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Urteil

1 A 2836/10

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei paralleler Abrechnung ist die Gebühr Nr. 80 GV/GOÄ für eine schriftliche gutachtliche Äußerung neben Nr. 808 GV/GOÄ nicht beihilfefähig, wenn der erstattete Bericht den in Anlage 6 zur VVzBVO vorgesehenen Anforderungen zur Einleitung des Gutachterverfahrens entspricht. • Nr. 808 GV/GOÄ (Einleitung/Verlängerung tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie einschließlich Gutachterverfahren) umfasst auch die Erstellung des umfangreichen Berichts nach Anlage 6 und schließt damit eine zusätzliche Vergütung nach Nr. 80 oder Nr. 85 GV/GOÄ aus, soweit die Leistungen nicht über den für das Gutachterverfahren erforderlichen Umfang hinausgehen. • Bei der Beurteilung der Angemessenheit von beihilfefähigen Aufwendungen sind umstrittene Auslegungen der GOÄ zu berücksichtigen; liegen aber keine ernsthaft widerstreitenden Auffassungen und hat die Behörde durch Verwaltungsvorschriften Klarheit geschaffen, ist die Behördenauslegung maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Nr. 808 GV/GOÄ schließt zusätzliche Abrechnung schriftlicher Gutachten (Nr. 80/85) aus • Bei paralleler Abrechnung ist die Gebühr Nr. 80 GV/GOÄ für eine schriftliche gutachtliche Äußerung neben Nr. 808 GV/GOÄ nicht beihilfefähig, wenn der erstattete Bericht den in Anlage 6 zur VVzBVO vorgesehenen Anforderungen zur Einleitung des Gutachterverfahrens entspricht. • Nr. 808 GV/GOÄ (Einleitung/Verlängerung tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie einschließlich Gutachterverfahren) umfasst auch die Erstellung des umfangreichen Berichts nach Anlage 6 und schließt damit eine zusätzliche Vergütung nach Nr. 80 oder Nr. 85 GV/GOÄ aus, soweit die Leistungen nicht über den für das Gutachterverfahren erforderlichen Umfang hinausgehen. • Bei der Beurteilung der Angemessenheit von beihilfefähigen Aufwendungen sind umstrittene Auslegungen der GOÄ zu berücksichtigen; liegen aber keine ernsthaft widerstreitenden Auffassungen und hat die Behörde durch Verwaltungsvorschriften Klarheit geschaffen, ist die Behördenauslegung maßgeblich. Die Klägerin, Studienrätin und zu 50% beihilfeberechtigt, ließ sich wegen depressiver und phobischer Störungen psychotherapeutisch behandeln. Der behandelnde Diplom-Psychologe stellte einen vierseitigen Bericht zur Einleitung eines Gutachterverfahrens und rechnete neben Nr. 808 GV/GOÄ auch Nr. 85 und Nr. 95 GOÄ ab. Die Landesbehörde kürzte die Beihilfe um die Beträge zu Nr. 85 und Nr. 95 und wies den Widerspruch zurück mit der Begründung, Nr. 808 decke bereits die hierfür erforderlichen Leistungen ab. Das Verwaltungsgericht gab der Klägerin teilweise Recht und gewährte einen kleinen Betrag; das OVG hat auf Berufung des Landes die Klage insgesamt abgewiesen. • Zulässigkeit: Das Widerspruchsverfahren war ordnungsgemäß; der Widerspruch richtete sich auch gegen den relevanten Bescheid. • Rechtliche Grundlage: Beihilfefähigkeit richtet sich nach § 3 Abs.1 BVO und der Anlage 1 zur BVO; Angemessenheit orientiert sich am Gebührenrahmen der GOÄ. • Auslegung der Gebührentatbestände: Nr. 808 GV/GOÄ umfasst die Einleitung oder Verlängerung tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie einschließlich des Antrags auf Feststellung der Leistungspflicht im Gutachterverfahren sowie die hierzu erforderliche Besprechung mit nichtärztlichen Therapeuten. • Verfahrensregelung: Die VVzBVO und Anlage 6 konkretisieren, welche Angaben der Therapeutenbericht zur Einleitung des Gutachterverfahrens enthalten muss (acht Punkte: Symptomatik, Lebensgeschichte, Befund, Verhaltensanalyse, Diagnose, Therapieziele, Behandlungsplan etc.). • Tatbestandliche Feststellung: Der streitige vierseitige Bericht entspricht den Anforderungen der Anlage 6 und stellt damit die im Rahmen von Nr. 808 zu vergütende Leistung dar. • Konsequenz für Nebengebühren: Da Nr. 808 die Erstellung dieses Berichts abgeltet, ist eine zusätzliche Abrechnung der schriftlichen gutachtlichen Äußerung nach Nr. 80 oder der umfangreicheren Stellungnahme nach Nr. 85 nicht vertretbar; daraus folgt auch der Ausschluss der abhängigen Schreibgebühr Nr. 95. • Gerichtliche Überprüfbarkeit: Soweit die GOÄ auslegungsbedürftig ist, reicht die Angemessenheit nur, wenn ernsthaft widerstreitende Auffassungen bestehen; hier liegt jedoch keine solche Divergenz vor und die Behörde hat zuvor durch Verwaltungsvorschriften Klarheit geschaffen. Die Berufung des Landes hatte Erfolg; die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig: Die beanspruchten Gebührenpositionen Nr. 80 beziehungsweise Nr. 85 sowie die hiervon abhängige Schreibgebühr Nr. 95 GV/GOÄ sind nicht beihilfefähig, weil der erstellte Bericht den in der VVzBVO/Anlage 6 vorgesehenen Bericht zur Einleitung des Gutachterverfahrens darstellt und damit von Nr. 808 GV/GOÄ abgegolten ist. Die Klägerin hat somit keinen Anspruch auf die begehrte weitere Beihilfe; sie trägt die Kosten beider Instanzen. Die Revision wurde nicht zugelassen.