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Urteil

23 K 1157/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:1219.23K1157.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger steht als Berufssoldat in den Diensten der Beklagten. Er wendet sich gegen die Rückforderung überzahlter Dienstbezüge. Zum 1. Juli 2009 leitete die Beklagte die Besoldung des Klägers – damals im Dienstgrad eines Oberleutnant, Besoldungsgruppe A10 – vorläufig auf die Überleitungsstufe zur Stufe 6 (5+) über. Zum 1. Februar 2011 wurde der Kläger zum Hauptmann (Besoldungsgruppe A11) befördert. Aufgrund dieser Beförderung nahm die Wehrbereichsverwaltung West eine endgültige Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe vor. Dem Kläger wurde mit Bescheid vom 27. April 2011 mitgeteilt, dass ab dem 1. Februar 2011 die Stufe 5 festgesetzt werde. Der nächste regelmäßige Aufstieg in die Überleitungsstufe zu Stufe 6 (5+) sei zum 1. März 2012 vorgesehen, die Festsetzung der Stufe 6 zum 1. Juli 2013 sowie diejenige der Stufe 7 zum 1. Juli 2017. Ausweislich des vom Kläger unterzeichneten Empfangsbekenntnisses ist ihm dieser Bescheid am 9. Mai 2011 zugegangen. Die Besoldung des Klägers im Zeitraum vom 1. März 2012 bis 31. Juli 2016 erfolgte aus der zutreffenden Besoldungsgruppe. Allerdings wurden dem Kläger bereits ab dem 1. März 2012 bis zum 30. Juni 2013 Bezüge der Stufe 6 statt der Überleitungsstufe zu Stufe 6 (5+) gezahlt. Um ein Jahr verfrüht, ab dem 1. März 2016, erhielt der Kläger Bezüge der Stufe 7. Insgesamt beläuft sich die Überzahlung auf 1.131,46 Euro. Diese Überzahlung fiel anlässlich einer Überprüfung zum 7. Besoldungsänderungsgesetz Ende Juli 2016 auf. Nach Anhörung forderte die Beklagte mit Rückforderungsbescheid vom 10. August 2016 den überzahlten Betrag von 1.131,46 Euro zurück und erklärte die Aufrechnung in 7 Teilbeträgen. In der Begründung führte sie aus, dass ein Verzicht auf die Rückforderung aus Billigkeitsgründen weder ganz noch teilweise möglich sei, da die Überzahlung so offensichtlich gewesen sei, dass der Kläger die Fehlerhaftigkeit hätte erkennen müssen. Gegen diesen Bescheid wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 30. August 2016. Im Wesentlichen machte er geltend, er habe die Überzahlung als einfacher Gehaltsempfänger ohne Detailkenntnis der gesetzlichen Regelungen nicht erkennen können. Zudem berief er sich auf den Wegfall der Bereicherung. Unter dem 15. November 2016 begründete er ergänzend, dass das Verschulden der die Besoldung zahlenden Stelle offensichtlich sei. Deswegen sei auf mindestens 2/3 der Rückforderungssumme zu verzichten. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2016, zugestellt am 28. Dezember 2016, verminderte die Beklagte aus Gründen der Billigkeit den Rückforderungsbetrag um 30% von ursprünglich 1.131,46 Euro auf nunmehr 792,02 Euro und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Ferner wurden dem Kläger die zur zweckdienlichen Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Auslagen in Höhe von 30% erstattet. Die Beklagte erläuterte, auf den Wegfall der Bereicherung könne sich der Kläger nicht berufen, da die Überzahlung offensichtlich gewesen sei. Auf der Grundlage des Bescheides vom 27. April 2011 habe er ohne jegliche Kenntnisse des Besoldungsrechts die Überzahlung erkennen können. Dort seien die endgültige Festsetzung der Erfahrungsstufe sowie die Zeitpunkte des weiteren Vorrückens ausgewiesen gewesen. Durch einen Vergleich der dort mitgeteilten Erfahrungsstufe mit der auf der Bezügemitteilung für März 2012 fehlerhaft ausgewiesenen Erfahrungsstufe 6 habe der Kläger die Überzahlung ohne weiteres erkennen können. Als Offizier mit Vorgesetzen- und Vorbildfunktion bestehe eine besondere Pflicht zur sorgfältigen Prüfung der Gehaltsmitteilungen unter Zuhilfenahme der ihm vorliegenden Informationen. Zudem könne bei einem Besoldungsempfänger als Grundwissen unter anderem seine Besoldungsgruppe und seine Erfahrungsstufe vorausgesetzt werden, ohne dass es hierzu besoldungsrechtlicher Kenntnisse bedurft habe. Indem der Kläger die fällige Nachfrage unterlassen habe, habe er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in außerordentlich hohem Maße außer Acht gelassen. Dem Umstand, dass der Kläger selbst nicht zur Entstehung der Überzahlung beigetragen habe, werde dadurch Rechnung getragen, dass im Wege der Billigkeit auf die Rückforderung eines Teilbetrages in Höhe von 30% verzichtet und zudem eine maßvolle Aufrechnungsrate von 150 Euro festgesetzt werde. Damit sei das Verschulden der Verwaltung am Zustandekommen der Fehlzahlung hinreichend gewürdigt. Ein weitergehender Verzicht auf die Rückforderung sei nicht gerechtfertigt, da der Kläger durch die unterlassene Prüfung der Gehaltsmitteilung seine Sorgfaltspflicht grob verletzt habe und somit die Dauer und damit auch die Höhe der Überzahlung maßgeblich zu vertreten habe. Am 21. Januar 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Die Überzahlung resultiere allein aus einem Fehler im Verantwortungsbereich der Beklagten. Ferner tritt der Kläger der Auffassung der Beklagten entgegen, wonach die Unkenntnis der fehlerhaften Stufenzuordnung grob fahrlässig gewesen sei. Es sei zu berücksichtigen, dass er aufgrund der Beförderung mit einer Erhöhung seiner Bezüge habe rechnen dürfen. Für die Frage des Kennenmüssens sei es nicht erforderlich, dass Zweifel bestünden und es einer Nachfrage bedürfe. Schließlich folge eine verschärfte Haftung auch nicht aus § 820 BGB: es handele sich nicht um eine Leistung unter Vorbehalt. Die überzahlten Beträge habe er im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung verbraucht. Die Entreicherung könne hier nach Nr. 12.2.12 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift dem BMI zum BBesG unterstellt werden, da sie unter dem maßgeblichen Wert von 150 Euro monatlich liege. Mit dieser Norm setzte sich die Beklagte nicht hinreichend auseinander. Der Kläger moniert, dass die Billigkeitsentscheidung unzureichend sei und den Verursachungsbeitrag der Beklagten nicht genügend berücksichtige. Schließlich erhebt der Kläger die Einrede der Verjährung. Der Kläger beantragt, den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 10. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.Dezember 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die zu Unrecht einbehaltenen Beträge an den Kläger verzinslich mit 5 %Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage (27. Januar 2017) zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt auf die angefochtenen Bescheide Bezug und vertieft ihren Standpunkt, wonach die Überzahlung bei der angezeigten sorgfältigen Prüfung der erhaltenen Bezüge klar erkennbar gewesen sei, weshalb der Kläger verschärft hafte und sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen könne. Offensichtlichkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG liege vor, wenn dem Besoldungsempfänger aufgrund seiner Kenntnisse auffallen müsse, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen könnten und sich ihm die Fehlerhaftigkeit der Besoldungsmitteilungen aufdrängen müsse. Der Zeitpunkt des Vorrückens in die Erfahrungsstufe 5+, der Überleitungsstufe zur Erfahrungsstufe 6, sei dem Kläger durch Bescheid mitgeteilt worden. Das Nebeneinanderlegen des Festsetzungsbescheides und der Besoldungsmitteilung hätte dazu geführt, dass die Divergenz für einen vernünftigen Leser erkennbar gewesen wäre. Indem der Kläger die sich aufdrängende Nachfrage unterlassen habe, habe er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in außerordentlich hohem Maß außer Acht gelassen. Da sie - die Beklagte - nicht grob fahrlässig erst im Jahr 2016 von der Überzahlung Kenntnis genommen habe, sei die Forderung nicht verjährt. Der besoldungszahlenden Stelle sei aufgrund der Fehleingabe kein grob fahrlässiges Handeln vorzuwerfen. Ebenso wenig bestehe die generelle Verpflichtung, bei jeder Beförderung eine manuelle Überprüfung vorzunehmen, da das verwendete Zahlsystem in so gut wie allen Fällen korrekte Ergebnisse liefere. Eine einmal gemachte Fehleingabe entfalte Dauerwirkung, die erst bei einer generellen Überprüfung entdeckt werden könne. Aus diesem Grunde komme auch der Prüfungspflicht des Besoldungsempfängers eine solch große Bedeutung zu. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 10. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Dezember 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Rückforderung der überzahlten Dienstbezüge ist § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBesG. Danach regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB). Ein Besoldungsempfänger ist hiernach grundsätzlich verpflichtet, die ihm ohne rechtlichen Grund gezahlten Bezüge zurückzuzahlen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung sind erfüllt. Dem Kläger sind im Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 31. Juli 2016 Bezüge ohne Rechtsgrund gezahlt worden. Ihm wurden ab dem 1. März 2012 Bezüge der Stufe 6 statt der Überleitungsstufe zu Stufe 6 (5+) gezahlt. Um ein Jahr verfrüht, also ab dem 1. März 2016 erhielt der Kläger Bezüge der Stufe 7. Die Überzahlung beträgt für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis 30. Dezember 2012 32,42 Euro monatlich, vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013 32,81 Euro monatlich und vom März 2016 bis zum 31. Juli 2016 122,08 Euro monatlich. Hieraus errechnet sich eine Überzahlung von insgesamt 1.131,46 Euro, die die Beklagte grundsätzlich zurückfordern kann. Gegenüber diesem Rückforderungsanspruch kann sich der Kläger nicht gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Zwar kann hier angesichts der relativen Geringfügigkeit der monatlichen Überzahlungen, die unter dem nach Nr. 12.2.12 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des BMI zum BBesG maßgeblichen Betrag von 150 Euro liegen, davon ausgegangen werden, dass der Kläger die überzahlten Beträge im Rahmen seiner normalen Lebensführung verbraucht hat. Der Einwand der Entreicherung scheidet allerdings deshalb aus, weil der Kläger verschärft haftet. Nach den über § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG anzuwendenden Vorschriften der §§ 819 Abs. 1 Fall 1, 818 Abs. 4 BGB kann sich derjenige nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, der bei Empfang der Leistung den Mangel des rechtlichen Grundes kannte. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Letztgenannte Voraussetzung liegt hier vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Mangel des rechtlichen Grundes dann offensichtlich, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß außer Acht gelassen hat oder - mit anderen Worten - er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Letztlich ist das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne weiteres erkennbar ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, juris, Rn. 16 und – 2 C 4.11 –, juris, Rn. 10, jeweils m.w.N. Zu den Sorgfaltspflichten des Soldaten gehört es aufgrund seiner gegenüber seinem Dienstherrn bestehenden Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 4.11 –, juris, Rn. 11. In diesem Zusammenhang ist es ihm grundsätzlich zuzumuten, die ihm ausgehändigten Besoldungsunterlagen unter Hinzuziehung etwaiger ihm von seinem Dienstherrn an die Hand gegebener Merkblätter oder Erläuterungen sorgfältig zu lesen und - ggf. mittels Nachdenkens, logischer Schlussfolgerungen oder auf andere Weise - auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen. Offensichtlichkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG liegt vor, wenn ihm aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind. Dagegen reicht es zur Begründung einer verschärften Haftung nicht aus, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, juris Rn. 17 und – 2 C 4.11 –, juris, Rn. 11; Urteile der Kammer vom 21. März 2018 – 23 K 5192/16 –, 3. Februar 2016 – 23 K 3330/14 – und Gerichtsbescheide vom 8. Februar 2017 – 23 K 9218/16 – und 13. Januar 2017 – 23 K 1053/15 –. Gemessen an diesen Grundsätzen ist vorliegend davon auszugehen, dass die Überzahlung für den Kläger offensichtlich war. Es hätte sich ihm aufdrängen müssen, dass die in der Besoldungsmitteilung für März 2012 enthaltene Zuordnung zur Erfahrungsstufe 6 fehlerhaft war. Aus den Besoldungsmitteilungen lassen sich regelmäßig in den Feldern auf der rechten oberen Seite die Besoldungsgruppe und die Erfahrungsstufe, aus der die Besoldung gezahlt wird, ablesen. Dass es sich hierbei um die Angabe der maßgeblichen Besoldungsmerkmale handelt, konnte der Kläger ohne weiteres auch ohne besondere besoldungsrechtliche Kenntnisse erkennen. Er hätte daher erkennen müssen, dass der Zahlung seiner Bezüge erstmals die Erfahrungsstufe 6 zugrunde lag. Dass diese Zuordnung in der Besoldungsmitteilung nicht richtig sein konnte, musste sich dem Kläger aufdrängen. Ein schlichter Vergleich mit der Mitteilung über die endgültige Zuordnung zur Überleitungsstufe zu Stufe 6 (5+) ab dem 1. März 2012 mit Bescheid vom 27. April 2011 hätte insofern genügt. Diese Unterlagen musste er aufgrund der oben konkretisierten Treuepflicht zum Zeitpunkt des Stufenaufstiegs und Erhöhung der Bezüge im März 2012 noch einmal zur Hand nehmen. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass er aufgrund seiner Beförderung keinen Anlass gehabt habe, an der Höhe der Bezüge zu zweifeln. Die Beförderung war bereits mit Wirkung zum 1. Februar 2011 erfolgt, so dass die Bezügeerhöhung zum 1. März 2012 nicht hierauf zurückgeführt werden kann. Besoldungsrechtliche Kenntnisse, namentlich des Besoldungsüberleitungsrechts, waren für den von dem Kläger alleine geforderten Vergleich der Besoldungsmerkmale in dem genannten Bescheid und den Besoldungsmitteilungen nicht erforderlich. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Forderung auch nicht verjährt, wobei eine Verjährung allein für die von März bis Dezember 2012 entstandenen Überzahlungen in Betracht kommt. Rückforderungsansprüche nach § 12 BBesG verjähren gemäß § 195 BGB nach 3 Jahren. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen oder die Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Bei Behörden oder öffentlich rechtlichen Körperschaften ist hierbei auf die Kenntnis der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen. Verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei diejenigen Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 4/11 –, juris, Rn. 15. Hier liegt keine grobe Fahrlässigkeit auf Seiten der Beklagten vor. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Sie liegt demnach nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Dem Gläubiger muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung („Verschulden gegen sich selbst“) vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat. Hierbei trifft den Gläubiger generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können, vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20. März 2015 – 5 LA 139/14 –, juris, Rn. 20 ff, 24 m.w.N. Nach Auffassung des Gerichts besteht angesichts der Vielzahl der abzuwickelnden Besoldungsverhältnisse im Rahmen der Massenverwaltung keine Pflicht der Beklagten, ohne konkreten Anlass regelmäßig zusätzlich zu den elektronischen Eingaben „händisch“ Kontrollen im Hinblick auf alle oder einzelne Bestandteile der Bezüge von Soldaten vorzunehmen, zumal derartige „händische“ Kontrollen ihrerseits wiederum fehleranfällig wären. Schließlich ist auch die getroffene Billigkeitsentscheidung, mit der die Beklagte den Rückforderungsbetrag um 30% reduziert hat, nicht zu beanstanden. Sie entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 15/10 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2013 – 1 A 305/12 –, juris, Rn. 6. Anhaltspunkte dafür, dass ein noch weitergehender Billigkeitserlass angebracht gewesen wäre, sind nicht ersichtlich. Da der Rückforderungsbescheid der Beklagten rechtmäßig und nicht aufzuheben ist, besteht zugleich kein Anspruch auf Erstattung der einbehaltenen Beträge an den Kläger nebst Zinsen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.131,46 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.