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Urteil

20 K 498/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0328.20K498.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten und die Beigeladenen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Kläger dürfen die Vollstreckung des Beklagten und der Beigeladenen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte oder die Beigeladenen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten und die Beigeladenen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Kläger dürfen die Vollstreckung des Beklagten und der Beigeladenen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte oder die Beigeladenen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand Die Kläger sind griechische Staatsangehörige und arbeiteten seit 1971 bei den XXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Die Klägerin befindet sich seit 1993, der Kläger seit 1998 im Ruhestand. Die Kläger waren jahrelang mit dem inzwischen verstorbenen Herrn G. I. befreundet, dem früheren Beigeladenen. Die Klägerin besuchte in dessen Auftrag seit dem Jahr 2009 regelmäßig die am 00.00.2012 verstorbene Frau N. M. und übernahm auch pflegerische Aufgaben. Frau M. , die lange Jahre mit Herrn I. befreundet war, setzte diesen durch Testament vom 01.06.2006 als Vorerben ein und erteilte ihm am 15.10.2009 unter anderem eine notarielle Generalvollmacht zur Vertretung in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten sowie eine Vorsorgevollmacht. Auch war er seit dem Jahr 2011 Bevollmächtigter für ein Bankschließfach der Frau M. bei der B. Bank. Er besaß einen Schlüssel zum Schließfach und übernahm das Schließfach nach dem späteren Tod der Frau M. als eigenes Schließfach. Für ihre Tätigkeiten bei Frau M. erhielt die Klägerin keine regelmäßige Entlohnung. Herr I. übernahm allerdings verschiedene Handwerkerrechnungen sowie Materialkosten für die Renovierung des von den Klägern im Jahr 2010 erworbenen Hauses an der S.----straße in C. und schenkte dem Sohn der Kläger einen Betrag in Höhe von rund 10.000 EUR zum Erwerb eines Fahrzeugs. Nach dem Tod der Frau M. übernahm Herr I. deren Vermögen. Er zahlte der Klägerin einen Betrag von 50.000 EUR als Anerkennung für ihre Dienste. Das Geld sollte zur sicheren Verwahrung in einem Tresor in seiner Wohnung verbleiben. Einen Teilbetrag in Höhe von 12.000 EUR händigte er den Klägern später aus. Diese wohnten seit dem Jahr 2008 in der N1.-----straße 00 in C. . Herr I. bot ihnen an, bei ihm im Haus kostenlos zu wohnen. Sie sollten sich dafür um seine an Demenz erkrankte Ehefrau kümmern, die Beigeladene zu 1. Mitte Dezember 2012 zogen die Kläger daraufhin um, wobei sie weiterhin in der N1.-----straße gemeldet blieben und diese Wohnung nicht aufgaben. Herr I. erstattete am 22.01.2013 bei dem Beklagten Strafanzeige wegen eines Wohnungseinbruchdiebstahls, der mutmaßlich während seines Krankenhausaufenthalts zwischen dem 11.01.2013 und dem 17.01.2013 begangen worden sei. Neben einem großen Bargeldbetrag (195.000 EUR), von im Eigentum der Kläger stehenden 38.000 EUR aus einem anderen Tresor und Schmuck zeigte er unter anderem die Entwendung eines 1.000-Gramm Goldbarrens sowie verschiedener Münzen mit Verweis auf anliegende „Fotos“ an. Bei der Schadensmeldung und der anschließenden Vernehmung wurde das Fehlen eines gestohlenen 100-Gramm Goldbarrens dokumentiert. Am Tatort fanden sich keinerlei Einbruchsspuren. Die verschwundenen Gegenstände sollen in verschiedenen Tresoren und Verstecken gelagert gewesen und von dort entwendet worden sein. Die Tresorschlüssel befanden sich in keinem Versteck, sondern in einer Schale in der Küche. Daraus zogen Herr I. und die Polizei den Schluss, dass der oder die Täter einen Schlüssel zur Wohnung besaßen und zudem wusste(n), wo sich die Tresore bzw. Verstecke mit den entwendeten Gegenständen befanden. Zu dem fraglichen Personenkreis zählte der bis dahin mit Herrn I. freundschaftlich verbundene Kläger und der Beigeladene zu 2., Herr H. . Herr I. gab bei den Befragungen am 24.01.2013 u.a. an, er und seine Frau hätten von Frau M. einen Goldbarren und die Münzen geerbt. Er äußerte damals und in der Vernehmung vom 28.01.2013, dass er Herrn H. für den Täter halte. Nachdem ein Ermittlungsverfahren gegen Herrn H. einschließlich einer gerichtlich angeordneten Durchsuchung mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden war, führten die Polizei und später die Staatsanwaltschaft Köln unter dem Aktenzeichen 000 Js 000/00 ein Ermittlungsverfahren gegen die Kläger und deren Söhne. Während der Kläger eine Verwicklung bestritt, ließen sich die anderen Verdächtigten nicht zu den Vorwürfen ein. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens kam es am 13.05.2014 zu einer Durchsuchung der klägerischen Wohnung an der N1.-----straße 00. Dort stellte der Beklagte in einem Rollschrank, eingepackt in einem Plastiksack und eingewickelt in Hemden, einen 1.000-Gramm Goldbarren und einen 100-Gramm Goldbarren sicher. Eine eindeutige Zuordnung dieser Goldbarren zum Vermögen der Verstorbenen Frau M. bzw. des Herrn I. konnte aus Sicht der Staatsanwaltschaft nicht erfolgen, da individuelle Kennzeichnungen der Goldbarren fehlten und keinerlei Eigentumsnachweise beigebracht werden konnten. Nachdem sämtliche Ermittlungsmaßnahmen aus Sicht der Staatsanwaltschaft ergebnislos verliefen, stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Kläger mit Bescheid vom 24.11.2014 nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Sodann verfügte sie u.a. am 13.02.2015, am 30.04.2015 und am 01.12.2015 gegenüber dem Beklagten, dass die sichergestellten Gegenstände an die Kläger herauszugeben seien. Die Beschwerde des Herrn I. gegen die Verfahrenseinstellung wies die Generalstaatsanwaltschaft Köln mit Bescheid vom 13.05.2015 als unbegründet zurück. In dem Beschwerdeverfahren ließ Herr I. vortragen, der Kläger habe den Goldbarren und sämtliche Papiere betreffend den Goldbarren bei ihm gestohlen. Im Rahmen einer weiteren Befragung am 12.08.2015 erklärte Herr I. unter anderem, Frau M. habe ihm den 1.000-Gramm schweren Goldbarren noch zu Lebzeiten geschenkt. Papiere gebe es nicht. Er habe Zugang zu dem Schließfach gehabt, in dem sich dieser Barren befunden habe. Er habe ihn nach der Schenkung dort belassen. Nach dem Tod der Frau M. habe er den Barren mit nach Hause genommen und dort im Tresor aufbewahrt. Dabei habe ihn der Kläger begleitet. Zu dem 100-Gramm Barren erklärte er weiter, er habe mit seiner Digitalkamera die Münzen und den kleinen Barren fotografiert, wobei er einen Farbabzug des Fotos zur Akte geben wollte; tatsächlich sei eine schlechte schwarz-weiß Kopie zur Akte genommen worden. Bei der Anzeige habe er gemeint, durch das Foto auch den Goldbarren als gestohlen gemeldet zu haben. Der Beklagte kam dem Herausgabeverlangen der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Goldbarren nicht nach und stellte die Prüfung an, ob die Voraussetzungen einer Sicherstellung nach dem Polizeigesetz NRW (PolG NRW) vorliegen. Dazu leitete er weitere Ermittlungsmaßnahmen ein. In seinem Vermerk vom 21.07.2015 führte der Beklagte aus, zu der Schadensmeldung des Herrn I. gehörten auch zwei Fotografien der entwendeten Münzen (Bl. 22 und Bl. 22a der Ermittlungsakte). Der ermittelnde Beamte hatte von Herrn I. die Kamera sowie die Originaldateien der Aufnahme erhalten und einen neuen Ausdruck erstellt, der als Bl. 22a in die Akte aufgenommen wurde. Dabei zeige das Foto auf Blatt 22a in der mittleren Münzreihe ganz rechts keine Münze, sondern einen 100-Gramm Goldbarren. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Untersuchungen wird auf Blatt 357 – 361 der beigezogenen Ermittlungsakte Bezug genommen. Mit Verfügung vom 27.07.2015 lehnte die Staatsanwaltschaft eine Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens ab, da ihrer Ansicht nach keine neuen Umstände erkennbar seien. Ausweislich des Wortlauts der Schadensmeldung sowie der Vernehmungsprotokolle sei immer nur von einem entwendeten 1.000-Gramm Goldbarren die Rede gewesen. Zudem sei auf Blatt 22 der Ermittlungsakte kein 100g-Goldbarren zu sehen. Blatt 22a der Ermittlungsakte befinde sich weder in der der unterzeichnenden Staatsanwältin vorliegenden Originalakte noch im daraus gefertigten Aktenauszug der Prozessbevollmächtigten der Kläger. Der Beklagte beauftragte das Landeskriminalamt NRW (LKA) mit der Anfertigung eines Gutachtens zur Klärung der Frage, ob der sichergestellte 100-Gramm Goldbarren demjenigen auf dem Foto auf Blatt 22a der Ermittlungsakte entspreche. Das LKA kam zu dem Ergebnis, dass die festgestellten Übereinstimmungen eine Entsprechung nahelegen, sich aber aufgrund der eingeschränkten Abbildungsqualität der vorhandenen Fotos bzw. der Dateien keine eindeutige Zuordnung treffen lasse. In seinem Schlussbericht vom 27.10.2015 regte der Beklagte erneut die Wiederaufnahme des Verfahrens an. Die Staatsanwaltschaft lehnte dies mit Verfügung vom 01.12.2015 erneut ab, da unter anderem das Ergebnis des LKA-Gutachtens keine eindeutige Zuordnung des 100-Gramm Goldbarrens ermögliche. Mit Schreiben vom 14.12.2015 lud der Beklagte den Kläger zu einer Anhörung wegen der beabsichtigten Sicherstellung der Goldbarren nach dem PolG NRW ein. Am 18.12.2015 erschienen ein Sohn der Kläger und die Prozessbevollmächtigte der Kläger. Beide weigerten sich Angaben zu den Eigentumsverhältnissen der in der N1.-----straße 00 sichergestellten Goldbarren zu machen und widersprachen der Sicherstellung. Mit an den Kläger gerichteter Verfügung vom 27.12.2015 ordnete der Beklagte die Sicherstellung des 1.000-Gramm Goldbarrens und des 100-Gramm Goldbarrens gemäß § 43 Nr. 1 bzw. Nr. 2 PolG NRW sowie die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Zur Begründung führte er aus, es bestünden aufgrund der Ermittlungsergebnisse erhebliche Zweifel am Eigentum des Klägers an den Goldbarren, sodass die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB erschüttert sei. Das Gutachten des LKAs habe eine Übereinstimmung von 7 Merkmalen zwischen dem sichergestellten 100-Gramm Goldbarren und dem von Herrn I. vor dem Diebstahl fotografierten 100-Gramm Goldbarren ergeben, auch wenn keine eindeutige Zuordnung erfolgen könne. Beide Goldbarren wiesen zunächst dieselbe Prägung der Firma E. auf. 100-Gramm Goldbarren würden von mindestens 15 anderen Herstellern auf den Markt gebracht. E. habe Goldbarren mit unterschiedlicher Prägung herausgebracht. Insofern sei die Wahrscheinlichkeit gering, dass der Kläger einen 100-Gramm Goldbarren gleicher Prägung erworben habe. Weiterhin sei auffällig, dass bei beiden Goldbarren die Prägung nach rechts verschoben sei, was bei vergleichbaren Goldbarren nicht immer der Fall sei, sondern vielmehr aus herstellungsbedingten Toleranzen folge. Dies mindere die Anzahl der entsprechend gleichartigen 100-Gramm Goldbarren, was erneut zu einer Einschränkung der oben genannten Wahrscheinlichkeit führe. Aus dem Vorhandensein weiterer übereinstimmender, spezifisch durch individuellen Gebrauch entstandener Oberflächenmerkmale auf den verglichenen Goldbarren folge, dass es sehr unwahrscheinlich sei, dass zwei Goldbarren mit den exakt identischen Merkmalen existierten. Vielmehr spreche die Übereinstimmung von 5 individuellen Merkmalen für eine Identität der Goldbarren. Bis auf den Besitz spreche auch sonst kein Umstand für das rechtmäßige Eigentum des Klägers. Er habe ungehinderten Zugang zur Wohnung des Beigeladenen gehabt und die beiden Goldbarren seien in seinem Besitz gefunden worden. Auch spreche die Art der Aufbewahrung von Goldbarren im Wert von ca. 40.000 EUR gegen einen rechtmäßigen Besitz. Zudem seien keinerlei Kaufunterlagen, Eigentumsnachweise etc. vorhanden. Für die Erschütterung der Vermutung des § 1006 BGB hinsichtlich des 1.000-Gramm Goldbarrens gelte schließlich nichts anderes, da er sich in selben Plastiksack wie der 100-Gramm Goldbarren befunden habe. Der Beklagte ist der Ansicht, eine Sicherstellung nach § 43 Nr. 1 PolG NRW sei angezeigt zur Abwehr der bei Herausgabe an den Kläger bestehenden gegenwärtigen Gefahr einer Hehlerei. Weitere Ermächtigungsgrundlage sei zudem § 43 Nr. 2 PolG NRW. Da mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass Herr I. Eigentümer der sichergestellten Goldbarren sei, diene die Sicherstellung zum Schutz des tatsächlichen Eigentümers vor dem vollständigen Verlust. Dem Geschädigten müsse Gelegenheit gegeben werden, gerichtlichen Schutz vor einer Herausgabe der Goldbarren an den Kläger in Anspruch zu nehmen. Am 29.01.2016 haben die Kläger Klage erhoben. Sie sind der Ansicht, eine abschließende Klärung des Sachverhalts sowie der Eigentumsverhältnisse an den Goldbarren sei durch die Staatsanwaltschaft Köln erfolgt. Die über lange Zeit verweigerte Herausgabe der sichergestellten Goldbarren trotz Freigabeverfügung der Staatsanwaltschaft verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip und lasse den Verdacht der Parteilichkeit des Beklagten aufkommen. Hinsichtlich der Goldbarren führen die Kläger im Einzelnen aus, die verstorbene Frau M. habe die beiden unterschiedlich großen Goldbarren bei einem der täglichen Besuche im Juni 2012 aus einem Wohnzimmerschrank genommen und der Klägerin als Dank für ihre bisherige Tätigkeit geschenkt. Dies sei geschehen, da Frau M. gewusst habe, dass Herr I. seine Zusage, den Klägern Geld aus dem Erbe zu geben, nicht wahrmachen werde. Die Klägerin habe die Goldbarren in die Wohnung in der N1.-----straße 00 verbracht und dem Kläger sowie ihren Kindern davon erzählt. Mangels Tresors oder Bankschließfachs seien die Goldbarren in der Wohnung in einem Sack mit Wäsche versteckt worden. Nichtsdestotrotz habe sich der Beigeladene zu Lebzeiten der Frau M. großzügig gegenüber den Klägern gezeigt, unter anderem durch die Kostenübernahme von Handwerkerrechnungen und Material für die Renovierung des 2010 erworbenen Hauses der Kläger an der S.----straße 000. Die Kläger hätten dieses für 160.000 EUR von ihren Ersparnissen gekauft. Weitere, als Bankkredit aufgenommene 160.000 EUR seien für die Renovierung bestimmt gewesen. Frau M. habe aufgrund von Differenzen Herrn I. gegenüber im April oder Mai 2012 die Zugangsberechtigung zum Bankschließfach widerrufen. Bei dem im Januar 2013 angezeigten Diebstahl seien schließlich auch die verbliebenen 38.000 EUR der Kläger im Tresor des Beigeladenen entwendet worden. Ende Februar 2013 sei die Klägerin aufgrund einer Erkrankung ihrer Schwester nach Griechenland geflogen. Etwa vier Wochen später sei der Kläger ebenfalls mit dem Auto nach Griechenland gefahren. Die Kläger sind der Ansicht, die Überlegungen des Beklagten zum Prägedruck der beiden Goldbarren seien nicht aussagekräftig. Es sei nicht bekannt, in welcher Auflage solche Barren hergestellt worden seien. Die behauptete Rechtsprägung könne nicht ohne Weiteres festgestellt werden, insbesondere auch nicht auf dem aus dem LKA-Gutachten ersichtlichen Foto des sichergestellten Goldbarrens. Bezüglich der behaupteten Individualisierungsspuren auf dem Goldbarren habe das Gutachten zudem keine eindeutige Zuordnung treffen können. Auch das Aufnahmedatum der von Herrn I. übergebenen Fotografien sei offen. Eine Auswertung der sich in den Akten befindlichen Foto-CD zeige, dass die Fotos am 28.11.2011 gemacht worden seien. Der Beigeladene habe aber behauptet, die Goldbarren stammten aus dem Nachlass der Frau M. , welche jedoch erst am 29.09.2012 verstorben sei. Es sei damit ausgeschlossen, dass auf beiden Fotos der 100-Gramm Goldbarren aus dem Nachlass der Frau M. zu sehen sei. Auch ein angeblich von einem Bankangestellten ausgefüllter Zettel in der Ermittlungsakte zum Schätzwert des Goldes könne den Besitz des Beigeladenen zum relevanten Zeitpunkt nicht belegen. Es seien auffälliger Weise nur 5 von 10 vorhandenen Münzen geschätzt worden und das Datum „03.12.2012“ sei mit einer gänzlich anderen Handschrift notiert worden. Schließlich sind sie der Ansicht, das Auffinden der Goldbarren in ihrer Wohnung erlaube keine Rückschlüsse auf das Eigentum des Herrn I. . Die Kläger sowie der Herr I. verfügten gegenseitig über Schlüssel zu den Wohnungen. Im Falle eines Diebstahls habe nichts näher gelegen, als die Goldbarren nach Griechenland zu verbringen, was jedoch nicht geschehen sei. Die angeblich verdächtige Aufbewahrung beruhe auf dem Umstand, dass sie keinen Tresor und kein Bankschließfach besäßen und die Goldbarren lediglich vor potenziellen Dieben verstecken wollten. Ausweislich der beigezogenen Nachlassakte des Amtsgerichts C. habe der Gesamtnachlass der Frau M. lediglich einen Wert von 1.300 EUR gehabt. Sonstige Gegenstände oder gar Goldbarren seien von Herrn I. nicht angegeben worden und offensichtlich auch nicht vorhanden. Dies spreche gegen die Schilderung des Herrn I. , die Goldbarren aus dem Nachlass der Frau M. geerbt zu haben. Die Kläger beantragen, den Bescheid vom 27.12.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die sichergestellten Gegenstände (1.100-Gramm Goldbarren) an die Kläger herauszugeben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen aus dem Bescheid vom 27.12.2015. Ergänzend führt er unter anderem aus, die Kläger hätten ihr behauptetes Eigentum nicht bereits im Strafverfahren bzw. im Rahmen der Anhörung vorgetragen. Dies sei unverständlich. Auch sei die Schilderung zur behaupteten Schenkung der Goldbarren an die Klägerin durch Frau M. unglaubhaft. Es sei nicht plausibel, warum diese die Goldbarren in einem Wohnzimmerschrank aufbewahrt haben soll, wenn sie gleichzeitig über ein Bankschließfach für Wertgegenstände verfüge und genutzt habe. Gleichzeitig erschließe sich nicht, warum die Kläger die Goldbarren in einer Tüte, eingewickelt in Hemden, in ihrer alten Wohnung deponieren sollten, wenn sie andere Gegenstände von geringerem Wert im Tresor des Beigeladenen aufbewahren ließen. Die von den Klägern behauptete Finanzierung des Grundstücks S.----straße 000 aus angesparten Eigenmitteln in Höhe von 160.000 EUR sei zwar theoretisch möglich. Die Behauptung, das aufgenommene Darlehen über die gleiche Summe für die Renovierung genutzt zu haben, decke sich jedoch nicht mit der im Rahmen der Finanzermittlungen festgestellten Verwendung für das Darlehen, nämlich zur Kaufpreiszahlung. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum die Kläger bei Vorhandensein einer solchen Darlehenssumme dennoch Handwerkerrechnungen u.ä. durch Herrn I. haben bezahlen lassen. Hinsichtlich der verglichenen Fotografien des Goldbarrens und des von den Klägern angesprochenen Datums der Aufnahme habe sich nach erneuter Überprüfung ergeben, dass die Systemzeit auf der verwendeten Kamera des Herrn I. nicht mit dem aktuellen Datum übereinstimme. Eine Auswertung der Exif-Daten habe ergeben, dass eine Abweichung von 353 bzw. 365 Tagen bestehe, die Systemzeit also in der Vergangenheit liege. Übertrage man die Abweichung auf das Datum der Fotografie der Münzen bzw. des 100-Gramm Goldbarrens, nach den Exif-Daten am 28.11.2011, ergebe sich als tatsächlicher Aufnahmezeitpunkt der 15.11.2012 bzw. der 28.11.2012. Dieser Zeitpunkt liege nach dem Tod der Frau M. und in engem zeitlichen Zusammenhang mit der von Herrn I. am 03.12.2012 veranlassten Schätzung der Werte von Münzen und Goldbarren bei der VR-Bank. Die Einstellung des Verfahrens durch die Generalstaatsanwaltschaft sei erfolgt, als die Übereinstimmungen des realen und des fotografierten 100-Gramm Goldbarrens noch nicht bekannt gewesen seien. Des Weiteren sei Herrn I. nicht die Zugangsberechtigung zum Bankschließfach der Frau M. entzogen worden, wie die Kläger behaupten. Die Beigeladenen beantragen, die Klage abzuweisen. Sie schließen sich im Wesentlichen den Ausführungen des Beklagten in der Sicherstellungsverfügung vom 27.12.2015 sowie im Klageverfahren an und sind der Ansicht, als Erbe Eigentümer der streitigen Goldbarren zu sein. Herr I. sei als Alleinerbe von Frau M. eingesetzt gewesen und habe die Goldbarren als Erbe erhalten. Er sei bis zu dem Tod der Frau M. bevollmächtigt gewesen, und Zerwürfnisse habe es nicht gegeben. Die Kläger seien nicht Mitte des Jahres 2012 im Besitz der Goldbarren gewesen. Herr I. habe im November 2012 den kleinen Goldbarren zusammen mit den Münzen selbst fotografiert. Zutreffend sei vielmehr, dass die Goldbarren nach dem Tod der Frau M. in das Eigentum des Herrn I. übergegangen und bei diesem von den Klägern entwendet worden seien. Das behauptete Motiv der Frau M. für eine Schenkung zu Gunsten der Klägerin – Herr I. werde sich ohnehin nicht an seine Zusage halten, den Klägern aus dem Erbe Geld zu geben – sei zudem unzutreffend. Tatsächlich habe Herr I. den Klägern mindestens 60.000 EUR gegeben, ferner die Umbaumaßnahmen in deren Haus mit finanziert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Verwaltungsvorgangs des Beklagten sowie der beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Köln (Az.: 000 Js 000/00) und der beigezogenen Nachlassakten des Amtsgerichts C. (Az.: 00 IV 000/00 und 00 IV 000/00) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden kann (§ 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ist unbegründet. Der Sicherstellungsverfügung des Beklagten vom 27.12.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs.1 S. 1 VwGO. Ferner haben die Kläger keinen Anspruch auf Herausgabe der sichergestellten Goldbarren. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsverfügung bestehen nicht. Insbesondere ist den Klägern Gelegenheit gegeben worden, sich vor Erlass der Verfügung umfassend zum Sachverhalt und zur rechtlichen Bewertung zu äußern. Dass sie in dem Gespräch im Wesentlichen nur vorgetragen haben, sie widersprächen der beabsichtigten Sicherstellung, macht ihre Anhörung nicht fehlerhaft. Die Verfügung ist im Ergebnis auch materiell rechtmäßig. Der Rechtmäßigkeit steht nicht bereits entgegen, dass der Beklagte die Goldbarren nicht schon an die Kläger herausgegeben hat, nachdem er dazu von der Staatsanwaltschaft nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens aufgefordert worden ist. Die hier in Rede stehende Sicherstellung ist eine Maßnahme der Polizei, die unabhängig von dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren ergehen kann. Insoweit fehlt es an jeglicher Weisungsbefugnis der Staatsanwaltschaft gegenüber der Polizei, die ihrerseits insbesondere nach Beendigung des staatsanwaltschaftlichen Verfahrens in eigener Zuständigkeit prüft, ob der fragliche Gegenstand aus anderen als den im staatsanwaltschaftlichen Verfahren relevanten Gründen möglicherweise nicht zurückgegeben werden kann. Soweit der Beklagte die Sicherstellungsverfügung auf § 43 Nr. 1 PolG NRW gestützt hat, ist dies zu Unrecht erfolgt. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Unter einer polizeilichen Gefahr ist nach allgemeiner Anschauung eine Sachlage zu verstehen, bei der die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass bei ungehindertem Ablauf des Geschehens in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Angesichts der vom Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfassten Unverletzlichkeit der Rechtsordnung bedeutet insbesondere jede Verletzung einer Rechtsnorm stets eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. § 43 Nr. 1 PolG NRW enthält mit dem Erfordernis einer gegenwärtigen Gefahr eine zusätzliche Qualifizierung der Eingriffsvoraussetzungen. Der Begriff der gegenwärtigen Gefahr stellt strengere Anforderungen an die zeitliche Nähe und den Wahrscheinlichkeitsgrad des Schadenseintritts. Gegenwärtig ist eine Gefahr in diesem Sinne, wenn sich ein Schaden bereits realisiert oder sofort bzw. in nächster Zukunft mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Qualifizierung des Gefahrenbegriffs verlangt daher eine besondere zeitliche Nähe der Gefahrenverwirklichung und ein gesteigertes Maß der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, vgl. VG Aachen, Urteil vom 19.12.2017 - 6 K 3136/17 -, juris, Rn. 23 ff. m.w.N. Auch bei Anwendung dieses qualifizierten Gefahrenbegriffs ist hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit der Gefahrenverwirklichung eine differenzierte Betrachtung geboten. Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, umso geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit gestellt werden können. Die damit im Einzelfall verfassungsrechtlich unter Umständen gebotene Senkung des Wahrscheinlichkeitsgrades darf andererseits nicht dazu führen, dass in diesen Fällen ein polizeiliches Einschreiten auf reine Spekulationen oder lediglich hypothetische Erwägungen gestützt wird, vgl. VG Aachen a.a.O., Rn. 27 ff. Diese Eingriffsvoraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Sicherstellung der Goldbarren aus präventiv-polizeilichen Gründen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr setzt voraus, dass im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung eine Gefahrenprognose angestellt worden wäre aufgrund hinreichend konkreter und nachvollziehbarer Anhaltspunkte für die Befürchtung, dass die Goldbarren unmittelbar oder in allernächster Zeit zur Vorbereitung oder Begehung einer Straftat Verwendung finden sollen, wie es der Beklagte angenommen hat. Im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung lagen allerdings solchen tatsächlichen Anhaltspunkte nicht vor. Unterstellt, beide Goldbarren wären von den Klägern gestohlen worden, würde die Weitergabe der Goldbarren den Straftatbestand der Hehlerei nicht erfüllen. Denn der Täter des Diebstahls kann nach dem Wortlaut des § 259 StGB nicht gleichzeitig Täter einer Hehlerei sein. Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger die Goldbarren durch die rechtswidrige Vortat eines Dritten erlangt haben könnten, gibt es nicht. Hinzu kommt, dass das Ermittlungsverfahren zum maßgeblichen Zeitpunkt mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO bereits eingestellt worden war. Der Beklagte hat die angefochtene Sicherstellungsverfügung jedoch zutreffend (auch) auf § 43 Nr. 2 PolG NRW gestützt. Danach kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen. Dies setzt voraus, dass eine andere Person als der oder die Kläger Eigentümer der Goldbarren ist und diese Person vor dem Verlust der Goldbarren geschützt werden soll. Zur Beurteilung ist dabei auf die Sachlage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.08.2010 -5 A 298/09 -, juris, Rn. 26f. Ausgehend davon ist der Einzelrichter zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Sicherstellungsentscheidung in nicht zu beanstandender Weise davon ausgehen konnte, dass der Kläger oder die Klägerin nicht Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer der Goldbarren sind. Einen Beleg, dass die Kläger oder die Klägerin Eigentümer der Goldbarren sind, gibt es nicht. Die Barren wurden in einer Wohnung der Kläger in einem Versteck bei einer Durchsuchung gefunden. Grundsätzlich wird gemäß § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB zugunsten des (Eigen-)Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er beim Besitzerwerb auch Eigentümer der Sache geworden ist. Die Eigentumsvermutung kann jedoch durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden, vgl. § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 292 ZPO. Ob die Eigentumsvermutung widerlegt ist, entscheidet das Gericht nach seiner aus dem Gesamtergebnis eines Verfahrens gewonnenen freien Überzeugung (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO, § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 286 Abs. 1 ZPO). Wegen der Unzuverlässigkeit des Schlusses vom Besitz auf das Eigentum dürfen an die Widerlegung der Vermutung keine hohen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist der Beklagte nicht gezwungen, jede abstrakt denkbare Erwerbsmöglichkeit auszuschließen. Vielmehr mutet ihm § 1006 BGB den Gegenbeweis nur innerhalb vernünftiger Grenzen und in dem durch den substantiierten Sachvortrag des Klägers / der Kläger - des Besitzers - abgesteckten Rahmen zu. Danach kann die Eigentumsvermutung auch mithilfe von Indizien und Erfahrungssätzen widerlegt werden. Trotz Zubilligung dieser Beweiserleichterungen müssen allerdings zumindest Umstände bewiesen werden, die das Eigentum eines Dritten wahrscheinlicher erscheinen lassen als das Eigentum des Besitzers oder die vom Besitzer behaupteten Erwerbstatsachen widerlegen. Im Falle der Heranziehung von Indizien und Erfahrungssätzen ist die Eigentumsvermutung widerlegt, wenn diese mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit das vermutete Eigentum des Besitzers erschüttern, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.08.2010 - 5 A 298/09 -, juris, Rn. 29-33; VG Köln, Urteil vom 06.12.2018 – 20 K 2592/17 –, juris, Rn. 81. Nach diesen Maßgaben ist die zugunsten der Kläger wirkende Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB durch entgegenstehende Indizien und Beweisanzeichen widerlegt. Das Eigentum eines Dritten erscheint nach den Gesamtumständen wahrscheinlicher. Bereits die im Rahmen der Klageschrift behaupteten Umstände der Schenkung der Goldbarren durch die verstorbene Frau M. sind wenig glaubhaft. Abgesehen davon, dass die Kläger keinerlei Eigentumsnachweise oder Nachweise zur Schenkung vorgelegt haben oder vorlegen konnten, lassen auch die weiteren Umstände begründete Zweifel an der behaupteten Schenkung aufkommen. Gegen die Richtigkeit der Angaben spricht zuerst, dass der geschilderte Sachverhalt zum ersten Mal in der Klageschrift vorgetragen worden ist. Aus der fehlenden Einlassung im strafprozessualen Ermittlungsverfahren kann grundsätzlich kein negativer Rückschluss zu Lasten des Beschuldigten gezogen werden; dennoch hätte der angeblich bereits bekannte Sachverhalt spätestens im Rahmen der Anhörung vorgetragen werden können, damit dieser Sachverhalt im Rahmen der rechtlichen Bewertung und insbesondere auch bei der Ermessensentscheidung des Beklagten hätte Berücksichtigung finden können. Denn es war auch aus Sicht der Kläger zu berücksichtigen, dass mit der Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens keineswegs damit gerechnet werden konnte, dass sie als Eigentümer der Goldbarren gelten könnten. Wie sich aus den Anträgen bzw. Anregungen des Beklagten an die Staatsanwaltschaft zur Wiederaufnahme der Ermittlungen ergibt, bestand zumindest hinsichtlich des kleineren Goldbarrens eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass dieser gemeinsam mit den Münzen von Herrn I. als gestohlen gemeldet war und bis zu diesem Zeitpunkt wohl auch in dessen Besitz gestanden hatte. Unabhängig von der Frage, ob die Staatsanwaltschaft das schon eingestellte Verfahren zu Recht nicht wieder aufgenommen hat, hatte der Beklagte unter anderem durch ein Gutachten sachliche Anhaltspunkte gefunden, die spätestens im Rahmen des dann eingeleiteten Verwaltungsverfahrens zu klären waren und von den Klägern hätten behandelt werden sollen. Ferner ist die Schilderung der Kläger zweifelhaft, die verstorbene Frau M. habe die Goldbarren aus einem Wohnzimmerschrank genommen und sie der Klägerin geschenkt, da sie wisse, dass der – später - verstorbene Herr I. sein Versprechen einer Zuwendung aus der Erbmasse der Frau M. nicht einhalten werde. Da Frau M. über ein genutztes und gesichertes Bankschließfach verfügte erscheint es wenig nachvollziehbar, warum sie zwei Goldbarren mit einem geschätzten Gesamtwert von fast 40.000 EUR ungesichert in ihrem Wohnzimmerschrank aufbewahren sollte und nicht in diesem Fach. Die Annahme, sie habe Herrn I1. nicht getraut und wollte hinter dessen Rücken der Klägerin einen beträchtlichen Wert zuwenden, ist insgesamt auch nicht überzeugend dargelegt. Als Anhaltspunkt dafür tragen die Kläger vor, Frau M. habe Herrn I1. den Zugang zu dem Bankschließfach schließlich verwehrt. Tatsache ist aber, dass der Zugang durchgehend bis zum Tod der Frau M. bestand; dazu gehört auch, dass er über die Schlüssel zum Bankschließfach verfügte. Ausweislich der Besucherkartei der Bank, die zu jedem Schließfach die einzelnen Besuche vermerkt, war Herr I. bis zu dem Tod der Frau M. und auch danach an dem Bankschließfach und hat es in der Folgezeit sogar als eigenes übernommen. Schließlich spricht auch das spätere Verhalten des Herrn I. gegen die Schilderung der Kläger. Denn er hat den Klägern nach dem Tod der Frau M. mindestens 60.000 EUR als Dank für die Versorgung der Frau M. gezahlt und darüber hinaus unter anderem Handwerkerrechnungen und Materialkosten bei der Renovierung deren Hauses übernommen. Das über diese unstreitigen Zahlungen keine Belege existieren ist nach den Angaben des Herrn I. dem Umstand geschuldet, dass er den Klägern das Geld gegeben hat und diese damit die Forderungen der Handwerker und Lieferanten beglichen haben. Ordnungsgemäße Verträge, eine Rechnungserteilung und eine Versteuerung waren anscheinend unüblich. Ein weiteres Indiz gegen das Eigentum der Kläger ist die Situation beim Auffinden der Goldbarren in der Wohnung der Kläger in der N1.-----straße 00. Die Goldbarren waren von der Polizei in einer Tüte und eingewickelt in Hemden, versteckt in einem Schrank gefunden worden. Die wohl etwas verwahrlost wirkende Wohnung wurde zu diesem Zeitpunkt von den Klägern nicht mehr bewohnt, gleichwohl aber noch vorgehalten. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Kläger – die Richtigkeit ihrer Darstellung unterstellt - die wertvollen Goldbarren verstecken wollten, damit diese vor einem Diebstahl oder ähnlichem geschützt sein sollten. Denkbar ist auch, dass die Kläger die ihnen zugewendete Geldzahlung des Herrn I. , die als Entlohnung für die Betreuung der Frau M. gedacht war und zusätzlich die ihnen angeblich von Frau M. vorsorglich geschenkten Goldbarren behalten wollten. Denn es ist anzunehmen, dass Herr I. einen so hohen Geldbetrag nicht mehr zugewendet hätte, wenn er von den geschenkten Goldbarren gewusst hätte. Dagegen spricht jedoch, dass die Kläger andere Gegenstände und die ihnen zugewendete Summe von zunächst 50.000 EUR im Tresor des Herrn I. aufbewahren ließen, während die genauso wertvollen Goldbarren ungesichert in einer verlassenen Wohnung lagerten. Dies spricht dafür, dass die Goldbarren - auch vor Herrn I. - versteckt werden sollten, sagt aber nichts über die Herkunft der Goldbarren aus. Auch die Stückelung der sichergestellten Goldbarren und die der als gestohlenen gemeldeten Goldbarren sowie die besonderen Eigenschaften des kleinen Goldbarrens sprechen dafür, dass beide zum Zeitpunkt des Auffindens in der Wohnung nicht im Eigentum der Kläger standen. Herr I. hat anfänglich neben dem großen Goldbarren nicht explizit das Fehlen eines 100-Gramm Goldbarrens angezeigt. Er hat jedoch nachvollziehbar im Rahmen der späteren Befragung dargelegt, dass er mit dem Verweis auf fehlende Münzen und die anliegenden „Fotos“ davon ausgegangen sei, auch das Fehlen des kleineren Goldbarrens angezeigt zu haben. Das nunmehr als Blatt 22a der Ermittlungsakte eingeheftet Foto lässt deutlich in der mittleren Reihe rechts einen 100-Gramm Goldbarren erkennen. Auch ist nachvollziehbar, dass die Fotos Bl. 22 und 22a identisch sind. Der verstorbene Herr I. hat im Rahmen der ursprünglichen Anzeige ein Foto vorgezeigt, welches von dem aufnehmenden Beamten in Kopie zur Akte genommen wurde (Bl. 22), während das Original zurückgegeben wurde. Erst im Rahmen ergänzender Ermittlungen nach Abschluss des staatsanwaltschaftlichen Verfahrens ließ sich der Beklagte den zur Aufnahme verwendeten Fotoapparat, auf dem Dateien der Aufnahme noch gespeichert waren erneut vorlegen und fertigte davon einen neuen Farbabzug sowie die besser gelungene Kopie, welche als Bl. 22a in die Akte eingeheftet wurde. Darüber wurde ein Vermerk aufgenommen, der den Vorgang dokumentierte. Mutmaßlich wegen der schlechten Qualität des Fotos Bl. 22 und der ungenauen Darstellung des Herrn I. gingen wohl alle Beteiligten geraume Zeit davon aus, dass lediglich der große Goldbarren als gestohlen gemeldet war. Ergänzend zu den bereits bestehenden Zweifeln an der Glaubwürdigkeit der Kläger und der Richtigkeit ihrer Behauptung, die Goldbarren geschenkt bekommen zu haben, wird bereits wegen des Fotos Blatt 22a der Akte und den bei den Klägern gefundenen Goldbarren die zugunsten der Kläger sprechende Eigentumsvermutung des § 1006 BGB erschüttert. Der Beklagte hat sich aufgrund gewisser Ähnlichkeiten zwischen dem fotografierten Goldbarren und dem sichergestellten Goldbarren dazu entschlossen, beim Landeskriminalamt ein Gutachten einzuholen, ob hinreichend viele Übereinstimmungen bestehen. Denn ausweislich des Vermerks vom 21.07.2015 gab es eine Reihe von Auffälligkeiten, die für die Identität des fotografierten und des bei den Klägern gefundenen kleinen Goldbarrens sprechen. Bei dem Vergleich fand unter anderem die Digitaldatei Verwendung, von welcher die Abzüge Bl. 22 und 22a der Ermittlungsakte gefertigt worden sind. Aufgrund einer Vergrößerung des Bildausschnitts war eine Vielzahl von Details erkennbar, die offenbare Ähnlichkeiten der Goldbarren zeigten. Das unter dem 11.09.2015 gefertigte Behördengutachten des Landeskriminalamts kommt zu dem Ergebnis, dass beide abgebildeten Goldbarren übereinstimmende allgemeine Merkmale aufweisen, ebenso übereinstimmende Maße, Beschriftungen und Logos sowie übereinstimmende individuelle Merkmale, wie sie von mechanischen Beschädigungen oder ähnlichen Ereignissen herrühren. Der Behördengutachter schließt daraus, dass die zur Abbildung gelangten Goldbarren wahrscheinlich identisch sind. Eine eindeutige Aussage hierzu sei aufgrund der eingeschränkten Abbildungsqualität nicht möglich. Trotz dieser Einschränkung ist das Gutachten geeignet, die Eigentumsvermutung zu Gunsten der Kläger zu erschüttern. Ohne die vorgenannte Einschränkung wäre die Eigentumsvermutung bereits widerlegt. Wie der Gutachter in seinem Gutachten schlüssig und auch für den Laien nachvollziehbar dargelegt hat, gibt es eine Vielzahl von Anhaltspunkten, die für eine Identität der abgebildeten Goldbarren sprechen. Es wurden zwei prägebedingte und fünf durch individuellen Gebrauch entstandene Merkmale festgestellt. Insbesondere letztere legen schon alleine aufgrund ihrer Anzahl und Lage nahe, dass es sich tatsächlich um dieselben Goldbarren handelt. Ferner hat der Gutachter verbleibende Zweifel an der Bewertung eingehend dargestellt und insbesondere erläutert, aufgrund welcher Umstände diese Zweifel bestehen. Anhand des vorhandenen Bildmaterials ist zudem nicht ersichtlich, dass die Einschätzungen des Gutachters fehlerhaft sind. Fehler der Methodik sind nicht erkennbar. Das ursprüngliche Foto zeigte den Goldbarren nur als Teil eines größeren Fotos der Münzen, und der Barren war beim Fotografieren in einer durchsichtigen Tasche verpackt, was die Abbildungsqualität mindert. Wie der Gutachter darlegt, musste er das vorhandene Bildmaterial mit verschiedenen Bildbearbeitungsprogrammen aufbereiten, um einen Vergleich mit einem aktuellen Bild des Goldbarrens zu ermöglichen. Durchgreifende Einwände gegen die Methodik und die Richtigkeit der Feststellungen sind nicht erkennbar und haben die Kläger nicht vorgetragen. Wie oben bereits dargelegt ist es unschädlich, dass der Gutachter nicht eindeutig zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Identität der Barren besteht. In diesem Fall wäre die Eigentumsvermutung ohnehin in vollem Umfang widerlegt. Der weitere Einwand der Kläger bezüglich des Aufnahmezeitpunkts des Fotos verfängt ebenfalls nicht. Aus den Akten sowie den Schriftsätzen des Beklagten ergibt sich nachvollziehbar, wie die Analyse und Auswertung der Exif-Daten der verwendeten Digitalkamera und der Dateien erfolgt ist. Die daraus ersichtliche falsche Systemeinstellung der Kamera und die entsprechend zu berechnende tatsächliche Aufnahmezeit der Fotos lässt die Schilderungen des Herrn I. zum Besitz zumindest des 100-Gramm Goldbarrens vor dem Diebstahl zusätzlich plausibel erscheinen. Herr I. , bereits damals ein alter Mann, hatte zu dem Systemdatum der Digitalkamera auf Befragen angegeben, das vorgefundene Datum der Kamera nicht angepasst zu haben; entsprechend ist nachvollziehbar, wenn die Fotos linear ein unzutreffendes Datum aufweisen. Dass dies der Fall ist und Herr I. gegen Ende des Jahres 2012 noch im Besitz des kleinen Goldbarrens war ergibt sich letztlich auch aus dem Umstand, dass Herr I. ausweislich des Notizzettels vom 03.12.2012 (Bl. 376 der Ermittlungsakte) bei der B. Bank in C. vorgesprochen hatte, um dort den Wert der Münzen und der Goldbarren schätzen zu lassen. Herr I. hatte dazu angegeben, bei einem namentlich benannten Mitarbeiter der Bank vorgesprochen zu haben und ihm die Münzen und den kleineren Barren ausgehändigt zu haben. Dieser habe den Wert der Münzen und beider Barren auf einen roten Zettel geschrieben (Bl. 376 der Ermittlungsakte). Soweit die Prozessbevollmächtigte der Kläger dazu moniert, auf diesem Zettel seien unterschiedliche Handschriften zu sehen, ist dies anhand der Entstehung des Zettels nachvollziehbar. Denn der Zettel ist auch in der Bank durch verschiedene Hände gegangen. Der Ansprechpartner des Herrn I. bei der Bank hat die Gegenstände an einen Kollegen weitergegeben, der den Wert der Münzen und des Goldes auf den Zettel geschrieben haben soll. Erfolglos machen die Kläger schließlich geltend, ausweislich der Nachlassakte habe der Nachlass der Frau M. lediglich einen Wert von 1.300 EUR gehabt. Dies entspricht zwar den Angaben des Herrn I. gegenüber dem Nachlassgericht, kann aber möglicherweise unwahr sein und diente möglicherweise sogar dem Ziel, geringere Gerichtsgebühren und (Erbschafts-) Steuern zahlen zu müssen. Auch die weiteren geerbten Gegenstände und das Geld hatte er nicht angegeben, alles zusammen ein Wert, der den der Goldbarren um ein Vielfaches überstieg. Herr I. hatte später in der weiteren Befragung durch den Beklagten zu den Goldbarren erklärt, unter anderem den großen Goldbarren zu Lebzeiten von der verstorbenen Frau M. geschenkt bekommen zu haben. Zunächst habe er ihn im dortigen Bankschließfach belassen, nach dem Tod der Frau M. jedoch in den eigenen Tresor gelegt. Diese Schilderungen fügen sich in den aufgezeigten zeitlichen Zusammenhang ein, doch muss die Richtigkeit der Angaben vorliegend offenbleiben. Herr I. hatte im Klageverfahren anders vortragen lassen, die Barren nämlich geerbt zu haben. Zur Schenkung ist kaum substantiiert vorgetragen worden. Auch hinsichtlich des Herrn I. ist damit offen, ob er tatsächlich Erbe oder durch Schenkung Eigentümer der Goldbarren geworden und dies geblieben ist. Das Testament der Frau M. sah nur eine Vorerbschaft des Herrn I. vor, ferner zwei Nacherben. Insoweit ist bislang ungeklärt, ob die Goldbarren nach dem Tod des Herrn I. als Teil des Nacherbes den Nacherben oder deren Erben zustehen. Dies ändert aber nichts an dem Umstand, dass die Eigentumsvermutung zu Gunsten der Kläger durchgreifend erschüttert ist und betrifft vorrangig die Frage, wer die Herausgabe der Goldbarren an sich verlangen kann. Die Sicherstellung gemäß § 43 Nr. 2 PolG NRW verlangt jedoch keine eindeutige Klärung der Eigentumslage im Zeitpunkt der Sicherstellung, wenn etwa der Eigentümer, zu dessen Schutz die Maßnahme erfolgte, noch unbekannt war. Ausreichend ist, wenn eine spätere Ermittlung des Eigentümers nicht auszuschließen ist. In diesem Fall dient die Sicherstellung dem Schutz des noch unbekannten Eigentümers vor Verlust (oder Beschädigung) seines Eigentums. Ermessensfehler sind nicht dargelegt oder erkennbar. Soweit die Kläger neben der Aufhebung der Sicherstellungsverfügung auch die Herausgabe der sichergestellten Goldbarren begehren, bleibt ihre Klage ebenfalls ohne Erfolg. Im Falle einer von Anfang an rechtswidrigen Sicherstellung ist die Sache grundsätzlich an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden ist. Grundlage dafür ist der allgemeine (Vollzugs-) Folgenbeseitigungsanspruch, der mit dem Annexantrag gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO verfolgbar ist. Das Polizeigesetz NRW trifft für den Fall des nachträglichen Wegfalls der – ursprünglich gegebenen – Sicherstellungsvoraussetzungen im Übrigen mit § 46 Abs. 1 PolG NRW eine gleichlautende Regelung. Nach § 46 Abs. 1 PolG NRW sind die Sachen an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind. Dies ist hier nicht der Fall. Die Sicherstellungsverfügung bildet den Rechtsgrund für die weitere amtliche Verwahrung der sichergestellten Goldbarren. Im Übrigen stünde einer Herausgabe auch § 46 Abs. 1 S. 3 PolG NRW entgegen, wonach die Herausgabe ausgeschlossen ist, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden. Ausgehend von dem Ergebnis, dass die sichergestellten Gegenstände nicht dem Eigentum oder rechtmäßigen Besitz der Kläger zuzuordnen sind, würde die Herausgabe an sie erneut eine von der Rechtsordnung nicht vorgesehene Güterzuordnung mit sich bringen. Da der Eigentümer der sichergestellten Goldbarren (bislang) nicht zweifelsfrei ermittelt werden konnte, ist nicht auf den Wegfall der Sicherstellungsvoraussetzungen zu schließen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach billigem Ermessen im Sinne des § 162 Abs.3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Sachantrag gestellt und sich einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 40.000 EUR festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). 1.000 Gramm Gold kosten aktuell rund 37.000 EUR (z.B. www.goldpreis.de). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.