Beschluss
20 L 2762/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:1205.20L2762.18.00
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Tenor
1.
Frau L. I. , B. H. 0, 00000 C. H1. , wird beigeladen.
2.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
3.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Frau L. I. , B. H. 0, 00000 C. H1. , wird beigeladen. 2. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Frau L. I. wird beigeladen, da ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung in dem anhängigen Verfahren berührt werden (§ 65 VwGO). Die in diesem Verfahren ergehenden rechtskräftigen Entscheidungen binden auch die Beigeladene. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Wohnungsverweisung, das Rückkehrverbot und die Zwangsgeldandrohung des Antragsgegners vom 28.11.2018 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat eine Klage gegen unaufschiebbare Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten (hierzu zählen auch die Maßnahmen nach § 34a PolG NRW) keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht abschätzen, ist eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung und dem allgemeinen öffentlichen Interesse bzw. dem privaten Interesse sonstiger Beteiligter am Vollzug vorzunehmen. Im Rahmen dieser Abwägung ist auch eine gesetzgeberische Grundentscheidung (für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) in den Blick zu nehmen. Die Erfolgsaussichten der Klage sind nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht abschließend zu beurteilen. Die daher unabhängig von den Erfolgsaussichten vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Nach § 34a PolG NRW kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbarer Umgebung verweisen und/oder ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift im vorliegenden Fall vorgelegen haben bzw. vorliegen, erscheint nicht eindeutig geklärt und lässt sich jedenfalls auch in der Kürze der Zeit bis zum Ablauf des Rückkehrverbotes durch das Gericht nicht aufklären. Zwar ist es nach Aktenlage zu keiner Anwendung unmittelbarer körperlicher Gewalt seitens des Antragstellers gegenüber der Beigeladenen gekommen. Dies hat jedenfalls auch die Beigeladene in ihrer ausführlichen Zeugenvernehmung durch die Polizei am 28.11.2018 nicht behauptet. Stattdessen berichtet sie dort von jahrelangem psychischen Druck, der am 28.11.2018 in der Form eskaliert sei, dass der Antragsteller im Verlaufe einer heftigen verbalen Auseinandersetzung in ihr 12 qm großes Zimmer gekommen sei, aggressiver, lauter und wütender werdend. Trotz Aufforderung, ihr Zimmer zu verlassen, sei er immer näher gekommen, so dass ihr die Tränen gekommen seien und sie angefangen habe zu zittern. Er habe dann ganz nah vor ihr gestanden und sie angeschrien. Sie habe zwischen Bett und Wand gestanden, sei nicht weggekommen und habe keinen Bewegungsspielraum mehr gehabt. Sie habe überlegt, die Polizei anzurufen, aber Angst gehabt, dass er ihr das Telefon wegreiße. Er habe noch gesagt, dass er auch anders könne, er könne machen, was er wolle. Sie habe Panik und Angst gehabt, im Haus zu bleiben und habe Angst vor dem heutigen Abend, dass er die nächste Runde einläute. Auch diese von der Beigeladenen gegenüber der Polizei geschilderte massive psychische Beeinträchtigung kann eine Gefahr für den "Leib" im Sinne des § 34 a PolG NRW der gefährdeten Person begründen. Nach dem zivilrechtlichen Verständnis des Begriffs der Gesundheitsverletzung im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB fallen darunter auch Gesundheitsverletzungen, die durch psychische Einwirkungen hervorgerufen werden. Nichts anderes gilt im Anwendungsbereich des § 223 Abs. 1 Alt. 2 StGB, der das Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustandes unabhängig von der Art und Weise der Verursachung als Gesundheitsschädigung erfasst. Mit Blick darauf ist eine polizeiliche Gefahr im Sinne des § 34 a PolG NRW auch bei schwerwiegenden psychischen Beeinträchtigungen und Angstzuständen der gefährdeten Person durch fortwährende Beleidigungen oder abwertende Äußerungen, Drohungen oder Erniedrigungen anzunehmen. Denn dadurch können pathologische Störungen ausgelöst werden wie etwa Zittern, Atembeklemmungen oder Migräne. vgl. VG Aachen, Beschluss vom 28.02.2012 – 6 L 70/12 -; Eicke, Die polizeiliche Wohnungsverweisung bei häuslicher Gewalt, Duncker & Humblot, 2008, S. 181 f; Trierweiler, Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt, Nomos Universitätsschriften Recht Band 473, 2006, S. 66 ff. Danach war der Antragsgegner ausgehend von einer positiven Bewertung der Glaubwürdigkeit der Beigeladenen und der darauf beruhenden Einschätzung, dass der Antragsteller die Beigeladene in der Vergangenheit und unmittelbar vor der Vorsprache der Beigeladenen psychisch erheblich unter Druck gesetzt und schwerwiegend geängstigt hat, grundsätzlich berechtigt, gegen den Antragsteller ein Rückkehrverbot auszusprechen, um die Beigeladene vor weiterem erheblichen Druck zu schützen. Dies gilt zusätzlich unter Berücksichtigung einer laut ärztlichem Attest des Evangelischen Krankenhauses C. H1. vom 28.11.2018 bei der Beigeladenen diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode, da diese die Gefahr weiterer Gesundheitsbeeinträchtigungen verstärkt. Umgekehrt ergeben sich aus diesem ärztlichen Attest keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schilderungen der Beigeladenen krankheitsbedingt erfunden oder nicht verwertbar sein könnten. Der Antragsteller bestreitet allerdings die ihm vorgeworfene psychische Beeinträchtigung seiner Tochter und zeigt sich fassungslos über deren Vorwürfe, wobei nicht eindeutig ist, ob er – nach Einsichtnahme in die umfangreichen Angaben der Beigeladenen – die von dieser konkret geschilderten Konflikte und Streitigkeiten sowie seine Verhaltensweisen dabei bestreitet oder die dadurch bei der Beigeladenen eingetretenen psychischen Beeinträchtigungen oder ob er letztere nicht wahr genommen hat. Er hat jedoch konkret bestritten, dass er seiner Tochter am 28.11.2018 den Weg versperrt habe. Welche der Sachverhaltsdarstellungen hier zutrifft, lässt sich in der gebotenen Kürze und angesichts der offenkundigen Komplexität der Vater/Tochterbeziehung nicht feststellen. Danach ist hier maßgeblich, ob das Interesse des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage das Interesse an der Beibehaltung der vorläufigen Vollziehbarkeit der angefochtenen Verfügung überwiegt (Interessenabwägung), wobei hier auch die Wertung des Gesetzgebers zu berücksichtigen ist, nach der es sich bei Anordnungen und Maßnahmen nach § 34a PolG NRW um unaufschiebbare Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten handelt. Vorliegend überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht das Interesse an der Beibehaltung der vorläufigen Vollziehbarkeit. Sollte sich nach Ablehnung des Antrags herausstellen, dass die Gefahrenprognose unzutreffend war, hätte der Antragsteller zwar zu Unrecht gravierende Beeinträchtigungen seiner persönlichen Sphäre hinnehmen müssen. Ihm wäre es verwehrt gewesen, die Wohnung, die seinen Lebensmittelpunkt bildet und in der sich sein persönlicher Besitz befindet, zu nutzen. Das Gewicht dieser Beeinträchtigung wird allerdings durch die zeitliche Begrenzung der Maßnahme deutlich relativiert. Würde dem Antrag jedoch stattgegeben und realisierten sich dann die prognostizierten Gesundheitsgefahren, ergäben sich schwerwiegendere Konsequenzen für die Beigeladene. Vgl. insoweit auch OVG NRW, NJW 2002, 2195 f. und BVerfG, NJW 2002, 2225 f. Angesichts dessen muss das Rückkehrinteresse des Antragstellers zurücktreten, zumal er – falls notwendig - im Beisein der Polizei in seinem Eigentum stehende und für ihn wichtige Gegenstände aus der Wohnung abholen kann bzw. konnte (vgl. § 34a Abs. 2 PolG NRW). Die Zwangsgeldandrohung ist nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für die Androhung eines Zwangsgeldes liegen nach §§ 50, 51, 53, 56 PolG NRW vor. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird. Rechtsmittelbelehrung Ziffer 1 des Beschlusses ist unanfechtbar. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.