Urteil
8 K 12117/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:1206.8K12117.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer von Grundstücken, auf denen eine Pflegeeinrichtung mit 102 Plätzen betrieben wird. Betreiberin ist die D. , mit der der Kläger einen Mietvertrag geschlossen hat. Am 10. März 2015 beantragte der Kläger unter der Bezeichnung „D1. E. L. e. V.“ die Erteilung einer Baugenehmigung zur Änderung eines Pflegeheims. Im Zuge der Prüfung des Antrages bemängelte die zuständige Fachdienststelle bei der Beklagten u. a. eine Festlegung des vorgelegten Brandschutzkonzeptes. Die Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen verlange einen Nachweis über den sicheren Verbleib von hilfsbedürftigen Personen in nicht unmittelbar vom Brand betroffenen Räumen. Im betroffenen Objekt seien 102 pflegebedürftige Personen untergebracht. Zur Pflege stünden zur Nachtschicht aber nur zwei Mitarbeiter zur Verfügung. Erforderlich sei indes eine Aufsichtsperson pro 40 pflegebedürftige Personen. Das Aufsichtspersonal sei deshalb auf drei Personen zu erhöhen. In einem Zwischenbescheid teilte die Beklagte dies dem Vorhabenträger mit. Die Verfasser des Brandschutzkonzeptes erwiderten darauf, die Personalaufstockung sei nicht erforderlich. Die Anforderungen der Richtlinie würden eingehalten. Seitens des Betreibers sei signalisiert worden, dass eine weitere Person im Fall der Evakuierung hinzugezogen werden könne. Der zuständige Fachbereich der Beklagten hielt an seiner Forderung fest; die Richtlinie werde offenbar falsch verstanden. In der Folge hielten auch die Verfasser des Brandschutzkonzeptes an ihrer Auffassung fest: Es sei nicht davon auszugehen, dass ein gleichzeitiges Brandereignis in mehreren Brandbekämpfungsabschnitten auftrete. Im Übrigen spreche die Richtlinie von „Regelfall“, lasse also Raum für eine einzelfallbezogene Betrachtung. Es bestehe die Bereitschaft der Bauherrnschaft, eine dritte Person einzuteilen. Ggf. möge die Regelung als besondere Auflage in die Baugenehmigung aufgenommen werden. Unter dem 16. November 2016 erteilte die Beklagte dem Kläger unter der Bezeichnung „D1. D. L. e.V.“ eine Baugenehmigung. Dieser waren Auflagen beigefügt, u. a. eine Nr. 25 „Punkt 6.14 des Brandschutzkonzeptes – Nachweis zur Rettung von Personen“, in der es auszugsweise heißt: „Um das Schließen von Türen, eine Evakuierung oder eine Verlegung in einen Sicheren Bereich zu gewährleisten muss nachts eine Aufsichtsperson pro 40 Personen anwesend sein. Somit ist für 102 pflegebedürftige Personen das Aufsichtspersonal in der Nachtschicht auf drei Personen zu erhöhen.“. Nach Eingang des Bescheides am 22. November 2016 hat der Kläger am 22. Dezember 2016 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen Folgendes aus: In der betroffenen Pflegeeinrichtung seien derzeit in Übereinstimmung mit dem sachverständig erstellten Brandschutzkonzept zwei Nachtwachen im Einsatz. Gleichwohl verlange die Beklagte drei Nachtwachen. Die Umsetzung dieses Verlangens ziehe gravierende Folgen bei der Personaleinteilung nach sich. Die Beklagte sei nicht berechtigt, die angefochtene Auflage zu erlassen. Hierzu befugt sei allein die Heimaufsichtsbehörde, die keine drei Nachtwachen verlange. Eine baurechtliche Norm, die die Beklagte ermächtige, den Einsatz einer bestimmten Anzahl von Pflegekräften in der Nacht anzuordnen, existiere nicht. Auch die von der Beklagten herangezogene Richtlinie sehe keine Vorgaben für eine bestimmte Anzahl der Mitarbeiter in der Nacht vor. Vielmehr sei diese Frage im Brandschutzkonzept zu klären. Die Erläuterungen zur Richtlinie bänden die Beklagte nicht. Dies verkannt zu haben, begründe im Übrigen einen Ermessensfehler der Beklagten, ebenso wie die unterbliebene Berücksichtigung der Interessen des Klägers an einem ausgewogenen Personaleinsatz. Der Kläger sei auch nicht Betreiber der Pflegeeinrichtung, könne die Auflage dementsprechend gar nicht umsetzen. Der Kläger beantragt, die Auflage 25 in der Baugenehmigung vom 16. November 2016 mit dem Aktenzeichen 00/X00/0000/0000 für die Änderung des Pflegeheimes O. H. X. 00-00 in 00000 L. aufzuheben, soweit darin angeordnet wird, dass mehr als zwei Personen in der Nachtschicht eingesetzt werden müssen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die angefochtene Auflage sei rechtmäßig. Sie folge den ministeriellen, mit den entsprechenden Interessenverbänden abgestimmten Empfehlungen der Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen vom 17. März 2011, Ziffer 7, in Verbindung mit den entsprechenden Erläuterungen dazu. Danach müsse im Regelfall nachts eine Aufsichtsperson je 40 Personen anwesend sein. Aufgrund der zahlreichen zugelassenen Abweichungen von Brandschutzbestimmungen und in Anbetracht der schwierigen Bestandssituation sei die Auflage notwendig. Hierbei müsse die Beklagte von der maximalen Belegung ausgehen. Dies entspreche auch der Forderung ihrer Feuerwehr. Schwierigkeiten des Klägers bei der Personalbemessung müssten hinter den betroffenen Belangen des Schutzes von Leib und Leben zurücktreten. Als Inhaber der Baugenehmigung sei es Aufgabe des Klägers, die Auflage gegenüber der Betreiberin der Pflegeeinrichtung durchzusetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Bände) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Variante 1 VwGO zulässig. Die allein angegriffene Auflage ist selbständig anfechtbar. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass gegen belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts die Anfechtungsklage gegeben ist. Ob diese zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmung führen kann, hängt davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann. Dies ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. April 2018 – 4 A 589/17 –, juris, Rn. 24 f., m. w. N. Ausgehend davon ist die erhobene Anfechtungsklage hier zulässig. Eine isolierte Aufhebbarkeit der angefochtenen Auflage scheidet nicht offenkundig von vornherein aus. Es ist nicht offenkundig, dass die Baugenehmigung ohne die angefochtene Nebenbestimmung keinen Bestand haben könnte. Denn ohne diese Regelung bestimmen sich die brandschutzbezogenen Anforderungen gemäß Nebenbestimmung 4 Absatz 1 (am Ende) nach dem sachverständig erstellten Brandschutzkonzept, das Bestandteil der Baugenehmigung ist. Der Kläger ist als bestimmungsgemäßer Adressat der Baugenehmigung auch entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Dass der streitige Verwaltungsakt bei buchstabengetreuer Lesart an ein nicht existierendes Rechtssubjekt gerichtet ist (vgl. auch § 42 VwVfG NRW), ändert daran nichts. Jedenfalls sieht die Beklagte den Kläger als aus dem Verwaltungsakt berechtigt und verpflichtet an. Die Anfechtungsklage ist aber unbegründet. Die angefochtene Auflage ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die angefochtene Nebenbestimmung ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, insbesondere Nr. 19 und 23 BauO NRW gedeckt, so dass die Beklagte sie der Baugenehmigung vom 16. November 2016 beifügen durfte, um gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW i. V. m. § 36 Abs. 1 VwVfG NRW sicherzustellen, dass das Bauvorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. § 54 BauO NRW ist anwendbar. Das hier betroffene Vorhaben ist ein Sonderbau im Sinne der Vorschrift, wovon auch alle Beteiligten, beginnend mit einem darauf bezogenen Bauantrag, ausgegangen sind. Es kann dahinstehen, ob dies für die Pflegeeinrichtung unmittelbar aus § 54 Abs. 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 9 BauO NRW folgt oder sich anknüpfend an das Wort „insbesondere“ in § 54 Abs. 3 BauO NRW daraus ergibt, dass jedenfalls ein von der besonderen Art der Nutzung einem Pflegeheim vergleichbares Vorhaben in Rede steht. Da Regelungen zum Inhalt der Auflage nicht Gegenstand spezieller abschließender bauordnungsrechtlicher Vorschriften sind, ist der Rückgriff auf § 54 BauO NRW zur Durchsetzung der allgemeinen Brandschutzbestimmungen der §§ 17 Abs. 1, 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW (in der im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes geltenden, im Folgenden für alle Vorschriften der Bauordnung herangezogenen Fassung) gestattet. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW können für bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW besondere Anforderungen gestellt werden. Mit dieser Ermächtigung trägt das Gesetz im Hinblick auf den Brandschutz Abweichungen vom Regeltyp der baulichen Anlage „Wohngebäude“ Rechnung, die sich bei Sonderbauten ergeben können. Sonderbauten unterschieden sich von dem baulichen Normalfall eines Wohngebäudes geringer oder mittlerer Höhe über rechteckigem Grundriss insbesondere durch Schwierigkeiten der Brandbekämpfung, durch einen häufig wechselnden Benutzer- oder Besucherkreis, durch Besonderheiten der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit von Benutzern oder Besuchern, durch ein besonderes Gefahrenpotential, durch einen hohen Verschleiß der für die Standsicherheit wesentlichen Bauteile sowie durch die besondere Nutzungsform oder die Größe des Vorhabens. Während dem Brandschutz im Regelfall über die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zum Brandschutz Rechnung getragen werden kann, können die besonderen Anforderungen des § 54 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW abgestimmt auf das jeweilige besondere Gefahrenpotential von Sonderbauten darüber hinausgehen. § 54 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ermächtigt die Bauaufsichtsbehörde vor diesem Hintergrund zu Gefahrenabwehrmaßnahmen – unter Umständen, wie hier, in der Form von Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung gemäß § 36 VwVfG NRW – welche die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen treffen kann, um die Baurechtskonformität eines Sonderbaus herbeizuführen. Es handelt sich hierbei um besondere Anforderungen, die nicht schon regelmäßig bei allen Vorhaben zu stellen sind. Sie können sich quantitativ oder qualitativ von den Anforderungen im Regelfall unterscheiden. Welche besonderen Anforderungen die Behörde im Einzelfall stellen darf, richtet sich nach dem Gefahrenpotential. Sie brauchen nicht den Baukörper selbst zu betreffen. Sie können auch den Betrieb oder die Benutzung zur Lenkung des Verhaltens von Benutzern und Besuchern regeln. Sie müssen zur Gefahrenabwehr notwendig sein. Dies ist namentlich der Fall, wenn ohne sie die Gefahr eines Verstoßes gegen die spezielle Brandschutzbestimmung des § 17 Abs. 1 BauO NRW droht. Hierbei beurteilt sich die Frage, ob ein Sonderbau dem Schutzstandard des § 17 Abs. 1 BauO NRW genügt oder ob es über das mit dem Genehmigungsantrag vorgelegte Brandschutzkonzept hinaus besonderer Anforderungen nach § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BauO NRW bedarf, nach allgemeinen gefahrenabwehrrechtlichen Grundsätzen. „Gefahr“ ist demgemäß ein Zustand, der den Eintritt eines Schadens in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lässt. Diese Prognose ist auf der Grundlage der im Zeitpunkt des behördlichen Handelns zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu treffen. Hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt nicht die Gewissheit, dass der Schaden eintreten wird. Vielmehr ist der Eintritt eines Schadens schon bei einer nach der Lebenserfahrung begründeten Befürchtung der Gefahrenverwirklichung hinreichend wahrscheinlich. Hinsichtlich des Grads der Wahrscheinlichkeit ist insoweit zu differenzieren, als zum einen der Rang des Rechtsguts zu berücksichtigen ist, in das eingegriffen werden soll, und zum anderen aber auch das Gut, zu dessen Schutz vorgegangen werden soll. Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, desto geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit gestellt werden können. Daraus folgt, dass die ordnungsbehördliche Eingriffsschwelle bei Brandgefahren tendenziell niedrig ist. Aus Gründen der Brandsicherheit kann schon gefahrenabwehrrechtlich vorgegangen werden, sobald eine gewisse Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass eine Gefahr für die Schutzziele des § 17 Abs. 1 BauO NRW eintreten könnte, falls bestimmte Brandschutzmaßnahmen nicht ergriffen werden. Bei der insofern anzustellenden Prognose kommt der Einsatzpraxis der örtlichen Feuerwehr maßgebliche Bedeutung zu. Die zuständige Behörde darf besondere Anforderunge stellen, die ohne Eingehung von Kompromissen in jeder Hinsicht „auf der sicheren Seite“ liegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. September 2012 – 2 A 182/11 –, juris, Rn. 52 ff., m. w. N. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2014 – 7 B 1312/14 –, juris, Rn. 6 f. Ausgehend davon war die angefochtene Auflage rechtmäßig, insbesondere notwendig. Ohne sie bestand die Gefahr, dass das genehmigte Vorhaben gegen die §§ 17 Abs. 1, 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW verstößt. Denn ohne sie war mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass die Rettung von Menschen bei einem Brand nicht hinreichend effektiv möglich sein würde, mit anderen Worten im Brandfall eine Gefahr für Leib und Leben einer unbestimmten Vielzahl von Menschen besteht. Für die Beklagte gab es hinreichende Anhaltspunkte für eine Gefahrensituation, die den Erlass der angefochtenen Nebenbestimmung rechtfertigte. Nach § 9 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 16 BauPrüfVO muss das Brandschutzkonzept Angaben über betriebliche Maßnahmen zur Rettung von Personen aus vom Brand unmittelbar betroffenen Räumen enthalten. Ziffer 8 der als besondere Verwaltungsvorschrift zu § 54 BauO NRW nach § 85 Abs. 9 BauO NRW erlassenen Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen, RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr – X.1 – 141.01 – v. 17.3.2011, vgl. zu deren Bindungswirkung VG Minden, Urteil vom 20. Mai 2014 – 1 K 113/12 –, juris, Rn. 21 ff., führt dazu aus, dass die Angaben zur Rettung von Personen aus vom Brand unmittelbar betroffenen Räumen die Festlegung der erforderlichen Rettungsmittel sowie die Anzahl des Pflege- und Betreuungspersonals und einen Nachweis über den sicheren Verbleib hilfsbedürftiger Personen bzw. über die notwendigen Hilfsmaßnahmen bis zum Eintreffen der Feuerwehr enthalten müssen. In den Erläuterungen hierzu wird dargelegt, dass auch Änderungen von Bestandsbauten, sofern – wie hier – die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen wird, der Richtlinie unterliegen (vgl. Absatz 2 zu Abschnitt B). Grundlage für das Schutzkonzept der Richtlinie sei das in den §§ 3 und 17 BauO NRW geforderte Sicherheitsniveau für Gebäude (Absatz 2 zu Nummer 7). Die Hilfspersonen zur Verbringung von Personen, die sich nicht selbst retten können, in sichere Bereiche, müssten innerhalb weniger Minuten nach Auslösen der Brandmeldeanlage am Brandraum eintreffen. Nach Angaben der Vertreter der Betreiberverbände könne im Regelfall davon ausgegangen werden, dass nachts eine Aufsichtsperson pro 40 Personen anwesend sei (Absatz 4 zu Nummer 7). Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen hat die Beklagte ihre Auflage entwickelt. Insoweit ist dem Kläger allerdings zuzugeben, dass die Angabe des „Personalschlüssels“ in den Erläuterungen zur Richtlinie beschreibend und nicht regelnd ist. Vgl. dazu auch VG Minden, Urteil vom 20. Mai 2014 – 1 K 113/12 –, juris, Rn. 23. Dies und die Frage nach der genauen Quelle der Angabe ändert freilich nichts daran, dass sich ihr das Vorverständnis entnehmen lässt, von dem die Verfasser der Richtlinie ausgegangen sind, als sie die regelmäßig von der weiteren Nachweisführung zur Gefahrenabwehr befreiende Relation „1 Helfer pro Brandabschnitt von maximal 2000 qm“ aufgestellt haben. Dies erhellt auch aus der sich unmittelbar anschließenden weiteren Angabe, die Anwesenheit von einer Aufsichtsperson pro 40 Personen entspreche in etwa der Größe eines Brandabschnitts von max. 2000 qm (bei 40-50 qm pro Person). Bei dieser Sachlage drängen sich jedenfalls keine Zweifel daran auf, dass die Beklagte, um „auf der sicheren Seite“ zu liegen, davon ausgehen durfte, die Anwesenheit einer Aufsichtsperson pro 40 hilfsbedürftiger Personen könne – unabhängig von Fragen des Heimrechts – in Bezug auf den Brandschutz eine notwendige Minimalanforderung darstellen. Es erscheint der Kammer auch nachvollziehbar, dass unter den besonderen Bedingungen einer Pflegeeinrichtung der Kräfteverzehr bei den Helfern bei der Evakuierung – nach der Prognose der örtlichen Feuerwehr nach Rettung von drei Personen – zu berücksichtigen ist, so dass möglicherweise eine Hilfsperson in der Lage ist, eine hilfsbedürftige Person zu retten, aber eben nicht die vom Kläger pro Brandabschnitt angegebenen bis zu 20 Personen in Folge und schon gar nicht in engem zeitlichen Zusammenhang. Ermessensfehler liegen nicht vor. Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, soweit die Behörde ermächtigt ist, nach Ermessen zu handeln, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Ermessensausübung im Rahmen des § 54 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW muss – orientiert am Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr – insbesondere dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip genügen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. September 2012 – 2 A 182/11 –, juris, Rn. 109 f., m. w. N. Für eine Gleichheitswidrigkeit ist nichts vorgetragen oder ersichtlich. Im Gegenteil: Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, sie verlange regelmäßig, dass für 40 hilfsberüftige Personen eine Hilfsperson zur Verfügung stehe. Die Nebenbestimmung ist auch nicht unverhältnismäßig. Sie verfolgt mit der Sicherstellung eines effektiven vorbeugenden Brandschutzes einen legitimen Zweck. Dass sie dazu geeignet und erforderlich war, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zur Notwendigkeit der besonderen Anforderung. Bei der Beurteilung der Geeignetheit der Maßnahme hat die Bauaufsichtsbehörde im Übrigen eine gewisse Einschätzungsprärogative. Die Bauaufsichtsbehörde muss sich beim Brandschutz nicht auf Kompromisse einlassen. Ihre Anordnungen müssen „auf der sicheren Seite“ liegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. September 2012 – 2 A 182/11 –, juris, Rn. 113. Dass der vorbeugende Brandschutz in dem genehmigten Vorhaben ohne die angefochtene Nebenbestimmung genauso sicher gewährleistet wäre, hat der Kläger nicht aufgezeigt und es ist auch sonst nicht ersichtlich. Die angefochtene Nebenbestimmung war auch angemessen. Gegenüber dem Schutz von Leib und Leben haben die finanziellen und organisatorischen Interessen des Klägers einschließlich der behaupteten Folgen für die Personaleinteilung zurückzutreten. Wirtschaftliche Erwägungen relativieren den Brandschutz nicht. Der Kläger muss seine Planungen an die Vorgaben des Brandschutzes anpassen, nicht umgekehrt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. September 2012 – 2 A 182/11 –, juris, Rn. 93 f., m. w. N. Der vom Kläger gesehene Ermessensfehler wegen Annahme einer zwingenden Bindung an die Erläuterungen zur oben genannten Richtlinie liegt nicht vor. Die Beklagte hat sich die fachlichen Grundannahmen aus den Erläuterungen zu eigen gemacht. Dagegen ist nichts zu erinnern. Eine Annahme, bei der Entscheidung über „ob und wie“ der Beigabe einer Auflage keinen einzelfallbezogenen Gestaltungsspielraum zu besitzen, ist angesichts der individuellen Ausgestaltung der brandschutzbezogenen Regelungen insgesamt nicht ersichtlich. Schließlich ist die Nebenbestimmung auch nicht deswegen ermessensfehlerhaft, weil der Kläger tatsächlich nicht in der Lage wäre, sie zu erfüllen. Soweit der Kläger keinen Einfluss auf die Personaleinteilung hat, hat er es jedenfalls in der Hand, den Betreiber der Einrichtung vertraglich zu einem baugenehmigungskonformen Betreiben zu verpflichten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Anlass, die Berufung in Anwendung von § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, bestand nicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.