Beschluss
12 A 749/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0307.12A749.15.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. I. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe nach § 18b Abs. 2 Satz 5 BAföG keinen Anspruch auf Gewährung eines leistungsabhängigen Teilerlasses ihres Darlehens, weil sie ihre Ausbildung an einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte bestanden habe und die Übergangsregelung des Sat- zes 6 der Vorschrift nicht greife, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. Gemäß § 18b Abs. 2 Satz 1 BAföG wird Auszubildenden, die die Abschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2012 bestanden haben und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen gehören, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, auf Antrag der für diesen Ausbildungsabschnitt geleistete Darlehensbetrag teilweise erlassen. Satz 5 der Vorschrift besagt allerdings, dass Auszubildende, die ihre Ausbildung an einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte bestanden haben, den Teilerlass nicht erhalten. Abweichend von Satz 5 wird den Auszubildenden, die eine nach § 5 Abs. 1 oder 3 BAföG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung des Gesetzes oder eine nach § 6 BAföG förderungsfähige Ausbildung vor dem 1. April 2001 aufgenommen haben, die Abschlussprüfung an einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte bestanden haben und zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten gehören, der Teilerlass nach Satz 1 gewährt, wenn der Besuch der im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte dem einer im Inland gelegenen Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule gleichwertig ist (Satz 6). Einen Ausschluss von Absolventen einer Auslandsausbildung von der Möglichkeit, einen leistungsabhängigen Teilerlass ihrer Darlehensschuld in Anspruch nehmen zu können, führte der Gesetzgeber erstmals mit dem Elften Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (11. BAföGÄndG ) vom 21. Juni 1989 (BGBl. I S. 829) ein. Seinerzeit wurde in § 18b Abs. 1 Satz 4 BAföG a. F. geregelt, dass diejenigen Auszubildenden, die ihre Abschlussprüfung an einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gelegenen Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule bestanden haben und nach § 5 Abs. 2 BAföG gefördert worden sind, den Teilerlass nicht erhalten. Diese Ausschlussregelung ging damit einher, dass der leistungsabhängige Teilerlass dahingehend neu gestaltet wurde, dass in den Leistungsvergleich zur Ermittlung der ersten 30 v. H. - für den Bereich der Inlandsabschlüsse - nunmehr alle Prüfungsabsolventen (zuvor: nur die geförderten) einbezogen wurden. In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es dazu: "Das Verfahren zur Feststellung der leistungsbesten Geförderten wird in der Weise modifiziert, daß nicht nur Geförderte, sondern alle Prüfungsabsolventen in den Leistungsvergleich zur Ermittlung der ersten 30 v. H. einbezogen werden. Die vorgeschlagene Verbreiterung der Ermittlungsbasis hat eine Vergrößerung der Vergleichsgruppen zur Folge. Durch die Einbeziehung aller Prüfungsabsolventen in den Leistungsvergleich erhöht sich die Zahl der Personen in den Vergleichsgruppen gegenüber der bisherigen Regelung um durchschnittlich zwei Drittel. Damit wird die Zahl der problematischen Klein- und Kleinstgruppen, in denen eine leistungsgerechte Auswahl der Teilerlaßberechtigten bisher nicht immer gewährleistet ist, erheblich reduziert. Zugleich wird damit das Problem der Begünstigung von Geförderten mit nur durchschnittlichen oder mäßigen Prüfungsleistungen erheblich abgeschwächt. … Bei Auslandsabschlüssen kann nur auf die Geförderten abgestellt werden, da eine ausländische Hochschule nicht verpflichtet werden kann, aus den Examensergebnissen der Gesamtzahl ihrer Prüfungsabsolventen die für die Teilerlaßberechtigten maßgebliche Grenznote zu ermitteln. Auf Geförderte, die ihre Abschlußprüfung an einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gelegenen Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule bestanden haben und nach § 5 Abs. 2 BAföG gefördert worden sind, findet die Teilerlaßregelung keine Anwendung. Dieser Ausschluß ist erforderlich, weil nach der bisherigen Regelung fast alle geförderten Prüfungsabsolventen ausländischer Hochschulen den Darlehensteilerlaß erhalten. Häufig können in diesen Fällen Vergleichsgruppen nicht gebildet werden oder sie erfassen nur sehr wenige geförderte Prüfungsabsolventen. Diese - praktisch uneingeschränkte und nicht an der Leistung orientierte - Begünstigung der Absolventen ausländischer Hochschulen ist mit Sinn und Zweck der Teilerlaßregelung, mit der eine besondere Studienleistung honoriert werden soll, nicht vereinbar und auch im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz problematisch. Außerdem sind die in § 5 Abs. 2 BAföG genannten Auszubildenden, die eine außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes gelegene Ausbildungsstätte besuchen, im Vergleich zu anderen Auszubildenden im Inland ohnehin in besonderer Weise begünstigt, da ihnen die Förderung zum großen Teil in Form von Zuschuß geleistet wird. Dies gilt insbesondere für Geförderte, die gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 BAföG die gesamte Ausbildung im Ausland durchführen, weil z. B. im Inland in der gewählten Fachrichtung Zulassungsbeschränkungen bestehen. Diese besondere Bevorzugung rechtfertigt es, die in § 5 Abs. 2 BAföG genannten Personen vom Darlehensteilerlaß auszunehmen." Vgl. BT-Drucks. 11/1315, S. 11 f. Den Teilerlass für die Auslandsförderung schaffte der Gesetzgeber dann mit dem Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung - Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) vom 19. März 2011 (BGBl. I S. 390), allerdings mit einer Übergangsregelung, generell ab. Begründet wurde dies damit, dass der Teilerlass für die Auslandsförderung wegen der unzureichenden Vergleichsgruppen an ausländischen Ausbildungsstätten nicht mehr zweckmäßig sei. Vgl. BT-Drucks. 14/4731, S. 37. Vor dem Hintergrund dieser Gesetzeshistorie zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf, dass die Klageabweisung wegen der geltend gemachten verfassungsrechtlichen oder europarechtlichen Bedenken ernstlichen Richtigkeitszweifeln unterliegt. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, die zu einem Anspruch der Klägerin auf den begehrten leistungsabhängigen Teilerlass oder auch nur zur Rechtswidrigkeit der Versagung dieses Teilerlasses führt, legt die Klägerin nicht hinreichend dar. Da die zwingende Ausschlussregelung des § 18b Abs. 2 Satz 5 BAföG einem Teilerlassanspruch der Klägerin entgegensteht und die ebenfalls keinen Entscheidungsspielraum vorsehende Übergangsvorschrift des Satzes 6 nicht greift, wie mit dem Zulassungsantrag nicht in Abrede gestellt wird, müsste ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG an den genannten Gesetzesbestimmungen selbst festgemacht werden. Dass diese insoweit verfassungswidrig sind, wird mit der Zulassungsbegründung jedoch nicht in einer den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise herausgearbeitet. Die im Verwaltungsverfahren vorgelegte Bestätigung der Fachhochschule Kufstein Tirol vom 7. Juni 2013, wonach die Klägerin "zu den besten 30 % der Absolventen ihres Jahrgangs im Bachelor-Studiengang 'Internationale Wirtschaft und Management' - Organisationsform Vollzeit" gehört, gibt nichts Erhebliches dafür her, dass die Regelungen des § 18b Abs. 2 Satz 5 und 6 BAföG dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot widersprechen. Mit den in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils angesprochenen Motiven des Gesetzgebers für den Ausschluss des Teilerlasses im Bereich der Auslandsförderung setzt sich der Zulassungsantrag nicht hinreichend auseinander, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils hervorzurufen. Die in der Begründung zum Entwurf des 11. BAföGÄndG herausgestellten, auch auf den bisherigen Erfahrungen im Verwaltungsvollzug beruhenden allgemeinen Erwägungen werden als Grundlage einer verfassungsrechtlich tragfähigen Rechtfertigung der getroffenen Regelungen nicht dadurch in Frage gestellt, dass in einem Einzelfall eine Bestätigung des genannten Inhalts durch eine ausländische Hochschule ausgestellt wurde. Der auf die vom Verwaltungsgericht zitierten Ausführungen zu § 13 Abs. 4 BAföG bezogene Einwand der Klägerin, diese Vorschrift diene einem anderen Zweck als die Teilerlassbestimmungen, ist offensichtlich zutreffend, sagt jedoch nichts dazu aus, dass bei der Prüfung der Rechtfertigung einer normativen Ungleichbehandlung nur solche Rechtsnormen in den Blick genommen werden dürfen, die den gleichen Zweck wie die differenzierende Gesetzesbestimmung verfolgen. Auch der weitere Vortrag der Klägerin gibt nicht zu erkennen, dass eine Verfassungswidrigkeit des § 18b Abs. 2 Satz 5 und 6 BAföG vorliegen könnte. Im Übrigen erschließt sich aus der Zulassungsbegründung nicht, dass dem Verpflichtungsbegehren der Klägerin stattzugeben wäre, wenn der gesetzliche Ausschluss vom Teilerlass gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstieße. Auch indem die Klägerin im Kontext des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht, das angegriffene Urteil verletzte europäisches Gemeinschaftsrecht, vermag sie ernstliche Zweifel im Sinne der Nr. 1 der Vorschrift nicht zu begründen. Insoweit zeigt das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht auf, dass der gesetzliche Ausschluss des leistungsabhängigen Teilerlasses im Bereich der Auslandsförderung gegen höherrangiges Recht verstößt. Die Richtigkeit der Argumentation des Verwaltungsgerichts, wonach der Ausschluss, selbst wenn er die unionsrechtlich garantierte Freizügigkeit tangieren sollte, aufgrund von notwendigen Erwägungen des Allgemeininteresses gerechtfertigt wäre, wird von der Klägerin nicht durchgreifend in Frage gestellt. Wie in Bezug auf Art. 3 Abs. 1 GG gilt auch hier gleichermaßen, dass die hinreichende Rechtfertigung der gesetzlichen Ausschlussregelung nicht in Zweifel gezogen wird, wenn eine einzelne Auslandshochschule eine Bestätigung ausgestellt, wonach ein Absolvent zu den 30 v. H. der Jahrgangsbesten gehört. Dass die in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils dargestellten Erwägungen des Allgemeininteresses generell nicht tragfähig sind, legt die Klägerin nicht dar. II. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, die eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigt, hat die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2014- 13 A 1900/13 -, juris Rn. 22 f., m. w. N. Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag schon deshalb nicht, weil die Klägerin eine klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage nicht formuliert. III. Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die Klägerin trägt vor, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil ihr ein Schriftsatz der Beklagten nicht übersandt worden sei, in dem auf eine frühere, in der Begründung des hier angegriffenen Urteils aufgegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bezug genommen worden sei. Damit legt die Klägerin einen Verfahrensmangel nicht dar. Die hinreichende Darlegung einer als Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gerügten Verletzung rechtlichen Gehörs, die im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erfolgt sein soll, erfordert substantiellen Vortrag dazu, was bei - nach Auffassung des Rechtsmittelführers - ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre und inwiefern der weitere Vortrag unter Zugrundelegung der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung zu einer für ihn günstigeren Entscheidung hätte führen können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2012- 15 A 989/12 -, juris Rn. 30 f., m. w. N. Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Selbst wenn zugunsten der Klägerin davon ausgegangen wird, dass ihr weiterer Vortrag im Kontext der Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO dasjenige Vorbringen sein soll, das sie bereits in erster Instanz angebracht hätte, wenn sie Kenntnis von dem fraglichen Schriftsatz der Beklagten gehabt hätte, zeigt sie jedenfalls nicht auf, inwiefern dann auf der Basis der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts eine stattgebende Entscheidung in Betracht gekommen wäre. Im Übrigen ist aus den Verfahrensakten nicht zu ersehen, dass das Verwaltungsgericht bei der gebotenen Kenntnisgabe des Schriftsatzes des Bundesverwaltungsamtes vom 7. November 2013, in dem auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. März 2013 - 25 K 6800/11 - Bezug genommen wurde, fehlerhaft vorgegangen ist. Ausweislich der unter dem Aktenzeichen 25 K 6305/13 geführten Gerichtsakte ist mit Datum vom 12. November 2013 verfügt worden, eine Zweitschrift des Schriftsatzes an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit der Bitte um Stellungnahme zu senden; diese Verfügung ist, wie dem Ab-Vermerk der Geschäftsstelle zu entnehmen ist, noch am selben Tag ausgeführt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig (vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).