Beschluss
25 L 1960/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:1023.25L1960.18.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage 25 K 6067/18 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. Juli 2018 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn diese – wie vorliegend nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 15 Abs. 8 des Wohn- und Teilhabegesetzes (im Folgenden: WTG) – kraft Gesetzes entfällt. Voraussetzung hierfür ist, dass das Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Aussetzung der Vollziehung das des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Dies bestimmt sich vorrangig nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Das Interesse des Antragstellers überwiegt regelmäßig dann, wenn sich die angefochtene Entscheidung im Rahmen der vorzunehmenden summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist, da an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes regelmäßig kein öffentliches Interesse besteht, oder wenn aus sonstigen besonderen und gewichtigen Gründen dem Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise Vorrang einzuräumen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens allein möglichen summarischen Prüfung ist nicht davon auszugehen, dass die Anordnung des Antragsgegners vom 30. Juli 2018 offensichtlich rechtswidrig ist und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt. Es sprechen vielmehr überwiegende Gründe für eine Rechtmäßigkeit der angefochtenen Anordnung. Rechtsgrundlage der angefochtenen Anordnung einer Wiederbelegungssperre ist § 15 Abs. 2 Sätze 1 und 2 WTG i. V. m. §§ 20 Abs. 3 Satz 2, 47 Abs. 3 Satz 1 WTG. Betreuungseinrichtungen werden von den zuständigen Behörden gemäß § 15 WTG überwacht und daraufhin überprüft, ob sie die Anforderungen an den Betrieb nach diesem Gesetz und den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen erfüllen. Werden (auch drohende) Mängel festgestellt, erfolgt in der Regel – wie hier am 4. April 2018 geschehen – zunächst eine Beratung, § 15 Abs. 1 WTG. Werden festgestellte oder drohende Mängel nicht abgestellt, können gegenüber dem Betreiber gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 WTG Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung des Wohls der Bewohner und zur Durchsetzung der dem Betreiber ihnen gegenüber obliegenden Pflichten erforderlich sind. Kann aufgrund der festgestellten Mängel die Betreuung weiterer Bewohner nicht sichergestellt werden, kann für einen bestimmten Zeitraum die Aufnahme weiterer Bewohner untersagt werden, § 15 Abs. 2 Satz 2 WTG. Zutreffend hat der Antragsgegner im vorliegenden Fall zunächst festgestellt, dass die aufgrund des WTG aufgestellten Anforderungen an die Wohnqualität in der Betreuungseinrichtung des Antragstellers ab dem 1. August 2018 teilweise nicht erfüllt werden. Die Unterbringung von 136 Bewohnern in – zum Stichtag – 102 bewohnbaren Einzel- und Doppelzimmern verstößt nämlich seit dem 1. August 2018 gegen § 20 Abs. 3 Satz 2 WTG i. V. m § 47 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz WTG. Nach § 20 Abs. 3 Satz 2 WTG muss der Anteil der Einzelzimmer bei Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot bei mindestens 80 vom Hundert innerhalb eines Gebäudes oder eines räumlich verbundenen Gebäudekomplexes liegen. Diese Anforderung ist gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz WTG für bestehende Einrichtungen spätestens bis zum 31. Juli 2018 umzusetzen. Da die Antragstellerin, die der Antragsgegner zuletzt im April 2018 auf die ab dem 1. August 2018 geltenden verschärften Anforderungen (80 % Einzelzimmer und ausreichende Sanitärräume in Form von Einzel- und Tandembädern) hingewiesen hatte, die Einzelzimmerquote nur zu 57,9 % erfüllt hatte, durfte der Antragsgegner rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass die von ihm bei einer am 30. Juli 2018 im Rahmen einer Begehung festgestellten und ab dem 1. August 2018 drohenden Mängel nicht abgestellt werden würden. Die Entscheidung des Antragsgegners, einzuschreiten und zur Abwendung der drohenden Beeinträchtigung bzw. Beseitigung der ab dem 1. August 2018 eintretenden Beeinträchtigung eine aufsichtsbehördliche Anordnung in Form einer Wiederbelegungssperre für 14 freiwerdende Plätze auszusprechen, entsprach damit der gesetzlichen Intention und hielt sich im Rahmen der Ermächtigung durch den Gesetzgeber. Ausgehend von 102 bewohnbaren Zimmern hätte die Antragstellerin 82 Einzelzimmer und 20 Doppelzimmer vorhalten müssen. Dies bedeutet, dass sie höchstens 122 Personen in den 82 Einzel- und 20 Doppelzimmern hätte unterbringen können. Tatsächlich war die Einrichtung aber mit 136 Personen belegt. Daher muss die Antragstellerin 14 Plätze (136 abzüglich 122 = 14) abbauen, bis sich die Belegung der Einrichtung auf höchstens 122 Plätze in 82 Einzel- und 20 Doppelzimmern beläuft. Diese Maßnahmen halten sich im Rahmen der in § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 WTG zugelassenen Mittel zur Beseitigung festgestellter, das Wohl der Bewohner beeinträchtigender Mängel, denn sie sind geeignet und auch erforderlich, um in der Einrichtung der Antragstellerin Wohnverhältnisse herzustellen, die den ab dem 1. August 2018 geltenden Mindestanforderungen des WTG entsprechen. Die seitens der Antragstellerin geäußerten rechtlichen Bedenken gegenüber diesem behördlichen Vorgehen greifen demgegenüber nicht durch. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheides nicht unbestimmt. Dass mit der im Tenor der Anordnung enthaltenen Formulierung „Personen neu aufzunehmen und frei werdende Plätze wieder zu belegen“ die Reduzierung der Belegung der Doppelzimmer auf höchstens einen Bewohner bis zur Erreichung der 80 % Einzelzimmerquote gemeint ist und nicht etwa die völlige Schließung dieser Zimmer, ergibt sich nicht nur aus dem erkennbaren Zweck der Anordnung, schlicht den in §§ 20 Abs. 3 Satz 2, 47 Abs. 3 Satz 1 WTG geforderten Zustand herzustellen, sondern war für die Antragstellerin auch aufgrund des Ortstermins am 30. Juli 2018 klar erkennbar. So wurde bei dem Ortstermin am 30. Juli 2018 festgestellt, dass von den 43 Doppelzimmern 7 mit nur einem Nutzer belegt waren. Auch im Anhörungsschreiben vom 4. April 2018 ist die Antragstellerin lediglich aufgefordert worden, „mitzuteilen, welche Überlegungen bestehen und bis zu welchem Datum Sie planen, die ab dem 01.08.2018 geltenden Anforderungen an die Wohnqualität, zu erfüllen.“ Von einer vollständigen Schließung der Zimmer war nie die Rede und geht auch der angefochtene Bescheid, in dem ebenfalls von einer „mittelfristigen Umwandlung von 23 Doppelzimmern in Einzelzimmer“ die Rede ist, ersichtlich nicht aus. Ferner verbietet die Anordnung auch keine „internen Umlegungen“. Wenn ein Einzelzimmer frei werden sollte, darf die Antragstellerin es intern mit einem Bewohner aus einem Doppelzimmer belegen und damit das Doppelzimmer zu einem Einzelzimmer umwandeln. Verboten ist ihr nur, das frei werdende Einzelzimmer mit einer „neuen externen“ Person zu belegen. Somit ist für die Antragstellerin ohne weiteres ersichtlich, welche Anforderungen zu erfüllen sind, um nicht mehr dem angeordneten Belegungsstopp zu unterliegen. Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt sich auch nicht aufgrund der durch den Antragsgegner erfolgten Reduzierung der Bewohnerplätze von 136 auf 122. Im Zeitpunkt des Erlasses der streitbefangenen Anordnung ging der Antragsgegner davon aus, dass 102 bewohnbare Zimmer in der Einrichtung der Antragstellerin vorhanden waren (vgl. Vermerk über den Ortstermin am 30. Juli 2018, Blatt 15 der Beiakte 1). Ausgehend von 102 bewohnbaren Zimmern am 1. August 2018 muss die Antragstellerin zur Erfüllung der 80 % Einzelzimmerquote 82 Einzel- und 20 Doppelzimmer vorweisen. In 82 Einzelzimmern und 20 Doppelzimmern können insgesamt 122 Personen untergebracht werden. Es handelt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht um eine Reduzierung der genehmigten Personenzahl von 136 Bewohnern, sondern um die rein rechnerische höchste Bewohnerzahl bei 102 vorhandenen bewohnbaren Zimmern im Zeitpunkt des Stichtages 1. August 2018. Insoweit besteht entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch ein Zusammenhang mit der Einzelzimmerquote. Soweit sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf die fehlende Baugenehmigung beruft, vermag dieser Umstand am Ergebnis nichts zu ändern. Die Antragstellerin trägt in der Antragsbegründung vom 15. Oktober 2018 vor, sie habe den Bauantrag im November 2017 gestellt. In einem am 31. Juli 2018 geführten Telefonat zwischen einem Mitarbeiter des Antragsgegners und der Geschäftsführerin der Antragstellerin hatte die Geschäftsführerin noch angegeben, erst vor ca. vier bis fünf Monaten einen Bauantrag gestellt zu haben (vgl. Blatt 16 der Beiakte 1). Weitere Umstände, aus denen sich eine unzumutbare lange Wartezeit für die Antragstellerin ergibt, trägt die Antragstellerin nicht vor. Bei dieser Sachlage kann derzeit nicht von einem treuwidrigen Verhalten des Antragsgegners gesprochen werden. Die Unverhältnismäßigkeit der Anordnung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Wiederbelegungssperre Kurzzeitpflegeplätze erfasst. Der von der Antragstellerin zitierte Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. Oktober 2017 sieht vor, dass Anträgen auf Genehmigung von Ausnahmen von der fristgemäßen Umsetzung der aus § 47 Abs. 3 WTG resultierenden Modernisierungsverpflichtung (Verpflichtung zur Umsetzung der Einzelzimmerquote, Vorhandensein einer ausreichenden Zahl an Bädern) bei Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTG am 14. Oktober 2014 bereits bestanden haben, zu entsprechen ist, wenn in Einrichtungen im Sinne des § 18 WTG die oberhalb der gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 vorgeschriebenen Einzelzimmerquote von 80 % liegenden Doppelzimmer nach dem 31. Juli 2018 ausschließlich für die Kurzzeitpflege im Sinne des § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) genutzt werden (Ziffer 1). Ein solcher Antrag der Antragstellerin befindet sich jedoch nicht im Verwaltungsvorgang. Die Antragstellerin trägt auch nicht vor, einen solchen Antrag auf Ausnahmegenehmigung jemals gestellt zu haben. Es ist Sache der Antragstellerin und unterliegt ihrer Dispositionsfreiheit, sich für einen Weg zu entscheiden. Mangels Antragstellung hat sie sich für den Weg der Erfüllung der Einzelzimmerquote ohne Ausnahme entschieden. Eine Kombination der verschiedenen Varianten sieht weder das Gesetz noch der Erlass, an den der Antragsgegner im Rahmen der Selbstbindung der Verwaltung gebunden ist, vor. Eine Rechtswidrigkeit ergibt sich in diesem Zusammenhang auch nicht aus einem Verstoß gegen die Beratungspflicht des § 15 Abs. 1 WTG. Diese Vorschrift bestimmt, dass die zuständige Behörde, wenn festgestellt wird, dass die Anforderungen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nicht erfüllt werden, zunächst über die Möglichkeiten zur Abstellung dieser Mängel beraten soll. Die Beratung ist insoweit inhaltlich auf Mängelbeseitigung und auf das nach dem erkennbaren Bedarf und den gesamten Umständen des Einzelfalles Erforderliche beschränkt. Je mehr Erfahrung, Fachkenntnisse und Informationsmöglichkeiten auf Seiten des Bedarfsträgers vorhanden sind, desto geringeren Umfang kann die Beratung durch die Aufsichtsbehörde erfordern; insoweit kann es je nach Fallkonstellation auch genügen, den Bedarfsträger zunächst lediglich auf vorhandene Mängel hinzuweisen. Die Beratung kann auch formlos (etwa im Rahmen von Besprechungen, telefonischen Erörterungen, durch die Übergabe von schriftlichen Hinweisen etc.) erfolgen und sie kann auch zugleich mit einer Anhörung nach § 28 VwVfG NRW verbunden werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01.07.2013 – 12 B 606/13 –, juris Rn. 10. Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Antragsgegner seine Beratungspflicht erfüllt. Dass der Antragsgegner die Antragstellerin kein einziges Mal auf die Möglichkeit des Ausnahmeantrages zur Privilegierung der Kurzzeitpflegeplätze hingewiesen habe, trifft entgegen der Auffassung der Antragstellerin so nicht zu. In der Anhörung vom 4. April 2018 hat der Antragsgegner nach den Überlegungen der Antragstellerin zur Mängelbeseitigung gefragt. Zudem hat er sie auf die Folgen hingewiesen, die eintreten können, wenn die Einrichtung der Antragstellerin den Anforderungen des WTG an die Wohnqualität ab dem 1. August 2018 nicht genügt bzw. keine Ausnahme im Rahmen der Übergangsregelung nach § 47 Abs. 3 WTG erteilt ist. Der Antragstellerin ist es zuzumuten, sich mit der gesetzlichen Regelung des § 47 WTG auseinanderzusetzen. Bei Fragen ihrerseits hätte sie sich an den Antragsgegner wenden können. Der Vortrag der Antragstellerin, die „totale“ Wiederbelegungssperre stelle einen Fall der rechtlichen Unmöglichkeit dar, da sie aufgrund der Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung gemäß §§ 84, 85 und 87 SGB XI vom 01.10.2016 über die Leistung, Qualität sowie Vergütung der Leistungen der Kurzzeitpflege vom 29. Mai 2018 verpflichtet sei, zwei Kurzzeitpflegeplätze für externe Personen frei zu halten, führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Anordnung. Zum einen wirkt die Vereinbarung nur zwischen den Vertragsparteien. Zum anderen kann die Antragstellerin ihre Verpflichtung aus der Ergänzungsvereinbarung nach Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Einzelzimmerquote erfüllen. Die Antragstellerin hält es also in Händen, ab wann sie wieder Kurzzeitpflegeplätze vergeben kann. Die Unverhältnismäßigkeit der „totalen“ Wiederbelegungssperre ergibt sich auch nicht daraus, dass nicht zwischen frei werdenden Einzel- und Doppelzimmern differenziert wird. Ziel der Anordnung ist es, die vom Gesetz geforderte Einzelzimmerquote schnellstmöglich zu erfüllen. Für diesen Zweck wird keine Differenzierung benötigt. Soll nach Vorstellung der Antragstellerin ein frei werdendes Doppelzimmer weiterhin Doppelzimmer bleiben, steht es der Antragstellerin frei, dieses Doppelzimmer durch interne Verlegung wieder mit zwei Bewohnern zu belegen und ein anderes Doppelzimmer, das zukünftig nach ihren Vorstellungen Einzelzimmer werden soll, freizuziehen. Dieser Fall ist nach Auffassung des Gerichts nicht von der Anordnung erfasst, da der Platz ja frei bleibt – nur in einem anderen Zimmer. Dies sieht auch der Antragsgegner so, wie sich aus der Antragserwiderung ergibt (Seite 3 d)). Auch die mit den Bewohnern geschlossenen Heimverträge führen nicht zu einer Unmöglichkeit der Umsetzung der Anordnung. Vielmehr ergibt sich aus den im Verwaltungsvorgang befindlichen Unterlagen, dass in der Vergangenheit bereits zahlreiche interne Umzüge in der Einrichtung stattgefunden haben (vgl. Blatt 12 und 13 der Beiakte 1). Die von der Antragstellerin geäußerten Bedenken standen diesen Umzügen jedenfalls nicht entgegen. Aussagekräftige Unterlagen, die die von der Antragstellerin aufgestellten Behauptungen untermauern, liegen dem Gericht nicht vor. Außerdem stellen sich die von der Antragstellerin geschilderten Umstände immer wieder ein, da nach eigenem Vortrag der Antragstellerin die Fluktuation hoch ist. So verlassen 5,02 Bewohner nach Vorbringen der Antragstellerin statistisch gesehen monatlich die Einrichtung (vgl. Blatt 26 GA). Im Übrigen hat der Antragsgegner lediglich einen Neubelegungsstopp ausgesprochen. Die Antragstellerin ist also nicht gezwungen, interne Umzüge gegen den Willen von Bewohnern durchzuführen. Die sich daraus möglicherweise ergebenden wirtschaftlichen Nachteile muss sie allerdings tragen, da sie es versäumt hat, rechtzeitig die gesetzlich vorgeschriebene Einzelzimmerquote zu erfüllen. Die angefochtene Anordnung vom 30. Juli 2018 leidet auch nicht an offensichtlichen Fehlern bei der Ermessensausübung. Der von der Antragstellerin favorisierte Weg „der natürlichen Fluktuation“, der ebenso zur Erfüllung der Quote führe, nicht wesentlich länger dauere, aber deutlich weniger in die Rechte und Interessen der Antragstellerin und der Heimbewohner eingreife, hätte von der Antragstellerin selbst rechtzeitig eingeschlagen werden können. Dies hat sie aber gerade – aus welchen Gründen auch immer – nicht getan. Aufgrund der Tatsache, dass der Antragstellerin bereits seit 2003 (vgl. § 17 Abs. 3 Landespflegegesetz NRW in der Fassung vom 8. Juli 2003) die Frist des 1. August 2018 bekannt war, kann kein Ermessensfehler angenommen werden. Darüber hinaus konnte die Antragstellerin auch nicht auf einen dauerhaften uneingeschränkten Bestandsschutz ihrer Genehmigung vertrauen. Eingriffe des Gesetzgebers und des dazu ermächtigten Verordnungsgebers in ihre durch Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechte können zur Wahrung und Verbesserung anderer verfassungsrechtlich geschützter Rechtsgüter – wie hier der in § 1 Abs. 1 und 2 WTG aufgezählten, aus Art. 1 Abs. 1 und Art 2 GG abgeleiteten Rechte und Interessen der Pflegebedürftigen – gerechtfertigt und damit zulässig sein. Sonstige besondere und gewichtige Gründe, aufgrund derer dem Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage ausnahmsweise Vorrang einzuräumen wäre, liegen nicht vor. Insbesondere stellt die finanzielle Belastung der Antragstellerin durch den Wegfall von 14 Pflegeplätzen keinen solchen Grund dar. Die vom Gesetzgeber geforderte Einzelzimmerquote von 80 % zum 1. August 2018 trifft die Antragstellerin nicht anders als alle anderen Einrichtungsträger, die in ihren Betreuungseinrichtungen weniger als 80 % Einzelzimmer vorgehalten haben. Die Antragstellerin ist auch frühzeitig und wiederholt auf die veränderten Wohnanforderungen ab dem 1. August 2018 hingewiesen worden und hatte demnach hinreichend Gelegenheit, sich hierauf einzustellen. Schließlich verstößt das WTG – soweit es das Anordnen einer Wiederbelegungssperre zulässt – nicht gegen das Sozialstaatsprinzip. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragsgegners erfüllten 45 der insgesamt 74 Pflegeeinrichtungen die baulichen Anforderungen. Weiteren 15 Einrichtungen wurde auf deren Antrag hin eine Ausnahmegenehmigung erteilt. Die Versorgung pflegebedürftiger Personen ist damit sichergestellt. Für eine Verfassungswidrigkeit des WTG ist nichts ersichtlich. Selbst wenn die streitgegenständliche Anordnung Auswirkungen auf pflegebedürftige Menschen haben sollte, handelt es sich um kein Recht, das die Antragstellerin für sich in Anspruch nehmen könnte. Auch die in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung angeordnete Kontrolle der Belegungsänderungen ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Rechtsgrundlage dieser Anordnung ist § 15 Abs. 2 Satz 1 WTG. Die Anordnung ist zur Durchsetzung der der Antragstellerin obliegenden Pflicht zur Erfüllung der Einzelzimmerquote erforderlich. Ziel ist die Nachverfolgung des Abbaus der Plätze. Dies versetzt den Antragsgegner in die Lage, der Antragstellerin unverzüglich das Erreichen der Anforderungen der Einzelzimmerquote mitteilen zu können. Soweit die Antragstellerin vorträgt, für diese Anordnung bestehe kein Bedürfnis, da die Befolgung der Anordnung durch die Zwangsgeldandrohung ausreichend gesichert sei, übersieht die Antragstellerin, dass das Zwangsgeld nur festgesetzt werden kann, wenn die Antragstellerin gegen die Anordnung verstößt. Dies setzt aber eine Kontrolle zwingend voraus. Die Rüge einer unbefristeten und undifferenzierten Meldepflicht geht ins Leere. Wie bereits oben ausgeführt, dient die Kontrolle dem Zweck, die Beseitigung des Mangels in der Wohnqualität zu kontrollieren und steht damit im Zusammenhang. Dies ergibt sich auch aus der Begründung der Ordnungsverfügung auf Seite 5. Das Gericht vermag auch nicht zu erkennen, dass eine Frist von drei Werktagen zur Erledigung der Meldepflicht unangemessen kurz ist. Denn auch andere Umstände (z.B. Versterben der Bewohner) müssen unverzüglich gemeldet werden. Soweit der Antragsgegner der Antragstellerin in der angefochtenen Verfügung Zwangsgelder für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 und 3 auferlegten Pflichten angedroht hat, ist der Antrag ebenfalls unbegründet. Insbesondere ist die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 10.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat die Wiederbelegungssperre keinen „formellen Zweck“, sondern dient der Durchsetzung der gesetzlich zwingend festgesetzten 80 % Einzelzimmerquote. Insoweit spielt es auch keine Rolle, dass die von der Antragstellerin favorisierte Methode der natürlichen Fluktuation nur 1,4 Monate länger dauern würde. Es bleibt der Antragstellerin unbenommen, aus Überzeugung Kurzzeitpflegeplätze zur Verfügung zu stellen. Allerdings muss sie dann auch mit der Konsequenz der Zwangsgeldfestsetzung leben. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 VwGO. Unter Anwendung der Empfehlungen des Streitwertkataloges (Ziffer 1.5 und 1.7.2) legt die Kammer 10.000,00 Euro zugrunde. Dieser Betrag ist wegen des vorläufigen Charakters des vorliegenden Verfahrens zu halbieren, so dass 5.000,00 Euro in Ansatz gebracht werden. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.