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Urteil

23 K 6539/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:1212.23K6539.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Tatbestand Der Kläger ist Berufssoldat im Dienst der Beklagte. Die besondere Altersgrenze erreichte er zum 31. Dezember 2016. Die allgemeine Altersgrenze erreicht er am 30. April 2021. Mit Schreiben vom 27. August 2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten, seine reguläre Dienstzeit um 2 Jahre zu verlängern. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn zum Ablauf der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand zu versetzen. Unter dem 12. November 2015 legte er „Untätigkeitsbeschwerde“ bei der Beklagten ein, da er bis heute keinen Bescheid auf seinen Antrag hin erhalten habe. Mit auf den 8. Mai 2015 datierten Bescheid, ausgehändigt am 16. November 2015, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus: Seinem Antrag, sein Dienstverhältnis nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze zum 31. Dezember 2016 bis zum 31. Dezember 2018 fortzusetzen, könne sie nicht entsprechen. Die Flexibilisierung der Zurruhesetzung erfolge bedarfsorientiert. In seinem Fall bestehe kein dienstliches Interesse an einem Hinausschieben des Zurruhesetzungszeitpunktes. Zum Zeitpunkt seiner jetzigen Zurruhesetzung verlören mehrere Stabshauptleute ihren derzeitigen Dienstposten und seien daher vorrangig zu etatisieren. Er werde auf einem zivilen Dienstposten geführt. Für den Fall einer Nachbesetzungsforderung der zivilen Personalführung sei einer dieser Offiziere für die Besetzung dieses Dienstpostens vorgesehen. Unter dem 17. November 2015 und nochmals unter dem 3. Dezember 2015 legte der Kläger gegen den Bescheid Beschwerde ein. Zur Begründung führte er aus: Ein dienstliches Interesse an seiner weiteren Verwendung bestehe. Der Präsident des Bildungszentrums der Bundeswehr habe seinen Antrag befürwortet. Er weise aufgrund seines detaillierten, umfangreichen und profunden Wissens ein Alleinstellungsmerkmal auf. Die Entscheidung leide auch an einem Ermessensfehlgebrauch, da die Beklagte das Regel-Ausnahme-Verhältnis der Zurruhesetzung bei Überschreiten der besonderen Altersgrenze und bei Erreichen der allgemeinen Altersgrenze verkannt habe. Hierzu verweist er auf das Urteil der Kammer vom 29. Juli 2015, Az. 23 K 4714/14. Weiter führt der Kläger aus: § 44 Abs. 2 Satz 2 SG komme überhaupt erst zur Anwendung, wenn der Regelfall der Zurruhesetzung mit Erreichen der allgemeinen Altersgrenze zu verneinen sei. Dann sei allerdings noch zu prüfen, ob dem Antrag um zwei Jahre über diesen Zeitpunkt hinaus aus dienstlichen Gründen zu entsprechen sei. Dies sei aufgrund seiner besonderen Kenntnisse zu bejahen. Mit Schreiben vom 11. März 2016 beantragte der Kläger, in Ergänzung zu seiner Beschwerde mit anschließender Beschwerdebegründung vom 9. Dezember 2015 sein Dienstzeitende mit Erreichen der allgemeinen Altersgrenze festzusetzen. Mit Schreiben vom 3. Mai 2016 teilte die Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf das Wehrbeschwerdeverfahren und den Antrag des Klägers vom 11. März 2016 mit, dass in der Wehrbeschwerdeangelegenheit beabsichtigt sei, Abhilfe zu schaffen. Da er seinen Antrag auf Verlängerung der Dienstzeit um zwei Jahre mit seinem Antrag vom 11. März 2016 auf Verlängerung seiner Dienstzeit bis zur allgemeinen Altersgrenze erweitert habe, seien weitere Stellungnahmen erforderlich. Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 teilte die Beklagte mit, dienstliche Gründe hätten sie veranlasst, von der Versetzung in den Ruhestand, die mit Ablauf des 31. Dezember 2016 vorgesehen gewesen sei, Abstand zu nehmen. Er könne mit einer weiteren Verwendung bis voraussichtlich zum 30. April 2021 rechnen. Die voraussichtliche Verwendungsdauer entspreche der gegenwärtigen Personalplanung und stehe unter dem Vorbehalt gleichbleibender Sach- und Rechtslage. Mit Beschwerdebescheid vom 29. Juni 2016 wies die Beklagte die Beschwerden des Klägers vom 12. November, 17. November und 3. Dezember 2015 zurück. Zur Begründung führte sie aus: Die Beschwerden seien unzulässig, da es mittlerweile an der erforderlichen Beschwer fehle. Ursprünglich sei diese durch den Bescheid vom 3. November 2015 gegeben gewesen. Nach Einlegung der Beschwerden sei jedoch dem weitergehenden Antrag vom 11. März 2016 entsprochen worden, sodass er nicht mehr beschwert sei. Insofern hätten sich die Rechtsbehelfe vom 17. November 2015 und 3. Dezember 2015 erledigt. Der Untätigkeitsrechtsbehelf vom 12. November 2015 sei unzulässig, da in statusrechtlichen Angelegenheiten die Möglichkeit einer Untätigkeitsbeschwerde nach § 1 Abs. 2 WBO nicht bestehe. Mit Schreiben vom 12. Juli 2016 wandte sich der Kläger an die Beklagte und beantragte die Abänderung des Beschwerdebescheids. Die Beschwerde sei aufgrund von Abhilfe unzulässig geworden. Gemäß § 72 VwGO sei eine Kostenentscheidung zu treffen. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 26. Juli 2016 ab. Er habe mit Antrag vom 27. August 2015 lediglich eine Dienstzeitverlängerung um zwei Jahre beantragt und mit seinen Beschwerden weiterverfolgt. Erst unter dem 11. März 2016 habe er beantragt, sein Dienstzeitende mit Erreichen der allgemeinen Altersgrenze festzusetzen. Diesem Antrag sei unabhängig von den vorherigen Anträgen und Rechtsbehelfen entsprochen worden. Der Kläger hat am 27. Juli 2016 Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend dazu vor: Nach § 72 VwGO oder § 80 Abs. 1 VwVfG hätte eine Kostengrundentscheidung zu seinen Gunsten ergehen müssen. Mit der Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand zum Ablauf der allgemeinen Altersgrenze sei zugleich der Beschwerde abgeholfen worden. Die Beklagte hätte mit der Begründung für die Ablehnung seines Antrags auf Dienstzeitverlängerung nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze auch einen Antrag auf Dienstzeitverlängerung bis zum Erreichen der allgemeinen Altersgrenze zunächst abgelehnt. Auch bei der Verlängerung der Dienstzeit bis zur allgemeinen Altersgrenze könnten andere Soldaten, deren Posten wegfalle, nicht auf seinem Dienstposten etatisiert werden. Weil der Zeitraum bis zur allgemeinen Altersgrenze den Zeitraum der Fortsetzung des Dienstverhältnisses um zwei Jahre nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze umfasse, sei der Beschwerdegegenstand derselbe. Beide Anträge seien in einem Kontext gestellt worden. Der Antrag auf Verlängerung der Dienstzeit um zwei Jahre sei nur deshalb so gestellt worden, weil das Urteil des VG Köln in diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen sei und er so den größtmöglichen Zeitraum nach dem Soldatengesetz habe ausschöpfen wollen. Auch die Beschwerdebegründung habe sich sowohl auf den abgelehnten Antrag der Dienstzeitverlängerung um zwei Jahre als auch auf den Wunsch, die Dienstzeit nunmehr bis zu allgemeinen Altersgrenze zu verlängern, bezogen. Mit Schreiben vom 11. März 2016 sei kein neuer Antrag gestellt worden, sondern nur der vorherige Antrag erweitert worden. Es handele sich um einen einheitlichen Lebenssachverhalt. Dies habe auch die Beklagte in ihrem Schreiben vom 3. Mai 2016 so aufgefasst. Auch in den Emails der Beklagten vom 24. Juni 2016 sowie vom 27. Juni 2016 habe die Beklagte den Bescheid vom 27. Juni 2016 als Abhilfeentscheidung behandelt. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beschwerdebescheid vom 29. Juni 2016 aufzuheben, festzustellen, dass der Beschwerde vom 12. November 2015, 17. November 2015 und vom 3. Dezember 2015 abgeholfen wurde, die Beklagte zu verpflichten, eine Kostengrundentscheidung dahingehend zu treffen, dass die Kosten des Verfahrens dem Bund auferlegt werden und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend dazu vor: Es liege keine erfolgreiche Beschwerde vor. Beschwerdegegenstand sei die Dienstzeitverlängerung des Klägers um zwei Jahre über die besondere Altersgrenze hinaus gewesen. An dem Beschwerdegegenstand habe sich bis zum heutigen Tage nichts geändert. Nach wie vor seien mehrere Stabshauptleute, deren Dienstposten weggefallen seien, zu etatisieren. Auch heute würde ein Antrag auf Dienstzeitverlängerung um zwei Jahre über die besondere Altersgrenze hinaus mit derselben Argumentation abgelehnt werden. Hiervon zu unterscheiden sei der Antrag des Klägers, mit Erreichen der allgemeinen Altersgrenze zur Ruhe gesetzt zu werden. Die Beschwerde sei unzulässig geworden, weil der Zeitraum bis zur Erreichen der allgemeinen Altersgrenze größer sei als bei einer Dienstzeitverlängerung um zwei Jahre. Wäre es umgekehrt gewesen, wäre die Beschwerde aus Bedarfsgründen als unbegründet zurückgewiesen worden. Der Antrag auf Festsetzung des Dienstzeitendes auf den Zeitpunkt der allgemeinen Altersgrenze stelle ein Aliud zu seinem vorherigen Antrag dar, da bereits unterschiedliche Antragsziele gegeben seien. Auch rechtlich lägen andere Konstellationen vor. Das Dienstzeitende mit Erreichen der allgemeinen Altersgrenze stelle den Regelfall dar. Für die Festlegung des Dienstzeitendes bedürfe es keines Verwaltungsaktes. Die Entscheidung über den Eintritt des Soldaten in den Ruhestand mit Überschreiten der besonderen Altersgrenze erfolge durch Verwaltungsakt. Bei dem Antrag auf Fortsetzung des Dienstverhältnisses für zwei Jahre nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze entscheide der Dienstherr über die Fortsetzung des Dienstverhältnisses durch Zusicherung nach § 38 VwVfG. Auch der Inhalt der Entscheidungen sei verschieden. Bei der Entscheidung, ob der Soldat mit Erreichen der allgemeinen oder überschreitende besonderen Altersgrenze in den Ruhestand eintrete, entscheide der Dienstherr über die Zurruhesetzung und nicht über die Fortsetzung des Dienstverhältnisses. Die Beschwerdebegründung beziehe sich allein auf den Antrag auf Verlängerung der Dienstzeit um zwei Jahre. Ansonsten wäre der Antrag vom 11. März 2016 auch sinnlos gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. Das Gericht hat den Antrag des Klägers unter Berücksichtigung seiner Interessenlage dahingehend ausgelegt (§ 88 VwGO), dass nur der Beschwerdebescheid vom 29. Juni 2016, der den Kläger durch die fehlende Kostengrundentscheidung beschwert, aufgehoben werden soll. Die ablehnenden Bescheide vom 16. November 2015 und die Mitteilung betreffend die allgemeine Altersgrenze vom 27. Juni 2016 sind von dem Aufhebungsbegehren nicht erfasst, da sie der begehrten positiven Kostengrundentscheidung nicht entgegenstehen. Gleichwohl ist das Anfechtungsbegehren nicht allein auf die Kostenentscheidung in dem Beschwerdebescheid zu reduzieren, da ansonsten die der Kostenentscheidung zugrunde liegende, beanstandete Einordnung als Nichtabhilfeentscheidung durch die entgegenstehende Bestandskraft nicht mehr geprüft werden könnte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2007 – 6 A 2387/06 – juris Rn 7. Die so verstandene Klage ist zulässig, aber unbegründet, da der Beschwerdebescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass seiner Beschwerde abgeholfen wurde und keinen Anspruch auf Erlass einer positiven Kostengrundentscheidung. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf eine Kostengrundentscheidung sind die Vorschriften des §§ 23 Abs. 1, 13 Abs. 1, Abs. 4 WBO. Nach § 23 Abs. 1 WBO tritt das Beschwerdeverfahren an die Stelle des Vorverfahrens, wenn für eine Klage aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Gemäß § 13 Abs. 1 WBO ist der Beschwerde, soweit sie sich als begründet erweist, stattzugeben und für Abhilfe zu sorgen. Nach § 13 Abs. 4 WBO ist im Falle der Abhilfe über die Erstattung der notwendigen Aufwendungen sowie über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zu entscheiden. Daran schließt die Vorschrift des § 80 Abs. 1 VwVfG an, die jedoch selbst nicht einen Anspruch auf eine Kostenentscheidung vermittelt, sondern eine solche voraussetzt. Vgl. zu § 80 VwVfG BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1981 – 8 C 29/80 – juris Rn 18; Urteil vom 23. Februar 1982 – 7 C 72/79 – juris Rn 13. Danach hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der den Widerspruch erhoben – hier die Beschwerde eingelegt – hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Nach § 80 Abs. 2 VwVfG sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren – hier dem Beschwerdeverfahren – erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Voraussetzung für den Erlass einer Kostengrundentscheidung ist eine Abhilfeentscheidung im Sinne des § 13 Abs. 1 WBO. Eine solche hat die Beklagte in ihrem Beschwerdebescheid vom 29. Juni 2016 nicht getroffen. Sie war hierzu auch nicht verpflichtet, da sie der Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen hat. Abhilfe ist eine abschließende Entscheidung, mit der die zum Gegenstand des Widerspruchs gemachte Frage hinsichtlich des klärungsbedürftigen Punktes beantwortet wird. Eine Abhilfe ist stets gegeben, wenn die Behörde den durch eine Beschwerde angegriffenen Bescheid auf eben diese Beschwerde hin in vollem Umfang aufhebt, das heißt, wenn sie die Beschwerde dadurch bescheidet, dass sie – durch sie veranlasst – den angegriffenen Bescheid insgesamt „aus der Welt schafft“. Vgl. zur vergleichbaren Vorschrift des § 72 VwGO: BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1991 – 8 C 83/88 – juris Rn 11. Hingegen liegt keine Abhilfeentscheidung vor, wenn sich die Fortsetzung des Vorverfahrens aus anderen Gründen nicht als notwendig erweist. Dann unterbleibt eine Entscheidung darüber, inwieweit die Beschwerde erfolgreich oder erfolglos war. Bei einer solchen Erledigung des Beschwerdeverfahrens tritt ein außerhalb des Verfahrens liegendes Ereignis hinzu, das eine Entscheidung über die Beschwerde entbehrlich macht. Vgl. zum Widerspruchsverfahren: BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1981 – 6 C 121/80 – juris Rn 11. Dabei ist bei der Kostenentscheidung eine formale Betrachtungsweise geboten. Sie soll nicht mit „schwierigen rechtlichen Auseinandersetzungen“ belastet werden. Vgl. zur vergleichbaren Vorschrift des § 72 VwGO: OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2007 – 6A 2387/06 – juris Rn 5. Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte der Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen. Denn mit ihrem Schreiben vom 27. Juni 2016 hat die Beklagte lediglich mitgeteilt, dass sie nicht mehr beabsichtigt, den Kläger mit Überschreiten der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand zu versetzen. Diese Mitteilung gibt nicht dem im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Begehren, sein Dienstverhältnis nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze um zwei Jahre fortzusetzen, statt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist unter Berücksichtigung der Interessenlage des Klägers (§ 133 BGB) das Ziel, sein Dienstverhältnis nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze um zwei Jahre fortzusetzen. Hierauf ist der Antrag des Klägers vom 27. August 2015 auf „Verlängerung seiner regulären Dienstzeit“ gerichtet. Zu diesem Antrag verhält sich auch der daraufhin ergangene, fälschlicherweise auf den 8. Mai 2015 datierte Bescheid, der ausweislich des Aktenvermerks am 16. November 2016 ausgehändigt wurde. Die Beklagte beruft sich auf das fehlende dienstliche Interesse an einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze. Die „Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze“ benennt auch der Kläger in seiner Beschwerde vom 17. November 2015 als Ziel seines Antrags. Auch in der weiteren Beschwerdebegründung vom 3. Dezember 2015 wird das dienstliche Interesse an einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses begründet. Zu diesem Begehren verhält sich der Beschwerdebescheid der Beklagten vom 29. Juni 2016. Hingegen geht es bei dem „Antrag“ des Klägers vom 11. März 2016 und der daraufhin erfolgten Mitteilung der Beklagten vom 27. Juni 2016 um die Frage, ob der Kläger – wie von § 44 Abs. 1 SG als gesetzlicher Grundfall vorgesehen – mit Erreichen der allgemeinen Altersgrenze oder ausnahmsweise nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SG bereits mit Überschreiten der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden soll. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass zu keinem Zeitpunkt eine verbindliche Entscheidung der Beklagten über den Zeitpunkt der Zurruhesetzung ergangen ist. Die Zurruhesetzung mit Erreichen der allgemeinen Altersgrenze nach § 44 Abs. 1 SG tritt kraft Gesetzes und damit ohne vorherigen Verwaltungsakt und ohne Antrag des Soldaten ein. Auch das Schreiben vom 27. Juni 2016 stellt keinen Verwaltungsakt, sondern lediglich eine Absichtserklärung dar. Vgl. VG Köln, Urteil vom 15. November 2013 – 9 K 1009/13 – juris Rn 30 und im Anschluss daran OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2015 – 1 A 8/14 – juris Rn 7. Hingegen ist für die Entscheidung, dass der Soldat mit Überschreiten der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand eintritt, eine Verfügung in Form eines Verwaltungsaktes erforderlich. Vgl. Eichen, in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 44 Rn 10 und Rn 19. Ein solcher ist nicht ergangen. Mit dem Schreiben vom 29. Oktober 2015 erfolgte auf Grundlage des § 44 Abs. 6 Satz 4 SG allein die Mitteilung über die beabsichtigte Zurruhesetzung mit Überschreiten der besonderen Altersgrenze. Die Entscheidung über die beantragte Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze hingegen erfolgt durch eine Zusicherung nach § 38 VwVfG, die der Kläger mit seinem Beschwerdeverfahren begehrt hat. Danach kann die Mitteilung der Beklagten, den Kläger nicht mit Überschreiten der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand zu versetzen, schon rechtlich keine Abhilfe darstellen. Denn damit ist keine Versetzung in den Ruhestand – die der Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze überhaupt entgegenstehen könnte – erfolgt. Die Beklagte hat mit der Mitteilung auch keine Versetzung in den Ruhestand mit Überschreiten der besonderen Altersgrenze verfügt oder eine darauf gerichtete Zusicherung erteilt. Vielmehr hat sich der Antrag auf Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Erreichen der besonderen Altersgrenze durch die von der Beklagten erklärte Absicht, den Kläger mit Überschreiten der allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand zu versetzen, erledigt. Unabhängig davon weist die Kammer mit Blick auf das Vorbringen der Beteiligten darauf hin, dass es sich auch in der Sache um zwei voneinander unabhängige rechtliche und tatsächliche Fragestellungen handelt. Bei der Entscheidung nach § 44 Abs. 2 Satz 2 SG hat die Behörde zu prüfen, ob die Fortsetzung des Dienstverhältnisses im dienstlichen Interesse liegt. Hingegen prüft sie bei der Feststellung, ob der Soldat mit Erreichen der allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand eintritt, das Vorliegen eines Ausnahmefalls wie etwa die Versetzung in den Ruhestand aufgrund von Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 3 SG oder auch, ob die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Überschreiten der besonderen Altersgrenze nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SG erfolgen kann. Dabei hat sie Ermessen auszuüben und darzulegen, aus welchen Gründen der Ausnahmefall der vorzeitigen Zurruhesetzung vorliegt. Vgl. zur Ermessensausübung bei § 44 Abs. 2 Satz 1 SG OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2015 – 1 A 8/14 – juris Rn 10 m.w.N.; Urteil der Kammer vom 29. Juli 2015 – 23 K 4714/14 – juris Rn 19 f. Vor diesem Hintergrund trifft die Argumentation des Klägers, da die Beklagte den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand mit Erreichen der allgemeinen Altersgrenze mit der gleichen Begründung wie die Ablehnung des Antrags auf Fortsetzung des Dienstverhältnisses abgelehnt hätte, sei auch der Grund für die Stattgabe der gleiche, nicht zu. Ob, wie der Kläger einwendet, die Beklagte bis zur Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 29. Juli 2015 in ihrer Verwaltungspraxis von obigen Voraussetzungen insoweit rechtswidrig abgewichen ist oder dies tut, hat für die grundsätzliche gesetzliche Bewertung der Antragsziele keine Relevanz. Soweit ein rechtswidriges Abweichen von der gesetzlichen Grundlage vorliegt, obliegt es dem jeweils Betroffenen, gegen diese Entscheidung gerichtlichen Rechtsschutz zu suchen. Daher überzeugt auch der Vortrag des Klägers, er habe den Antrag auf Fortsetzung des Dienstverhältnisses nur deshalb so gestellt, weil ihm das Urteil der Kammer zum Regel-Ausnahme-Verhältnis der Versetzung in den Ruhestand bei Erreichen der allgemeinen und überschreitenden besonderen Altersgrenze nicht bekannt gewesen sei, bereits aus diesem Grund nicht. Auch sachlich stehen die beiden verschiedenen Begehren nicht in einem derartigen Verhältnis zueinander, dass die Verneinung des einen die Bejahung des anderen bedingt. Denn die Verneinung des Antrags auf Fortsetzung des Dienstverhältnisses führt rechtlich nicht zur Konsequenz, dass die allgemeine Altersgrenze greift, sondern allein dazu, dass die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand mit Überschreiten der besonderen Altersgrenze erfolgt. Der Kläger hat demnach entgegen seiner Auffassung seinen ursprünglichen Antrag nicht um die Zurruhesetzung mit Erreichen der allgemeinen Altersgrenze „erweitert“, sondern mit seinem nachfolgenden Antrag, ihn mit Erreichen der allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand zu versetzen, seine verschiedenen Begehren in ein Stufenverhältnis gestellt. Damit hat er primär die Versetzung in den Ruhestand mit Überschreiten der allgemeinen Altersgrenze und nur hilfsweise die Versetzung in den Ruhestand mit Erreichen der besonderen Altersgrenze unter Fortsetzung seines Dienstverhältnisses um zwei Jahre begehrt. Dieses Stufenverhältnis begründet sich indessen allein daraus, dass der Kläger durch die Bewilligung des ersten Begehrens faktisch unter zeitlichen Gesichtspunkten mehr erhält, als er bei der Bewilligung des Hilfsantrags erhalten würde. Allein daraus, dass eine rechtliche Entscheidung faktisch dieselbe oder eine günstigere Konsequenz herbeiführt, folgt jedoch nicht, dass es sich rechtlich um dieselbe Entscheidung handelt. Soweit der Beschwerdebescheid die als „Untätigkeitsbeschwerde“ erhobene Beschwerde vom 12. November 2015 als unzulässig zurückgewiesen hat, ist dies nicht zu beanstanden, da eine Untätigkeitsbeschwerde gesetzlich nicht vorgesehen ist. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.358,86 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.