Beschluss
1 A 8/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0723.1A8.14.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 26.209,91 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 26.209,91 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO sind bereits nicht entsprechend den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen – fristgerecht vorgelegten – Darlegungen nicht vor. I. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194. Aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im vorgenannten Sinne an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dem Kläger stehe der mit dem Hauptantrag verfolgte Anspruch auf Zusicherung eines Dienstzeitendes mit Ablauf des 30. April 2017 oder zumindest auf Neubescheidung ebensowenig zu wie der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf verbindliche Auskunft über den Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand. 1. Der Kläger wendet sich zunächst gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, er habe keinen Anspruch auf Erteilung der (mittels einer Untätigkeitsklage) begehrten Zusicherung im Wege einer Ermessensreduzierung „auf Null“, weil er vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze keinen Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand zu einem bestimmten Zeitpunkt habe; ein solcher Anspruch stehe ihm weder aus dem Gesetz noch aus einer früheren Zusicherung der Beklagten und schließlich auch nicht aus der bisherigen Ermessenspraxis der Beklagten zu. a) Insoweit rügt der Kläger vorrangig, das Verwaltungsgericht habe sich zwar (auf Seite 9, zweiter Absatz UA) mit den abstrakten Anforderungen an eine Ermessensentscheidung der Beklagten befasst, ihn auch über den Zeitpunkt der Vollendung des 41. Lebensjahres hinaus weiterzuverwenden. Das Gericht habe aber nicht geprüft, ob die Beklagte bei ihrer Entscheidung überhaupt Ermessen ausgeübt habe bzw. ob insoweit nicht zumindest eine defizitäre Ermessensentscheidung vorliege. Er habe schon mit seiner Klagebegründung darauf hingewiesen, dass das Schreiben der Beklagten vom 18. Januar 2012 gerade keine Ermessenserwägungen enthalte. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Dies gilt schon deshalb, weil das angesprochene Schreiben keinen Verwaltungsakt i.S.v. § 35 Satz 1 VwVfG darstellt und dementsprechend auch nicht den Anforderungen des § 40 VwVfG genügen muss, deren Einhaltung im Rahmen des § 114 VwGO gerichtlich überprüfbar ist. Ein Verwaltungsakt liegt hier nicht vor, weil es an einer verbindlichen, zur Regelung eines Einzelfalls getroffenen (Ermessens-) Entscheidung fehlt. Das Schreiben hat lediglich mitteilenden Charakter, und dies auch nur in Bezug auf eine lediglich beabsichtigte Planung. Verdeutlicht wird das bereits durch den Betreff, nach welchem dem Kläger lediglich „Mitteilung über den beabsichtigten Zurruhesetzungszeitpunkt“ gemacht wird. Im weiteren Text des Schreibens ist dementsprechend ausgeführt, dass aufgrund des Ergebnisses der Auswahlkonferenz vom 13. Dezember 2011 beabsichtigt sei, den Kläger nach seinem Überschreiten der verwendungsbezogenen besonderen Altersgrenze nach § 45 Abs. 2 Nr. 6 SG („BOA 41“) weiter in den Streitkräften zu verwenden; seine voraussichtliche Verwendungsdauer entspreche der gegenwärtigen Personalplanung und stehe unter dem Vorbehalt einer gleichbleibenden Sach- und Rechtslage. Hiermit hat die Beklagte ihre Absicht zum Ausdruck gebracht, im Falle des Klägers (nur) bei gleichbleibenden Verhältnissen künftig nicht von ihrer Befugnis Gebrauch machen zu wollen, diesen gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 SG i.V.m. § 45 Abs. 2 Nr. 6 SG mit Ablauf des 30. April 2017 in den Ruhestand zu versetzen. Bestätigt wird diese Bewertung des Schreibens durch den Senat durch die äußere Form des Schreibens, das nicht als Bescheid formuliert und namentlich nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist. Auch der Kläger dürfte im Übrigen den Rechtscharakter des Schreibens nicht anders einordnen. Denn er hat in der Klagebegründungsschrift vom 19. Dezember 2012 (S.9, Punkt 6.) ausdrücklich ausgeführt, ihm sei bislang hinsichtlich des Zeitpunktes der Zurruhesetzung „lediglich eine Absichtserklärung erteilt“ worden. Stellt mithin das an den Kläger gerichtete Schreiben vom 18. Januar 2012 keine verbindliche (Ermessens-) Entscheidung, sondern lediglich ein Informationsschreiben dar (vgl. insoweit auch Punkt 2. des Erlasses „Bedarfsdeckung im Fliegerischen Dienst (Jet), hier: Auswahlkonferenz FlgDst (Jet)“, BMVg PSZ I 5 Az 16-48-50/3344 vom 1. Februar 2011, wonach die Auswahlkonferenz u.a. Grundlage für die „Information der Vorgesetzten und der betroffenen Offiziere“ ist), so kann für die der Mitteilung sachlich zugrundeliegende „Auswahlentscheidung“ im Verhältnis zum Kläger nichts anderes gelten. b) Ferner macht der Kläger geltend, seine von der Beklagten beabsichtigte fliegerische Verwendung über die Vollendung des 41. Lebensjahres hinaus sei ermessensfehlerhaft. Denn es gebe nach einer Kommentarmeinung kaum einen sachlichen Grund, einen Soldaten über die Vollendung des 41. Lebensjahres hinaus in der Verwendung als Flugzeugführer / Waffensystemoffizier von strahlgetriebenen Dienstflugzeugen zu belassen, wenn dieser über längere Zeit solchermaßen verwendet worden und deswegen erhöhten physischen und psychischen Belastungen ausgesetzt gewesen sei. Auch dieses Vorbringen führt nicht auf ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO. Das gilt schon deshalb, weil dem Kläger gegenüber – wie bereits ausgeführt – bislang keine verbindliche Ermessensentscheidung des behaupteten Inhalts ergangen ist, sondern bezogen auf seine weitere Verwendung lediglich Planungen mitgeteilt sind, die noch (grundlegende) Änderungen erfahren können. Unabhängig davon wäre eine etwaige Ermessensentscheidung aber unter dem geltend gemachten Gesichtspunkt auch nicht zu beanstanden, sofern der Kläger nur wehrfliegerverwendungstauglich ist. Zwar trägt die besondere Altersgrenze des § 45 Abs. 2 Nr. 6 SG generellen Erwägungen zum flugmedizinisch vertretbaren Grenzalter der besonderen Fliegerverwendungsfähigkeit Rechnung. Vgl. Eichen, in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 45 Rn. 27 unter Hinweis auf Bundestags-Drucksachen der 5. Wahlperiode (1965 – 1969). Der Gesetzgeber hat aber insoweit gerade keinen Automatismus in dem Sinne vorgesehen, dass bei Überschreiten dieser besonderen Altersgrenze stets oder auch nur regelmäßig eine Zurruhesetzung erfolgen müsse. Er hat vielmehr dem Dienstherrn in § 44 Abs. 2 Satz 1 SG für den Fall des Überschreitens einer besonderen Altersgrenze i.S.d. § 45 Abs. 2 SG und also auch der besonderen Altersgrenze nach § 45 Abs. 2 Nr. 6 SG Ermessen eingeräumt: Ein Berufssoldat kann in diesem Fall mit Ablauf eines Monats in den Ruhestand versetzt werden. Dieses Ermessen aber ist, allgemeinen Grundsätzen folgend, grundsätzlich einzelfallbezogen auszuüben. Vgl. insoweit Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 9. Aufl. 2013, § 44 Rn. 4. Dementsprechend ist es gerade auch vor dem Hintergrund gänzlich gewandelter Einsatzbedingungen und Verwendungsformen der Streitkräfte und der generell Platz greifenden Anhebung der Lebensarbeitszeit nicht mehr gerechtfertigt, einem Grenzalter unterliegende militärische Verwendungen wie die von § 45 Abs. 2 Nr. 6 SG erfasste Verwendung generell zur Begründung vorgezogener soldatischer Zurruhesetzungen heranzuziehen und diese sofort bei Überschreiten der jeweiligen besonderen Altersgrenze undifferenziert umzusetzen. So ausdrücklich und überzeugend Eichen, in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 44 Rn. 19 ff., insb. Rn 20. Ist danach der jeweilige Einzelfall maßgeblich, so kann es unter gesundheitlichen Aspekten nur darauf ankommen, ob der betroffene Offizier nach dem Erreichen des 41. Lebensjahres weiterhin wehrfliegerverwendungstauglich ist (vgl. insoweit auch den Schriftsatz der Beklagten vom 24. Januar 2013), was je nach Konstitution durchaus der Fall sein kann. c) Ernstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO macht der Kläger ferner in Bezug auf die Einschätzung des Verwaltungsgerichts geltend, der behauptete Anspruch auf Zurruhesetzung folge auch nicht aus einer früheren Zusicherung der Beklagten. Der Kläger meint insoweit, dass die Zusicherung vom 3. Juli 1995 ihrem klaren Wortlaut nach auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten mit der besonderen Altersgrenze der Vollendung des 41. Lebensjahres gerichtet sei (und damit auch eine entsprechende Zurruhesetzung umfasse). Dieses Vorbringen genügt bereits nicht den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Denn es setzt sich nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, welche gerade die in dem Schriftstück neben der Zusicherung der Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten (§ 3 Abs. 4 SLV a.F.) enthaltene nähere Umschreibung dieses Dienstverhältnisses („mit der besonderen Altersgrenze der Vollendung des 41. Lebensjahres“) betrifft. Nach dieser – ohne Weiteres nachvollziehbaren – Argumentation besagt diese nähere Umschreibung nur, dass beabsichtigt war, den Kläger im Zeitpunkt der Übernahme als Berufssoldat als Strahlflugzeugführer oder Waffensystemoffizier in dem dem entsprechenden Dienstverhältnis (BOA 41) zu verwenden. Dass ein weitergehender Selbstbindungswille der Beklagten – etwa den Kläger dauerhaft in dieser Verwendung zu belassen oder ihn mit der Vollendung des 41. Lebensjahres in den Ruhestand zu versetzen – der Erklärung nicht zu entnehmen ist, wird im Übrigen durch den Zusatz in der Zusicherung deutlich, diese gelte nicht für eine – also mögliche – Verwendung des Klägers in einem anderen Dienstbereich / Dienstteilbereich. Eine Zusicherung des vom Kläger behaupteten Inhalts kann entgegen dem Zulassungsvorbringen auch nicht dem Empfangsbekenntnis vom 13. September 1999 entnommen werden, mit welchem der Kläger die Aushändigung der „Ernennungsurkunde über die Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten vom 26. Aug. 99 Strahlflugzeugführer / Waffensystemoffizier Bes. Altersgrenze: Beendigung des 41. Lebensjahres“ bestätigt hat. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass die ausgehändigte Ernennungsurkunde allein die Verleihung der Eigenschaft eines Berufssoldaten betrifft. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf Unwägbarkeiten künftiger Personalplanungen kann auch dem vom Kläger hervorgehobenen Zusatz in dem Empfangsbekenntnis allein die Erklärung der Beklagten entnommen werden, den Kläger im Zeitpunkt der Ernennung zum Berufssoldaten in der näher umschriebenen Weise verwenden zu wollen. Dies gilt umso mehr, wenn man die Umstände der Aushändigung der Urkunde berücksichtigt. Denn der Kläger ist bei der Aushändigung ausweislich des von ihm am 13. September 1999 unterschriebenen Schriftstücks „Belehrung“ ausdrücklich darüber belehrt worden, dass der Offizier in einer Verwendung als Strahlflugzeugführer oder Waffensystemoffizier, der der besonderen Altersgrenze des 41. Lebensjahres unterliegt, „nach Überschreiten dieses Lebensalters keinen Rechtsanspruch auf Versetzung in den Ruhestand“ hat und ihm weder vor noch nach Vollendung des 41. Lebensjahres das Recht zukommt, „in der Verwendung als Strahlflugzeugführer oder Waffensystemoffizier belassen zu werden.“ Gegenstand der Belehrung ist außerdem auch, dass der Offizier jederzeit in eine andere Verwendung übergeführt werden kann, in der er der besonderen Altersgrenze seines Dienstgrades (§ 45 Abs. 2 Nr. 2 SG) unterliegt, sofern dienstliche Gründe dies erfordern. d) Weiter wendet der Kläger sich gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der behauptete Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand zum 30. April 2017 lasse sich auch nicht aus einer etwaigen früheren, jedenfalls aus Sachgründen aufgegebenen Ermessenspraxis der Beklagten herleiten, Strahlflugzeugführer und Waffensystemoffiziere nicht gegen ihren eigenen Wunsch über die Vollendung des 41. Lebensjahres hinaus im Dienst zu belassen. Insoweit rügt er zunächst die Bewertung des Verwaltungsgerichts, der Grundsatz des Vertrauensschutzes stehe der fraglichen Änderung der Verwaltungspraxis nicht entgegen. Denn er habe sich von 1995 an und bis zum 14. April 2011 (Mitteilung, dass er bis zur dienstgradbezogenen Altersgrenze verwendet werden solle) darauf einstellen können und ausweislich diverser Dispositionen auch tatsächlich eingestellt, mit Ablauf des 30. April 2017 in den Ruhestand zu treten. Dieses Vorbringen greift jedenfalls der Sache nach nicht durch. Die (etwaige) Änderung der Verwaltungspraxis greift nicht in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände nachteilig ein. Denn ein solcher Tatbestand liegt nicht vor. Eine verbindliche Regelung des Zeitpunkts der künftig anstehenden Zurruhesetzung existiert bislang nicht; namentlich ergibt sie sich, wie bereits ausgeführt, nicht aus einer Zusicherung. Das angeführte Vertrauen des Klägers war, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, auch nicht rechtlich geschützt. Den ihm erteilten, bereits weiter oben angesprochenen Belehrungen vom 3. Juli 1995 und vom 13 September 1999 konnte er nämlich unabhängig von einer etwaigen parallel bestehenden, seinen Wünschen entgegenkommenden Verwaltungspraxis klar entnehmen, dass seine weitere Verwendung und damit auch der Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand unabhängig von den mitgeteilten Absichten künftig jederzeit Änderungen zugänglich sein würden. Dem steht auch nicht die Einschätzung der Bundesregierung aus dem Jahre 2002 entgegen, „ein BO 41“ kenne von Anfang an den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand und könne diesen daher bei der Zukunftsplanung berücksichtigen. Denn diese Einschätzung berücksichtigt nicht den Inhalt der jedenfalls dem Kläger erteilten Belehrungen. Außerdem betrifft sie nicht die Frage des Vertrauens in eine Zurruhesetzung mit Vollendung des 41. Lebensjahres, sondern die Frage der finanziellen Eigenvorsorge für den Fall einer solchen Zurruhesetzung. Ist mithin das geltend gemachte Vertrauen rechtlich nicht schutzwürdig, so hat der Kläger die behaupteten Dispositionen rechtlich gesehen auf eigenes Risiko hin vorgenommen. Deswegen ist entgegen dem Zulassungsvorbringen auch nicht ersichtlich, warum es unter Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes nicht ausreichen soll, die über das 41. Lebensjahr hinaus benötigten Offiziere fünf Jahre vor dem Erreichen der Altersgrenze nach § 45 Abs. 2 Nr. 6 SG entsprechend zu informieren. Die auf die Regelungen des § 44 Abs. 6 Satz 4 SG bezogene, die dortigen Fristen für unzureichend haltende Rüge des Klägers schließlich greift schon deshalb nicht durch, weil sie nicht hinreichend dargelegt ist. Denn sie entbehrt – abgesehen von der nicht weiter begründeten Behauptung, bei Wahrung nur der Dreimonatsfrist könnten keine Maßnahmen des Berufsförderungsdienstes mehr in Anspruch genommen werden – jeglicher Begründung. 2. Soweit der Kläger sinngemäß die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für zweifelhaft hält, ihm stehe auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft über den Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung nicht zu (vgl. Punkt 2. b) der Antragsbegründung), fehlt es an einer hinreichenden, sich nämlich mit der einschlägigen Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinandersetzenden Darlegung. II. Die Berufung kann auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N. Als grundsätzlich bedeutsam wirft der Kläger zunächst die Rechtsfrage auf, ob der Änderung der bisherigen langjährigen Ermessenspraxis der Beklagten, Strahlflugzeugführer und Waffensystemoffiziere nicht gegen ihren eigenen Wunsch über die Vollendung des 41. Lebensjahres hinaus im Dienst zu belassen, der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegensteht, wenn – wie hier – die Vollendung des 41. Lebensjahres in weniger als fünf Jahren ansteht. Diese Frage führt nicht auf die begehrte Zulassung der Berufung, weil sie weder für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich war noch es in einem Berufungsverfahren wäre. Denn der Kläger ist schon mehr als fünf Jahre vor der Vollendung des 41. Lebensjahres am 26. April 2017, nämlich in allgemeiner Form im Jahre 2011 sowie ganz konkret unter dem 18. Januar 2012 (Mitteilung des Ergebnisses der Auswahlkonferenz) auf die geänderte Verwaltungspraxis bzw. deren zu erwartende Auswirkungen auf sein Soldatenverhältnis hingewiesen worden. Die Frage könnte aber auch dann nicht zur Zulassung der Berufung führen, wenn man ihren letzten Halbsatz streicht und zugleich unterstellt, der Fall des Klägers gleiche den hier nur noch in Betracht zu ziehenden Fällen entsprechender Offiziere nachfolgender Geburtsjahrgänge auch hinsichtlich erfolgter Belehrungen. Denn dann wäre die Frage bereits auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und nach allgemeinen Auslegungsmethoden ohne Weiteres verneinend zu beantworten. Zur Begründung nimmt der Senat auf seine entsprechenden vorstehenden Ausführungen unter Punkt 1. dieses Beschlusses sowie auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug. Die Berufung kann auch nicht wegen der von dem Kläger für grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage zugelassen werden, ob Strahlflugzeugführer und Waffensystemoffiziere, die aufgrund der bisherigen langjährigen Ermessenspraxis der Beklagten davon ausgegangen sind, nicht gegen ihren eigenen Wunsch über die Vollendung des 41. Lebensjahres hinaus im Dienst verbleiben zu müssen, einen Anspruch auf eine verbindliche Auskunft über den Zeitpunkt ihrer Zurruhesetzung haben. Denn diese Frage kann schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden ohne Weiteres beantwortet werden. Einem solchen Auskunftsanspruch steht, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, entgegen, dass das Gesetz selbst in § 44 Abs. 6 Satz 4 SG eine Regelung getroffen hat, die einen Ausgleich zwischen den Planungsinteressen des Berufssoldaten einerseits und der Bundeswehr an einer hinreichend flexiblen, die Einsatzfähigkeit der Streitkräfte sicherstellenden Personalplanung andererseits Rechnung trägt. Vgl. hierzu auch Eichen, in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 44 Rn. 53, wonach die Fristen nach § 44 Abs. 6 Satz 4 SG Schutzmaßnahmen zugunsten des Berufssoldaten sind. Dass und warum der von dem Kläger angesprochene Personenkreis hier trotz fehlender Schutzwürdigkeit etwaigen Vertrauens besser zu stellen sein müsste als sonstige von dieser Regelung betroffene Soldaten, erschließt sich nicht. Ungeachtet dessen stellt die Beklagte durch ihre einschlägigen Erlassregelungen zumindest sicher, dass die Strahlflugzeugführer und Waffensystemoffiziere ab dem Geburtsjahrgang 1976 mindestens fünf Jahre vor dem Erreichen des 41. Lebensjahres über das Ergebnis der jeweiligen Auswahlkonferenz und damit über die Planungsabsichten der Beklagten informiert werden. Dass zu diesem Zeitpunkt noch keine rechtsverbindliche Aussage über das Datum der Zurruhesetzung erfolgen kann, ist den Unwägbarkeiten künftiger Bedarfslagen geschuldet, auf welche die Bundeswehr reagieren können muss. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht mit Blick auf den Inhalt der erstrebten Zusicherung (Zurruhesetzung des Berufssoldaten – schon – mit Ablauf des 30. April 2017) auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG in der alten, am 23. Dezember 2013 (Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung) geltenden Fassung. Dabei hat der Senat bei seiner Bewertung zunächst die Summe derjenigen Bezüge ermittelt, welche dem Kläger nach dem Stand des Besoldungsrechts im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung nach Maßgabe seiner Besoldungsgruppe und der erreichten Erfahrungsstufe, aber unter Außerachtlassung nicht ruhegehaltfähiger Zulagen und der in § 52 Abs. 5 Satz 3 GKG a.F. aufgeführten Bezügebestandteile für das Kalenderjahr 2013 als Soldat zu zahlen waren. Nach der Mitteilung der Beklagten vom 22. Juli 2015 belief sich das Grundgehalt (A 13, Erfahrungsstufe 3) in den Monaten Januar bis Juli 2013 auf 4.106,20 Euro und in den Monaten August bis Dezember 2013 auf 4.155,47 Euro; das führt auf einen Jahresbetrag i.H.v. 49.520,75 Euro. Hinzuzusetzen sind dem lediglich noch ruhegehaltfähige Zulagen. Aus der zitierten Mitteilung der Beklagten ergibt sich, dass dem Kläger 2013 monatlich die Stellenzulage gemäß Anlage I, Vorbemerkungen I. Nr. 6. Abs. 1 Satz 1 lit. a) BBesG zu zahlen war, die sich nach der entsprechenden Regelung in Anlage IX BBesG auf 483,17 Euro belief. Dieser Betrag kann allerdings nur in Höhe von 241,59 Euro in Ansatz gebracht werden, weil diese – vom Kläger mindestens fünf Jahre bezogene – Stellenzulage nach Anlage I, Vorbemerkungen I. Nr. 6. Abs. 4 lit. a) BBesG nur in dieser Höhe ruhegehaltfähig ist. Anzusetzen ist also insoweit ein Jahresbetrag i.H.v. 2.899,08 Euro (12 x 241,59 Euro); das führt auf einen Jahresgesamtbetrag i.H.v. 52.419,83 Euro. Diesen Betrag hat der Senat sodann mit Blick darauf halbiert, dass hier nicht die Beendigung des Dienstverhältnisses überhaupt (§ 52 Abs. 5 Satz 1 GKG a.F.), sondern nur der Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand inmitten steht (§ 52 Abs. 5 Satz 4 GKG a.F.). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).