Beschluss
12 B 606/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0701.12B606.13.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellen den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage beim VG Gelsenkirchen - 10 K 2332/13 - gegen Ziffer 2 (Betriebsuntersagung) und Ziffer 3 (Belegungsstopp) des Bescheides der Antragsgegnerin vom 25. April 2013 anzuordnen, erweist sich auch im Lichte des Beschwerdevorbringens als unbegründet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle nach der in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren lediglich gebotenen summarischen Prüfung zu Lasten des Antragstellers aus, weil der angefochtene Bescheid jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig ist und die schutzwürdigen Interessen der Bewohner der Einrichtung deutlich gewichtiger einzustufen seien als das unter anderem mit wirtschaftlichen Aspekten begründete Interesse des Antragstellers an einer vorläufigen Fortführung des Heimbetriebs, ist nicht zu beanstanden. Der Antragsteller vermag die verwaltungsgerichtliche Einschätzung, es sprächen überwiegende Gründe für das Vorliegen der tatbestandlichen Vorgaben der § 19 Abs. 2 Sätze 2 und 3 WTG, zunächst weder mit der Rüge, gegen die Antragsgegnerin bestehe die Besorgnis der Befangenheit, noch mit der Rüge, die Antragsgegnerin habe das Verfahren nach § 19 Abs. 1 WTG nicht eingehalten, mit Erfolg anzugreifen. Der Antragsteller kann sich - ungeachtet der Frage, ob die angeführten Gründe überhaupt geeignet sind, Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit der Antragsgegnerin zu rechtfertigen - nicht mit Erfolg auf eine Befangenheit der Antragsgegnerin berufen. Der vom Antragsteller behauptete Fall einer sogenannten institutionellen Befangenheit ist weder von § 20 VwVfG NRW (ausgeschlossene Personen) noch von § 21 VwVfG NRW (Besorgnis der Befangenheit) erfasst. Die beiden Vorschriften enthalten nur auf das Handeln bestimmter natürlicher Personen oder Amtsträger abzielende individuelle Mitwirkungs- und Betätigungsverbote und kein institutionelles Handlungsverbot. Sie finden auch weder unmittelbar noch analog Anwendung auf die Zuständigkeit von Behörden oder Rechtsträgern, etwa weil diese ein eigenes Sonder- oder Partikularinteresse - auch fiskalischer Art - an einem bestimmten Ausgang des Verwaltungsverfahrens haben. Der einer solchen Sachlage immanenten Gefahr, nämlich, dass eine Behörde oder ein Rechtsträger aufgrund des Bestehens eigener Interessen gegen das Gebot des fairen Verfahrens verstoßen könnte, wird vielmehr grundsätzlich durch die in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte, verfassungsrechtliche Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz begegnet. Betroffene sind daher in aller Regel durch die Möglichkeit geschützt, die nach außen wirksamen Behördenentscheidungen einer gerichtlichen Nachprüfung zu unterziehen. Vgl. Bonk/Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 20, Rn. 8 und§ 21, Rn. 2; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 20, Rn.9ff.; Ritgen, in: Knack/Hennecke, VwVfG, 9. Auflage 2009, § 20, Rn. 12. Von dieser Möglichkeit hat der Antragsteller Gebrauch gemacht. Wie den folgenden Ausführungen zu entnehmen ist, entspricht der angefochtene Bescheid auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den gesetzlichen Anforderungen. Der angefochtene Bescheid ist bei Anlegung der vom Senat in dem - den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Juni 2010 (Belegungsstopp) betreffenden - Beschluss vom 11. März 2011 - 12 B 1808/10 -, OVG MüLü, 54, 106, 106, juris, im Einzelnen dargestellten Grundsätze nicht schon wegen eines Verstoßes der Antragsgegnerin gegen die in § 19 Abs. 1 Satz 1 WTG festgelegte Beratungspflicht rechtswidrig. Diese Vorschrift bestimmt, dass die zuständige Behörde, wenn festgestellt wird, dass ein Betreiber, die Einrichtungsleitung oder die Beschäftigten die Anforderungen nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nicht erfüllen, den Betreiber zunächst über die Möglichkeiten zur Abstellung dieser Mängel beraten soll. Die Beratung ist insoweit inhaltlich auf Mängelbeseitigung und auf das nach dem erkennbaren Bedarf und den gesamten Umständen des Einzelfalles Erforderliche beschränkt. Je mehr Erfahrung, Fachkenntnisse und Informationsmöglichkeiten auf Seiten des Bedarfsträgers vorhanden sind, desto geringeren Umfang kann die Beratung durch die Aufsichtsbehörde erfordern; insoweit kann es je nach Fallkonstellation auch genügen, den Bedarfsträger zunächst lediglich auf vorhandene Mängel hinzuweisen. Die Beratung kann auch formlos (etwa im Rahmen von Besprechungen, telefonischen Erörterungen, durch die Übergabe von schriftlichen Hinweisen etc.) erfolgen und sie kann nach § 19 Abs. 1 Satz 4 WTG auch zugleich mit einer Anhörung nach § 28 VwVfG NRW verbunden werden. Die Antragsgegnerin hat gemessen hieran die Beratungspflicht ersichtlich erfüllt. Sie hat den Antragsteller schon vor dem - von Anfang an als vorübergehend geplanten - Einzug in das Gebäude I.-------straße 46 anlässlich eines Ortstermins am 23. Juli 2008 und danach - unter anderem - im Anhörungsschreiben vom 25. Februar 2010, in Gesprächen vom 8. März 2011 und vom 24. März 2011 einschließlich der Übersendung eines insgesamt 13 Mängelpunkte umfassenden Maßnahmenkataloges, in Gesprächen vom 19. Mai 2011 und vom 25. Mai 2012 sowie zuletzt im Anhörungsschreiben vom 10. April 2013 auf die aus ihrer Sicht vorhandenen Mängel der Einrichtung hingewiesen. Soweit der Antragsteller vorträgt, die Antragsgegnerin habe gegen die Beratungspflicht verstoßen, weil sie ihm „stets“ das Gefühl gegeben haben, dass im Rahmen der baurechtlichen Möglichkeiten unter Einhaltung der Anforderungen nach der Heimmindestbauverordnung (HeimMindBauVO) und den Regelungen des Landespflegegesetzes alles Erforderliche veranlasst und erledigt worden sei, findet dies in den Verwaltungsvorgängen keinen Anhalt. Eine - vollständige - Beseitigung der von der Antragsgegnerin benannten Mängel ist - ungeachtet der auch nicht belegten Höhe der vom Antragsteller und dem Eigentümer des Gebäudes aufgewandten Renovierungskosten - auch weder anlässlich des Einzugs der Einrichtung in das Gebäude noch anlässlich der Umsetzung der Vereinbarung vom 27. September 2011 erfolgt. Die Antragsgegnerin hat - anders als der Antragsteller mit der Beschwerde meint - dem Antragsteller gegenüber auch nicht verbindlich festgestellt, die heimrechtlichen Anforderungen seien vollständig erfüllt. Es kann daher dahin stehen, welche Bedeutung einer solchen Feststellung im Verhältnis zu Überwachungsmaßnahmen nach § 19 WTG zukommen kann, wenn die heimrechtlichen Anforderungen tatsächlich nicht erfüllt werden. Es ist ferner nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller für den Zeitraum bis zum tatsächlichen Umzug in den geplanten Neubau von der Einhaltung der heimrechtlichen Anforderungen befreit hätte. Das vom Antragsteller mit der Beschwerde vorgelegte Qualitätszertifikat vom 27. September 2006 betraf zwar dasselbe Gebäude, aber eine andere Einrichtung und einen anderen Einrichtungsträger und konnte schon von daher eine die Antragsgegnerin etwa unter Vertrauensschutzgesichtspunkten bindende Wirkung zugunsten des Antragstellers nicht entfalten. Ungeachtet dessen hat sich die Feststellung mit dem Auszug des Adressaten und damit der Aufgabe des Betriebs seiner Einrichtung in dem Gebäude I.-------straße 46 im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG NRW auf sonstige Weise erledigt und ist damit unwirksam. Auch dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 1. August 2008 lässt sich - entgegen der Annahme des Antragstellers - nicht entnehmen, dass die damals geltenden Vorgaben der Heimmindestbauverordnung und der Verordnung über die allgemeinen Grundsätze der Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz (AllgFörderPflegeVO) im Zeitpunkt des Einzugs erfüllt waren. Dies folgt insbesondere nicht aus der Erklärung, aus heimrechtlicher Sicht bestünden keine Bedenken gegen die vorübergehende Nutzung des Gebäudes I.-------straße 46 bis zur Fertigstellung des Neubaus des B. . Diese Erklärung kann angesichts der - dem Antragsteller bekannten - Umstände, und hier insbesondere angesichts des Ergebnisses der Begehung des Gebäudes vom 23. Juli 2008 - nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die heimrechtlichen Anforderungen erfüllt seien, sondern - wenn nicht sogar nur als bloße Duldung des Betriebs - allenfalls dahingehend, dass der Antragsteller für den für die Errichtung des Neubaus angesetzten Zeitraum von zwei Jahren nach § 31 Abs. 1 HeimMindBauVO von der Einhaltung der Anforderungen, deren Nichteinhaltung bei der Besichtigung festgestellt worden waren, befreit wird. Auch der Hinweis auf die - nach dem Vermerk vom 30. Juli 2008 von der Antragstellerseite angebotenen - Renovierungsmaßnahmen vermag hieran nichts zu ändern. Das Schreiben gibt insoweit lediglich das Ergebnis der Besichtigung wieder. Die unter dem 1. August 2008 damit allenfalls erteilte Befreiung lief mit Ablauf des für den Neubau prognostizierten Zeitraums im Jahr 2010 aus. Anders als der Antragsteller meint, durfte er auch nicht davon ausgehen, dass er das Gebäude nach Umsetzung und Abnahme der in der Vereinbarung vom 27. September 2011 enthaltenen Regelungen bis zur endgültigen Errichtung des Neubaus - auch über den 31. Mai 2013 hinaus - weiter nutzen dürfe. Die Vereinbarung enthält in Ziffer 4 ausdrücklich die Bestimmung, dass die Antragsgegnerin ab Vollendung der aufgeführten baulichen Maßnahmen ihre Zustimmung im Hinblick auf eine weitere Interimsnutzung des Gebäudes an der I.-------straße 46 in C. als Betreuungseinrichtung im Sinne der Vorschriften des Wohn- und Teilhabegesetzes NRW bis zum Bezug des geplanten Neubaus, längstens jedoch bis zum 31. Mai 2013 erklärt. Dieser Bestimmung ist mit der Einschränkung „längstens jedoch bis zum 31. Mai 2013“ eindeutig zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin den weiteren Betrieb der Einrichtung in dem Gebäude I.-------straße 46 letztmalig und auch nur bis zum 31. Mai 2013 hinnehmen werde. Dass die hier vergleichsweise ausgehandelten fünf baulichen Maßnahmen bei weitem nicht einmal den zur Vergleichsverhandlungsbasis gemachten 13-Punkte-Maßnahmekatalog ausgeschöpft haben, liegt auf der Hand. Der Antragsteller vermag ferner mit der Rüge, die Vorschrift des § 19 Abs. 2 Satz 3 WTG enthalte entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts und des Wortlauts keine gebundene Entscheidung, im Ergebnis nicht durchzudringen. Das Verwaltungsgericht hat nämlich die vom Antragsteller an dieser Stelle gewünschte - und auch angezeigte - Verhältnismäßigkeitsprüfung der Sache nach vorgenommen, indem es ausdrücklich untersucht hat, ob die Mängel auch auf andere Weise zu beheben gewesen wären als durch die verfügte Anordnung der Untersagung. Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der Einwand des Antragstellers, in seinem Falle lägen die Voraussetzungen des Bestandschutzes nach § 22 WTG vor. Danach gelten die bisherigen Anforderung fort, soweit in dem Wohn- und Teilhabegesetz oder in Rechtsverordnungen aufgrund des Gesetzes Anforderungen an die Wohnqualität gestellt werden, die über das hinausgehen, was im Heimgesetz oder in Rechtsverordnungen aufgrund des Heimgesetzes bestimmt war. Ausweislich der Gesetzesbegründung in LT-Drucks. 14/6972 vom 11. Juni 2008, S. 66, bietet § 22 Abs. 1 WTG Bestandsschutz für bereits bestehende Betreuungseinrichtungen hinsichtlich der Anforderungen an die Wohnqualität. Dieser Bestandsschutz sei zeitlich nicht beschränkt. Der Betreiber solle nicht gezwungen werden, die gesamte Einrichtung den neuen Vorschriften anzupassen, wenn er nur geringfügige bauliche Maßnahmen durchführe, die im Erscheinungsbild der Betreuungseinrichtung bereits angelegt sind und die sich als sinnvolle Erhaltungsmaßnahmen anböten. Dass der Antragsteller sich nicht schon wegen des Inhalts der Schreiben vom 27. September 2006 und vom 1. August 2008 auf Bestandsschutz berufen kann, ist oben bereits dargelegt worden. Es spricht auch Erhebliches für die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller sich schon deshalb nicht auf den Bestandsschutz des § 22 Abs. 1 Satz 1 WG berufen kann, weil die Einrichtung auch schon vor Inkrafttreten des Wohn- und Teilhabegesetzes nicht den heimrechtlichen Anforderungen entsprochen hat und ihm deswegen der Betrieb der Einrichtung im Jahr 2008 nur unter Absehen von der Erfüllung heimrechtlichen Vorgaben - auch nur für die Dauer von zwei Jahren - gestattet wurde. Dass der Antragsteller bei der Prüfung, ob er den Interimsbetrieb nach Ablauf der Befristung weiterführen darf, in derselben oder auch nur in einer vergleichbaren Weise schutzwürdig ist, wie der Betreiber einer Einrichtung, die vor dem Inkrafttreten des WTG den Anforderungen des Heimgesetzes entsprochen hat, drängt sich nicht auf. Greift der Bestandsschutz des § 22 Abs. 1 Satz 1 WTG nicht, unterfällt der Antragsteller sowohl den Anforderungen des § 11 Abs. 1 WTG als auch den Anforderungen der Durchführungsverordnung zum Gesetzes über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen (WTGDVO) und der Verordnung über die allgemeinen Grundsätze der Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz. Der Antragsteller hat mit seinem Beschwerdevorbringen die Richtigkeit der von der Antragsgegnerin insoweit angeführten Mängelliste nicht durchgreifend in Frage gestellt. So hat er sich zu dem Hinweis der Antragsgegnerin, der Eingangsbereich könne deshalb nicht barrierefrei im Sinne des § 11 Abs. 1 WTG überwunden werden, weil zwei Türen passiert werden müssten, die nur manuell geöffnet werden könnten, mit dem bloßen Bemerken, der Eingangsbereich sei stufenlos erreichbar und ausreichend beleuchtet, nicht konkret verhalten. Auch das vom Eingangsbereich vorgelegte Lichtbild zeigt den Zugang zum Gebäude nicht. Ob - wie der Antragsteller meint - der von der Antragstellerin noch vermisste zweite rollstuhlgerechte Aufzug bei einer gewünschten Belegung mit 70 Personen nicht erforderlich ist, kann dahinstehen, weil der einzige vorhandene Aufzug auch nach der Installierung eines rollstuhlgerechten Bedienfeldes nicht den Bedürfnissen von Rollstuhlfahren entspricht. Insoweit hat die Antragsgegnerin zu Recht schon im Vorverfahren darauf hingewiesen, dass die - auch auf den Lichtbildern zu erkennende - äußere Tür sich nicht automatisch öffnet und daher ebenfalls nicht barrierefrei erreichbar ist. Auch hierzu hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht Stellung genommen. Dass die sanitären Einrichtungen und Toiletten entgegen der Einschätzung der Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid dem Standard der Barrierefreiheit entsprechen würden, drängt sich auch anhand der vorgelegten Lichtbilder nicht auf. Den Lichtbildern kann nur entnommen werden, dass ein Rollstuhlfahrer überhaupt in die abgelichteten Sanitärräume gelangen kann. Dass jedoch eine ausreichende Bewegungsfläche für eine selbständige Nutzung vorhanden ist, ist nicht zu erkennen. Dass bettlägerige Bewohner diese Anlagen nicht nutzen können, ist offenkundig. Etwas anderes hat auch der Antragsteller nicht behauptet. Auch - das beanstandete Fehlen von Telefonanschlüssen in mehreren Zimmern, - die fehlende Zuordnung eines eigenen Duschbades zu den Zimmern oder zumindest einer sog. Tandemlösung, das Fehlen von Gästetoiletten, - das Fehlen einer zusätzlichen Toilette in jedem Wohnbereich sowie die Defizite der Damen-Toilette im 2. Obergeschoss, was Intimsphäre und Sicherheit angeht, - die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass das einzige Wannenbad des Gebäudes, zum dem man nur über eine Treppe und den nicht barrierefreien Aufzug gelangen kann, auch wegen des engen Flures und einer schweren Eisentür für bettlägerige Bewohner gar nicht und für Rollstuhlfahrer nicht ohne Hilfe erreichbar und nutzbar ist oder, - dass die Zimmertüren mit einer Breite von 80 cm auch nicht den Anforderungen an die Barrierefreiheit für Rollstuhlfahrer entspricht, hat er im Beschwerdeverfahren nicht kommentiert. Dasselbe gilt für den Hinweis der Antragsgegnerin, die den Wohngruppenräumen angegliederten Räume mit Kücheneinrichtungen seien wegen der schmalen Eingänge und der räumlichen Enge für Rollstuhlfahrer oder Bewohner mit Rollator nicht nutzbar. Dass die Wohngruppenräume entgegen der Annahme der Antragsgegnerin der Mindestgröße entsprechen, hat der Antragsteller mit dem bloßen Bestreiten der von der Antragsgegnerin genannten Ist-Größe nicht ansatzweise darzulegen vermocht. Soweit das Lichtbild in Anlage 8 zum Schriftsatz des Antragstellers vom 18. Juni 2013 Nr. 3 einen der Wohngruppenräume zeigen sollte, ist die von der Antragsgegnerin genannte Größe von 14 bzw. 19 m² nachvollziehbar. Nach alledem kann letztlich offen bleiben, ob die Zimmer - wie der Antragsteller mit der Vorlage eines Lichtbildes nachweisen will - alle über Nachtischlampen verfügen und ob ein angemessenes Raumklima hergestellt werden kann. Es ist nämlich jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass im Übrigen tatsächlich gravierende Mängel der Wohnqualität gegeben sind. Eine endgültige Klärung ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Ungeachtet dessen hat der Antragsteller mit dem Beschwerdevorbringen - einschließlich der vorgelegten Lichtbilder - auch nicht darzulegen vermocht, dass die selbst bei einem Eingreifen des Bestandsschutzes nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WTG für ihn geltenden Mindestanforderungen nach der Heimmindestbauverordnung erfüllt sind. Die Antragsgegnerin hat in der angefochtenen Verfügung auch auf mehrere gravierende Mängel nach der Heimmindestbauverordnung hingewiesen. Mit diesen Mängeln setzt sich das Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht oder nur unzureichend auseinander. Den Vorwurf, dass der Zugang zum Speiseraum im Erdgeschoss nur über eine Rampe erreicht werden könne, die für Rollstuhlfahrer nicht geeignet sei, weil die Absätze nicht über ausreichende Bewegungsflächen verfügten, ist auch durch die vorgelegten Lichtbilder der Rampe nicht widerlegt. Diese lassen eine Beurteilung der Rampenabsätze nämlich nicht zu. Zu dem Hinweis der Antragsgegnerin, dass die Breite des Flures zum Wannenbad im Keller für den Transport von Bettlägerigen nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 HeimMindBauVO unzureichend ist, hat sich der Antragsteller mit der Beschwerde - wie oben bereits erwähnt - nicht verhalten. Hinsichtlich der von der Antragsgegnerin angeführten Defizite des Aufzugs wird ebenfalls auf die oben gemachten Ausführungen Bezug genommen. Den von der Antragsgegnerin ferner festgestellten Verstoß gegen § 6 Abs. 3 HeimMindBauVO, nämlich, dass den Betten keine Anschlüsse für Lese- oder Nachttischlampen zugeordnet sind, hat der Antragsteller mit dem Hinweis auf § 4 Abs. 2 AllgFörderPflegeVO gleichfalls nicht entkräftet. Auch auf dem entsprechenden Lichtbild lässt sich eine solche Zuordnung der Anschlüsse nicht erkennen. Soweit der Antragsteller dem weiteren Vorwurf, die Türen seien entgegen § 9 Abs. 2 HeimMindBauVO mit 80 cm Breite nicht breit genug, um Bettlägerige zu transportieren, weil die Betten mindestens 90 cm breit seien, mit dem Hinweis begegnet, es sei hier nicht vorgegeben, dass der Bewohner mit dem Bett durch die Tür hindurch geschoben werden könne, drängt sich die Richtigkeit dieser Ansicht jedenfalls nicht auf. Die Formulierung der Bestimmung „dass durch sie bettlägerige Bewohner transportiert werden können“ spricht nämlich eher für die Annahme der Antragsgegnerin, dass ein Transport gerade der auf einem Bett liegenden Bewohner gewährleistet sein muss. Wie oben ausgeführt ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ebenso wenig zu erkennen, dass die Einrichtung gemäß § 10 Abs. 4 HeimMindBauVO über ausreichende sanitäre Einrichtungen verfügt, die aufgrund ihrer Größe auch für Rollstuhlfahrer geeignet sind. Den Vorwurf, die Gruppenräume auf den Etagen seien entgegen § 25 HeimMind-BauVO für Bettlägerige zu klein und der Speisesaal sei für diese wegen der unzureichenden Rampe nicht zu erreichen, bedient der Antragsteller gar nicht. Dasselbe gilt für den Hinweis, dass die nach § 27 Abs. 2 und 3 HeimMindBauVO bei den geplanten 70 Plätzen erforderlichen vier Pflegebäder in dem Gebäude nicht vorhanden sind und für Bettlägerige die auf dem jeweiligen Geschoss erforderlichen Badewannen und Duschen völlig fehlen. Die Antragsgegnerin hat zutreffend festgestellt, dass es in der Einrichtung nur ein Wannenbad im Kellergeschoss gibt. Das Verwaltungsgericht hat schließlich beanstandungsfrei - entgegen der Einschätzung des Antragstellers - angenommen, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 11 Abs. 3 WTG oder nach § 31 Abs. 1 HeimMind-BauVO hat. Es drängt sich insbesondere auch unter Einbeziehung des Beschwerdevortrags nicht auf, dass das Verwaltungsgericht die Maßstäbe des Alltags eines häuslichen Lebens Im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 WTG auch unter Zugrundelegung der ausdrücklich in Bezug genommenen Rechtsprechung des Senats, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2012 - 12 B 643/12 - , juris, fehlerhaft ausgelegt hätte. Dass vorliegend nicht der gleiche Sachverhalt zu beurteilen ist wie in diesem Verfahren, ist zum einen offenkundig und hindert auch zum anderen die Anwendung dieser Maßstäbe im vorliegenden Fall ersichtlich nicht. Die Maßstäbe des Alltags eines häuslichen Lebens sind auch nicht allein schon deshalb eingehalten, weil nach dem Beschwerdevorbringen nahezu alle Bewohner auch aufgrund ihrer individuellen - nur geringen - Ansprüche an ihre häusliche Umgebung mit den Abweichungen von den heimrechtlichen Anforderungen einverstanden sind. Der Senat hat bereits in der oben angeführten Entscheidung ausgeführt, dass die - aufgrund der Anknüpfung an das Einverständnis des Bewohners besondere ‑ Gewichtung der Selbstbestimmung der Bewohner schon auf der Ebene der Tatbestandsvoraussetzungen ihre Grenze in der Vereinbarkeit der - von dem Bewohner akzeptierten - Abweichungen mit den Maßstäben des Alltags eines häuslichen Lebens findet. Das Verwaltungsgericht hat schließlich auch nachvollziehbar darauf abgestellt, dass das Wohn- und Teilhabegesetz den Schutz der einen häuslichen Alltag gerade maßgeblich prägenden körperlichen Selbstbestimmung und Selbständigkeit von älteren Menschen anzielt und dass die insoweit auch im Heim erforderliche Mobilität ohne fremde Hilfestellung hier wegen der Mängel in den baulichen Gegebenheiten insbesondere für bettlägerige Bewohner und auf einen Rollstuhl bzw. eine Gehhilfe - hier insbesondere im sehr sensiblen Bereich der Privat- und Intimsphäre - nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist. Sind die Abweichungen danach schon nicht mit den Maßstäben eines häuslichen Lebens vereinbar, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob mit Blick auf das Ausmaß der festgestellten Mängel ein Einverständnis der Bewohner ohnehin nicht mehr Betracht kommt oder ob es ausreicht, wenn nach den Angaben des Antragstellers nur „nahezu“ alle Bewohner ihr Einverständnis erklärt haben. Die vom Verwaltungsgericht noch vorgenommene Interessenabwägung hat der Antragsteller mit der Beschwerde nicht angegriffen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.