Urteil
23 K 9566/16.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0724.23K9566.16A.00
27Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
27 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Die Kläger sind nach eigenen Angaben pakistanische Staatsangehörige und Ahmadis. Nach eigenen Angaben verließen sie Pakistan am 1. März 2015 mit dem Flugzeug und reisten am 2. März 2015 in Deutschland ein. Am 2. September 2015 beantragten sie, sie als Asylberechtigte anzuerkennen. Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 28. September 2016 gaben die Kläger zu 1 und 2 im Wesentlichen an, dass sie als Ahmadis verfolgt und bedroht worden seien. Im Jahr 2007 sei der Kläger zu 1 in seinem Dorf in der Nähe von Sialkot wegen Blasphemie angezeigt worden. Daraufhin seien sie nach Peshawar gezogen und der Kläger zu 1 habe sich durch die Zahlung von Schmiergeldern von den Vorwürfen befreien können. Im Jahre 2012 sei die Moschee geschlossen worden. Man habe sie bedroht und ihnen das Leben schwer gemacht. Sie hätten ihre Religion nicht mehr ausleben dürfen. Es seien weitere Verfahren gegen den Kläger zu 1 eingeleitet worden. Ihre Kinder seien in der Schule eingeschüchtert worden. Die letzte Bedrohung sei Ende 2014 erfolgt. Eine Prozession von Mullahs sei zu ihrem Haus gekommen und habe ihnen ihr Grundstück weggenommen. Drei bis vier Monate vor der Ausreise seien sie nach Rabwah gezogen. Dort habe man ihnen das Leben auch sehr schwer gemacht und sie immer wieder gestört. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2017 – zugestellt am 18. Oktober 2017 – erkannte das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft nicht zu, lehnte den Asylantrag des Klägers ab, erkannte den subsidiären Schutz nicht zu, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Pakistan an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass es in Pakistan keine Gruppenverfolgung der Ahmadis gebe. Der Vortrag der Antragsteller hinsichtlich der Vorverfolgung sei nicht glaubhaft. Es seien nur allgemeine Diskriminierungen der Ahmadis vorgetragen worden. Es sei nicht klar geworden, ob die Antragsteller in Pakistan tatsächlich ihren Glauben öffentlich wahrnehmbar gelebt oder hierauf aus Angst vor Verfolgung verzichtet hätten. Die Antragssteller hätten auch nicht versucht, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen seien sie auf internen Schutz, insbesondere auf die Ausweichmöglichkeit in der Stadt Rabwah als spirituelles Zentrum der Ahmadis, zu verweisen. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Ein Abschiebungsverbot ergebe sich insbesondere nicht aus der Behinderung der Antragstellerin zu 4, die am Down-Syndrom leidet. Denn es sei nicht erkennbar, dass sich der Gesundheitszustand durch die Rückkehr wesentlich oder lebensbedrohlich verändern würde. Außerdem hätten die Antragssteller selbst angegeben, dass ihre Tochter keine Medikamente benötige. Im Übrigen habe sie fast 10 Jahre in Pakistan mit dieser Behinderung leben können. Am 27. Oktober 2016 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung verweisen sie auf ihre Angaben aus der Anhörung beim Bundesamt und tragen ergänzend dazu zur allgemeinen Situation der Ahmadi in Pakistan vor. Im Übrigen machen sie geltend, dass sie sehr religiös geprägte Persönlichkeiten seien. Bereits in Pakistan seien sie regelmäßig zum Gebet gegangen. Nachdem die Moschee 2012 geschlossen worden sei, hätten sie zu Hause mit anderen Personen gebetet und an monatlichen Seminaren und Versammlungen teilgenommen. Der Kläger zu 1 sei überdies im Sicherheitsdienst der Gemeinde während der Gebetszeiten eingesetzt gewesen und habe auch sonstige Tätigkeiten für die Ahmadi-Gemeinschaft durchgeführt. Früher habe er auch den Vorsitz in der Jugendorganisation der lokalen Gemeine inne gehabt. In Deutschland übten der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 ihre Religion öffentlich aus. Hierzu legen sie diverse Nachweise über religiöse Aktivitäten in Deutschland vor. Das Gericht hat den Klägern mit Beschluss vom 21. Juni 2017 Prozesskostenhilfe bewilligt und den Prozessbevollmächtigten beigeordnet. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Oktober 2016 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutz zuzuerkennen und hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat den Kläger zu 1, die Klägerin zu 2 und den Kläger zu 3 in der mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 2018 informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung verweist das Gericht auf das Terminprotokoll und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil in der Ladung hierauf hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Verpflichtungsklage hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Die Beklagte hat mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 13. Oktober 2016 die Anträge des Klägers zu Recht abgelehnt. Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Anerkennung der Asylberechtigung noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf die Feststellung von subsidiärem Schutz oder eines Abschiebungshindernisses (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein Asylanspruch der Kläger ist bereits nach Art. 16 a Abs. 2 GG i.V.m. § 26 a Abs. 1 S. 1 AsylG ausgeschlossen. Nach diesen Bestimmungen kann sich ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, nicht mit Erfolg auf das Asylgrundrecht berufen. Sichere Drittstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, nunmehr der Europäischen Union. Dieser Drittstaat muss nicht positiv benennbar sein, wenn nur feststeht, dass die Einreise aus einem Nachbarstaat erfolgte, da Deutschland von sicheren Drittstaaten umgeben ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 02. September 1997 – 9 C 5.97 – juris Rn 9 ff. und vom 29. Juni 1999 – 9 C 36.98 – juris Rn 7 ff. Zwar haben die Kläger vorgetragen, von Pakistan aus mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Allerdings haben sie keinerlei Unterlagen über diesen Reiseweg vorgelegt, sodass davon auszugehen ist, dass sie tatsächlich über einen sicheren Drittstaat eingereist sind. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG sind gleichfalls nicht gegeben. Nach den Absätzen 4 und 1 dieser Bestimmung ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, der sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Buchstabe a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Buchstabe b). Die – vorliegend relevante – Religionsausübung umfasst dabei nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen sowie alle sonstigen religiösen Betätigungen, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Verfolgungshandlungen sind insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 und 2 AsylG). Als Akteure, von denen eine Verfolgung ausgeht, kommen der Staat, Parteien und Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder auch nichtstaatliche Akteure in Betracht, sofern der Staat oder die zuvor beschriebenen Parteien und Organisationen – einschließlich internationaler Organisationen – erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3c AsylG). Der hier allein in Betracht kommende Verfolgungsgrund der Religion bezeichnet Überzeugungen, die der Einzelne von der Stellung des Menschen in der Welt, seiner Herkunft, seinem Ziel, seinem Sinn und seiner Identität sowie von seinen Beziehungen zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten hat. Diese Überzeugungen können positiver oder negativer Natur sein; von den offiziellen Lehren religiöser Gemeinschaften können sie abweichen. Vgl. VG Köln, Urteil vom 11. Juni 2013 – 23 K 4671/12.A – juris Rn 22 f. m.w.N. Zu den Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung der Religion darstellen können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit, seinen Glauben im privaten Kreis zu praktizieren, sondern auch solche in die Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. Vgl. EuGH, Urteil vom 05. September 2012 – verb. Rs. C-71/11 und C-99/11 – juris Rn 49 ff.; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –; OVG NRW, Urteile vom 07. November 2012 – 13 A 1999/07.A – und vom 14. Dezember 2010 – 19 A 2999/06.A –. Der Schutzsuchende darf nicht auf ein Leben auf einem „religiösen Existenzminimum“ im privaten Bereich („forum internum“) abseits der Öffentlichkeit („forum externum“) verwiesen werden. Vgl. EuGH, Urteil vom 05. September 2012, – verb. Rs. C-71/11 und C-99/11 – Rn 62 ff.; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 – juris Rn 24; OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2010, – 19 A 2999/06.A – Rn 47. Gleichwohl ist nicht jeder Eingriff in die so verstandene Religionsfreiheit eine Verfolgungshandlung im Sinne des Asylgesetzes. Es kommt auf die Art der Repressionen und deren Folgen an. Nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten als Verfolgungshandlungen Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der absoluten Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG gilt ebenfalls als Verfolgung eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Ein Verbot religiöser Riten im öffentlichen Bereich ist relevant, wenn der Antragsteller deshalb damit rechnen muss, in seinem Herkunftsland bestraft oder unmenschlich behandelt zu werden. Vgl. EuGH, Urteil vom 05. September 2012 – verb. Rs. C-71/11 und C-99/11 – juris Rn 65 ff.; OVG NRW, Urteil vom 07. November 2012 – 13 A 1999/07.A – juris Rn 31. Eine Verknüpfung i.S.v. § 3a Abs. 3 AsylG zwischen der Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsgrund der Religion besteht, wenn die die Religionsausübung einschränkenden Maßnahmen wegen der Religion des Schutzsuchenden erfolgen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2010, – 19 A 2999/06.A – juris Rn 49. Für die Frage der Verfolgungswahrscheinlichkeit im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat ist in den Fällen, in denen der um Flüchtlingsschutz Nachsuchende behauptet, vorverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist zu sein, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Erforderlich ist eine Gefährdung, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt rechnen muss. Bei einer Vorverfolgung greift insoweit eine Beweiserleichterung: Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie – QualRL –) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung hatte der Gesetzgeber durch § 60 Abs. 1 S. 5 AufenthG a. F. in deutsches Recht übernommen. Im Richtlinienumsetzungsgesetz vom 28. August 2013 wurde dieser Passus mit der Begründung gestrichen, dass die Regelung in das Asylverfahrensgesetz übernommen werden sollte (BT-Drs 17/13063 zu § 60 Doppelbuchstabe cc), was jedoch nicht geschehen ist. Daher ist Art. 4 Abs. 4 QualRL im Falle einer Vorverfolgung unmittelbar anzuwenden. Der Schutzsuchende muss eine Furcht vor Verfolgung schlüssig und detailliert begründen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Betroffene die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so schildert, dass der behauptete Anspruch davon lückenlos getragen wird. Das Gericht muss beurteilen, ob eine solche Aussage des Asylbewerbers glaubhaft ist. Dies gehört zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts sind u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 03. August 1990 – 9 B 45.90 – juris Rn 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A – juris Rn 35. Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Gericht auch nach Anhörung der Kläger zu 1, der Klägerin zu 2 sowie des Klägers zu 3 nicht die Überzeugung gewonnen, dass die Kläger im Zusammenhang mit ihrer Religion Verfolgungshandlungen in Pakistan erlitten haben. Die Klägerin zu 2 hat sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch bei der Anhörung durch das Bundesamt keine Verfolgungshandlungen im Zusammenhang mit ihrer Religion geltend gemacht. Die Klägerin zu 2 berichtete von Beleidigungen und Beschimpfungen und trug vor, dass die Situation der Ahmadi in Pakistan „sehr schwer“ sei und „die Probleme immer mehr“ geworden seien. Der Kläger zu 3 trug vor, dass er in der Schule aufgrund seiner Religionszugehörigkeit gemobbt worden sei, dass keiner der Kinder neben ihm habe sitzen wollen und er beleidigt worden sei. Insoweit war der Vortrag sowohl der Klägerin zu 2 als auch des Klägers zu 3 glaubhaft und in sich stimmig. Er deckt sich insbesondere mit den Erkenntnissen des Gerichts zur Lage der Ahmadis in Pakistan. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: August 2017, S. 6, 13; Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Situation der Ahmadi, 7. Mai 2018; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Pakistan, Stand: 22. März 2017, S. 76 ff. m.w.N. Nach den oben genannten Erkenntnissen sind gesellschaftliche Diskriminierung und Anti-Ahmadi Propaganda weit verbreitet. Ahmadis sind in Bildungseinrichtungen und am Arbeitsplatz religiös motivierter Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt. Dabei erfolgt die Diskriminierung der religiösen Minderheit der Ahmadi in geringerem Ausmaß durch aktives staatliches Handeln als durch das Verhalten der sunnitischen Mehrheitsbevölkerung. Von einzelnen Privaten sowie von religiösen Gruppierungen ausgehende Maßnahmen gegen Ahmadis werden von staatlichen Stellen in der Regel tatenlos hingenommen. Die Beschimpfungen und Beleidigungen, die die Klägerin zu 2 und der Kläger zu 3 erdulden mussten, sind zu missbilligen. Gleichwohl beschreiben sie damit die allgemeine Situation der Ahmadi in Pakistan. Der Vortrag begründet keine individuelle Verfolgung. Die vorgetragenen Handlungen erreichen weder ihrer Art nach noch aufgrund ihrer Wiederholung eine solche Schwere, dass sie gemessen am obigen Maßstab eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte darstellen. Der Vortrag des Klägers zu 1 und der weitere Vortrag der Klägerin zu 2 sind in sich nicht schlüssig und widersprüchlich. Zunächst blieben auch nach intensiver Befragung in der mündlichen Verhandlung der zeitliche Ablauf und die Wohnorte der Familie unklar, was Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Geschehens und den vorgetragenen Gründen der Ausreise verbleiben lässt. Nach dem Vortrag des Klägers zu 1 ist die Familie aufgrund der Anzeige gegen ihn, also vermutlich im Jahre 2007, von Raipur nach Peshawar gezogen. Nachdem die Anzeige gegen Zahlung eines Schmiergeldes nach circa zwei Jahren fallen gelassen worden sei, kehrte die Familie – jedenfalls nach dem Vortrag des Klägers zu 1 – von Peshawar aus wieder in das Dorf Raipur zurück. Dabei handelte es sich nach dem Vortrag des Klägers zu 1 um einen Zeitraum von circa eineinhalb Jahren. Nach dem Vortrag der Klägerin zu 2 hingegen sei eine Rückkehr nach Raipur nicht in Betracht gekommen und sie seien nur kurz in Raipur gewesen, um alles zu packen. Die letzten drei Monate vor der Ausreise habe die Familie – insoweit übereinstimmend durch den Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung vorgetragen – in Rabwah verbracht. Der Kläger zu 3 konnte sich an eine Zeit in Peshawar nicht genau erinnern, bestätigte allerdings, dass sie die letzten drei Monate vor der Ausreise in Rabwah und davor in Raipur gewesen seien. Soweit der Kläger zu 1 vortrug, gegen ihn sei ein Gerichtsverfahren nach § 295c PakStGB eingeleitet worden, weil er laut einen Gebetsruf in der Moschee von sich gegeben habe, glaubt das Gericht dem Kläger nicht. Es bleibt unverständlich, warum er vor dem Bundesamt nicht den Grund der Anzeige erwähnt hat. Denn dieses Ereignis war nach seinem Vortrag Auslöser für die Anzeige und das Verlassen seines Dorfes Raipur. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er sich an den Auslöser dieses Ereignisses erinnern könnte. Auch konnte er – auch auf ausdrücklichen Vorhalt seines Prozessbevollmächtigten hin – nicht sicher beantworten, ob dieser für seine Lebensführung entscheidende Vorfall im Jahre 2007 oder 2009 stattfand. Er ergänzte sodann, die Anzeige sei 2007, die Schmiergeldzahlung 2009 erfolgt. Gegen die Glaubhaftigkeit dieses Vortrags spricht auch, dass seine getrennt befragte Ehefrau in der mündlichen Verhandlung angab, nicht zu wissen, warum er angezeigt worden war und schließlich ausführte, sie glaube, es sei um Grundstücke gegangen. Wäre die Anzeige tatsächlich wegen des öffentlichen Ausrufs eines Gebetsrufes erfolgt, so wäre davon auszugehen, dass dies in der Gemeinde bekannt gewesen wäre und der Kläger zu 1 jedenfalls seiner Ehefrau dies als Grund für das Verlassen ihres Heimatdorfes genannt hätte. Soweit er beim Bundesamt vorgetragen hat, man habe sie laufend angezeigt, die Verfahren liefen alle und deshalb seien sie weggegangen, haben sowohl der Kläger zu 1 als auch die Klägerin zu 2 auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung erklärt, weitere Anzeigen habe es nicht gegen den Kläger zu 1 gegeben. Mit der Zahlung von Schmiergeldern sei die Anzeige fallen gelassen und nicht weiter verfolgt worden. Auch dies spricht dagegen, dass eine Anzeige nach § 295 C PakStGB – da sie nach dem übereinstimmenden Vortrag des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2 nicht weiter verfolgt wurde – den Grund der Ausreise darstellte. Das Gericht glaubt dem Kläger auch nicht, dass eine Prozession der Mullahs in seinem Dorf Raipur und die zwangsweise Wegnahme seines Grundstücks Grund für seine Ausreise waren. Denn auch diesbezüglich ist der Vortrag unstimmig. Im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt erklärte der Kläger zu 1 auf die Nachfrage, was die letzte Bedrohung vor seiner Ausreise gewesen sei, es habe im Jahr 2014 in seinem Dorf in Raipur eine Prozession der Mullahs gegeben und sein Grundstück sei ihm durch Zwang genommen worden. Danach habe er mit seiner Familie das Dorf verlassen. In der mündlichen Verhandlung erwähnte der Kläger zu 1, nach den Gründen seiner Ausreise befragt, zunächst allein die Anzeige gegen ihn. Auch auf Nachfrage, ob es nach der Rückkehr nach Raipur weitere Bedrohungen gegen ihn gegeben habe, erklärt der Kläger zu 1 zunächst, er sei heimlich nach Raipur gegangen und gegen ihn habe es keine weiteren Bedrohungen gegeben. Erst auf Vorhalt des Gerichts, er habe bei seiner Anhörung durch das Bundesamt etwas von einem Grundstück erzählt, berichtete er von der Prozession der Mullahs. Jetzt allerdings erklärte er, seine Familie habe damals schon in Rabwah gewohnt und sei nicht, wie zuvor vorgetragen, erst aufgrund dessen weggezogen. Seine in der mündlichen Verhandlung gemachten Beteuerungen „ ich will ja nicht lügen, ich bin heimlich da rein, ich will ja auch nicht lügen“ stellen sich mehr als Vorwegverteidigung denn als Glaubhaftmachung seines Vortrags dar. Auch die Tatsache, dass er auf Nachfrage, ob ihm in Rabwah denn etwas passiert sei, Rechtfertigungen („Wenn es in Rabwah besser gewesen wäre, hätte ich mein Land nicht verlassen“) statt inhaltlicher Ausführungen gibt, stellt die Glaubhaftigkeit seines Vortrags in Frage. Die Klägerin zu 2 hingegen erwähnte den Vorfall auf dem Grundstück der Familie allein im Zusammenhang mit der Anzeige. Auch wenn sie – wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptete – zu diesem Zeitpunkt bereits mit den Kindern in Rabwah war, wäre anzunehmen, dass der Kläger zu 1 seiner Ehefrau von diesem Ereignis erzählt und sie sich erinnert hätte, dass ihr Ehemann während des dreimonatigen Aufenthalts in Rabwah wieder in das Dorf Raipur – in welches sie aufgrund der Probleme nicht zurückkehren haben können – reiste. Im Übrigen erklärte der Kläger zu 1 sowohl bei der Anhörung durch das Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung insoweit übereinstimmend mit der Klägerin zu 2, dass der Entschluss zur Ausreise bereits 2012 gefasst und seitdem verfolgt worden sei, dies aber nicht geklappt habe. Dann jedoch kann nicht das Ereignis im Jahre 2014 entscheidend für die Ausreise gewesen sein. Unabhängig von der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens sind die vorgenannten Geschehnisse auch deshalb nicht von Belang, weil sie für die Ausreise nicht kausal gewesen sein können. Vor dem Hintergrund, dass die Ausreise erst im Jahr 2015 erfolgte, ist nicht erkennbar, dass diese aufgrund eines durch die behaupteten Vorfälle ausgelösten Verfolgungsdrucks geschah. Die Anzeige aus dem Jahr 2007 oder 2009 war, nachdem sie nicht mehr in der Welt war, nicht Grund für den Entschluss zur Ausreise. Der Entschluss zur Ausreise wurde nach dem Vortrag des Klägers zu 1 sowohl bei der Anhörung durch das Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung - insoweit übereinstimmend mit dem Vortrag der Klägerin zu 2 - bereits im Jahre 2012 gefasst, sodass auch die zwangsweise Wegnahme des Grundstücks im Jahre 2014 nicht Grund für die Ausreise gewesen sein kann. Neben der erwähnten Wegnahme ihres Grundstücks haben die Kläger nicht vorgetragen, dass relevante Verfolgungshandlungen gegen sie stattfanden oder sie sich aus Furcht vor diesen hätten verstecken müssen. Vielmehr lebten sie – jedenfalls nach dem Vortrag des Klägers zu 1 und zu 3 – von 2012 bis 2014 wieder in dem Dorf Raipur und zogen erst drei Monate vor ihrer Ausreise nach Rabwah. Das Gericht ist nach der intensiven Anhörung des Klägers zu 1, der Klägerin zu 2 und des Klägers zu 3 auch nicht davon überzeugt, dass die Kläger religiös geprägte Persönlichkeiten sind, die aufgrund ihrer individuellen Lage befürchten müssen, dort Verfolgungshandlungen zu erleiden. Kann der Schutzsuchende nicht glaubhaft machen, dass er im Heimatland wegen seiner Religion verfolgt oder unmittelbar mit Verfolgung bedroht worden ist, so ist zu beurteilen, ob ihm dort dennoch aufgrund seines Glaubenslebens Verfolgung droht. Dies ist der Fall, wenn für ihn ein bestimmtes Verhalten zur Wahrung seiner religiösen Identität wesentlich ist und ihn in seinem Heimatland einer Verfolgungsgefahr aussetzen würde. Solche Verhaltensweisen sind z.B. Gebet, religiös begründete Bekleidung, Erziehung, Lehre, missionarische Aktivität oder Teilnahme an religiösen Riten, Festen, Prozessionen oder Gottesdiensten im privaten oder öffentlichen Bereich. Es ist nicht erforderlich, dass der Ausländer seinen Glauben bei Rückkehr ins Heimatland tatsächlich in solcher Weise ausüben würde. Als verfolgt kann auch gelten, wer wegen des Verfolgungsdrucks (teilweise) darauf verzichtet, seine Religion zu leben. Vgl. EuGH, Urteil vom 05. September 2012 – verb. Rs. C-71/11 und C-99/11 – juris Rn 70 ff.; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris Rn 26; OVG NRW, Urteil vom 07. November 2012 – 13 A 1999/07.A – juris Rn 33; Beschluss vom 24. Mai 2013 – 5 A 1062/12.A – juris Rn 4. Den ohne Vorverfolgung wegen seiner Religion ausgereisten Ausländer treffen erhebliche Mitwirkungs- und Darlegungspflichten. Dies folgt aus der höchstpersönlichen Natur des Glaubens, die die Religionsfreiheit schützt. Im verwaltungsgerichtlichen Asylverfahren ist daher kein Religionswissen im Sinne einer „Rechtgläubigkeitsprüfung“ zu kontrollieren, wenngleich solche „Religionsexamina“ in der behördlichen und gerichtlichen Praxis nicht unüblich zu sein scheinen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2009 – 5 A 982/07.A – juris Rn 83 a. E., 85; OVG Bautzen, Urteil vom 3. April 2008 – A 2 B 36/06 – juris Rn 10; VG Saarlouis, Urteil vom 20. März 2014 – 6 K 1136/13 – juris Rn 29; VG Schwerin, Urteil vom 13. Februar 2013 – 3 A 1877/10 As – juris Rn 186 trotz der bei Rn 167 geäußerten (abzulehnenden) Auffassung; VG Bremen, Urteil vom 20. Juni 2012 – 5 K 133/11.A – juris Rn. 24; VG Augsburg, Urteil vom 5. Oktober 2004 – Au 1 K 04.30484 – juris Rn. 29. Derartiges Wissen kann unterschiedlichen theologischen Beurteilungen zugänglich sein, die – innerhalb der Grenzen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung – staatlicher Bewertung entzogen sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. April 1972 – 2 BvR 75/71, juris Rn. 13. Zudem kann Wissen auswendig gelernt sein und lässt daher für sich betrachtet noch nicht den Schluss auf Glauben und eine religiöse Identität zu. Religiöse Identität ist „das, was sich ergibt, wenn jemand versucht, sich zum Göttlichen in das Verhältnis zu setzen, das ihm von eben diesem Göttlichen her als das Gebotene erscheint.“ Robert Spaemann, Religiöse Identität, in: Das unsterbliche Gerücht: Die Frage nach Gott und die Täuschung der Moderne, 2007, S. 121 (131). Sie drückt sich in den Antworten aus, die der Einzelne mit seinem Leben, also mit seinem Glauben, seinem Denken, seinem Sprechen und seinem Handeln auf Fragen gibt wie: Wer bin ich? Woher komme ich? Was ist meine Bestimmung? Als Ergebnis von Kommunikations- und Interaktionsprozessen mit sich selbst und mit Gott, mit anderen Gläubigen und mit Andersgläubigen ist religiöse Identität dynamisch und wandlungsfähig. Gleichwohl vermittelt Identität durch Veränderungsprozesse hindurch aufgrund der Einzigartigkeit ihres Subjekts Konstanz, Kontinuität und Kohärenz. Wer eine (religiöse) Identität (von lat. idem: der- oder dasselbe) hat, der bleibt im Laufe seines Lebens der Selbe, wenn auch nicht der Gleiche. Ist der Schutzsuchende nicht vorverfolgt und nicht erst in Deutschland konvertiert, so ist daher maßgeblich, welche Rolle die Religion für ihn in seinem Heimatland gespielt hat. Erschließt sich unter Berücksichtigung der dortigen Umstände und des dynamischen Charakters von Identität nicht, warum er religiöse Aktivitäten in Deutschland aufgenommen oder intensiviert hat, so ist in der Regel davon auszugehen, dass er dies aus Opportunitätserwägungen getan hat. Vgl. VG Köln, Urteile vom 11. Juni 2013 – 23 K 4671/12.A –, juris Rn. 22 f. m.w.N.; vom 15. Juli 2015 – 23 K 1999/14 –; vom 27. Januar 2016 – 23 K 5495/14.A – juris Rn. 43; und vom 29. Juli 2016 – 23 K 2400/16.A –. Weil es sich bei der religiösen Identität um eine innere Tatsache handelt, obliegt es dem Schutzsuchenden, von sich aus den Zusammenhang zwischen seinem Glauben und seinem Leben umfangreich, anschaulich und substantiiert darzulegen. Er muss das Gericht von seinem religiösen Selbstverständnis überzeugen, ebenso von seiner individuellen Glaubensausprägung sowie von seinen persönlichen Entscheidungen und Erfahrungen wie auch von einer etwaigen Aktivität innerhalb einer Religionsgemeinschaft. Er muss erkennen lassen, wie es sich wahrscheinlich auf ihn auswirkt, wenn er in seinem Glaubensleben eingeschränkt wird. Er muss zeigen, dass seine Religionszugehörigkeit nicht bloß soziokulturell oder familiär bedingt ist, sondern dass und wie für ihn sein Glaube bestimmt, was ihn als Person ausmacht. Vgl. zur tatrichterlichen Prüfung insoweit: BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40.15 –, juris Rn. 12 ff. Für die religiöse Identität gibt es keine „Identitätspapiere“. Eine echte und richtige Mitgliedsbescheinigung bestätigt lediglich die formelle Zugehörigkeit eines Menschen zu einer Religionsgemeinschaft, kann aber naturgemäß nicht die innere Tatsache einer religiösen Identität nachweisen. Wird eine solche Bescheinigung allerdings nicht vorgelegt oder stimmt sie mit dem Klagevortrag nicht überein, so wirft dies auch Zweifel an einer religiösen Identität auf, die der Asylsuchende entkräften muss. Ahmadis, die ihren Glauben öffentlich wahrnehmbar leben, sind in Pakistan aktuell gefährdet, in ihrer Religionsfreiheit verfolgt zu werden. Diese Gefahr ergibt sich aus einer landesweit geltenden, speziell gegen die Ahmadis und ihr Selbstverständnis gerichteten Gesetzgebung. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 14.12.2010, a.a.O., Rn 56 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.06.2013 – A 11 S 757/13 –, juris, Rn 57 ff.; VG Köln, Urteil vom 13.12.2013 – 23 K 2414/13.A –, juris, Rn 43 - 77 m.w.N. Bezüglich der Übergriffe und Pogrome, denen Ahmadis in Pakistan ausgesetzt waren und sind, wird auf die ausführliche Darstellung in den Urteilen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2010, – 19 A 2999/06.A –, juris Rn 90 - 119, sowie des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Juni 2013, – A 11 S 757/13 –, juris Rn. 59 - 64, 86 - 97, verwiesen. Die beschriebene Lage hat sich für Ahmadis auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht entscheidungserheblich verändert. s. Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: August 2017, S. 6, 13; Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Situation der Ahmadi, 7. Mai 2018; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Pakistan, Stand: 22. März 2017, S. 76 ff. m.w.N. Eine relevante Änderung der Sachlage ergibt sich auch nicht aus der Entwicklung der politischen Situation in Pakistan seit Oktober 2017, als der Parlamentsabgeordnete der PML-N, Mohammad Safdar, im Parlament eine Hassrede gegen Ahmadis gehalten hat. Ausgangspunkt war ein Gesetzesentwurf des Justizministers Zahid Hamid, nach dem der Wortlaut des für bestimmte öffentliche Bereiche zu leistenden Amtseides modifiziert wurde. Statt des Schwures, an die uneingeschränkte und letztendliche Prophetenschaft Mohammeds zu glauben, war nunmehr (lediglich) die Abgabe einer entsprechenden Erklärung vorgesehen. Im November 2017 kam es daraufhin zu Protesten und Blockaden religiöser Gruppen sowie landesweiten Tumulten, die letztendlich zu einem Rücktritt des Justizministers und der Beibehaltung der bisherigen Formulierung des Amtseides führten. Schon zuvor in 2016 und 2017 gab es Versammlungen und Hasskampagnen zur Förderung von Intoleranz und Diskriminierung von Ahmadis durch traditionelle Medien, Verteilung von Pamphleten, den Gebrauch von Aufklebern und Wandgraffiti. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 6. März 2018 – 23 L 431/18.A –; Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Lage der Ahmadis vom 7. Mai 2018, S. 8 ff.; Bericht von Spiegel Online vom 26. November 2017 „Protest für den Propheten“ und von www.faz.net vom 27. November 2017 „Regierung in Pakistan beugt sich dem Druck der Demonstranten“. Unter Würdigung dieser Sachlage geht das Gericht davon aus, dass die gegen das Selbstverständnis der Ahmadis in seinem Kern gerichtete Rechtslage und Rechtsanwendungspraxis in Pakistan fortbesteht, und dass diese eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit der Ahmadis darstellt. Übergriffe und Diskriminierungen durch nichtstaatliche Akteure sind dem pakistanischen Staat zurechenbar, vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2010 – 19 A 2999/06.A – juris Rn 89 ff.; VG Köln, Beschluss vom 6. März 2018 – 23 L 431/18.A –. Der pakistanische Staat nimmt die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure tatenlos hin. Ahmadis scheinen dort in gewisser Weise im mittelalterlichen Sinne „vogelfrei“ zu sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2010, – 19 A 2999/06.A – juris Rn 89, 114; VG Köln, Urteile vom 11. Juni 2013 – 23 K 4671/12.A – juris Rn 22 f. m.w.N.; vom 27. Januar 2016 – 23 K 5495/14.A – juris Rn 43; und vom 29. Juli 2016 – 23 K 2400/16.A –; Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Lage der Ahmadis vom 7. Mai 2018, S. 10 f. Die objektive Einschränkung der Religionsausübung durch den pakistanischen Staat und auch durch nichtstaatliche Akteure weist aber nur dann die erforderliche subjektive Schwere auf, wenn die Befolgung der verbotenen religiösen Praxis für den Einzelnen zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig und daher unverzichtbar ist. Es reicht nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen – jedenfalls im Aufnahmestaat – nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben in einer für ihn als verpflichtend empfundenen Weise auszuüben oder hierauf wegen der drohenden Sanktionen zu verzichten. Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylsuchende dabei zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –. Gemessen an diesen Grundsätzen konnten die Kläger das Gericht jedoch nicht davon überzeugen, dass sie aufgrund ihrer religiösen Identität zwingend ihren Glauben in Pakistan öffentlich leben müssen. Die Kläger haben das Gericht nicht davon überzeugt, dass sie bereits in Pakistan ihren Glauben öffentlich ausgelebt haben oder auf eine für sie als zwingend empfundene öffentliche Auslebung aufgrund des massiven Drucks verzichtet haben. Sie haben auch nicht glaubhaft gemacht, dass die öffentliche Ausübung ihrer Religion (nunmehr) aufgrund ihrer religiösen Identität zwingend ist. Der Kläger zu 1 hat keinen hinreichend engen Zusammenhang zwischen seinem Glauben und seinem Leben aufgezeigt, der für ihn in seinem Herkunftsland eine tatsächliche Verfolgungsgefahr bedeutet würde. Auch unter Berücksichtigung des von ihm auch in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Bildungsstands (vgl. Seite 13 des Protokolls) ist für das Gericht nicht klar geworden, ob er in Pakistan seinen Glauben öffentlich wahrnehmbar gelebt bzw. hierauf aus Angst vor Verfolgung unter innerer Belastung verzichtet hat. Dass der Kläger sich bei der Frage der Vorverfolgung als unglaubwürdig erwiesen hat, begründet auch Zweifel an einer hinreichend ausgeprägten religiösen Identität, die sich im Verlauf der mündlichen Verhandlung bestätigt haben. Vgl. zu dieser Beurteilung OVG NRW, Beschluss vom 21.01.2016 – 4 A 786/15.A – juris, Rn 9; VG Köln, Urteil vom 27.01.2016 – 23 K 5495/14.A – juris Rn 49. Wie bereits ausgeführt, glaubt das Gericht dem Kläger nicht, dass die gegen ihn ergangene Anzeige im Jahre 2007 oder 2009 aufgrund eines Gebetsausrufes ergangen ist. Es ist auch fraglich, ob er sich in seiner pakistanischen Gemeinde engagiert hat. In der Anhörung beim Bundesamt trug er keinerlei Engagement vor. Im Klageverfahren trug sein Rechtsanwalt vor, er habe sich früher in der lokalen Jugendorganisation engagiert und sei zuletzt im Sicherheitsdienst der Gemeinde tätig gewesen. Auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger zu 1, er sei bis 2012 in die Moschee gegangen. Nach deren Schließung habe er nur noch mit der Familie gebetet. In Rabwah sei er wieder in die Moschee gegangen. Zudem erklärt er, dass die Tätigkeit für die lokale Jugendorganisation lange zurückliege, etwa in den Jahren 1982/83. Danach sei er nur noch beten gegangen und habe Geld gespendet. Wenn Aufgaben für das Jamaat kamen, habe er diese gemacht. Hierbei nennt er auch die Aufgabe als „Security“. Sein diesbezüglicher Vortrag blieb jedoch detailarm, farblos und ohne innere Teilnahme. Nach dem Eindruck des Gerichts ist es dem Kläger zu 1 kein inneres Anliegen, seine Religion nach außen wahrnehmbar auszuleben. Vielmehr scheint das Engagement in der Gemeinde aufgrund eines gewissen Pflichtbewusstseins gegenüber der Gemeinde als solche, losgelöst von einem religiösen Hintergrund, erfolgt zu sein. Dass diese Aufgabenwahrnehmung in irgendeinem Zusammenhang zu seiner Religiösität stand, konnte der Kläger zu 1 nicht glaubhaft machen. Soweit die Mitgliederbescheinigung des AMJ vom 16. Mai 2017 anführt, er sei gebürtiges Mitglied der Gemeinde und pflege guten Kontakt, gibt dies keinen Aufschluss über seine religiöse Aktivität in Pakistan, da dort keine Tätigkeiten genannt sind. Im Übrigen wird dabei nicht ausgeführt, wie der Kläger zu 1 diesen Kontakt jeweils zu den Gemeinden in Raipur, Peshawar und Rabwah gepflegt hat. Nach der eigenen Aussage in der mündlichen Verhandlung hat er sich in jeder der Gemeinden vorgestellt. Zugleich hat er ausgeführt, seit 2012 – in Raipur oder Peshawar – nicht mehr in die Moschee gegangen zu sein, sodass Zweifel daran aufkommen, wie sein Engagement in dieser Zeit ausgesehen haben mag. Im Übrigen kann der Bescheinigung des AMJ auch deswegen kein Glauben geschenkt werden, weil die Identität des Klägers zu 1 ohne Ausweispapiere unklar ist. Vgl. zur Unzuverlässigkeit dieser Bescheinigungen: VG Köln, Urteil vom 20.04.2016 – 23 K 877/16.A – juris Rn 47 f. m.w.N. Soweit er in der mündlichen Verhandlung vorträgt, das Dorf habe es ganz, ganz schlimm gefunden, „dass wir öffentlich für Ahmadis arbeiten“, blieb auch dieser Vortrag ohne weitere Details und ohne Substanz. Insbesondere fehlte eine Verknüpfung einer wie auch immer gearteten öffentlichen Tätigkeit für Ahmadis zu einer für ihn als verpflichtend empfundenen öffentlichen Auslebung seines Glaubens. Es steht auch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass er eine innere Verpflichtung zur öffentlichen Religionsausübung empfindet und auf die Auslebung derselben nur verzichtet hat, weil ihm sonst Sanktionen drohen könnten. So hat er etwa auf Nachfrage des Gerichts, ob es ihm im Falle der Rückkehr nach Pakistan möglich wäre, zu verheimlichen, dass er Ahmadi sei, lediglich und in gleichbleibendem Tonfall erklärt, das sei nicht erlaubt, er würde nie verheimlichen, dass er Ahmadi sei. Andere würden merken, dass er Ahmadi sei, wenn man nicht gemeinsam bete. Damit hat er lediglich ein Pflichtbewusstsein gegenüber seiner Gemeinschaft und Bewusstsein der Regeln zum Ausdruck gebracht, nicht jedoch eine losgelöste innere Verpflichtung zur öffentlichen Religionsausübung. Sowohl im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung wiederholte der Kläger stereotyp und pauschal Aussagen wie „wir dürfen unsere Religion nicht mehr ausüben“, „hier in Deutschland können wir frei arbeiten und unsere Religion ausüben“, „wir durften unsere Religion nicht leben“, jedoch ohne dabei irgendeine innere Verbindung zu dieser Situation deutlich zu machen. Auf Nachfrage, was für ihn das Schlimmste sei, wenn er nach Pakistan müsste, erklärte er, dass er dort keinen mehr habe und dort keiner mehr sei. Die dann nur eingeschränkte Möglichkeit religiöser Betätigung nannte er nicht. Zuletzt führte er aus, er wolle in Deutschland bleiben, weil seine Kinder hier zur Schule gingen und sein krankes Kind hier auch zur Schule gehen könne. Das Größte sei, er könne atmen und seinen Glauben ausleben, wie er sich das vorstelle. Hier sei nichts verboten. Trotz dieser Aussagen ist für das Gericht nicht deutlich geworden, dass die eingeschränkte Möglichkeit der öffentlichen Ausübung der Religion für den Kläger einen erheblichen inneren Konflikt bewirkt, weil es nach seiner religiösen Grundeinstellung geboten wäre, den Glauben öffentlich zu leben. Aus seinen Aussagen wurde keine innere Haltung zur Religionsausübung oder gar das Gefühl einer inneren Verpflichtung zu einer öffentlich bemerkbaren Religionsausübung deutlich. Vielmehr kam der Kläger immer wieder auf die allgemeinen Gefahren, denen man als Ahmadi in Pakistan ausgesetzt sein kann und insbesondere auf den Umstand zurück, dass man in Pakistan nicht sicher und frei leben und atmen könne. Auch die Klägerin zu 2 hat das Gericht nicht davon überzeugt, dass sie bereits in Pakistan ihren Glauben öffentlich ausgelebt hat oder hierauf nur aufgrund der drohenden Sanktionen verzichtet hat. Sie hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass eine öffentliche Ausübung der Religion für sie innerlich zwingend ist. Zunächst begegnet ihr Vortrag bezüglich ihrer Religionsausübung in Pakistan erheblichen Zweifeln. Die Klägerin zu 2 hat erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, sie habe in Pakistan Flyer verteilt und verschiedene Menschen, auch Nicht-Ahmadis, zu Hause aufgesucht, um mit ihnen über ihren Glauben zu sprechen. Dies ist angesichts der beschriebenen Situation der Ahmadis in Pakistan nicht glaubhaft. Auch die Tatsache, dass sie bei der Anhörung durch das Bundesamt von dieser Tätigkeit nichts erzählte, erstaunt. Insbesondere aber erklärte der Kläger zu 1 im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit sichtlichem Erstaunen, da habe seine Frau sich wohl geirrt, sie habe in Pakistan keine Flyer verteilt oder anderen Menschen von ihrer Religion erzählt. Die auf ihren Namen ausgestellte Bescheinigung des AMJ vom 16. Mai 2017 erlaubt aus oben genannten Gründen keinen Rückschluss auf ihre religiösen Tätigkeiten in Pakistan. Dass die Klägerin sich bei der Frage ihrer religiösen Betätigung in Pakistan als unglaubwürdig erwiesen hat, begründet auch Zweifel an einer hinreichend ausgeprägten religiösen Identität, die sich im Verlauf der mündlichen Verhandlung bestätigt haben. Auch der weitere Vortrag im Rahmen der mündlichen Verhandlung erscheint verfahrensangepasst und lassen eine innere Verbindung der Klägerin zu ihrem Glauben nicht erkennen. Die Ausführungen betreffend ihren Glauben beschränken sich sowohl im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlungen auf die Wiedergabe dessen, was der Imam gesagt habe und was der Inhalt der Religion der Ahmadi ist. All dies gibt die Klägerin jedoch wieder, ohne einen inneren Bezug dazu glaubhaft zu machen. Sie wiederholt stereotyp, dass es ihre Pflicht sei, den Islam zu verteilen, andere Menschen zu informieren und Menschlichkeit zu verteilen. Diese innere Verpflichtung zur Verbreitung der Religion hat sie bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt in keiner Weise erwähnt. Auch als sie gebeten wurde, über ihren Glauben zu erzählen, beschränkten sich ihre Ausführungen auf die allgemeine Beschreibung der Religion. Auch in diesem Zusammenhang erwähnte sie keine religiöse Verpflichtung der Ahmadis, die Religion zu verbreiten. Dies wäre jedoch, da sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung mehrfach erwähnt, dass dies ihre Pflicht sei und sie sogar behauptet, bereits in Pakistan öffentlich aufgetreten zu sein, zu erwarten gewesen. Zwar trägt sie – übereinstimmend mit dem Kläger zu 1 – vor, dass sie trotz ihrer guten Ausbildung nicht habe arbeiten können, weil sie dafür hätte sagen müssen, dass sie nicht an den Propheten glaubt. Allein die Weigerung, ihren Glauben zu verleumden, führt aber nicht zur Annahme, dass das öffentliche Ausüben ihrer Religion für sie zwingend sei. Ebenfalls gegen eine innere Verpflichtung zur öffentlichen Religionsausübung des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2 spricht, dass sie beide die Schließung der Moschee in Raipur im Jahre 2012 erwähnten. Nach dem Vortrag des Klägers zu 1 war es danach der gesamten Familie nicht mehr möglich, in einer Moschee zu beten. Vielmehr habe man zuhause mit der Familie gebetet. Dennoch verbrachte die Familie – jedenfalls nach dem Vortrag des Klägers zu 1 und zu 3 – danach noch weitere zwei Jahre in Raipur. Erst in Rabwah hätten sie wieder eine Moschee besuchen können. Bei einem zwingenden Bedürfnis der Kläger zur Auslebung ihrer Religion wäre jedoch anzunehmen gewesen, dass sie bereits vorher an einen anderen Ort in Pakistan oder nach Rabwah ziehen, wo ihnen jedenfalls der Besuch einer Moschee möglich gewesen wäre. Hinsichtlich des Klägers zu 3 war das jugendliche Alter sowohl im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes als auch im aktuellen Zeitpunkt zu berücksichtigen. Für die Frage nach seiner religiösen Identität ist ein an seinem Alter ausgerichtetes, danach zu erwartendes Verständnis religiöser Identität und innerer Verpflichtung zu Grunde zu legen. Da der Kläger bei Verlassen des Landes erst zehn Jahre alt war, kann aus der Art und Weise der Ausübung seiner Religion in Pakistan nicht in demselben Maße wie bei einem im Zeitpunkt der Ausreise erwachsenen, religiösen Menschen auf seine religiöse Identität geschlossen werden. Der Kläger hat für das Gericht glaubhaft und überzeugend vorgetragen, dass er sich in der Gemeinde in Deutschland vielseitig engagiert. Dabei hat er vorgetragen, dass man sich versammle, rede, zusammen bete und esse. Er trug vor, dass er Gedichte mit religiösen Inhalten vortragen müsse. In seinem Alter entsprechenden Worten konnte er den Inhalt seiner Religion vortragen. Auf Nachfrage, was für ihn das Schlimmste bei einer Rückkehr nach Pakistan sei, nannte er die Schule, in der er gemobbt wurde. Dabei ist aus Sicht des Gerichts vor allem der Umstand, dass er schlecht behandelt wurde, nicht aber eine unterdrückte Ausübung der Religion entscheidend für die Angst vor der Schule. Auch hinsichtlich der von ihm beschriebenen Pflicht, einmal die Woche in die Moschee zu müssen, hat er Kläger zwar erklärt, dass sich das besser anfühle, dabei aber hervorgehoben, dass es vor allem deswegen besser sei, weil sich dann alle versammeln und die gleiche Sprache sprechen würden. Seine Verbundenheit zum öffentlichen Beten entspringt dabei nach Überzeugung des Gerichts mehr dem Gefühl der Zugehörigkeit zu einer Gruppe als der inneren Verbindung zur Religion. Der Kläger führt zwar aus, er würde sich schlecht fühlen, wenn er nicht in die Moschee gehen würde und denken, er hätte nicht richtig gebetet. Gleichwohl erklärt er auf Nachfrage, für ihn sei es in Deutschland am Wichtigsten in der Schule zu lernen und dort viele Freunde zu haben. Erst zuletzt nennt er den Umstand, fünfmal am Tag beten zu können und in die Moschee zu gehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Kläger während ihrer Zeit in Rabwah ebenfalls fünfmal am Tag beten und in die Moschee gehen konnten. Dass der Kläger seine Religion über den Gang in die Moschee hinaus aufgrund einer inneren Verpflichtung öffentlich ausüben muss, hat er nicht geltend gemacht. Zusammenfassend geht das Gericht zwar davon aus, dass jeder der Kläger in Deutschland regelmäßig an den religiösen Veranstaltungen und Aktivitäten der AMJ teilnimmt. Das Gericht ist jedoch aus den oben genannten Gründen nicht davon überzeugt, dass diese Art der Religionsausübung für einen von ihnen verbindlich und innerlich zwingend ist. Angesichts dessen kann offen bleiben, ob die Kläger – eine hinreichende Verfolgungswahrscheinlichkeit unterstellt – aufgrund der Angaben zur Lage von Ahmadis in größeren Städten auf internen Schutz (§ 3e AsylG) verwiesen werden könnten. Auch die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG liegen nicht vor. Dem Kläger drohen nicht die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung und auch keine Gefahren für Leib und Leben infolge eines bewaffneten Konflikts. Auch das Vorliegen der Anzeige gegen den Kläger zu 1 wegen Blasphemie begründet nicht die drohende Verhängung der Todesstrafe, da diese Anzeige zum einen – je nachdem, wann sie stattfand – über zehn Jahre zurück liegt und zum anderen nach dem übereinstimmenden Vortrag des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2 nach der Zahlung von Bestechungsgeldern nicht mehr verfolgt wurde. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes sind ebenfalls nicht erkennbar. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Behinderung der Klägerin zu 4, die am Down-Syndrom leidet. Nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik gleichwertig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin zu 4 bei der Rückkehr in ihr Heimatland wesentlich oder lebensbedrohlich verändern würde, weil für die vorgetragene Erkrankung eine erforderliche medizinische Behandlung nicht gewährleistet wäre oder aus finanziellen Gründen scheitern könnte. Die Kläger zu 1 und 2 gaben in ihrer Anhörung beim Bundesamt an, dass die Klägerin zu 4 auch nach ihrer Untersuchung in Deutschland keine Medikamente benötige. Dies wird dadurch gestützt, dass die Klägerin zu 4 fast 10 Jahre lang mit ihrer Behinderung in Pakistan gelebt hat. Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung vortragen, dass ihre Tochter in Pakistan nicht gefördert worden sei, nicht in die Schule gehen könne und eine entsprechende Förderung in Pakistan für sie finanziell unmöglich sei, begründet dies kein Abschiebungsverbot. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vermittelt keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard der medizinischen Versorgungen in Deutschland. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2005 – 11 A 4518/02.A – juris Rn 22 m.w.N. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll dem Ausländer nicht die Heilung bzw. bessere Behandlung von Krankheiten oder Behinderungen unter Einsatz des sozialen Netzes in Deutschland sichern, sondern vor gravierenden Beeinträchtigungen seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2006 – 13 A 1740/05.A – juris Rn 31 m.w.N. Im Übrigen wird hinsichtlich des Vorliegen von Abschiebungsverboten vollumfänglich auf die Begründung des angefochtenen Bescheids verwiesen, § 77 Abs. 2 AsylG. Vor diesem Hintergrund ist auch die Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.