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Urteil

10 K 6732/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:1128.10K6732.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Unter dem 8. März 1994 beantragten die am 00. 00. 1974 geborene Klägerin sowie ihr Vater die Aufnahme als Aussiedler nach § 27 Abs. 1 BVFG. Unter dem 13. Oktober 1994 gab die Klägerin an, die deutsche Sprache weder als Kind im Elternhaus gesprochen zu haben noch diese aktuell im engsten Familienkreis zu sprechen. Sie habe lediglich versucht, die deutsche Sprache in Kursen zu erlernen. Als Ergebnis des Sprachtests wurde festgehalten, die Klägerin verstehe wenig Deutsch, spreche nur einzelne deutsche Wörter und könne nicht auf Deutsch schreiben. Einfache Fragen hätten auf Deutsch nicht verstanden und beantwortet werden können. Beide Aufnahmeanträge lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 31. Oktober 1995 ab, weil der Vater der Klägerin kein deutscher Volkszugehöriger sei und die Klägerin somit nicht von einem deutschen Volkszugehörigen abstamme. Hiergegen erhoben der Vater der Klägerin und die Klägerin am 22. April 1996 Widerspruch. Diesen wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 1997 zurück. Zur Begründung führte es zusätzlich aus, die Klägerin habe eine muttersprachliche Vermittlung der deutschen Sprache nicht glaubhaft machen können. Am 6. Januar 1998 erhoben der Vater der Klägerin und die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Köln. Nach Abschluss eines Vergleichs nahmen beide ihre Klage am 10. Juni 1998 zurück und das Verfahren wurde am 15. Juni 1998 eingestellt. In diesem Vergleich verpflichtete sich das Bundesverwaltungsamt, dem Vater der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen und dessen Ehefrau als nichtdeutsche Ehegattin sowie die Klägerin als Abkömmling eines Spätaussiedlers in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Einen entsprechenden Aufnahmebescheid stellte das Bundesverwaltungsamt unter dem 15. Mai 1998 aus. In diesen wurde die Klägerin als Abkömmling eines Spätaussiedlers einbezogen. Nur der Vater der Klägerin und dessen Ehefrau siedelten im Anschluss am 9. Juli 1999 in die Bundesrepublik über. Am 23. Oktober 2014 erzielte die Klägerin in Kiew/Ukraine bei der Prüfung für das Goethe-Zertifikat A 1 96 von 100 möglichen Punkten. Sie verließ zusammen mit ihrem Ehemann und den beiden Söhnen die Aussiedlungsgebiete am 5. Dezember 2014 und traf am nächsten Tag im Bundesgebiet ein. Unter dem 16. Januar 2015 wurde ihr eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG ausgestellt. Am 9. März 2015 beantragte die Klägerin die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG und trug in diesem Zusammenhang vor, sie habe bereits beim Gespräch am 9. Dezember 2014 im Rahmen des Registrierverfahrens vor dem Bundesverwaltungsamt ihren Willen geäußert, als Spätaussiedlerin nach § 4 BVFG anerkannt zu werden. Gleichzeitig beantragte sie das Wiederaufgreifen ihres rechtskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens. Diesen Antrag lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 17. Juni 2015 ab. Der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG stehe die Sperrwirkung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen. Hiergegen erhob die Klägerin am 14. Juli 2015 Widerspruch. Darin führte sie unter anderem aus, es liege eine besondere Härte vor. Sie habe die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und daher sei es ihr nicht zumutbar, mit ihren Kindern und ihrem Ehemann in die Ukraine zurückzukehren, um dort die Erteilung eines Aufnahmebescheids abzuwarten. Der Grund für das Wiederaufgreifen ihres Aufnahmeverfahrens liege in der Änderung des Bundesvertriebenengesetzes im Jahr 2013. Diesen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2015 zurück. Die Klägerin hat am 21. November 2015 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG lägen nicht vor, weil über ihren Aufnahmebescheid bisher nicht entschieden worden sei. Sie habe sämtliche Voraussetzungen der §§ 4, 6 BVFG im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik im Dezember 2014 erfüllt. Insbesondere habe sie ihr Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Rahmen des Registrierverfahrens durch den Nachweis der Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, bestätigt. Darüber hinaus seien die Bescheide der Beklagten vom 31. Oktober 1995 und vom 29. September 1997 offensichtlich rechtswidrig und aus diesem Grund aufzuheben. Schließlich liege ein Härtefall vor. Ihre Familie stamme aus dem Krisengebiet, der Ost-Ukraine, und habe bis zum Verlassen der Ukraine im Dezember 2014 in der Stadt Dnipropetrowsk gelebt, die im südöstlichen Teil der Ukraine liege. Zum Zeitpunkt der Entscheidung, die Ukraine zu verlassen, habe für die Klägerin die Gefahr des Beginns der Gefechte in der Stadt Dnipropetrowsk bestanden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 17. Juni 2015 und des Widerspruchsbescheids vom 30. Oktober 2015 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid als Spätaussiedlerin zu erteilen und eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG unter Einbeziehung ihrer Söhne und des Ehemannes auszustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt ihre Bescheide. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Oktober 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG gegen das Bundesverwaltungsamt zu, weil zu ihren Lasten die Sperrwirkung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG eingreift. Nach dieser Vorschrift kann eine Bescheinigung nach Absatz 1 nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Die Klägerin hat im Jahr 1994 einen Aufnahmebescheid beantragt. Dieser Bescheid ist entgegen der Ansicht der Klägerin bestandskräftig abgelehnt worden. Zur Begründung verweist die Kammer auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dessen Beschluss vom 22. März 2018 – 11 E 527/17 –, Seiten 3 – 5 des Beschlussabdrucks, und macht sich diese zu Eigen. Die Sperrwirkung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG kann der Klägerin vorliegend auch entgegengehalten werden, ein Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens gemäß § 51 VwVfG ist nicht mehr möglich. Die Klägerin hat die Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung zwar zeitnah zur, jedoch nach ihrer Ausreise beantragt. Zum Zeitpunkt ihrer Einreise in die Bundesrepublik lag eine bestandskräftige Antragsablehnung vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat für den Fall eines – wie die Klägerin – im Wege der Einbeziehung eingereisten Klägers entschieden, dass ein Wiedergreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG die anspruchshindernde Wirkung einer zum Zeitpunkt der Einreise bestandskräftigen Antragsablehnung nicht mehr zum Wegfall bringen könne. Da das Aufnahmeverfahren einen temporalen Bezug zum Aussiedlungsvorgang habe, sei eine Aufnahme nach endgültigem Abschluss des Aussiedlungsvorgangs nicht mehr – auch nicht im Wege des Wiederaufgreifens – möglich. Mit dem Abschluss des Aussiedlungsvorgangs sei eine rechtliche Grenze für die im Aufnahmeverfahren berücksichtigungsfähigen Umstände erreicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 -1 C 21.16 -, juris, Rn. 29 f. Auch ist unerheblich, ob die Wiederaufgreifensgründe bereits vor der Ausreise der Klägerin vorgelegen haben. Denn sowohl § 51 Abs. 1 VwVfG als auch § 27 Abs. 3 BVFG stellen auf den Antrag des Betroffenen und nicht auf den Zeitpunkt ab, zu dem die Wiederaufgreifensgründe vorgelegen haben. Den Antrag auf Wiederaufgreifen ihres unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides stellte die Klägerin jedoch erst nach ihrer Ausreise. Schließlich kann der Klägerin die Sperrwirkung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG auch entgegengehalten werden, obwohl sie geltend macht, die Ukraine wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen verlassen zu haben und schon aus diesem Grunde ein Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens nicht mehr im Aussiedlungsgebiet habe verfolgen können. Dafür spricht bereits der Wortlaut des § 15 BVFG. Denn dieser enthält im Gegensatz zu § 27 BVFG keine Härtefallregelung. Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten nur begrenzt zu. Sie setzt unabhängig von dem in Betracht kommenden methodischen Mittel der richterlichen Rechtsfortbildung (teleologische Reduktion oder Analogie) eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Oktober 2014 – 4 S 2640/13 –, juris, Rn. 31. Eine analoge Anwendung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG scheidet vorliegend aus. Bei dieser Norm handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift von dem Regelfall, wonach das Aufnahmeverfahren aus den Aussiedlungsgebieten betrieben werden soll. Ausnahmevorschriften sind jedoch grundsätzlich nicht analogiefähig. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 2013 – 4 VR 1/13 –, juris, Rn. 48. Für das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke sind keine Anhaltspunkte erkennbar. Dies folgt insbesondere daraus, dass der Gesetzgeber bei der Änderung des Bundesvertriebenengesetzes im Jahr 2013 die Regelung des § 15 BVFG unverändert gelassen hat. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids, damit in diesen ihr Ehemann und ihre Söhne einbezogen werden. Auch für diesen Fall kann ein Wiedergreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG die anspruchshindernde Wirkung einer zum Zeitpunkt der Einreise bestandskräftigen Antragsablehnung nicht mehr zum Wegfall bringen. Da das Aufnahmeverfahren einen temporalen Bezug zum Aussiedlungsvorgang hat, ist eine Aufnahme nach endgültigem Abschluss des Aussiedlungsvorgangs nicht mehr – auch nicht im Wege des Wiederaufgreifens – möglich. Mit dem Abschluss des Aussiedlungsvorgangs ist eine rechtliche Grenze für die im Aufnahmeverfahren berücksichtigungsfähigen Umstände erreicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 1 C 21.16 -, juris, Rn. 29 f.; OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2018 – 11 E 527/17 –, Seite 7 f. des Beschlussabdrucks. Da § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG der Klägerin entgegenzuhalten ist, kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG erfüllt. Daran bestehen erhebliche Zweifel, denn kurz vor ihrer Einreise in die Bundesrepublik konnte die Klägerin deutsche Sprachkenntnisse lediglich auf dem Sprachniveau A 1 und damit zwei Stufen unter dem gesetzlich geforderten Sprachniveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Es entspricht ständiger Rechtsprechung des beschließenden Gerichts, für jede Person, für die ein Aufnahmebescheid oder die Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid beantragt wird, als Streitwert jeweils den in § 52 Abs. 2 GKG vorgesehenen Auffangwert von 5.000,00 Euro festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.