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Beschluss

26 L 2667/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:1130.26L2667.18.00
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Tenor

Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, einschließlich der Kosten vor dem angegangenen Gericht.

Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, einschließlich der Kosten vor dem angegangenen Gericht. Gründe Die Eilanträge des Antragstellers, der Antragsgegnerin einstweilig aufzugeben, 1. die Beistandschaft betreffend des Kindes B. L. , geb. am 00. 00. 2009, unverzüglich, spätestens binnen einer Woche, an das ausschließlich örtlich zuständige Jugendamt abzugeben, 2. ihm unverzüglich und ausschließlich über das hiesige Gericht mitzuteilen, ab wann und an welches Jugendamt die ursprüngliche örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin der Rechtslage entsprechend, weggefallen ist, 3. ein Ordnungsgeld in Höhe von 25.000,00 € gegen die Antragsgegnerin festzusetzen, sofern diese den Verpflichtungen zu 1. und 2. verspätet oder unvollständig nachkommt, und bei Uneinbringlichkeit sofortige Ordnungshaft gegen Frau M. von der Antragsgegnerin anzuordnen, 4. einen Hinweisbeschluss wegen der Festsetzung zu 3. an die Antragsgegnerin zu erlassen, über den gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Einzelrichterin entscheidet, haben keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen oder drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund), dass dem Hilfesuchenden mit Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf die begehrte Regelung zusteht (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO dient lediglich der Sicherung, nicht aber der Befriedigung von – glaubhaft gemachten – Rechten. Grundsätzlich darf die Entscheidung in der Hauptsache daher nicht vorweggenommen werden. Eine Ausnahme von diesem grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ist lediglich dann anzunehmen, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) schlechterdings notwendig ist. Es kann offen bleiben, ob der Antragsteller antragsbefugt ist, ob also die streitigen Regelungen betreffend der Zuständigkeit für eine Unterhaltsbeistandschaft, auf die sich die Anträge beziehen, auch dem Schutz des unterhaltsverpflichteten anderen Elternteils zu dienen bestimmt sind. Denn den Begehren ist bereits aus nachfolgenden Gründen der Erfolg versagt: Nach der auch höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt ein Anordnungsgrund grundsätzlich nicht vor, wenn mit dem Antrag auf Auskunft die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird. Ein solches Rechtsschutzziel widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes. Etwas anderes muss im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes allerdings gelten, wenn ohne vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. BVerwG, Beschluss vom 21. März 1997 – 11 VR 3/97 –, juris Leitsatz 1; vgl. auch Franz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 25 SGB X, Rn. 47. Soweit der Antragsteller mit seinem Antrag zu 2. erneut eine Auskunft begehrt, ist entsprechend der Ausführungen in dem Beschluss vom 20. September 2018 – 26 L 1979/18 – nochmals darauf zu verweisen, dass es von vorstehenden Voraussetzungen ausgehend seinem auf Auskunft gerichteten Eilrechts-schutzbegehren zu 2. bereits an einem Anordnungsgrund mangelt. Wie bereits seinerzeit ausgeführt, gälte bezüglich der Informationsgewährung nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) bzw. der Regelungen zur Übermittlung von Sozialdaten ebenfalls dieser strenge Maßstab. Eine einmal erfolgte Informationsgewährung kann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Eine einstweilige Anordnung würde insofern zu einer endgültigen, nicht mehr rückgängig zu machenden Vorwegnahme der Hauptsache führen. Vgl. z.B. zum IFG des Bundes Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 03. Juli 2012 – 6 B 1209/12 –, Rn. 21, juris. Schwere nicht anders abwendbare Nachteile, die dadurch entstünden, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller nicht binnen einer Woche den Wegfall der Zuständigkeit mitteilte, sind nicht ersichtlich, diese hat der Antragsteller auch nicht dargelegt. Derartige Nachteile bestünden nicht in einer etwaigen weiteren Unterhaltspfändung. Der Antragsteller bestreitet schon nicht, zur Unterhaltszahlung für seinen Sohn verpflichtet zu sein und dieser Verpflichtung ohne Unterhaltspfändung keine Folge zu leisten. Das ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen ist der Antrag zu 2. – z.T. inzwischen – bereits wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Soweit der Antragsteller auch Angaben zum zuständigen Jugendamt begehrt, ist kein berechtigtes Interesse an der Entscheidung des Gerichts erkennbar, weil er schon zur Zeit der Antragstellung bei dem Amtsgericht Gummersbach am 12. Oktober 2018 wusste und nochmals bestätigt durch den Schriftsatz der Antragstellerin vom 22. November 2018 sowie die Anlagen, die die Antragsgegnerin mit dem Schriftsatz vom 28. November 2018 vorgelegt hat, weiß, dass das Jugendamt der Stadt Bergisch Gladbach das um Übernahme ersuchte Jugendamt ist. Ein Rechtsschutzinteresse ist ferner inzwischen auch hinsichtlich der Mitteilung des Zuständigkeitswechsels nicht gegeben, da die Antragsgegnerin unter dem 28. November 2018 mitgeteilt hat, das Jugendamt der Stadt Bergisch Gladbach habe telefonisch eine Übernahme der Unterhaltsbeistandschaft zum 1. Januar 2019 in Aussicht gestellt. Damit ist dem Antragsteller nun die Erklärung des Jugendamts der Stadt Bergisch Gladbach, die nach Überzeugung der Einzelrichterin den Übergang der Unterhaltsbeistandschaft auslöst, bereits bekannt. Insoweit wird auf nachstehende Ausführungen ergänzend verwiesen. Zu dem Antrag zu 1. ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr ist die Antragstellerin nach wie vor aufgrund der Zuständigkeitsregeln jedenfalls für die Bearbeitung in der Unterhaltsbeistandschaftssache des Sohnes des Antragstellers zuständig, kann also – worum es dem Antragsteller geht – die Bearbeitung noch nicht abgeben. Wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat, richtet sich die (Bearbeitungs-) Zuständigkeit für die Unterhaltsbeistandschaft nach 87 c Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 letzter Halbsatz, Abs. 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 2 und § 86 c analog SGB VIII. Danach ist grundsätzlich das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt der Mutter nicht festzustellen, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach ihrem tatsächlichen Aufenthalt. Für die Beratung und Unterstützung nach dem hier maßgeblichen § 52 a sowie für die Beistandschaft gilt Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend. Sobald der allein sorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Jugendamts nimmt, hat das die Beistandschaft führende Jugendamt bei dem Jugendamt des anderen Bereichs die Weiterführung der Beistandschaft zu beantragen. Die Unterhaltsbeistandschaft geht mit der Erklärung des anderen Jugendamtes auf dieses über. Wechselt die örtliche Zuständigkeit für eine Leistung, so bleibt der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung (hier der Unterhaltsbeistandschaft als andere Aufgabe der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 3 Nr. 9 SGB VIII) verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung (hier die Unterhaltsbeistandschaft) fortsetzt. Das Jugendamt der Stadt Bergisch Gladbach hat zwar am 27. November 2018 eine gemäß §§ 87 c Abs. 5 Satz 2, letzter Halbsatz, 1. Alt. i.V.m. Absatz 2 Satz 2 SGB VIII zum Zuständigkeitswechsel führende Übernahmeerklärung abgegeben. Es hat aber den Fall bisher nicht in die Bearbeitung übernehmen wollen und dies - wie gerade bereits dargelegt - erst zum 1. Januar 2019 in Aussicht gestellt. Die Bearbeitungszuständigkeit ist entsprechend § 86 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII noch nicht übergegangen. Es kann dahin stehen, ob die Antragsgegnerin die Stadt Bergisch Gladbach unverzüglich nach dem ihr bekannt gewordenen Umzug der Mutter, der im November 2017 erfolgt sein dürfte, unterrichtet hat, § 86 c Abs. 2 Satz 2 SGB VIII analog. Die Information ist jedenfalls mit Abschluss des erstinstanzlichen Strafverfahrens bei dem Amtsgericht Gummersbach – 00 DS- 000/00 – erfolgt. Rechtliche Auswirkungen einer etwaigen Verspätung auf die ebenfalls entsprechend anzuwendende Regelung des § 86 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bestehen nicht. Danach bleibt, selbst wenn die örtliche Zuständigkeit für die Unterhaltsbeistandschaft wechselt, wie schon ausgeführt, der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung (hier zur Wahrnehmung der Aufgaben der Unterhaltsbeistandschaft als andere Aufgabe der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 3 Nr. 9 SGB VIII) verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung (hier die Unterhaltsbeistandschaft) fortsetzt. Diese Verpflichtung greift für die Antragsgegnerin. Das Jugendamt der Stadt Bergisch Gladbach hat nicht nur seit der genannten Übernahmebitte lange keine Übernahme erklärt. Es hat sich bis heute nicht bereit erklärt, die Bearbeitung zu übernehmen und fortzusetzen. Vielmehr hat es ausweislich der vorgelegten Schriftsätze bzw. Telefonvermerke und der substantiierten Erklärungen der Antragsgegnerin, also der vom 2. und 24. Oktober 2018, vom 19. Oktober, 21., 22. und 28. November 2018, auf die nach Abschluss des erstinstanzlichen Strafverfahrens bei dem Amtsgericht Gummersbach – 00 DS- 000/00 – erfolgte Bitte die Übernahme wegen anhängiger Gerichtsverfahren verweigert und bis heute noch keine Bereitschaft zur Bearbeitung gezeigt. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieses auch durch die genannten Schriftsätze des Jugendamtes der Stadt Bergisch Gladbach belegten Vortrags zu zweifeln. Selbst wenn ein zur Übernahme verpflichtetes Jugendamt die Übernahmenahmeerklärung und die Bearbeitung unberechtigt verweigert, darf nach den gesetzlichen Regelungen das bisher zuständige Jugendamt die Bearbeitung nicht einstellen, da dies zu Lasten des unterhaltsberechtigten Kindes ginge. Aus vorstehenden Gründen können auch die Anträge zu 3. und 4. keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2, 173 VwGO, 17 b Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.