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Urteil

5 K 7695/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0122.5K7695.18.00
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Leitsätze

Ausweisung eines Ausländers, der wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung (Ahrar-Al Sham)zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war und bei dem das Gericht eine erkennbare und glaubhafte Abkehr von seinem sicherheitsgefährdenden Verhalten nicht zu erkennen vermochte (§§ 53, 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Von einem überwiegenden Bleibeinteresse nach § 55 AufenthG konnte trotz deutscher Ehefrau und dreier Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit im Einzelfall nicht ausgegangen werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ausweisung eines Ausländers, der wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung (Ahrar-Al Sham)zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war und bei dem das Gericht eine erkennbare und glaubhafte Abkehr von seinem sicherheitsgefährdenden Verhalten nicht zu erkennen vermochte (§§ 53, 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Von einem überwiegenden Bleibeinteresse nach § 55 AufenthG konnte trotz deutscher Ehefrau und dreier Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit im Einzelfall nicht ausgegangen werden. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Tatbestand Der im Jahre 0000 geborene Kläger ist Staatsangehöriger. Er reiste im Oktober 2002 zum Zwecke des Studiums nach Deutschland ein und hält sich hier mit wenigen Unterbrechungen seither durchgehend auf. Er ist mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und lebt mit dieser und den vier gemeinsamen Kindern, die ebenfalls deutsche Staatsangehörige sind, in familiärer Lebensgemeinschaft. Er absolvierte zunächst den Sprachkurs an der S. B. und begann ab dem Sommersemester 2004 dort das Physikstudium. Im September 2005 wechselte er zum Studium der Physik an die Universität C. , später zum Studium der Physik an die Universität N. . Er war im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen zum Studium bis zum 8. Dezember 2008, als er durch die Universität N. wegen Nichtzahlung der Semestergebühren exmatrikuliert wurde. Der Kläger hielt sich zu diesem Zeitpunkt bei seiner damaligen Lebensgefährtin T. I. in G. auf, mit der er nach islamischem Ritus verheiratet war. Diese beschuldigte den Kläger gegenüber Ermittlungsbehörden, dass „er etwas in Deutschland in die Luft sprengen wolle“. Das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens gemäß § 310 StGB wurde eingeleitet, jedoch mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, 0000 Js 000000/0 StA G. . Die für den Kläger zuständige Ausländerbehörde der Stadt G. erhielt von der Verbindungsbeamtin des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im August 2008 die nicht näher mit Tatsachen belegte Mitteilung, dass Erkenntnisse bezüglich einer islamistischen Gesinnung des Klägers vorlägen. Es handele sich aber nicht um einen „Topterroristen“. Dem Kläger war sowohl das Ermittlungsverfahren als auch die Verdächtigung als „Islamist“ bekannt. Der verspätet gestellte Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken wurde im Februar 2009 mangels Fortführung des Studiums abgelehnt. Der vom Kläger dagegen beschrittene Rechtsweg blieb erfolglos – Urteil des VG G. vom 17. September 2010 (00 X 000/00). Der Kläger war seit dem 10. Februar 2009 ausreisepflichtig. Wegen des illegalen Aufenthalts aufgrund des verspätet gestellten Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erging ein Strafbefehl. Im April 2009 wurde der Ausländerbehörde bekannt, dass der Kläger ein Visum für den Iran beantragt und erhalten hatte. Mit der Begründung, es bestehe der Verdacht, der Kläger plane am gewaltsamen Dschihad teilzunehmen, wurde gegen ihn mit Ordnungsverfügung vom 10. April 2009 ein Ausreiseverbot betreffend die Länder Iran, Afghanistan, Pakistan und die Türkei mit Wirkung bis zum 30. September 2009 verhängt. Die Ordnungsverfügung wurde bestandskräftig. Der Kläger beantragte sodann beim OLG G. ein Ehefähigkeitszeugnis zum Zwecke der Eheschließung. Die 18 Jahre ältere Verlobte löste das Verlöbnis laut einer Mitteilung des zuständigen Standesamtes, nachdem sie erfuhr, dass der Kläger bereits religiös verheiratet war. Im April 2010 wurde dem Kläger nach dem Verlust des Nationalpasses im Vorjahr ein neuer Pass ausgestellt. Er wurde zur freiwilligen Ausreise aufgefordert, beantragte daraufhin aber die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise einer Duldung zum Zwecke der Eheschließung. Er sei seit Herbst 2009 mit der deutschen Staatsangehörigen T1. N1. verlobt. Der Kläger lehnte die freiwillige Ausreise ab und suchte – erfolglos - gerichtlichen Eilrechtsschutz vor einer bevorstehenden Abschiebung (VG G. , Beschluss vom 31. Mai 2010 - 00 X 000/00.X; Hess. VGH, Beschluss vom 8. Juli 2010 – 0 X 0000/00). Er galt als untergetaucht, da bei einer Wohnungsdurchsuchung bei der Verlobten keine persönlichen Gegenstände des Klägers in der Wohnung der Verlobten festgestellt werden konnten. Dadurch entstand bei der Ausländerbehörde der Verdacht der Eingehung einer Scheinehe. Am 15. Juli 2010 wurde er nach einer Hochschulklausur fest- und mit Haftbefehl vom 26. April 2010 (AG G. N2. – 000 Gs 000/00) in Abschiebehaft genommen. Zum Zeitpunkt der Festnahme hatte der Kläger sein Studium wieder aufgenommen und studierte Mess- und Sensorentechnik an der Fachhochschule S1. . Mit eidesstattlicher Versicherung vom 22. Juli 2010 versicherte die Verlobte T1. N1. , dass der Kläger bei ihr seit längerer Zeit gewohnt habe. Die Wohnungsdurchsuchung sei nicht sorgfältig erfolgt, sonst hätten die persönlichen Gegenstände des Klägers, die sich im Schrank befunden hätten, gefunden werden müssen. Auf seinen Asylantrag vom August 2010 hin wurde der Kläger aus der Abschiebehaft entlassen und gab gegenüber dem Bundesamt im Rahmen seiner Anhörung an, er habe mitbekommen, dass der Geheimdienst seine Eltern wegen der Ermittlungen in Deutschland gegen ihn wegen Terrorverdachts aufgesucht und befragt hätte. Er werde von dem Geheimdienst beschuldigt, der Organisation „Fatih El-Islam“ anzugehören. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 16. September 2010 als offensichtlich unbegründet ab. In den Gründen wird ausgeführt, dass der Kläger zu Unrecht davon ausgehe, von deutschen Behörden aufgrund der Anzeige seiner früheren Freundin der Organisation „Fatih El-Islam“ anzugehören. Richtig sei, dass er nach Erkenntnissen des BAMF mit keiner extremistischen Organisation in Verbindung gebracht worden sei. Es habe ein Ermittlungsverfahren wegen der Vorbereitung eines Explosionsverbrechens gegeben. Mit Schreiben vom 15. September 2010 habe das Bundesamt für Verfassungsschutz auf eine entsprechende Anfrage des BAMF mitgeteilt, dass weder das Bundesamt für Verfassungsschutz noch das örtlich zuständige Landesamt für Verfassungsschutz Hessen in der Vergangenheit oder gegenwärtig Informationen oder Hinweise zur Person des Antragstellers oder zu dessen Aktivitäten an Sicherheitsbehörden übermittelt hätte. Vor diesem Hintergrund sei festzustellen, dass der Antragsteller die in dem palästinensischen Lager Nahr el-Bared tatsächlich vorgekommenen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Armee und der terroristischen „Fatih El-Islam“ zum Anlass genommen habe, seine erfundene Verfolgungsfurcht in entsprechende Ereignisse einzuflechten. Eine – unterstellte – Kontaktaufnahme der Sicherheitskräfte mit den Eltern des Klägers sei damit zu erklären, dass der Kläger die Neuausstellung seines Reisepasses auf dem Postweg erledigt habe. Im entsprechenden Antragsformular müsse dafür eine Person in M. benannt werden, die den Kläger kenne. Rechtsmittel gegen den Asylbescheid blieben erfolglos (Beschluss VG G. vom 3. Dezember 2010 (00 X 0000/00X.X und Urteil vom 17. Oktober 2012). Im Dezember 2010 heiratete der Kläger seine Verlobte T1. N1. , die im Juli 2011 das erste gemeinsame Kind gebar. Im März 2011 erhielt der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung mit Gültigkeit bis Februar 2012, die anschließend noch einmal bis Juli 2016 verlängert wurde. Im Oktober 2014 wurde der Kläger wegen Verdachts einer Straftat festgenommen und in Untersuchungshaft verbracht. Mit Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 2016 (0 – 0 XXX 0/00 BJs 000/00-0 XXX, rechtskräftig seit dem 4. Oktober 2017) wurde er wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen nach § 129a und b StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des Senats unterstützte der Kläger die als salafistisch einzustufende „Ahrar al-Sham“, die seit 2011 das Ziel anstrebte, die Regierung des syrischen Staatspräsidenten Assad gewaltsam zu beseitigen und durch einen islamischen Staat unter ihrer Führung zu ersetzen. Zu diesem Zweck verübte die hierarchisch strukturierte Vereinigung durch ihre bis zu 20.000 Kämpfer umfassenden militärischen Einheiten – häufig in Kooperation mit der dschihadistischen Al-Nusra-Front - Anschläge gegen Angehörige der syrischen Armee und Sicherheitskräfte. Sie war darüber hinaus seit 2012 an der Belagerung und dem Artilleriebeschuss mehrerer alawitischer Dörfer beteiligt, wodurch zahlreiche Zivilisten zu Tode kamen. Mit zwei Mitangeklagten versorgte der Kläger die „Ahrar al-Sham“ im Frühjahr 2013 mit fünf gebrauchten Krankenwagen, die er auf dem Landweg über die Türkei nach Syrien überführte und sie dort der Vereinigung übergab. Darüber hinaus erwarb der Kläger im Dezember 2013 im Auftrag eines Mittelmanns der „Ahrar al-Sham“ rund 7500 Stiefel, 6000 Militärparkas und 100 Militärhemden im Wert von etwa 133.000 € für die Vereinigung. Mithilfe eines Mittäters organisierte der Kläger anschließend den Transport der Ware über die Türkei nach Syrien. Der Senat berücksichtigte bei der Strafzumessung unter anderem, dass es sich bei der „Ahrar al-Sham“ um eine besonders schlagkräftige terroristische Vereinigung handelte und die Lieferung der Militärkleidung einen erheblichen Umfang hatte. Strafmildernd wurde gewertet, dass die Militärkleidung der Vereinigung von einer anderen Gruppierung abgenommen worden war, außerdem, dass den Kläger die Haft als Familienvater hart treffe und er ausländerrechtliche Konsequenzen zu erwarten habe. Zu den Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidung, von der sich ein Abdruck im Verwaltungsvorgang befindet, Bezug genommen. Mit Beschluss des OLG Stuttgart vom 20. Februar 2017 wurde der Haftbefehl gegen den Kläger außer Vollzug gesetzt. Im März 2017 stellte der Kläger mit Schriftsatz seiner damaligen Bevollmächtigten einen Antrag auf Verlängerung seiner im Juli 2016 abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung. Mit weiterem Beschluss des OLG Stuttgart vom 24. April 2018 wurde die Vollstreckung des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Strafurteil zur Bewährung ausgesetzt, weil alles dafür spräche, dass der Kläger eingesehen habe, dass gewaltsame Versuche zur Konfliktlösung weder legal noch legitim seien und ihm dies durch eine Meldeauflage auch fortlaufend vor Augen geführt werde. Im März 2018 teilte die damalige Bevollmächtigte des Klägers der Beklagten mit, dass der Kläger voraussichtlich im Sommer des Jahres 2018 sein Studium an der technischen Hochschule L. beenden werde. Es stünde noch eine Prüfung sowie die Bachelorarbeit aus. Seit dem 1. Januar 2018 sei er als Werkstudent erwerbstätig bei der Firma N3. GmbH & Co. KG in F. , bei welcher er ausreichende Einkünfte erziele, um seinen eigenen Lebensunterhalt zu decken. Zudem nehme er seit August 2018 am Aussteigerprogramm Islamismus des Landes NRW teil. Nach einer Stellungnahme des Beauftragten für das Aussteigerprogramm vom 2. März 2018, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, nahm der Kläger seit August 2017 an durchschnittlich zwei Terminen über eineinhalb Stunden pro Monat offen und zugewandt teil. Unter dem 18. Juni 2018 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ausweisung und der Befristung ihrer Wirkungen auf zehn Jahre an. Dazu äußerte sich der Kläger insoweit, dass am 00.00. 2017 sein viertes Kind B1. geboren sei. Derzeit arbeite er an der Fertigstellung seiner Bachelorarbeit. Er betonte, dass er sich vom Islamismus distanziert habe. Es sei zu berücksichtigen, dass die familiäre Lebensgemeinschaft nur im Bundesgebiet geführt werden könne, weil es der deutschen Ehefrau und den deutschen Kindern nicht zumutbar und rechtlich unmöglich sei, nach M. auszureisen. Mit Ordnungsverfügung vom 5. November 2018 wies die Beklagte den Kläger gemäß §§ 53, 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1), lehnte seinen Antrag auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 2), drohte ihm die Abschiebung nach M. an und setzte ihm eine Frist von sieben Tagen ab Zustellung der Verfügung zur freiwilligen Ausreise (Ziffer 3), befristete die Sperrwirkungen der Ausweisung auf zehn Jahre, beginnend mit der Ausreise (Ziffer 4), stellte fest, dass der Kläger gemäß § 56 Abs. 1 AufenthG verpflichtet sei, sich einmal wöchentlich bei der für seinen Wohnort zuständigen polizeilichen Dienststelle persönlich zu melden (Ziffer 5) und dass sein räumlicher Aufenthalt gemäß § 56 Abs. 2 AufenthG auf das Stadtgebiet in C. beschränkt sei (Ziffer 6). Zur Begründung der Ausweisung führte die Beklagte aus, das Ausweisungsinteresse stütze sich sowohl auf § 54 Abs. 1 Nr. 1 als auch Nr. 2 AufenthG. Aufgrund der Verurteilung durch das OLG Stuttgart gehe auch heute noch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit von seinem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland aus. Dass er sich von der vom OLG Stuttgart festgestellten militant-islamistischen Einstellung zwischenzeitlich glaubhaft distanziert habe, sei nicht erkennbar. Zwar wiege sein Bleibeinteresse im Sinne des § 55 AufenthG besonders schwer, weil er in familiärer Gemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau und den gemeinsamen vier deutschen Kindern lebe, die zudem sämtlich minderjährig seien. Insbesondere das Wohl seiner Kinder sei zu berücksichtigen. Insoweit sei der Kontakt über Telefon und Internet und möglicherweise auch über vereinzelte Besuche in M. nicht vergleichbar mit einem Umgang im Rahmen einer familiären Gemeinschaft, so dass die Trennung auch die Kinder erheblich belasten würde. Dies sei jedoch in Anbetracht der von ihm ausgehenden Gefahr für hochrangige Schutzgüter erforderlich. Hinsichtlich Ziffer 2 der Verfügung führte die Beklagte aus, dass der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Übrigen die Nichterfüllung der Passpflicht und der Visumverstoß entgegenstünden. Bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 AufenthG und der danach gemäß Abs. 3 der Vorschrift auszuübenden Ermessensentscheidung sei zu berücksichtigen, dass die Ausweisung aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung beabsichtigt sei, so dass die Frist von fünf Jahren überschritten werden dürfe. Da das Ausweisungsinteresse wegen der von ihm ausgehenden Gefahr besonders schwer wiege, erscheine die Zeitspanne von zehn Jahren ab Ausreise die erforderliche Wiedereinreise- und Aufenthaltssperre zu sein. Da sämtliche im Zusammenhang mit Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG, Art. 7 GrCH und Art. 8 EMRK in Zusammenhang stehenden verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen bereits im Zusammenhang mit der Ausweisung geprüft und beachtet worden seien, führe die nochmalige Prüfung dieser Kriterien nicht zu einer Relativierung der im ersten Schritt ermittelten Frist. Diese sei auch verhältnismäßig. Zur Begründung im Einzelnen wird auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung gemäß § 117 Abs. 3 VwGO Bezug genommen. Am 16. November 2018 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag zur Regelung der Vollziehung - 5 L 2671/18 - gestellt. Begründend macht er geltend, die Ausweisung sei unzulässigerweise auf generalpräventive Gründe gestützt. Im Hinblick auf die begangenen Straftaten bestehe keine Wiederholungsgefahr. Bei dem Urteil des OLG Stuttgart handele es sich um die einzige strafrechtliche Verurteilung des Klägers. Zwischenzeitlich habe der Kläger ein weiteres Kind bekommen, sein Studium weiterbetrieben und benötige nur noch wenige Creditpoints, um dieses abzuschließen. Die Beklagte berücksichtige nicht den Beschluss des OLG Stuttgart, der die Aussetzung des Strafrestes auf Bewährung mit niedriger Wiederholungsgefahr begründet. Der Kläger habe inzwischen gegenüber dem Prozessbevollmächtigten geäußert, er habe sich mit Werken von Mahmud Chaker („Geschichte des Islam“, „Der Anfang und das Ende von Ibn Kassir“) auseinandergesetzt, das habe ihm bei der Festigung seiner demokratischen Überzeugung geholfen. Er habe sich im Gefängnis mit der Geschichte der arabischen Welt befasst und festgestellt, dass Demokratie die beste Lösung sei. Durch Meinungsfreiheit würden gewaltsame Konflikte in der Gesellschaft verhindert. Hinsichtlich der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung sei weiter zu berücksichtigen, dass der Kläger aus humanitären Gründen gehandelt habe. Sein Hauptmotiv sei es gewesen, diktatorische Herrschaftsstrukturen abzulehnen. Er habe dem Leiden der syrischen Bevölkerung ein Ende machen wollen. Die Tat sei außerdem schon 2013 gewesen, danach habe er fast gar keinen Kontakt mehr in der Türkei gehabt bis zur Festnahme. Er habe nicht mehr an die geglaubt, die unten kämpften, und habe erkannt, dass sowohl „Ahrar al-Sham“ als auch andere Organisationen nicht in Ordnung seien. Zudem sei „Ahrar al-Sham“ seinerzeit von den deutschen Behörden nicht als terroristische Vereinigung eingestuft gewesen. Er selbst glaube an das Unterwerfungsprinzip, wonach sich Muslime in mehrheitlich nicht-muslimischen Gesellschaften den dortigen Gesetzen unterwerfen und anpassen müssen; wäre „Ahrar al-Sham“ damals von den deutschen Behörden schon als terroristische Vereinigung eingestuft worden, hätte er sie nicht unterstützt. Seine Verbindung zu dieser Organisation sei für ihn die einzige praktikable Möglichkeit gewesen, sich in Syrien humanitär zu engagieren. Auch seine Teilnahme am Aussteigerprogramm bestätige die fehlende Wiederholungsgefahr. Soweit ihm vorgeworfen werde, weiterhin Kontakt zu dem Mittäter I1. T2. zu haben, werde verkannt, dass er diesem geraten habe, ebenfalls am Aussteigerprogramm teilzunehmen, was dieser auch befolgt habe. Nach allem überwiege sein Bleiberecht das Ausweisungsinteresse. Soweit ihm zwischenzeitlich für Fahrten zur Arbeit und zurück eine Verlassenserlaubnis erteilt worden sei, halte er dennoch weiter an der Rechtswidrigkeit der verbleibenden räumlichen Beschränkung seines Aufenthalts fest. Im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens berücksichtige die Beklagte nicht hinreichend, dass seine wirtschaftliche Integration konterkariert sei, wenn er für jedes Bewerbungsgespräch eine Verlassenserlaubnis beantragen müsse. Der Kläger beantragt, 1. die mit Bescheid vom 5. November 2018 zu Ziffer 1. verfügte Ausweisung aufzuheben, 2. unter Aufhebung des Bescheides vom 5. November 2018 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen bzw. zu verlängern, hilfsweise unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag des Klägers auf Erteilung bzw. Verlängerung erneut zu entscheiden, 3. die mit Bescheid vom 5. November 2018 zu Ziffer 4. verfügte Sperrwirkung auf Null zu reduzieren, hilfsweise die verfügte Sperrwirkung auf weniger als zehn Jahre, bestenfalls auf Null zu befristen, 4. die mit Bescheid vom 5. November 2018 zu Ziffer 5. verfügte Meldeauflage aufzuheben, 5. die mit Bescheid vom 5. November 2018 zu Ziffer 6. verfügte räumliche Beschränkung aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Sie wiederholt und vertieft zur Begründung ihr Vorbringen in dem angefochtenen Bescheid. Ergänzend führt sie unter anderem aus, die Ausweisung sei auf spezial-, nicht auf generalpräventive Gründe gestützt. Ermessen sei im vorliegenden Fall nicht eröffnet. Eine im Verwaltungsvorgang enthaltene Fiktionsbescheinigung ab März 2017 sei dem Kläger nicht ausgehändigt worden, weil er den Verlängerungsantrag nicht rechtzeitig gestellt habe. Der Kläger hat im zugehörigen Eilverfahren 5 L 2671/18 eine eidesstattliche Versicherung seiner Ehefrau vom 19. November 2018 vorgelegt, in welcher diese sich zum heutigen Engagement des Klägers für seine Familie und zu Kontakten außerhalb der Familie äußert. Auf den Inhalt der eidesstattlichen Versicherung wird Bezug genommen. Am 29. November 2018 hat der Kläger einen Asylfolgeantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt, über den nach Kenntnis der Kammer noch nicht entschieden ist. Der positive Umgang des Klägers mit seinen Kindern wird weiterhin bestätigt durch eine Stellungnahme der Tageseinrichtung „G1. “ C. vom 19. Januar 2018, die der Kläger im Eilverfahren überreicht hat und auf deren Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird. Unter dem 12. November 2018 erfolgte eine weitere Stellungnahme des Beauftragten für das Aussteigerprogramm Islamismus (API) des Landes NRW. Auf den Inhalt der Stellungnahme wird Bezug genommen. Das Gericht hat eine Stellungnahme des Polizeipräsidiums C. zu der Frage eingeholt, ob und wenn ja welche Erkenntnisse dort hinsichtlich des Klägers vorliegen. Auf die Antwort des Polizeipräsidiums C. vom 11. Dezember 2018 wird ebenfalls Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Herrn Prof. Dr. I2. X. und der Ehefrau des Klägers, Frau T1. F1. S2. , jeweils als Zeugen. Zum Inhalt der Zeugenaussagen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der Gerichtsakte des zugehörigen Eilverfahrens 5 L 2671/18 nebst Beiakten (einschließlich Sachakten des Generalbundesanwalts auf CD-ROM) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 5. November 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Soweit der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt, hat er auch weder darauf noch auf eine entsprechende Ermessensentscheidung einen Anspruch, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Ordnungsverfügung ist formell rechtmäßig ergangen. 1. Die unter Ziffer 1.) der angefochtenen Ordnungsverfügung ergangene Ausweisung ist auch materiell rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage ist §§ 53 Abs. 1, 2 und 4, 54 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer ausgewiesen, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Da die Ausweisung nunmehr als gebundene Entscheidung konzipiert ist, ist der Ausländerbehörde – abweichend von der klägerischen Auffassung - kein Ermessen mehr eingeräumt. Die Entscheidung ist vielmehr eine gerichtlich voll überprüfbare Abwägung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Einzubeziehen sind hierbei die in den §§ 54 und 55 AufenthG typisierend, aber nicht abschließend angeführten besonders schwerwiegenden und schwerwiegenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen. Hat ein danach typisches Interesse nach der gesetzgeberischen Wertung stärkeres Gewicht als die gegenläufigen Belange, müssen besondere Umstände vorliegen, die eine abweichende Abwägung rechtfertigen können, vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49 f. Bei der Abwägung sind nach der Gesetzesbegründung (a.a.O. S. 50) neben den in § 53 Abs. 2 AufenthG ausdrücklich aufgeführten Gesichtspunkten (Dauer des Aufenthalts, persönliche, wirtschaftliche und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, Folgen der Ausweisung für Familienangehörige) auch maßgeblich die Kriterien des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, vgl. zuletzt Entscheidung des Ausschusses vom 22. Januar 2013 - 66837/11 F1. -Habach gegen Deutschland - juris, der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung zu Grunde zu legen. Die vorliegende Ausweisung ist nicht nach den erhöhten Maßstäben des § 53 Abs. 3 AufenthG zu prüfen, denn der Kläger ist zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer kein anerkannter Flüchtling. Der vorliegend unbedingt erfolgten Ausweisung steht auch nicht § 53 Abs. 4 AufenthG entgegen. Danach kann ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des AsylG) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird nach § 53 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG abgesehen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3 eine Ausweisung rechtfertigt. § 53 Abs. 4 AufenthG gilt nach Auffassung der Kammer nicht entsprechend für denjenigen, der - wie der Kläger – lediglich einen Folgeantrag nach § 71 AsylG gestellt hat, ohne dass das Bundesamt bereits mitgeteilt hat, dass ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, anderer Ansicht ohne Gründe: Neidhardt in HTK-AuslR / § 53 AufenthG / Abs. 4, Rn 4 Stand: 18. November 2016 unter fehlerhafter Bezugnahme auf die Entscheidung im Abschiebungsschutzverfahren des Bayerischer VGH, Beschluss v. 18. Juli 1994 - 11 CS 94.1887 – zur Abschiebung im laufenden Asylverfahren. Denn der Ausländer, der einen Asylfolgeantrag gestellt hat, ist nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG vor einer Abschiebung in das Herkunftsland, das kein sicherer Drittstaat ist, geschützt. Sollte nach rechtskräftiger Ausweisungsverfügung durch Entscheidung des BAMF ein Asylverfahren durchgeführt werden, so gilt das Vollzugshindernis fort, denn der Asylbewerber hat einen Anspruch auf Gestattung, § 55 Abs. 1 AsylG, es sei denn, die Ausweisung lässt sich am Maßstab des § 53 Abs. 3 AufenthG in unionsrechtskonformer Auslegung der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU messen. Dabei ist hier insbesondere Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie zu beachten, vgl. zu den Maßstäben: BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017- 1 C 3/ 16 -, zitiert nach juris. Im Übrigen hat das Gericht auch keine Zweifel daran, dass im vorliegenden Fall die Ausweisung des Klägers auch nach den erhöhten Maßstäben des § 53 Abs. 4 i. V. mit Abs. 3 AufenthG zu rechtfertigen wäre. Soweit danach unter anderem ein anerkannter Asylbewerber nur ausgewiesen werden darf, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist, stellt das Verhalten des Klägers, wie im Folgenden auszuführen sein wird, auch gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in diesem Sinne dar. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 – 1 C 45.06 –, juris Rn. 11 ff.; OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2016 – 18 A 610/14 –, juris Rn. 43. Nach Auffassung der Kammer gefährdet der weitere Aufenthalt des Klägers die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Ob eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt, ist nach den Maßstäben des Polizei- und Ordnungsrechts zu beurteilen. Erforderlich ist mithin die Prognose, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der Schutzgüter eintreten wird. BT-Drs. 18/4097, S. 49. Mit Blick auf den Kläger ist von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne auszugehen. Seine Ausweisung verfolgt vornehmlich einen spezialpräventiven Zweck und soll die Begehung weiterer Straftaten bzw. weiterer Unterstützungshandlungen für Vereinigungen, die den Terrorismus unterstützen, durch den Kläger verhindern. Bei einer solchen Ausweisung aus Gründen der Spezialprävention gilt bei der Prognose hinsichtlich der Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten ein differenzierter, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Siehe dazu BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 – 1 C 10.12 –, juris (Rn. 15 f.); BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 – 1 C 13.11 –, juris (Rn. 18). Abzustellen ist zudem maßgeblich auf die Gesamtpersönlichkeit des Ausländers, das abgeurteilte Verhalten, Art und Ausmaß der möglichen Schäden und die Persönlichkeitsentwicklung nach der Straftat bis zum maßgeblichen Zeitpunkt. BVerwG, Urteile vom 15. Januar 2013 – 1 C 10.12 –, juris (Rn. 15 f.) und vom 13. Dezember 2012 – 1 C 20.11 –, juris (Rn. 21). Der alleinige Umstand, dass der Ausländer in der Vergangenheit Straftaten begangen hat, ist für die Annahme einer Wiederholungsgefahr hingegen nicht ausreichend. BVerwG, Urteil vom 2. September 2009 - 1 C 2/09 –, NVwZ 2010, 389 (390). An der Ausweisung des Klägers besteht gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG im Interesse der genannten Schutzgüter ein schwerwiegendes Interesse (a.), das sein Interesse am Verbleib im Bundesgebiet (b.) überwiegt (c.). a. In der Person des Klägers liegt jeweils ein besonders schweres Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG vor. Gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Dieser Tatbestand wird durch das Urteil des OLG Stuttgart vom 6. Oktober 2016, welches den Kläger wegen vorsätzlicher Straftaten mit einer Haftstrafe von drei Jahren und sechs Monaten belangt, ohne Zweifel erfüllt. Die dabei anzustellende Prognose wird nicht zugunsten des Klägers dadurch beeinflusst, dass dieses Urteil – wie er selbst ausführt – seine einzige Verurteilung darstellt; vielmehr zeigt der Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gerade, dass der Gesetzgeber die grundsätzliche Gefährdung durch den Ausländer auch dann annimmt, wenn wegen nur einer Straftat ein Strafmaß in dieser Höhe verhängt worden ist. Nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG liegt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor, wenn der Ausländer die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wovon auszugehen ist, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, das er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder unterstützt hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand. Die Schlussfolgerung, der Kläger gehöre oder gehörte einer Vereinigung an, die den Terrorismus unterstützt oder unterstützt hat, beruht auf seiner Verurteilung durch das OLG Stuttgart zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten gemäß §§ 129a Abs. 5, 129b Abs. 1 Satz 1, 53 StGB wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland. Das OLG Stuttgart ist dabei nach umfangreicher Beweiswürdigung zunächst zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei der vom Kläger unterstützten Organisation „Ahrar al-Sham“ um eine ausländische terroristische Vereinigung handelt. Diese gehört nach den Feststellungen des Urteils zum salafistischen Spektrum der syrischen Rebellengruppen und verfolgte das Ziel, nach dem Sturz des Assad-Regimes ein islamisches Herrschaftssystem zu errichten. Die Etablierung einer demokratischen Regierungsform auf säkulare Grundlage kam für die Gruppierung nicht in Betracht, stattdessen propagierte sie im Dezember 2013 ein „islamisches Herrschaftssystem“ auf der Grundlage der Scharia. Sie verfügte über die gesamte Bandbreite konventioneller Infanteriebewaffnung. Die in der Befehlsgewalt der Organisationsführung stehenden bewaffneten Einheiten führten – allein oder gemeinsam mit verbündeten Gruppierungen – seit ihrer Gründung eine Vielzahl von bewaffneten Aktivitäten wie zahlreiche Sprengstoffanschläge auf Militärkonvois und Raketenabschüsse auf Stellungen der syrischen Armee durch, bei denen viele Angehörige der syrischen Armee und Sicherheitskräfte getötet wurden. In ihrer Internetpräsenz stellte sich „Ahrar al-Sham“ als eine von anderen Gruppierungen und von Staaten unabhängige Organisation dar, deren Leitlinien der Koran, die Sunna und die Regeln der Scharia seien. Über ihr eigenes „Medienbüro“ verbreitete die Gruppierung ab Sommer 2013 eine Vielzahl von Videos, die vor allem Kampfhandlungen und diverse Anschlagssequenzen zeigen. In den Videos wird – häufig in Form eines „Best-Of“ – in Großaufnahme und Zeitlupenwiederholung die Tötung von Gegnern gezeigt, wobei in der Regel Anschlagsziel, -ort und -zeit textlich eingeblendet werden. Diese Organisation unterstützte der Kläger nach den Feststellungen des Strafgerichts mit der Lieferung von fünf Krankenwagen im April/Mai 2013, um dadurch die Organisation auch bei deren bewaffnetem Kampf zu unterstützen. Soweit der Kläger vor dem Haftrichter ausgeführt hatte, die Krankenwagen für eine saudische Hilfsorganisation namens „T3. “ geliefert zu haben, hielt das OLG Stuttgart diese Einlassung aufgrund des Ergebnisses der erfolgten Telefonüberwachung des Klägers und anderer Personen eindeutig für widerlegt. Es handele sich hier um eine Schutzbehauptung des Klägers, um sein Handeln in milderem Licht erscheinen zu lassen. Aus dem Inhalt der überwachten Telefonate folgt für den Strafsenat weiter, dass der Kläger über Ziele und Methoden der Vereinigung, deren bewaffneten Kampf er mit der Lieferung der Krankenwagen unterstützen wollte, gut informiert war und sie billigte. Das OLG Stuttgart berücksichtigte bei der Verurteilung schließlich, dass es sich dabei um Gegenstände handelte, die nicht zur Begehung von Katalogtaten der Organisation geeignet und bestimmt waren. Da die Krankenwagen aber nicht nur zur Bergung und Versorgung von verletzten Zivilisten, sondern auch zur Sanitätsversorgung von Kämpfern der „Ahrar al-Sham“ nutzbar waren, sei mit ihnen die Kampfkraft der Gruppierung erheblich verstärkt worden. Mit der Lieferung von fünf Krankenwagen habe der Kläger einen quantitativ erheblichen Unterstützungsbeitrag geleistet. Die Belieferung der „Ahrar al-Sham“ mit Militärkleidung, namentlich rund 7.400 Militärstiefel, rund 6.000 Militärparkas und rund 100 Militärhemden zu einem Gesamtpreis von knapp 133.000 Euro bewertete das Gericht so gewichtig, das hierfür eine Einzelstrafe von drei Jahren Freiheitsentzug als angemessen angesehen wurde, die zusammen mit dem Tatkomplex der Lieferung der Krankenwagen, die für sich mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr geahndet wurde, in die bereits angeführte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten einfloss. Soweit nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG von einer Gefährdung dann nicht (mehr) auszugehen ist, wenn der Ausländer erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand nimmt, kommt diese Regelung dem Kläger nicht zugute. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entspricht insoweit im Wesentlichen der zum alten Ausweisungsrecht entwickelten Rechtsprechung, die ausgehend von der Konzeption des Aufenthaltsrechts als Gefahrenabwehrrecht eine von dem Ausländer bzw. seinem Aufenthalt ausgehende gegenwärtige Gefahr verlangt; abgeschlossene Sachverhalte aus der Vergangenheit sollen daher ohne gegenwärtige oder künftige Relevanz außer Acht bleiben, was unter den Umständen des Einzelfalles eine persönliche Distanzierung etwa durch einen Persönlichkeitswandel oder die Aufgabe der politischen Ziele erforderlich macht, vgl. für viele: BVerwG, Beschluss vom 11. August 2015 – 1 B 37/15 – Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2010 – 19 A 1586/08 –, Rn. 5, beide zitiert nach juris. Nach dem Eindruck aus der mündlichen Verhandlung ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Kläger von dem durch die strafrechtliche Verurteilung zum Ausdruck gekommenen sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen hat. Dabei ist das Gericht an die im Strafverfahren für die Haftentlassung nach Ableistung von Zweidritteln der angeordneten Haft und der Aussetzung des Strafrestes auf Bewährung getroffene Einschätzung, die für den Kläger positiv ausfiel, nicht gebunden. Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte haben eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen und sind an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich nicht gebunden. Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 Abs. 1 StGB stellen bei der Prognose zwar ein wesentliches Indiz dar, aber eine Vermutung für das Fehlen einer Rückfallgefahr im Sinne einer Beweiserleichterung begründen sie nicht. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 – 9 C 6.00 – juris Rn. 17. Zwar hat der Kläger selbst vorgetragen, er habe sich vom Islamismus distanziert. Er sei vor allem von der zum Teil unter erschwerten Bedingungen erlittenen Haft beeindruckt, sei aber jetzt auch wegen seiner Kinder von seiner früheren Einstellung abgerückt und pflege – insbesondere durch seine Tätigkeit als Werkstudent - inzwischen einen anderen Umgang. Er habe sich freiwillig in das Aussteigerprogramm des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen begeben und auch seinen langjährigen Freund aus Jugendtagen, I1. T2. , dazu bewegt, dorthin zu gehen. Seine Schilderungen, wie sich dieser Sinneswandel vollzogen habe, vermögen jedoch nicht zu überzeugen. So hat der Kläger etwa vorgebracht, sein Hauptmotiv für die Unterstützung der „Ahrar al-Sham“ sei gewesen, diktatorische Herrschaftsstrukturen abzulehnen und dem Leiden der syrischen Bevölkerung ein Ende zu bereiten. Er habe bei seiner Beschäftigung mit der Geschichte der arabischen Welt im Gefängnis festgestellt, dass Demokratie die beste Lösung sei. Diese verhindere wegen der in ihr garantierten Meinungsfreiheit gewaltsame Konflikte in der Gesellschaft. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Kläger auch nach der Haftentlassung und bis heute in keiner Weise erkennen lassen hat, dass er das Ausmaß seiner Verstrickung in die islamistisch-salafistische Szene in den Jahren 2012 und 2013 anerkannt und reflektiert hat. Voraussetzung für eine Abkehr ist nach Auffassung des Gerichts in einem ersten Schritt, die Unterstützungshandlung zugunsten einer terroristischen Vereinigung als solche zu erkennen. Demgegenüber ist das Verhalten des Klägers nach wie vor davon geprägt, seine Unterstützung der „Ahrar al-Sham“ herunterzuspielen und vorzugeben, er habe allein aus humanitären Gründen gehandelt. So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben, die Annahme seiner militant-islamistischen Einstellung durch das Strafgericht, vor dem er auf Anraten seiner Verteidiger geschwiegen habe, beruhe allein auf dem Umstand, dass in seiner Wohnung salafistische Bücher gefunden worden seien. Diese habe er sich aber nicht einmal selbst gekauft; sie seien ihm geschenkt worden und er habe sie auch gar nicht gelesen, weshalb er ihren Inhalt gar nicht gekannt habe. Der Kläger unterschlägt dabei, dass das Strafgericht nicht nur wegen der Bücher, sondern vor allem aufgrund der aus der Telefonüberwachung gewonnenen Erkenntnisse zu der Einstellung gelangt ist, dass der Kläger sich stark mit militant-islamistischem Gedankengut identifiziere. So heißt es auf S. 80 des Strafurteils: „Signifikant für die Einstellung des Angeklagten F1. S2. ist etwa das Telefonat am 9. Januar 2014, 14:30 Uhr (…). Darin erörterte der Angeklagte F1. S2. mit dem Angeklagten T2. die aktuelle Situation der Ahrar und von „Dawla“, also dem so genannten islamischen Staat. Dabei kam unter anderem – wie der Sachverständige Dr. T4. ausführlich darlegte – auch die kurz zuvor erfolgte Tötung des Ahrar-Kommandanten Abu Rayyan zur Sprache. Außerdem thematisierte der Angeklagte F1. S2. mit dem Angeklagten T2. einen Vorfall in der zu diesem Zeitpunkt umkämpften Stadt Harem. Im Zusammenhang mit der militärischen Lage der Ahrar berichtete er, ein Angehöriger einer gegnerischen Truppe habe „den Doktor“ angerufen, um darum zu bitten, den Ort mit seiner Familie und ohne Waffen verlassen zu dürfen. Man habe entschieden, dies nicht zu erlauben. Der Angeklagte F1. S2. vertrat die Auffassung, dass „diese Leute“ – bei Schonung von deren Frauen und Kindern – getötet werden müssten und nicht erwarten dürften, geschont zu werden. F1. S2. berichtete weiter, er habe daraufhin „Abu Sufian“ angerufen, weil dieser nahe Harem gewesen sei. Dieser habe ihm als „frohe Botschaft“ mitgeteilt, man solle ihm Bescheid geben, wo sich diese Leute befänden, da er sie „gleich holen“ werde. In einem PKW-Innenraumgespräch am 4. Februar 2014, 19:25 Uhr, erläuterte der Angeklagte F1. S2. seinem Gesprächspartner, wie sich seine Einstellung zu den Vereinigungen ISIS („Dawla“) und Ahrar al-Sham entwickelt habe: Er habe „beide Seiten gesprochen“ und jeweils Kritikpunkte gesehen, „aber die Ahrar al-Sham waren netter“. Gleichwohl schwankte er immer wieder in seiner Sympathie für die Gruppierungen. In einem weiteren Gespräch zwei Tage später, am 6. Februar 2014 um 21:31 Uhr, äußerte der Angeklagte F1. S2. auf die Frage, wie er sich verhalten würde, wenn ihn zehn Leute auf der Straße angreifen würden: „Ich möchte als Märtyrer fallen, Allah ist groß, und fertig. Ich werde zwei bis drei töten, dann stirbt der Held.“ Aus dem Vergleich dieser Äußerungen des Klägers mit denen, die er im ausländerrechtlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung getätigt hat, geht hervor, dass der Kläger nach wie vor seine Beteiligung an der Gruppierung sowie seine Einstellung zum Islamismus/Salafismus herunterspielt. Beispielhaft dafür ist auch, dass er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, niemals Gewalt angewandt zu haben, bzw. dies habe er zuletzt wohl als acht- bis neunjähriger Schüler getan. Gerade durch die Bereitstellung von notwendiger Ausstattung für die Kämpfer in Gestalt von Kleidung oder auch Krankenwagen zur besseren Behandlung der eigenen Leute wird deutlich, dass der Kläger Gewalt keineswegs ablehnt, sondern deren Begehung durch Dritte unterstützt. Im Gegenteil lassen die Äußerungen des Klägers, wonach er eigentlich nur humanitäre Hilfe habe leisten wollen, völlig außer Betracht, dass der Kläger kein einfacher Helfer, sondern in herausgehobener Position tätig war. Er war nicht Befehlsempfänger, der unter Einsatz von Leib und Leben für die Sache kämpfte, vielmehr stand er in direktem Kontakt mit der Leitstelle der Organisation in der Türkei. Auch gegenüber dem Geldgeber aus Katar stand er hinsichtlich der erheblichen Beträge, die für die anzuschaffende Ware zu bezahlen waren, in der Verantwortung. Der Eindruck, dass er sich vom islamistisch-salafistischen Gedankengut nicht abgewandt hat, wird dadurch verfestigt, dass er auch den Grund, aus dem er im Jahre 2009 ein Visum für eine Einreise in den Iran beantragt und erhalten hat, noch heute zu verschleiern bzw. beschönigen versucht. So hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben, er habe damals eigentlich einen Studienwechsel nach G. vornehmen wollen, der aber nicht möglich gewesen sei. Stattdessen sei seine Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden, weshalb er sehr frustriert gewesen sei. Eigentlich habe er in die Türkei gehen wollen, dafür habe er aber kein Visum bekommen. Nur deshalb habe er dann ein Visum für den Iran beantragt, um von dort in die Türkei zu gelangen. In diesem Zusammenhang ist schon nicht klar, warum sich der Kläger seinerzeit bei der Ausländerbehörde nicht um einen Studienwechsel bemüht hat, zumal ein solcher – gegebenenfalls unter Anrechnung erbrachter Leistungen aus dem bisherigen Studiengang –keineswegs ausgeschlossen gewesen wäre. Eine solche Anfrage gegenüber der Ausländerbehörde ist aus den Akten nicht ersichtlich und vom Kläger auch sonst nicht vorgetragen worden. Tatsächlich endete das Studium durch Exmatrikulation durch die Universität N. , weil der Kläger die Studiengebühren nicht entrichtet hatte. Die Ausführungen des Klägers lassen auch nicht erkennen, weshalb er damals offenbar zusammen mit mehreren weiteren Personen aus seinem Umfeld, die nach Informationen des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen über ähnliche Sichtvermerke in ihren Nationalpässen verfügten – darunter nach den Feststellungen des Urteils des OLG Stuttgart sein Freund und Mitangeklagter I1. T2. –, in den Iran reisen wollte. Nicht nachvollziehbar ist schließlich, dass der Kläger diese Ausreiseverfügung hat bestandskräftig werden lassen, obwohl er sich durch die Überwachung durch den Geheimdienst, die zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Anzeige der früheren Lebensgefährtin wegen des Verdachts auf Begehung eines Sprengstoffdelikts bereits rund ein Jahr andauerte, beeinträchtigt fühlte und deren Fortsetzung nun umso mehr befürchten musste. Sein Untertauchen für mehrere Monate bleibt in diesem Zusammenhang ebenfalls unerklärt. Auch sein Vorbringen, er hätte die „Ahrar al-Sham“ seinerzeit nicht unterstützt, wenn diese in Deutschland damals schon als terroristische Vereinigung eingestuft gewesen wäre, kann dem Kläger nicht zum Vorteil gereichen. Zwar hat er dies damit begründet, dass er selbst an das „Unterwerfungsprinzip“ glaube, wonach sich Muslime in mehrheitlich nicht-muslimischen Gesellschaften den dortigen Gesetzen unterwerfen und anpassen müssten. Abgesehen davon, dass nach dieser Erklärung ein erneutes Tätigwerden für eine vergleichbare Organisation aus Sicht des Klägers zulässig wäre, wenn eine strafrechtliche Sanktion nicht zu erwarten wäre , hat sich der Kläger von diesem Prinzip auch nicht davon abhalten lassen, mit gefälschten Papieren die Krankenwagen nach Syrien zu transportieren. Seine Ausführungen zu seinem Demokratieverständnis lassen ebenfalls eine glaubhafte Abkehr von seiner militant-islamistischen Einstellung nicht erkennen, sondern verdeutlichen, dass der Kläger die Demokratie als ein reines Mehrheitsprinzip versteht. Denn Respekt vor Minderheiten oder Andersdenkenden – ein fundamentaler Baustein der Demokratie - lässt sich aus den Ausführungen des Klägers zur Erläuterung insbesondere des „Unterwerfungsprinzips“ nicht erkennen. Die beiden Stellungnahmen des/der Beauftragten für das Aussteigerprogramm Islamismus des Landes NRW (API) vom 2. März 2018 und vom 12. November 2018 stehen der Einschätzung des Gerichts nicht entgegen. Die Stellungnahme aus März 2018 bleibt insoweit ohnehin – der bis dahin erst kurzen Teilnahme des Klägers an dem Programm geschuldet – recht vage. Beide Stellungnahmen betonen aber auch, dass eine Garantie für eine Abkehr des Klägers vom Islamismus insbesondere vor dem Hintergrund der regelmäßig fünfjährigen Betreuungszeit, die aufgrund von Haftstrafen – wie beim Kläger – auch verlängert werden könne, nicht abgegeben werden könne. Es werden lediglich eigene Beobachtungen und Einschätzungen wiedergegeben. Insoweit wird insbesondere in der Stellungnahme von November 2018 ausgeführt, dass der Kläger sich offen und zugewandt zeige und sich nicht scheue, auch kritische Sachverhalte problemorientiert zu erörtern. Zwischenzeitlich habe sich der Eindruck verfestigt, der Kläger habe – auch im Zusammenhang mit dem API – ein kritisches und reflektiertes Verständnis über frühere Einstellungen und Verhaltensweisen entwickelt. Er sei sich der Konsequenzen früherer Betätigungen bewusst und könne diese inzwischen nachvollziehen. Die Stellungnahme beschreibt damit aber auch nur, dass sich der Kläger derzeit in einem Prozess befindet, den auch das Aussteigerprogramm mit der Vorgabe eines zeitlichen Rahmens von (mindestens) fünf Jahren noch am Anfang sieht. Dass er die – strafrechtlichen – Konsequenzen aus seinen früheren Betätigungen nunmehr nachvollziehen kann, heißt darüber hinaus auch nicht, dass er sein früheres Verhalten als falsch erachtet. Dass ihm dieser Schritt gerade noch nicht gelungen ist, hat er vielmehr gegenüber dem erkennenden Gericht bestätigt, indem er – wie oben dargelegt – seinen Beitrag für die „Ahrar al-Sham“ entgegen der strafgerichtlichen Feststellungen bis heute herunterspielt. Dies wird schließlich aber auch besonders verdeutlicht durch die Benennung des Zeugen Prof. Dr. X. , den der Kläger als seinen Leumundzeugen zur mündlichen Verhandlung gestellt hat. Dieser hat im Zeugenstand erklärt, für den Kläger, den er etwa seit Mai 2017 kenne, Mentor in der Studienverlaufsplanung gewesen zu sein. Er habe damals schon mitbekommen, dass der Kläger wegen seiner familiären Situation unter starkem Druck gestanden habe, das Studium zügig abzuschließen. Weil er gewusst habe, dass der Kläger für die Familie auch Geld benötigte, habe er ihm die Stelle als Werkstudent vermittelt. Von der strafrechtlichen Verurteilung habe er wegen der Nachfrage der Ausländerbehörde nach dem Studienverlauf des Klägers erfahren. Er habe den Eindruck gehabt, dass es sich beim Kläger um einen gefestigten Menschen handele, was die Integrationsfrage betreffe. Er habe sich mit ihm aus Interesse auch über Politisches unterhalten, insbesondere den Bürgerkrieg in Syrien. Der Kläger habe ihm von den unterschiedlichen religiösen Bekenntnissen in seiner Heimatstadt erzählt. Dass der Kläger eine extremistische Grundhaltung hätte, habe er dabei nicht erkennen können. Der Kläger habe vielmehr vermittelt, dass er einen Menschen als Wert empfinde und das Menschsein für ihn schon aus sich selbst heraus wertvoll sei. Zu seiner strafrechtlichen Verurteilung habe der Kläger ihm gegenüber erwähnt, dass er von einem Freund aus seinem Herkunftsort angesprochen worden sei, der Teil einer Widerstandsgruppe gegen Assad gewesen sei. Die Gruppe habe Krankenwagen für den Transport von Verletzten gebraucht. Der Kläger habe diese in Deutschland kaufen und dann nach Syrien verbringen sollen. Die Sache sei dann aufgeflogen und die Gruppe vom Gericht als terroristisch beurteilt worden. Sein Eindruck sei gewesen, dass der Kläger sich nicht eingelassen hätte, wenn er gewusst hätte, dass ein solches Verhalten im Bundesgebiet strafbar sei. Der Freund aus dem Dorf sei ihm persönlich als guter Mensch bekannt gewesen, seine Motivation sei gewesen, das syrische Unrechtsregime zu beseitigen. Nach Auffassung des Zeugen würde der Kläger so etwas heute nicht mehr machen, schon wegen seiner Familie. Seiner Ansicht nach würde er gewalttätige Gruppen nicht unterstützen. Auf Nachfrage des Gerichts gab der Zeuge an, dass über Militärbekleidung nicht gesprochen worden sei. Das Gericht hat keinen Anlass, am Wahrheitsgehalt der Aussage des Zeugen oder an der Glaubwürdigkeit des Zeugen selbst zu zweifeln. Dieser vermittelte vielmehr den Eindruck, ehrlich das ihm Bekannte zu berichten. Seiner Aussage ist in keiner Weise zu entnehmen, dass er sich zu Gunsten des Klägers angepasst geäußert hätte. Dennoch vermag die Aussage die Argumentation des Klägers, er habe sich von seiner bisherigen Einstellung abgewandt, nicht zu stützen. Denn bei Würdigung der Zeugenaussage ist festzuhalten, dass der Kläger dem Zeugen lediglich eine verkürzte und nach den Feststellungen des Strafurteils auch nicht ganz zutreffende Zusammenfassung der Geschehnisse geschildert hat. Denn mitnichten ist der Kläger in die Unterstützung der „Ahrar al-Sham“ nur hineingeraten, weil ein Freund ihn hierzu angehalten hätte. Dem Kläger war vielmehr, wie das Strafurteil eindringlich ausführt, bekannt, wofür die „Ahrar al-Sham“ steht. Im Strafurteil heißt es insoweit, der Kläger sei unentschieden gewesen, ob er die „Ahrar al-Sham“ oder ISIS unterstützen solle, er habe sich dann für erstere entschieden, weil die Leute netter gewesen seien. Auch war dem Kläger, wie bereits ausgeführt wurde, durchaus bekannt, dass die Krankenwagen nicht an eine humanitäre Organisation geliefert wurden und im Übrigen für die Behandlung der Kämpfer eingesetzt werden sollten. Hat der Kläger gegenüber dem Zeugen demnach die Lieferung von Krankenwagen entgegen der Faktenlage als humanitäre Handlung dargestellt, so hat er darüber hinaus aber auch die Information des Zeugen über den weitaus größeren Teil seiner strafrechtlichen Verurteilung wegen der Beschaffung von mehreren Tausend Militärparka und Militärstiefeln, die sich nicht mehr auf humanitäre Gründe stützen ließ, unterlassen. Es mag verständlich sein, dass der Kläger diesen Aspekt seiner Verurteilung gegenüber seinem Hochschulmentor nicht erwähnt hat. Andererseits kann dieser dann aber auch kein tragfähiges Zeugnis dafür abgeben, dass der Kläger sich geändert hätte und in Zukunft derartiges Unrecht nicht mehr begehen würde. Soweit der Kläger auch im vorliegenden Verfahren vorgebracht hat, seine Verbindungen zur „Ahrar al-Sham“ seien die einzige praktikable Möglichkeit für ihn gewesen, sich in Syrien humanitär zu engagieren, muss dies ebenfalls als reine Schutzbehauptung angesehen werden. So gibt es viele humanitäre Organisationen wie UNICEF, den UNHCR, das Deutsche Rote Kreuz oder die Schwesterorganisation des Roten Halbmonds und viele andere, die im Gebiet in und um Syrien humanitäre Hilfe leisten und eine zivile Hilfe des Klägers sicher gerne angenommen hätten. Vor diesem Hintergrund muss auch die klägerische Angabe, er glaube nicht mehr an die, die unten kämpften und habe erkannt, dass sowohl „Ahrar al-Sham“ als auch andere Organisationen nicht in Ordnung seien, als bloßes Lippenbekenntnis angesehen werden. Diese Äußerung kann dem Kläger aufgrund der vielen Widersprüche und Brüche in seiner Geschichte nicht abgenommen werden. Die Glaubwürdigkeit des Klägers wird in diesem Zusammenhang nicht zuletzt auch dadurch konterkariert, dass er auch in der Vergangenheit immer wieder angepasste Verhaltensweisen und damit verbundene Aussagen getätigt hat, um sein wahres Tun zu verschleiern. So hat er sich zur Begründung seines ersten Asylantrags im Jahr 2010 nicht zuletzt darauf berufen, in den Verdacht der Unterstützung der Organisation „Fatih El. -Islam“ geraten zu sein, weshalb der Geheimdienst bereits seine Eltern aufgesucht habe. Der Kläger, der sich auch in der mündlichen Verhandlung als durchaus redegewandt zeigte, hat damals in Anlehnung an tatsächliche Geschehnisse in seiner Heimat an der Grenze zu Syrien einen fiktiven Sachverhalt dargestellt, um die seinerzeit drohende Abschiebung zu verhindern. Nachdem das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt hatte, hatte der Kläger keine Schwierigkeiten, in der Folgezeit sein Heimatland aufzusuchen und dort 2013 sogar noch einen neuen Nationalpass zu beantragen und zu erhalten. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger im täglichen Leben von seinem früheren Umfeld distanziert und einen neuen Freundeskreis aufgebaut hätte, sind nicht ersichtlich. Der Kläger benennt niemanden aus seinem privaten Umfeld, der seine Abkehr vom Islamismus bezeugen könnte. Welche Rolle Frau I3. A. , die jedenfalls von seiner Ehefrau erwähnt wurde, dabei haben könnte, bleibt völlig im Dunkeln. Der Kläger verkehrt nach Erkenntnissen der Polizei C. , denen er selbst nicht widersprochen hat, auch weiterhin in einer Moschee, die auch von anderen Muslimen aus der salafistischen Szene aufgesucht wird. Wollte er mit seinem alten Umfeld brechen, wäre zu erwarten, dass er dieses Umfeld meiden und eine andere Moschee aufsuchen würde. b. Besteht vorliegend mithin aus verschiedenen Gründen ein besonders schweres Ausweisungsinteresse, so steht dem das besonders schwere Bleibeinteresse des Klägers gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG gegenüber. Danach wiegt das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt. Der Kläger ist mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und hat mit dieser zusammen vier Kinder, die ebenfalls deutsche Staatsangehörige sind. Nach dem Eindruck, den der Kläger gerade in der mündlichen Verhandlung im Umgang mit den anwesenden Kindern hinterlassen hat und der durch die Aussage seiner Ehefrau wie auch die schriftliche Stellungnahme der Tageseinrichtung, in der seine älteren Kinder untergebracht sind, bestätigt wurde, ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger seinen Kindern ein liebevoller Vater ist und die Kinder eine positive Einstellung ihm gegenüber haben. c. Bei der Abwägung des öffentlichen Ausweisungsinteresses gegen die Bleibeinteressen des Klägers und seiner Familie und unter Berücksichtigung der den Einzelfall prägenden Umstände überwiegt vorliegend das Ausweisungsinteresse. Bei der nach § 53 Abs. 1 AufenthaltG vorzunehmenden Abwägung des Interesses an der Ausweisung mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers in Deutschland sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Bei diesem Kriterienkatalog hat sich der Gesetzgeber an den Maßstäben orientiert, die der europäische Gerichtshof für Menschenrechte zur Bestimmung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK als maßgeblich ansieht. Die in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Umstände sollen sowohl zu Gunsten als auch zulasten des Ausländers wirken können und sind nach Auffassung des Gesetzgebers nicht als abschließend zu verstehen. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 3/16; juris Rdnr. 25. Abgesehen von den bereits festgestellten besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen ist zu berücksichtigen, dass der Kläger sich in der Vergangenheit nicht immer rechtmäßig in Deutschland aufgehalten, sich bereits einmal einer Abschiebung durch Untertauchen entzogen hat und auch gegenwärtig nicht über einen verfestigten Aufenthalt verfügt. Weil er die rechtzeitige Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis im Jahre 2016 versäumt hat, ist er seither nur geduldet. Er hat trotz seines schon über 16-jährigen Aufenthalts bislang keinen Studienabschluss erreicht, auch wenn der Bachelorabschluss – als erste Stufe eines Studienabschlusses – voraussichtlich in kürzester Zeit zu schaffen sein wird. Zu Gunsten des Klägers ist zu werten, dass er nahezu fließend Deutsch spricht und seinen persönlichen Lebensbedarf inzwischen durch Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Werkstudent sicherstellt. Im Hinblick auf seine sein schwerwiegendes Bleibeinteresse begründenden familiären Verhältnisse ist festzuhalten, dass sich der Kläger von der bestehenden Ehe nicht hat abhalten lassen, die ausländische terroristische Vereinigung „Ahrar al-Sham“ zu unterstützen. Auch drei seiner Kinder sind geboren, bevor der Kläger in Untersuchungshaft genommen wurde, so dass ihn seine familiäre Verantwortung damals nicht von der Begehung der Straftaten hat abhalten können. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Ausweisung und anschließende Abschiebung des Klägers wegen seiner offensichtlich engen Verbindung zu diesen einen schweren Eingriff in das Wohl der vier Kinder darstellt. Vom Überwiegen des besonders schweren Ausweisungsinteresses ist nach Auffassung der Kammer aber gerade deswegen auszugehen, weil der Kläger nachhaltig seine Funktion bei der „Ahrar al-Sham“ nicht einzusehen vermag oder herunterspielt. Gerade darin ist seine besondere Gefährlichkeit zu sehen. Wäre zu erkennen, dass er sein bisheriges Verhalten in diesem Zusammenhang als falsch angesehen hätte oder dass er in irgendeiner Weise ernsthaft reflektieren würde, wie und warum er zu dieser Organisation gefunden und sich für diese eingesetzt hat, so könnte dies als ein erster Schritt auf dem Weg zur Distanzierung von der Unterstützung der terroristischen Vereinigung angesehen werden. Da der Kläger aber nach wie vor keine dahingehenden Ansätze zeigt, muss davon ausgegangen werden, dass er noch immer mit dem militant-islamistischen Spektrum sympathisiert und bei passender Gelegenheit ungeachtet seiner Familie, die ihn davon auch in der Vergangenheit nicht hat abhalten können, für dieses wieder tätig werden könnte. Dabei kann unbeachtet bleiben, dass die „Ahrar al-Sham“ zwischenzeitlich nicht mehr existiert. Denn ausweislich der im strafgerichtlichen Urteil des OLG Stuttgart wiedergegebenen Ergebnisse der Telefonüberwachung sympathisierte der Kläger durchaus auch mit anderen Organisationen dieser Art, nicht zuletzt mit ISIS. Überdies ist festzuhalten, dass der Kläger seine Unterstützungsleistungen nicht nur aus ideellen Gründen allein zum Wohl von „Ahrar al-Sham“ erbrachte, sondern hieran durchaus auch ein massives pekuniäres Interesse hatte, hat das OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 6. Oktober 2016 doch auch festgehalten, dass der Kläger Provisionen in Höhe von mehreren Tausend Euro erhalten hat. Nach allem ist davon auszugehen, dass vom Kläger auch gegenwärtig noch eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung, auch im Ausland, stellt insoweit eine massive Gefährdung der Bevölkerung dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung zur Wahrung dieses Interesses unerlässlich erscheinen lässt. Unter diesen Umständen hat es der Kläger aber schließlich auch selbst in der Hand, durch eine glaubhafte Abkehr von seiner militant-islamistischen Überzeugung die Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung nach § 11 Abs. 4 AufenthG zukünftig zu reduzieren. 2. Die Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erweist sich unter den gegebenen Umständen ebenfalls als rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Wege der Familienzusammenführung gemäß § 28 AufenthG. Dem stehen vielmehr bereits die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AufenthG entgegen. Denn der Kläger erfüllt nicht nur ein Ausweisungsinteresse, sondern besitzt gegenwärtig auch keinen gültigen Nationalpass. Darüber hinaus ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 5 Abs. 4 AufenthG zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besteht, wie dies vorliegend der Fall ist. Raum für eine abweichende Entscheidung ist insoweit nicht gegeben. 3. Die Abschiebungsandrohung beruht auf §§ 58, 59 AufenthG und ist ungeachtet des Asylfolgeantrags zulässig (§ 59 Abs. 3 AufenthG). Die gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise von sieben Tagen ab Zustellung der Verfügung ist rechtmäßig, ist dabei doch zu beachten, dass der Kläger in Deutschland keinen Haushalt auflösen muss, sondern seine Familie grundsätzlich hier verbleiben wird. 4. Die von der Beklagten vorgenommene Befristung des Aufenthalts- und Einreiseverbots gemäß § 11 AufenthG auf zehn Jahre ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot). Dieses Einreise- und Aufenthaltsverbot ist gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG von Amts wegen zu befristen; die Frist beginnt mit der Ausreise. Sie ist im Falle der Ausweisung gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung festzusetzen. Nach § 11 Abs. 3 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Sie darf dabei fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, und soll zehn Jahre nicht überschreiten. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass die Beklagte, die die formellen Voraussetzungen eingehalten hat, das ihr eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hätte. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht nur, ob die Behörde die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens überschritten hat oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Eine fehlerfreie Ermessensentscheidung setzt unter anderem voraus, dass die zuständige Behörde die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens erkennt und nicht überschreitet. Dies erfordert, dass sie ausgehend von den zutreffend ermittelten rechtlichen Voraussetzungen und Grenzen eines möglichen Einschreitens zu der Überzeugung gelangt ist, dass ein Sachverhalt vorliegt, der sie zu einem Einschreiten ermächtigt. Es begründet einen Ermessensfehler, wenn die zuständige Behörde ihrer Ermessensbetätigung maßgebend eine unzutreffende Rechtsauffassung zugrunde legt, und aus diesem Grunde eine entscheidungserhebliche Sachverhaltsfrage in der unzutreffenden Annahme offen lässt, dass sie unabhängig von der Beantwortung dieser Frage auf jeden Fall zum Einschreiten ermächtigt sei. Nach diesen Maßstäben vermag das Gericht einen Ermessensfehlgebrauch nicht zu erkennen. Zu Recht ist die Beklagte davon ausgegangen, dass aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe die Schwelle zur Verhängung einer fünfjährigen Frist ohne weiteres erreicht ist. Das Gericht sieht aber weiter auch keinen Anlass, die weit darüber hinausgehende Fristsetzung auf zehn Jahre zu beanstanden. So hat die Beklagte zu Recht berücksichtigt, dass der Kläger ein besonders schweres Ausweisungsinteresse erfüllt und es ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt, vor diesen Gefahren geschützt zu werden. Zutreffend konnte die Beklagte davon ausgehen, dass die zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigenden verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und die Vorgaben aus Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) vom 30. März 2010, Amtsblatt der Europäischen Union C 83/389, bereits im Rahmen der Ausweisung selbst Berücksichtigung gefunden haben und auch im vorliegenden Zusammenhang ein früheres Ende der Befristung nicht mehr zu bewerkstelligen vermögen. Auch im Rahmen des zu prüfenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erscheint die anerkanntermaßen lange und tiefgreifende Frist von zehn Jahren als geeignet, angemessen und verhältnismäßig im engeren Sinne, um Gefahren für die freiheitlich-demokratische Grundordnung wie auch für Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, die vom Kläger mangels erkennbarer Abkehr von seiner bisherigen militant-islamistischen Einstellung nach wie vor ausgehen, auch in Zukunft abzuwenden. In diesem Zusammenhang kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich bei der Zehnjahresfrist nicht um eine absolute Grenze handelt, sondern diese nur im Regelfall nicht überschritten werden soll. Wie bereits oben ausgeführt bleibt es dem Kläger im Übrigen unbenommen, durch ein erkennbares Abrücken von seinen bisherigen Positionen und eine ernst gemeinten Anerkennung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung eine nachträgliche Verkürzung dieser Frist, die gemäß § 11 Abs. 4 S. 1 AufenthG jederzeit möglich ist, zu erwirken. 5. Die auferlegte polizeiliche Meldepflicht wie auch die räumliche Beschränkung des Aufenthalts des Klägers auf den Bereich der Stadt C. folgen unmittelbar aus dem Gesetz. Gemäß § 56 AufenthG unterliegt ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses unter anderem nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besteht, der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Nach § 56 Abs. 2 AufenthG ist der Aufenthalt des Ausländers in diesem Fall auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft. Die Beklagte hat insoweit unter Berücksichtigung der Tätigkeit des Klägers als Werkstudent in F. , welche nicht zuletzt auch zur Erreichung des Bachelor-Abschlusses erforderlich ist, eine Verlassenserlaubnis zu diesem Zweck erteilt. Eine Ermessensbindung dahingehend, dass dem Kläger auch darüber hinaus das Verlassen des Bezirks der Stadt C. ermöglicht werden müsste, ist nicht ersichtlich. Dies umso mehr, als Bewerbungen des Klägers auf konkrete Arbeitsverhältnisse außerhalb von C. weder konkret benannt worden sind noch derzeit als erforderlich anzusehen wären, hat der Kläger den intendierten Studienabschluss doch noch gar nicht erreicht. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG) jeweils für die Klage, soweit sie einerseits gegen die Ausweisung und andererseits gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis gerichtet ist. Die Entscheidungen zur Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, der Meldepflicht und der Beschränkung des räumlichen Aufenthalts wirken sich daneben als Annexentscheidungen nicht streitwerterhöhend aus. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.