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Urteil

13 K 6684/15

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Überschreitung des Jahresgrenzwerts für NO2 ist die zuständige Behörde nach §47 Abs.1 BImSchG verpflichtet, den Luftreinhalteplan so fortzuschreiben, dass die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des Grenzwerts festgelegt werden. • Ein Luftreinhalteplan ist unzureichend, wenn er die am besten geeigneten Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des Grenzwerts auf Bedingungen stützt, deren Eintritt ungewiss ist und die der Plangeber nicht selbst herbeiführen kann. • Zonenbezogene Diesel- und ältere Ottomotor-Fahrverbote können als zulässige und verhältnismäßige Maßnahme in den Luftreinhalteplan aufzunehmen sein; straßenverkehrs- und bundesrechtliche Hinderungsgründe sind unionsrechtskonform auszulegen oder unangewendet zu lassen. • Das Planungsermessen der Behörde ist zu beschränken, wenn wegen anhaltender Grenzwertüberschreitungen die kurzfristige Wirksamkeit zusätzlich wirksamer Maßnahmen geboten ist.
Entscheidungsgründe
Luftreinhalteplan: Verpflichtung zur Fortschreibung mit zonalen Fahrverboten zur schnellen NO2-Reduktion • Bei Überschreitung des Jahresgrenzwerts für NO2 ist die zuständige Behörde nach §47 Abs.1 BImSchG verpflichtet, den Luftreinhalteplan so fortzuschreiben, dass die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des Grenzwerts festgelegt werden. • Ein Luftreinhalteplan ist unzureichend, wenn er die am besten geeigneten Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des Grenzwerts auf Bedingungen stützt, deren Eintritt ungewiss ist und die der Plangeber nicht selbst herbeiführen kann. • Zonenbezogene Diesel- und ältere Ottomotor-Fahrverbote können als zulässige und verhältnismäßige Maßnahme in den Luftreinhalteplan aufzunehmen sein; straßenverkehrs- und bundesrechtliche Hinderungsgründe sind unionsrechtskonform auszulegen oder unangewendet zu lassen. • Das Planungsermessen der Behörde ist zu beschränken, wenn wegen anhaltender Grenzwertüberschreitungen die kurzfristige Wirksamkeit zusätzlich wirksamer Maßnahmen geboten ist. Kläger ist ein nach §3 UmwRG anerkannter Umweltverband, der die Fortschreibung des Luftreinhalteplans für das Stadtgebiet Köln begehrt, damit der Jahresgrenzwert für NO2 von 40 µg/m³ schnellstmöglich eingehalten wird. Der Kläger rügte, die erste Fortschreibung 2012 enthalte keine ausreichend wirksamen kurzfristigen Maßnahmen und beantragte Aufnahme geeigneter Maßnahmen, notfalls Fahrverbote. Die Beklagte (Land NRW) und die Beigeladene (Stadt Köln) arbeiteten an einer zweiten Fortschreibung; Prognosen rechneten jedoch vielfach mit Maßnahmen (z. B. Software-Updates, Rückkaufprämien), deren Eintritt ungewiss ist oder in die Kompetenz des Bundes fällt. Messdaten zeigten an mehreren innerstädtischen Messstellen fortdauernde Überschreitungen des NO2-Jahresmittelwerts. Der Kläger klagte auf verbindliche Fortschreibung bis zum 1. April 2019 mit Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des Grenzwerts. • Zuständigkeit des VG bleibt wegen Rechtshängigkeit erhalten; die Klage ist zulässig und begründet: Kläger ist klagebefugt (§3 UmwRG). • Rechtsgrundlage und Anforderung: §47 Abs.1 BImSchG i.V.m. 39. BImSchV verpflichtet bei Grenzwertüberschreitung zur Aufstellung/Fortschreibung eines Luftreinhalteplans mit Maßnahmen, die den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich halten. • Maßnahmen müssen geeignet, rechtlich und tatsächlich umsetzbar sowie verhältnismäßig sein; Eingriffe in Grundrechte bedürfen (fach-)gesetzlicher Ermächtigung (§40 Abs.1 BImSchG). • Planung, die auf unsichere, nicht vom Plangeber herbeiführbare Maßnahmen (z. B. Software-Updates, Rückkaufprämien, Hardwarenachrüstungen ohne Bundeskompetenz) setzt, genügt nicht; dies folgt aus BVerwG-Rechtsprechung und europarechtlichen Vorgaben. • Sachlage in Köln: An mehreren Messstellen Überschreitungen 2014–2017; LANUV-Prognosen zeigen, dass die bisher geplanten Maßnahmen den Grenzwert bis 2020/2023 nicht sicher einhalten; lokale Kfz-Verkehrsanteile, insbesondere Diesel-PKW, tragen maßgeblich zu NOx-Emissionen bei. • Erforderlichkeit von Fahrverboten: Fahrverbote gelten als wirksamste kurzfristige Maßnahme; mangels gleichwertiger, kurzfristig wirksamer Alternativen hat das Land Fahrverbote in den Plan aufzunehmen. Umfang, Zieltermine und Staffelung müssen verhältnismäßig ausgestaltet werden. • Konkreter Inhalt der Fortschreibung: Das Gericht legt Ziel an, den Grenzwert landesweit bis 1.1.2020 anzustreben; zur schnellstmöglichen Wirkung ist der Plan bis 1.4.2019 zu veröffentlichen. Empfohlen ist ein zonenbezogenes Verbot für Ottomotoren Das beklagte Land wird verurteilt, den Luftreinhalteplan für die Stadt Köln bis zum 1. April 2019 so fortzuschreiben, dass er die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten NO2-Grenzwerts von 40 µg/m³ enthält. Das Gericht begründet dies mit §47 Abs.1 BImSchG i.V.m. der 39. BImSchV und europarechtlichen Verpflichtungen; der geltende Plan genügt nicht, weil er auf Maßnahmen abstellt, deren Eintritt ungewiss ist und die der Plangeber nicht selbst herbeiführen kann. Zur Erreichung der kurzfristigen Wirksamkeit hat der Plan zonale Fahrverbote aufzunehmen, da andere Maßnahmen nach den Prognosen kein vergleichbares, kurzfristig wirksames Minderungspotential besitzen. Die konkretisierte zeitliche Staffelung (ab 1.4.2019 bzw. 1.9.2019 für bestimmte Fahrzeugklassen) sowie Ausnahmen sind unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit so zu regeln, dass der Schadstoffminderungseffekt nicht unterlaufen wird; das Land und die Stadt tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Die Berufung wurde zugelassen.