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Beschluss

10 L 2506/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:1105.10L2506.18.00
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Tenor

1.  Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

     Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

2.  Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Tochter der Antragsteller vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens am Unterricht der Klasse 3 der T. L. Grundschule O. T1. teilnehmen zu lassen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). In schulrechtlichen Nichtversetzungsverfahren ist eine Regelungsanordnung mit dem Inhalt, vorläufig die Teilnahme am Unterricht der erstrebten Klasse oder Jahrgangsstufe zu ermöglichen, nur dann zu erlassen, wenn im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht ist, dass gegen die Rechtmäßigkeit der Nichtversetzungsentscheidung ernsthafte Bedenken bestehen und dass die Versetzungskonferenz bei einer erneuten Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Versetzung aussprechen wird. Vgl. VG Köln, Beschlüsse vom 6. Juni 2013 - 10 K 5266/12 -, vom 13. August 2009 - 10 L 981/09 – und vom 31. Juli 2007 - 10 L 927/07 -. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen haben die Antragsteller hinsichtlich einer vorläufigen Versetzung in die Klasse 3 nicht glaubhaft gemacht. Die Nichtversetzungsentscheidung ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist die nach § 7 Abs. 3 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (AO-GS) notwendige Anhörung der Eltern erfolgt. Nach dieser Vorschrift beschließt die Versetzungskonferenz nach Anhörung der Eltern, dass eine Schülerin oder ein Schüler ein drittes Jahr in der Schuleingangsphase verbleibt, wenn sie oder er noch nicht für die Klasse 3 geeignet ist. Ausweislich des Protokolls der Zeugnis- und Lehrerkonferenz vom 26. Juni 2018 hat die Versetzungskonferenz an diesem Tag beschlossen, dass die Tochter der Antragsteller im ihrem 3. Schulbesuchsjahr (weiterhin) am Unterricht der jahrgangsübergreifenden Schuleingangsphase teilnehmen werde. Die Anhörung der Antragsteller hat im Rahmen des Elterngesprächs am 30. Januar 2018 stattgefunden. In dem von den Beteiligten unterzeichneten Protokoll zu diesem Gespräch wurde unter „Vereinbarungen“ unter anderem festgehalten: „Voraussichtlicher Verbleib in der 1/2“. Die materiellen Voraussetzungen einer Versetzung in die Klasse 3 richten sich nach § 50 Abs. 1 SchulG NRW i. V. m. § 7 Abs. 4 AO-GS. Danach wird eine Schülerin oder ein Schüler in die Klassen 3, 4 und 5 versetzt, wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Sie oder er wird auch dann versetzt, wenn auf Grund der Gesamtentwicklung zu erwarten ist, dass in der nächst höheren Klasse eine hinreichende Förderung und eine erfolgreiche Mitarbeit möglich sind. Bei der Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 AO-GS vorliegen, hat die Versetzungskonferenz (§ 50 Abs. 2 SchulG NRW) eine Prognose zu treffen, die auch von persönlichen Erfahrungen und Einschätzungen der Lehrer aus ihrer Praxis beeinflusst wird. Ob die Leistung eines Schülers danach gut, mittelmäßig oder mangelhaft ist, bewerten die Lehrer aufgrund ihrer Sach- und Fachkenntnis nach pädagogischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Kriterien, wobei der Beurteilung regelmäßig ein erheblicher subjektiver Einschlag anhaftet. Bei dieser Prognoseentscheidung überschreitet die Versetzungskonferenz ihren prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum, wenn sie einen Verfahrensfehler begeht, anzuwendendes Recht verkennt, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt oder sonst willkürlich handelt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 11. September 2015 – 19 A 2068/13 – und vom 29. Dezember 2008 ‑ 19 B 1581/08 -, juris; VG Köln, Beschluss vom 23. August 2018 ‑ 10 L 1653/18 -. Gemessen an diesen Maßstäben haben die Antragsteller eine Fehlerhaftigkeit der (Prognose)Entscheidung der Versetzungskonferenz nicht glaubhaft gemacht. Ausweislich des Zeugnisses vom 13. Juli 2018 hat die Tochter der Antragsteller die Lernziele in Deutsch und Mathematik nicht erreicht. Das Zeugnis enthält gemäß § 6 Abs. 2 und 3 AO-GS allein eine textliche Beschreibung der Lernentwicklung und des Leistungsstandes. Dabei lässt sich den gewählten Formulierungen des Zeugnisses entnehmen, dass die Tochter der Antragsteller die Anforderungen des 2. Schuljahres in den Fächern Mathematik und Deutsch nicht erfüllt hat. Entgegen den Kompetenzerwartungen am Ende der Schuleingangsphase (unter anderem das Beherrschen des Zahlenraumes bis 100) hat sie den Zahlenraum bis 100 nicht hinreichend erfasst. Vielmehr kann sie Zahlen im Zahlenraum bis 100 (nur) mit Unterstützung und Anschauungsmaterial ordnen und vergleichen. Auch werden erhebliche Defizite bei Divisionsaufgaben aufgezeigt. Ähnliches gilt hinsichtlich des Faches Deutsch. So ist die Tochter der Antragsteller entgegen den Kompetenzerwartungen unter anderem nicht in der Lage, ohne Hilfe eigene Erlebnisse aufzuschreiben, Geschichten auf dem Papier eigenständig zu sortieren und aufzuschreiben. Dieser Einschätzung treten die Antragsteller nicht substantiiert entgegen, Bewertungsfehler im o. g. Sinne machen sie nicht geltend. Vielmehr beschränken sich die Antragsteller im Rahmen ihrer Antragsbegründung darauf, einige Elemente aus der textlichen Beschreibung der Lernentwicklung und des Leistungsstandes ihrer Tochter anders zu bewerten. So ist beispielsweise der Vortrag, ihre Tochter könne lesen und schreiben sowie das Gelesene verstehen, viel zu pauschal, um die detailreiche Begründung des Zeugnisses ernsthaft in Frage zu stellen. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Versetzungskonferenz bei der prognostischen Entscheidung über die Möglichkeiten der Förderung und der erfolgreichen Mitarbeit in der nächsthöheren Klasse (§ 7 Abs. 4 Satz 2 AO-GS) die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs.1 GKG, wobei der Einzelrichter wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens die Hälfte des Auffangstreitwerts zugrunde gelegt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.