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Urteil

7 K 4357/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2018:1018.7K4357.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin ist am 00.00.1966 in Tschaldowar, Bezirk Kalininskij (Kirgisien) in der ehemaligen UdSSR geboren. Mit Bescheid vom 16.02.1994 lehnte das Bundesverwaltungsamt (BVA) einen Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) gemeinsam mit Aufnahmeanträgen weiterer Familienangehöriger ab. Zur Begründung verwies die Behörde auf das fehlende Bestätigungsmerkmal deutscher Sprache. In der Familie sei nach den Antragsangaben nicht überwiegend Deutsch gesprochen worden. Angesichts dessen könne eine Vermittlung der deutschen Sprache und dadurch eine Pflege des deutschen Volkstums kaum erfolgt sein. Zu diesem Punkt fänden sich im Antragsformular auch keinerlei Hinweise. Auch lägen keine Anhaltspunkte eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum vor. Daher habe das Bundesland Nordrhein-Westfalen auch seine Zustimmung zur Aufnahme verweigert. Gelichzeitig bezog das C. die Klägerin und ihre Kinder P. (*00.00.1986) und O. (*00.00.1988) in den der Mutter, Frau S. T. (*00.00.1938) erteilten Aufnahmebescheid ein und fertigte hierzu einen gesonderten Einbeziehungsbescheid gleichen Datums. Die Zustellung erfolgte gegen Postzustellungsurkunde an den Bevollmächtigten im Bundesgebiet, Herrn W. I. , am 18.02.1994. Widerspruch wurde nicht erhoben. 3 Am 12.08.1994 traf die Familie in Deutschland ein. Der Registrierschein datiert vom 30.08.1994 und weist die Klägerin als Abkömmling eines Spätaussiedlers nach § 7 Abs. 2 BVFG aus. 4 Mit Schreiben an das C. vom 23.03.2015 beantragte die Klägerin „die Höherstufung von § 7 auf § 4 gemäß der Gesetzesänderung vom 14.09.2013“. Gleichzeitig bat sie auch um Höherstufung ihres Ehemannes X. N. , da man im Zeitpunkt der Aussiedlung bereits neun Jahre verheiratet gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 12.02.2016 begründeten die späteren Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Antrag. Sie verwiesen auf den Vortrag in einem vor dem Sozialgericht L. geführten Verfahren gegen den Rentenversicherungsträger und auf den Umstand, dass ein unterschiedlicher vertriebenenrechtlichen Status in derselben Familie nicht richtig sein könne. Das sozialgerichtliche Verfahren wurde mit einem Vergleich beendet, mit dem sich die Deutsche Rentenversicherung Rheinland zu einer Neubescheidung auf der Grundlage weiterer Unterlagen verpflichtete. In der Folgezeit sandte die Rentenversicherung die Unterlagen zur Überprüfung der Spätaussiedlereigenschaft der Klägerin an das C. und teilte dies den späteren Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter dem 20.01.2016 mit. Eine Eingangsbestätigung zum Schreiben vom 12.02.2016 übersandte das C. den Prozessbevollmächtigten mit Datum vom 02.03.2016. Unter dem 01.06.2016 erinnerten diese das C. an die Bearbeitung und setzen eine Frist bis 22.06.2016. 5 Die Klägerin hat am 28.03.2017 Klage erhoben. Es lägen die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO vor. Ein weiteres Zuwarten sei ihr nicht zumutbar. 6 Sie hat mit der Klageschrift sinngemäß beantragt, 7 1. die Beklagte zu verpflichten, über ihren Antrag zu entscheiden, 8 2. die Beklagte zu verpflichten, ihr eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG 9 auszustellen. 10 Auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 11.05.2017 im Hinblick auf das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren 1 C 21.16 zur Reichweite des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Beschluss vom 02.08.2018 hat es diesen Beschluss aufgehoben. 11 Die Beklagte tritt der Klage ohne ausdrücklichen Antrag entgegen. Sie verweist u.a. auf die Sperrwirkung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des C. (3 Bände) Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 14 Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne eine mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. 15 Die Klage nach den Voraussetzungen des § 75 VwGO zulässige Klage ist insgesamt nicht begründet. 16 Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des mit Bescheid des C. vom 16.02.1994 und der Registrierung der Klägerin als Abkömmling eines Spätaussiedlers nach § 7 Abs. 2 BVFG abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens und die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Denn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Bescheinigungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 oder § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG liegen nicht vor. 17 Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung und Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage kann die Klägerin nicht geltend machen. Insbesondere hat sich die Rechtslage durch das am 14.09.2013 in Kraft getretene 10. Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 06.09.2013 (BGBl. I S. 3554) nicht zugunsten der Klägerin geändert. Für den Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ist nämlich weiterhin die Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Einreise in das Bundesgebiet im August 1994 maßgeblich. 18 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet abzustellen, 19 vgl. BVerwG, Urteile vom 16.07.2015 - 1 C 30.14 und 1 C 29.14 -. 20 Die Erleichterungen für die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit, die der Gesetzgeber für noch im Aussiedlungsgebiet wohnende Antragsteller mit dem 10. Änderungsgesetz eingeführt hat, haben deshalb keine Geltung für Bewerber, die – wie die Klägerin – vor dem Inkrafttreten des Gesetzes im September 2013 in das Bundesgebiet übergesiedelt sind. 21 Auch der in § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG geregelte Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens liegt nicht vor. Danach ist das Verfahrens wiederaufzugreifen, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. 22 Der Antrag auf Wiederaufgreifen ist zulässig, wenn ein bisher nicht existentes oder nicht erreichbares Beweismittel verfügbar ist, das in Verbindung mit dem Antragsvorbringen geeignet erscheint, dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen. Hierbei ist es Sache des Betroffenen, die Eignung des Beweismittels für eine ihm günstigere Entscheidung schlüssig darzulegen. Dafür genügt es, wenn ein anderer Ausgang des Verwaltungsverfahrens möglich erscheint, die Behörde also auf der Grundlage des neuen Beweismittels zu einem günstigeren Ergebnis kommen könnte, 23 vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 51 Rn. 14, 35; BVerwG, Urteil vom 21.04.1982 - 8 C 75/80 -. 24 Hierfür ist nicht ansatzweise etwas erkennbar. Das Vorbringen der Klägerin beschränkt sich vielmehr auf den Hinweis, dass Geschwister nach § 15 Abs. 1 BVFG eingestuft worden seien. Die Spätaussiedlereigenschaft ist indes individuell zu prüfen; ein Familienverbund besteht insoweit nicht. Folglich ist es durchaus möglich, dass auch nahe Verwandte einen unterschiedlichen Status nach dem BVFG innehaben. 25 Der Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG steht dessen ungeachtet bereits § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen. Nach dieser durch das Zuwanderungsgesetz vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) eingefügten und am 01.01.2005 in Kraft getretenen Vorschrift kann eine Spätaussiedlerbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. An dieser negativen Voraussetzung fehlt es, nachdem das C. die Erteilung eines Aufnahmebescheides mit Bescheid vom 16.02.1994 abgelehnt hat. § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG findet grundsätzlich auch auf Personen Anwendung, die – wie der Klägerin – vor Inkrafttreten der Vorschrift in das Bundesgebiet eingereist sind. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 1 C 21.16 -. 27 Angesichts der Sperrwirkung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist auch für eine nachträgliche Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 16.02.1994 nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 VwVfG von vornherein kein Raum, folglich auch nicht für einen darauf gerichteten Bescheidungsausspruch des Gerichts. 28 Dessen ungeachtet bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Einreise am 12.08.1994 die Voraussetzungen deutscher Volkszugehörigkeit in sprachlicher Hinsicht erfüllte. Die Angaben in den Verwaltungsvorgängen deuten darauf hin, dass sie seinerzeit nur einzelne Wörter sprechen konnte. Dem muss aber hier aus Rechtsgründen aber nicht weiter nachgegangen werden. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 31 Rechtsmittelbelehrung 32 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 33 34 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 35 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 36 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 37 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 38 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 39 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 40 Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 41 Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 42 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 43 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. 44 Beschluss 45 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 46 5.000,00 € 47 festgesetzt. 48 Gründe 49 Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). 50 Rechtsmittelbelehrung 51 Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. 52 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 53 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 54 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 55 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.