Urteil
7 K 6405/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:1206.7K6405.15.00
76mal zitiert
6Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
56 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist ukrainische Staatsangehörige und lebt in der Ukraine. Sie begehrt das Wiederaufgreifen ihres Aufnahmeverfahrens nach dem Bundesvertriebenengesetz und die Erteilung eines Aufnahmebescheides. Sie beantragte erstmals am 10.09.1989 ihre Aufnahme nach dem BVFG. In der mit dem Antrag vorgelegten Geburtsurkunde vom 25.05.1999 ist ihr Vater T. Q. , geb. 00.00.0000 in Roswasjew (Kiewer Gebiet) mit deutscher Nationalität eingetragen und ihre Mutter N. Q. mit polnischer Nationalität. Nach den Angaben im Aufnahmeantrag sind beide Großeltern väterlicherseits deutsche Volkszugehörige, nämlich der Großvater B. Q. , geb. 25.04.1872 in Grosslischen in Deutschland, sowie die Großmutter N. Q. , geborene Schneider. Ausweislich der vorgelegten Urkunde hat der Großvater B. Q. am 00.00.0000 in Litzmannstadt die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben. Mit dem Antrag legte die Klägerin ihren am 23.03.1999 ausgestellten ukrainischen Pass vor, der keine Nationalitätseintragung enthält. Hierzu erklärte die Klägerin, in ihrem früheren Inlandspass sei die polnische Volkszugehörigkeit eingetragen gewesen. In der vorgelegten Heiratsurkunde der Klägerin vom 29.05.1999, in der die im Jahr 1978 erfolgte Eheschließung mit ihrem jetzigen Ehemann beurkundet ist, wurde die Klägerin mit deutscher Nationalität eingetragen. Zu den Sprachkenntnissen gab die Klägerin an, sie habe die deutsche Sprache als Kind von den Eltern und Großeltern gelernt. Sie könne jetzt wenig Deutsch verstehen und nur einzelne Wörter sprechen. Mit Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 11.07.2000 wurde der Aufnahmeantrag abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe bei der Beantragung ihres ersten Inlandspasses die polnische Volkszugehörigkeit ihrer Mutter gewählt. Darin liege ein Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum, welches ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ausschließe. Die spätere Änderung der Nationalität sei nicht beachtlich. Sie sei als Lippenbekenntnis mit dem Ziel der Erlangung eines Aufnahmebescheides zu bewerten. Hiergegen legte die Klägerin am 05.09.2000 Widerspruch ein. Sie ließ vortragen, ihr Vater und ihrer Großeltern väterlicherseits seien Deutsche gewesen. Die Großeltern seien 1929 aus dem deutschen Dorf Karlowka in der Ukraine nach Smolensk verbannt worden. Die Großmutter sei dort gestorben. Der Großvater B. sei mit seinen Töchtern während des Krieges nach Deutschland zurückgekehrt und habe die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten. Er sei 1946 in Oberstdorf verstorben. Ihr Vater T. sei 1929 zur Zwangsarbeit in das Gebiet Donbass in der Ukraine verschickt worden. Während des Krieges seien ihre Eltern in die Nähe ihres früheren Wohnortes in der Ukraine zurückgekehrt. Der Vater habe die Stelle eines Helfers des Dorfschulzes angenommen. Die Eltern seien mit 5 Kindern 1943 zur Zwangsarbeit nach Deutschland verbracht worden. 1945 seien sie von den sowjetischen Sicherheitsbehörden zur Rückkehr in die Ukraine gezwungen worden. 1948 sei ihr Vater wegen seiner deutschen Nationalität verhaftet und zur Zwangsarbeit in Komi gezwungen worden. Er sei erst 1956 zurückgekehrt. Sie habe die deutsche Volkszugehörigkeit in ihrem ersten Inlandspass nicht wählen können. Sie habe diesen erstmalig im Jahr 1948 beantragt, um einen Arbeitsplatz in einem Baubetrieb zu bekommen. Wegen der Verhaftung ihres Vaters habe sie politische Repressalien gefürchtet und habe daher die polnische Volkszugehörigkeit der Mutter beantragt. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.2001 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Begründung war darauf gestützt, dass bereits eine Abstammung von einem deutschen Elternteil nicht vorliege. Auf die Großelterngeneration komme es nicht an. Der 1908 geborene Vater der Klägerin sei aber nicht deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 Abs. 1 BVFG gewesen, da er sich vor Beginn der Vertreibungsmaßnahmen (1941) nicht zum deutschen Volkstum bekannt habe. Er sei nach den Angaben der Klägerin Soldat der Roten Armee gewesen und 1943 als Zwangsarbeiter nach Deutschland geschickt worden. Auch habe er nach dem Krieg sowie nach seiner Haftentlassung im Jahr 1954 wieder in der Ukraine seinen Wohnsitz nehmen dürfen. Dies spreche dafür, dass er von den Behörden nicht als Deutscher angesehen worden sei. Der Widerspruchsbescheid wurde dem seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin am 15.05.2001 über die Deutsche Botschaft Kiew zugestellt. Am 24.07.2001 stellte die Klägerin einen erneuten Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedlerin. Darin erklärte sie, sie sei mit dem Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 11.07.2000 nicht einverstanden. Sie habe die Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln nicht erhoben, weil sie sich wegen ihrer Krankheit verspätet habe. Das BVA teilte der Klägerin mit Schreiben vom 10.08.2001 mit, dass eine erneute Antragstellung nicht in Betracht komme, weil das Verfahren bestandskräftig abgeschlossen sei. Mit Schreiben vom 04.02.2015 stellte die Klägerin einen Antrag auf Wiederaufgreifen ihres Aufnahmeverfahrens nach § 51 VwVfG. Sie berief sich auf das neue Gesetz und trug vor, sie habe nunmehr alle Unterlagen, die ihre deutsche Abstammung belegten. Insbesondere seien auch ihre Verwandten X. U. (Vetter, Personalausweis), L. U. (Kusine), Q1. U. (Tante, Einbürgerungsurkunde) durch Einbürgerung deutsche Staatsangehörige geworden. Die Klägerin und ihr Ehemann seien jetzt Mitglieder der lutherischen Gemeinde in Kiew (Taufe 2000) und der deutschen Gesellschaft „Wiedergeburt“. Die Gebete und die Gespräche im Zentrum für deutsche Kultur würden in der deutschen Sprache geführt. Durch Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 04.06.2015 wurde der Antrag abgelehnt. Zur Begründung wurde angegeben, ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG bestehe nicht, da sich die Rechtlage durch das 10. Änderungsgesetz zum BVFG nicht zugunsten der Klägerin geändert habe. Die Ablehnung sei auf das Fehlen der Abstammung gestützt worden und dieses Merkmal sei durch das Änderungsgesetz nicht verändert worden. Andere Gründe für ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 VwVfG seien nicht vorgetragen. Es komme auch eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG nicht in Betracht. Die Wiederaufnahme liege im Ermessen der Behörde. Bei der erforderlichen Ermessensentscheidung überwiege das öffentliche Interesse an der Bestandskraft des Bescheides und damit die Rechtssicherheit gegenüber dem Interesse an der Aufhebung eines - rechtswidrigen - Verwaltungsaktes. Das Festhalten an dem bestandskräftigen Bescheid sei auch nicht schlechthin unerträglich. Insbesondere sei die Ablehnung nicht offensichtlich rechtswidrig gewesen. Der Bescheid wurde am 22.06.2015 über die Deutsche Botschaft Kiew zugestellt. Am 13.07.2015 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Sie trug vor, sie habe seinerzeit keine Klage erhoben, weil sie noch nicht alle Unterlagen über die deutsche Abstammung aus den verschiedenen Archiven in Deutschland und in der Ukraine in ihrem Besitz gehabt habe. Es sei schwierig gewesen, diese Unterlagen von den Behörden zu bekommen. Alle Voraussetzungen für die Aufnahme lägen nun vor. Die Abstammung nach dem neuen Gesetz von 2013 werde auch von den Großeltern angenommen. Auch könne sie Deutsch. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 23.09.2015 zurückgewiesen. Dieser wurde der Klägerin am 08.10.2015 über die Deutsche Botschaft Kiew zugestellt. Hiergegen hat die Klägerin am 04.11.2015 Klage erhoben, mit der sie ihren Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Erteilung eines Aufnahmebescheides weiterverfolgt. Sie ist der Auffassung, durch das 10. Änderungsgesetz sei eine Rechtslage geschaffen worden, die eine positive Entscheidung für die Klägerin ermögliche. Daher sei die Änderung zu ihren Gunsten erfolgt. Die Beklagte habe zu Unrecht in dem Widerspruchsbescheid vom 12.04.2001 angenommen, dass der Vater der Klägerin kein deutscher Volkszugehöriger gewesen sei. Die deutsche Nationalität des Vaters sei nach sorgfältiger Prüfung durch die zuständigen Behörden in die Geburtsurkunde der Klägerin eingetragen worden. Er sei in einer deutschen Familie geboren worden. Er habe sich immer zum deutschen Volkstum bekannt. Er sei im Zweiten Weltkrieg von der deutschen Verwaltung wegen seiner guten Deutschkenntnisse als Dorfältester ernannt worden und später als Volksdeutscher nach Deutschland umgesiedelt worden. Die Beklagte habe außerdem nicht berücksichtigt, dass der Großvater deutscher Staatsangehöriger gewesen sei. Das 10. Änderungsgesetz habe sich auch deshalb zugunsten der Klägerin ausgewirkt, weil das Merkmal des ausschließlichen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum entfallen sei. Es sei nach der neuen Gesetzesfassung möglich, ein Gegenbekenntnis durch die Abgabe eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum zu ändern. Dies habe die Klägerin getan. Die Eintragung der polnischen Nationalität in den ersten Inlandspass der Klägerin stehe der Erteilung eines Aufnahmebescheides nunmehr nicht mehr entgegen. Die Klägerin sei in ihrer Heiratsurkunde von 1999 mit deutscher Nationalität eingetragen. Weiterhin verfüge die Klägerin über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, die familiär vermittelt seien. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2015 zu verpflichten, das Aufnahmeverfahren der Klägerin wiederaufzugreifen und der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an der Auffassung fest, durch das 10. Änderungsgesetz zum BVFG sei eine Änderung des Merkmals der Abstammung nicht erfolgt, sodass ein Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht vorliege. Zwar sei es nach der Gesetzesänderung möglich, dass die Klägerin nun die übrigen Voraussetzungen für die Aufnahme erfülle. Die Änderung der Rechtslage hinsichtlich eines der Merkmale für die deutsche Volkszugehörigkeit führe jedoch nicht zur Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags, wenn sich die bestandskräftige ablehnende Entscheidung auf das Fehlen eines anderen Tatbestandsmerkmals gestützt hat, hinsichtlich dessen kein Wiederaufgreifensgrund vorliegt. Eine erneute Sachprüfung finde nur im Rahmen eines festgestellten Wiederaufnahmegrundes statt. Die Beklagte verweist insoweit auf die Rechtsprechung der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln (Urteile vom 15.09.2015 - 7 K 2587/13 - und vom 15.12.2015 - 7 K 795/15 - ). Zwar sei der seinerzeitige Widerspruchsbescheid möglicherweise rechtswidrig, weil nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch die Abstammung von Großeltern mit deutscher Staatsangehörigkeit/Volkszugehörigkeit ausreiche. Im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides und des Eintritts der Bestandskraft habe aber die Auslegung des Merkmals der Abstammung im Sinne einer Beschränkung auf die Elterngeneration der seinerzeit herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung der Obergerichte und dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Kriegsfolgenbereinigungsgesetz entsprochen. Der Bescheid sei daher nicht offensichtlich rechtswidrig gewesen und das Festhalten an der Bestandskraft sei daher nicht schlechterdings unerträglich. Die Beklagte habe ihr Ermessen bei der Entscheidung über eine Rücknahme des Ablehnungsbescheides gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 VwVfG daher fehlerfrei zugunsten der Rechtssicherheit ausgeübt. Wegen der Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen ihres Aufnahmeverfahrens und Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 BVFG. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 04.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin kann sich nicht auf einen Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG berufen. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Die Änderung einer Rechtslage zugunsten des Betroffenen setzt zunächst voraus, dass seinerzeit entscheidungserhebliche Rechtsnormen nachträglich geändert worden sind. Dies ist hier der Fall, weil die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 BVFG durch das 10. Änderungsgesetz vom 06.09.2013 im Hinblick auf das entscheidende Merkmal der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 As. 2 BVFG in wesentlichen Punkten modifiziert wurden. Insbesondere wurden die Anforderungen an das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und die damit verbundenen sprachlichen Voraussetzungen deutlich herabgesetzt. Die gesetzlichen Änderungen wirken sich jedoch nicht zugunsten der Klägerin aus. Hängt das Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs – hier des Anspruchs auf Erteilung eines Aufnahmebescheids – von mehreren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen ab, ist eine Änderung zugunsten des Betroffenen nur eingetreten, wenn nach der Änderung alle gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind oder wenn dies zumindest bei einer weiteren Prüfung möglich erscheint. Ein Anspruch der Klägerin auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens mit der Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheides besteht damit nur dann, wenn sich alle Tatbestandsmerkmale nachträglich zu ihren Gunsten geändert haben, die bei der Erstentscheidung zur Ablehnung des Antrags geführt haben, vgl. VG Köln, Urteil vom 12.07.2016 – 7 K 7419/15 – ; a. A. offenbar OVG NRW, Beschluss vom 16.03.2016 – 11 E 221/16 – . Dies ist hier nicht der Fall. Zwar könnte sich die Rechtslage hinsichtlich des erforderlichen Volkstumsbekenntnisses zugunsten der Klägerin geändert haben. Jedoch liegt im Hinblick auf das Merkmal der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen keine Änderung der Rechtslage vor. Diese Voraussetzung der deutschen Volkszugehörigkeit und damit der Spätaussiedlereigenschaft blieb durch das 10. Änderungsgesetz unberührt. Weder der Wortlaut des geänderten § 6 Abs. 2 BVFG noch die Motive des Gesetzgebers geben Anhaltspunkte dafür, dass mit dem 10. BVFG-Änderungsgesetz das Abstammungsmerkmal neu definiert werden wollte. Vielmehr sollte einer veränderten gesellschaftlichen und rechtlichen Situation heutiger Aufnahmebewerber durch Erleichterungen bei den Merkmalen des Bekenntnisses und der Sprachvermittlung Rechnung getragen werden. Das Merkmal der Abstammung betrifft aber einen in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Sachverhalt und ist von diesen Veränderungen in den Herkunftsländern unberührt. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass nach der aktuellen Auslegung des Abstammungsbegriffes die Abstammung von ihrem Großvater, der die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, für die Erfüllung des Merkmals ausreichen würde. Zwar wurde die Auslegung des Abstammungsbegriffes durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erweitert. Dies führt dazu, dass seither die Abstammung von deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen auch dann bejaht werden kann, wenn diese – unter Überspringen der Elterngeneration – auf die Großeltern zurückgeführt werden kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2008 – 5 C 8.07 – , BVerwGE 130, 197. Durch diese Rechtsprechung wurde aber nur die Auslegung einer Rechtsnorm geändert, nicht die Rechtsnorm selbst. Es handelt sich also nicht um eine Änderung der Rechtslage. Das gilt auch bei Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 – 5 C 9/11 – juris, Rn. 27. Die Abstammung der Klägerin von einem Großvater mit deutscher Staatsangehörigkeit und damit die aktuelle Auslegung des Tatbestandsmerkmals Abstammung kann auch nicht deshalb in einem neuen Verwaltungsverfahren geprüft werden, weil möglicherweise ein Wiederaufgreifensgrund in der Änderung der Rechtslage zum Bekenntnis vorliegt. Denn das Vorliegen eines Grundes für das Wiederaufgreifen des Verfahrens führt nur zu einer neuen Sachprüfung im Rahmen dieses Grundes, und nicht hinsichtlich sämtlicher Voraussetzungen für den Anspruch auf Aufnahme als Spätaussiedler. Dies ergibt sich aus § 590 Abs. 1 ZPO, der im Rahmen des Verfahrens nach § 51 VwVfG analoge Anwendung findet, vgl. VG Köln, Urteil vom 15.12.2015 – 7 K 795/15 – m.w.N.; a.A. OVG NRW, Beschluss vom 16.03.2016 – 11 E 221/16 – . Danach wird die Hauptsache, „soweit“ sie von dem Anfechtungsgrund betroffen ist, von neuem verhandelt. Dies bedeutet, dass eine Verpflichtung zur erneuten Sachprüfung nur soweit besteht, wie der in zulässiger Weise geltend gemachte Grund für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens reicht. Das hat im vorliegenden Fall zur Folge, dass auch im Fall eines ausreichenden Bekenntnisses keine neue Sachprüfung im Hinblick auf das Merkmal der Abstammung eröffnet ist und damit keine für die Klägerin günstigere Entscheidung getroffen werden kann. Soweit das Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 16.03.2016 bezweifelt, dass ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG sich auf ein einzelnes Tatbestandsmerkmal beziehen kann und die bestandskräftig festgestellten Tatbestandsmerkmale unberührt lässt, wird diese Auffassung nicht geteilt. § 51 VwVfG lässt in eng begrenzten Fällen eine Durchbrechung der Bestandskraft zu, ist also eine Ausnahmevorschrift. Die Durchbrechung ist so eng auf den jeweiligen Wiederaufnahmegrund bezogen, dass kein Anlass für eine darüber hinausgehende, insbesondere eine völlige Beseitigung der Bestandskraft besteht, vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 51 Rn. 36. Wie § 49 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwVfG gibt auch § 51 VwVfG der Behörde keine Blankovollmacht für beliebige Änderungen, sondern nur für solche, die mit dem in zulässiger Weise geltend gemachten Wiederaufnahmegrund in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 51 Rn. 19. Dementsprechend richtet sich auch der damit korrespondierende Anspruch des Betroffenen nur auf eine begrenzte neue Sachprüfung im Hinblick auf das vom Wiederaufgreifensgrund betroffene Tatbestandsmerkmal. Dass es sich hierbei nicht um einen abtrennbaren Bestandteil des Streitgegenstandes handelt, ist unerheblich. Wenn die neue Sachprüfung im Rahmen des Wiederaufgreifensgrundes dazu führt, dass nunmehr ein Anspruch des Betroffenen auf die begehrte Entscheidung besteht, ist die bestandskräftige Entscheidung insgesamt aufzuheben und zu ändern. Im vorliegenden Verfahren ist das bestandskräftig verneinte Merkmal der Abstammung jedoch nicht erneut zu prüfen, weil insoweit kein Wiederaufnahmegrund gegeben ist. Damit steht das fehlende Merkmal der Abstammung der Erteilung eines Aufnahmebescheides weiterhin entgegen, sodass ein Wiederaufgreifen zugunsten der Klägerin nicht möglich ist und die ablehnende Entscheidung weiterhin Bestand hat. Die Klägerin kann sich im Hinblick auf die Abstammung auch nicht auf den Wiederaufgreifensgrund des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG berufen. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Die von der Klägerin im Verfahren vorgelegten Urkunden und Dokumente sind nicht geeignet, eine für sie günstigere Entscheidung herbeizuführen. Insbesondere belegen sie nicht die deutsche Volkszugehörigkeit des Vaters der Klägerin, die vom Bundesverwaltungsamt im Widerspruchsbescheid vom 23.09.2015 als entscheidungserheblich angesehen wurde und verneint wurde. Für die Beurteilung der deutschen Volkszugehörigkeit des Vaters T. hat die Beklagte zu Recht die Vorschrift des § 6 Abs. 1 BVFG zugrunde gelegt, da dieser vor 1923 geboren ist. Danach ist deutscher Volkszugehöriger im Sinne des BVFG, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur bestätigt wird. § 6 Abs. 1 BVFG bestimmt die Voraussetzungen für die deutsche Volkszugehörigkeit für die sog. Erlebnisgeneration. Für diese wurde ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum gefordert, dass jedoch nur bis zum Beginn der allgemeinen, gegen die deutsche Volksgruppe gerichteten Vertreibungsmaßnahmen abgegeben werden musste, also bis zum Überfall der deutschen Wehrmacht auf die Sowjetunion im Juni 1941. Danach war ein Bekenntnis nicht mehr zumutbar und damit auch nicht erforderlich. Das Bekenntnis konnte durch eine ausdrückliche Erklärung oder durch ein schlüssiges Gesamtverhalten erfolgen, wobei auch das Vorliegen der genannten Bestätigungsmerkmale eine Bedeutung als Indiz für ein Bekenntnis hatte. Hierbei war das Gesamtverhalten im Verhältnis zu den sowjetischen Behörden maßgebend. Diese mussten den Betroffenen im maßgeblichen Zeitraum als Angehörigen der deutschen Volksgruppe ansehen, vgl. von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Kommentar, Stand: Juni 2014, § 6 BVFG n.F., Rn. 13 – 91. Die Beklagte ist im Widerspruchsbescheid davon ausgegangen, dass der Vater der Klägerin sich nicht zum deutschen Volkstum bekannt habe. Das hat sie aus dem Umstand geschlossen, dass der Vater der Klägerin 1941 Angehöriger der Roten Armee war sowie aus dem späteren Schicksal des Vaters, das sich in einigen Punkten von dem typischen Schicksal deutscher Volkszugehöriger unterscheidet. Die Klägerin hat im Wiederaufgreifensverfahren keine neuen Dokumente oder andere Beweismittel vorgelegt, aus denen sich ein Bekenntnis des Vaters der Klägerin zur deutschen Volksgruppe vor Juni 1941 ergibt oder die die Schlussfolgerungen der Beklagten widerlegen würden. Die vorgelegten Einbürgerungsurkunden, die die Klägerin für ihren Großvater und andere Verwandte vorgelegt hat, sagen zu dem Bekenntnisverhalten ihres Vaters nichts aus. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass der Vater und dessen Familie – im Gegensatz zum Großvater – nicht im Wege der Umsiedlung aus der Ukraine nach Deutschland die deutsche Staatsbürgerschaft erworben hat, dagegen, dass er in seiner Heimat als Deutscher angesehen wurde. Auch die Nachweise über den Aufenthalt des Vaters von 1943 bis 1945 in Norddeutschland, wo die Familie nach Aussage der Klägerin im Aufnahmeantrag Zwangsarbeit geleistet hat, sind keine Indizien für ein Bekenntnis zur deutschen Volkszugehörigkeit. Vielmehr deuten sie im Gegenteil darauf hin, dass der Vater der Klägerin von den deutschen Besatzungstruppen in der Ukraine der polnischen oder ukrainischen Volksgruppe zugeordnet wurde und deswegen zur Zwangsarbeit nach Deutschland deportiert wurde. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Das Bundesverwaltungsamt hat die nachträgliche Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat hierbei zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens auf der einen und auf das Interesse der Klägerin an der Einzelfallgerechtigkeit auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Hierbei bedarf auch keiner abschließenden Klärung, ob der ablehnende Bescheid aus dem Jahre 2000 nach der seinerzeitigen Rechtslage rechtswidrig war. Denn allein dieser Umstand geböte nicht ausnahmsweise eine erneute Sachentscheidung und damit ein Wiederaufgreifen. Das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen verdichtet sich lediglich dann, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011-- 5 C 9.11 – . Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Hierfür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich; denn die Ablehnung wegen der fehlenden deutschen Volkszugehörigkeit des Vaters – ohne Berücksichtigung der Großelterngeneration – entsprach der seinerzeitigen Rechtsauslegung des Abstammungsbegriffes. Soweit die Beklagte die deutsche Volkszugehörigkeit des Vaters der Klägerin wegen eines fehlenden Bekenntnisses zum deutschen Volkstum verneint hat, erweist sich auch dies nicht als offensichtlich rechtswidrig. Da eine ausdrückliche Erklärung des Vaters zur Volkszugehörigkeit aus der Zeit vor 1941 fehlt, hat die Beklagte eine Reihe von Indizien herangezogen und aus diesen abgeleitet, dass der Vater der Klägerin in seiner Heimat nicht als deutscher Volkszugehöriger angesehen worden ist. Für diese Schlussfolgerung hat sie im Widerspruchsbescheid vom 12.04.2001 die Umstände herangezogen, dass der Vater im Jahr 1941 Soldat der Roten Armee war, dass er als Zwangsarbeiter nach Deutschland verschleppt wurde, dass er nach Kriegsende wieder in der Ukraine Wohnsitz nehmen durfte und auch nach seiner Haftentlassung im Jahr 1954 dorthin zurückkehren konnte, was der deutschen Volksgruppe verwehrt war. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass bis zum Überfall der Wehrmacht auf die Sowjetunion im Juni 1941 auch Deutsche in der Roten Armee gedient hätten. Da die ehemalige UdSSR ein Vielvölkerstaat war, kann die Zugehörigkeit zur Roten Armee bis 1941 kein eindeutiges Indiz für oder gegen eine bestimmte Volkszugehörigkeit sein. Auch wenn die Abstammung des Vaters, die – behaupteten – deutschen Sprachkenntnisse und die Zusammenarbeit mit der deutschen Besatzung der Ukraine für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum sprechen, deutet das weitere Schicksal des Vaters eher darauf hin, dass er von den deutschen und den sowjetischen Behörden nach 1941 nicht als Deutscher eingeordnet wurde. Dies kann als Indiz dafür gewertet werden, dass er sich auch vor 1941 nicht eindeutig zur Volksgruppe der Deutschen bekannt hat. Auch die Verurteilung des Vaters im Jahr 1949 ist kein sicherer Anhaltspunkt für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Der Vater ist nämlich nicht wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit belangt worden, sondern wegen seiner Zusammenarbeit mit der deutschen Besatzungsmacht und der Mithilfe bei der Verschleppung von Dorfbewohnern nach Deutschland zur Zwangsarbeit. Aus diesem Grund wurde ein Antrag auf Rehabilitierung im Jahr 1997 abgelehnt. Auch dieser Vorgang unterscheidet den Vater der Klägerin von der Volksgruppe der Deutschen in der Sowjetunion, die nach Aufhebung der Sondersiedlungen im Jahr 1956 in großer Zahl rehabilitiert wurden. Die Klägerin berichtet selbst im Aufnahmeantrag, der Vater habe seine deutsche Nationalität bis zu seinem Tod 1978 verschwiegen und keinen Kontakt zu seinen Verwandten in Deutschland gehabt. Demnach liegen sowohl Indizien vor, die für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum sprechen, als auch solche, die dagegen sprechen. In diesem Fall erscheint es nicht offensichtlich rechtswidrig, wenn die Beklagte eine klare Willensbekundung, dem deutschen Volkstum und keinem anderen anzugehören, nicht angenommen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO und § 711 ZPO.