Beschluss
8 L 990/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0109.8L990.19.00
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Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 6. Mai 2019 gegen die Rücknahmebescheide der Antragsgegnerin vom 12. April 2019 (.....) anzuordnen, hat keinen Erfolg, denn er ist jedenfalls unbegründet. Zunächst begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziff. II des angefochtenen Bescheids formell keinen Bedenken. Der in § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) niedergelegten Pflicht, in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der Vollziehung eines Verwaltungsakts schriftlich zu begründen, ist die erlassende Behörde nachgekommen. Sie hat das öffentliche Vollziehungsinteresse im konkreten Einzelfall damit begründet, dass es nicht hingenommen werden könne, dass das Grundstück der Beigeladenen für die Dauer des Klageverfahrens nicht über eine öffentlich-rechtlich gesicherte und damit jederzeit zur Verfügung stehende Sicherung einer Wasserleitungszuführung, Zuwegung für Zwecke der Rettungsdienste sowie eines Stellplatzes verfügen würde. Diese Begründung wird ihrer Informationsfunktion im Hinblick auf den Adressaten ebenso gerecht wie ihrer Warnfunktion gegenüber der Behörde selbst. Bei der im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts sind die dem Rechtsbehelf bei summarischer Prüfung beizumessenden Erfolgsaussichten von erheblicher Bedeutung. Ergibt die summarische Prüfung, dass der eingelegten Klage offensichtlich Erfolg beschieden sein wird, ist ihre aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Im entgegengesetzten Fall der offensichtlich fehlenden Erfolgsaussichten der Klage bleibt auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolglos, sofern sich die Behörde - wie hier aus den in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genannten Gründen - auf ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse berufen kann. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 29. Oktober 2010 – 7 B 1293/10 –, juris Rn. 3. Sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs nicht eindeutig feststellbar, bestimmt sich das Ergebnis nach dem Resultat einer Folgenabwägung, bei der die Folgen einer Aussetzung der Vollziehung des Bescheides trotz späterer Erfolglosigkeit der Anfechtungsklage den Folgen einer sofortigen Vollziehung trotz späterem Obsiegen in der Hauptsache gegenübergestellt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2018 – 4 B 500/18 –, juris Rn. 6. Daran gemessen überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse. Der Anfechtungsklage wird im Hauptsacheverfahren offensichtlich kein Erfolg beschieden sein. Der angefochtene Rücknahmebescheid erweist sich nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig und verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Verfügung in Ziffer I. des Bescheids ist § 48 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Nach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Bei der Löschung der auf Baulastenblatt Nr. 000/0000 unter lfd. Nr. 1 eingetragenen Baulast handelte es sich um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt i. S. v. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Als „Löschung“ einer Baulast wird gemeinhin die Eintragung des durch die Bauaufsichtsbehörde erklärten Verzichts auf eine Baulast in das Baulastenverzeichnis bezeichnet. Sie ist ein Verwaltungsakt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 1995 – 11 A 4010/92 –, juris Rn. 2. Gem. § 83 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der im Zeitpunkt der Baulastlöschung anwendbaren Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (BauO NRW 2000) geht die Baulast nur durch schriftlichen, im Baulastenverzeichnis zu vermerkenden Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Auf Antrag der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers ist der Verzicht zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Anders als es die Formulierung der Vorschrift, die den Entfall des öffentlichen Interesses nur im Zusammenhang mit der Entstehung eines Löschungsanspruchs erwähnt, nahelegen mag, ist die Bauaufsichtsbehörde überhaupt erst befugt, den Verzicht zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. August 1990 – 7 A 941/88 –, n. v. Das öffentliche Interesse ist jedenfalls dann nicht entfallen, wenn durch den Verzicht auf die Baulast bauordnungswidrige Zustände einträten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. August 1990 – 7 A 941/88 –, n. v.; Urteil vom 10. Oktober 1996 – 7 A 4185/95 –, juris Rn. 75. Im Fall der streitgegenständlichen Baulast war das öffentliche Interesse nicht entfallen. Die Baulast verfolgte mehrere Zwecke: Die Sicherstellung der Zuwegung sowohl im Sinne der Erschließung als auch als Feuerwehrzufahrt, die Sicherstellung der Versorgung durch Versorgungsleitungen sowie die Sicherung der Stellplatzzufahrt. Der Verzicht auf die Baulast zog im Hinblick auf diese Zwecke die Baurechtswidrigkeit des Wohnhauses der Beigeladenen nach sich. Der Verzicht auf die Baulast hatte baurechtswidrige Zustände im Hinblick auf die Zuwegung des Wohnhauses der Beigeladenen zur Folge. Das Wohnhaus wurde mit Baugenehmigung vom 5. Dezember 1972 genehmigt, wobei die Bauvorlagen vorsehen, dass der Zugang i. S. v. § 4 BauO NRW 1970 des auf Flurstück 000 liegenden Gebäudes über die rückwärtig liegende Eingangstür und das Flurstück 000 zur I. Straße erfolgt. Sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht hat sich hieran nichts geändert. Die Eingangstür des Wohnhauses der Beigeladenen liegt nach wie vor an derselben Stelle; eine Eingangstür an anderer Stelle ist weder eingebaut noch genehmigt worden. Insofern ist es unerheblich ob, wie von den Antragstellern vorgetragen, eine Erschließung über den Garten hin zur V. Straße möglich wäre. Die Beseitigung der Sicherung der Zuwegung durch den Verzicht auf die Baulast hatte zur Folge, dass die Zuwegung im Sinne der Baugenehmigung bzw. gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW 2000 nicht mehr gewährleistet war. Der Verzicht auf die Baulast zog ferner baurechtswidrige Zustände im Hinblick auf die Versorgung des Wohnhauses der Beigeladenen nach sich. Zwar erfolgt die Entwässerung des Gebäudes nicht über das Flurstück 000, sondern zur V. Straße durch unter dem Garten verlaufende Leitungen; jedoch befinden sich unter dem Flurstück 000 (Frisch-)wasser- und Stromleitungen. Durch den Verzicht auf die Baulast entfiel die Sicherung der Versorgung des Wohnhauses der Beigeladenen mit den erforderlichen Anlagen für Trinkwasser gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 BauO NRW 2000. Schließlich hatte der Verzicht auf die Baulast auch zur Folge, dass die Sicherung der Zufahrt zu dem auf dem Flurstück 000 vorhandenen Stellplatz nicht mehr gewährleistet war. Der Stellplatz war mit Bescheid vom 29. September 1980 genehmigt worden; seine Herstellung war bereits in Nebenbestimmung Nr. 13 zur Baugenehmigung für das Wohnhaus verlangt worden. Die einzige Zufahrt zu dem Stellplatz verlief und verläuft nach wie vor über das Flurstück 000. Dementsprechend war die Bearbeitung des Bauantrags für den Stellplatz durch die Beklagte wegen des Fehlens einer gem. § 64 Abs. 6 BauO NRW 1970 erforderlichen öffentlich-rechtlich gesicherten Zufahrt zunächst verweigert und die Baugenehmigung erst nach Eintragung der streitgegenständlichen Baulast erteilt worden. Durch den Verzicht auf die Baulast entfiel die auch im Zeitpunkt des Verzichts noch gem. § 51 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW 2000 erforderliche öffentlich-rechtliche Sicherung der Stellplatzzufahrt und es entstand ein bauordnungsrechtswidriger Zustand. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Zufahrt nur eine Breite von etwas mehr als zwei Metern aufweist und die Baugenehmigung damit nicht der Vorgabe der § 2 Abs. 3, Abs. 7 der GaragenVO vom 16. März 1973 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1976 entsprach, nach der Stellplatzzufahrten mindestens drei Meter breit sein mussten. Denn selbst wenn dies die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung für den Stellplatz nach sich zöge, wäre diese doch immer noch bestandskräftig und würde der Verzicht auf die Baulast einen Verstoß gegen diese bestandskräftige Baugenehmigung nach sich ziehen. Die Einwände der Antragsteller gegen die Benutzung der Stellplatzzufahrt, namentlich die Lärmbelästigung, etwaige Gefahren für Fußgänger oder die Blockierung der Zuwegung zu ihrem Wohnhaus im Falle eines stillstehenden PKW in der Zufahrt könnten allenfalls als Nachbarrechte im Hinblick auf die Baugenehmigung selbst geltend gemacht werden, nicht jedoch im Hinblick auf die Baulast, denn diese hatte lediglich den Zweck, bestimmte öffentlich-rechtliche Hindernisse für die Erteilung der Baugenehmigung zu beseitigen. Unbeachtlich sind in diesem Zusammenhang auch die von den Antragstellern angesprochenen Entscheidungen des Amtsgerichts und Landgerichts Köln zu der Frage, ob der Beigeladenen ein Notwegerecht zum Befahren des Flurstücks 000 gem. § 917 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zusteht. Die Eintragung bzw. Löschung von Baulasten und das Notwegerecht gem. § 917 BGB haben jeweils unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Öffentlich-rechtliche Baulasten sind zivilrechtlich „neutral“; sie erzeugen keine zivilrechtlichen Rechte und Pflichten und ihr Inhalt folgt lediglich den baurechtlichen Vorschriften, zu deren Sicherstellung sie eingetragen worden sind. Vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Juli 1983 – V ZR 204/82 –, juris Rn. 10 ff.; Herzig in: Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter 2017, 192 (194 f.) m. w. Nachw. Die Rücknahme ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich, insbesondere ist die Rücknahme auch unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen der der Öffentlichkeit sowie der baulastbegünstigten Beigeladenen auf der einen und der baulastbelasteten Antragsteller auf der anderen Seite verhältnismäßig. Hierbei fällt zu Lasten der Antragsteller ins Gewicht, dass diese als Mieter bzw. seit 2005 auch als Eigentümer des belasteten Grundstücks über Jahrzehnte nicht gegen die Baulast vorgegangen waren. Die Behauptung, sie hätten den 1982 erhobenen Widerspruch aus Furcht vor Repressalien durch die deutschen Behörden zurückgenommen, haben sie bereits schriftsätzlich nur pauschal und unsubstantiiert aufgestellt und im durch den Berichterstatter durchgeführten Erörterungstermin vor Ort auch nicht mehr weiter ausgeführt. Soweit sie geltend machen, durch die Benutzung des Stellplatzes komme es zu Gefahren für Leben und Gesundheit von aus ihrer Haustür tretenden Personen, kann dem nach der Besichtigung der Örtlichkeit schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Zufahrt wegen ihrer Enge allenfalls im Schritttempo genutzt werden kann. Etwaige Lärmbelästigungen dürften schon aufgrund der Tatsache, dass der Stellplatz nur privat und nur durch einen PKW genutzt wird, nicht derart unzumutbare Ausmaße annehmen, dass diese das öffentliche Interesse am Erhalt der Baulast überwögen. Schließlich greift auch das von den Antragstellern aufgestellte Szenario, in dem ein PKW, beispielsweise aufgrund eines Herzinfarkts des Fahrers, die Zufahrt blockieren könnte und infolgedessen die Rettung von Personen im Wohnhaus der Antragsteller nicht möglich wäre, nicht durch. Davon abgesehen, dass die Wahrscheinlichkeit eines derartigen „doppelten Notfalls“ äußerst gering sein dürfte, darf davon ausgegangen werden, dass hinzugerufene Rettungskräfte Mittel und Wege finden würden, Personen aus dem Gebäude der Antragsteller, das mit Außenwänden und Fenstern sowohl an die I. Straße als auch die V. Straße grenzt, zu retten. Auch das von den Antragstellern gegen die Verhältnismäßigkeit der Rücknahmeentscheidung vorgebrachte Argumente, es bedürfte der Baulast nicht, weil die Auffahrt ohnehin durch die Antragsteller unterhalten und gepflegt bzw. jedenfalls nicht beseitigt würde, greift nicht durch. Denn Sinn und Zweck einer Baulast ist es gerade, Rechte und Pflichten zwischen den Eigentümern der betroffenen Grundstücke unabhängig von deren momentaner Identität festzulegen; so bedarf es regelmäßig auch dann der Eintragung einer Baulast, wenn zwei unterschiedliche Grundstücke im Eigentum ein und derselben Person stehen. Die Kostentragungspflicht folgt aus §§ 154 Abs. 1 u. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen den Antragstellern aufzuerlegen, weil diese keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich dadurch auch keinem eigenen Kostenrisiko unterworfen hat. Die Höhe des Streitwerts bemisst sich nach § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Der danach im Hauptsacheverfahren auf 5.000,00 Euro festzusetzende Streitwert war angesichts der vorläufigen Natur des Beschlusses um die Hälfte zu mindern, vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.