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Urteil

19 K 792/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0107.19K792.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.1972 geborene Kläger ist verbeamteter „(...)“ im Dienst des beklagten Landes. Er ist mit einem Bemessungssatz von 70% beihilfeberechtigt. Unter dem 20.10.2016 beantragte der Kläger unter anderem die beihilferechtliche Anerkennung der Aufwendungen für eine Psychotherapie gemäß Rechnung des E. . Q. . T. N. -P. vom 07.10.2016 in Höhe von insgesamt 1.054,84 €. Mit Beihilfebescheid der Bezirksregierung Köln vom 04.11.2016 wurden die vorgenannten Aufwendungen lediglich in Höhe von 761,98 € als beihilfefähig anerkannt. Nicht anerkannt wurde aus der Rechnung des E. . Q. . T. N. -P. vom 07.10.2016 eine Schwellenwertüberschreitung zu GOÄ Nr. 860 (mögliche weitere Beihilfe 45,05 €), GOÄ Nr. 85 (anerkannt wurde nur GOÄ Nr. 808 mögliche weitere Beihilfe 150,16 €) sowie die GOÄ Nr. 95 (Schreibgebühr zu GOÄ Nr. 85, mögliche weitere Beihilfe 9,79 €). Der Kläger hat unter dem 23.11.2016 Widerspruch erhoben und in diesem Zusammenhang eine Stellungnahme seines behandelnden Psychologen vom 18.11.2016 vorgelegt. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 21.12.2016 zurückgewiesen. Der Kläger hat am 20.01.2017 Klage erhoben. Er macht zur Begründung der Klage unter anderem geltend, die Schwellenwertüberschreitung zu GOÄ Nr. 860 sei gerechtfertigt, da ein besonderer Krankheitsfall vorliege. Der Kläger verweist dazu auf die bereits im Widerspruchsverfahren vorgelegte Stellungnahme des behandelnden Psychologen vom 18.11.2016. Die erbrachte Leistung erfülle die formaldefinitorischen Voraussetzungen der GOÄ Nr. 85. Der Schriftsatz für eine Langzeitantragstellung sei formal und inhaltlich ein Gutachten, sodass die Abrechnung nach Nr. 85 GOÄ sachgerecht und zulässig sei. Die Schreibgebühr sei gemäß der GOÄ Nr. 95 erstattungsfähig, da auch die erbrachte Gutachtenleistung nach GOÄ Nr. 85 erstattungsfähig sei. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Beihilfefestsetzungsbescheides vom 04.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2016 zu verpflichten, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 205,00 € zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend weist er darauf hin, dass gemäß Urteil des VG Köln vom 16.12.2016 - 19 K 5702/15 - für einen Bericht im Rahmen der Voranerkennung einer psychotherapeutischen Behandlung allein die Nr. 808 GOÄ zutreffend sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer weiteren Beihilfe. Nach beihilferechtlichen Grundsätzen sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (vgl. § 3 Abs. 1 BVO NRW). Bei der Behandlung durch Ärzte und Zahnärzte beurteilt sich die Angemessenheit ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der maßgebenden ärztlichen Gebührenordnung. Besteht zwischen dem behandelten Beihilfeberechtigten und dem behandelnden Arzt Streit über die Berechtigung der ärztlichen Honorarforderung, ist für die Entscheidung, ob nach den Maßstäben des Beihilferechts Aufwendungen für ärztliche Leistungen angemessen sind, die Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts durch die Zivilgerichte maßgebend. Ist - wie hier - eine Entscheidung im ordentlichen Rechtsweg nicht ergangen, hat der Dienstherr - und im Streitfall das Verwaltungsgericht - zu prüfen, ob die vom Arzt geltend gemachten Ansprüche nach materiellem Gebührenrecht begründet sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2009 – 2 C 79/08 -, NVwZ-RR 2010, 365. Davon ausgehend hat der behandelnde Psychotherapeut für die Erstellung seines Berichts an den Gutachter im Rahmen des Voranerkennungsverfahrens die Gebührenziffer 85 GOÄ zu Unrecht angesetzt. Der für die Einleitung des Gutachterverfahrens erforderliche Bericht des behandelnden Therpeuten ist nicht nach GOÄ Nr. 85, sondern allein nach der GOÄ Nr. 808 abzurechnen. Dies folgt aus dem Wortlaut der GOÄ Nr. 808. Mit dieser Leistungsposition wird die „Einleitung oder Verlängerung der tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie – einschließlich Antrag auf Feststellung der Leistungspflicht im Rahmen des Gutachterverfahrens ggfls. einschließlich Besprechung mit dem nichtärztlichen Psychotherapeuten“ abgegolten. Die Einleitung des Gutachterverfahrens erfordert nicht nur das Ausfüllen des Antragformblattes, vielmehr hat der behandelnde Psychotherapeut zur Einleitung des Gutachterverfahrens auch einen schriftlichen Bericht zu erstellen. Er muss insbesondere Angaben zum psychischen und somatischen Befund des Patienten sowie den Behandlungsplan und eine prognostische Einschätzung enthalten. Geht der abgerechnete Bericht - wie hier - nicht über das hinaus, was im Rahmen der Einleitung oder Verlängerung der Psychotherapie einschließlich des Antrags auf Feststellung der Leistungspflicht im Rahmen des Gutachterverfahrens zu erbringen ist, ist eine Abrechenbarkeit nach GOÄ Nr. 85 ausgeschlossen. Bestätigt wird dieses Ergebnis durch den Wortlaut der GOÄ Nr. 85, die eine schriftliche gutachterliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand voraussetzt. Von einem derartigen Aufwand kann bei der standardisiert festgelegten Einleitung des Gutachterverfahrens (bei der Beihilfestelle) nicht ausgegangen werden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.09.2012 – 1 A 2836/10 -, juris; VG Köln, Urteil vom 16.12.2016 – 5702/15 -, n.V.; VG München, Urteil vom 24.10.2013 – M 17 K 13.3243 -, juris. Besteht demnach kein Anspruch auf Beihilfe für den geltend gemachten Gebührentatbestand nach Nr. 85 GOÄ, entfällt ebenso der Anspruch bezüglich der hiervon abhängigen Schreibgebühr nach Nr. 95 GOÄ. Der Kläger kann von dem beklagten Land auch nicht die Zahlung einer weiteren Beihilfe im Zusammenhang mit der GOÄ Nr. 860 nicht verlangen. Die nach dieser Ziffer abgerechnete Leistung wurde zutreffend lediglich mit dem Faktor 2,3 berücksichtigt. Die Angemessenheit der insoweit geltend gemachten Aufwendung beurteilt sich nach § 5 GOÄ. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GOÄ bemisst sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem einfachen bis zum 3,5fachen des Gebührensatzes. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ sind innerhalb des Gebührenrahmens die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistungen sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 GOÄ darf in der Regel eine Gebühr nur zwischen dem einfachen und 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden. Ein Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Dem 2,3fachen Gebührensatz kommt dabei die Funktion eines Schwellenwertes zu, dessen Überschreiten nur bei Vorliegen eng umschriebener Besonderheiten zulässig ist. Das Vorliegen dieser Besonderheiten ist gerichtlich voll nachprüfbar. Der für die Überschreitung des Schwellenwertes erforderliche Ausnahmecharakter setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Besonderheiten gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sind. Vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegender Schwierigkeiten angewandte Behandlungen stellen keine derartige Behandlung dar. Diese muss sich vielmehr von der Mehrzahl der Fälle deutlich unterscheiden. Dem Bereich des Schwellenwertes sind dabei die große Mehrzahl aller Behandlungsfälle und damit auch solche zugeordnet, die überdurchschnittlich aufwendig oder schwierig, aber eben noch nicht durch ungewöhnliche Besonderheiten gekennzeichnet sind. Die Überschreitung des Schwellenwertes ist danach nur dann gerechtfertigt, wenn aufgrund patientenbezogener Umstände abweichend von der Mehrzahl der Behandlungsfälle schwerwiegende Besonderheiten auftreten, die bei der Mehrzahl vergleichbarer Behandlungsfälle so nicht auftreten und deshalb erheblich überdurchschnittliche Leistungen erbracht worden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - 2 C 10.95 -, ZBR 1996, 314 (315) und vom 17. Februar 1994 - 2 C 10.92 -, BVerwGE 95, 117; OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 1999 - 12 A 2889/99 - m.w.N.. Gemessen an diesen Grundsätzen rechtfertigt weder die Begründung in der Rechnung selbst („Multimorbidität bei komplexer Lerngeschichte“) noch die ergänzende Stellungnahme des behandelnden Psychologen vom 18.11.2016 die Schwellenwertüberschreitung. In der ergänzenden Stellungnahme des behandelnden Psychotherapeuten wird u.a. mitgeteilt, dass eine depressive Störung und Erektionsstörung vorliege. Der Alkoholkonsum erfülle nicht die Kriterien einer Abhängigkeitsstörung. Es bestünden die sicheren Diagnosen F33.1, F52.2 und F10.10 sowie die Verdachtsdiagnosen F60, F60.6 sowie F62.0. Es kann dahinstehen, ob die in der Rechnung und der ergänzenden Stellungnahme dargelegten Umstände dazu führen, dass ein erhöhter Behandlungsaufwand besteht. Denn in der GOÄ Nr. 860, für die der 3,5fache Satz abgerechnet wurde, geht es nicht um die Behandlung selbst, sondern allein um die biographische Anamnese, d.h. um die professionelle Erfragung von potenziell medizinisch relevanten Informationen. Dass für die Erfragung von potenziell medizinisch relevanten Informationen bezogen auf den Werdegang des Klägers ein erhöhter Aufwand getrieben werden musste, kann der Begründung des Psychologen nicht entnommen werden. Der für eine Anamnese im Rahmen einer Psychotherapie zu betreibende erhöhte Aufwand wird im Regelungskontext der GOÄ bereits dadurch berücksichtigt, dass sie - anders als Anamnesen von Ärzten – in der GOÄ durch die Ziffer 860 gesondert ausgewiesen wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 205,- € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.