Urteil
7 K 5360/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0807.7K5360.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Der 1983 in Russland geborene und dort wohnhafte Kläger begehrt das Wiederaufgreifen seines Aufnahmeverfahrens nach dem Bundesvertriebenengesetz - BVFG -. Im Jahr 2010 stellte der Kläger einen Aufnahmeantrag. Er gab an, ebenso wie sein Vater, der 1940 im Gebiet Odessa geborene C. C1. , sowie dessen Vater, der 1911 im Gebiet Donezk geborene G. C1. , deutscher Volkszugehöriger zu sein. Sein Großvater sei von 1943 bis 1946 in der Trudarmee am Belomoro-Baltijsk-Kanal eingesetzt worden. Der Großvater habe bis zu seinem Tod in Almaty gelebt, während sein Vater und dessen ukrainische Mutter nach Kriegsende in St. Petersburg, Petropawlowsk, Wladiwostok und Moskau gewohnt hätten. Zum Beleg seiner Angaben zu seinem Großvater legte der Klägers verschiedene Unterlagen vor. In einer im Juli 1946 ausgestellten Bescheinigung des Leiters der Wohnungs- und Kommunalabteilung der Verwaltung des „Belomostroj“, NKWD UdSSR, wird dem G. C1. bescheinigt, dass er in dieser Abteilung ab dem 22.09.1941 bis zum 18.12.1946 zunächst als Spezialist und anschließend als Hausverwalter gearbeitet habe. Das Schreiben enthält den Zusatz: „Entlassen nach dem Gesundheitszustand.“ In einem weiteren auf G. C1. bezogenen Dokument, das vom 30.05.1946 datiert und für den Bereich der Stadt Alma-Ata bis zum 31.05.1947 galt, bescheinigte die Verwaltung des dortigen MWD der Kasachischen SSR, dass er Sonderaussiedler sei und nicht unter Militäraufsicht stehe. Das Standesamt des Rayons Sowjetskij, Alma-Ata, teilte mit Schreiben vom 08.10.1992 mit, dort befinde sich für den am 25.07.1989 verstorbenen G. C1. die Todeseintragung Nr. 000 vom 26.07.1989. Die Mitteilung enthält den Zusatz: Nationalität des Verstorbenen „Deutsche“. Die 1999 ausgestellte Geburtsurkunde des Klägers führt seinen Vater mit deutscher Volkszugehörigkeit und seine Mutter mit russischer Volkszugehörigkeit auf. In seiner 2004 ausgestellten Heiratsurkunde und der 2008 ausgestellten Geburtsurkunde seines Sohnes ist der Kläger jeweils mit deutscher Nationalität erfasst. Sein Pass enthält keinen Nationalitätseintrag. Der Kläger gab weiter an, er habe von Kindheit an von den Eltern und seinem Großvater väterlicherseits die deutsche Sprache erlernt. Die Sommerferien habe er jeweils bei seinem Großvater in Almaty verbracht. Der Großvater sei auch nach Moskau zu Besuch gekommen. Er habe mit dem Großvater Deutsch und Russisch gesprochen. Mit seinem Vater habe er ab und zu Deutsch gesprochen. Mit 16, 17 Jahren habe er - ebenso wie seine Brüder - verhältnismäßig gut Deutsch gesprochen. Die Theologieseminare, die er zwischen 2001 und 2005 besucht habe, seien auf Deutsch abgehalten worden. In der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde, deren Pfarrer er seit 2005 sei, werde ebenfalls Deutsch gesprochen. Er kümmere sich dort um die Russlanddeutschen in der Diaspora. Bei einem Sprachtest im Jahr 2010 in der Botschaft der Beklagten in Moskau wurde festgestellt, dass der Kläger ein fließendes Gespräch in deutscher Sprache auch über komplexe Themen führen konnte. Der bevollmächtigte Bruder des Klägers teilte dem Bundesverwaltungsamt im November 2011 mit, in seiner 1971 ausgestellten Geburtsurkunde sei C. C1. noch mit ukrainischer Nationalität eingetragen. Dessen Nationalität sei seinerzeit ohne Beteiligung der Eltern behördlich festgelegt worden. Der Vater habe aber später seine deutsche Nationalität wiederhergestellt. Den Aufnahmeantrag des Klägers lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 12.07.2012 ab. Bei dem Kläger sei das Merkmal der deutschen Abstammung nicht erfüllt. Sein Vater sei ursprünglich mit nichtdeutscher Nationalität geführt worden. Hiervon sei auch bezüglich des Großvaters des Klägers auszugehen, da der Kläger eine Geburtsurkunde seines Vaters mit einem deutschen Nationalitätseintrag für den Großvater vorgelegt habe, die 1997 neu ausgestellt worden sei. Der Großvater habe zudem während des Krieges als Hausverwalter gearbeitet und nicht unter Militäraufsicht (Kommandantur) gestanden. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, das Passamt habe seinerzeit für seinen Vater automatisch die Nationalität der Großmutter übernommen. Der Großvater sei wegen seiner deutschen Nationalität als Trudarmist zum Belomoro-Baltijski Kanal deportiert worden. Es handle sich dabei um ein Arbeitslager an einem Verbannungsort. Den Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2013, zugestellt am 11.03.2013, zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger könne weder eine deutsche Abstammung noch ein Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum nachweisen. Der Kläger, in dessen Inlandspass sich entsprechend den Regelungen seines Heimatlandes kein Nationalitätseintrag befinde, habe keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür geliefert, dass er sich auf vergleichbare Weise zum deutschen Volkstum bekannt habe. Im Mai 2014 beantragte der Kläger, sein Aufnahmeverfahren wieder aufzugreifen und unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich in Kraft getretenen 10. Änderungsgesetzes zum BVFG - 10. BVFG-ÄndG - erneut zu entscheiden. Mit Bescheid vom 22.10.2015 lehnte das Bundesverwaltungsamt diesen Antrag ab. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - bestehe nicht, da sich die Rechtslage durch das 10. BVFG-ÄndG nicht zu Gunsten des Klägers geändert habe. Das die Ablehnung begründende Abstammungserfordernis sei nicht verändert worden. Auch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG, das im Ermessen der Behörde liege, komme nicht in Betracht. Bei der erforderlichen Ermessensentscheidung überwiege das öffentliche Interesse an der Bestandskraft des Bescheides und damit an der Rechtssicherheit gegenüber dem Interesse an einer erneuten Sachentscheidung. Das Festhalten an dem bestandskräftigen Bescheid sei auch nicht schlechthin unerträglich. Die Ablehnung sei nicht offensichtlich rechtswidrig gewesen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 13.05.2016 zurück. Es hielt daran fest, dass das Tatbestandsmerkmal der deutschen Abstammung einer erneuten Sachprüfung nicht zugänglich sei. Der Bescheid wurde am 20.05.2016 zugestellt. Der Kläger hat am 17.06.2016 Klage erhoben. Zur Klagebegründung vertritt er den Standpunkt, eine entscheidungserhebliche Änderung der Rechtslage sei eingetreten, auch wenn das Tatbestandsmerkmal der Abstammung durch das 10. BVFG-ÄndG keine Modifizierung erfahren habe. Für ein Bekenntnis im Sinne von § 6 Abs. 2 BVFG reiche jetzt auch eine später abgegebene Nationalitätenerklärung aus. Der Gesetzgeber habe sich zu diesem Schritt veranlasst gesehen, um sich von einem als unbillig angesehenen, restriktiv auf amtliche Dokumente fokussierten Verständnis des Bekenntnisbegriffs zu lösen. Er habe aber übersehen, dass dasselbe Problem auch für die Elterngeneration gelte, von der die Aufnahmebewerber ihre Abstammung herleiteten. Die in der Gesetzesänderung zum Ausdruck kommende Wertung lasse sich daher analog auf die Bestimmung in § 6 Abs. 1 BVFG übertragen. An der deutschen Abstammung des Klägers bestehe kein Zweifel. Sein Großvater habe sich durchgehend, insbesondere zum maßgeblichen Zeitpunkt am 22.06.1941 zum deutschen Volkstum bekannt. Bei Geburt des Vaters des Klägers sei er als Deutscher eingetragen worden und habe in der Folge das bereits beschriebene Schicksal als deutscher Volkszugehöriger erlitten. Um Repressalien zu vermeiden, habe sich die Großmutter entschlossen, in den Pass des Vaters nicht die deutsche Nationalität eintragen zu lassen. Erst 1997 sei es dem Vater des Klägers in einem Gerichtsverfahren gelungen, seine deutsche Nationalität feststellen zu lassen. In dem beigefügten Beschluss eines Bezirksgerichts der Stadt Moskau vom 23.05.1997, den der Kläger ohne Übersetzung bereits im Ausgangsverfahren vorgelegt hatte, entschied das Gericht, dass der Geburtseintrag des Vaters des Klägers wiederherzustellen sei. Als Angaben zu seinen Eltern seien für den Vater die deutsche Nationalität und für die Mutter die ukrainische Nationalität einzutragen. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die Bescheinigung betreffend den Sterbeeintrag Nr. 000 vom 26.07.1989 für G. C1. und eine Geburtsurkunde von C. C1. , aus der sich ergebe, dass seine Eltern G. und U. C1. seien. Der Kläger meint, zumindest sei das im Rahmen des § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eröffnete Ermessen auf Null reduziert. Das Festhalten an der Ablehnung erweise sich als unbillig, weil aus heutiger Sicht die deutsche Abstammung in seiner Familie in gesamter Linie bestehe und er alle sonstigen Anforderungen erfülle. Die Verweigerung seiner Aufnahme stelle im Vergleich zu Personen, die jetzt erstmals ihre Aufnahme beantragten, einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.05.2016 zu verpflichten, ihm im Wege der Wiederaufgreifens des Aufnahmeverfahrens einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 22.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.05.2016 ist rechtmäßig. Der Kläger wird durch die Weigerung der Beklagten, das Aufnahmeverfahren wieder aufzugreifen und ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen, nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG, weil Gründe für ein Wiederaufgreifen nicht vorliegen. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht erfüllt. Nach dieser Bestimmung hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Das Wiederaufgreifen des Verfahrens ermöglicht als außerordentlicher Rechtsbehelf aus rechtsstaatlichen Gründen eine Durchbrechung der Bestandskraft von Verwaltungsakten. Eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage zugunsten des Betroffenen setzt voraus, dass sich Faktoren geändert haben, die im ursprünglichen Verfahren für den Erlass des nunmehr bestandskräftigen Verwaltungsakts maßgeblich waren. Für die hier allein geltend gemachte Änderung einer Rechtslage zugunsten des Betroffenen bedeutet dies, dass seinerzeit entscheidungserhebliche Rechtsnormen nachträglich geändert worden sind, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage 2016, § 51 Rn. 25. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG sind durch das 10. BVFG-ÄndG vom 06.09.2013 im Hinblick auf das - für das Aufnahmebegehren des Klägers entscheidende - Merkmal der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG in wesentlichen Punkten modifiziert worden. Die Anforderungen an das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und die sprachlichen Voraussetzungen wurden deutlich herabgesetzt. Gem. § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des 10. BVFG-ÄndG - BVFG n.F. – ist ein nach 1923 Geborener deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Durch Streichung des Wortes „nur“ in § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist die Notwendigkeit eines durchgehenden Bekenntnisses entfallen. Das Bekenntnis auf andere Weise kann nunmehr durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse auf einem bestimmten Niveau oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Es muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit zu einem einfachen Gespräch, wobei hier eine familiäre Vermittlung nicht mehr erforderlich ist. Die dargestellten gesetzlichen Änderungen wirken sich jedoch nicht zugunsten des Klägers aus. Hängt das Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs von mehreren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen ab, ist eine Änderung zugunsten des Betroffenen nur eingetreten, wenn nach der Änderung alle gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind oder wenn dies zumindest bei einer weiteren Prüfung möglich ist. Nur in diesem Fall vermag der Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens sein Ziel – die Durchbrechung der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung im Interesse der materiellen Gerechtigkeit – zu erreichen. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens erfordert damit, dass sich alle Tatbestandsvoraussetzungen, die im Ausgangsverfahren zur Ablehnung des Antrags geführt haben, nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert haben, vgl. VG Köln, Urteile vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 -, vom 14.08.2017 - 7 K 9774/16 - und vom 08.05.2018 - 7 K 574/16 -; a.A. OVG NRW, Urteile vom 14.07.2017 - 11 A 155/17 - und vom 21.07.2017 - 11 E 2083/16 - sowie - 11 E 2084/16 -. Dies ergibt sich aus § 590 Abs. 1 ZPO, der im Rahmen des Verfahrens nach § 51 VwVfG analoge Anwendung findet, vgl. VG Köln, Urteile vom 15.09.2015 - 7 K 2587/13 -, vom 30.11.2015 - 10 K 5371/14 - und vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 -. Danach wird die Hauptsache, „soweit“ sie von dem Anfechtungsgrund betroffen ist, von neuem verhandelt. Dies bedeutet, dass eine Verpflichtung zur erneuten Sachprüfung nur soweit besteht, wie der in zulässiger Weise geltend gemachte Grund für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens reicht. Soweit das Oberverwaltungsgericht in den zitierten Entscheidungen bezweifelt, dass ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG sich auf ein einzelnes Tatbestandsmerkmal beziehen kann und die bestandskräftig festgestellten Tatbestandsmerkmale unberührt lässt, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. § 51 VwVfG lässt in eng begrenzten Fällen eine Durchbrechung der Bestandskraft zu, ist also eine Ausnahmevorschrift. Die Durchbrechung ist so eng auf den jeweiligen Wiederaufnahmegrund bezogen, dass kein Anlass für eine darüber hinausgehende, insbesondere eine völlige Beseitigung der Bestandskraft besteht, vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 51 Rn. 36. Wie § 49 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwVfG gibt auch § 51 VwVfG der Behörde keine Blankovollmacht für beliebige Änderungen, sondern nur für solche, die mit dem in zulässiger Weise geltend gemachten Wiederaufnahmegrund in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage 2016, § 51 Rn. 19. Dementsprechend richtet sich auch der damit korrespondierende Anspruch des Betroffenen nur auf eine begrenzte neue Sachprüfung im Hinblick auf das vom Wiederaufgreifensgrund betroffene Tatbestandsmerkmal. Dass es sich hierbei nicht um einen abtrennbaren Bestandteil des Streitgegenstandes handelt, ist unerheblich. Der Begriff des Streitgegenstandes stellt keine Kategorie dar, die für den Umfang der Durchbrechung der Bestandskraft eines Verwaltungsakts einschlägig ist. Da § 51 Abs. 1 VwVfG die Durchbrechung der Bestandskraft eines Verwaltungsakts davon abhängig macht, ob sich Faktoren geändert haben, die im ursprünglichen Verfahren für den Erlass des bestandskräftigen Verwaltungsakts entscheidend waren, ist eine Befassung mit den für die damalige Ablehnung maßgeblichen Faktoren unumgänglich. Ein Verzicht auf eine solche an den Ablehnungsgründen orientierte Relevanzprüfung würde letztlich auf eine unbegrenzte Flut von - erfolgreichen - Wiederaufgreifensverfahren hinauslaufen, sobald eine normative Änderung erfolgt. Dies ließe sich schwerlich mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbaren, dem die Bestandskraft von Verwaltungsakten dient, vgl. VG Köln, Urteil vom 08.05.2018 - 7 K 574/16 -. Nicht nachvollziehen kann das Gericht die Erwägung des Oberverwaltungsgerichts in den zitierten Entscheidungen, der Gegenstand einer maßgeblichen Veränderung der Sach- und Rechtslage bestimme sich nach dem „ausschlaggebenden Ablehnungsgrund“, der im hier betroffenen Bereich in der „Ablehnung eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufnahmebescheids“ bestehe. Mit diesem Verständnis der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geht keine erkennbare Konkretisierung einher, die eine Abgrenzung zu Fällen erlaubt, welche vom Tatbestand nicht erfasst sind. Greift § 51 Abs. 1 VwVfG bereits ein, wenn nach einer bestandskräftigen Ablehnung eines materiellen Anspruchs irgendeine Änderung der Rechtslage eintritt, kommt der Bestandskraft eines Verwaltungsakts keine nennenswerte Bedeutung mehr zu. Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „nachträgliche Änderung der Rechtslage zugunsten des Betroffenen“ in § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG kann auch nicht an den Zielen ausgerichtet werden, die der Gesetzgeber mit Änderungen des BVFG verfolgt und in den jeweiligen Gesetzesbegründungen zum Ausdruck bringt, so aber OVG NRW, Urteile vom 14.07.2017 - 11 A 155/17 - und vom 21.07.2017 - 11 E 2083/16 - sowie - 11 E 2084/16 -. Denn das VwVfG regelt das allgemeine Verfahrensrecht, das im Rahmen des durch § 1 VwVfG festgelegten Anwendungsbereichs gleichermaßen für sämtliche Bereiche öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit gilt. Unter welchen Voraussetzungen ein außerordentlicher Rechtsbehelf nach § 51 VwVfG die Bestandskraft eines Verwaltungsakts durchbricht und einen Anspruch auf Eröffnung eines bereits abgeschlossenen Verfahrens vermittelt, ist danach ohne Rücksicht auf das jeweils betroffene Sachgebiet einheitlich zu bestimmen. Im vorliegenden Verfahren genügt die mögliche Änderung der Rechtslage im Hinblick auf das Bekenntnis nicht für ein Wiederaufgreifen. Denn das ebenfalls bestandskräftig verneinte Merkmal der deutschen Abstammung steht der Erteilung eines Aufnahmebescheides nach wie vor entgegen, weil insoweit kein Wiederaufgreifensgrund besteht. Dies hat zur Folge, dass ein Wiederaufgreifen zugunsten des Klägers nicht möglich ist und die ablehnende Entscheidung weiterhin Bestand hat. In der Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, die Tatbestandsvoraussetzung der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Volkszugehörigen in § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG sei durch das 10. BVFG-ÄndG unberührt geblieben; weder der - insoweit unveränderte - Wortlaut der Norm noch die Motive des Gesetzgebers gäben Anhaltspunkte dafür, dass das Abstammungsmerkmal neu habe definiert werden sollen, vgl. VG Köln, Urteil vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 -; Urteil vom 12.07.2016 - 7 K 7419/15 -; vgl. auch Urteil vom 30.11.2015 - 10 K 5371/14 -. Stellt man sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Frage, ob eine nach 1923 geborene Person, von der der Betroffene die deutsche Abstammung herleiten will, deutscher Volkszugehörigkeit ist, nur anhand des § 6 Abs. 2 BVFG geklärt werden kann, der aber bezüglich der Anforderungen an Bekenntnis und Sprache durch das 10. BVFG-ÄndG modifiziert worden ist, könnte sich diese gesetzliche Änderung auch auf der Ebene des Abstammungsmerkmals zugunsten des Betroffenen auswirken. Wirkungen zugunsten des Klägers ergeben sich jedoch aus diesem Blickwinkel nicht, so dass offenbleiben kann, welcher Rechtsansicht zu folgen ist. Denn die Mutter des Klägers ist russische Volkszugehörige und sein 1940 geborener Vater erfüllt auch unter Berücksichtigung der Modifizierungen in § 6 Abs. 2 BVFG n.F. nicht die Voraussetzungen als deutscher Volkszugehöriger. Zwar könnte er durch seine Bemühungen, auf gerichtlichem Wege die Ausstellung einer Geburtsurkunde mit deutschem Nationalitätseintrag seines Vaters zu bewirken und auf diese Weise etwa in den Geburtsurkunden seiner Kinder selbst mit deutscher Nationalität geführt zu werden, nun ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum i.S.d. § 6 Abs. 2 BVFG n.F. abgelegt haben. Unabhängig von der Frage, ob er die sprachlichen Anforderungen des § 6 Abs. 2 BVFG n.F. erfüllt, hat sich jedoch an dem im Ausgangsverfahren verneinten Merkmal der Abstammung des Vaters des Klägers nichts zugunsten des Klägers geändert. Denn für den 1911 geborenen Großvater väterlicherseits des Klägers als Angehörigen der sog. Erlebnisgeneration richten sich die Anforderungen nicht nach § 6 Abs. 2 BVFG n.F. sondern nach § 6 Abs. 1 BVFG. § 6 Abs. 1 VwGO ist zweifelsohne - auch mittelbar - nicht von den Änderungen des 10. BVFG-ÄndG betroffen. Die Auffassung der Klägerseite, die im Bereich des § 6 Abs. 2 BVFG vorgenommenen Modifikationen, insbesondere hinsichtlich des Bekenntnisbegriffs, seien im Wege der Analogie auf § 6 Abs. 1 VwGO übertragbar, teilt das Gericht nicht. § 6 BVFG enthält für zwei nach dem Geburtsdatum differenzierte Personengruppen verschiedene Legaldefinitionen der deutschen Volkszugehörigkeit. Eine Übertragung veränderter Anforderungen an die eine auf die andere Gruppe liefe der gesetzgeberischen Zielsetzung dieser Trennung zuwider. Für die bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen bekenntnisfähigen Personen sollen die Umstände bis zu diesem Zeitpunkt maßgeblich bleiben. Dies gilt namentlich für das volkstumsmäßige Bekenntnis, das für diese Erlebnisgeneration nur bis zum Vertreibungsbeginn gefordert wird. Für jüngere Generationen ist § 6 Abs. 2 BVFG hinzugefügt worden, der abweichende Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit unter Einbeziehung der nachfolgenden Entwicklungen in den Aussiedlungsgebieten aufstellt. Die Regelung verhält sich insbesondere zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen und auf welche Weise diese Personen in den Verhältnissen der Kriegsfolgezeit ein Bekenntnis abzulegen haben. Es kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass sich Novellierungen, mit denen der Gesetzgeber im 10. BVFG-ÄndG diese Bestimmung weiter an aktuell veränderte Gegebenheiten in den Aussiedlungsgebieten anzupassen sucht, nicht auf die lange abgeschlossene Zeit vor Vertreibungsbeginn übertragen lassen. Ist danach die bestandskräftige Feststellung des Bundesverwaltungsamts, der Großvater des Klägers sei kein deutscher Volkszugehöriger i.S.d. § 6 Abs. 1 BVFG, einer erneuten Sachprüfung nicht zugänglich, scheidet der Großvater väterlicherseits auch als unmittelbare Bezugsperson für eine Abstammung des Klägers aus. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Das Bundesverwaltungsamt hat die nachträgliche Aufhebung des bestandskräftigen Bescheids ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat hierbei zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens auf der einen und auf das Interesse des Klägers an einer erneuten Sachprüfung auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen verdichtet sich lediglich dann, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Hierfür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Insbesondere erweist sich die Annahme des Bundesverwaltungsamts, der Kläger könne eine deutsche Abstammung weder von seinem Vater noch von seinem Großvater ableiten, nicht als grob fehlerhaft. Hinsichtlich des Vaters entsprach diese Feststellung schon aufgrund der Hinwendung zum deutschen Volkstum erst in 1997 der Rechtsauslegung des § 6 Abs. 2 BVFG in der seinerzeitigen Fassung. Es war auch nicht schlechthin unvertretbar, die deutsche Volkszugehörigkeit des Großvaters des Klägers nach § 6 Abs. 1 BVFG zu verneinen und ein entsprechendes Bekenntnis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertreibungsbeginns als nicht erwiesen anzusehen. Dass der Großvater mit deutscher Nationalität in der bei Geburt seines Sohnes C. im Jahr 1940 ausgestellten Urkunde eingetragen gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus dem Gerichtsbeschluss von 1997. Dem Gericht stand lediglich eine Geburtsurkunde ohne Nationalitätseintrag der Eltern zur Verfügung, deren Ausstellungsdatum unbekannt ist. Die Nationalitätsangabe in der Bescheinigung zum Sterberegistereintrag beruht auf unbekannter Grundlage. Die Bescheinigung wurde posthum Jahrzehnte nach dem maßgeblichen Zeitpunkt verfasst. Auch anhand der Unterlagen, die zum Schicksal des Großvaters während und nach Ende des Zweiten Weltkriegs vorgelegt worden sind, lässt sich nicht festmachen, dass er bei Vertreibungsbeginn offenkundig als Deutscher angesehen wurde. Am Belomorkanal, der St. Petersburg mit dem Weißen Meer verbindet, bestand während der Zeit seiner Erstellung bis 1933 ein Arbeitslager für die beim Bau verwendeten Häftlinge. Dass der Großvater dort zwischen September 1941 und Dezember 1946 vom NKWD als Spezialist bzw. Hausverwalter eingesetzt war, lässt nicht zweifelsfrei den Schluss zu, er sei als Volksdeutscher deportiert und in der Trud-armee verwendet worden. Ebenso wirft die sich hiermit zeitlich überschneidende Entscheidung einer örtlichen Stelle des Innenministeriums in Alma Ata, also in Kasachstan, wonach der Großvater Sonderaussiedler sei und nicht unter Militäraufsicht stehe, kein eindeutiges Bild auf seine volkstumsmäßige Zuordnung durch sowjetische Stellen bei Vertreibungsbeginn. Eine Rehabilitationsbescheinigung mit einem ausdrücklichen Hinweis auf Repressionen aufgrund nationaler Zugehörigkeit wurde für den Großvater des Klägers nicht eingereicht. Eine gleichheitswidrige Ermessensausübung lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Mit Blick auf die Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung vom 12.07.2012 fehlt es schon an der wesentlichen Gleichartigkeit des Falls des Klägers mit dem von Aufnahmebewerbern, die nach Inkrafttreten des 10. BVFG-ÄndG erstmals einen Aufnahmeantrag stellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist gem. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.