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Urteil

8 K 9850/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0906.8K9850.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie für die Nutzung ihres vorhandenen Baubestandes als Wochenendhaus keiner (weiteren) Baugenehmigung bedarf bzw. die Legalisierung einer derartigen Nutzung. Sie ist gemeinsam mit ihrem Ehemann Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung C. , . Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Der Flächennutzungsplan der Beklagten in der Fassung der Neubekanntmachung vom 00. 00. 0000 weist die nähere Umgebung als Sondergebiet „Wochenendhausgebiet“ aus. Das klägerische Grundstück, wie auch ein Großteil der ca. 59 in der näheren Umgebung befindlichen Wochenendhäuser, liegt im durch ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Sieg im Bereich der XXXXXXX, XXXXXXX, XXXXXXXX,XXXXXX, XXXXXXX, XXXXXXX und den Gemeinden XXXXXXX und XXXXXXXX vom 00. 00. 0000, bekanntgemacht im Amtsblatt für den Regierungsbezirk M. am 00. 00. 0000, Ausgabe 00, festgesetzten Überschwemmungsgebiet. Im Jahr 1960 erteilte der damals zuständige Siegkreis dem Rechtsvorgänger der Klägerin einen Bauschein für die Errichtung eines Wochenendhauses aus Wellblech mit Wellblechdach für die Fläche auf dem heutigen klägerischen Grundstück. Die Schlussabnahme dieses Vorhabens erfolgte am 10. Februar 1966, Beanstandungen wurden nicht vermerkt. Im Jahr 2002 erwarb die Klägerin das Grundstück und wohnt dort seitdem, gemeldet mit alleinigem Wohnsitz. Ihr erteilte die Beklagte am 7. November 2005 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Anbaus an ein Wochenendhaus. Mit Schreiben vom 12. Januar 2006 bescheinigte die Beklagte, dass bei der Bauzustandsbesichtigung der genehmigten und im Rohbau fertiggestellten Anlage keine sichtbaren Mängel bzw. Abweichungen festgestellt wurden. Nachdem die Klägerin in einem vorangegangenen erfolglosen Verwaltungsverfahren eine Baugenehmigung zur Nutzung des Gebäudes zum dauerhaften Wohnen beantragt hatte, beantragte sie am 21. Dezember 2016 die Genehmigung einer Nutzungsänderung „Wochenendhaus in 1-Familienhaus“. Nachdem die Beklagte unter Verweis auf teilweise verblichene Grundrisszeichnungen des Bauscheins aus dem Jahr 1960 Zweifel an der Genehmigungslage des Bestandsgebäude geäußert hatte, änderte die Klägerin ihren Antrag mit Schreiben vom 22. Mai 2017 dahingehend, dass der vorhandene Gebäudebestand mit der Nutzung als Wochenendhaus nachträglich genehmigt werden solle. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Juni 2017 ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass das Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Außenbereich liege und öffentliche Belange, nämlich Vorschriften des Wasserrechts, widerspreche. Hiernach sei die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen untersagt, eine Ausnahme von diesen Vorschriften könne nicht zugelassen werden, da durch eine nachträgliche Genehmigung eine Gefährdung von Leben und Gesundheit sowie erhebliche Sachschäden im Hochwasserfall „HQ 100“ zu erwarten seien. Hiergegen hat die Klägerin am 4. Juli 2017 Klage erhoben und ursprünglich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihrer ablehenden Entscheidung zu verpflichten, ihr die begehrte Baugenehmigung zu erteilen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, über ihren Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden und äußerst hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihr einen Bauvorbescheid unter Ausklammerung der wasserrechtlichen Thematik zu erteilen. Sie ist der Ansicht, das bestehende Gebäude sei als Wochenendhaus im Jahr 1960 genehmigt worden. Die Schlussabnahme sei 1966 ohne Beanstandungen erfolgt. Der Umstand, dass die Pläne verblichen seien und somit Rückschlüsse auf Größe und Ansicht des Gebäudes nicht mehr zuließen, könne nicht der Klägerin angelastet werden. Jedenfalls aber sei durch Erteilung einer Baugenehmigung für den Anbau im Jahr 2005 auch das Bestandsgebäude baurechtlich genehmigt worden. Zum einen ergebe sich dies daraus, dass es von der Beklagten in der Genehmigung zur Auflage gemacht worden sei, dass eine Wohnfläche von 70 qm nicht überschritten werde, der Antrag jedoch nur die Genehmigung eines knapp 20 qm großen Anbaus zum Gegenstand des Verfahrens gemacht habe. Die zulässige Wohnfläche sei damit ausgeschöpft, da das vorhandene Wochenendhaus eine Wohnfläche von 50 qm habe. Dies mache deutlich, dass die Beklagte auch den damals bestehenden Baukörper zum Gegenstand des Genehmigungsverfahrens gemacht habe. Zum anderen ergebe sich dies aus dem Umstand, dass es baurechtlich ein Erweiterungsvorhaben nicht gebe. Eine Erweiterung sei vielmehr als Änderung im baurechtlichen Sinne zu qualifizieren, bei dem der Anbau und das Hauptgebäude als funktionale Einheit in seiner Gesamtheit zur Prüfung stehe. Danach erfasse die Genehmigung aus dem Jahr 2005 auch den vollständigen Bestand. Schließlich werde im aktuellen Liegenschaftskataster das Gebäude mit seiner tatsächlich vorhandenen Größe dargestellt. Dabei spiele es keine Rolle, wie das Gebäude gegenwärtig genutzt werde, da die Klägerin die Genehmigung des Gebäudes als Wochenendhaus begehre und nach Erteilung der Genehmigung auch nur noch als solches nutzen werde. Das Wochenendhaus sei – so es nicht bereits genehmigt sein sollte – planungsrechtlich zulässig. Es liege nicht im Außenbereich, sondern in einem faktischen Wochenendhausgebiet. Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil könne auch aus einer größeren Ansammlung von Wochenendhäusern bestehen. Das Wochenendhaus füge sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein, die Erschließlung sei ebenfalls gesichert. Auch bei der Annahme, dass das Grundstück im Außenbereich liege, sei das Vorhaben zulässig, da das Wochenendhaus keine öffentlichen Belange beeinträchtige. Schließlich stehe auch die Lage des klägerischen Grundstücks im Überschwemmungsgebiet der Erteilung einer Baugenehmigung nicht entgegen. Die Klägerin behauptet, sie habe bereits 2005 eine Sondergenehmigung für den Anbau auch mit Blick auf Gesichtspunkte des Hochwasserschutzes erhalten. Darüber hinaus ist sie der Ansicht, es sei zweifelhaft, ob das Vorhaben unter das wasserrechtliche Bauverbot falle, da die Vorschrift nur die Errichtung und die Erweiterung baulicher Anlagen erfasse. Um eine Errichtung oder eine Erweiterung handele es sich aber bei dem klägerischen Vorhaben nicht. Eine möglicherweise doch erforderliche Ausnahmegenehmigung solle in einem gesonderten Verfahren eingeholt werden. Die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung sei möglich, da nicht erkennbar sei, dass das Gebäude der Klägerin sich nachteilig auf den Abfluss des Hochwassers auswirken könne, wenn die übrigen mehr als 50 Gebäude bestehen blieben. Weiterhin sei bereits zweifelhaft, ob das Wochenendhausgebiet bei einem 100-jährigen Hochwasser mit einer Wassertiefe von bis zu 2,0 m überflutet werde, wie dies gutachterlich angenommen worden sei. Schließlich sei das Gebäude keiner ernsthaften Gefahr einer Überschwemmung ausgesetzt. Bei dem Hochwasser der Sieg Anfang 2018 sei das Wochenendhausgebiet nicht beeinträchtigt gewesen. Jedenfalls sei die Versagung der Ausnahmegenehmigung ermessensfehlerhaft erfolgt, da erhebliche Sach- und Personenschäden aufgrund des geringeren Ausstattungsstandards von Wochenendhäusern und der Vorlaufzeit eines Hochwassers nicht zu erwarten seien. Die Klägerin hat ihren Klageantrag in der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der Beklagten abgeändert und beantragt nunmehr, festzustellen, dass die Klägerin für die Nutzung des auf ihrem Grundstück vorhandenen Baubestandes als Wochenendhaus keiner (weiteren) baurechtlichen Genehmigungen bedarf, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 29. Juni 2017 zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung für das bestehende Wochenendhaus auf dem Grundstück T1. 00, 00000 I. , Gemarkung C. , zu erteilen, hilfsweise, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Ausnahme von dem Bauverbot des § 78 Abs. 4 WHG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, äußert hilfsweise, der Klägerin einen Bauvorbescheid zu erteilen, mit dem die baurechtliche (bauplanungsrechtliche und bauordnungsrechtliche) Zulässigkeit des Vorhabens unter Ausklammerung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit seiner Lage in einem Überschwemmungsgebiet festgestellt wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Gründe des ablehnenden Bescheides und führt darüber hinaus aus, dass für die gesamte bauliche Anlage jeglicher eventuell bestehender Bestandsschutz mit Aufnahme der Nutzung des Gebäudes als alleinigem Wohnsitz durch die Klägerin seit Oktober 2002 untergegangen sei. Das Wasserrecht sei Gegenstand der baurechtlichen Genehmigungsprüfung und stehe dem Vorhaben entgegen. Eine Ausnahmegenehmigung liege nicht vor und könne auch nicht erteilt werden. Dass Gefahren für Leib und Leben beständen, ergebe sich bereits daraus, dass die Klägerin dort mit alleinigem Wohnsitz gemeldet sei und keine weitere Wohnung besitze, in die sie ausweichen könne. Die Kammer hat durch den Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf die bei dem Ortstermin gefertigte Niederschrift verwiesen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der in der mündlichen Verhandlung beigezogenen Lichtbilder Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat mit den durch wirksame Klageänderung mit Zustimmung der Beklagten (vgl. § 91 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]) zuletzt gestellten Anträgen insgesamt keinen Erfolg. Die als Hauptantrag zur Entscheidung gestellte Klage ist als negative Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 Var. 2 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet (dazu unter A.). Die deshalb zu prüfenden Hilfsanträge haben ebenfalls keinen Erfolg (dazu unter B. bis D.). A. Die Nutzung des auf dem klägerischen Grundstück vorhandenen Baubestandes als Wochenendhaus bedarf einer baurechtlichen Genehmigung, denn dieser ist baurechtlich nicht genehmigt und nicht nach den §§ 65 ff. Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) von der Genehmigungsbedürftigkeit freigestellt. Eine Genehmigung des vorhandenen Baubestandes mit Ausnahme des später errrichteten Anbaus liegt nicht in Form des Bauscheins vom 20. Oktober 1960 vor. Mit diesem Bauschein wurde die Errichtung eines Wochenendhauses aus Wellblech und mit einem Wellblechdach genehmigt. Unabhängig davon, dass der vorhandene Baukörper ausweislich der im Ortstermin angefertigten Lichtbildaufnahmen weder aus Wellblech besteht noch mit einem Wellblechdach versehen ist, ergibt sich bereits aus der zur Baugenehmigung gehörenden Grundrisszeichnung mit hinreichender Deutlichkeit, dass die damals genehmigten Abmaße von den heutigen Abmaßen nicht nur unwesentlich abweichen. Zwar ist die Grundrisszeichnung teilweise verblichen, es lassen sich allerdings mit der erforderlichen Deutlichkeit die damals eingezeichnete Tiefe und Länge des Baukörpers ablesen. Hiernach war ein Bau mit einer Länge und Tiefe von 4 m und 3 m genehmigt. Der heute bestehende Baukörper, ohne den später genehmigten Anbau, weist hingegen eine Länge und Tiefe auf, die deutlich über dem liegt, was im Jahr 1960 genehmigt wurde. Angesichts dieser Abweichungen handelt es sich bei dem bestehenden Baukörper um eine – rechtlich betrachtet – andere bauliche Anlage, die einen formellen Bestandsschutz nicht von dem Bauschein aus dem Jahr 1960 herleiten kann. Aus der am 10. Februar 1966 erfolgten Schlussabnahme lässt sich nichts anders herleiten. Zwar spricht der Umstand, dass die Schlussabnahme ohne weitere Beanstandungen erfolgte für eine baugenehmigungskonforme Errichtung des Baukörpers, allerdings vermag sie nicht, den weiteren baugenehmigungskonformen Fortbestand des Baukörpers nach 1966 nachzuweisen. Offen bleiben kann, ob sich aus der im Jahr 2005 erteilten Genehmigung für die Errichtung eines Anbaus an das Wochenendhaus etwas anderes ergibt. Selbst wenn das danach vorhandene Gebäude einschließlich des Anbaus durch die Baugenehmigung für den Anbau legalisiert worden sein sollte, ist damit nur eine Nutzung als Wochenendhaus genehmigt worden. Diese ist allerdings durch die nicht genehmigte Nutzung zu Dauerwohnzwecken zwischenzeitlich erloschen, indem sie sich auf sonstige Weise erledigt hat (vgl. § 43 Abs. 2 Var. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen). Der (formelle) Bestandsschutz für die in einem Gebäude ausgeübte Nutzung endet mit dem tatsächlichen Beginn einer andersartigen Nutzung, die außerhalb der Variationsbreite der bisherigen Nutzung liegt und die erkennbar nicht nur vorübergehend ausgeübt werden soll. Eine solche andersartige Nutzung unterbricht den Zusammenhang und lässt den Bestandsschutz, der lediglich die Fortsetzung der bisherigen, einmal ausgeübten Nutzung gewährleisten soll, entfallen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. Dezember 2016 – 7 B 1227/16 –, Rn. 2 ff., juris m.w.N. Die Nutzung zum dauerhaften Wohnen verlässt die Variationsbreite einer Nutzung als Wochenendhaus. Ein Wochenendhaus dient nur dem gelegentlichen Aufenthalt zu Erholungszwecken, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1983 – 4 C 70/78 –, Rn. 6, juris, wohingegen sich eine Wohnnutzung durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts auszeichnet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2017 – 4 C 5/16 –, Rn. 17, juris m.w.N. Nach diesen Maßstäben kann sich die Klägerin nicht auf einen Bestandsschutz durch die erteilte Genehmigung berufen. Sie nutzt das Gebäude zum dauerhaften Wohnen. Melderechtlich ist sie dort bereits seit 2002 mit alleinigem Wohnsitz gemeldet. Auch in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf Nachfrage bestätigt, dass sie seit 2002 dauerhaft dort wohnt, also auch nach Erhalt der Genehmigung im Jahr 2005. Tatbestände in den §§ 65 ff. BauO NRW, die das Vorhaben der Klägerin vom Überfordernis der Erteilung einer Baugenehmigung freistellen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere handelt es sich nicht um ein Wochenendhaus auf einem genehmigten Wochenendplatz i.S.v. § 65 Abs. 1 Nr. 3 BauO NRW. B. Die als Hilfsantrag zur Entscheidung gestellte, statthafte Verpflichtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnung der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Hiernach ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Dem Vorhaben der Klägerin stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Dabei kann hier offen bleiben, ob dem Vorhaben auch die Vorschriften der §§ 29 bis 38 BauGB, mithin bauplanungsrechtliche Vorschriften, entgegenstehen, denn jedenfalls verstößt es gegen das im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende (dazu unter 1.) wasserrechtliche Bauverbot (dazu unter 2.). Die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung liegen nicht vor (dazu unter 3.). 1. Das materielle Wasserrecht ist Bestandteil der baurechtlichen Genehmigungsprüfung. Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) schließt bei Vorhaben nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) a.F., die nach anderen Rechtsvorschriften einer Genehmigung oder einer sonstigen Zulassung bedürfen und bei deren Erteilung auch die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG a.F. zu prüfen sind, die Genehmigung oder sonstige Zulassung auch die Genehmigung nach 78 Abs. 3 Satz 1 WHG a.F. ein. Das Vorhaben der Klägerin bedarf einer solchen Genehmigung. Das Vorhabengrundstück der Klägerin liegt im Geltungsbereich des durch ordnungsbehördliche Verordnung festgesetzten Überschwemmungsgebietes der Sieg. Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt. Die zuständige Behörde kann hiervon abweichend die Errichtung und Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG genehmigen, wenn das Vorhaben die in § 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 WHG genannten Voraussetzungen erfüllt oder nachteilige Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können (§ 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 WHG). Die Verweise auf das Wasserhaushaltsgesetz in § 84 LWG NRW beziehen sich dabei noch auf die Fassung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2585). § 78 WHG hat durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I, S. 2193) eine andere Fassung erhalten, das wasserrechtliche Bauverbot aus § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG a.F. ist nunmehr in § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG, die Rechtsgrundlage für die Erteilung einer wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung vom Bauverbot aus § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG a.F. ist in § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG geregelt. Dennoch ist davon auszugehen, dass die Verweise des § 84 LWG NRW sinngemäß in Bezug auf die entsprechenden Regelungen im § 78 WHG weitergelten. Vgl. die dynamische Verweisung auf das WHG in § 1 LWG NRW; im Ergebnis ebenso: OVG NRW, Urteil vom 17. April 2018 – 2 A 1387/15 –, Rn. 51, juris. Das Vorhaben der Klägerin bedarf – wie bereits festgestellt – auch einer Baugenehmigung nach § 63 Abs. 1 BauO NRW, in dessen Prüfungsprogramm die wasserrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen fallen. Nach dem hier einschlägigen vereinfachten Baugenehmigungsverfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde unter anderem die Vereinbarkeit des Vorhabens mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, deren Einhaltung nicht in einem anderen Genehmigungs-, Erlaubnis- oder sonstigen Zulassungsverfahren geprüft wird (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 BauO NRW). Wie die im Verhältnis zu § 68 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 BauO NRW speziellere Vorschrift des § 84 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW anordnet, wird die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 5 WHG dem baurechtlichen Genehmigungsverfahren zugeordnet. 2. Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung. Dem klägerischen Vorhaben steht nämlich das wasserrechtliche Bauverbot entgegen. Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt. Das Vorhaben der Klägerin unterfällt diesem Bauverbot. Der Klägerin geht es zwar mit ihrem Vorhaben nicht um eine Errichtung oder Erweiterung ihrer baulichen Anlage im tatsächlichen Sinne - denn das Gebäude ist bereits errichtet - sondern nur um eine nachträgliche Genehmigung des bestehenden Baubestandes und seiner Nutzung als Wochenendhaus. Eine derartige „Bestandsgenehmigung“ kennt allerdings weder das öffentliche Baurecht noch das Wasserrecht. In rechtlicher Hinsicht ist eine derartige nachträgliche Genehmigung deshalb einer der in den Gesetzen genannten Vorhabenmodalitäten zuzuordnen. Handelt es sich – wie im vorliegenden Fall – insgesamt um eine nicht genehmigte bauliche Anlage, ist diese im Genehmigungsverfahren als rechtlich nicht existent zu behandeln, so dass es sich um das Vorhaben einer Errichtung handelt. Vgl. so angenommen für die Errichtung i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB: BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 – 4 C 33/90 –, Rn. 7, juris. 3. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sind nicht gegeben. Eine Baugenehmigung für ein baugenehmigungspflichtiges Vorhaben in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet darf ausnahmsweise erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG vorliegen. Nach § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB in festgesetzten Überschwemmungsgebieten im Einzelfall genehmigt werden, wenn das Vorhaben die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird (§ 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) WHG), den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert (§ 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) WHG), den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt (§ 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c) WHG) und hochwasserangepasst ausgeführt wird (§ 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d) WHG) oder die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können (§ 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 WHG). Dabei ist zu beachten, dass die förmliche Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes die "Verfahrenslast" zu Lasten der Klägerin verschiebt. Die Baugenehmigungsbehörde kann sich hiernach grundsätzlich auf die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes berufen und verlassen. Sie muss regelmäßig nicht mehr nachweisen, dass Gründe des Hochwasserschutzes einer Bebauung des Grundstückes entgegenstehen. Vielmehr ist es Aufgabe des Eigentümers darzutun, dass sein Vorhaben mit den Belangen des Hochwasserschutzes vereinbar ist. Daraus folgt zugleich, dass es ihm obliegt, die Voraussetzungen nach § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG darzulegen und gegebenenfalls durch geeignete Gutachten zu belegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2004 – 7 CN 1.04 –, Rn. 22, juris; OVG NRW, Urteil vom 17. April 2018 – 2 A 1387/15 –, Rn. 51, juris; Urteil vom 30. Oktober 2009 – 10 A 1074/08 –, Rn. 76, juris m.w.N. Daran fehlt es hier. Die Klägerin beschränkt sich auf die Behauptung, dass Belange des Hochwasserschutzes von dem Vorhaben nicht beeinträchtigt würden. Es fehlt an einer gutachterlichen Abstützung ihrer Behauptungen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht Aufgabe des Gerichtes, die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens durch Einholung eigener Gutachten zu ermöglichen. Diese hätten vielmehr zu den von der Klägerin beizubringenden Bauvorlagen gehört. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2009 – 10 A 1074/08 –, Rn. 78, juris. Davon unabhängig werden der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser durch das Vorhaben nachteilig verändert. Das Vorhaben führt zu einer Verengung des Fließquerschnittes, womit ein negativer Einfluss auf den Hochwasserabfluss verbunden ist und Hochwasserereignisse verschärft werden. Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegen halten, eine nachteilige Wirkung sei nicht anzunehmen, weil die übrigen mehr als 50 Wochenendhäuser bestehen blieben und der Fließquerschnitt damit bereits an anderen Stellen verengt sei. Denn mit jeder einzelnen Verengung wird der Hochwasserdruck verstärkt. Deshalb ist gerade wegen der an anderen Stellen bestehenden Verengungen eine noch vorhandene breitere Fläche besonders wichtig und aus Gründen des Hochwasserschutzes zu erhalten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2009 – 10 A 1074/08 –, Rn. 90, juris. Es handelt sich auch bereits deshalb nicht um ein geringfügiges Vorhaben, das für sich genommen den Hochwasserschutz nur unwesentlich beeinträchtigt, da es mit weiteren baulichen Maßnahmen und unter Berücksichtigung des baulichen Bestandes in der näheren Umgebung in der Summe eine derartige negative Wirkung entfaltet. Das rechtfertigt es jedenfalls dann, bereits die erste Genehmigung zu versagen, wenn sich die minimale Erhöhung des zu erwartenden Hochwasserspiegels – wie hier – in einem bebauten Bereich auswirkt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2009 – 10 A 1074/08 –, Rn. 91, juris m.w.N. Hinzu kommt, dass das Vorhaben selbst ein Fließhindernis darstellt. Bei lebensnaher Betrachtung besteht die Gefahr, dass sich hier Treibgut ansammelt. Das führte zu einer weiteren Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses. Zudem ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass das Bauvorhaben den Anforderungen des § 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d) WHG entspricht, also im Bestand hochwasserangepasst ausgeführt worden ist. Im Gegenteil steht offenbar ein „normales“ Haus in Rede, wie es auch außerhalb von Überschwemmungsgebieten verwirklicht werden würde. Schließlich ist zu berücksichtigten, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 78 WHG bereits geringfügige Verschlechterungen der Hochwassersituation einer Baugenehmigung entgegen stehen, wenn von dem Vorhaben eine Vorbildwirkung ausgehen kann. Im vorliegenden Fall könnte die Beklagte vergleichbare Bauanträge jedenfalls nicht mehr aus wasserrechtlichen Gründen versagen. Damit zöge die begehrte Genehmigung weitere Bauvorhaben im Retentionsraum nach sich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. April 2018 – 2 A 1387/15 –, Rn. 54, juris; Urteil vom 30. Oktober 2009 – 10 A 1074/08 –, Rn. 87, juris. Soweit die Klägerin meint, ihr sei bereits im Jahr 2005 eine Sondergenehmigung für den Anbau auch mit Blick auf Gesichtspunkte des Hochwasserschutzes erteilt worden, kann hier offen bleiben, inwiefern dies Einfluss auf ihren Bauantrag auf Erteilung einer nachträglichen Genehmigung im Jahr 2016 haben kann, denn eine solche Sondergenehmigung wurde weder von der Klägerin selbst vorgelegt noch findet sich eine solche in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten. Darüber hinaus ist bereits zweifelhaft, welchen Aussagegehalt eine solche Genehmigung im Hinblick darauf haben könnte, dass das Überschwemmungsgebeit erst im Jahr 2013 festgesetzt wurde. C. Der weitere hilfsweise gestellte Antrag, die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Ausnahme von dem Bauverbot des § 78 Abs. 4 WHG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, ist jedenfalls unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung. Wie sich aus den oben stehenden Ausführungen ergibt, liegen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen einer wasserrechtlichen Ausnahme vom Bauverbot nicht vor. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob das der Beklagten durch § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG eröffnete Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden ist. Für eine Ermessensentscheidung war hier kein Raum. D. Der Hilfsantrag, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Bauvorbescheid unter Ausklammerung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit seiner Lage in einem Überschwemmungsgebeit zu erteilen, ist ebenfalls unbegründet. Auch hierauf hat die Klägerin keinen Anspruch. Die Frage, ob das Vorhaben der Klägerin bauplanungs- und bauordnungsrechtlich zulässig ist und ob eine derart umfassende Bauvoranfrage statthaft ist, kann hier offen bleiben, denn der Klägerin fehlt es im Hinblick auf die offensichtlich fehlende wasserrechtliche Genehmigungsfähigkeit jedenfalls an einem Sachbescheidungsinteresse. Vgl. zum Sachbescheidungsinteresse OVG NRW, Urteil vom 11. September 2003 – 10 A 4694/01 –, Rn. 111, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht orientiert sich bei der Bestimmung der Bedeutung der Sache für die Klägerin an dem Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.