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Urteil

3 K 9651/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0912.3K9651.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die am 00.00.0000 geborene Klägerin stand als Gemeindeinspektorin im Beamtenverhältnis auf Probe zu der Beklagten. Zum 01.01.2017 wurde sie zum M. versetzt. Die Klägerin erlangte im Jahr 1998 die Fachoberschulreife und absolvierte in der Zeit von 1998 bis 2001 eine Ausbildung zur Industriekauffrau. Anschließend war sie von Februar 2001 bis April 2003 bei der T. AG im Bereich Automation & Drives im Geschäftsgebiet Motion Control Systems in der Abteilung Einkaufsreferat für Mechanik als Einkäuferin tätig. Zu ihren Aufgaben gehörte die Stammdatenpflege, die Mitarbeit in Einkaufsconvois, die Durchführung von Preis- und Vertragsverhandlungen, das Lieferantenmanagement, das Erstellen von Anfragen und Angebotsvergleichen, das Betreuen der Lieferantenwechselprozesse in Zusammenarbeit mit den Schnittstellenpartnern, die Bearbeitung von Mehrkostenvorgängen und Rechnungserklärungen sowie die Betreuung der englischen Zulieferer für das Projekt MM4. Von März 2003 bis April 2005 war die Klägerin als Tierheilpraktikerin tätig. Ab Mai 2005 bis November 2005 arbeitete die Klägerin über die M. Zeitarbeit Office GmbH & Co. KG wiederum für die T. AG. Nach ihren eigenen Angaben gehörten zu ihren Aufgaben die Teamassistenz des Einkaufs, das Erstellen von Präsentationsunterlagen, Reisebuchungen und Reiskostenabrechnungen, Empfang, Vor- und Nachbereitung von Besprechungen, Terminkoordination, Telefonbetreuung sowie Postverteilung. Anschließend war die Klägerin vom Dezember 2005 bis November 2007 als Projekteinkäuferin für die Regionalorganisation E. , Vertriebsorganisation O. bei der T. AG tätig. Ihre Aufgaben waren im Wesentlichen die einkäuferische Betreuung des Materialfeldes „Indirektes Material“, die Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverhandlungen mit internen und externen Lieferanten, die Durchführung von Bedarfsplanungen und die Schaffung einer Datentransparenz für die Bedarfsbündelung. Nach ihrer Elternzeit von Dezember 2007 bis Juli 2009 arbeitete die Klägerin ab August 2009 bei der Q. Fahrzeugtechnik GmbH als Kaufmännische Sachbearbeiterin. Zu ihren Aufgaben gehörten als selbständige Tätigkeiten die vorbereitende Buchhaltung, die Angebotserstellung, die Abrechnung, das Mahnwesen, die telefonischen und persönliche Kundenbetreuung sowie der allgemeine Schriftverkehr und die allgemeine Büroorganisation. Zum 01.10.2013 wurde die Klägerin bei der Beklagten als Sachbearbeiterin Vertrieb eingestellt. Ab 01.09.2013 absolvierte die Klägerin den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes, Studiengang Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre (Bachelor of Arts) unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf bei der Beklagten, den sie mit der Verleihung des Bachelor of Arts am 29.08.2016 erfolgreich abschloss. Zum 25.08.2016 wurde die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe bei der Beklagten zur Gemeindeinspektorin ernannt. Daraufhin setzte der Beklagte mit Bescheid vom 24.08.2016 die Erfahrungsstufe der Klägerin fest. Die Klägerin wurde mit Wirkung vom 01.08.2016 in die Erfahrungsstufe 5 eingestuft. Als Erfahrungszeiten berücksichtigt wurden Kinderbetreuungszeiten im Umfang von 3 Jahren im Zeitraum 01.12.2007 bis 31.07.2009 sowie 01.09.2013 bis 31.12.2014, die Zeit als Sachbearbeiterin bei der Beklagten im Umfang von 2 Jahren und 11 Monaten im Zeitraum vom 01.10.2013 bis 31.08.2013, die Zeit als Strategische Einkäuferin bei der T. AG als förderlich zu 3/8 im Umfang von 9 Monaten und 23 Tagen im Zeitraum vom 01.03.2001 bis 30.04.2003 sowie die Tätigkeit als Projekteinkäuferin bei der T. AG als förderlich zu 1/3 im Umfang von 8 Monaten im Zeitraum vom 01.12.2005 bis 30.11.2007 (insgesamt 7 Jahre, 4 Monate, 23 Tage). Mit Schreiben vom 26.08.2016 regte die Klägerin an, ihre Zeitarbeitstätigkeit zu berücksichtigen, da sie auf dem gleichen Posten bei der T. AG eingesetzt worden sei. Ebenso seien die Tätigkeiten bei der Q. Fahrzeugtechnik und als Tierheilpraktikerin zu berücksichtigen. Die nur teilweise Anerkennung ihrer Erfahrungszeiten sei nicht nachvollziehbar. Mit Bescheid vom 24.11.2016 hob die Beklagte ihren Bescheid vom 24.08.2016 auf und setzte die Erfahrungsstufe neu fest. Die Klägerin wurde unter Berücksichtigung von 8 Jahren, 11 Monaten und 15 Tagen Erfahrungszeiten in die Erfahrungsstufe 5 eingestuft. Dabei wurden nunmehr die Tätigkeiten bei der T. AG von 2001 bis 2003 als förderlich zu ½ mit 1 Jahr und 1 Monat, bei der M. Zeitarbeit als förderlich zu ½ mit 3 Monaten und 15 Tagen, bei der T. AG 2005 bis 2007 als förderlich zu ½ mit 1 Jahr und die Tätigkeit bei der Q. Fahrzeugtechnik als förderlich zu ½ mit 7 Monaten angesetzt. Mit Schreiben vom 21.02.2017 legte die Klägerin gegen die Festsetzung der Erfahrungsstufen Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, die lediglich partielle Anerkennung der förderlichen Zeiten mit 50 % sei ermessensfehlerhaft. Eine Begründung werde nicht gegeben, daher sei von einem Ermessensausfall auszugehen. Eine Eingrenzung der Förderlichkeit der Tätigkeiten auf Tätigkeiten bei der Beklagten sei verfehlt. Es fänden regelmäßig Wechsel zwischen der Gemeinde und den Gemeindewerken statt. Auch die Zeit der selbständigen Tätigkeit sei als förderlich zu berücksichtigen. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.05.2017 zurück. Zur Begründung führte sie aus, im Rahmen der Tätigkeit bei der T. AG von 2001 bis 2003 seien insbesondere das Erstellen von Anfragen und Angebotsvergleichen, die abteilungsübergreifende Zusammenarbeit mit Logistik, Entwicklung und Qualität sowie die Stammdatenpflege und somit 3 von 8 Tätigkeitsfeldern als förderlich für eine Tätigkeit bei der Beklagten einzustufen. Bei den übrigen sich aus dem Arbeitszeugnis ergebenden Tätigkeiten handele es sich vorrangig um Aufgaben im Rahmen des Beschaffungswesens. Diese stünden weder auf dem konkreten Dienstposten der Klägerin noch auf den beiden anderen Stellen der Laufbahngruppe 2 der Beklagten im Vordergrund. Derartige Aufgaben würden von der Vergabestelle der Gemeinde O1. -T1. wahrgenommen, der sich die Beklagte im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung bediene. Die Tätigkeit könne somit in 3 von 8 Teilaspekten und damit in einem Umfang von 3/8 als förderlich anerkannt werden. Um möglichen Unwägbarkeiten in Form weiterer im Arbeitszeugnis nicht genannter Tätigkeiten Rechnung zu tragen, werde der Grad der Förderlichkeit zugunsten der Klägerin auf 50% festgesetzt. Weiterhin seien im Rahmen der Tätigkeit bei der T. AG von 2005 bis 2007 zwei von sechs Teilaspekten der Tätigkeit, nämlich das Erstellen von Angeboten und Angebotsvergleichen sowie die Durchführung von Bedarfsplanungen als förderlich anzusehen. Hinsichtlich der übrigen Aspekte gälten die Ausführungen zur vorherigen Tätigkeit bei der T. AG. Dies gelte auch für die Zeitarbeitstätigkeit von Mai bis November 2011. Hinsichtlich der Tätigkeit bei der Q. Fahrzeugtechnik seien mit der vorbereitenden Buchhaltung, Angebotserstellung und Abrechnung drei von sieben Tätigkeitsfeldern als förderlich anzusehen. Das Mahnwesen werde hingegen bei der Beklagten nicht von Stellen der Laufbahngruppe 2 wahrgenommen und könne nicht als förderlich angesehen werden. Die Tätigkeiten Kundenbetreuung, allgemeiner Schriftverkehr und Büroorganisation würden in einer Vielzahl von Berufen ausgeübt und seien nicht als hinreichend spezifisch anzusehen. Insgesamt ergebe sich damit ein Grad der Förderlichkeit von 3/7, der aus den genannten Gründen auf 50% angehoben werde. Insgesamt würden in den vorgelegten Arbeitszeugnissen die Aufgaben in weniger der Hälfte der Teilaspekte als förderlich angesehen. Daher seien mehr als die gewährten 50% nicht vertretbar. Die Beurteilung der Förderlichkeit richte sich nach den inhaltlichen Anforderungen mehrerer Ämter einer Fachrichtung bei der Beklagten als Dienstherrn. Der mögliche Wechsel zu anderen Dienstherrn und die mögliche Förderlichkeit für Tätigkeiten dort seien bei der Stufenfestsetzung nicht zu berücksichtigen. Daher sei auch die selbständige Tätigkeit als Tierheilpraktikerin nicht zu berücksichtigen, denn der Beklagten oblägen keine Aufgaben im Bereich des Veterinärwesens, für das diese förderlich sein könne. Am 29.06.2017 hat die Klägerin gegen die Stufenfestsetzung Klage erhoben. Sie trägt vor, die Beklagte habe bei der Ermessensentscheidung die Stellungnahme ihres früheren Vorstandes M1. komplett außer Acht gelassen. Das pflichtgemäße Ermessen sei durch die pauschale, undifferenzierte und nicht näher begründete Anerkennung von durchgängig 50% nicht ausgeführt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb nur 50% anerkannt wurden und welche Tätigkeiten vorliegen müssten, damit mehr anerkannt werden würde. Ausweislich des Schreibens des Herrn E1. vom 02.08.2016 beruhe die Anerkennung der Tätigkeiten bei der T. AG zu nur 50% allein darauf, dass die Tätigkeiten bei der Beklagten weitgehend selbständig durchgeführt werden sollten und daher höherwertig seien. Die Klägerin habe jedoch sowohl bei der T. AG als auch bei der Q. Fahrzeugtechnik völlig selbständig gearbeitet. Insofern beruhe die Ermessensentscheidung der Beklagten auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage und sei bereits deshalb ermessensfehlerhaft. Zudem seien angesichts des regelmäßigen Wechsels von Mitarbeitern zwischen Gemeinde und Gemeindewerken nicht allein die beim Dienstherrn tatsächlich vorhandenen Posten zu berücksichtigen. Die Beklagte führe auch selbst Vergaben mit Vergabeverhandlungen und Rechnungsprüfungen durch. Auch das selbständige Arbeiten als Tierheilpraktikerin sei für die selbständige Arbeit bei der Beklagten hilfreich gewesen und daher als teilweise förderlich anzuerkennen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 24.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2017 zu verpflichten, über die Berechnung und Festsetzung der Erfahrungsstufe der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Stellungnahme des Vorstandes M1. sei berücksichtigt worden. Diese gebe lediglich die Empfehlung, die in der Privatwirtschaft gesammelte Berufserfahrung zu berücksichtigen. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang berufliche Zeiten anerkannt werden, stehe im pflichtgemäßen Ermessen. Eine Tätigkeit sei förderlich, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich sei, also entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder durch sie jedenfalls erleichtert und verbessert werde. Im Hinblick darauf seien die Tätigkeiten bei der T. AG und der Q. Fahrzeugtechnik als grundsätzlich förderlich bejaht worden. Anhand der im Arbeitszeugnis benannten Tätigkeiten sei die Bemessung erfolgt und die Tätigkeiten zu 50% als förderlich angesehen worden. Es sei nicht zu berücksichtigen, dass Mitarbeiter zwischen Gemeinde und Gemeindewerken regelmäßig hin- und herwechselten. Stellen bei anderen Dienstherren seien bei der Bestimmung der Förderlichkeit nicht zu berücksichtigen. Die Tätigkeit als Tierheilpraktikerin stehe in keinem Zusammenhang mit einer Tätigkeit bei der Beklagten und sei daher nicht als förderlich anzuerkennen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 24.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.05.2017 ist rechtmäßig, insbesondere ermessensfehlerfrei, und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte über die Festsetzung der Erfahrungsstufe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet. Die Anerkennungsfähigkeit der hauptberuflichen Tätigkeiten der Klägerin bestimmt sich nach § 30 LBesG NRW. Gemäß § 29 Abs. 1 LBesG NRW wird das Grundgehalt, soweit die Landesbesoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen (Erfahrungsstufen) bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Zeiten mit dienstlicher Erfahrung und der Leistung. § 29 Abs. 2 LBesG NRW bestimmt, dass mit der ersten Ernennung in ein Beamtenverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich des LBesG NRW ein Grundgehalt der ersten mit einem Grundgehaltsbetrag ausgewiesenen Stufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe (Anfangsgrundgehalt) festgesetzt wird, soweit nicht berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 30 Abs. 1 LBG NRW anerkannt werden. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW können insbesondere weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit sie für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten förderlich sind. Ausgehend hiervon hat die Klägerin keinen Anspruch darauf, dass ihre Tätigkeit als Tierheilpraktikerin dem Grunde nach (1.) sowie ihre weiteren Tätigkeiten bei der T. AG, der M. Zeitarbeit GmbH & Co. KG und der Q. Fahrzeugtechnik GmbH über die bereits gewährte Anrechnung hinaus (2.) bei der Festsetzung der Erfahrungsstufen berücksichtigt werden. 1. Die Tätigkeit der Klägerin als Tierheilpraktikerin ist mangels Förderlichkeit für die weitere Verwendung der Klägerin bei der Beklagten nicht berücksichtigungsfähig. Bei dem Begriff der Förderlichkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist und keinen Beurteilungsspielraum eröffnet, so auch BVerwG, Urteil vom 14.12.2017 – 2 C 25.16 –, juris, Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.2014 – 4 S 2129/13 –, juris, Rn. 20 ff; VG Arnsberg, Urteil vom 25.11.2016 – 13 K 3843/15 –, juris, Rn. 26; VG Sigmaringen, Urteil vom 27.09.2016 – 3 K 5436/15 –, juris, Rn. 15; VG Köln, Urteil vom 01.07.2013 – 15 K 4360/12 –, juris, Rn. 13 ff. Dies ist sachgerecht, da ein behördlicher Beurteilungsspielraum grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn es dem Gericht wegen der hohen Komplexität oder der besonderen Dynamik der geregelten Materie nicht möglich ist, eine Entscheidung über das Vorliegen des in Frage stehenden Merkmals zu treffen. Dies ist im Hinblick auf den Begriff der „Förderlichkeit“ nicht der Fall. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.2014 – 4 S 2129/13 –, juris, Rn. 21. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Tätigkeit "förderlich", wenn sie für die Dienstausübung der Beamtin oder des Beamten nützlich ist, d.h. wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird. Ob diese Voraussetzung vorliegt, beurteilt sich nach den inhaltlichen Anforderungen mehrerer Ämter einer Fachrichtung oder nach den Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.2002 – 2 C 4/01 –, juris, Rn. 13. Ob eine Tätigkeit für die Dienstausübung nützlich ist, d.h. ob die Anrechnungsvoraussetzungen vorliegen, kann vom Gericht hinreichend beurteilt werden. Legt man diese Maßstäbe zugrunde, ist die Vortätigkeit der Klägerin als Tierheilpraktikerin gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 LBesG NRW bereits dem Grunde nach im Rahmen der Erfahrungsstufenfestsetzung nicht anerkennungsfähig, da sie für ihre derzeitige und zukünftige Dienstausübung als Gemeindeinspektorin bei den Gemeindewerken nicht förderlich ist. Der in diesem Zusammenhang von ihr dargestellte Erwerb allgemeiner Fertigkeiten, die in einer Vielzahl beruflicher Tätigkeiten von Vorteil sein können (selbständiges Arbeiten) kann eine Anerkennung als förderlich gerade für die spezifische Verwendung als Gemeindeinspektorin bei den Gemeindewerken nicht rechtfertigen. Ein sachlicher Zusammenhang dieser Tätigkeit mit der Tätigkeit im gehobenen nichttechnischen allgemeinen Verwaltungsdienst ist nicht gegeben. Dabei sind entgegen der Auffassung der Klägerin allein alle Dienstposten der Laufbahngruppe der Kläger bei der Beklagten als Dienstherrin und Einstellungsbehörde, nicht jedoch etwaige Dienstposten bei anderen Dienstherrn in den Blick zu nehmen. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 17.08.2018 – 1 A 1044/16 –, juris Rn. 44, 48 ; VG Köln, Urteil vom 01.07.2013 – 15 K 4360/12 –, juris, Rn. 13, die ebenfalls allein auf die Laufbahngruppe im Bereich des jeweiligen Dienstherrn abstellen. Dies liegt in der Natur der Sache, da der Dienstherr allein die Kompetenz zur Festsetzung der Erfahrungsstufe für seine Bediensteten besitzt. Die Festsetzung der Erfahrungsstufe ist für andere Dienstherren bei einem Wechsel nicht bindend, es besteht auch kein Anspruch des Bediensteten auf Übertragung der Erfahrungsstufe bei Dienstherrenwechsel. Schließlich ist es dem Dienstherrn auch nicht möglich, alle bei anderen Dienstherren vorhandenen Ämter in den Blick zu nehmen. Im Übrigen ist eine Förderlichkeit der Tätigkeit als Tierheilpraktikerin auch für andere Tätigkeiten der Laufbahngruppe des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes nicht ansatzweise ersichtlich. 2. Die weiteren von der Klägerin geltend gemachten hauptberuflichen Tätigkeiten bei der T. AG, der M. Zeitarbeit GmbH & Co. KG sowie der Q. Fahrzeugtechnik hat die Beklagte dem Grunde nach als förderlich anerkannt und zu je 50% berücksichtigt. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Die Entscheidung, in welchem Maße eine als grundsätzlich förderlich anzusehende Tätigkeit bei der Erfahrungsstufe tatsächlich berücksichtigt wird, obliegt der Behörde im Rahmen ihrer Ermessensausübung, so auch VG Köln, Urteil vom 01.07.2013 – 15 K 4360/12 –, juris, Rn. 14. Die Entscheidung der Beklagten ist ermessensfehlerfrei. Sie hat weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§114 Satz 1 VwGO). Ein Ermessensfehlgebrauch liegt dann vor, wenn sachfremde Gesichtspunkte eingestellt wurden, wesentliche Gesichtspunkte übersehen wurden oder ein Belang in zu beanstandender Weise zurückgestellt oder überbetont wurde. Gemessen hieran begegnet die Entscheidung der Beklagten keinen Bedenken, die grundsätzlich als förderlich anerkannten Vortätigkeiten in einem Umfang von 50% als Erfahrungszeit anzuerkennen. Die Ermessenserwägungen stehen mit dem Zweck der gesetzlichen Regelung in Einklang. Danach sind die Zeiten der Vortätigkeit in Bezug auf ihre Dauer und Qualität sowie den Umfang ihrer Nützlichkeit für die Verwendung des Beamten zu gewichten und dem entsprechend – ggf. auch nur teilweise – als Erfahrungszeit zu berücksichtigen. Eine Anerkennung der Zeiten wird umso eher und umfangreicher zu erfolgen haben, je förderlicher sie für die Tätigkeit sind. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2015 – OVG 4 B 35.14 –, juris, Rn. 31 und 33; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 1 L 53/13 –, juris, Rn. 39; VG Magdeburg, Urteil vom 2. August 2016 – 5 A 626/14 –, juris, Rn. 33. Dabei sind die konkreten Vortätigkeiten des betroffenen Beamten in den Blick zu nehmen und zu dem Anforderungsprofil des jetzigen Dienstpostens sowie zu den Anforderungsprofilen solcher Dienstposten seiner Fachrichtung und Laufbahn in Beziehung zu setzen, die der Beamte zukünftig möglicherweise bekleiden wird. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2015 – OVG 4 B 35.14 –, juris, Rn. 32; VG Köln, Urteil vom 1. Juli 2013 – 15 K 4360/12 –, juris, Rn. 12. Ausgehend hiervon ist die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten in Bezug zum Anforderungsprofil der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes bei den Gemeindewerken gesetzt. Sie hat sämtliche Vortätigkeiten der Klägerin anhand der vorgelegten Arbeitszeugnisse im Einzelnen betrachtet und ihre danach erworbenen Erfahrungen und Kenntnisse mit den Anforderungen in den Aufgabenbereichen des gehobenen nichttechnischen Dienstes der Gemeindewerke ins Verhältnis gesetzt. Ausgehend von dem Umfang der Förderlichkeit hat sie den Grad der Anerkennung bestimmt und diesen auf 50% aufgerundet. Diese Vorgehensweise überschreitet weder die Grenzen des Ermessens noch widerspricht es dem Zweck der Ermächtigung. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Beklagte unter Zugrundelegung der Arbeitszeugnisse der Klägerin und der bei der Beklagten vorhandenen Dienstposten der Laufbahngruppe der Klägerin von einer zutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen und hat anhand dieser den Umfang der anerkennungsfähigen Zeiten fehlerfrei bestimmt. Die Beklagte hat damit weder wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen noch sachfremde Erwägungen angestellt. Die auf dieser Grundlage getroffene Wertung der Beklagten, die Zeiten der Vortätigkeit in einem Umfang von 50 % als Erfahrungszeiten anzuerkennen, ist auch nicht willkürlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Verhältnis der Nützlichkeit der durch die Vortätigkeit erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen zu den maßgeblichen Anforderungsprofilen nicht mit mathematischer Genauigkeit bestimmt und beziffert werden kann . Dieser Vergleich führt vielmehr regelmäßig zu einer Bandbreite möglicher Anerkennungsquoten, die sämtlich noch vertretbar und damit sachgerecht sind. Dem ist die Beklagte gerecht geworden, indem sie die sich nach Überprüfung der vorgelegtem Arbeitszeugnisse ergebenden Übereinstimmungen der Tätigkeitsfelder gequotelt zugrunde gelegt und zugunsten der Klägerin auf 50% aufgerundet hat. Dass sich die von der Beklagten ausgeworfene Quote von 50% nicht mehr innerhalb der vorliegend möglichen Bandbreite hält, ist auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags nicht ersichtlich . Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 3.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG), der sich am zweifachen Jahresbetrag der Besoldungsdifferenz zwischen der festgesetzten (Stufe 5) und der nächsthöheren (Stufe 6) Erfahrungsstufe der betreffenden Besoldungsgruppe (A 9) orientiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.