Urteil
3 K 723/16.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0822.3K723.16A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens Tatbestand Der am 00.00.0000 in Mosul/Irak geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit muslimischen Glaubens. Am 27.10.2015 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter. Er gab an, er habe sein Heimatland am 03.09.2015 verlassen und sei über die sog. „Balkanroute“ am 12.10.2015 in Deutschland eingereist. Bis zu seiner Ausreise habe er in Mosul, Offiziereviertel gelebt. Dort hätten auch seine Eltern gelebt, bis sie nach Dohuk geflohen seien. Seine Frau und die beiden Kinder seien nach Kirkuk geflohen. Er habe das Gymnasium und ein Studium der Anglistik abgeschlossen. Er habe vom 1997 bis 2004 als Programmierer bei der UNO gearbeitet und sich die Kenntnisse selbst angeeignet. Es habe das Programm Öl gegen Nahrung gegeben und seine Aufgabe sei gewesen, Nahrung und Medikamente zu kontrollieren. Wegen dieser Tätigkeit habe ihm keine Gefahr gedroht. Zuletzt sei er als Programmierer und Inhaber einer Sprachenschule für Englisch selbständig gewesen. Von Januar bis März 1995 habe er Wehrdienst geleistet, da er sich für den Rest habe freikaufen können. Verfolgungsgrund sei, dass sein Vater als Abgeordneter für die Provinz Ninova kandidiert habe und er dessen Kandidatur gemanagt und verwaltet habe. Bevor ISIS Mosul übernommen habe, hätten sie am 22.05.2014 versucht, seinen Vater zu ermorden und sein Auto in die Luft zu sprengen. Nach der Übernahme von Mosul durch ISIS sei sein Vater verhaftet worden. Am nächsten Tag sei sein Vater nach Dohuk geflohen. Die anderen Kandidaten seien geflohen oder umgebracht worden. Zwei Wochen später sei er ebenfalls seinem Elternhaus geflohen. Ihr Haus sei von ISIS beschlagnahmt worden. Er habe sich bei seinem Bruder oder seiner Schwester versteckt. Als sie mitbekommen hätte, dass auch die Kinder der Kandidaten umgebracht würden, seien auch sein Bruder und seine Schwester nach Dohuk geflohen. Er selbst sei zunächst nach Bagdad und dann nach Erbil geflüchtet. Dann sei er nach Dohuk gegangen, wo er sich zwei Wochen aufgehalten habe, bevor er mit dem Bus in die Türkei gereist sei. Für ISIS sei er eine Zielscheibe. Vor der Eroberung Mosuls durch ISIS am 10.06.2014 sei er am 26. oder 27.05.2014 angerufen und wegen der Unterstützung seines Vaters mit dem Tode bedroht worden. Man habe ihn und seinen Vater nicht direkt ermordet, weil es innerhalb des ISIS auch eine Gruppierung gab, die angekündigt hatte, man werde denen vergeben, die nicht mehr gegen sie arbeiten würden. Ende Juni 2014 seien aber doch alle ermordet worden. Er sei ausgereist, weil es in Bagdad zu viele Gruppierungen gebe. In Kirkuk sei kein Platz für ihn gewesen. In Dohuk lebe sein Vater in Sicherheit. Das Geld, das er ihm für die Ausreise gegeben habe, hätte im Irak aber nur für wenige Monate gereicht. Mit Bescheid vom 25.01.2016 lehnte die Beklagte den Asylantrag ab und erkannte die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu. Ferner wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nicht bestehen und der Kläger wurde zur Ausreise aufgefordert. Zur Begründung wurde angegeben, der Kläger habe keine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen können. Der Kläger habe vor seiner Ausreise zwei Wochen bei seinen Eltern in Dohuk unbehelligt gelebt. Knapp 650.000 Flüchtlinge suchten derzeit in Dohuk Schutz vor der Terrororganisation „Islamischer Staat“. Eine akute extreme Gefahrenlage liege nach derzeitigen Informationen nicht vor. Der Kläger hat am 10.02.2016 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, es sei von einer Gruppenverfolgung auszugehen, da ISIS aus religiösen Gründen all Diejenigen verfolge, die ihrer Glaubensauslegung nicht folgte. Es gebe auch keine inländische Fluchtalternative, da ein Zuzug in die kurdischen Provinzen einen „Leumund“ voraussetze, den er nicht vorweisen könne. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 25.01.2016 zu verpflichten, festzustellen, dass auf Seiten des Klägers die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft vorliegen; hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des subsidiären Schutzstatus vorliegen; weiterhin hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Der Kläger ist in den mündlichen Verhandlungen vom 23.09.2016 und 22.08.2018 ergänzend zu seinen Asylgründen befragt worden. Das Gericht hat zur Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes das Verfahren mit Beschluss vom 27.09.2016 vertagt. Hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge des Klägers wird auf das Protokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Sach- und Rechtslage (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 HS. 2 AsylG) weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes, noch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1. Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, § 3 Abs. 4 AsylG. Einer Ausländerin oder einem Ausländer ist nach § 3 Abs. 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn sie/er Flüchtling i .S. d. § 3 Abs. 1 AsylG ist. Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Mögliche Verfolgungshandlungen sind in § 3a Abs. 2 AsylG aufgezählt: die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1); gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2); unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3); Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Nr. 4); Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen (Nr. 5); Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (Nr. 6). Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind in erster Linie der Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG) oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG). Aber auch von nichtstaatlichen Akteuren kann Verfolgung im Sinne der §§ 3, 3a, 3b AsylG ausgehen, dies jedoch nur, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3c Nr. 3 AsylG). Prognosemaßstab für die Frage der Verfolgung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“. Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 – 10 C 25/10 –, juris, Rn. 22. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage der oder des Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint, vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07.02.2008 – 10 C 33.07 –, juris, Rn. 37; VG Köln, Urteil vom 18.03.2016 – 3 K 2531/15.A –, juris, Rn. 49. Ist eine Antragstellerin oder ein Antragsteller bereits verfolgt worden oder hat einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten bzw. war von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht, so ist dies nach Art 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht der Antragstellerin oder des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass sie/er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden. Diese Vorschrift privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Sie misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für Ihre Wiederholung bei und begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bei der Rückkehr in ihr Heimatland bedroht werden und entlastet sie von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür vorzulegen, dass sich die vorverfolgungsbegründenden oder einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in das Heimatland erneut realisiert werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5/09 –; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 28.02.2008 – 37201/06 – Saadi, Rn. 128 m.w.N., juris. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Die Beurteilung, ob stichhaltige Gründe die Vermutung widerlegen, obliegt dem Tatrichter im Rahmen freier Beweiswürdigung, vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5/09, juris. Legt man die vorgenannten Maßstäbe zugrunde, so sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Falle des Klägers nicht erfüllt. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimatstadt Mosul bzw. in den Irak durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure verfolgt wird. a) Dem Kläger droht bei seiner Rückkehr keine Gruppenverfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu der Gruppe der Sunniten. Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt ferner eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die "Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Diese Grundsätze für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung sind prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, wie sie durch das Asylgesetz ausdrücklich als schutzbegründend geregelt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 – 10 C 11.08 –, juris, Rn. 13 ff. Gemessen an diesen Vorgaben droht dem Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Gruppenverfolgung. Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung von Sunniten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Die irakische Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitestgehend an. Der Islam ist Staatsreligion. Zwar werden Sunniten oftmals einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt. Zwangsmaßnahmen und Vertreibungen aus ihren Heimatorten richteten sich 2017 vermehrt auch gegen unbeteiligte Familienangehörige vermeintlicher IS-Anhänger. Im Irak stellen die Sunniten jedoch 17-22% der Gesamtbevölkerung und sind nach den Schiiten die zweitgrößte ethnisch-religiöse Volksgruppe. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom 12.02.2018 (Stand Dezember 2017), S. 6, 10 f., 16. Als Reaktion auf den Vormarsch des IS wurden viele Milizen im Irak mobilisiert. Dazu gehören insbesondere schiitischen Milizen wie die vom Iran unterstützten Badr-Brigaden, die Asa’ib Ahl a-Haq und Kata’ib Hisbollah. Die Schwäche der irakischen Sicherheitskräfte hat es Milizen erlaubt, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen. Obwohl die schiitischen Milizen im November 2016 im Rahmen der Dachorganisation Popular Mobilisation Forces/Units (PMF bzw. PMU) formal in die irakischen Regierungskräfte integriert wurden, gibt es im Irak keine offizielle Instanz, die die Fähigkeit hat, die Milizen zu kontrollieren. Die nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbaren Milizen handeln eigenmächtig und stellen eine potentiell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom 12.02.2018 (Stand Dezember 2017), S. 8 f., 15. Trotz dieser Situation gibt es keine belastbaren Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung der Sunniten im Irak durch schiitische Milizen oder andere staatliche oder nichtstaatliche Akteure wegen des sunnitischen Glaubens. Die Verfolgungshandlungen, denen der sunnitische Bevölkerungsteil ausgesetzt ist, weisen im Verhältnis zur Größe dieser Bevölkerungsgruppe (immerhin zwischen 17-22% der Gesamtbevölkerung) keine solche Verfolgungsdichte auf, dass schon von einer Gruppenverfolgung gesprochen werden müsste. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 21.12.2017 – 5 ZB 17.31893 –, juris, Rn. 11 f.; ders., Beschluss vom 21.09.2017 – 4 ZB 17.31091 – juris, Rn. 11 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.03.2018 – 8a K 1524/13.A –, juris, Rn. 30 ff; VG Saarland, Urteil vom 09.02.2018 – 6 K 2662/16 –, juris, Rn. 20 ff.; VG Münster, Urteil vom 17.01.2018 – 6a K 2323/16.A –, juris, Rn. 50. b) Auch ist im Falle des Klägers ein individuelles Verfolgungsschicksal zu verneinen. Legt man die o. g. Maßstäbe zugrunde, so kann zunächst nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger im Irak vor seiner Ausreise individuelle Verfolgung erlitten oder eine solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hatte. Es ist dem Kläger zwar zuzugestehen, dass er 2014 Mosul aus Furcht vor den Truppen des IS verlassen hat. Dieser Tatsachenvortrag begründet aber keine Verfolgungsschicksal im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, wonach bei Vorverfolgung zu vermuten ist, dass bei Rückkehr wiederum eine Verfolgung zu erwarten wäre, greift für den Kläger nicht. Denn er ist letztlich erst im September 2015 unverfolgt ausgereist. Der Kläger hat sich nach seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung bereits 2014 zunächst nach Bagdad und dann in das unter kurdischer Kontrolle befindliche Erbil bzw. Dohuk begeben und ist erst im September 2015 ausgereist. Der Kläger muss sich demnach entweder in Bagdad oder in Erbil bzw. Dohuk mehrere Monate in hinreichendem Schutz vor den Taten des IS bis zu seiner Ausreise im September 2015 unbehelligt aufgehalten haben. Soweit er in der mündlichen Verhandlung auch ausgesagt hat, er sei nur zwei Tage in Bagdad und zwei Wochen in Erbil/Dohuk gewesen, steht diese Aussage im Widerspruch zu seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung, er sei noch 2014 nach Bagdad geflohen. Auch die weitere Aussage in der mündlichen Verhandlung, deren Glaubhaftigkeit im Übrigen bereits deshalb fragwürdig ist, weil der Kläger dergleichen in der Anhörung beim Bundesamt nicht vorgetragen hat, er habe sich noch 6 bis 7 Monate nach dem Einmarsch des IS in Mosul versteckt, führte zu einer Flucht nach Bagdad ausgehend von dem Einmarsch des IS im Juni 2014 Ende 2014/Anfang 2015 und damit mehrere Monate vor der Ausreise des Klägers aus dem Irak. Vor diesem Hintergrund war der Einmarsch des IS nach Mosul nicht fluchtauslösend. Zudem bestehen unabhängig davon, ob der Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise vorverfolgt war oder nicht, jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung stichhaltige Gründe, die die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Denn vom IS geht keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit mehr aus. Seit Mitte 2014 hatte der IS weite Teile des Nordwestiraks, insbesondere die Großstadt Mosul und weite Teile der Provinzen Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah al-Din, unter seine Kontrolle gebracht. Vgl. Amnesty International, Amnesty Report 2015, Irak, S. 1. Die vom IS kontrollierten Gebiete wurden jedoch inzwischen befreit und das „Kalifat“ des IS im Jahre 2017 territorial weitestgehend besiegt. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 12.02.2018 (Stand Dezember 2017), S. 4. Zwar ist auch weiterhin davon auszugehen, dass IS-Sympathisanten Andersdenkende bedrohen und angreifen, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 12. 02. 2018 (Stand Dezember 2017) S. 14/15, Dies reicht jedoch für die Annahme einer vom Kläger vorgetragenen Gruppenverfolgung als Mitglied der Muttahidoon und Beteiligter an den Wahlen nicht aus. Diese setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie ausgeführt, eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die "Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht, vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 – zitiert nach juris, Rn. 13 ff. Eine solche „Verfolgungsdichte“ ist nach derzeitiger Erkenntnislage nicht gegeben, nachdem auch das Auswärtige Amt in seinem aktuellen Lagebericht die Einschätzung aus dem Jahre 2016, „die Zurückdrängung des IS hat die Zahl der terroristischen Anschläge ... nicht wesentlich verringert“, vgl. so noch Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 07.02.2017 (Stand: Dezember 2016), S. 16, nicht mehr aufführt, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 12.02.2018 (Stand: Dezember 2017), S. 15. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass im Übrigen die Gewalt im Irak auf dem niedrigsten Niveau seit fünf Jahren sein soll. „Mena-Watch, der unabhängige Nahost-Thinktank“ führt in der Meldung vom 11.12.2017 insoweit aus: „Die Vereinten Nationen berichteten am Montag, dass die Zahl der durch die Gewalt im Irak verursachten Todesopfer nach dem militärischen Zusammenbruch des Islamischen Staats auf den niedrigsten Stand seit fünf Jahren gefallen sei. Die UNO-Unterstützungsmission im Irak (UNAMI) meldete, die Zahlen seien im Oktober und November ungewöhnlich niedrig ausgefallen. Im November wurden bei Terroranschlägen und bewaffneten Auseinandersetzungen insgesamt 177 Zivilisten und Polizisten getötet und 264 verletzt, so die UNAMI. Die höchsten Zahlen wurden in den Provinzen Bagdad (mit 51 Toten) und Salaheddin (mit 24 Toten) verzeichnet. (…) Die UNO-Mission erklärte, im Oktober seien 114 Menschen der Gewalt im Irak zum Opfer gefallen, seit Jahresbeginn seien es insgesamt 3229 gewesen. Die Zahlen für Oktober und November waren jedoch die niedrigsten seit November 2012. Die meisten Todesopfer (1775) gab es im Juni 2014, als die Dschihadisten des Islamischen Staats in weite Teilen des Irak und des benachbarten Syriens vorrückten. Die Gruppe hat seitdem schwere militärische Niederlagen erlitten und den Zusammenbruch ihres selbsterklärten ‚Kalifats’ mitansehen müssen.“ (Bericht der AFP: „Iraq death toll at lowest level in five years“).” Daher war dem Antrag des Klägers, zum Beweis der Tatsache, dass keine stichhaltigen Gründe ersichtlich seien, die eine erneute Verfolgung oder Schädigung des Klägers ausschließen würden durch Vernehmung des Sachverständigen, der die vom Gericht eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes erstellte, zu der Frage, wie sich das Auswärtige Amt zu dem jüngsten Bericht der UN verhalte, nachdem sich im Irak und Syrien noch etwa 30.000 Mitglieder des IS befänden, nicht nachzugehen. Zum einen ist entscheidungserheblich bei der vom Gericht angenommenen fehlenden Vorverfolgung nicht, dass keine stichhaltigen Gründe liegen, die eine Verfolgung ausschließen, sondern, dass stichhaltige Gründe vorliegen, die eine beachtliche Verfolgungsgefahr begründen, so dass die Beweisfrage ins Leere geht. Zum anderen ist selbst bei Annahme der Vorverfolgung zur Beantwortung der Frage, ob keine stichhaltigen Gründe vorliegen, die eine erneute Verfolgung des Klägers ausschließen, die Frage, wie sich das Auswärtige Amt zu dem Bericht über die Anzahl der IS-Mitglieder im Irak und Syrien verhält, ungeeignet. Denn die Ansicht des Auswärtigen Amtes zu dem Bericht kann keinerlei Anhaltspunkte zur erneuten Verfolgung des Klägers geben. Auch eine Auskunft über die Anzahl der Mitglieder des IS im Irak und in Syrien kann keine hinreichenden Tatsachen zur erneuten Verfolgung des Klägers in Mosul belegen. Denn die Anzahl der Mitglieder im Irak und in Syrien bietet insbesondere angesichts der fortbestehenden Kämpfe in Syrien keine belastbaren Anhaltspunkte über die Aktivitäten des IS speziell im Irak. Zudem beruhte die vom Kläger vorgetragene Vorverfolgung auf der territorialen Hoheit des IS in bestimmten Gebieten des Iraks, so auch in Mosul. Dass diese nicht mehr besteht, wird durch die Anzahl der verbleibenden IS-Mitglieder in beiden Staaten nicht in Frage gestellt. Auch bietet die Anzahl der IS-Mitglieder, selbst bei Unterstellung, dass noch 30.000 in beiden Staaten verblieben sind, keine Anhaltspunkte zu Umfang und Ort ihrer Aktivitäten. Dass aufgrund dessen dem Kläger gerade in Mosul, das ja nach seinen eigenen Angaben völlig unter Kontrolle schiitischer Milizen stehen solle, über die oben ausgeführte allgemeine Anschlagsgefahr hinaus Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG durch den IS droht, ist eine unsubstantiierte Aussage „ins Blaue hinein“. Soweit der Kläger nunmehr erstmals geltend macht, aufgrund der Mitgliedschaft in der Muttahidoonpartei drohe ihm eine Verfolgung durch schiitische Milizen in Mosul, besteht hierfür keine beachtliche Wahrscheinlichkeit. Eine Vorverfolgung vor seiner Ausreise aus dem Irak durch andere Kräfte als den IS hat der Kläger an keiner Stelle, auch in der mündlichen Verhandlung nicht, vorgetragen. Anhaltspunkte dafür, dass die Mitglieder der Partei nunmehr der Verfolgung durch schiitische Milizen ausgesetzt sind, bestehen nicht. Solche ergeben sich nicht aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 30.11.2017. Diese bezieht sich v. a. auf den ehemaligen Gouverneur von Ninive Atheel Al-Nujaifi, gegen den danach wegen seiner Zusammenarbeit mit der Türkei ein Haftbefehl erlassen worden ist. Nicht ersichtlich ist, dass dadurch auch andere Parteimitglieder betroffen sind. Wie sich aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes ergibt, tritt die Partei vielmehr zu den Wahlen im Irak an und stellt den aktuellen Vizepräsidenten Usama Al-Nujaifi, der der Leiter der Partei und der Bruder des Atheel Al-Nujaifi ist, sowie den Parlamentspräsidenten al-Jabouri. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 12.02.2018 (Stand Dezember 2017), S. 7. Der Antrag des Klägers, Beweis zu der Tatsache, dass aus der Absetzung und dem Haftbefehl gegenüber Atheel Al-Nujaifi folge, dass Mitglieder seiner Partei weiterhin mit Übergriffen durch die Mosul kontrollierenden schiitischen Milizen unter Anknüpfung an die oppositionelle Gesinnung zu rechnen hätten, durch Vernehmung des die Auskunft des Auswärtigen Amtes erstellenden Sachverständigen zu der Frage zu erheben, wie das Auswärtige Amt die Informationen gewonnen habe und die Aussagen zu Herrn Al-Nujaifi über den geringen Einfluss mit den unter dem 22.06.2018 überreichten Berichten in Einklang zu bringen sei, war daher als ungeeigneter und unsubstantiierter Antrag „ins Blaue hinein“ abzulehnen. Die Vernehmung des Sachverständigen zu der Frage, wie die Aussagen zu Herrn Al-Nujaifi über den geringen Einfluss in der Auskunft des Auswärtigen Amtes mit den vom Prozessbevollmächtigten des Klägers unter dem 22.06.2018 übersandten Zeitungsberichten in Einklang zu bringen ist sowie zur Informationsgewinnung des Auswärtigen Amtes, ist bereits ungeeignet, die Beweistatsache der Verfolgung der Parteimitglieder zu belegen. Die Frage der Informationsgewinnung durch das Auswärtige Amt kann zum Beweis der geltend gemachten Verfolgung nichts beitragen. Wie die Frage, ob die Aussage, dass der Einfluss der von Al-Nujaifi gegründeten Miliz sowie seiner Partei auf diese Region (Mosul) in Ninive beschränkt ist, mit den Zeitungsberichten, die sich mit Al-Nujaifi und seinem Nachfolger als Gouverneur sowie ihrem Kampf gegen den IS beschäftigen, in Einklang zu bringen ist, die Tatsache der Verfolgung von Mutahidoonmitgliedern belegen soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Insofern besteht kein Zusammenhang. Vielmehr bestätigen beide Berichte, dass der Einfluss von Al-Nujaifi auf Mosul bzw. Ninive begrenzt ist und spricht ein dort vorgetragener Einfluss von Al-Nujaifi in Mosul eher gegen eine Verfolgung der Mitglieder seiner Partei in diesem Gebiet. Soweit aus der Absetzung des Al-Nujaifi als Gouverneur von Ninive und dem gegen ihn erlassenen Haftbefehl eine Verfolgungsgefahr für Mutahidoonmitglieder hergeleitet werden soll, ist die Vernehmung des Sachverständigen zu der Frage des Einflusses des Al-Nujaifi und dem vom Kläger vorgelegten Zeitungsbericht wiederum bereits ungeeignet, eine Verfolgung der Mitglieder der Mutahidoonpartei zu belegen. Zudem handelt es sich um eine unsubstantiierte Behauptung „ins Blaue hinein“. Es handelt es sich um einen unzulässigen „Ausforschungsbeweisantrag“, bei dem lediglich unter formalem Beweisantritt Behauptungen aufgestellt werden, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht bzw. willkürliche, aus der Luft gegriffene Behauptungen aufgestellt werden, für die tatsächliche Grundlagen ganz fehlen. Einer erkennbar "aus der Luft gegriffenen" und ohne Auseinandersetzung mit Gegenargumenten "ins Blaue hinein" aufrechterhaltenen Behauptung braucht das Gericht jedoch nicht nachzugehen. So ergibt sich zum einen aus dem vom Prozessbevollmächtigten unter dem 22.06.2018 vorgelegten Bericht, dass Al-Nujaifi als Gouverneur abgesetzt worden ist, nachdem der IS die Kontrolle über Mosul und große Teile Ninives gewonnen hat, weil es dem IS unter seiner Amtszeit möglich gewesen ist, ein Netzwerk in und um Mosul zu errichten, um die Stadt und große Teile Ninives zu erobern: „It was under Atheel al-Nujaifis leadership of Ninevah that IS built alliances within the anti-Baghdad, Sunni armed opposition movement in the city of Mosul, culminating in the collapse of the Iraqi Security Forces in the city and the relinquishing of control over the city to IS in June 2014. Atheel al-Nujaifi was subsequently removed from his position as the governor of Ninewah province in May 2015, on the grounds that it was under his administration that IS was able to build the network in and around Mosul in order to capture the city and most of Ninevah governorate.” Anhaltspunkte dafür, dass mit der Absetzung Atheel Al-Nujaifis Verfolgungsmaßnahmen durch staatliche Stellen des Irak oder schiitische Milizen gegen seine Partei und deren Mitglieder einhergingen, ergeben sich daraus gerade nicht. Aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes ergibt sich zum anderen, dass gegen Atheel Al-Nujaifi wegen seiner Zusammenarbeit mit der Türkei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei. Auch hieraus ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass weitere Mutahidoonmitglieder von etwaigen Maßnahmen betroffen worden sind. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Weder der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgelegte Pressebericht noch der Lagebericht des Auswärtigen Amtes geben dafür Hinweise. Die oben ausgeführte Tatsache, dass die Mutahidoonpartei erfolgreich zu Wahlen antritt und ihr Vizepräsident sowie Parlamentspräsident angehören, spricht vielmehr gegen eine Verfolgung der Mitglieder dieser Partei. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes, § 4 AsylG. Ein Ausländer ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Solche Schäden sind die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder sonst erniedrigende Behandlung oder Bestrafung sowie die ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere ist der Kläger im Falle einer Rückkehr in die Provinz Ninive, nicht infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ernsthaft individuell in seinem Leben oder seiner Unversehrtheit bedroht. Der Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist weder in § 4 AsylG noch in den Richtlinien 2004/83/EG und 2011/95/EU definiert. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich jedoch, dass das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bei teleologischer Auslegung nur dann zur Gewährung subsidiären Schutzes führen soll, sofern die Auseinandersetzungen zwischen den regulären Streitkräften eines Staates und einer oder mehreren bewaffneten Gruppen oder zwischen zwei oder mehreren bewaffneten Gruppen ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person, die die Gewährung des subsidiären Schutzes beantragt, angesehen werden können, weil der Grad willkürlicher Gewalt bei diesen Konflikten ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vgl. EuGH, Urteil vom 30.01.2014 – C-285/12 –, juris, Rn. 27, 30. In Ninive herrscht bei Heranziehung dieses Maßstabes nach der territorialen Zerschlagung des IS kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt. Soweit es noch, wie bereits ausgeführt, zu vereinzelten Terroranschlägen kommt, erreichen diese nicht den Grad eines innerstaatlichen Konflikts im Sinne der durch den EUGH vorgegebenen Definition. In Anbetracht der verhältnismäßig geringen Anzahl der erfolgten Anschläge und ihres begrenzten Wirkungskreises hat der Grad willkürlicher Gewalt kein so hohes Niveau erreicht, dass jede Zivilperson bei einer Rückkehr in die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Auch besteht in der Provinz Ninive kein sonstiger innerstaatlicher Konflikt. Soweit der Kläger auf Auseinandersetzungen zwischen schiitischen Milizen und sunnitischer Bevölkerung abstellt, gibt es hierfür keinerlei Anhaltspunkte. Zudem erreichen selbst die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geschilderten Vorfälle ersichtlich noch kein solches Ausmaß, dass jede Zivilperson in Ninive allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einen erheblichen Schaden zu erleiden. 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG. a) Zunächst besteht kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf eine Ausländerin oder ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist eine Abschiebung dann unzulässig, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass die oder der Betroffene im Falle ihrer/ seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. In einem solchen Fall ergibt sich aus Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die Person nicht in dieses Land abzuschieben, BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 –, juris, Rn. 23; EGMR, Urteil vom 07.07.1989 – 14038/88 (Soering/ Vereinigtes Königreich) –, Rn. 90 f.; EGMR, Urteil vom 28.02.2008 – 37201/06 (Saadi/ Italien) –, Rn. 125. Allerdings können Ausländerinnen und Ausländer kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage der oder des Betroffenen erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach der Rechtsprechung allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen, EGMR, Urteil vom 27.05.2008 – 26565/05 (N./ Vereinigtes Königreich) –, Rn. 42; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 –, juris, Rn. 23. Schlechte (allgemein-) humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat können nur in sehr eng umgrenzten Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen, in der Regel nur dann, wenn diese ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nichtstaatlicher Akteure beruhen, die dem Staat zurechenbar sind, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will. Ganz außerordentliche individuelle Umstände müssen hinzutreten, um schlechte humanitäre Bedingungen dann als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK qualifizieren zu können, wenn diese nicht zumindest überwiegend auf Handlungen der genannten Akteure zurückzuführen sind. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2013 – A 11 S 697/13 –, juris, Rn. 71; EGMR, Urteil vom 28.06.2011 – 8319/07 (Sufi u. Elmi/ Vereinigtes Königreich) –, Rn. 282 f. Nach Maßgabe dieser – hohen – Anforderungen besteht im vorliegenden Fall kein Abschiebungsverbot aufgrund der humanitären Bedingungen im Irak. Nach den Erkenntnissen des Gerichts sind die humanitären Bedingungen im Irak nicht so defizitär, dass von einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgegangen werden kann. Aus den Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die humanitäre Lage insbesondere für ärmere Bevölkerungsschichten, schwierig ist. Der irakische Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Die Wasser- und Stromversorgung sind eingeschränkt. Auch die medizinische Versorgungssituation ist angespannt. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 12.02.2018 (Stand Dezember 2017), S. 22 f. Bei Würdigung der vorgenannten Umstände stellen sich die humanitären Bedingungen im Irak gegenüber denen in Deutschland zwar als deutlich schlechter dar. Sie sind jedoch nicht so schlecht, dass mit ihnen im Falle einer Abschiebung bereits eine Verletzung von Art. 3 EMRK einherginge. Auch bestehen im Falle des Klägers keine außerordentlichen individuellen Umstände, die zu einer abweichenden Bewertung führen könnten. b) Schließlich besteht in Bezug auf den Kläger auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für die Ausländerin oder den Ausländer dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, ob die Gefahr von einem Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist oder auf anderen Ursachen beruht. Entscheidend ist vielmehr, ob für die Ausländerin oder den Ausländer unter Berücksichtigung auch des im Asylverfahren erfolglos vorgetragenen Sachverhalts eine konkrete, individuelle Gefahr für die in der Vorschrift genannten Rechtsgüter besteht; die Gefahr muss dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit drohen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.03.1996 – 9 C 116.95 –, juris, Rn. 9 ff; BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 – 9 C 9.95 –, juris, Rn. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.02.2008, – 20 A 2375/07.A –, juris, Rn. 14. Eine erhebliche konkrete Gefahrenlage im vorgenannten Sinne besteht für den Kläger nicht. Allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den sunnitischen Arabern in Ninive bzw. seiner Mitgliedschaft in der Muttahidoonpartei gerät der Kläger weder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine extreme Gefahrenlage noch droht ihm deswegen ernste Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Eine landesweite Gefahr ist für ihn als arabischen Sunniten in jedem Fall zu verneinen. Auf die vorstehenden Ausführungen wird insofern Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.