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Beschluss

6 B 1209/12

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2012:0703.6B1209.12.0A
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Leitsätze
Das Vorliegen des Verweigerungsgrundes des § 3 Nr. 1 Buchst. g) IFG führt zwingend zur Versagung des Informationszugangs auch im einstweiligen Anordnungsverfahren. Die Überprüfung der Geheimhaltungsbedürftigkeit kann nur im Rahmen eines "in-camera-Verfahrens" nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO erfolgen, das im Einzelfall im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit im einstweiligen Anordnungsverfahren ausscheiden kann.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Mai 2012 - 7 L 1237/12.F - abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller unverzüglich Informationszugang zu den Blättern 194 bis 197, 741 und 893 des Vorgangs XXX zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens - einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen - zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Mai 2012 - 7 L 1237/12.F - abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller unverzüglich Informationszugang zu den Blättern 194 bis 197, 741 und 893 des Vorgangs XXX zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens - einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen - zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des vom Antragsteller geltend gemachten Anspruchs auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722). Der Kläger - ein Kapitalanleger - begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm Einsicht in bestimmte Unterlagen zu gewähren, welche die Antragsgegnerin über die Beigeladene bzw. über die XXX AG besitzt. Einen entsprechenden Antrag vom 24. Juni 2010 lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 14. September 2010 ab; den dagegen eingelegten Widerspruch des Antragstellers wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2011 zurück. Das Klageverfahren ist seit dem 10. Februar 2011 bei dem Verwaltungsgericht anhängig (Aktenzeichen: 7 K 403/11.F). Am 5. April 2012 beantragte der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm den im Verwaltungsverfahren beantragten Informationszugang zu gewähren, ohne den Ausgang des anhängigen Hauptsacheverfahrens abwarten zu müssen. Als Grund für die Eilbedürftigkeit gab der Antragsteller an, er sei Beigeladener in einem vor dem OLG München anhängigen Kapitalanleger-Musterverfahren gegen die XXX AG, in dem ihm eine (letzte) Frist zur ergänzenden Stellungnahme bis zum 16. Juli 2012 gesetzt worden sei. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 10. Mai 2012 als unbegründet abgelehnt. Dabei hat das Verwaltungsgericht die Frage, ob der Eilantrag am Verbot der (endgültigen) Vorwegnahme der Hauptsache scheitere, im Ergebnis offen gelassen. Die Antragsablehnung hat das Verwaltungsgericht darauf gestützt, dass dem geltend gemachten Anspruch auf Informationszugang der Versagungsgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. g) IFG entgegenstehe, und zwar sowohl bezüglich derjenigen Informationen, die an die Staatsanwaltschaft München I zum Ermittlungsverfahren 405 Js 31873/08 übergeben worden seien, als auch bezüglich der bei der Antragsgegnerin verbliebenen Unterlagen. Hinsichtlich der zuletzt genannten Unterlagen habe die Antragsgegnerin darüber hinaus im Schriftsatz vom 27. April 2012 Geheimhaltungsgründe geltend gemacht, die nur im Rahmen eines zeitaufwändigen „in-camera-Verfahrens“ nach § 99 VwGO vor dem zuständigen Fachsenat überprüft werden könnten. Im Hinblick auf die vom Antragsteller hervorgehobene besondere Eilbedürftigkeit scheide die Durchführung eines solchen Verfahrens aus. Gegen den am 15. Mai 2012 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 24. Mai 2012 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 6. Juni 2012 sowie ergänzendem Schriftsatz vom 27. Juni 2012 begründet. II. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§ 146 Abs. 1 bis 4 VwGO); insbesondere ist sie fristgemäß i. S. v. § 147 Abs. 1 und § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingelegt und begründet worden. Die Beschwerde ist insoweit begründet, als sie sich auf den Informationszugang zu denjenigen sechs Blättern des Verwaltungsvorgangs bezieht, die auch im Verfahren xy gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (VG Frankfurt - 7 K 243/09.F -bzw. Hess. VGH - 6 A 1150/10 -) Streitgegenstand waren und dem dortigen Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26. März 2010 überreicht wurden. Dabei handelt es sich ausweislich des erstinstanzlichen Urteils vom 26. März 2010 (VG Frankfurt - 7 K 243/09.F -), S. 5 Mitte des Urteilsabdrucks, um die Blätter 194 bis 197, 741 und 893 des streitgegenständlichen Vorgangs XXX. Der Antragsteller rügt in der Beschwerdebegründung vom 6. Juni 2012 - Punkt 5 - zu Recht, dass das Verwaltungsgericht über den entsprechenden von ihm „höchst hilfsweise“ gestellten Antrag nicht entschieden habe. Bereits im Schriftsatz vom 19. April 2012 hat der Antragsteller seinen Antrag auf Informationszugang dahingehend konkretisiert, dass er Akteneinsicht in drei Aktenteile, insgesamt 896 Blatt, begehre, aus denen die Antragsgegnerin zwei Ordner gefertigt und an die Staatsanwaltschaft München I übermittelt habe. Hilfsweise hat er den Antrag auf diejenigen Unterlagen beschränkt, welche die Antragsgegnerin nicht an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet habe, und höchst hilfsweise auf diejenigen sechs Blätter, welche die Antragsgegnerin im Verfahren xy freiwillig vorgelegt habe. In Bezug auf die vorbezeichneten sechs Blätter ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch begründet. Die freiwillige Preisgabe im Verfahren xy spricht dafür, dass dem Anspruch auf Informationszugang Versagungsgründe nicht entgegenstehen und von der Antragsgegnerin auch nicht geltend gemacht werden; die von der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 27. April 2012 aufgelisteten Unterlagen, die aus Gründen der Geheimhaltung nicht offengelegt werden, umfassen die Blätter 194 bis 197, 741 und 893 des Verwaltungsvorgangs nicht. Steht dem Antragsteller danach ein Anspruch auf Informationszugang in die vorbezeichneten sechs Blätter zu, so spricht auch die Tatsache, dass die begehrte einstweilige Anordnung die Hauptsache endgültig vorwegnimmt, nicht gegen deren Erlass. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Die darüber hinausgehenden Darlegungen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung vom 6. Juni 2012 sowie im ergänzenden Schriftsatz vom 27. Juni 2012, auf deren Überprüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Änderung der angegriffenen Entscheidung nicht. Soweit der Antragsteller unter Punkt 2 der Beschwerdebegründung vom 6. Juni 2012 Ausführungen dazu macht, es sei ihm nicht zuzumuten, substantiiert darzulegen, dass die begehrten Informationen seine Erfolgsaussichten in dem Kapitalanleger-Musterverfahren erhöhten, vermag dies der Beschwerde im Übrigen nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsteller zwar im Zusammenhang mit der Prüfung eines etwaigen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache vorgehalten, dass er nicht substantiiert darzulegen vermochte, im Falle des begehrten Informationszugangs tatsächlich im Musterklageverfahren höhere Erfolgsaussichten zu haben. Im Ergebnis war dieser Vorhalt für die erstinstanzliche Entscheidung jedoch nicht tragend, da das Verwaltungsgericht die abschließende Auseinandersetzung mit dieser Problematik offen gelassen und die Ablehnung des Eilantrags allein darauf gestützt hat, dass dem Anspruch auf Informationszugang ein Versagungsgrund entgegenstehe. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in erster Linie mit der Begründung abgelehnt, dem geltend gemachten Anspruch auf Informationszugang stehe der Versagungsgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. g) IFG entgegen, und zwar sowohl bezüglich derjenigen Informationen, die an die Staatsanwaltschaft München I übergeben worden seien, als auch bezüglich der bei der Antragsgegnerin verbliebenen Unterlagen. Die Ausführungen des Antragstellers unter Punkt 3 und 4 der Beschwerdebegründung vom 6. Juni 2012 vermögen der Beschwerde jedenfalls insoweit nicht zum Erfolg zu verhelfen, als der Antragsteller geltend macht, es liege eine andere Situation vor, als diejenige, die der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. März 2012 - 6 A 1150/10 - zu Grunde gelegen habe. Das Verwaltungsgericht ist indessen zu Recht davon ausgegangen, dass dem Anspruch des Antragstellers auf Informationszugang zu den zwei Ordnern, die die Antragsgegnerin an die Staatsanwaltschaft München I weitergeleitet hat, ebenso wie dem Antragsteller xy in dem oben genannten Parallelverfahren der Versagungsgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. g) IFG entgegensteht. Der beschließende Senat ist in dem vorbezeichneten Urteil davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 3 Nr. 1 Buchst. g) IFG in der Alternative „nachteilige Auswirkungen auf ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren“ bezüglich derjenigen Informationen gegeben sei, die die Antragsgegnerin in zwei Aktenordnern zusammengestellt und an die Staatsanwaltschaft München I weitergeleitet habe. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Gefährdungsprognose zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr zutreffen sollte, hat der Antragsteller weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren aufgezeigt. Bei dieser Prognose ist der beschließende Senat u.a. davon ausgegangen, dass die erforderliche Kausalität zwischen einer Einsicht in die Unterlagen und der vom Gesetz vorgegebenen Gefährdung der strafrechtlichen Ermittlungen zu bejahen sei, da außer der Beklagten und der Staatsanwaltschaft bzw. der Kriminalpolizei keine anderen Personen Kenntnis von den Unterlagen genommen hätten. Auf die Frage, warum die Anwälte der Angeschuldigten nicht Einblick in die von der Antragsgegnerin an die Staatsanwaltschaft München I übersandten und dort asservierten zwei Aktenbände hätten nehmen wollen, kam es nach Auffassung des Senats nicht entscheidend an. Auf diese Motive kann es demzufolge auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht ankommen. Das Vorliegen des Verweigerungsgrundes des § 3 Nr. 1 Buchst. g) IFG führt zwingend zur Versagung des Informationszugangs auch im vorliegenden Verfahren. Der Antragsteller greift in der Beschwerdebegründung allerdings zu Recht die Argumentation des Verwaltungsgerichts an, wonach sich der Versagungsgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. g) IFG auch auf die bei der Antragsgegnerin verbliebenen Unterlagen betreffend die Beigeladene bzw. die XXX erstrecke. Anhaltspunkte dafür lassen sich dem oben genannten Parallelverfahren nicht entnehmen, da Streitgegenstand dort nur diejenigen Unterlagen waren, die die Antragsgegnerin aussortiert und in zwei Aktenordnern an die Staatsanwaltschaft München I weitergeleitet hatte. Die Frage, ob die übrigen bei der Antragsgegnerin verbliebenen Akten noch zu den Akten des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens beigezogen werden könnten, ist danach offen. Im Ergebnis ebenfalls offen ist die Frage, ob dem Anspruch des Antragstellers auf Informationszugang zu den bei der Antragsgegnerin verbliebenen Aktenteilen andere Versagungsgründe entgegenstehen. Die Antragsgegnerin hat zwar im Schriftsatz vom 27. April 2012 (S. 6 f = 292 ff. der Gerichtsakten) Versagungsgründe u.a. wegen Geheimhaltungsbedürftigkeit geltend gemacht; ob die dort genannten Unterlagen tatsächlich geheimhaltungsbedürftig sind, steht zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch nicht fest. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass die Überprüfung der Geheimhaltungsbedürftigkeit nur im Rahmen eines „in-camera-Verfahrens“ nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO erfolgen könne, das im Hinblick auf die vom Antragsteller besonders hervorgehobene Eilbedürftigkeit ausscheide. Danach lässt sich eine abschließende Entscheidung über das Bestehen eines Anordnungsanspruchs bezüglich der bei der Antragsgegnerin verbliebenen Unterlagen - wie im Schriftsatz vom 27. April 2012 aufgeführt - zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht treffen. Die Begründetheit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf die vorgenannten Unterlagen scheitert allerdings daran, dass ein Anordnungsgrund i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht vorliegt. Ein Anordnungsgrund in diesem Sinne liegt vor, wenn die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine vorläufige Regelung nötig erscheint, ist das Interesse des jeweiligen Antragstellers an der begehrten Regelung abzuwägen mit dem Interesse des jeweiligen Antragsgegners an der Beibehaltung des bestehenden Zustandes (vgl. dazu: Posser/Wolff, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 2008, § 123 VwGO Rdnr. 127, m.w.N.). Dem Interesse des Antragstellers an Gewinnung von Informationen, die möglicherweise zum Erfolg im Kapitalanlager-Musterverfahren beitragen, stehen mögliche Geheimhaltungsinteressen gegenüber, die nicht nur dem Schutz Einzelner - wie des betroffenen Instituts oder von einzelnen Informanten - dienen, sondern auch dem Schutz der Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der Antragsgegnerin bzw. der Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen und damit der Allgemeinheit (Schutz der Rechtspflege und Schutz des Gesetzesvollzugs). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu einer endgültigen Vorwegnahme der Hauptsache führen würde. Die einmal gewährte Akteneinsicht ließe sich nicht mehr rückgängig machen; etwaige schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen wären verletzt. Zwar gibt es kein grundsätzliches Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. dazu: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., 2008, Rdnr. 181 ff., insbesondere 187); indessen kommt vorläufiger Rechtsschutz unter Hinnahme der vollständigen Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur dann in Betracht, wenn ohne die Vorwegnahme der Hauptsache schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile für den Antragsteller entstünden (vgl. dazu: Finkelnburg/ Dombert/Külpmann, a.a.O., Rdnr. 135) und damit eine besondere Dringlichkeit gegeben ist. Eine besondere Dringlichkeit in diesem Sinne lässt sich dem Vortrag des Antragstellers nicht entnehmen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die begehrte Akteneinsicht in die vorgenannten Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin dem Antragsteller Informationen liefern könnte, die geeignet sind, zum Erfolg im Kapitalanleger-Musterverfahren beizutragen, und dass er bei einer Versäumung der bis zum 16. Juli 2012 gesetzten Frist tatsächlich mit weiterem Sachvortrag ausgeschlossen wäre, rechtfertigte dies nicht den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung unter Hintanstellung sämtlicher gegenläufigen Schutzinteressen der Allgemeinheit oder Einzelner an der Geheimhaltung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und orientiert sich an der von den Beteiligten nicht angegriffenen erstinstanzlichen Wertfestsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).