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Urteil

26 K 10593/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:1023.26K10593.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt einen leistungsabhängigen Teilerlass seines nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gewährten Darlehens. Der Kläger studierte an der Universität St. Gallen (Schweiz) im Studiengang Bachelor of Arts HSG in Betriebswirtschaftslehre. 26,00 der 120,00 Credits der Bachelor-Ausbildung erbrachte er in Form eines anerkannten Leistungsnachweises an der Stellenbosch University, Südafrika. Er schloss das Studium nach dem Diploma Supplement vom 29. September 2012 mit der Note 5.18 (gut) ab. Seine Bachelorarbeit hatte er am 16. März 2012 vorgelegt. Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 20. Dezember 2015 stellte das Bundesverwaltungsamt die Darlehensschuld in Höhe von 3.983,18 Euro fest und setzte das Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats 07.2011 fest. Es forderte den Kläger auf, die erste vierteljährliche Rate in Höhe von 315 Euro bis zum 31. Oktober 2016 zu zahlen. Der Kläger meldete sich am 15. Dezember 2016 telefonisch beim Bundesverwaltungsamt, nachdem er eine Mahnung erhalten hatte. Er gab an, nie einen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid erhalten zu haben. Er stellte einen Antrag auf studiendauerabhängigen und leistungsabhängigen Teilerlass. Das Bundesverwaltungsamt übersandte dem Kläger unter dem 28. Dezember 2016 den Bescheid vom 20. Dezember 2015. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 übermittelte der Kläger sein Abschlusszeugnis vom 29. September 2012 und das Diploma Supplement. Mit Schreiben vom 12. Januar 2017 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 20. Dezember 2015. Er beantragte u.a., die Förderungshöchstdauer auf 12.2012 zu korrigieren. Mit Bescheid vom 12. April 2017 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag auf leistungsabhängigen Teilerlass ab. Es führte zur Begründung aus, dass die gesetzliche Regelung diejenigen von der Teilerlassberechtigung ausschließe, die – wie der Kläger – ihre Abschlussprüfung an einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte bestanden hätten und nach § 5 Abs. 2 BAföG gefördert worden seien. Hiergegen erhob der Kläger unter dem 30. April 2017 Widerspruch. Er führte aus, es dürfe bei einer Ausbildung in einem Land der Europäischen Union (EU) und in einem Land des assoziierten Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), in dem die Gleichstellung und Freizügigkeit wie in der EU gelte, keine Diskriminierung geben bei Forschung, Lehre und Ausbildung und den dazu staatlich den Bürgern zugestandenen Ausbildungsmöglichkeiten und staatlich garantierten, finanziellen Unterstützungen der Ausbildungsförderung. Auch bei der Rückzahlung der Ausbildungsförderung müssten alle gleich behandelt werden. Es sei verboten, deutsche Staatsbürger ungleich zu behandeln, weil diese sich für ein Studium in einem assoziierten EWR-Land entschieden hätten. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2017 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch gegen die Festsetzung der Förderungshöchstdauer zurück. Mit am 23. Juni 2017 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2017 wies das Bundesverwaltungsamt auch den Widerspruch gegen die Ablehnung eines leistungsabhängigen Teilerlasses zurück. Mit Bescheid vom 27. Juli 2017 lehnte das Bundesverwaltungsamt auch einen studiendauerabhängigen Teilerlass ab. Gegen die Ablehnung des leistungsabhängigen Teilerlasses hat der Kläger am 21. Juli 2017 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage führt er aus, er habe sein Studium bis zum 31. Dezember 2012 mit der Note 5,18 (gut) abgeschlossen und gehöre zu den besten 30 v.H. des Kalenderjahres. Er habe das Studium am 16. März 2012 vor Ende der Förderungshöchstdauer beendet. Der Kläger wiederholt und vertieft seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt er aus, dass seit der vollständigen Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der EU in Lehre und Ausbildung auch hier ein absolutes Diskriminierungsverbot des Staates gegenüber allen EU-Bürgern und insbesondere gegenüber deutschen Staatsbürgern gelte. Wenn nach dem BAföG Unterstützung gewährt werde für ein Studium im Ausland, so müssten zwangsläufig sowohl die Vergaberichtlinien als auch die Rückzahlungsbedingungen für alle begünstigten EU-Bürger und insbesondere für jeden Bürger der Bundesrepublik Deutschland identisch und gleich sein. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2017 zu verpflichten, ihm einen leistungsabhängigen Teilerlass zu gewähren, hilfsweise das Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht, dem Bundesverfassungsgericht oder dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen, sowie die Beklagte zu verurteilen, zusätzlich zum Teilerlass ab der ersten Fälligkeit der Rückzahlung 6 % Zinsen zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, dass hinsichtlich des Ausschlusses vom leistungsabhängigen Teilerlass für Auszubildende, die ihre Ausbildung an einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte bestanden haben, in § 18b Abs. 2 Satz 5 BAföG keine verfassungsrechtlichen und auch keine europarechtlichen Bedenken bestünden. Rechtlich könne der deutsche Gesetzgeber ausländische Hochschulen oder Prüfungsstellen nicht zu einer Mitwirkung verpflichten. Insoweit könne bereits rein faktisch keinerlei Vergleichsgruppenbildung erfolgen und könne keine Rangfolge bzw. Ecknote ermittelt werden. Dies sei jedoch unabdingbar für die Ermittlung eines solchen Teilerlassanspruchs und auch unabdingbar für die gesetzgeberische Zielsetzung der Bestenförderung. Hinzu komme, dass im Blick auf die Zahl der an der jeweiligen ausländischen Bildungsstätte und im jeweiligen (ausländischen) Studiengang Studierenden ansonsten auch Darlehensnehmer/innen einen solchen Nachlass erhielten, die lediglich einen mäßigen Abschluss erzielten, da eine Vergleichsgruppe gegebenenfalls oder sogar oft nur aus ihnen selbst bestünde. Auch dies liefe der gesetzgeberischen Norm zuwider. Der Kläger hat mit der Klageschrift sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Die Beklagte hat dieses Einverständnis mit Schriftsatz vom 9. August 2017 erklärt. Mit Beschluss vom 26. September 2018 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Entscheidungsgründe Der Einzelrichter entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die Klage ist unbegründet. Die Ablehnung des leistungsabhängigen Teilerlasses durch den angegriffenen Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf den begehrten leistungsabhängigen Teilerlass nach § 18b Abs. 2 BAföG. Nach § 18b Abs. 2 Satz 1 BAföG wird Auszubildenden, die die Abschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2012 bestanden haben und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen gehören, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, auf Antrag der für diesen Ausbildungsabschnitt geleistete Darlehensbetrag teilweise erlassen. Nach § 18b Abs. 2 Satz 5 BAföG erhalten Auszubildende, die ihre Ausbildung an einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte bestanden haben, den Teilerlass nicht. Nach dieser gesetzlichen Regelung hat der Kläger, der seine Ausbildung in der Schweiz bestanden hat, unabhängig von den weiteren Voraussetzungen eines solchen Teilerlasses keinen Anspruch auf einen leistungsabhängigen Teilerlass nach § 18b Abs. 2 BAföG. § 18b Abs. 2 Satz 5 BAföG verstößt weder gegen Verfassungsrecht noch gegen vorrangige Vorschriften des Europarechts. Die Vorschrift verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Insbesondere liegt im Ausschluss des Teilerlasses kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Der Einzelrichter folgt der Rechtsprechung der 25. Kammer des Gerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. VG Köln, Urteil vom 25. März 2013 – 25 K 6800/11 –, juris Rn. 25-27 im Anschluss an OVG NRW, Urteil vom 13. März 1996 – 16 A 7645/95 –, juris Rn. 2 f; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2016 – 12 A 749/15 –, juris Rn. 12. Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 13. März 1996 zur damaligen Regelung des leistungsabhängigen Teilerlasses in § 18b Abs. 1 BAföG ausgeführt: „Gegen die Vorschrift des § 18b Abs. 1 Satz 5 BAföG i.d.F. des 11. BAföG-Änderungsgesetzes vom 21.6.1989, BGBl. I S. 829, durch die diejenigen Darlehensnehmer wie der Kläger von der Gewährung des leistungsabhängigen Teilerlasses ausgeschlossen werden, die ihre Abschlußprüfung an einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte bestanden haben und nach § 5 Abs. 2 BAföG gefördert worden sind, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das gilt, wie das VG ausgeführt hat, wenn man dem Normengeber in Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG im Bereich der Sozialleistungen bei der Einräumung von Vergünstigungen einen weiten Gestaltungsspielraum zugesteht (vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluß vom 13.1.1993 - 1 BvR 1690/92 -, NVwZ 1993, 881, betr. § 8 Abs. 2 Satz 1 BAföG). Das gilt aber auch, wenn man darauf abstellt, daß durch den gesetzlichen Ausschluß des leistungsabhängigen Teilerlasses infolge der im Ausland abgelegten Abschlußprüfung die diesbezügliche Personengruppe, der der Kläger angehört, anders behandelt wird wie andere Personengruppen, etwa die Gruppe derjenigen Darlehensnehmer, die ihre Abschlußprüfung im Inland abgelegt haben, so daß bei der Prüfung einer Ungleichbehandlung ein strengerer Maßstab anzulegen ist (vgl. in diesem Sinne BVerfG, Beschluß vom 10.1.1995 - 1 BvL 20/87, 20/88 -, BVerfGE 91, 389, 401, betr. § 11 Abs. 2 BAföG). Für die hier vorgesehene Differenzierung in § 18b Abs. 1 Satz 5 BAföG bestehen Gründe von solcher Art und solchem Gewicht, daß sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen, so daß Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt wird. Ein wesentlicher Gesichtspunkt ist, daß bei Auslandsabschlüssen das Ziel eines leistungsabhängigen Teilerlasses kaum erreicht werden kann. Während bei Inlandsabschlußprüfungen seit dem 11. BAföG-Änderungsgesetz sämtliche Prüfungsabsolventen desselben Kalenderjahres für die Bildung der Vergleichsgruppe maßgeblich sind, kommt es bei Auslandsabschlüssen für die Bildung der Vergleichsgruppe nach wie vor nur auf die Geförderten desselben Kalenderjahres an; denn bei Auslandsabschlüssen kann nur auf die Geförderten abgestellt werden, da eine ausländische Hochschule nicht verpflichtet werden kann, aus den Examensergebnissen der Gesamtzahl ihrer Prüfungsabsolventen die für die Teilerlaßberechtigten maßgebliche Grenznote zu ermitteln (vgl. BT-Drucks. 11/1315, S. 11). Das führt dazu, daß bei Auslandsabschlüssen die Vergleichsgruppe in aller Regel nur aus einem einzigen Geförderten besteht, weil die Vergleichsgruppe getrennt für jede ausländische Hochschule und dann wiederum gesondert für jeden Ausbildungs- oder Studiengang zu bilden ist (vgl. §§ 1 und 5 BAföG-TeilerlaßV i.d.F. der 3. BAföG-TeilerlaßV vom 3.1.1989, BGBl. I S. 58). Damit kamen auch Darlehensnehmer mit sehr mäßigen Studienabschlüssen in den Genuß des leistungsabhängigen Teilerlasses, so daß der Sinn und Zweck der Teilerlaßregelung, daß eine besondere Studienleistung honoriert werden soll, nicht erreicht werden konnte (vgl. auch den Zweiten Bericht der Bundesregierung über die Erfahrung bei der Durchführung der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen vom 26.6.1987, BR-Drucks. 253/87, S. 17, sowie die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 11/1315, S. 12).“ Diese auf die Regelung des § 18b Abs. 2 Satz 5 BAföG in der derzeit geltenden Fassung ohne weiteres zu übertragende Rechtsprechung ist weiterhin zutreffend. So auch VG Köln, Urteil vom 25. März 2013 – 25 K 6800/11 –, juris Rn. 26. Die in diesem Zusammenhang (hilfsweise) beantragte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht scheidet aus, weil das Gericht die streitentscheide gesetzliche Regelung gerade nicht für verfassungswidrig hält (vgl. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG). Eine Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht sieht die Verfahrensordnung nicht vor. Die Vorschrift verstößt auch nicht gegen vorrangige Vorschriften des Europarechts, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2016, a.a.O., Rn. 13, insbesondere nicht gegen das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Freizügigkeitsabkommen - (ABl EU Nr. L 114 vom 30. April 2002 S. 6 und BGBl 2001 II S. 810; in Kraft für die Bundesrepublik Deutschland seit dem 1. Juni 2002, BGBl 2002 II S. 1692). Es kann offen bleiben, ob sich die durch das Freizügigkeitsabkommen vermittelte Rechtsposition in seiner Gesamtheit mit dem im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Freizügigkeitsrecht nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. a, Art. 21 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) deckt, mit der Folge, dass sich die Staatsangehörigen der Vertragsparteien auf dieses Recht grundsätzlich auch gegenüber ihrem Herkunftsstaat berufen können. Offen lassend auch BVerwG, Urteil vom 10. Januar 2013 – 5 C 19/11 –, juris Rn. 32, auch zu Zweifeln, ob dies für den Bereich der Bildung gelten kann; insoweit verneinend: VG Regensburg, Urteil vom 25. Juni 2013 – RN 6 K 12.1754 –, juris Rn. 40. Selbst wenn man annähme, dass sich deutsche Staatsbürger gegenüber der beklagten Bundesrepublik in gleicher Weise auf die durch das Freizügigkeitsabkommen vermittelte Freizügigkeit berufen können, wie auf die innerhalb der Europäischen Union nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. a, Art. 21 Abs. 1 AEUV gewährte Freizügigkeit, so verstößt der Ausschluss des leistungsabhängigen Teilerlasses in § 18 Abs. 2 Satz 5 BAföG nicht gegen das Freizügigkeitsrecht. So fehlt es bereits an einer Beschränkung der Freizügigkeit. Eine Beschränkung der Freizügigkeit liegt nur vor, wenn die Wirkungen der Regelung, insbesondere für diejenigen, die über die geringsten finanziellen Mittel verfügen, nicht zu ungewiss oder zu unbedeutend sind, um eine Beschränkung des Freizügigkeitsrechts darstellen zu können, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bzw. vorliegend im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten und der Schweiz, frei zu bewegen und aufzuhalten. Vgl. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 – C 11/06 – Morgan und Bucher, juris Rn. 32. Hierzu hat die 25. Kammer des Gerichts in der bereits zitierten Entscheidung ausgeführt: „Zudem stellen mögliche, also nicht vorhersehbare Tilgungserleichterungen in Ansehung des individuellen Studienablaufs bzw. Studienerfolgs keine Hindernisse dar, die einen Studierenden von einem Studium im Ausland generell abhalten können, zumal sich Tilgungsvergünstigungen vom Beginn des Studiums an durch Änderung der nationalen Gesetzgebung jederzeit und unvorhersehbar ändern können. Die Einplanung ungewisser zukünftiger Ereignisse und Chancen in die Entscheidung über eine Aufnahme des Studiums im Ausland ist ein subjektives Element und kein unmittelbares Hindernis wie etwa die direkte Versagung ansonsten zustehender Ausbildungsförderung.“ VG Köln, Urteil vom 25. März 2013 – 25 K 6800/11 –, juris Rn. 28 – 29, juris. Dem folgt der Einzelrichter. Zudem wäre eine solche Beschränkung auch gerechtfertigt. Auch insofern folgt der Einzelrichter der bereits zitierten Entscheidung der 25. Kammer, in der es weiter heißt: „Selbst wenn der Teilerlassausschluss bei bestimmten Auslandsstudenten das europarechtliche Recht auf Freizügigkeit tangieren sollte, wäre er gerechtfertigt, weil er auf notwendigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht. Hier gilt zunächst das unter Nr. 1 Ausgeführte: Die Bildung von Kleinstgruppen zum Zwecke des Notenvergleichs verletzt den Grundgedanken der Bestenauslese, der dem leistungsbezogenen Teilerlass zu Grunde liegt. Die Bildung größerer Vergleichsgruppen - etwa bestehend aus allen Absolventen eines Jahres eines vergleichbaren Studiengangs an allen europäischen Hochschulen, ggf. in Zusammenschau mit den Absolventen an deutschen Hochschulen - ist nicht möglich, weil europarechtliche Regelungen über entsprechende Datenermittlung und Datenaustausch fehlen; sie würde zudem einen hohen Verwaltungsaufwand etwa zur Frage der Vergleichbarkeit der Abschlüsse erfordern, dessen Vermeidung ein zulässiges Kriterium für eine (mögliche) Beschränkung der Freizügigkeit ist.“ VG Köln, Urteil vom 25. März 2013 – 25 K 6800/11 –, juris Rn. 30. Der hilfsweise beantragten Vorlage der hiesigen Rechtsfrage an den Gerichthof der Europäischen Union bedarf es nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht, da das Gericht nicht letztinstanzlich entscheidet. Das Gericht sieht von einer Vorlage nach Art. 267 Abs. 2 AEUV ab, weil es davon ausgeht, dass es angesichts der vorliegenden Rechtsprechung einer solchen Vorlage zur Klärung der hier interessierenden Rechtsfragen nicht bedarf. Zur Ermessensentscheidung nach Art. 267 Abs. 2 AEUV Karpenstein, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 64. EL Mai 2018, Art. 267 AEUV, Rn. 61 ff. Fehlt es bereits an einem Anspruch auf einen Teilerlass so scheidet ein Zinsanspruch unabhängig von den weiteren sich diesbezüglich stellenden Rechtsfragen aus. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.