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Beschluss

19 L 2009/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:1107.19L2009.18.00
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Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung gem.

§ 123 Abs. 1 VwGO untersagt, die nach A 00 LBesG NRW bewertete Stelle Leiterin/Leiter der W.                       mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin auf diese Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO untersagt, die nach A 00 LBesG NRW bewertete Stelle Leiterin/Leiter der W. mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin auf diese Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO zu untersagen, die nach Besoldungsgruppe A 00 LBesG NRW bewertete Stelle Leiterin/Leiter der W. mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin auf diese Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde, hat Erfolg. Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihr droht mit der Übertragung des Dienstpostens auf die Beigeladene eine Vereitelung ihres geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs. Die Antragsgegnerin beabsichtigt, die Beigeladene nach erfolgreicher Erprobung auf der in Rede stehenden Stelle in ein höheres statusrechtliches Amt der Besoldungsgruppe A 00 LBesG NRW zu befördern. Die von Antragsgegnerin beabsichtigte Übertragung eines höheren statusrechtlichen Amtes an die Beigeladene könnte aus Gründen der Ämterstabilität auch bei einem Obsiegen der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig gemacht werden. Die Antragstellerin hat auch den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach geltendem Dienstrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung aller laufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Übertragung eines bestimmten Dienstpostens; er kann vielmehr nur verlangen, in seinem beruflichen Fortkommen nicht aus gesetzes- oder sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn beeinträchtigt zu werden. Die Entscheidung über eine Stellenbesetzung obliegt nach Maßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen dem pflichtgemäßen Ermessen des für den Dienstherrn handelnden Dienstvorgesetzten. Der Dienstherr ist aufgrund des durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten und für Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen durch §§ 19 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW, 9 BeamtStG einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatzes der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) gehalten, die Stelle mit demjenigen von mehreren Bewerbern zu besetzen, der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden Dienstaufgaben gemäß den vom Dienstherrn aufgestellten Anforderungen am besten qualifiziert erscheint. Im Übrigen ist die Auswahlentscheidung bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dem einzelnen Bewerber steht insoweit ein Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu. Dieser sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch eine einstweilige Anordnung in der Weise sicherungsfähig, dass dem Dienstherrn untersagt werden kann, die streitbefangene Stelle vorläufig bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung (endgültig) zu besetzen. Ein Anordnungsanspruch für eine derartige Sicherungsanordnung ist dann gegeben, wenn die angegriffene Auswahlentscheidung nach dem im Anordnungsverfahren erkennbaren Sachverhalt wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des antragstellenden Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft ist und nicht auszuschließen ist, dass eine fehlerfreie Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausfallen würde. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die zu Lasten der Antragstellerin getroffene Auswahlentscheidung für die Besetzung des streitigen Dienstpostens ist rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin sich nicht ausschlaggebend auf das Ergebnis der am 02.08.2018 mit den Bewerbern geführten Auswahlgespräche stützen durfte. Maßgebend für die zu treffende Auswahlentscheidung sind vorrangig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, die von ihrem Zweck eine verlässliche Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Bewerber den Anforderungen seines Amtes und dessen Laufbahn gewachsen ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 – 2 VR 1/13 -, juris; Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 13.79 -, juris. Neben den aktuellen Beurteilungen kann auch die zusätzliche Berücksichtigung vorangegangener dienstlicher Beurteilungen bei einer Auswahlentscheidung geboten sein, wenn eine Stichentscheidung unter mehreren aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist. Auch ältere dienstliche Beurteilungen können Rückschlüsse und Prognosen über die zukünftige Bewährung auf einer höher bewerteten Stelle ermöglichen. Sie können im Rahmen einer Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen positive oder negative Entwicklungstendenzen aufzeigen. Dies gilt auch für in früheren Beurteilungen enthaltene Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen, vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 -, juris. Erst wenn sich nach Auswertung aktueller und gegebenenfalls älterer dienstlicher Beurteilungen eine vergleichbare Qualifikation von Bewerbern ergibt, ist der Dienstherr in den Grenzen des Willkürverbots und des Leistungsprinzips darin frei, welchen zusätzlichen Gesichtspunkten er bei der Auswahl größere Bedeutung beimisst. Es ist grundsätzlich ihm überlassen, welche sachlichen Hilfskriterien er bei seiner Ermessensentscheidung heranzieht und wie er die Hilfskriterien zueinander gewichtet, sofern nur das Prinzip der Bestenauslese beachtet wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1988 - 2 C 51.86 -, NJW 1989, 538; OVG NRW, Beschluss vom 11.11.1998 - 12 B 2101/98 -, juris. Hier hat die Antragsgegnerin bei ihrer Auswahlentscheidung als leistungsbezogenes Kriterium zunächst auf das im Falle der Antragstellerin und der Beigeladenen gleich lautende Gesamtergebnis der aktuellen dienstlichen Beurteilungen vom 26.06.2018 (Durchschnittspunktwert von 4,29) abgestellt. Sodann hat die Antragsgegnerin aus den Eindrücken, die sie von der Antragstellerin und der Beigeladenen in den Auswahlgesprächen vom 02.08.2018 gewonnen hat, einen Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen hergeleitet. Die so getroffene Auswahlentscheidung ist fehlerhaft und es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin bei einer erneuten rechtmäßigen Auswahlentscheidung zum Zuge kommen wird. Strukturierten Bewerber- und Auswahlgesprächen darf dann eine - gegebenenfalls auch ausschlaggebende - Bedeutung zukommen, wenn sich aus den dienstlichen Beurteilungen im Wesentlichen ein Qualifikationsgleichstand ergibt. Nur bei einem Qualifikationsgleichstand können die Ergebnisse von Auswahlgesprächen als weiteres Kriterium für die Begründung der Auswahlentscheidung herangezogen werden, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29.11.2013 - 6 B 1193/13 -, juris Rn. 24, vom 19.01.2006 - 1 B 1587/05 -, juris, vom 30.11.2007 - 1 B 1183/07 -, juris und vom 12.12.2005 - 6 B 1845/05 -, juris. Vorliegend sind die Antragstellerin und die Beigeladene jedoch nicht als im Wesentlichen gleich beurteilte Bewerber anzusehen. Die Antragstellerin und die Beigeladene erhielten in ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen vom 26.06.2018 im Gesamtergebnis den gleich lautenden Durchschnittspunktwert von 4,29. Die Antragsgegnerin hat aber bei der Auswahlentscheidung nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Antragstellerin im Vergleich zu der Beigeladenen in einem höheren statusrechtlichen Amt der Besoldungsgruppe A 00 beurteilt wurde. Wenn die dienstlichen Beurteilungen konkurrierender Bewerber sich - wie hier - auf unterschiedliche Statusämter beziehen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass bei formal gleichlautenden Bewertungen der Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt ein größeres Gewicht zukommt als derjenigen des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der Maßstab für die dienstlichen Anforderungen regelmäßig im Blick auf das innegehabte Amt im statusrechtlichen Sinne zu bestimmen ist und dass mit einem verliehenen höheren Statusamt im Allgemeinen gegenüber dem zuvor innegehabten niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.03. 2007 - 2 BvR 2470/06 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 16.04.2007 - 1 A 1789/06 -, juris, Beschluss vom 06.08.2009 - 1 B 446/09 -, juris und Beschluss vom 12.07.2010 - 1 B 403/10 -, juris. Der Grundsatz, dass bei formal gleichlautenden Bewertungen der Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt ein größeres Gewicht zukommt als derjenigen des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten, gilt zwar nicht ausnahmslos. Besondere Umstände des Einzelfalles können eine von dem Grundsatz abweichende Gewichtung ermöglichen oder sogar gebieten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.03. 2007 - 2 BvR 2470/06 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 16.04.2007 - 1 A 1789/06 -, juris, Beschluss vom 06.08.2009 - 1 B 446/09 -, juris. Besondere Umstände, die die Antragsgegnerin zu einer abweichenden Gewichtung berechtigten, sind nicht gegeben. Soweit die Antragsgegnerin sich in der Konkurrentenmitteilung vom 20.08.2018 darauf beruft, dass der Beigeladenen auf ihrem bisherigen Dienstposten bereits Führungsaufgaben übertragen wurden, rechtfertigt diese Begründung eine abweichende Gewichtung der dienstlichen Beurteilungen nicht. Selbst wenn Führungsverhalten ein für den zu besetzenden Dienstposten bedeutsames Merkmal sein sollte, rechtfertigen die von der Beigeladenen bereits erbrachten Führungsaufgaben keine ausnahmsweise abweichende Gewichtung ihrer dienstlichen Beurteilung. Die Beigeladene zeichnet sich nicht durch besondere Leistungen in ihrem Führungsverhalten aus. Dieses wurde in Ziffn. 2.2.1 bis 2.2.7 ihrer dienstlichen Beurteilung vom 26.06.2018 im Durchschnitt mit 4,29 Punkten und damit ebenso wie ihre übrigen dienstlichen Leistungen beurteilt. Im Übrigen dokumentiert der von der Antragsgegnerin für die Vorstellungsgespräche vom 02.08.2018 erstellte Interviewleitfaden, dass nicht nur Personalführungskompetenz und Führungspersönlichkeit für die im Streit stehende Stelle bedeutsam sind, sondern auch weitere Merkmale wie fachliche Kompetenz, Leistungsbereitschaft, Kundenorientierung, soziale Kompetenz und Konfliktfähigkeit. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 3 VwGO. Der Beigeladenen sind keine Kosten aufzuerlegen, da sie keinen Antrag gestellt hat. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen kommt nicht in Betracht, da dies angesichts ihres Unterliegens nicht der Billigkeit entsprechen würde (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Bestimmung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Er entspricht der Hälfte des Auffangstreitwertes von 5.000,00 €, weil der Antrag für die Antragstellerin eine vorläufige Sicherung einer für sie nicht statusverändernden Dienstpostenbesetzung bedeutet. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.