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Urteil

20 K 2592/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:1206.20K2592.17.00
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Tenor

Die Sicherstellungsverfügung des Beklagten vom 23.01.2017 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, die folgenden Armbanduhren an den Kläger herauszugeben:

- ZENITH, Chronometer, schwarzes Lederarmband (Nr. 3 des Sicherstel-

  lungsprotokolls vom 18.09.2014)

- MAURICE LACROIX, braunes Lederarmband Metallschließe (Nr. 5)

- BREITLING, Chronometer Crosswind, Metallarmband (Nr. 8)

- MAURICE LACROIX, Saphir Crystal, Metallarmband (Nr. 9)

- BREITLING, 1884 Chronometer, Metallarmband (Nr. 10)

- BREITLING, 1884 Chronometer Navitimer, br. Lederarmband (Nr. 11)

- ZENITH, El Primero-Rainbow Authentique, Metallarmband (Nr. 12)

- ROLEX, Oyster Perpetual Date Submariner, br. Lederarmband (Nr. 13)

- UTTERMANN, Tachymetre, schwarzes Lederarmband (Nr. 14)

- FORTIS, Haarwood 1926, schwarzes Lederarmband-Glasboden (Nr. 15)

- PHILIPP DU BOIS & FILS, Edition Limitee Tachymetre Montre

  Perpetuelle 1812, schwarzes Lederarmband (Nr. 16)

- PORSCHE, P 6340, Metallarmband (Nr. 17)

- TISSOT, Visodate Automatic Seastar T.12, Lederarmband (Nr. 18)

- ROLEX, Oyster Perpetual Submariner, braunes Lederarmband (Nr. 19)

- MAURICE LACROIX, schwarzes Lederarmband (Nr. 21)

- BAUME & MERCIER, schwarzes Lederarmband-blaues Ziffernbl. (Nr.23)

- PHILIPP DU BOIS & FILS, 1787 Edition No.39 Chronographe

  Classic, blaues Lederarmband-weißes Ziffernblatt (Nr. 24)

- LOUIS PHILIPPE, The President Watch, braunes Lederarmband (Nr. 25)

              Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Sicherstellungsverfügung des Beklagten vom 23.01.2017 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, die folgenden Armbanduhren an den Kläger herauszugeben: - ZENITH, Chronometer, schwarzes Lederarmband (Nr. 3 des Sicherstel- lungsprotokolls vom 18.09.2014) - MAURICE LACROIX, braunes Lederarmband Metallschließe (Nr. 5) - BREITLING, Chronometer Crosswind, Metallarmband (Nr. 8) - MAURICE LACROIX, Saphir Crystal, Metallarmband (Nr. 9) - BREITLING, 1884 Chronometer, Metallarmband (Nr. 10) - BREITLING, 1884 Chronometer Navitimer, br. Lederarmband (Nr. 11) - ZENITH, El Primero-Rainbow Authentique, Metallarmband (Nr. 12) - ROLEX, Oyster Perpetual Date Submariner, br. Lederarmband (Nr. 13) - UTTERMANN, Tachymetre, schwarzes Lederarmband (Nr. 14) - FORTIS, Haarwood 1926, schwarzes Lederarmband-Glasboden (Nr. 15) - PHILIPP DU BOIS & FILS, Edition Limitee Tachymetre Montre Perpetuelle 1812, schwarzes Lederarmband (Nr. 16) - PORSCHE, P 6340, Metallarmband (Nr. 17) - TISSOT, Visodate Automatic Seastar T.12, Lederarmband (Nr. 18) - ROLEX, Oyster Perpetual Submariner, braunes Lederarmband (Nr. 19) - MAURICE LACROIX, schwarzes Lederarmband (Nr. 21) - BAUME & MERCIER, schwarzes Lederarmband-blaues Ziffernbl. (Nr.23) - PHILIPP DU BOIS & FILS, 1787 Edition No.39 Chronographe Classic, blaues Lederarmband-weißes Ziffernblatt (Nr. 24) - LOUIS PHILIPPE, The President Watch, braunes Lederarmband (Nr. 25) Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger wendet sich gegen die präventiv-polizeiliche Sicherstellung von 18 Armbanduhren. Für den Kläger waren 2014 mehrere Gewerbe angemeldet, seit dem 01.05.2014 der Handel mit Uhren und Schmuck. Der Kläger handelte in dieser Zeit – vornehmlich über das Internet - mit hochwertigen gebrauchten Armbanduhren. Zwischen dem 30. und 31.08.2014 wurde in ein Haus in Bedburg eingebrochen. Entwendet wurden neben Schmuck auch sieben Herrenarmbanduhren. Eine der Uhren wurde vom Kläger am 03.09.2014 im Internet auf der Plattform Chrono24 zum Verkauf angeboten. In dem daraufhin gegen den Kläger eingeleiteten Strafverfahren 000 Js 0000/14 der Staatsanwaltschaft Köln fand am 18.09.2014 eine Durchsuchung seiner Wohnung statt. Dabei wurden insgesamt 28 Armbanduhren in einer Schublade unter dem Bett in einer Plastiktüte aufgefunden und als Beweismittel sichergestellt. In dem polizeilichen Durchsuchungsbericht heißt es, die Uhren hätten offen in der Tüte gelegen, der Kläger habe angegeben, Kaufbelege für die Uhren zu besorgen; auch könne er die Verkäufer benennen, wolle aber zuvor mit einem Rechtsanwalt sprechen. Insgesamt neun der 28 sichergestellten Uhren konnten Straftaten zugeordnet werden. Sechs Uhren (Nr. 1, 20, 22, 26, 27 und 28 des Sicherstellungsprotokolls vom 18.09.2014) stammten aus dem Einbruchdiebstahl in Bedburg. Sie waren Gegenstand des Verfahrens 000 Js 0000/14 wegen Hehlerei. Der Kläger legte dazu im Strafverfahren die Kopie eines handschriftlichen Vertrags vom 03.09.2014 über den Kauf der Uhren und eine Kopie des Ausweises des Verkäufers vor. Nach polizeilichen Angaben war der niederländische Ausweis gefälscht, die Person nicht existent. Durch Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 03.03.2016 ( ) wurde der Kläger vom Vorwurf der Hehlerei freigesprochen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Köln wurde durch Urteil des Landgerichts Köln vom 17.05.2017 ( ) verworfen. Die verbliebenen 22 Uhren waren Gegenstand des gegen den Kläger wegen des Vorwurfs der Hehlerei durch die Staatsanwaltschaft Bonn geführten Verfahrens . Das Verfahren wurde ein erstes Mal am 17.11.2014 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Am 02.12.2014 gab die Staatsanwaltschaft den Besitz an den Uhren zu Gunsten des Beklagten auf. Nach weiteren (Finanz-)Ermittlungen nahm die Staatsanwaltschaft Bonn das Verfahren am 26.01.2017 wieder auf. Von der Freigabe wurde Abstand genommen und die Beschlagnahme der Uhren durch Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 22.05.2015 bestätigt. Es wurden weitere drei Uhren (Nr. 4, 6 und 7) einem Einbruchdiebstahl in ein Berliner Pfandleihhaus vom 14.08.2014 zugeordnet. Eine weitere Uhr (Nr. 2), die zunächst irrig einer Diebstahlstat in Hamburg zugeordnet worden war, wurde später staatsanwaltschaftliche frei- und auch an den Kläger herausgegeben. Zu den Uhren Nr. 4, Nr. 7 und Nr. 2 legte der Kläger im Ermittlungsverfahren Quittungen über den Ankauf in Köln vom 17.09.2014 (Verkäufer: „ “ und „ “) vor, zu der Uhr Nr. 6 einen Vertrag über den Kauf vom 14.09.2014 in München (Verkäufer: „ “). Die übrigen 18 - hier streitgegenständlichen - Uhren (Nr. 3, 4, 5, 6, 8-19, 21, 23-25 des Sicherstellungsprotokolls) konnten bislang keiner Straftat zugeordnet werden. Der Kläger legte zu diesen Uhren im Ermittlungsverfahren Belege in Kopie wie folgt vor: Für sieben Uhren von Herrn S. U. aus L. , N.--------straße 000 (zu Nr. 8: Rechnung vom 02.07.2014, Preis 1.700 €; zu Nr. 11: Rechnung vom 07.09.2014, Preis 1.700 €; zu Nr. 13: Rechnung vom 15.09.2014, Preis 2.800 €; Nr. 12: Quittung vom 10.09.2014, Preis 1.500 €; zu Nr. 18: Quittung vom 10.09.2014, Preis 350 €; zu Nr. 19: Quittung vom 10.09.2014, ohne Preisangabe; zu Nr. 25: Quittung vom 10.09.2014, Preis 100 €); für eine Uhr von P. I. aus L. , N.--------straße 000 (zu Nr. 10: Rechnung vom 15.09.2014, Preis 2.000 €, neben vier weiteren Uhren); für drei Uhren von „ “ (zu Nr. 3, 9 und 21: Kaufvertrag vom 14.09.2014, Preise 1.150 €, 350 €, 250 €, Ankauf in München zusammen mit Nr. 6) und für fünf Uhren von „ “ den Kaufvertrag vom 14.09.2014, Ankauf in München (Nr. 15: Preis 400 €, Nr. 16: Preis 450 €; Nr. 17: Preis 800 €; Nr. 23: Preis 380 €; Nr. 24: Preis 500 €). Zu den Uhren Nr. 5 und Nr. 14 legte der Kläger keinen Kaufvertrag vor. Die im Verfahren 000 Js 000/14 zum Kläger durchgeführten (Finanz-)Ermittlungen sollen – so die Angaben eines polizeilichen Vermerks vom 15.05.2015 – u.a. auch zu folgenden Erkenntnissen geführt haben: Der Kläger soll mehrere Konten bei verschiedenen Banken unterhalten haben, über die Uhrenan- und verkäufe abgewickelt wurden sowie ein Bankschließfach. Bei dem Internetportal eBay war der Kläger danach mit drei verschiedenen Accounts registriert. Über den Account „uhrsache“ wurden den Angaben zufolge Autoteile, Bekleidung und Uhren angeboten, im Zeitraum von März 2014 bis Februar 2015 insgesamt 96 Armbanduhren; eingestellt habe der Kläger überwiegend Uhren der Marke Rolex. Daneben sei er bei der Internetverkaufsplattform „Chrono24“ registriert gewesen. Über diese hätten sich verschiedene Händler ermitteln lassen, über die der Kläger Uhren angekauft habe, Verkaufsangebote seien gesichtet worden. Die Auswertungen sollen ferner ergeben haben, dass im Zeitraum April 2014 bis Februar 2015 über eBay Uhren im Gesamtwert von 172.245,00 € veräußert worden und im Zeitraum Mai 2014 bis Februar 2015 Überweisungen aus Uhrenverkäufen in Höhe von insgesamt 155.607,55 € erfolgt seien. Hauptkunde war danach die Firma A. GmbH aus D.. Ankäufe sollen von Privatpersonen und Firmen und überwiegend in Italien erfolgt seien. Im Zeitraum Februar bis November 2014 soll der Kläger Umsatzsteuer in Höhe von 20.833,27 € gezahlt haben. Eine Anfrage an die italienischen Behörden soll ergeben haben, dass die „italienischen Verkäufer“ dort unbekannt seien. Zum Verkäufer S. U. wurde u.a. ausgeführt, dass bei diesem im Jahr 2012 im Rahmen einer Durchsuchung eine gestohlen gemeldete Rolex aufgefunden und dazu ein gefälschter Kaufvertrag vorgelegt worden sei. 1990 sei Herr U. im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Hehlerei erkennungsdienstlich behandelt worden. Am 27.08.2012 habe er eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Zu P. I. wurde ausgeführt, dass es sich hierbei um einen Verwandten der Ehefrau des Herrn U. handeln könne. Ein Teil der streitgegenständlichen Uhren soll wie folgt bei eBay eingestellt worden sein: Nr. 8: Preis 1.700 €, eingestellt vom 10.07. bis 20.07.2014; Nr. 18: Preis 350 €, eingestellt vom 08.09. bis 15.09.2014, ersteigert zum Preis von 157 €; Nr. 25: Preis 100 €, vom 28.08. bis 07.09.2014, ersteigert zum Preis von 30,49 €; Nr. 16: Preis 450 €, vom 09.09. bis 18.09.2014; Nr. 17: Preis 800 €, vom 11.09. bis 18.09.2014; Nr. 23: Preis 380 €, vom 08.09. bis 15.09.2014, ersteigert für 151 €; Nr. 24: Preis 500 €, vom 09.09. bis 16.09.2014, ersteigert für 368,67 €. Die Staatsanwaltschaft Bonn kam zu der Annahme, dass allenfalls die Vermutung bestünde, dass auch die 18 Uhren aus einer rechtswidrigen Tat erlangt worden seien und die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 73 d StGB demnach nicht vorlägen. Sie teilte dem Beklagten unter dem 19.10.2016 per Fax mit, dass daher beabsichtigt sei, die sichergestellten Uhren an den Beschuldigten herauszugeben, soweit nicht von dort beabsichtigt sei, nach den §§ 43, 46 PolG NRW zu verfahren. Der Beklagte wurde um Stellungnahme bis zum 26.10.2016 gebeten. Am 25.10.2016 teilte der Beklagte der Staatsanwaltschaft Bonn mit, dass eine Prüfung nach dem Polizeigesetz NRW erfolgen solle. Daraufhin gab die Staatsanwaltschaft Bonn am selben Tag den Besitz an den streitgegenständlichen Uhren zu Gunsten des Beklagten auf, veranlasste die Übergabe an den Beklagten für den 27.10.2016 und informierte den Prozessbevollmächtigten des Klägers. Mit Schriftsatz vom 08.11.2016 verlangte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten vom Beklagten unter Fristsetzung die Herausgabe der 18 Uhren und führte dazu u.a. an, der Umstand, dass ein Teil der sichergestellten Uhren Straftaten zugeordnet werden konnte habe keinen Einfluss auf das rechtmäßige Eigentum und den Besitz an den übrigen 18 Uhren. Mit Schriftsatz vom 08.12.2016 hielt der Prozessbevollmächtigte des Klägers an dem Herausgabeverlangen fest und bat um einen „endgültigen Bescheid“. Er gab dazu an, ihm sei durch KHK T. telefonisch bestätigt worden, dass der Beklagte nicht gewillt sei, die Uhren herauszugeben, da dieser noch immer den Verdacht hege, dass auch die 18 Uhren aus Straftaten stammen könnten bzw. dass eine Zuordnung zu einer Straftat immer noch möglich sei. Mit Bescheid vom 23.01.2017 stellte der Beklagte die verbliebenen 18 Uhren (Nr. 3, 5, 8-19, 21, 23-25) gemäß § 43 Nr. 2 PolG NRW sicher, um den Eigentümer oder rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung dieser Gegenstände zu schützen und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, es bestünden im vorliegenden Fall ausreichende Indizien dafür, dass der Kläger nicht Eigentümer bzw. rechtmäßiger Inhaber der tatsächlichen Gewalt sei. Zwar hätten diese Uhren keiner konkreten Straftat zugeordnet werden können, die Eigentumsvermutung gemäß § 1006 BGB sei aber erschüttert und die Sicherstellungsverfügung bei der gegebenen Sachlage in Ausübung des Ermessens zu erlassen. Auffällig sei, dass zehn von 28 Uhren zweifelsfrei Einbruchstaten hätten zugeordnet werden können und drei Uhren aus dem Einbruch in Berlin zudem aus zwei verschiedenen Quellen stammten. Vor diesem Hintergrund müsse davon ausgegangen werden, dass auch die streitgegenständlichen Uhren aus Straftaten herrührten. Auffällig sei zudem, dass der Kläger im Zeitpunkt der Durchsuchung nicht im Besitz von Quittungen gewesen sei, Uhren teilweise vor den in Belegen ausgewiesenen Ankaufsdaten bei eBay eingestellt und teilweise zu einem Preis deutlich unter dem Ankaufspreis verkauft worden seien. Vor dem Hintergrund der bezüglich des Herrn S. U. vorliegenden Erkenntnisse sei anzunehmen, dass die insoweit vorgelegten Quittungen gefälscht seien. Die Personen „N1. “ und „T. “ seien nach Auskunft der italienischen Behörden dort nicht existent. Zu zwei Uhren habe der Kläger keinen Beleg vorgelegt. Ein Herausgabeanspruch sei erst dann gegeben, wenn die Voraussetzungen für die Sicherstellung entfallen seien. Dies sei nicht der Fall. Ohne die Klärung der Eigentums- bzw. Besitzfrage bestehe die konkrete Gefahr einer Herausgabe an einen Nichtberechtigten, der dann sofort über die Sachen frei verfügen, beschädigen oder veräußern könnte. In diesem Fall wäre eine spätere Rückabwicklung nicht mehr oder nur unter großen Schwierigkeiten durchführbar. Aus diesem Grunde habe auch auf eine Anhörung des Klägers gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW verzichtet werden können, denn andernfalls hätte dieser innerhalb der Stellungnahmefrist über die Sachen frei verfügen bzw. diese veräußern und dadurch die Sicherstellung unmöglich machen können. Der Kläger hat am 23.02.2017 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er sei Eigentümer der 18 streitgegenständlichen Uhren. Die vom Beklagten angeführten Indizien reichten nicht aus, um die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB zu widerlegen und damit eine Umkehr der Beweislast herbeizuführen. Denn bis heute sei nicht erwiesen, dass diese 18 Uhren aus Straftaten stammten. Die Zuordnung sei über die Identifikationsnummern der Uhren auf einfache Weise möglich. Die Annahme, dass, wenn schon ein Teil der Uhren aus strafbaren Handlungen stammt, dies auch für die übrigen 18 gelte, sei nicht gerechtfertigt. Es gebe auch nicht die vom Beklagten angenommenen Auffälligkeiten. Beim Handel mit gebrauchten Uhren sei der An- und Verkauf von Händlern und Privatpersonen über „Uhrenbörsen“ im Internet üblich, ebenso Direktkäufe von Personen, die im Internet in speziellen Foren Uhren anböten. Auch würden gebrauchte Uhren häufig ohne Kaufbeleg bzw. Zertifikat und Originalverpackung verkauft. In dem Umstand, dass drei Uhren, die aus dem Einbruch in Berlin stammten, von zwei verschiedenen Verkäufern angekauft wurden, werde zu Unrecht eine Auffälligkeit gesehen. Er habe Uhren von diesen Herren auf einer Uhrenbörse in München angekauft, sich ihre Papiere zeigen und eine Kopie der Ausweise aushändigen lassen. Anlass zum Misstrauen habe es nicht gegeben. Wenn diese Verkäufer nicht zu ermitteln seien, könne das nicht zu seinen Lasten gehen. Der Verkäufer S. U. aus L. sei ein seriöser Händler, der nie angeklagt oder verurteilt worden sei. Er habe zum 21.11.2013 den Vertrieb von Uhren und Schmuck bei der Stadt L. als Gewerbe angemeldet. Unter der Kölner Anschrift sei ein weiterer Uhrenhändler wohnhaft; auch dieser habe sein Gewerbe angemeldet. Der Kläger legt zu Herrn S. U. eine Gewerbeanmeldung sowie eine SCHUFA-Auskunft von Januar 2017 vor, die keine Negativmerkmale aufweist, ferner Betriebswirtschaftliche Kurzberichte der U1. -E. GmbH – Steuerberatungsgesellschaft aus C. zu den Jahren 2015/2016. Der Kläger führt weiter aus, die zum Teil erzielten niedrigen Verkaufspreise ließen sich dadurch erklären, dass er im Rahmen der Versteigerungen über das Internet kein höheres Gebot erhalten habe. Er habe sich erst seit Mai 2014 im Uhrenhandel betätigt, Probleme gehabt, den realistischen Preis zu treffen und daher nicht den Weg über den „Sofortkauf“ mit einem festen Preis gewählt, sondern das eBay-Versteigerungsverfahren, bei dem man keinen Einfluss auf den Preis habe. Er habe sich dadurch im Ergebnis einen höheren Preis versprochen. Die Funktion des „Wunschpreises“ sei für ihn ebenfalls nicht interessant gewesen, denn sie sei mit Gebühren verbunden und der Verkauf werde erst eröffnet, wenn der Wunschpreis erreicht sei. Der größte Kaufanreiz sei gegeben, wenn im Versteigerungsverfahren bei Null angefangen werde. Dieses Versteigerungsverfahren sei das gängigste im Uhrenhandel. Zugleich sei es mit dem Risiko verbunden, dass die Ersteigerung bis zum Zeitlimit nicht den erwarteten Preis ergebe. Er habe die Einstiegspreise niedrig angesetzt. Bei der Zeitauktion GmbH habe er – anders als bei eBay - zu Bildern von unbewerteten Uhren Preisangebote der Firma erhalten. Habe er die Uhren teilweise vor Rechnungsstellung bei eBay eingestellt, so erkläre sich dies dadurch, dass er die Uhren schon vorher im Besitz gehabt habe, so z.B. die Nr. 18. Gegen ihn spreche auch nicht der Umstand, dass die Uhren in einer Plastiktüte aufgefunden worden seien. Bei hochwertigen Uhren bestehe das Uhrenglas aus Mineralglas und damit aus einer stabilen Oberfläche, jedenfalls seien die Uhren noch einzeln in kleineren Folien verpackt gewesen. In Ermangelung eines Tresors habe er die Uhren in seiner Wohnung in den Bettkasten gelegt. Dies sei nur zum Zwecke der vorübergehenden Lagerung gedacht gewesen, bis zur Verbringung in sein Schließfach. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Sicherstellungsverfügung vom 23.01.2017 zu verpflichten, die Uhren ZENITH, Chronometer, schwarzes Lederarmband (3), MAURICE LACROIX, braunes Lederarmband Metallschließe (5) BREITLING, Chronometer Crosswind, Metallarmband (8) MAURICE LACROIX, Saphir Crystal, Metallarmband (9) BREITLING, 1884 Chronometer, Metallarmband (10) BREITLING, 1884 Chronometer Navitimer, br. Lederarmband (11) ZENITH, El Primero-Rainbow Authentique, Metallarmband (12) ROLEX, Oyster Perpetual Date Submariner, br. Lederarmband (13) UTTERMANN, Tachymetre, schwarzes Lederarmband (14) FORTIS, Haarwood 1926, schwarzes Lederarmband-Glasboden (15) PHILIPP DU BOIS & FILS, Edition Limitee Tachymetre Montre Perpetuelle 1812, schwarzes Lederarmband (16) PORSCHE, P 6340, Metallarmband (17) TISSOT, Visodate Automatic Seastar T.12, Lederarmband (18) ROLEX, Oyster Perpetual Submariner, braunes Lederarmband (19) MAURICE LACROIX, schwarzes Lederarmband (21) BAUME & MERCIER, schwarzes Lederarmband-blaues Ziffernbl. (23) PHILIPP DU BOIS & FILS, 1787 Edition No.39 Chronographe Classic, blaues Lederarmband-weißes Ziffernblatt (24) LOUIS PHILIPPE, The President Watch, braunes Lederarmband (25) herauszugeben. Der Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt, das Vorbringen des Klägers sei nicht geeignet, das Eigentum oder den rechtmäßigen Besitz an den sichergestellten Uhren zu beweisen. Insbesondere das Vorbringen bezüglich des Verkaufs unter Einstandspreis bei der Auktionsplattform eBay sei unglaubwürdig. Der Kläger sei bereits seit März 2012 mit einem Verkaufsaccount dort registriert. Die Funktionen „Sofortkauf“, „Wunschpreis“ sowie eine „Schmerzgrenze“, dürften dem Kläger bekannt sein. Gebühren fielen nur im niedrigen einstelligen Euro-Bereich an. Zudem habe der Kläger die Möglichkeit gehabt, sich u.a. über Chrono24 über Uhrenpreise zu informieren. Das Verhalten des Klägers lasse sich nur vor dem Hintergrund gefälschter Kaufquittungen bzw. tatsächlich nicht getätigter Käufe erklären. Zudem seien die Uhren in einem guten Zustand und daher immer noch hochwertig gewesen. Gegen die vom Kläger behauptete Unerfahrenheit spreche zudem der Umfang der allein im Zeitraum April 2014 bis Februar 2015 über eBay getätigten Verkäufe, die Uhren im Gesamtwert von mehr als 172.000 € umfassten. Hinzu kämen Erlöse aus den Verkäufen an die Firma Zeitauktion in Höhe von rund 51.700 € im Jahr 2014. Auch das Vorbringen zu den Verkäufern sei nicht glaubhaft. Insbesondere seien die angegebenen italienischen Verkäufer nicht existent. Und schließlich sei der Umstand, dass die Uhren als ein Konvolut in einer Plastiktüte aufgefunden worden seien, durchmischt mit Uhren, die verschiedenen Straftaten hätten zugeordnet werden können, Indiz dafür, dass der Kläger nicht Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer der Uhren sein könne. Auch im Hinblick auf die Gefahr der Beschädigung derart hochwertiger Uhren und eines damit einhergehenden Werteverlustes entspreche dies nicht einem kaufmännischen Verhalten. Dem Vorbringen, die Uhren seien einzeln in Folie verpackt gewesen, könne nicht gefolgt werden. Dies sei insbesondere dem Durchsuchungsprotokoll nicht zu entnehmen. Die Uhren wiesen zudem aktuell weder eine Folierung noch Spuren einer solchen auf. Zwar sei der Kläger durch das Amtsgericht Bergheim in strafrechtlicher Hinsicht von dem Vorwurf der Hehlerei freigesprochen worden. Dennoch sei er im vorliegenden Verfahren in der Pflicht die Zweifel an der Eigentümerschaft bzw. am rechtmäßigen Besitz an den sichergestellten Uhren auszuräumen. Die Zweifel habe auch das Amtsgericht Bergheim thematisiert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten sowie der beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft Köln mit dem Aktenzeichen 000 Js 0000/14 und der Staatsanwaltschaft Bonn mit dem Aktenzeichen 000 Js 000/14 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Über die Klage konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beklagten im Termin verhandelt und entschieden werden, weil in der Ladung darauf hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Anfechtungsklage gegen die Sicherstellungsverfügung ist zulässig und begründet. Auch der Leistungsantrag auf Herausgabe der sichergestellten Uhren hat Erfolg. Der Sicherstellungsbescheid des Beklagten vom 23.01.2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Die Sicherstellungsverfügung des Beklagten ist nicht bereits aus formellen Gründen fehlerhaft. Ein Anhörungsmangel liegt im Ergebnis nicht vor. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist eine Anhörung des Klägers nicht nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW als entbehrlich anzusehen. Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Gefahr im Verzug im Sinne von § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW ist anzunehmen, wenn durch eine vorherige Anhörung auch bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen ein Zeitverlust eintreten würde, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass die behördliche Maßnahme zu spät käme, um ihren Zweck noch zu erreichen. Ob eine sofortige Entscheidung objektiv notwendig war oder die Behörde eine sofortige Entscheidung zumindest für notwendig halten durfte, ist vom Gericht aus ex-ante-Sicht zu beurteilen. Hierbei ist wegen der Bedeutung des Anhörungsrechts als tragendem Prinzip des rechtsstaatlichen Verfahrens ein strenger Maßstab anzulegen. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 – 3 C 16/11 –, juris, Rn. 14, m.w.N. Eine Entbehrlichkeit der Anhörung wegen Gefahr im Verzug ergibt sich hier nicht aus Zeitgründen. Denn nach der ersten Anfrage der Staatsanwaltschaft vom 19.10.2016 sind drei Monate vergangen bis der Beklagte am 23.01.2017 die Sicherstellungsverfügung erlassen hat. Im Übrigen ist nach Auffassung der Kammer eine Anhörung vor Erlass der Verfügung – wie nachfolgend ausgeführt - auch durchgeführt worden. Eine Anhörung wäre zeitlich aber auch schon zwischen der Anfrage der Staatsanwaltschaft und der Übergabe an den Beklagten, also während der Zeit der Abstimmung zwischen den Behörden, möglich gewesen, denn eine Anhörung kann auch telefonisch oder per Fax mit kurzer Fristsetzung erfolgen. Darüber hinaus spricht nach Ansicht der Kammer einiges dafür, dass sich eine Entbehrlichkeit der Anhörung wegen Gefahr im Verzug auch nicht unter dem Aspekt einer andernfalls innerhalb der Stellungnahmefrist gegebenen Verfügungsmöglichkeit des Betroffenen über die sichergestellten Sachen ergibt. Eine tatsächliche Verfügung durch Weggabe der Sache während der Anhörung war dem Kläger nicht möglich, da sich die sichergestellten Gegenstände – wie regelmäßig in diesen Fällen – seit der Durchsuchung ununterbrochen in behördlichem Gewahrsam befanden. Auch eine sachenrechtliche Verfügung war nicht wirksam möglich. So konnte der Kläger nicht mehr wirksam das Eigentum auf einen gutgläubigen Erwerber übertragen, denn der gutgläubige Erwerb knüpft nach den §§ 932 ff. BGB an den Rechtsschein des Besitzes an. Eine Verfügung durch Abtretung eines Herausgabeanspruchs gemäß §§ 929 S. 1, 931, 934 BGB kam ebenfalls nicht in Betracht. Im Rahmen des § 934 BGB kann ein gutgläubiger Erwerb von einem Nichtberechtigten jedoch nur erfolgen, wenn der Veräußerer entweder mittelbarer Besitzer der Sache ist, also ein Besitzmittlungsverhältnis vorliegt (Alt.1), oder – bei fehlendem mittelbaren Besitz des Veräußerers – wenn der Erwerber den Besitz an der Sache von einem Dritten erlangt (Alt. 2). Diese Voraussetzungen konnten hier offensichtlich nicht erfüllt werden. Zum einen wird durch eine polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Beschlagnahme ein Besitzmittlungsverhältnis im Sinne des § 868 BGB nicht begründet, OLG Hamm, Beschluss vom 12.07.1988 – 7 W 28/88 –; OLG München, Beschluss vom 26.05.1982 – 1 W 378/82 –; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 21.01.1991 – 7 A 246/88 –, jeweils juris; so auch VG Köln, Urteil vom 29.03.2012 – 20 K 2270/11 -, juris, Rn. 23 ff. Ein Besitzmittlungsverhältnis setzt den Fremdbesitzwillen des unmittelbaren Besitzers voraus. Solange behördlicherseits kein (unbedingter) Rückgabewille in Bezug auf den Betroffenen gegeben ist, dürfte es an einem Fremdbesitzwillen letztlich fehlen. Vgl. dazu auch Lorenz in: Erman, BGB, 15. Auflage 2017, § 868 BGB, juris, Rn. 15. Zum anderen konnte wegen des behördlichen Gewahrsams ein potentieller Erwerber auch durch einen Dritten keinen Besitz an den sichergestellten Gegenständen erlangen. Damit bestehen Bedenken hinsichtlich der vom Beklagten angenommenen sachenrechtlichen Verfügungsmöglichkeit. Auf eine rein schuldrechtliche Verfügung dürfte es hingegen nicht ankommen. Die Kammer weist im Übrigen darauf hin, dass nicht ersichtlich ist, auf welcher rechtlichen Grundlage die Besitzübertragung von der Staatsanwaltschaft auf den Beklagten vorgenommen bzw. die Sache vom Beklagten verwahrt wird, sofern nicht eine präventiv-polizeiliche Sicherstellung bezogen auf den Zeitpunkt bzw. für den Fall der staatsanwaltschaftlichen Freigabe erfolgt. Ohne diese wird zunächst nur rein faktisch eine amtliche Verwahrung vorgenommen. Für die rechtliche Bewertung der Sicherstellung ist dies allerdings nicht von Belang. Die Kammer geht davon aus, dass Überwiegendes dafür spricht, dass eine den Anforderungen des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW genügende Anhörung als durchgeführt angesehen werden kann bzw. der Kläger hier jedenfalls auf eine solche verzichtet hat. Nach § 28 Abs. 1 VwVfG ist vor dem Erlass eines Verwaltungsakts, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dabei hat die Behörde den beabsichtigten Verwaltungsakt nach Art und Inhalt so konkret zu umschreiben, dass für den Beteiligten hinreichend erkennbar ist, weshalb und wozu er sich äußern können soll und mit welcher in seine Rechte eingreifenden Entscheidung er zu welchem ungefähren Zeitpunkt zu rechnen hat. Ohne eine solche Konkretisierung der beabsichtigten behördlichen Maßnahme geht der Anhörungszweck, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, ins Leere. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 – 3 C 16/11 –, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 27.08.2018 – 1 B 1078/18 –, juris, Rn. 25 f. m.w.N. Im vorliegenden Fall gab es, nachdem die Staatsanwaltschaft den Besitz an den streitgegenständlichen Uhren zu Gunsten des Beklagten aufgegeben und den Prozessbevollmächtigten des Klägers hiervon unterrichtet hat, zwischen dem Prozessbevollmächtigten und dem Beklagten einen Schriftwechsel über das klägerische Herausgabebegehren. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragte beim Beklagten mit Schriftsatz vom 08.11.2016 die Herausgabe unter ausführlicher Angabe von Gründen. In einem nachfolgenden Telefonat wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers fernmündlich durch KHK T. mitgeteilt, dass seitens des Beklagten keine Herausgabebereitschaft bestehe, weil immer noch der Verdacht gegeben sei, dass die Uhren aus Straftaten stammen könnten bzw. eine solche Zuordnung immer noch möglich sei. Unter Bezugnahme auf dieses Telefonat verlangte der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 08.12.2016 einen „endgültigen Bescheid“, woraufhin der Beklagte unter dem 23.01.2017 die streitgegenständliche Sicherstellungsverfügung erließ. Vor diesem Hintergrund war anzunehmen, dass kein Anhörungsmangel vorliegt. Soweit in Ansehung der hohen Anforderungen an die Konkretisierung der beabsichtigten Maßnahme dennoch Zweifel verbleiben, ob eine solche im Rahmen des vorbenannten Gespräches hier in ausreichendem Maße stattgefunden hat bzw. das Gespräch von den Beteiligten auch als abschließende Anhörung zu einer präventiv-polizeilichen Sicherstellung verstanden wurde, kann durch die Forderung nach einem „endgültigen Bescheid“ im Weiteren jedenfalls ein Verzicht des Klägerprozessbevollmächtigten angenommen werden. Dieser Einschätzung ist er in der mündlichen Verhandlung nicht entgegen getreten. Die Sicherstellungsverfügung ist jedoch aus materiellen Gründen rechtswidrig. Der Beklagte hat die Sicherstellung auf § 43 Nr. 2 PolG NRW gestützt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift lagen nicht vor. Gemäß § 43 Nr. 2 PolG NRW kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen. Bezogen auf den vorliegenden Fall setzt dies voraus, dass eine andere Person als der Kläger Eigentümer der Armbanduhren ist und diese Person vor dem Verlust geschützt werden soll. Der Beklagte hat keine hinreichenden Anhaltspunkte beigebracht, aus denen sich dies bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung ergibt. Für den Kläger streitet die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB. Denn die streitgegenständlichen Uhren befanden sich vor der Begründung eines amtlichen Gewahrsams im unmittelbaren Besitz des Klägers, der angibt, mit dem Ankauf der Uhren Eigentümer geworden zu sein. Grundsätzlich wird gemäß § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB zu Gunsten des Eigenbesitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er beim Besitzerwerb auch Eigentümer geworden ist. Diese Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden, vgl. § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 292 ZPO. Ob die Eigentumsvermutung widerlegt ist, entscheidet das Gericht nach seiner aus dem Gesamtergebnis eines Verfahrens gewonnenen freien Überzeugung (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO, § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 286 Abs. 1 ZPO). Wegen der Unzuverlässigkeit des Schlusses vom Besitz auf das Eigentum dürfen an die Widerlegung der Vermutung keine hohen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist der Beklagte nicht gezwungen, jede abstrakt denkbare Erwerbsmöglichkeit auszuschließen. Vielmehr mutet ihm § 1006 BGB den Gegenbeweis nur innerhalb vernünftiger Grenzen und in dem durch den substantiierten Sachvortrag des Klägers - des Besitzers - abgesteckten Rahmen zu. Danach kann die Eigentumsvermutung auch mithilfe von Indizien und Erfahrungssätzen widerlegt werden. Trotz Zubilligung dieser Beweiserleichterungen müssen allerdings zumindest Umstände bewiesen werden, die das Eigentum eines Dritten wahrscheinlicher erscheinen lassen als das Eigentum des Besitzers oder die vom Besitzer behaupteten Erwerbstatsachen widerlegen. Im Falle der Heranziehung von Indizien und Erfahrungssätzen ist die Eigentumsvermutung widerlegt, wenn diese mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit das vermutete Eigentum des Besitzers erschüttern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.08.2010 - 5 A 298/09 -, juris, Rn. 29-33 m.w.N.; VG L. , Urteil vom 02.10.2014 - 20 K 4013/12 -, juris, Rn. 36 ff. Dies ist hier nicht der Fall. Ausreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Zuordnung der 18 streitgegenständlichen Uhren zu einer bestimmten Straftat bzw. zu einem konkret Geschädigten bestanden bereits im Zeitpunkt der polizeilichen Sicherstellung nicht. Der Umstand, dass neun der am 18.09.2014 beim Kläger sichergestellten 28 Armbanduhren Straftaten zugeordnet werden konnten, lässt im vorliegenden Fall auch nicht den Schluss zu, dass auch die übrigen Uhren aus Straftaten stammen. Der Kläger hat in größerem Umfang mit Armbanduhren gehandelt, dabei Uhren von verschiedenen Verkäufern erworben und seinerseits Uhren vornehmlich über das Internet verkauft. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aufgrund der polizeilichen Finanzermittlungen zum Kläger. Danach hat der Kläger zwischen März 2014 und Februar 2015 den An- und Verkauf von überwiegend hochwertigen gebrauchten Armbanduhren betrieben und in dieser Zeit allein auf eBay 96 Armbanduhren eingestellt und Versteigerungserlöse in Höhe von 172.245,09 € erzielt. Die Zahl der in dieser Zeit über die Internetplattform Chrono24 veräußerten bzw. angekauften Uhren konnte nach Beklagtenangaben nicht ermittelt werden. Im Aktenvermerk vom 15.05.2015 über Finanzermittlungen in Bezug auf den Kläger wurde dazu weiter angegeben, die Auswertungen der Konten des Klägers sowie von eBay-Aufstellungen hätten ergeben, dass der Kläger Uhren bei Firmen und Privatpersonen überwiegend in Italien, aber auch bei Verkäufern aus Spanien, Deutschland, den USA und Hongkong angekauft habe. Hauptkunde bezüglich des Verkaufs von Uhren sei die Firma A. GmbH aus D. gewesen. Diese habe zwischen Mai und November 2014 Uhren im Gesamtwert von 51.658,00 Euro beim Kläger erworben. Für den Zeitraum Februar bis November 2014 habe der Kläger Umsatzsteuer in Höhe von 20.833,27 € gezahlt. Dem Gericht sind die zugehörigen Unterlagen zwar nicht vorgelegt worden, der Kläger ist diesen Angaben jedoch nicht entgegengetreten. Der Kläger hat für nahezu sämtliche Uhren Verkäufer angegeben und Belege zu den Ankäufen vorgelegt. Die vom Beklagten zu dem Verkäufer S. U. aus L. gemachten Angaben zu polizeilichen Erkenntnissen aus dem Jahr 2012 bzw. zu weiteren Rechercheergebnissen, insbesondere zur finanziellen Situation des U. , die sich ebenfalls auf das Jahr 2012 bezogen, waren mangels Vorlage dahingehender Unterlagen für das Gericht schon nicht nachvollziehbar und eine Relevanz in Bezug auf Vorgänge im September 2014 daher nicht feststellbar. Der Kläger ist diesen Angaben entgegen getreten und hat zu Herrn U. eine Gewerbeanmeldung für den Vertrieb von Uhren und Schmuck aus November 2013 vorgelegt sowie Finanzunterlagen ohne Negativangaben bezüglich der Jahre 2015 bis Januar 2017. Die Annahme des Beklagten, die von Herrn U. ausgestellten Quittungen seien gefälscht und die zugehörigen Uhren entwendet, kann mithin nur als ein Verdacht eingestuft werden. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte seinerseits 2014 ein Ermittlungsverfahren gegen Herrn U. eingeleitet hat. Bezüglich des P. I. lagen auch nach Beklagtenangaben keinerlei belastenden Erkenntnisse vor. Zwar hat der Kläger zu den sechs in seinem Besitz aufgefundenen Uhren, die aus dem Einbruchdiebstahl in Bedburg stammen, neben einer handschriftlichen Quittung die Kopie eines gefälschten Passes eines nichtexistenten niederländischen Verkäufers vorgelegt, dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass der Kläger gezielt Diebesgut angekauft und nachträglich eine gefälschte Quittung vorgelegt hat. Denn die Fälschung des Passes war, nicht ohne weiteres erkennbar und damit eine Täuschung des Klägers nicht ausgeschlossen, wie das Amtsgericht Bergheim im Urteil vom 03.03.2016 unter Berufung auf die Angaben des Zeugen KOK E1. im Verfahren 000 Js 0000/14 ausgeführt hat. Inwieweit es sich bei den vom Kläger benannten italienischen Verkäufern auch in Ansehung der vorgelegten Ausweiskopien tatsächlich um nichtexistente Personen handelt bzw. zu welchen Erkenntnissen Überprüfungen anhand der Ausweiskopien geführt haben, hat der Beklagte auch auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts bis heute nicht dargelegt. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass gerade die hier relevanten italienischen Verkäufer „T. “ und „N1. “ vornehmlich Diebesgut veräußert haben liegen jedenfalls auch nach Beklagtenangaben nicht vor, denn ausgenommen der Uhr Nr. 6 konnte keine der Uhren aus den Ankäufen von den Herren „T. “ und „N1. “ (bis heute) Straftaten zugeordnet werden. Der Kläger selbst hat dazu angegeben, keinen Anlass zum Misstrauen gehabt zu haben. Dies lässt sich nicht widerlegen. Wie es zu Einstellungen von Uhren auf eBay vor den Ankaufdaten kam, hat der Kläger sowohl in Bezug auf die Ankäufe in L. als auch in Bezug auf die Ankäufe in München im Rahmen der mündlichen Verhandlung dargelegt. Auch diese Ausführungen sind nicht widerlegbar. Dass der Kläger die Uhren in einer Plastiktüte unter seinem Bett aufbewahrt hat, erscheint zwar nicht nachvollziehbar und damit auffällig, vermag jedoch nicht zwingend die Annahme zu begründen, dass es sich um Diebesgut handelt, zumal der Kläger über ein Schließfach verfügte und vorgetragen hat, dass die Lagerung dort nur vorübergehend, bis zur Verbringung in sein Schließfach erfolgen sollte. Anhaltspunkte für den gezielten Ankauf von Diebesgut sieht die Kammer schließlich auch nicht in der vom Kläger gewählten Verkaufsform auf eBay. Der Kläger hat schlüssig dargelegt, dass er mit dem Versteigerungsverfahren das gängigste Verfahren gewählt hat, das zugleich den größten Kaufanreiz schafft. Es erscheint nachvollziehbar, dass dabei nicht immer der Ankaufspreis erzielt wird. Insgesamt kommt die Kammer zu dem Schluss, dass sich der Kläger nicht mit der Herkunft der angekauften Uhren befasst hat, dass diese ihm wohl vielmehr egal war. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, er habe zielgerichtet gerade Diebesgut angekauft. Dies lässt sich auch vor dem Hintergrund der vom Kläger angegebenen Kaufpreise nicht begründen. Das sich der Schluss vor dem Hintergrund des Wertes der Uhren aufdränge, hat auch der Beklagte nicht vorgetragen. Darüber hinaus reichen die dem Gericht vorliegenden Indizien nicht aus, anzunehmen, dass bestimmte Verkäufer ausschließlich Diebesgut veräußert haben. Die aufgezeigte Verdachtslage ist zu dünn, die Angaben zu den Verkäufern ganz überwiegend nicht belegt. Somit bleibt es schließlich bei der schon von der Staatsanwaltschaft geäußerten Einschätzung, dass allenfalls die Vermutung besteht, dass weitere Uhren aus einer rechtswidrigen Tat stammen könnten. Für eine Widerlegung der Eigentumsvermutung und Umkehr der Beweislast zum Nachteil des Klägers reicht dies nicht aus. Aufgrund der Aufhebung der Sicherstellungsverfügung steht dem Kläger ein Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch auf Herausgabe der streitgegenständlichen 18 Armbanduhren zu. Einwände, die geeignet sind heute das Eigentum des Klägers an den Uhren in Frage zu stellen und damit gegen die Herausgabe an den Kläger zu sprechen, sind weder ersichtlich noch vom Beklagten vorgetragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Dabei hat die Kammer die vom Kläger angegebenen Kaufpreise (insgesamt 15.780,00 € ohne Nr. 14) berücksichtigt sowie einen Zuschlag, der sich ergibt aus der hälftigen Differenz zwischen Kaufpreisen und polizeilichen Wertangaben (33.079,00 €) aus Oktober 2014, deren Grundlagen der Kammer nicht bekannt sind. Der so ermittelte Betrag in Höhe von 24.429,90 € wurde im Hinblick auf die fehlenden Angaben zur Uhr Nr. 14 auf 25.000,00 € aufgerundet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.