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Beschluss

19 L 2008/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:1004.19L2008.18.00
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Tenor
  • 1.

    Der Antrag wird abgelehnt.

         Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

  • 2.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 4.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 4.000,00 € festgesetzt. Gründe 1. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 5596/18 gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 13.07.2018 (Az.: XX 00 – 00.00.00 – ) wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässige Antrag ist nicht begründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zu Recht ergangen. Zunächst ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell ordnungsgemäß. Insbesondere hat der Antragsgegner das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinreichend begründet. Im streitgegenständlichen Bescheid führt er auf den konkreten Einzelfall bezogen substantiiert aus, dass bei einer Weiterbeschäftigung des Antragstellers aufgrund seiner charakterlichen Ungeeignetheit insbesondere die Funktionsfähigkeit der Polizei beeinträchtigt werde und das Ansehen der Polizei nachhaltig Schaden erleiden könnte. Auch in materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu beanstanden. Die vom Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Entlassungsbescheides gegenüber dem privaten Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt. Im Rahmen der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich der Entlassungsbescheid vom 13.07.2018 (Az.: XX 00 – 00.00.00 – ) als rechtmäßig. Der Entlassungsbescheid findet seine rechtliche Grundlage in § 23 Abs. 4 BeamtStG i. V. m. § 28 Abs. 2 a. E. LBG NRW i. V. m. § 13 Abs. 1 VAPPol II Bachelor NRW. Nach diesen Vorschriften können Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Die Entlassung tritt mit dem Ende des Monats ein, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten zugestellt worden ist (§ 28 Abs. 2 a. E. LBG NRW). § 13 Abs. 1 VAPPol II Bachelor NRW bestimmt, dass in den Fällen, in denen ein wichtiger Grund vorliegt, das grundsätzlich dem Dienstherrn gem. § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG eingeräumte Ermessen auf Null reduziert ist und Widerrufsbeamte insofern zu entlassen sind. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Zunächst genügt die Entlassungsverfügung den formellen Voraussetzungen. Insbesondere hat der Antragsgegner den Antragsteller vor Erlass der Verfügung ordnungsgemäß angehört (§ 28 VwVfG NRW). Ferner wurden sowohl der Personalrat unter dem 12.07.2018 gem. § 72 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 8 LPVG NRW, als auch die Gleichstellungsbeauftragte gem. §§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 18 Abs. 1, 2 LGG NRW ordnungsgemäß beteiligt. Die Entlassung erweist sich bei summarischer Prüfung auch als materiell rechtmäßig. Ein Beamter auf Widerruf kann nach § 23 Abs. 4 BeamtStG grundsätzlich bei Vorliegen eines sachlichen Grundes jederzeit entlassen werden. Das dem Dienstherrn insoweit eingeräumte Ermessen ist im Falle eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zwar grundsätzlich erheblich eingeschränkt. Gem. § 23 Abs. 4 BeamtStG soll dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Eine Entlassung nach § 23 Abs. 4 BeamtStG kommt damit nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.05.2009 – 6 B 320/09, juris. Solche begründeten Ausnahmefälle ergeben sich etwa aus § 13 Abs. 1 VAPPol II Bachelor NRW. Hiernach sind Beamte auf Widerruf zu entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (Satz 1). Ein wichtiger Grund liegt nach Satz 2 insbesondere vor, wenn die geistigen und körperlichen Anforderungen durch sie nicht erfüllt sind (lit. a) oder die Beendigung des Studiums innerhalb der Studienbegrenzung gem. § 11 für sie nicht mehr möglich ist (lit. b). Hier ist zwar keines der genannten Regelbeispiele einschlägig. Allerdings handelt es sich hierbei um eine nicht abschließende Auflistung von wichtigen Gründen. Ein wichtiger Grund im Sinne der Vorschrift ist insbesondere auch dann gegeben, wenn aufgrund von berechtigten Zweifeln an der charakterlichen Eignung davon auszugehen ist, dass der Beamte den entsprechenden Anforderungen an den Beruf des Polizeivollzugsbeamten nicht gerecht werden kann. Die Entscheidung des Dienstherrn über die charakterliche Eignung des Beamten ist ein Akt wertender Erkenntnis und gerichtlich nur darauf hin überprüfbar, ob der Begriff der charakterlichen Eignung und die Grenzen des gesetzlichen Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen vermieden worden sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 – 2 A 5/00, juris. Gemessen an diesen Maßstäben ist die Entscheidung des Antragsgegners rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere beruht die Entlassungsentscheidung auf einer richtigen und hinreichenden Tatsachengrundlage. Indem der Antragsteller in einer Vielzahl von Fällen dienstlich nicht veranlasste Datenabfragen über andere Personen durchführte, bestand für den Antragsgegner ein berechtigter Anlass, die charakterliche Eignung des Antragstellers ernsthaft anzuzweifeln. Zu den Anforderungen an die charakterliche Eignung eines Polizeivollzugsbeamten gehört grundlegend auch, dass der Beamte die Gewähr dafür bietet, sich zu jeder Zeit rechtstreu zu verhalten und dabei insbesondere die Rechte Dritter wahrt und nicht rechtswidrig in diese eingrifft. Der Antragsgegner konnte vorliegend zu Recht davon ausgehen, dass der Antragsteller diese Gewähr nicht bietet. Er hat unstreitig im Gesamtzeitraum 06.07.2017 bis 31.08.2017 während des fachpraktischen Moduls in der Polizeiwache H. mindestens 68 nicht dienstlich veranlasste Datenabfragen zu unterschiedlichen Personen getätigt. Dabei kommt es nicht darauf an, um welche Personen es sich hier im Einzelnen handelte. Entscheidend ist, dass derartige Datenabfragen ein dienstpflichtwidriges Verhalten darstellen und darüber hinaus einen Verstoß gegen § 6 DSG NRW in der hier maßgeblichen Fassung vom 09.06.2000 bedeuten, da es Personen, die bei öffentlichen Stellen dienstlichen Zugang zu personenbezogenen Daten haben, untersagt ist, solche Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten. Das insofern nicht zulässige Abfragen von Daten stellt sich gem. § 34 Abs. 1 Nr. 2 DSG NRW in der maßgeblichen Fassung vom 05.07.2011 als Ordnungswidrigkeit dar und verletzt die betroffenen Personen in ihrem grundrechtlich geschützten Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG). Sofern der Antragsteller sich darauf beruft, er habe die Verstöße „unbewusst“ begangen, lässt dies die Annahme eines fortgesetzten rechtswidrigen Verhaltens nicht entfallen. Es genügt insofern, dass der Antragsteller über seine Pflichten zum Datenschutz im Rahmen seiner beamtenrechtlichen Grundpflichten unter dem 10.08.2016 schriftlich belehrt worden ist. In dieser Belehrung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es untersagt ist, geschützte personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllen gehörenden Zweck zu nutzen. Die Motive des Antragstellers für die Begehung der unzulässigen Datenabfragen sind in diesem Zusammenhang nicht von Belang. Maßgeblich ist einzig das tatbestandlich in einer Vielzahl von Fällen verwirklichte pflichtwidrige Verhalten des Antragstellers. Der Antragsgegner war demgemäß nicht gehalten, zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass dieser die Datenabfragen nach eigenen Angaben „aus Langeweile“ bzw. ohne triftigen Grund durchgeführt hat. Allein diese Gegebenheiten rechtfertigen bereits die Annahme von berechtigten Zweifeln an der charakterlichen Eignung des Antragstellers. Insbesondere spielt demgemäß keine Rolle, dass ein in diesem Zusammenhang durchgeführtes Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB) und Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht (§ 353 StGB) am 03.05.2018 wegen § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Unbeachtlich ist auch die Frage, ob ein derartiges Abfragen von Daten in der polizeilichen Praxis auch von anderen Beamten durchgeführt wird. Denn der Dienstherr ist im Rahmen seines Beurteilungsspielraums nicht verpflichtet, zugunsten des rechtswidrig handelnden Beamten entscheidend zu berücksichtigen, dass ggf. andere Kollegen ebenfalls derartige Pflichtverletzungen begangen haben könnten. Der Entscheidung liegen auch keine sachfremden Erwägungen zugrunde. Es ist insbesondere nicht sachwidrig, dass der Antragsgegner das Bedauern des Antragstellers zu seinem Verhalten nicht zum Anlass genommen hat, von der Entlassung Abstand zu nehmen. Aufgrund der zahlreichen und nicht unerheblichen Pflichtverletzungen kann von einer nachhaltigen Erschütterung des Vertrauensverhältnisses ausgegangen werden, was durch ein nachträgliches Bedauern nicht wieder beseitigt werden kann. Die Entscheidung des Antragsgegners ist auch nicht ermessenfehlerhaft (vgl. § 114 VwGO). Liegt nach den vorstehenden Ausführungen – wie hier – ein begründeter Ausnahmefall vor, so ist dem Dienstherrn zwar gem. § 23 Abs. 4 BeamtStG grundsätzlich ein Ermessen dahingehend eingeräumt, ob der Beamte entlassen wird. Allerdings ist in den Fällen der berechtigten Zweifel an der charakterlichen Eignung des Beamten das Ermessen auf Null reduziert (vgl. § 13 Abs. 1 VAPPol II Bachelor NRW). Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass es bereits aus Fürsorgegesichtspunkten geboten ist, das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Fällen vorzeitig zu beenden, in denen aufgrund von charakterlichen Mängeln im Hinblick auf das auszuübende Amt die spätere Übernahme in ein Probebeamtenverhältnis unabhängig vom konkreten Ausgang der Laufbahnprüfung aller Voraussicht nach ausgeschlossen werden kann. Nach § 28 Abs. 2 a. E. LBG NRW tritt die Entlassung mit dem Ende des Monats, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten zugestellt worden ist, hier also mit dem Ende des Monats Juli 2018, ein. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Der Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 GKG, wonach die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe AW A 9 anzusetzen sind, da es um eine Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf geht. Aufgrund des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens ist davon wiederrum nur die Hälfte, d. h. insgesamt ein Viertel der genannten Bezüge anzusetzen. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.