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Urteil

7 K 16234/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0724.7K16234.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist am 00.00.1970 in Cholmskij, Region Krasnodar (Russland) geboren. Mit Datum vom 20.05.2005 beantragte er beim Bundesverwaltungsamt (BVA) erstmals die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Im Antragsformular war angegeben: Er sei deutscher Volkszugehöriger. In seinem ersten Inlandspass sei die deutsche Nationalität eingetragen. Sein Vater sei der am 00.00.1940 in Wladiwostok geborene Herr B. K. Q. gewesen, ein deutscher Volkszugehöriger mit deutschem Nationalitätseintrag im Inlandspass. Seine Mutter, die am 00.00.1939 in der Region Altai geborene Frau S. G. C. , geb. Q1. , sei russische Volkszugehörige gewesen. Sie verstarb 2006, der Vater 2016. Großvater väterlicherseits sei der am 00.00.1920 geborene und am 00.00.1965 verstorbene deutsche Volkszugehörige J. J1. Q. gewesen. Er sei seit 2003 mit Frau L. N. verheiratet. Der Sohn S1. sei am 00.00.2004 geboren. Heute lebe er in Moskau und sei Bienenzüchter von Beruf. Er habe im Elternhaus von Beginn an sowohl Deutsch als auch Russisch gesprochen. Die deutsche Sprache habe er von den Eltern erlernt, spreche sie aber im engsten Familienkreis selten und häufig Russisch. Er verstehe auf Deutsch fast alles. Seine Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch aus. Der Kläger unterzog sich am 18.08.2005 in der Deutschen Botschaft Moskau einem Sprachtest. Hierbei kam nach der Bewertung des Sprachtesters ein einfaches Gespräch auf Deutsch nicht zustande. Mit Bescheid vom 10.07.2006 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag des Klägers ab. Es könne dahinstehen, ob der Kläger das Erfordernis deutscher Abstammung erfülle und er sich durchgängig zur deutschen Nationalität erklärt habe. Jedenfalls sei ihm die deutsche Sprache nicht innerhalb der Familie vermittelt worden. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch. Seine Urgroßeltern seien deutsche Volkszugehörige gewesen, was durch die Archivangaben und einen Gerichtsbeschluss bestätigt werde. Der Urgroßvater sei wegen seiner adligen Abkunft 1922 erschossen worden. Die Urgroßmutter habe man mit den Kindern in die Verbannung geschickt. Der Großvater habe vor dem Zweiten Weltkrieg in Wladiwostok bei der Marine gedient. Anträge auf Versetzung zur Schwarzmeerflotte seien unter Hinweis auf die deutsche Volkszugehörigkeit abgelehnt worden. Er sei dann wie alle Russlanddeutschen ins Landesinnere verbannt worden. Um die Familie zu retten, habe die Großmutter den Familiennamen von „Q. “ in „C1. “ ändern lassen. Der Vater habe unter Sicherheitsüberwachung gestanden und habe keine militärische Hochschulbildung erlangen können. Bis 1975 habe man sich in der Familie nur auf Deutsch unterhalten. Im Kindergarten sei er dann auf eine Sprachbarriere gestoßen. Zu Hause habe man dann Russisch gesprochen. 2004 habe er durch ein Gerichtsurteil seinen Status als Deutscher zurückerhalten. Gegenwärtig erlerne er Deutsch durch einen Lehrer. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2008 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Kläger habe keine geeigneten Beweise für seine Abstammung von deutschen Volkszugehörigen vorgelegt. Die Geburtsurkunde sei 2005 neu ausgefertigt worden und deshalb nicht beweisgeeignet. Dessen ungeachtet habe sich der Kläger durch die Eintragung der russischen Nationalität im ersten Inlandspass zu einer anderen Nationalität bekannt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 05.10.2009 beantragte der Kläger sinngemäß das Wiederaufgreifen des Verfahrens und wies darauf hin, dass er blind sei. Er habe das Formular zur Passausstellung nicht ausgefüllt. Auch sei ihm kein Hinweis erteilt worden, dass er eine Forma I unterzeichne, in der nicht die deutsche Nationalität eingetragen sei. Mit Bescheid vom 08.12.2009 lehnte das BVA diesen Antrag ab. Hierbei verwies die Behörde auf den ihrer Auffassung nach fehlenden Beweis deutscher Abstammung. Nach Aktenlage sei der Kläger bis 2005 im Geburtsregister und in der Geburtsurkunde als Kind russischer Eltern geführt worden. Ob die Ablehnung auch wegen eines fehlenden Bekenntnisses zum deutschen Volkstum gerechtfertigt gewesen sei, könne angesichts unzureichender familiärer Vermittlung der deutschen Sprache dahinstehen. Auch die Voraussetzungen eines Wiederaufgreifens im Ermessenswege lägen nicht vor. Den hiergegen erhobenen Widerspruch, den der Kläger nicht begründete, wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 09.08.2010 als unbegründet zurück. Am 17.02.2014 beantragte der Kläger beim BVA erneut das Wiederaufgreifen des Verfahrens. Unter dem 22.06.2016 bat das BVA den Kläger in einem Formblatt um Übersendung verschiedener Unterlagen, insbesondere zur Abstammung. Mit Datum vom 30.03.2017 übersandte der Kläger daraufhin weitere Unterlagen. Mit Bescheid vom 14.06.2017 griff das BVA das Verfahren wieder auf, lehnte den Aufnahmeantrag jedoch nach erneuter Sachprüfung ab. Die Abstammung von deutschen Volkszugehörigen sei weiterhin nicht nachgewiesen. Die Geburtsurkunde sei 2005 neu ausgestellt. Eine Geburtsurkunde des Vaters liege nicht vor. Auch die übrigen Unterlagen seien nicht geeignet, eine deutsche Abstammung über den Großvater J2. Q2. nachzuweisen. Der für den Vater vorgelegte Militärausweis enthalte beim Volkszugehörigkeitseintrag Auffälligkeiten, die auf eine Manipulation schließen ließen. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch. Die Neuausstellung der Geburtsurkunde sei nicht etwa willkürlich, sondern aufgrund einer Gerichtsentscheidung erfolgt. Nach der Namensänderungsurkunde vom 08.03.1954 habe die Großmutter N1. Q3. ihren Namen in C. geändert; gleichzeitig seien auch die Namen der Kinder, darunter der Vater des Klägers, geändert worden. Laut Heiratsurkunde hätten der Großvater und die Großmutter am 00.00.1941 die Ehe geschossen. Daher stehe fest, dass J2. Q3. der Großvater des Klägers sei. Nach der Archivbescheinigung des Staatsarchivs des Gebiets Kemerovo sei der Großvater 1941 zwangsumgesiedelt worden. Er habe sich also zum maßgeblichen Zeitpunkt zum deutschen Volkstum bekannt. Die Zweifel an seiner Abstammung seien aus der Luft gegriffen. Er – der Kläger – fühle sich als Deutscher und habe seine Wurzeln nicht vergessen. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2017 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Gerichtsbeschluss des Stadtgerichts Borodinskij vom 15.10.2004 bejahe ohne erkennbare Beweiswürdigung die deutsche Volkszugehörigkeit des vermeidlichen Vaters J. Q2. . Eine Geburtsurkunde des Vaters liege nicht vor. Die vorgelegten Unterlagen lieferten noch nicht einmal den Nachweis, dass der Vater mit dem Familiennamen Q2. geboren sei. Zur Darstellung, der Familienname sei 1954 auf Veranlassung der Mutter geändert worden, fehle die Namensänderungsurkunde. Vielmehr bescheinige das Standesamt des Gebiets Kemerovo ausdrücklich, dass zwischen 1954 und 1960 keine Registrierung der Namensänderung erfolgt sei. Im Arbeitsbuch und im Militärpass werde der vermeidliche Vater mit dem Namen C1. geführt. Der Militärpass tauge nicht einmal zum Beleg seiner deutschen Volkszugehörigkeit. Aus der Kopie des Originaldokuments sei ersichtlich, dass der Nationalitätseintrag durch Manipulation derart verwischt sei, dass er nicht mehr lesbar sei. In der deutschen Übersetzung erscheine gleichwohl der Eintrag „Deutscher“. Der Kläger hat am 28.12.2017 Klage erhoben. Er wiederholt die Widerspruchsbegründung. Zudem legt er weitere Unterlagen vor, u.a. eine Geburtsurkunde des am 00.00.1940 in Wladiwostok geborenen Herrn B. J1. Q3. mit deutschem Nationalitätseintrag des Vaters J. J1. Q3. mit Datum vom 25.03.1954 und eine weitere Geburtsurkunde vom 14.03.2018 desselben, wiederum mit deutschem Nationalitätseintrag. Zum Termin zur mündlichen Verhandlung ist für den Kläger ankündigungsgemäß niemand erschienen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2017 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Die biologische Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen sei weiterhin nicht nachgewiesen. Hierzu liege nur die 2005 neu ausgestellte Geburtsurkunde vor. Aus dem Ereignisjahr liege keine Urkunde vor. Auch sei zu bedenken, dass B. Q. und die Mutter des Klägers erst 1975 die Ehe geschlossen hätten. Zudem habe der Kläger erst durch den Gerichtsbeschluss vom 15.10.2004 die verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen ihm, B. Q. und J. Q. feststellen lassen. Hieraus könne nur geschlossen werden, dass Urkundenbelege zuvor nicht vorhanden gewesen seien. Auch hätten die Großeltern erst 1941, also nach der Geburt des vermeintlichen Vaters die Ehe geschlossen. Auch sei nach dem Gerichtsbeschluss vom 15.10.2004 gar kein Geburtseintrag des B. Q. feststellbar. Die Beklagte verweist erneut auf eine Manipulation im Militärausweis und zudem auf der Personalkarteikarte des vermeintlichen Vaters. Außerdem seien die erforderlichen Sprachkenntnisse nicht nachgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des BVA Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Entscheidung ergeht, obwohl im Termin zur mündlichen Verhandlung für den Kläger ankündigungsgemäß niemand erschienen ist. Der Kläger ist auf diese Folge in der ordnungsgemäßen Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO hingewiesen worden. Das Begehren ist entgegen der Formulierung der Klageschrift, die sich auf ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens richtet, im Sinne des Klägers wie oben angegeben auszulegen (§ 88 VwGO), da das BVA das Verfahren mit dem Bescheid vom 14.03.2017 wiederaufgegriffen hat und ein entsprechender Verpflichtungsantrag im gerichtlichen Verfahren ins Leere ginge. Die so verstandene Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 14.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedler. Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 20.11.2015 (BGBl. I S. 2010). Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler kann nur ein deutscher Volkszugehöriger sein, § 4 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 BVFG. Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 2 BVFG, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann auch durch einen Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 oder durch familiär vermittelte Sprachkenntnisse erbracht werden. Es muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Antrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Der Kläger erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht. Es fehlt bereits an einem tragfähigen Nachweis der Abstammung von dem hier einzig in Betracht kommenden Herrn B. J1. Q. (C1. ) (*00.00.1940), der nach den Antragsangaben deutscher Volkszugehöriger gewesen sein soll. Der Kläger kann keine aussagekräftigen Urkunden vorlegen, die diese Abstammung belegen. Eine Geburtsurkunde aus dem Ereignisjahr liegt nicht vor. Die stattdessen mit dem ersten Aufnahmeantrag eingereichte Geburtsurkunde datiert vom 11.03.2005 und steht ihrerseits in Zusammenhang mit einem Beschluss des Stadtgerichts Borodinskij vom 25.10.2004. Soweit dort von der Vaterschaft des B. J1. Q. (C1. ) ausgegangen wird, fehlt dem jede tragfähige Tatsachengrundlage. Insbesondere stellt auch das Gericht fest, dass ein standesamtlicher Eintrag über die Geburt des vermeintlichen Vaters nicht (mehr) vorliegt. Verwiesen wird hingegen auf einer (nicht mit Datum identifizierten) Geburtsurkunde des Klägers, in der als Vater B. J1. C1. und als Mutter S. G1. Q4. angegeben sein sollen. Eben diese Geburtsurkunde liegt aber nicht (mehr) vor. Eine Begründung dafür, weshalb dieses für die Ausreisebemühungen überaus wichtige Dokument fehlt, ist nicht ersichtlich. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb bei der im Übrigen überaus sorgfältigen Unterlagenverwaltung des Klägers nicht wenigstens eine Kopie erhalten geblieben ist und sich der Kläger ausschließlich auf die Urkunde aus 2005 verlässt. Wenn aber eine solche alte Geburtsurkunde vorlag, bestand auch keine Notwendigkeit, die Verwandtschaftsverhältnisse durch eine gerichtliche Entscheidung feststellen zu lassen. Wenn sie aber fehlten, entbehrt der Gerichtsbeschluss jeder naturwissenschaftlichen Grundlage in Bezug auf die getroffene Feststellung des Verwandtschaftsverhältnisses. Solche sind aber grundsätzlich erforderlich, §§ 177, 178 FamFG. Gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 438 Abs. 1 ZPO hat das Gericht in jedem Einzelfall zu ermessen, ob Urkunden, die von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person erstellt wurde, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sind. Im Fall der Echtheit kommt ihnen dieselbe Beweiskraft zu wie inländischen Urkunden. Sie sind nur dann nicht beweisgeeignet, wenn konkrete Anhaltspunkte gegen ihre Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit sprechen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden ohne weiteres möglich und auch in den beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren häufig zu beobachten ist, vgl. OVG NRW, Urteile vom 03.07.2014 - 11 A 166/13 - und vom 22.02.2017 - 11 A 1298/15 - . Vorliegend muss dem aber nicht weiter nachgegangen werden. Denn die gerichtliche Entscheidung ist aus den angesprochenen Gründen schon im Ansatz nicht beweisgeeignet, da sie nicht ihrerseits auf beweisgeeigneten Tatsachen beruht. Auch die in der Entscheidung ausgedrückte Wertung, Herr B. J1. Q. sei wie der Großvater J. J1. Q. deutscher Volkszugehöriger gewesen, bleibt damit unbelegt, zumal der Kläger das Vertrauen in seine Glaubwürdigkeit durch die Vorlage eines in der Zeile 2 zur Nationalität offenkundig manipulierten und praktisch unleserlichen Militärausweises nachhaltig erschüttert hat. Gleichwohl gibt die in Moskau erstellte Übersetzung problemlos den Eintrag „deutsch“ an. Dem entspricht eine praktisch nicht lesbare Eintragung unter Ziff. 6 der Personalkarte. Auch hier sieht sich der Übersetzer problemlos zu der Angabe „deutsch“ in der Lage. Ebensowenig ist es nachvollziehbar, dass sich der Kläger nunmehr – 13 Jahre nach der ersten Antragstellung und kurz vor der mündlichen Verhandlung – in der Lage sieht, eine Geburtsurkunde des vermeintlichen Vaters vom 25.03.1954 vorzulegen, in der dessen Vater mit deutscher Nationalität vermerkt ist und deren Fehlen im vorangegangenem Verwaltungsverfahren wiederholt thematisiert wurde. Der Schriftsatz vom 03.07.2018 liefert hierzu keine Erklärung. Offensichtlich lag dieses Dokument seinerzeit auch dem russischen Gericht nicht vor. Ob die Voraussetzung des § 51 Abs. 2 VwVfG insoweit gegeben sind, kann offen bleiben, da es schon am Beleg des Verwandtschaftsverhältnisses fehlt. Im Übrigen sieht das Gericht von einer eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die zutreffende Begründung der streitgegenständlichen Bescheides des BVA, § 117 Abs. 5 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.