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Urteil

7 K 7312/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:1023.7K7312.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin stellt das pflanzliche Arzneimittel „B. H. O. 000 mg“ her. Es enthält als Wirkstoff einen Trockenextrakt aus frischen Artischockenblättern (00-00:0; Auszugsmittel: Wasser) in einer Menge von 300 mg pro Tablette. Das zugelassene Anwendungsgebiet lautet „Verdauungsbeschwerden (dyspeptische Beschwerden), besonders bei funktionellen Störungen des ableitenden Gallensystems“. Als Dosierung ist eine Einzeldosis von 1 – 2 überzogenen Tabletten und eine Tagesdosis von 4 – 5 überzogenen Tabletten vorgegeben. Es handelt sich um ein Altarzneimittel, das im Juni 1978 als ein im Verkehr befindliches Fertigarzneimittel nach § 105 Abs. 2 AMG beim Bundesgesundheitsamt angezeigt wurde und infolgedessen eine fiktive Zulassung nach § 105 Abs. 1 AMG erhielt. Am 30.04.1990 stellte die Klägerin rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung der Zulassung gemäß § 105 Abs. 3 AMG. Zur Begründung der Wirksamkeit und Unbedenklichkeit berief sie sich auf die Monographie der Kommission E zu Cynarae folium vom 06.07.1988 (BAnz. Nr. 122) in der berichtigten Fassung vom 01.09.1990 (BAnz. Nr. 164). Unter dem 06.11.1996 wurde durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte – BfArM – die Verlängerung der Zulassung (Nachzulassung) gemäß § 105 Abs. 4 f AMG erteilt. Am 03.08.2001 ging beim BfArM der Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Zulassung nach § 31 Abs. 3 AMG ein. Durch Bescheid des BfArM vom 16.08.2004 wurde die Zulassung gemäß § 31 Abs. 3 AMG für 5 Jahre verlängert. Am 18.02.2009 stellte die Klägerin einen weiteren Antrag auf Verlängerung der Zulassung gemäß § 31 AMG. Hierzu reichte sie erstmalig Unterlagen nach § 105 Abs. 4a AMG ein, insbesondere ein klinisches und ein toxikologisch-pharmakologisches Sachverständigengutachten sowie Studienberichte über 2 präklinische Untersuchungen an Ratten über eine Dauer von 7 bzw. 14 Tagen. Mit Mängelschreiben vom 20.10.2014 übersandte das BfArM der Klägerin u.a. eine Stellungnahme zur Klinik und setzte zur Mängelbeseitigung eine Frist von 4 Wochen. In der Stellungnahme wurde angekündigt, den Antrag nach § 31 Abs. 3 AMG i.V.m. § 136 Abs. 1 AMG zu versagen, da das Arzneimittel nicht ausreichend geprüft worden sei, § 25 Abs. 2 Nr. 2 AMG, und die Wirksamkeit nicht ausreichend begründet worden sei, § 25 Abs. 2 Nr. 4 AMG. In der Begründung wurde ausgeführt, das wissenschaftliche Erkenntnismaterial zu Artischockenblättern sei zwischenzeitlich durch den zuständigen Ausschuss der europäischen Arzneimittelagentur – EMA – neu bewertet worden. Das Ergebnis dieser Bewertung sei der HMPC-Monographie zu Cynara scolymus L., folium (EMA/HMPC/150218/2009) vom 13.09.2011 zu entnehmen. Danach sei nur noch die traditionelle Anwendung für das Anwendungsgebiet „Linderung von Verdauungsbeschwerden wie Völlegefühl und Blähungen“ plausibel. Auch fehlten Untersuchungen zur Reproduktionstoxizität, zur Genotoxizität und zur Karzinogenität. Insofern sei mindestens noch die Durchführung eines Ames-Tests erforderlich. Spezielle Personengruppen wie Kinder, Patienten mit Nieren- oder Leberinsuffizienz, Frauen im gebärfähigen Alter, Schwangere und Stillende müssten gesondert beurteilt werden. Die Klägerin möge prüfen, ob ein Antrag auf Registrierung als traditionelles pflanzliches Arzneimittel gestellt werden solle. In der Stellungnahme vom 19.11.2014 erklärte die Klägerin, die Wirksamkeit des Präparats sei nicht unzureichend begründet. Das Arzneimittel sei auch hinsichtlich der Sicherheit ausreichend geprüft. Die Beklagte habe offenbar die gemeinsam mit der O1. D. I. durchgeführte doppelblinde, randomisierte und placebokontrollierte Studie von F. /C. /V. /S. /A. „Efficacy of Artichoke Dry Extract in Patients with Hyperlipoproteinemia“ nicht berücksichtigt. Ein Ames-Test sei nach Auffassung der Klägerin nicht erforderlich, könne aber noch durchgeführt werden. Mit undatiertem, am 13.05.2015 zugestelltem Bescheid wurde die Verlängerung der Zulassung nach § 31 Abs. 3 i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 i.V.m. § 136 Abs. 1 AMG versagt. In der Begründung wurde angegeben, die vorgelegten Unterlagen seien unvollständig. Das Arzneimittel sei nicht ausreichend geprüft und die therapeutische Wirksamkeit sei nicht ausreichend begründet. Die im Mängelverfahren vorgelegte Studie von F. et al. sei nicht geeignet, die Wirksamkeit des streitgegenständlichen Arzneimittels im zugelassenen Anwendungsgebiet „Verdauungsstörungen (dyspeptische Beschwerden), besonders bei funktionellen Störungen des ableitenden Gallensystems“ ausreichend zu begründen. Die Studie sei mit Patienten durchgeführt worden, die an einer Hypercholesterinämie, und nicht an Verdauungsstörungen gelitten hätten. Die Dosierung habe 1800 mg Trockenextrakt täglich betragen und sei daher höher gewesen als die Tagesdosis des antragsrelevanten Arzneimittels (1200 bis 1500 mg). Die Klägerin habe für das beantragte Anwendungsgebiet kein neues wissenschaftliches Erkenntnismaterial oder präparatespezifische Studien vorgelegt. Die im klinischen Gutachten genannten Untersuchungen von G. 1996 und I1. et al. 2003 seien in der HMPC-Monographie erwähnt und für nicht ausreichend befunden worden. Die Untersuchungen von X. & G. 1999 sowie von X1. et al. 2001 seien unkontrollierte Studien und damit als Wirksamkeitsbeleg nicht geeignet. Die langjährigen empirischen Erfahrungen und die postulierten pharmakologischen Wirkungen seien als Wirksamkeitsbeleg nicht ausreichend; sie könnten nur als Grundlage für eine Registrierung als traditionelles pflanzliches Arzneimittel dienen. Auch seien nach wie vor Wirksamkeit und Unbedenklichkeit im Hinblick auf bestimmte Anwendergruppen nicht belegt. Ferner sei das vorgelegte präklinische Gutachten im Hinblick auf die Punkte Genotoxizität und Karzinogenität unzureichend. Der zur Erfüllung dieser Anforderungen zumindest erforderliche Ames-Test sei nicht vorgelegt worden. Am 12.06.2015 legte die Klägerin gegen den Versagungsbescheid Widerspruch ein, der mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 24.09.2015 begründet wurde. In der Begründung wurde geltend gemacht, die Mängelbeseitigungsfrist sei mit 4 Wochen zu kurz gewesen. Die Wirksamkeit sei mit den vorgelegten Publikationen, insbesondere der Studie von F. et al. ausreichend belegt worden. Auch fehlten Hinweise auf eine genotoxische/karzinogene Wirkung des Präparats. Das BfArM habe die Unterlagen im Hinblick auf die Genotoxizität bei dem wirkstoffgleichen Arzneimittel „Cynacur“ der Klägerin bereits als ausreichend beurteilt. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 16.11.2015 zurückgewiesen. Darin wurde ausgeführt, die Mängelbeseitigungsfrist sei nicht zu beanstanden, da der Klägerin die Möglichkeit zur Verlängerung eingeräumt worden sei, von der aber kein Gebrauch gemacht worden sei. Die vorgelegten Studien seien als Wirksamkeitsbeleg nicht geeignet. Ausreichende Unterlagen zu bestimmten Anwendergruppen und zur Prüfung von Genotoxizität und Karzinogenität seien nicht vorgelegt worden. Der Widerspruchsbescheid wurde am 20.11.2015 zugestellt. Am 21.12.2015 (einem Montag) hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihren Antrag auf Verlängerung der Zulassung weiterverfolgt. Sie ist der Auffassung, die Versagung der Verlängerung der Zulassung sei rechtswidrig, weil die Beklagte in der Vergangenheit vergleichbare Arzneimittel mit einem identischen Anwendungsgebiet zugelassen habe. Hierbei handele es sich um die Fertigarzneimittel O2. -I2. 000 mg I3. -T. 000 mg I3. -Q. 000 mg I4. G1. -Artischocke 000 mg D1. O3. Artischocke Kapsel 000 mg B1. 000 mg (verlängert am 13.09.2007). Aus der Fachinformation dieser Präparate ergebe sich, dass der Zulassung keine präparatespezifischen pharmakologischen, pharmakokinetischen oder toxikologischen Untersuchungen zugrunde gelegen hätten. Es sei daher unverständlich, warum das BfArM nun weitergehende Untersuchungen für erforderlich halte. Im Übrigen genügten die eingereichten Unterlagen den Anforderungen von § 25 Abs. 2 AMG. Die Wirksamkeit sei durch die aussagekräftigen Studien von G. und von X1. , 2001 belegt worden. Diese Studien seien bereits im Assessmentreport des HMPC zu „Cynara scolymus L., folium“ vom 13.09.2011 (EMA/HMPC/150209/2009) erwähnt worden. Jedoch fehle sowohl im Assessmentreport als auch in der Versagungsentscheidung der Beklagten eine konkrete Begründung für die Ablehnung der Studien. Diese Studie belege auch die Wirksamkeit von Artischockenblättern im antragsrelevanten Anwendungsgebiet. In der Publikation zur vorgenannten Studie werde darauf hingewiesen, dass die gute Verträglichkeit in der Verumgruppe durch den positiven Einfluss auf Verdauungsbeschwerden erklärt werden könne. Die Studie sei ein wichtiger Beleg für die Cholesterinausschleusung und Cholereseaktivität und damit auch für die Wirksamkeit des streitgegenständlichen Arzneimittels. Da die Verdauung von der Sekretion von Gallensäuren abhängig sei, werde auch die Wirksamkeit im beantragten Anwendungsgebiet gezeigt. Dies werde durch die bereits im Widerspruchsverfahren vorgelegte Stellungnahme von Prof. Dr. M. vom 13.09.2015 bestätigt. Die höhere Dosierung des Wirkstoffs im Studienpräparat sei unerheblich, da die Wirkung dosisabhängig sei. Das Fehlen von Unterlagen zu bestimmten Anwendergruppen könne nicht zu einer vollständigen Versagung, sondern nur zu einer Teilversagung führen. Das präklinische Gutachten von 2009 zeige in Ergänzung mit neueren Untersuchungen ausreichende Aussagen zu Genotoxizität/Karzinogenität. Es gebe weder in den eigenen Studien noch in der wissenschaftlichen Literatur Hinweise auf eine derartige Wirkung. Auch dies werde durch das Gutachten von Prof. Dr. M. von 13.09.2015 im Einzelnen begründet. Im Übrigen habe das BfArM die vorgelegten Unterlagen im Hinblick auf die Genotoxizität bei dem zeitgleich beantragten wirkstoffgleichen Arzneimittel der Klägerin „Cynacur“ bereits als ausreichend beurteilt. Für eine abweichende Bewertung gebe es daher keine Grundlage. Insbesondere dokumentiere die Monographie des HMPC zu Artischockenblättern aus dem Jahr 20011 nicht den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand. Die dort verarbeiteten Studien stammten aus der Zeit bis 2003. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte im Jahr 2004 die Zulassung des streitgegenständlichen Arzneimittels verlängert habe und eine Verlängerung von vergleichbaren Fertigarzneimitteln bis 2008 vorgenommen habe, sich jetzt aber auf eine Veränderung der Erkenntnislage berufe. Die Beklagte dürfe nicht vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandeln. Deshalb dürfe sie auch keine toxikologischen Untersuchungen fordern, die sie in der Vergangenheit bei ähnlichen Arzneimitteln nicht verlangt habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des am 13.05.2015 zugestellten Bescheides des BfArM in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2015 zu verpflichten, über den Antrag auf Verlängerung der Zulassung erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Begründung der angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, die in der Vergangenheit erteilten Zulassungen für vergleichbare Arzneimittel könnten nicht als Argument für die Verlängerung der streitgegenständlichen Zulassung herangezogen werden. Die Zulassungen für diese Arzneimittel beruhten auf anderen Verfahren oder Antragstypen mit abweichenden Voraussetzungen. Die Klägerin habe gemäß § 136 Abs. 1 AMG bei dem im Jahr 2009 gestellten Verlängerungsantrag erstmalig die sog. ex-ante-Unterlagen vorlegen müssen. Im Unterschied zu Verlängerungen nach § 31 AMG sei daher der gesamte Katalog des § 25 Abs. 2 AMG zu berücksichtigen gewesen. Maßgeblich sei daher der aktuelle Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse gewesen, der durch die HMPC-Monographie zu Artischockenblättern aus dem Jahr 2011 neu definiert worden sei. Hierbei sei berücksichtigt worden, dass sich auch die Bewertungskriterien für pflanzliche Arzneimittel geändert hätten. Insofern werde auf die „Guideline on the assessment of the clinical safety and efficacy in the preparation of community herbal monographs for well-established use and of community herbal monographs/entries to the community list for traditional herbal medicinal products/substances/preparations”, EMEA/HMPC/104613/2005) Bezug genommen. Danach lägen keine ausreichenden klinischen Studiendaten zu dem beantragten Anwendungsgebiet vor. Da die Wirksamkeit lediglich mit unkontrollierten klinischen Studien, langjährigen empirischen Erfahrungen und postulierten pharmakologischen Wirkungen begründet werde, komme nur noch eine Registrierung als traditionelles pflanzliches Arzneimittel in Betracht. Die Studien von G. , 1996 und X1. et al., 2001 seien durch den HMPC abschließend nach Maßgabe der einschlägigen EU-Guidelines beurteilt worden. Beide Studien seien ohne Kontrollgruppe durchgeführt worden. Sie könnten daher nicht zeigen, dass die Behandlung mit dem Arzneimittel gegenüber der Behandlung mit einem Placebo überlegen sei. Die Studie von X1. sei nur in einer speziellen Subgruppe von Patienten (mit 3 von 5 Reizdarmsymptomen) durchgeführt worden. Die vorgelegte Studie von F. , et al. sei nicht als Wirksamkeitsbeleg geeignet. Die Zielgruppe der Studie (Hypercholesterinämie) sei mit der Zielgruppe des streitgegenständlichen Präparats (Verdauungsstörungen) nicht identisch und könne daher die Wirksamkeit nicht begründen. Hauptzielkriterien der Studie seien Gesamtcholesterin und gamma-GT im Blut gewesen; auch mit den sekundären Zielkriterien seien Verdauungsbeschwerden nicht erfasst worden. Die Annahme, dass die günstigere Bewertung der allgemeinen Verträglichkeit in der Verumgruppe durch einen positiven Einfluss auf dyspeptische Beschwerden bedingt sei, sei eine reine Vermutung. Die Annahme der Klägerin, dass Cholesterinausschleusung und Cholereseaktivität auch zu einer positiven Beeinflussung von Verdauungsbeschwerden führten, müsse durch placebokontrollierte klinische Studien bewiesen werden. Ebenso müsse belegt werden, dass auch eine geringere Dosierung wirksam sei. Pharmakokinetische und pharmakodynamische Studien seien vom BfArM nicht gefordert worden. Jedoch seien adäquate Tests zur Genotoxizität und Karzinogenität mit dem Präparat entsprechend der „Guideline on the assessment of genotoxicity of herbal substances/preparations“ (EMEA/HMPC/ 107079/2007) notwendig. In der HMPC-Monographie zu Artischockenblättern werde klar dargelegt, dass publizierte Untersuchungen zu diesem Punkt bisher nicht vorlägen. Dies entspreche dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand. Ob in der Vergangenheit Verlängerungen der Zulassung auch ohne derartige Tests zu genotoxischen Eigenschaften erteilt worden seien, sei nicht von Belang. Klinische Untersuchungen genügten nicht zum Ausschluss von mutagenen Wirkungen, da sich die Folgen erst Jahre später zeigten. Die von dem Gutachter herangezogen Tierversuche seien nicht ausreichend, da sie den Anforderungen der gegenwärtig gültigen Guidelines zur Prüfung auf Genotoxizität nicht entsprächen. Insbesondere könnten subchronische Tierversuche dafür nicht herangezogen werden, die lediglich 14 Tage gedauert hätten. Im Hinblick auf die Dosierung sei mindestens ein Sicherheitsabstand der 10fachen Dosis des Tierversuchs erforderlich. Die Relevanz der Tierversuche für den Menschen sei zu begründen. Im Übrigen werde auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Auf die im Jahr 2002 erfolgte Verlängerung des Arzneimittels D2. könne sich die Klägerin nicht berufen, da sich der wissenschaftliche Erkenntnisstand geändert habe. Zwar rechtfertigen fehlende Unterlagen zu besonderen Anwendergruppen nicht eine Vollversagung. Wenn aber Gründe für Vollversagung vorlägen, sei für eine Teilversagung kein Raum (vgl. VG Köln, Urteil vom 24.08.2015 – 7 K 1247/14 –). Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (4 Bände) sowie alle weiteren von den Beteiligten eingereichten Unterlagen (Beiakten 1, 6 und 7) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der am 13.05.2015 zugestellte Versagungsbescheid der Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verlängerung der Zulassung des streitgegenständlichen Arzneimittels „B. H1. O. 000 mg“. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Verlängerung der Zulassung ist § 31 Abs. 3 AMG i.V.m. § 136 Abs. 1 AMG. Nach § 31 Abs. 3 AMG ist die Zulassung grundsätzlich auf Antrag zu verlängern, wenn kein Versagungsgrund nach § 25 Abs. 2 Nr. 3, 5, 5a, 6 6a, 6b oder 7 vorliegt. Diese Vorschrift wird jedoch im vorliegenden Fall durch die Regelung in § 136 Abs. 1 AMG modifiziert, die als Übergangsvorschrift aus Anlass des 10. Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 04.07.2000 (BGBl. I S. 1002) eingeführt wurde. Die Regelung gilt für Arzneimittel, bei denen die nach § 105 Abs. 3 Satz 1 beantragte Verlängerung der Zulassung (Nachzulassung) bei Inkrafttreten des 10. Änderungsgesetzes am 12.07.2000 bereits erteilt worden ist. Sie sieht vor, dass die im neu eingeführten § 105 Abs. 4a Satz 1 bezeichneten Unterlagen, also die Berichte über die präklinische und klinische Prüfung des Arzneimittels nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 AMG sowie die Sachverständigengutachten nach § 24 AMG (sog. „ex-ante-Unterlagen“) spätestens mit dem Antrag auf Verlängerung des Arzneimittels nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegen sind. Ferner wurde bestimmt, dass bei diesen Arzneimitteln die Zulassung zu verlängern ist, wenn kein Versagungsgrund nach § 25 Abs. 2 AMG vorliegt. Erst für weitere Verlängerungen sollte § 31 AMG mit dem eingeschränkten Katalog der Versagungsgründe Anwendung finden. Die Vorschrift trat nach Art. 4 Abs. 2 Nr. 3 des 10. Änderungsgesetzes vom 04.07.2000 (BGBl. I S. 1002) am 01.08.2005 in Kraft. Nach der im Zuge der 10. AMG-Novelle durch § 105 Abs. 4a AMG eingeführten Verpflichtung zur Vorlage der „ex-ante-Unterlagen“ war diese Übergangsbestimmung erforderlich geworden, um das Prüfprogramm der zuständigen Bundesbehörde für alle Arzneimittel, insbesondere für alle Altarzneimittel mit fiktiver Zulassung, zu vereinheitlichen. Die Übergangsvorschrift bewirkte, dass auch für die im Jahr 2000 bereits nachzugelassenen Arzneimittel nachträglich die Unterlagen nach § 105 Abs. 4a AMG vorzulegen und aus Anlass eines Verlängerungsantrages nach § 31 zu prüfen waren. Bei dieser Prüfung sollten auch schon nachzugelassene Arzneimittel einer vollständigen Prüfung anhand der Vorgaben der europäischen Arzneimittelrichtlinie unterzogen werden, vgl. VG Köln, Urteil vom 13.01.2015 – 7 K 4280/13 – juris. Dementsprechend waren bei dieser Prüfung alle Versagungsgründe des § 25 Abs. 2 AMG zu berücksichtigen. Daraus folgt für das vorliegenden Verfahren, dass – abweichend von § 31 Abs. 3 AMG – die Verlängerung zu erteilen ist, wenn kein Versagungsgrund nach § 25 Abs. 2 AMG vorliegt. Denn das streitgegenständliche Arzneimittel fällt unter die Übergangsregelung des § 136 Abs. 1 AMG. Die Nachzulassung wurde am 06.11.1996 erteilt, und somit vor dem Inkrafttreten des 10. Änderungsgesetzes am 12.07.2000. Da der erste Verlängerungsantrag durch Bescheid vom 16.08.2004 noch vor dem Inkrafttreten des § 136 Abs. 1 AMG am 01.08.2005 beschieden wurde, musste die Klägerin die Unterlagen nach § 105 Abs. 4a AMG erst beim zweiten Verlängerungsantrag vorlegen und unterlag somit erst bei dieser Verlängerungsentscheidung dem vollen Prüfprogramm des § 25 Abs. 2 AMG. Das BfArM hat den Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Zulassung zu Recht abgelehnt, da der Versagungsgrund des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 2. Alt. AMG vorliegt. Danach ist eine Versagung auszusprechen, wenn die vom Antragsteller angegebene therapeutische Wirksamkeit nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse unzureichend begründet ist. Dies ist bei dem von der Antragstellerin beanspruchten Anwendungsgebiet „Verdauungsbeschwerden (dyspeptische Beschwerden), besonders bei funktionellen Störungen des ableitenden Gallensystems“ der Fall. Unter der therapeutischen Wirksamkeit ist die Ursächlichkeit des Arzneimittels für den beanspruchten Heilerfolg zu verstehen. Diese ist unzureichend begründet im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4., 2. Alt. AMG, wenn die vom Antragsteller eingereichten Unterlagen nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse den geforderten Schluss nicht zulassen, wenn sie sachlich unvollständig oder wenn sie inhaltlich unrichtig sind. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die den Unterlagen zu entnehmenden therapeutischen Ergebnisse auf Spontanheilungen oder andere wirkstoffunabhängige Effekte (z. B. Placebo-Effekt) zurückzuführen sind, vgl. BVerwG, Urteile vom 14.10.1993 - 3 C 21.91 - , BVerwGE 94, 215, und - 3 C 46.91 - , PharmR 1994, 380. Diese Anforderungen gelten auch dann, wenn der Antragsteller anstelle der grundsätzlich erforderlichen Ergebnisse der präparatespezifischen Prüfung der pharmakologischen und toxikologischen Wirkungen sowie der klinischen Prüfungen nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 AMG „anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial“ im Sinne des § 22 Abs. 3 AMG vorlegt, das bei früheren Prüfungen mit anderen, vergleichbaren Arzneimitteln gewonnen wurde. Dieses Erkenntnismaterial muss ein Gewicht haben, das in etwa dem der Ergebnisse nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 AMG entspricht, so die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. z. B. Urteile vom 13.04.2011 - 13 A 58/09 - und vom 23.05.2007 - 13 A 328/04 - ; in diesem Sinne bereits EuGH, Urteil vom 05.10.1995 - Rs. C-440/93 - , Slg. 1995 I, S. 2851 und juris Rn. 17. Hierbei ergeben sich die Anforderungen an das vorzulegende wissenschaftliche Erkenntnismaterial aus den europarechtlichen Vorgaben des Anhangs I, Teil I bis III der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06.November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2011, S. 67) in der jeweils geltenden Fassung, vgl. Verordnung zur Anwendung der Arzneimittelprüfrichtlinien (Arzneimittelprüfrichtlinien-Verordnung - AMPV) vom 08.01.2016 (BGBl. I S. 47) i.V.m. § 26 Abs. 1 AMG. Ergänzend sind die Leitlinien (Guidelines oder Notes for Guidance) der Arbeitsausschüsse der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) heranzuziehen, die zwar keine unmittelbare rechtliche Bindungswirkung entfalten, jedoch den zu beachtenden gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 und Satz 3 AMG widerspiegeln, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.04.2011 - 13 A 58/09 - und Beschluss vom 24.02.2009 - 13 A 813/08 -, PharmR 2009, 297. Bei der Bewertung der vorgelegten Unterlagen nach Maßgabe der genannten Anforderungen ist auf den zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse abzustellen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.04.2011 - 13 A 58/09 - . Dies ergibt sich zum einen daraus, dass es bei Verpflichtungsklagen grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt; zum anderen fordert der Gesetzeszweck der Arzneimittelsicherheit, dass Arzneimittel dem jeweils gesicherten, also aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen müssen, § 1, § 5, § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 und Satz 3, § 26 Abs. 1 Satz 2 AMG. Für das Vorliegen der Versagungsgründe des § 25 Abs. 2 AMG ist die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Jedoch ist die Darlegung im Fall des Versagungsgrundes nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 2. Alt. AMG erleichtert. Das BfArM muss in diesem Fall nicht die Unwirksamkeit des Mittels dartun, sondern nur die Tatsache einer gescheiterten Begründung. Hierzu reicht es aus, eine fehlende oder fehlerhafte Schlussfolgerung in der Antragsbegründung aufzuzeigen, ein Forschungsergebnis zu benennen, zu dem sich der Antragsteller nicht geäußert hat oder die inhaltliche Unrichtigkeit wesentlicher Antragsunterlagen nachzuweisen, BVerwG, Urteile vom 14.10.1993 - 3 C 21.91 - und vom 18.05.2010 - 3 C 25.09 - juris. Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klägerin die therapeutische Wirksamkeit des beantragten Arzneimittels „B. H2. O. 000 mg“ unzureichend begründet. Die Begründung entspricht nicht dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse. Die Klägerin hat sich zur Begründung der Wirksamkeit des Arzneimittels im beantragten Anwendungsgebiet „Verdauungsbeschwerden“ im Wesentlichen auf die von ihr durchgeführte präparatespezifische klinische Studie von F. /C. /V. /S. /A. „Efficacy of Artichoke Dry Extract in Patients with Hyperlipoproteinemia“ von 1998 sowie ergänzend auf früher durchgeführte Studien mit Extrakten aus Artischockenblättern berufen. Diese Unterlagen sind jedoch nicht geeignet, die Schlussfolgerung auf die Ursächlichkeit des Arzneimittels für den beanspruchten Heilerfolg zu tragen. Die Beklagte hat durch den Mängelbericht vom 20.10.2014, die Begründung des Versagungsbescheides vom 13.05.2015 und des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2015 sowie den ergänzenden Vortrag im Klageverfahren die Mängel der vorgelegten Unterlagen nachvollziehbar dargelegt. Eine präparatespezifische klinische Studie, die die Wirksamkeit des streitgegenständlichen Arzneimittels in dem beantragten Anwendungsgebiet „Verdauungsstörungen“ belegt, hat die Klägerin nicht vorgelegt. Der eingereichte Studienreport der Studie von F. et al. aus dem Jahr 1998 bezieht sich zwar auf den hier vorliegenden Extrakt aus frischen Artischockenblättern. Die Studie wurde jedoch zur Prüfung der Wirksamkeit in einem anderen Anwendungsgebiet, nämlich bei Patienten mit Hyperlipoproteinämie durchgeführt. Zielkriterien waren die Senkung des Gesamtcholesterins, des LDL-Cholesterins, des HDL-Cholesterins, der Triglyzeride, bestimmter Leberwerte und Glucose. Der Einfluss auf Verdauungsbeschwerden wurde nicht untersucht. Eine Aussage zur Wirksamkeit bei Verdauungsbeschwerden kann der Studie daher nicht entnommen werden. Außerdem wurde das Arzneimittel in der Studie in einer höheren Dosierung getestet (1.800 mg Trockenextrakt Tagesdosis im Vergleich zu 1.200 bis 1.500 mg Trockenextrakt Tagesdosis beim streitrelevanten Arzneimittel). Die Wirksamkeit in einer geringeren Dosierung kann daher durch die Studie nicht belegt werden. Der Hinweis der Klägerin, dass die Wirkung dosisabhängig sei, kann diesen Mangel nicht beheben. Gerade bei einer Dosisabhängigkeit kann die Wirkung einer geringeren Dosierung nicht ausreichend sein. Das von der Klägerin vorgelegte klinische Sachverständigengutachten vom 10.02.2009, verfasst von dem Geschäftsführer der Klägerin, Herrn N. P. . T1. . , und das im Widerspruchsverfahren eingereichte Gutachten von Prof. Dr. M1. vom 13.09.2015 enthalten lediglich theoretische Schlussfolgerungen aus den Ergebnissen der vorgenannten Studie, die zum Nachweis der Wirksamkeit bei Verdauungsbeschwerden nicht genügen. Zum einen wird ausgeführt, die Studie habe eine Reduzierung bestimmter Blutfettwerte durch den Wirkstoff gezeigt. Diese sei auf die vermehrte Bildung von Gallensäuren und deren Ausschüttung in den Dünndarm zurückzuführen. Da auch die Verdauung durch die Ausschüttung von Gallensäuren positiv beeinflusst werde, sei das Arzneimittel zur Linderung von Verdauungsbeschwerden geeignet. Die Beklagte hat hierzu nachvollziehbar dargelegt, dass ein derartiger Wirkzusammenhang zwar theoretisch möglich erscheint, durch die Studienergebnisse jedoch nicht belegt wird. Die Reduzierung von Verdauungsbeschwerden wurde in der Studie nicht untersucht. Zum anderen wird argumentiert, die gute Verträglichkeit in der Verumgruppe der Studie sei auf die positive Beeinflussung der Verdauung durch den Artischockenextrakt zurückzuführen. Hierbei handelt es sich um eine reine Vermutung, denn Verdauungsbeschwerden und ihre Verbesserung sind im Patientenkollektiv – auch im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung – nicht ermittelt worden, wie das BfArM zu Recht ausführt. Soweit die Klägerin sich im klinischen Sachverständigengutachten vom 10.02.2009 auf die Monographie der Kommission E aus dem Jahr 1988, berichtigt im Jahr 1990, und auf die Publikationen von klinischen Studien aus den Jahren 1991 bis 2002 beruft, handelt es sich hierbei um anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial im Sinne des § 22 Abs. 3 AMG, das jedoch nicht mehr dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entspricht, § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 2. Alt. AMG. Der Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse wird nunmehr dokumentiert durch die HMPC-Monographie „Cynara scolymus L., folium“ vom 13.09.2011 (EMA/HMPC/150218/2009) und den dazu gehörigen Assessment-Report vom 13.09.2011 (EMA/HMPC/150209/2009). In dieser wissenschaftlichen Bewertung wurde festgestellt, dass Zubereitungen aus Artischockenblättern zwar gewisse Wirkungen bei funktionellen Verdauungsstörungen und der Senkung der Blutfettwerte gezeigt hätten, eine anerkannte Wirksamkeit im Sinne eines „well-established use“ durch die vorliegenden Studien aber nicht ausreichend gestützt werde (vgl. Ziff. 4.3, T1. . 37 und Ziff. 6, T1. . 40 des Assessment Reports). An eine derartige Monographieaussage ist das BfArM zwar nicht rechtlich gebunden. Jedoch ist die Bewertung bei der Prüfung von Anträgen zu berücksichtigen, Art. 16 h Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG. Dies ergibt sich auch daraus, dass es sich bei den Gemeinschaftsmonographien – ebenso wie bei den Monographien der früheren Aufbereitungskommissionen und der Zulassungskommissionen nach § 25 Abs. 7 AMG – um sog. antezipierte Sachverständigengutachten handelt, die den Stand der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft zum Zeitpunkt der Erstellung widerspiegeln, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.2009 - 3 C 10.09 - , juris, Rn. 25, PharmR 2010, 192 zu den Monographien der Kommission D mit weiteren Nachweisen. Denn sie werden nach Art. 16 h Abs. 2 der Richtlinie von einem europäischen Experten-Gremium auf der Grundlage einer eingehenden wissenschaftlichen Bewertung des gesamten zur Verfügung stehenden aktuellen Erkenntnismaterials in einem Konsens- bzw. Mehrheitsverfahren verabschiedet, vgl. ausführlich: VG Köln, Urteil vom 05.07.2011 - 7 K 8612/09 - juris Rn. 55. Daraus ergibt sich, dass die für die Erteilung einer nationalen Zulassungsverlängerung zuständige Bundesoberbehörde eine derartige Pflanzenmonographie für die Beurteilung von Wirksamkeit und Verträglichkeit eines pflanzlichen Arzneimittels, das in den Anwendungsbereich der Monographie fällt, grundsätzlich heranziehen kann. Der Antragsteller kann allerdings die Aussagen der Monographie – wie auch bei anderen Sachverständigengutachten – erschüttern, wenn er neues, anderslautendes Erkenntnismaterial vorlegt, das noch nicht Gegenstand der Monographiebewertung war, oder wenn er substantiiert darlegt, dass die Bewertung auf unzutreffenden Tatsachen beruht oder widersprüchlich, unvollständig oder aus anderen Gründen nicht überzeugend ist. In diesem Fall muss die zuständige Behörde darlegen und begründen, warum die Gemeinschaftsmonographie den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse tatsächlich wiedergibt, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.2009 - 3 C 10/09 - juris, Rn. 29: zu einer Monographie der Kommission D; allgemein: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 108 Rn. 10. Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin die Aussagen der europäischen Monographie zu Artischockenblättern vom 13.09.2011 nicht ernsthaft erschüttert. Sie hat sich vielmehr weder im Widerspruchsverfahren noch im Klageverfahren mit den dortigen Bewertungen nachvollziehbar auseinandergesetzt. Im Gutachten von Prof. Dr. M1. vom 13.09.2015 wird der Assessment Report zu Artischockenblättern von 2011 zwar in der verwendeten Literatur aufgeführt. Eine Diskussion mit dem abweichenden Ergebnis findet aber nicht statt. In der Klagebegründung kritisiert die Klägerin zwar die negative Bewertung der Studien von G. , 1996 und X1. , 2001 im Assessment-Report, weil es an jeglicher Begründung für die Verneinung der Wirksamkeit fehle. Beide Studien seien aussagekräftig und zeigten eine bedeutsame Verbesserung von Verdauungsbeschwerden durch Artischockenextrakte. Mit dieser Argumentation kann aber das Ergebnis der Monographiebewertung nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Zwar ist einzuräumen, dass die Bewertung der klinischen Studien im Assessment-Report eher pauschal und zusammenfassend erfolgt ist und insbesondere zu den genannten Studien von G. , 1996 (T1. . 30) und X1. 2001 (T1. . 32) eine Einzelfallbeurteilung fehlt. Das BfArM hat diese Einzelfallbewertung jedoch sowohl in der Begründung des Versagungsbescheides als auch in der Klageerwiderung nachträglich vorgenommen und ausgeführt, dass es sich bei beiden Untersuchungen um eine offene Studie ohne Kontrollgruppe gehandelt habe. Diese könnten somit nicht belegen, dass die Behandlung mit dem Arzneimittel gegenüber der Behandlung mit einem Placebo überlegen sei. Dieser Argumentation ist zu folgen. Die Begründung der Wirksamkeit kann nach Maßgabe der Anforderungen in Anhang I, Teil I, Ziff. 5.2.5.1 in der Regel nur durch eine kontrollierte klinische Prüfung erfolgen, wobei entweder ein Placebo oder ein bereits bekanntes Arzneimittel als Vergleich heranzuziehen ist. Insbesondere müssen bei Arzneimittelwirkungen, die nicht objektiv messbar sind, Maßnahmen wie Randomisierung und Verblindung getroffen werden, um Verzerrungen der Ergebnisse zu vermeiden. Diese Anforderungen spiegeln sich auch in der vom BfArM herangezogenen „Guideline on the assessment of clinical safety and efficacy in the preparation of community herbal monographs (EMEA/HMPC/104613/2005)” vom 07.09.2006. Dort heißt es auf T1. . 7, dass grundsätzlich wenigstens eine kontrollierte Studie von guter Qualität erforderlich sei, um die Wirksamkeit zu begründen. Im Fall des Fehlens einer solchen Studie könne auch eine Einzelfallbewertung akzeptiert werden, die den möglichen Nutzen, die Risiken, die Art der Krankheit in Betracht ziehe, wenn die klinische Erfahrung mit dem pflanzlichen Arzneimittel gut dokumentiert und unterstützend sei und wenn klinische pharmakologische Daten von guter Qualität verfügbar seien. Die Klägerin hat vorliegend nicht dargelegt und begründet, dass bei dem streitgegenständlichen Arzneimittel ausnahmsweise auch unkontrollierte Studien zur Begründung der Wirksamkeit bei Verdauungsstörungen ausreichend sind. Dagegen spricht bereits, dass die Verbesserung der Beschwerden in allen vorliegenden Studien lediglich mittels einer Patientenbefragung ermittelt wurde und nicht mit Hilfe von objektiven Messungen von Organfunktionen. In einem derartigen Fall muss mit einem erheblichen Placebo-Effekt gerechnet werden. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die festgestellten Verbesserungen allein auf der Arzneimittelwirkung beruhen. Darüber hinaus müssen bei Verdauungsstörungen auch normale Schwankungen innerhalb des Untersuchungszeitraums beachtet werden, die mit einer Arzneimittelwirkung verwechselt werden können. Dementsprechend wird auch von den Autoren der beiden genannten Studien betont, dass die Ergebnisse der Anwendungsbeobachtungen aufgrund der bekannten methodischen Einschränkungen allein zur Begründung der Wirksamkeit in den getesteten Anwendungsgebieten nicht ausreichend seien, vgl. G. , „Antidyspeptische und lipidsenkende Wirkungen von Artischockenblätterextrakt“, Z. Allg. Med. 1996, Extra Ausgabe, unter „Diskussion“; X1. et al., „Artichoke Leaf Extract Reduces Symptoms of Irritable Bowel Syndrome in a Post-marketing Surveillance Study“, Phytotherapie Research, 2001, 58, 61, die Symptomverbesserung aber eine wertvolle Grundlage für die Durchführung einer randomisierten, kontrollierten Studie darstelle. Ergänzend ist hinzuzufügen, dass die Studie von X1. et al. nur ein Teilgebiet der hier beanspruchten Indikation abdeckte, nämlich Patienten mit einem Reizdarmsyndrom („Irritable Bowel Syndrome“). Eine Wirksamkeit bei Verdauungsstörungen anderer Ursache kann daher durch diese Studie nicht gezeigt werden. Schließlich spricht gegen die Heranziehung von unkontrollierten Studien, dass der pharmakologische Wirkmechanismus von Artischockenblättern noch nicht abschließend geklärt ist, vgl. Assessment-Report, T1. . 27. Die Klägerin kann auch nicht unter Berufung auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz eine Verlängerung der Zulassung verlangen. Die Beklagte hat zwar bis zum Jahr 2007 wirkstoffgleichen Arzneimitteln eine Zulassung, Nachzulassung oder eine Verlängerung mit dem beantragten Anwendungsgebiet erteilt, wie sich aus der vorgelegten Übersicht (Anlage 6 in Beiakte 7) ergibt. Diesen Zulassungen lag jedoch ein anderer, nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Zum einen ist durch die HMPC-Monographie vom 13.09.2011 eine wissenschaftliche Neubewertung erfolgt, die das BfArM, wie ausgeführt, berücksichtigen muss und die zu einer negativen Beurteilung einer anerkannten Wirksamkeit im Sinne eines „well-established-use“ geführt hat. Eine hiervon abweichende Entscheidung wäre nur bei erheblichen begründeten Einwänden gegen das Ergebnis des europäischen Verfahrens möglich, vgl. VG Köln, Urteil vom 05.07.2011 – 7 K 8612/09 – juris. Zum anderen wurden bei diesen Zulassungen andere rechtliche Bewertungsmaßstäbe angewendet, insbesondere Verlängerungen mit dem eingeschränkten Prüfungsmaßstab des § 31 Abs. 3 AMG erteilt. Das einzige Arzneimittel, das nach § 31 i.V.m. § 136 Abs. 1 AMG zu beurteilen und damit dem streitgegenständlichen Arzneimittel zu vergleichen ist, ist I3. -Q. , dessen Verlängerungsverfahren wegen einer angekündigten Versagung und eines eingereichten Registrierungsantrages ruht. Eine willkürliche Ungleichbehandlung der Klägerin ist daher nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin bemängelt, der wissenschaftliche Erkenntnisstand der HMPC-Monographie sei gar nicht aktuell, sondern beruhe auf älteren Studien aus der Zeit bis 2003, macht sie geltend, dass eine anerkannte Wirksamkeit von Artischockenblättern bei Verdauungsbeschwerden auch vor 2011 nicht vorgelegen habe. Dies rechtfertigt indessen keine Gleichbehandlung des streitgegenständlichen Arzneimittels mit wirkstoffgleichen Arzneimitteln, die möglicherweise vor der Veröffentlichung der HMPC-Monographie eine rechtswidrige Zulassung erhalten haben. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht lässt sich aus Art. 3 GG nicht herleiten. Vielmehr trägt der Inhaber eines nachzugelassenen Arzneimittels das Risiko, dass sich der wissenschaftliche Erkenntnisstand vor der Vollprüfung seines Verlängerungsantrages nach § 136 Abs. 1 AMG ändert oder einer neuen wissenschaftlichen Bewertung unterliegt. Demnach muss sich die Klägerin den Versagungsgrund einer unzureichend begründeten Wirksamkeit gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 2. Alt. AMG entgegenhalten lassen. Die Frage, ob darüber hinaus ein weiterer Versagungsgrund vorliegt, insbesondere das Arzneimittel wegen fehlender Genotoxizitätstests nicht nach dem jeweils gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisstand ausreichend geprüft worden ist bzw. das andere wissenschaftliche Erkenntnismaterial nicht dem aktuellen Wissenschaftsstand entspricht, § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AMG, kann daher offen bleiben. Bei Vorliegen eines Grundes für die Vollversagung kann ebenfalls dahinstehen, ob fehlende Unterlagen zu besonderen Patientengruppen eine Teilversagung gerechtfertigt hätten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.