller vorgeworfene Verhalten erheblich belästigt. Die dem Antragsteller vorgeworfene Belästigung weiblicher Bediensteter erfordert ein sofortiges Handeln in Gestalt des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte. Der Antragsgegnerin ist es nicht zuzumuten, ihren Dienstbetrieb so umzugestalten, dass ein Kontakt des Antragstellers zu weiblichen Bediensteten ausgeschlossen ist. Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen der zwingenden dienstlichen Gründe für das Verbot der Dienstgeschäfte vor, ist in aller Regel – so auch hier – das Ermessen des Dienstherrn auf die Anordnung des Verbots reduziert. Durchgreifende formelle Bedenken bestehen gegen die Verbotsverfügung ebenfalls nicht. Der Antragsteller wurde in dem mit ihm geführten Personalgespräch vom 19.04.2018 zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen gehört. Sollte der Antragsteller in dem Personalgespräch nicht ausreichend Gelegenheit gehabt haben, zu den Vorwürfen der Praktikantin L. Stellung zu nehmen, weil der schriftliche Vermerk der Praktikatin L. den das Personalgespräch durchführenden Bediensteten der Antragsgegnerin selbst noch nicht bekannt war, wäre eine aus diesen Gründen fehlerhafte Anhörung jedenfalls gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW unbeachtlich. Nach der genannten Bestimmung ist die Verletzung der Anhörungsvorschrift des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW geheilt, wenn die Anhörung eines Beteiligten bis zum Abschluss der ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt wird. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 09.07.2018 unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers nach erneuter Prüfung an dem Verbot festgehalten und damit die Anhörung nachgeholt. Die Heilung einer unterbliebenen Anhörung kann auch in Form eines Schriftsatzwechsels im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgen, weil weder § 28 Abs. 1 VwVfG NRW noch § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW eine bestimmte Form für die Anhörung bzw. deren Nachholung vorschreiben. Nicht jede Äußerung von Beteiligten in einem gerichtlichen Verfahren stellt aber eine nachträgliche Anhörung dar. Entscheidend ist, dass die durch Schriftsatzaustausch nachgeholte Anhörung die ihr zukommende Funktion im Rahmen des behördlichen Entscheidungsprozesses erfüllt. Dies setzt voraus, dass die Behörde den Vortrag des Betroffenen zum Anlass nimmt, ihre Entscheidung noch einmal auf den Prüfstand zu stellen und zu erwägen, ob sie unter Berücksichtigung der nunmehr im gerichtlichen Verfahren vorgebrachten Tatsachen und rechtlichen Erwägungen an ihrer Entscheidung festhalten will und das Ergebnis der Überprüfung mitteilt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.02.2014 – 15 B 69/14 -, juris m.w.N. Diese Voraussetzungen erfüllt der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 09.07.2018. Mit diesem Schriftsatz setzt sich die Antragsgegnerin mit der Antragsbegründung auseinander und legt dar, dass sie an dem Verbot festhält. Der in der unterbliebenen, nach § 18 Abs. 1, 2 LGG NRW gebotenen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten liegende Verfahrensfehler ist gem. § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, weil offensichtlich ist, dass die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Wegen der gravierenden gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe war das der Antragsgegnerin nach § 39 BeamtStG eingeräumte Ermessen aus den oben genannten Gründen auf die Anordnung des Verbots reduziert. Erweist sich die Verbotsverfügung als offensichtlich rechtmäßig, besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung. Der der Antragsgegnerin obliegende Schutz seiner weiblichen Bediensteten vor weiteren Belästigungen durch den Antragsteller gebietet die sofortige Umsetzung des Verbotes. Gleichgewichtige oder überwiegende Nachteile drohen dem Antragsteller nicht. Er erhält insbesondere seine Dienstbezüge während der Dauer des Verbots der Führung seiner Dienstgeschäfte weitergezahlt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens wurde der gesetzliche Auffangwert von 5.000,00 € auf die Hälfte reduziert. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.