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Urteil

18 A 610/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0510.18A610.14.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es von den Beteiligten hinsichtlich Ziffern 5, 6 und 7 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 24. August 2012 in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Insoweit ist das angegriffene Urteil wirkungslos.

Im Übrigen wird das angegriffene Urteil teilweise geändert. Auf den Hilfsantrag des Klägers wird die in Ziffer 1 verfügte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, den Kläger insoweit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils der Kostenentscheidung erster Instanz trägt der Kläger 3/5 der erstinstanzlichen und 5/9 der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten und der Beklagte 2/5 der erstinstanzlichen und 4/9 der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird insoweit zugelassen, als sich die Klage auf die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots bezieht.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es von den Beteiligten hinsichtlich Ziffern 5, 6 und 7 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 24. August 2012 in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Insoweit ist das angegriffene Urteil wirkungslos. Im Übrigen wird das angegriffene Urteil teilweise geändert. Auf den Hilfsantrag des Klägers wird die in Ziffer 1 verfügte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, den Kläger insoweit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils der Kostenentscheidung erster Instanz trägt der Kläger 3/5 der erstinstanzlichen und 5/9 der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten und der Beklagte 2/5 der erstinstanzlichen und 4/9 der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird insoweit zugelassen, als sich die Klage auf die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots bezieht. Tatbestand Der am 7. Januar 1977 in O. /Marokko geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger und reiste am 24. Oktober 1997 als Studienbewerber in das Bundesgebiet ein. Nach einem Aktenvermerk des Bundeskriminalamtes (BKA) vom 19. Dezember 2003 ist er als Gefährder in Nordrhein-Westfalen im Zusammenhang mit den Anschlägen vom 11. September 2001 in den USA aufgeführt. Am 18. Dezember 1997 wurde ihm von der Ausländerbehörde der Stadt L. eine Aufenthaltsbewilligung zum Studium der Fachrichtung Elektrotechnik an der Fachhochschule L. erteilt. Die Aufenthaltsbewilligung wurde fortlaufend verlängert, zuletzt bis zum 5. Mai 2005 für ein Studium der Informationstechnologie an der Universität X. . Am 22. April 2005 beantragte der Kläger die erneute Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Am 8. August 2005 wurde der Kläger durch Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) auf freiwilliger Basis im Rahmen einer offenen Befragung befragt. Am 14. Dezember 2005 wurde der Gewerbebetrieb „D. -Shop und Internet“ (L1. straße, C. ) durch die libanesische Staatsangehörige T. angemeldet. Vermerkt wurde auf der Kopie der Gewerbeanmeldung durch die Gewerbemeldestelle, dass der Kläger dieses Geschäft führen bzw. dort beschäftigt sein soll. Zuvor war der Callshop von einem C2. I. (s. zu dessen Person weiter unten) in der Zeit vom 6. August 2004 bis zum 31. Juli 2005 betrieben worden. Mit Ordnungsverfügung der Stadt C. vom 16. Januar 2006 wurde der Antrag des Klägers vom 22. April 2005 auf Verlängerung/Erteilung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, er zur Ausreise aus dem Bundesgebiet aufgefordert und ihm die Abschiebung angedroht. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, den die Bezirksregierung L. mit Bescheid vom 30. März 2006 zurückwies. Eine dagegen erhobene Klage und ein Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO waren erfolglos. Am 4. Mai 2006 schloss der Kläger mit der deutschen Staatsangehörigen T1. die Ehe und verzog nach N. zu seiner Ehefrau. Die dortige Ausländerbehörde stellte nach getrennter Befragung des Klägers und der Ehefrau sowie nach Durchsuchung der gemeinsamen Wohnung fest, dass keine schützenswerte Ehe vorlag. Am 20. Dezember 2006 wurde dem Kläger eine Duldung ausgestellt. Nach einer erneuten Befragung des Klägers und seiner Ehefrau wurde ihm am 9. Februar 2007 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ausgestellt, die zuletzt bis zum 21. August 2010 verlängert wurde. Seit dem 15. März 2009 lebten der Kläger und T1. getrennt. Am 20. Oktober 2010 wurde ihm eine bis zum 3. Mai 2012 befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 AufenthG erteilt. Am 4. März 2008 erfolgte nach entsprechender Belehrung eine sicherheitsrechtliche Befragung des Klägers mittels Fragebogen durch die damals zuständige Ausländerbehörde N. . Dabei verneinte er unter anderem, jemals Kontakt zu einer der in „Teil E“ (Bestandteil des Befragungsformulars) genannten Gruppen oder Organisationen gehabt zu haben (Frage 4.1), eine solche jemals unterstützt oder für sie tätig geworden zu sein (Frage 5.1). In Teil E ist unter Nrn. 8, 9 die Al-Qaida, unter Nr. 25 die „Al-Gama’a al-Islamiyya, alias Gama‘a Islamiya bzw. Gamaat Al Islamiya GI, Ägypten“, aufgeführt. Weiter verneinte er, jemals Kontakt zu einer Person gehabt zu haben, von der er wisse, dass sie einer der in Teil E genannten Gruppen oder Organisation nahe stand, nahe stehe oder angehöre (Frage 6.1) oder eine solche Person unterstützt oder für sie tätig geworden zu sein (Frage 7.1). Am 4. Juli 2008 meldete der Kläger als Gewerbetreibender ein Internetcafé und Callshop in L. unter der Anschrift an. Am 1. November 2010 zog der Kläger nach C3. -H. um und beantragte dort am 29. Dezember 2010 die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Am 31. Oktober 2011 wurde vom Beklagten mit dem Kläger nach entsprechender Belehrung ein Sicherheitsgespräch (SIG) geführt. Der Kläger wurde zu (potentiellen) Kontaktpersonen befragt, welche nach Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden der Unterstützung des Terrorismus verdächtig seien, u.a. zu C2. I. , B2. I1. , B3. F. O1. , F1. N1. B1. (im folgenden „B1. “ genannt) und T2. F. F2. . Dabei gab der Kläger auf Nachfrage u.a. an, den B1. nicht zu kennen. Nach den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden (MIK NRW) war der Kläger in der Vergangenheit Kontaktperson des am 4. September 1977 in Marokko geborenen, mutmaßlich 2010 verstorbenen deutschen Staatsangehörigen C2. I. , des am 28. Mai 2002 verstorbenen ägyptischen Staatsangehörigen B3. EL O1. (geb. am in C4. T3. ), des B2. I1. (auch Scheich B4. B5. , geb. am in B6. ) und des deutschen Staatsangehörigen T2. F. F2. (geb. am in U. /Marokko). C2. I. führte vom 6. August 2004 bis zum 31. Juli 2005 den Callshop in der L1.straße in C. , in dem der Kläger laut Gewerbeanmeldung vom 14. Dezember 2005 beschäftigt war. Er ist nach Auskunft des Landesverfassungsschutzes ein Al-Qaida-Propagandist. Er ist Gründungsmitglied des Vereins Deutscher Muslime in C. e.V./ Al Rahma (auch Ar-Rahma) Moschee in C. -C5. H1. , die der Kläger nach eigenen Angaben besucht hat, als er (seit 1981) in C. lebte und im Umfeld der C6. König-Fahd-Akademie verkehrte. Nach den Angaben des BfV kam C2. I. bereits vor dem Jahre 2001 mit Angehörigen der islamistischen Szene in Verbindung. Im Jahre 2003 reiste er nach Bagdad aus, um sich auf Seiten der Aufständischen am Irakkrieg zu beteiligen. Im selben Jahr begab er sich nach Hebron und wurde dort von israelischen Sicherheitskräften verletzt. 2004 versuchte er, im Fall des K. I2. T4. eine Reise in ein Jihadgebiet durch finanzielle Unterstützung zu fördern. Anfang 2007 kam er mit dem Al-Qaida Mitglied B7. O2. in Kontakt, dessen Aufgabe darin bestand, geeignete Bewerber für die Vereinigung auszuwählen. C2. I. wurde von O2. für tauglich befunden und ihm wurde ein Empfehlungsschreiben, das eine Reise in ein Ausbildungslager ermöglicht, ausgehändigt. Mitte März 2007 reiste C2. I. in Richtung Pakistan aus. Er erreichte in der Folgezeit ein Lager der Al-Qaida im pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet, durchlief dort eine terroristische Ausbildung und trat in fünf gegen Deutschland gerichteten Videobotschaften („Drohvideos“) auf. Aufgrund der im April 2008 erfolgten Ausreise der Ehefrau des C2. I. und des gemeinsamen Sohnes ging das BfV davon aus, dass C2. I. einen längerfristigen Aufenthalt im Ausland und eine beständige Unterstützung der Al-Qaida beabsichtigte. Gegen ihn wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland geführt. Nach Feststellungen des BKA hatte der Kläger auch Kontakt zu dem deutschen Staatsangehörigen F1. N1. B1. (geb. am in D1. /Sudan). B1. war (zusammen mit anderen Personen) in der Vergangenheit Beschuldigter in einem vom Generalbundesanwalt beim BGH geführten Ermittlungsverfahren wegen des Attentats auf eine Synagoge auf Djerba/Tunesien am 11. April 2002 (Verdacht einer Straftat gemäß § 129a StGB). Zu diesem Anschlag hatte sich die terroristische Al-Qaida bekannt. B1. war enge Kontaktperson des damals ebenfalls Beschuldigten D2. H2. , der kurz vor dem Anschlag von Djerba von dem Attentäter telefonisch um einen „Segenswunsch“ gebeten worden war. Da dem B1. keine konkrete Tatbeteiligung nachgewiesen werden konnte, wurde das Verfahren gegen ihn im September 2010 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Im April 2002 verließ B1. Deutschland und reiste in den Sudan. Er soll in der Vergangenheit an Kampfausbildungen in Bosnien teilgenommen und sich 1994 und 1995 in Pakistan und Afghanistan u.a. in Ausbildungslagern aufgehalten haben. Im Rahmen des vorgenannten Ermittlungsverfahrens wurde jedoch bekannt, dass die aus dem Betrieb der Mobilfunkanschlüsse und resultierenden Telefonkosten von dem Kläger beglichen worden waren. Im März/April 2012 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; unter dem 23. April 2012 wurde auf den an diesem Tage gestellten Verlängerungsantrag nach § 31 AufenthG hin eine Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 5 AufenthG) ausgestellt, die im Juli 2012 bis 21. Oktober 2012 verlängert wurde. Am 22. August 2012 erfolgte aufgrund von Durchsuchungsbeschlüssen der Amtsgerichte C3. -H. und L. eine Durchsuchung der Wohnung und der Gewerberäume des Klägers. Ein Islamwissenschaftler des LKA, Dr. S. , stellte nach „grober Durchsicht“ von beim Kläger sichergestellten Datenträgern in einem Kurzgutachten vom 24. Juni 2013 fest, dass die Ordner- und Dateinamen auf den Datenträgern ein spezifisches Interesse an salafistischer Islamauslegung durch teilweise bekannte Prediger zeige. Weiterhin seien für die salafistische Szene typische Begrifflichkeiten und Namen von Rechtsautoritäten unter den Dateien vertreten. Zugleich teilte der Islamwissenschaftlicher des LKA mit, dass Inhalte, die möglicherweise in eine strafrechtlich relevante Zielrichtung weisen, nach grober Sichtung nicht hätten festgestellt werden können. Mit Ordnungsverfügung vom 24. August 2012 wies der Beklagte den Kläger gemäß § 54 Nr. 5 und 6 AufenthG für die Dauer von sieben Jahren (§ 11 Abs. 1 AufenthG) aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1), forderte ihn auf, das Bundesgebiet binnen 30 Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung zu verlassen und drohte ihm anderenfalls die Abschiebung nach Marokko oder in einen anderen aufnahmebereiten oder aufnahmeverpflichteten Staat an (Ziffer 3 und 4), verpflichtete ihn gemäß § 54a Abs. 1 AufenthG, sich ab dem 25. August 2012 und bis zur Ausreise einmal täglich bei der Polizeiinspektion C3. H. unter Vorlage eines amtlichen Identifikationspapieres zu melden (Ziffer 5), beschränkte seinen Aufenthalt nach § 54a Abs. 2 AufenthG ab dem 25. August 2012 und bis zur Ausreise auf das Gebiet des S1. -C7. Kreises (Ziffer 6), drohte ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 Euro an, wenn er der Verpflichtung aus Ziffer 5 nicht nachkomme und drohte ihm die Durchsetzung mittels unmittelbarem Zwang an, wenn er der Verpflichtung aus Ziffer 6 nicht nachkomme (Ziffer 7), ordnete die sofortige Vollziehung zu den Ziffern 1, 5 und 6 an (Ziffer 8) und lehnte den Antrag des Klägers vom 23. April 2012 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 9). Der Kläger erfülle, heißt es zur Begründung, die Ausweisungsgründe des § 54 Nr. 5 und Nr. 6 AufenthG. Er habe u.a. durch die finanzielle Unterstützung des B1. (Bezahlung der Telefonrechnungen) die Terrororganisation Al-Qaida unterstützt. In den Sicherheitsgesprächen habe er falsche oder unvollständige Angaben gemacht, insbesondere durch Verschweigen bestimmter Kontakte zu terrorverdächtigen Personen bzw. Organisationen wie Al-Qaida und der Islamischen Gruppe („GI“). Er habe seine Kontakte zu B1. verschwiegen und wahrheitswidrig erklärt, diesen nicht zu kennen, obwohl von seinem, des Klägers, Konto verschiedene Abbuchungen zugunsten des B1. erfolgt seien. Auch zum Kennverhältnis von C2. I. , einem Al-Qaida-Propagandisten, habe er keine vollständigen Angaben gemacht. Er habe gewusst, dass dieser mit Al-Qaida in Verbindung gestanden habe, aber bei der Befragung vom 31. Oktober 2011 nicht angegeben, mit einem Unterstützer einer Terrororganisation bekannt gewesen zu sein. Entsprechendes gelte für die Kenntnis der Person des B2. I1. , eines Angehörigen der GI. Zu der Person des B3. EL O1. habe der Kläger zunächst gesagt, er kenne ihn nicht; später habe er erklärt, ihn aus der Moschee in X. -F3. zu kennen, sogar bei ihm zu Hause eingeladen gewesen zu sein und ihn im Krankenhaus besucht zu haben. Besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG genieße der Kläger nicht. Art. 8 Abs. 1 EMRK gebiete es nicht, von der Ausweisung abzusehen. Die Ausweisung würde aber im Ermessenswege verfügt werden, wenn von einem besonderen Ausweisungsschutz auszugehen wäre (Seite 15 der Ordnungsverfügung). Die Überwachung des Klägers sei nach § 54a Abs. 1 und 2 AufenthG gerechtfertigt. Eine Aufenthaltserlaubnis sei nicht zu erteilen, weil Ausweisungsgründe vorlägen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Am 4. September 2012 hat der Kläger Klage erhoben und zu deren Begründung ausgeführt: Die Ausweisungstatbestände des § 54 Nr. 5 und Nr. 6 AufenthG seien nicht erfüllt, mit der Folge, dass auch die verfügten Überwachungsmaßnahmen (§ 54a AufenthG) und die Versagung der Aufenthaltserlaubnis nicht gerechtfertigt seien. Er habe keine falschen Angaben, insbesondere nicht zu C2. I. , B2. I1. und dem B1. gemacht. Er lehne Terrorismus und Extremismus vollkommen ab. Auch zu F. O1. habe er nichts Falsches gesagt. Er habe auf Bitten des Vorbeters der Moschee X. , F. O1. , die genannten acht Telefonrechnungen im Zeitraum von Oktober 2001 bis Juni 2002 bezahlt. Der F. O1. habe ihn in einem Telefonat gebeten, seine Telefonrechnungen zu zahlen. Aus Respekt vor ihm habe er gesagt, dass er das gerne mache. F. O1. habe damals in der X1. Moschee ohne Vergütung gepredigt. Er und andere Gläubige hätten sich daher verpflichtet gefühlt, ihm finanziell behilflich zu sein. Er habe den F. O1. auch einmal im Krankenhaus besucht, als dieser an Krebs erkrankt sei. Er habe ausschließlich im Glauben, die Telefonrechnungen des F. O1. zu begleichen, diese bis zum 24. April 2002 (bzw. zuletzt im Juni 2002 die Rechnung für den Monat Mai) bezahlt. Seine Angabe werde dadurch gestützt, dass der F. O1. am 25. Mai 2002 verstorben sei. Er glaube, die Höhe der jeweiligen Rechnung habe die Ehefrau des F. O1. ihm telefonisch übermittelt. Die Telefonrechnungen habe er dann per Onlinebanking überwiesen. Die Rechnungen selbst habe er nie erhalten. Der Kläger hat beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 24. August 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist dem Vorbringen des Klägers unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Bescheides entgegengetreten und hat u.a. ausgeführt, es sei in Anbetracht des Intellekts des Klägers, der ein Hochschulstudium absolviert habe, nicht nachvollziehbar, dass er den Buchungstext „ALI“ bezüglich der Zahlung der fraglichen Telefonrechnungen nicht hinterfragt habe. Am 24. Februar 2014 hat das Verwaltungsgericht sowohl die Klage abgewiesen als auch einen vom Kläger gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt (5 L 1126/12). Auf die Beschwerde des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 27. Juli 2015 (18 B 312/14) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausweisungsverfügung, die Auferlegung der Meldepflicht und die räumliche Beschränkung wiederhergestellt sowie gegen die Zwangsmittelandrohung angeordnet und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Auf den Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung zugelassen, soweit sich die Klage gegen die Regelungen richtet, die in Ziffern 1 (Ausweisung), 5 (Meldepflicht), 6 (räumliche Beschränkung) und 7 (Zwangsmittelandrohung) der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 24. August 2012 getroffen worden sind. Im Übrigen hat der Senat den Zulassungsantrag abgelehnt. Der Kläger hat im Herbst 2015 die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor: Sowohl bei dem Sicherheitsgespräch vom 31. Oktober 2011 als auch bei der Sicherheitsbefragung vom 4. März 2008 habe es an dem erforderlichen Hinweis auf die Freiwilligkeit der Teilnahme am Gespräch bzw. an der Befragung gefehlt. Falsche Angaben zu dem Kennverhältnis betreffend B1. habe er nicht gemacht. Den B1. habe er auf der Lichtbildvorlage nicht wiedererkannt, weil das Foto von 2002 stamme und er B1. anders in Erinnerung gehabt habe, zumal er bereits im Januar 2002 nach C. umgezogen sei. Bei einer Sicherheitsbefragung im Jahre 2005 habe er B1. nach Lichtbildvorlage sogleich erkannt und dies auch zu Protokoll gegeben. Hätte er verschweigen wollen, dass ihm der B1. bekannt sei, so hätte er dies schon 2005 getan. Dass das Protokoll von 2005 nicht Bestandteil der Ausländerakte sei, dürfe nicht zu seinen Lasten gehen. Da B1. in der Moschee nur unter dem Namen F1. bekannt gewesen sei, habe er erst durch die angefochtene Ordnungsverfügung erfahren, dass er über die Bezahlung von Telefonrechnungen im Auftrag von F. O1. mit dem ihm äußerst flüchtig bekannten F1. in Verbindung gebracht worden zu sein. Erst daraufhin habe er diesen nachträglich in der ihm mit der Übersendung des Protokolls zugänglich gemachten Lichtbildvorlage wiedererkannt. Ob Angaben falsch oder unvollständig i.S.v. § 54 Nr. 6 AufenthG seien, beurteile sich nach dem Erkenntnishorizont des Ausländers. Bloß objektiv falsche Angaben seien hingegen nicht tatbestandsmäßig. Aus seiner – des Klägers – Sicht seien die Telefonrechnungen für F. O1. gezahlt worden. Dieser habe die gezahlten Beträge jeweils erstattet, nach dessen Tod sei der letzte Rechnungsbetrag aus Mai 2002 von seiner Witwe erstattet worden. Er – der Kläger – habe insoweit keine widersprüchlichen Angaben gemacht. Schließlich sei das gegen B1. eingeleitete Ermittlungsverfahren gemäß § 129a StGB mangels hinreichenden Tatverdachts am 1. September 2010 eingestellt worden. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Sicherheitsgesprächs habe deshalb gegen B1. kein Terrorismusverdacht mehr bestanden. Hätten sich die von ihm – dem Kläger – bezahlten Telefonrechnungen auf für terroristische Zwecke genutzte Telefonanschlüsse bezogen, so wären entsprechende Verbindungen über Prepaid-Handys abgewickelt worden, um die Identität der Nutzer zu verschleiern. Jedenfalls stellten die nicht getätigten Angaben über B1. keine in wesentlichen Punkten falschen oder unvollständigen Angaben über Verbindungen zu Personen dar, die der Unterstützung des Terrorismus verdächtig seien. Es sei nicht ersichtlich, warum er gewusst haben solle, dass I. mit einer terroristischen Organisation in Verbindung stehe. Er habe mit diesem keine Gespräche über dessen Gesinnung geführt, zudem habe I. eine Frage nach einem Aufenthalt im Irak ausdrücklich verneint. In dem Befragungsprotokoll von 2008 sei nur nach Kontakten zu Personen gefragt worden, von denen er wisse, dass sie einer terroristischen Gruppe oder Organisation nahe stehen. Ein derartiges positives Wissen habe er zu keiner Zeit gehabt. Falsche oder unvollständige Angaben habe er auch bezüglich I1. und EL O1. nicht gemacht. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass die Kennverhältnisse, die Gegenstand der Ausweisung seien, mehr als zehn Jahre zurücklägen und das Sicherheitsgespräch bzw. die Sicherheitsbefragung vor 8 bzw. 4 Jahren stattgefunden habe. Eine darauf gestützte Ausweisung wegen lediglich einzelner unterstellter Falschabgaben sei unverhältnismäßig. Nachdrücklich widersprochen werde der Unterstellung des Beklagten, seine ‑ des Klägers - Verlobte pflege salafistisches oder islamistisches Gedankengut. Sie sei zwar muslimischen Glaubens, habe aber entsprechend ihrer Erziehung im Hinblick auf Religionen eine weltoffene Einstellung. So habe sie bereits mehrere freiwillige soziale Dienste u.a. in christlichen Einrichtungen geleistet. Bei der beabsichtigten Ehe mit seiner Verlobten handele es sich auch nicht etwa um eine Scheinehe. Schließlich habe er weder Anhörungstermine beim Bundesamt ohne genügende Entschuldigung nicht wahrgenommen noch im Zusammenhang mit der beabsichtigten Eheschließung bewusst gegen Rechtsvorschriften verstoßen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagte die verfügte Ausweisung wegen des vom Kläger gestellten Asylantrags unter die Bedingung gestellt, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird oder dass eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist. Ferner hat der Beklagte klargestellt, dass er sich nicht mehr auf ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (entspricht § 54 Nr. 5 AufenthG a.F.) beruft. Sodann hat er die angefochtene Ordnungsverfügung hinsichtlich der darin enthaltenen Regelungen zu Ziffern 5 (Meldepflicht), 6 (räumliche Beschränkung) und 7 (Zwangsmittelandrohung) aufgehoben. Daraufhin haben die Beteiligten das Verfahren in entsprechendem Umfang für in der Hauptsache erledigt erklärt. Der Kläger beantragt, das angegriffene Urteil teilweise zu ändern, die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 24. August 2012 geregelte Ausweisung aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben, hilfsweise ihn, den Kläger, hinsichtlich der in Ziffer 1 verfügten Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte hat die angefochtene Ordnungsverfügung nach entsprechender Anhörung unter dem 3. März 2016 ergänzt und ausgeführt, die falschen bzw. unvollständigen Angaben zu I. und B1. rechtfertigten auch unabhängig von den Angaben zu F. O1. und I1. die Ausweisung des Klägers. Nach Mitteilung des Standesamtes C. vom 26. November 2015 beabsichtige der Kläger, die deutsche Staatsangehörige T5. X2. L2. zu heiraten. Diese unterhalte Kontakte zur islamistisch-salafistischen Szene. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 18 B 312/14, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der beigezogenen Aktenteile aus dem gegen den damaligen Beschuldigten F1. N1. B1. gerichteten Ermittlungsverfahren 2 BJs 29/02-3 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, war dieses in entsprechender Anwendung der §§ 92 Abs. 3 Satz 1, 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO einzustellen und das erstinstanzliche Urteil für wirkungslos zu erklären. Die Berufung des Klägers hat nur zum Teil Erfolg. Sie ist hinsichtlich der Regelung zu Ziffer 1. der angefochtenen Ordnungsverfügung unbegründet, soweit es um die Ausweisung als solche geht (A). Hinsichtlich der verfügten Sperrfrist ist die Beklagte zur Neubescheidung zu verpflichten (B). A) Die Ausweisungsverfügung – deren Rechtmäßigkeit sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beurteilt - findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 und 2, 54 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG in der derzeit geltenden Fassung. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer ausgewiesen, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Bei dieser Abwägung sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls zu berücksichtigen insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen aufnahmebereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Rechtstreue des Ausländers. Da die Ausweisung nunmehr als gebundene Entscheidung konzipiert ist, ist nicht mehr entscheidungserheblich, ob der Beklagte etwaige Ermessenserwägungen in hinreichender Form nachgebessert hat. Denn ein Ermessen ist der Ausländerbehörde aufgrund des gesetzlichen Systemwechsels nicht mehr eingeräumt. § 53 Abs. 1 AufentG ist der Grundtatbestand des neuen Ausweisungsrechts. Er gibt mit dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Ausweisungszwecke vor. Die bei Vorliegen dieser Zwecke gebotene Interessenabwägung lässt sich nach der Konzeption des Gesetzgebers nicht losgelöst von den Ausweisungszwecken vornehmen. §§ 54, 55 AufenthG enthalten gesetzlich typisierte Konstellationen jeweils unterschiedlich gewichteter – nämlich schwer bzw. besonders schwer wiegender - Ausweisungs- und Bleibeinteressen. Liegt ein dementsprechendes Ausweisungsinteresse vor, so sind zugleich die Ausweisungszwecke gegeben. § 54 AufenthG gewichtet damit nicht nur das Ausweisungsinteresse im Verhältnis zum Bleibeinteresse des Ausländers, sondern konkretisiert zugleich die Ausweisungszwecke. Der Kläger gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung. An seiner Ausweisung besteht gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG im Interesse der genannten Schutzgüter ein schwerwiegendes Interesse (I.), das sein Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt (II.). I. Das Ausweisungsinteresse wiegt schwer, weil der Kläger – wie § 54 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG voraussetzt - in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet gedient hat, gegenüber der Ausländerbehörde in wesentlichen Punkten vorsätzlich falsche Angaben über Verbindungen zu Personen gemacht hat, die der Unterstützung des Terrorismus verdächtig sind. § 54 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG setzt zunächst voraus, dass die Person(en) oder Organisation, mit welcher der Ausländer in Verbindung steht, der Unterstützung des Terrorismus verdächtig ist. Es braucht deshalb nicht positiv festgestellt zu werden, dass die Bezugsperson(en) oder -organisation den Terrorismus unterstützt, ausreichend ist vielmehr der auf Tatsachen beruhende Verdacht einer dementsprechenden Unterstützung. Die falschen oder unvollständigen Angaben müssen sich auf Verbindungen zu der entsprechenden Bezugsperson oder –organisation beziehen. Der Begriff der Verbindung setzt weder eine Mitgliedschaft noch eine Unterstützung voraus, sondern ist weit zu verstehen und erfasst sämtliche als Verbindung zu verstehenden Kontakte z.B. verwandtschaftlicher, freundschaftlicher, nachbarschaftlicher, beruflicher, gesellschaftlicher, politischer und geschäftlicher Art. Lediglich bloße Zufallskontakte stellen keine Verbindung im vorgenannten Sinne dar. Vgl. HTK-Armbruster zu § 54 Nr. 6 AufenthG a.F. m.w.N; Discher, in: GK-AufenthG, § 54 Rn. 749 ff. Für das Bestehen eines schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG genügt der Nachweis falscher bzw. unvollständiger Angaben über derartige Verbindungen, ohne dass es noch des gesonderten Nachweises konkreter Verbindungen zu terroristischen Kreisen bedürfte. Schutzgut der Rechtsvorschrift ist die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Die Norm beruht auf der Annahme, dass Ausländer mit Verbindungen zu terroristischen Gruppen sich vielfach legal in der Bundesrepublik aufhalten. Falsche oder unvollständige Angaben im Rahmen einer Befragung im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG lassen insofern ein erhebliches Sicherheitsrisiko vermuten. Vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 52 und 14/7386, S. 56 f.; Hailbronner, Ausländerrecht, 88. EL, Oktober 2014, Rn. 44 zu § 54. Die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nach § 54 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 AufenthG nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde. Dementsprechende Befragungen des Klägers haben am 4. März 2008 durch die Ausländerbehörde der Stadt N. und am 31. Oktober 2011 durch die Ausländerbehörde des Beklagten stattgefunden. Ihnen ist jeweils der nach der damals geltenden Rechtslage gemäß § 54 Nr. 6 Halbsatz 2 AufenthG a.F. vorgeschriebene Hinweis auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger Angaben vorausgegangen. Ein Hinweis auf die Folgen verweigerter Angaben ist zwar nicht erfolgt. Dieser war aber nach der damals geltenden Rechtslage konsequenter Weise nicht erforderlich, weil eine Ausweisung auf verweigerte Angaben nicht gestützt werden konnte. Im vorliegenden Zusammenhang steht das Unterbleiben des nunmehr geforderten Hinweises auf die Rechtsfolgen verweigerter Angaben der Annahme des Ausweisungsinteresses nicht entgegen, weil dieses nicht aus verweigerten Angaben abgeleitet wird. § 54 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG ist nicht etwa dahingehend zu verstehen, dass falsche oder unvollständige Angaben in vor seinem In-Kraft-Treten geführten und dementsprechend nur von einer darauf beschränkten Belehrung begleiteten Sicherheitsgesprächen eine Ausweisung nicht mehr rechtfertigen könnten. Für derart weitreichende Folgen bietet das Gesetz keine Anhaltspunkte. Entgegen der Ansicht des Klägers wird die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass er nicht auf eine Freiwilligkeit der Teilnahme an den Befragungen i.S. einer Freiwilligkeit sowohl des Erscheinens als auch der Mitwirkung durch die Beantwortung gestellter Fragen hingewiesen worden wäre. Dabei kann offen bleiben, ob der Ausländer, dessen persönliches Erscheinen zur Sicherheitsbefragung nach § 82 Abs. 4 AufenthG im Übrigen durchaus angeordnet werden kann, zur Mitwirkung an der ausländerrechtlichen Sicherheitsbefragung verpflichtet ist oder ob die Mitwirkung – wie der Kläger meint – auf Freiwilligkeit beruht. Vgl. zur Frage der Mitwirkungspflicht HTK-Armbruster zu § 54 Nr. 6 AufenthG a.F. m.w.N. Eine etwaige Hinweispflicht, die das einfache Gesetzesrecht so hier nicht vorgibt, und die bezüglich des Erscheinens zur Sicherheitsbefragung von vornherein nur in Betracht kommt, wenn eine Anordnung nach § 82 Abs. 4 AufenthG nicht getroffen worden ist, folgt nämlich nicht aus dem hier als Grundlage allein in Betracht zu ziehenden und verfassungsrechtlich garantierten Recht auf ein faires Verfahren. Die Bestimmung der verfahrensrechtlichen Befugnisse und Hilfestellungen, die dem Betroffenen nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens im Einzelnen einzuräumen sind, und die Festlegung, wie diese auszugestalten sind, sind in erster Linie dem Gesetzgeber und sodann – in den vom Gesetz gezogenen Grenzen – den Gerichten bei der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und -anwendung aufgegeben. Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht – auch in seiner Anwendung und Auslegung durch die Gerichte – ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde. Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 2 BvR 209/14 u.a. -, juris Rn. 29 ff. Davon ausgehend gebietet das Recht auf ein faires Verfahren den vom Kläger geforderten Hinweis nicht. Bereits dem nach § 54 Nr. 6 AufenthG a.F. erforderlichen Hinweis auf die Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger Angaben war im Umkehrschluss zugleich zu entnehmen, dass verweigerte Angaben und damit auch das Nichterscheinen zur Sicherheitsbefragung derartige Rechtsfolgen jedenfalls im Rahmen des § 54 Nr. 6 AufenthG a.F. nicht nach sich ziehen. Ein weitergehender ausdrücklicher Hinweis auf eine etwaige freiwillige Teilnahme war deshalb nicht aus rechtsstaatlichen Gründen zwingend geboten. Abgesehen davon ist der Kläger vor dem Sicherheitsgespräch vom 31. Oktober 2011 durch die diesbezügliche Vorladung vom 19. September 2011 darüber informiert worden, dass im Falle seines unentschuldigten Fehlens das persönliche Erscheinen angeordnet werden kann. Ferner ist er im Eingang des Sicherheitsgesprächs darauf hingewiesen worden, dass er nicht verpflichtet sei, Abgaben zu machen. Sind danach die für die verfügte Ausweisung erforderlichen Hinweise erteilt worden, sind die Sicherheitsbefragungen vom 4. März 2008 und vom 31. Oktober 2011 verwertbar, in denen der Kläger Falschangaben i.S.v. § 54 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG jedenfalls zu B1. gemacht hat. Der Kläger hat in Bezug auf B1. im Sicherheitsgespräch vom 31. Oktober 2011 insoweit vorsätzlich falsche Angaben gemacht, als er nach Lichtbildvorlage bewusst wahrheitswidrig angegeben hat, diesen nicht zu kennen. Dies ergibt sich aus folgenden Umständen: In seiner eidesstattlichen Erklärung vom 3. September 2012 hat der Kläger eingeräumt, B1. in der Moschee X. zwei- oder dreimal gesehen zu haben. Seine Einlassung, B1. bei der Lichtbildvorlage nicht erkannt zu haben, ist unglaubhaft. Die hierfür zunächst angeführte Begründung, B1. habe vor mehr als 10 Jahren – im Zeitpunkt der Wahrnehmung in der Moschee – anders ausgesehen, ist dadurch entkräftet worden, dass das vorgelegte Lichtbild nach den nicht in Frage gestellten Angaben des Beklagten im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung bereits am 15. April 2004 – und damit in zeitlicher Nähe zu der Wahrnehmung des B1. in der Moschee - angefertigt worden ist. Die Replik des Klägers, er habe sich die fehlende Erinnerung damit erklärt, dass B1. vor 10 Jahren eventuell anders ausgesehen habe, wertet der Senat als Ausflucht. Es kommt hinzu, dass der Kläger – wie sowohl in der Ordnungsverfügung als auch im Urteil des Verwaltungsgerichts im Einzelnen dargestellt – von Oktober 2001 bis Juni 2002 insgesamt acht Mobilfunkrechnungen für B1. gezahlt hat. Die Zahlung erfolgte jeweils aufgrund einer Einzugsermächtigung durch Abbuchung der angefallenen Beträge von einem Konto des Klägers bei der Stadtsparkasse L. . Als Buchungstext war jeweils der Name B1. vermerkt. Der Senat glaubt dem Kläger nicht, dass er den Buchungstext B1. vermerkt hat ohne zu wissen, dass sich dieser auf F1. N1. B1. bezog. Gerade dann, wenn – wie vorgetragen – der Wunsch um Begleichung der Rechnungen von EL O1. an den Kläger herangetragen worden sein soll, EL O1. die Beträge in bar erstattet haben soll und der Kläger davon ausgegangen sein will, Rechnungen des EL O1. zu begleichen, ist es lebensfremd, dass der Kläger sich nicht nach dem Sinn des dann in keiner Weise nachvollziehbaren Buchungstextes „B1. “ erkundigt haben, sondern „nichts Böses dabei gedacht“ haben will. Eine derartige Unbekümmertheit passte auch nicht zu dem übrigen Verhalten des Klägers, der sich als durchaus um- und vorsichtig dargestellt hat und etwa den I1. zur Absicherung gefragt haben will, ob er der Organisation „Al-Gama’a al –Islamiyya (GI)“ angehöre. Nach alledem ist davon auszugehen, dass der Kläger den B1. mehr als nur flüchtig kannte – also Verbindungen i.S. von § 54 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG zu B1. bestanden – und er diesen Umstand im Sicherheitsgespräch vom 31. Oktober 2011 bewusst verschwiegen hat. Diese Einschätzung wird nicht in Frage gestellt durch den Vortrag des Klägers, er habe B1. bei der Befragung durch den Verfassungsschutz im Jahre 2005 nach Lichtbildvorlage noch wiedererkannt. Zum einen ist dieser Vortrag durch nichts näher belegt, zum anderen spricht dieser – seine Richtigkeit einmal unterstellt – nicht gewichtig dafür, der Kläger habe kein Motiv dafür gehabt, sechs Jahre später und gegenüber einer anderen Behörde zu bestreiten, den B1. zu kennen. Die Erklärungsversuche des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat für den Umstand, dass er B1. nicht erkannt habe, überzeugen ebenfalls nicht, zumal sie von den bisher genannten Gründen abweichen. Zum einen will er wegen einer am Tag der Befragung noch anzutretenden Reise in Eile gewesen sein und deshalb nur flüchtig auf das ihm vorgelegte Lichtbild geschaut haben. Zum anderen habe er angenommen, es komme nur auf aktuelle Bekanntschaften und nicht auf lange zurückliegende an. Angesichts der mit unzutreffenden Angaben im Sicherheitsgespräch verbundenen Konsequenzen, die dem Kläger durch die dem Gespräch vorangegangene Belehrung noch einmal vor Augen geführt worden waren, ist es mit Blick auf die vom Kläger ansonsten angeblich geübte Umsicht unglaubhaft, dass er sich mit einem nur flüchtigen Blick auf die ihm gezeigten Fotos begnügt hat und damit ohne nachvollziehbaren Grund das Risiko falscher Abgaben eingegangen ist. Die der Vorlage der Lichtbilder vorangegangene Frage („Wir haben hier einige Lichtbilder und möchten von Ihnen wissen, ob sie die abgebildeten Personen kennen“) lässt eine Interpretation, es komme nur auf aktuelle Bekanntschaften an, nicht zu. In jenem Sinne ist die Frage vom Kläger bezüglich B3. EL O1. auch nicht verstanden worden, denn er hatte angegeben, er habe ihn ca. 1999/2000 in der Moschee in F3. gesehen. B1. als Verbindungsperson des Klägers ist auch – wie § 54 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG voraussetzt – der Unterstützung des Terrorismus verdächtig. Insoweit ist nicht erforderlich, dass B1. den Terrorismus tatsächlich unterstützt hat, sondern es reicht entsprechend dem Gesetzeswortlaut aus, dass lediglich der Verdacht einer dementsprechenden Unterstützung besteht. Als Unterstützung des Terrorismus sind alle Verhaltensweisen anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten des Terrorismus auswirken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 ‑, juris Rn. 27 zu § 47 Abs. 2 Nr. 4 AuslG 1990. Der Verdacht einer so zu verstehenden Unterstützung des Terrorismus durch B1. ergibt sich aus den Erkenntnissen des u.a. gegen B1. geführten Ermittlungsverfahrens nach § 129a StGB im Zusammenhang mit dem Attentat auf eine Synagoge in Djerba/Tunesien im Jahre 2002, zu dem sich Al-Quaida bekannt hatte. Nach dem Sachstandsbericht des Bundeskriminalamts vom 1. September 2003 zu diesem Ermittlungsverfahren wird B1. als Al-Quaida Werber angesehen. Es wurde zudem bekannt, dass er an der Kampfausbildung der Freiwilligen Muslime in Bosnien u.a. (sog. Non-aligned Mujahedin) teilgenommen habe. Bei B1. soll es sich zudem um eine Person handeln, die möglicherweise in das Netzwerk von Usama Bin Laden eingebunden war. B1. war nach eigenen Angaben bekannt mit dem Mitbeschuldigten H2. , der während eines Afghanistanaufenthalts für mehrere Wochen in einer Al-Quaida Siedlung am Flughafengelände in Kandahar gewohnt hatte, in der nach H3. Angaben zeitweilig auch Usama Bin Laden seine Unterkunft gehabt habe. Bei dieser Gelegenheit sei es wiederholt zu persönlichen Kontakten zwischen H2. und Bin Laden gekommen. Zwar ist das vorgenannte Ermittlungsverfahren – soweit es B1. betrifft – im September 2010 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, weil keine verdichtenden Hinweise darauf gefunden werden konnten, dass B1. eine terroristische Vereinigung unterstützt. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung führt die Einstellung des Ermittlungsverfahrens jedoch nicht zugleich auch zum Entfall der Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG. § 129a Abs. 5 StGB enthält nämlich strengere Voraussetzungen als § 54 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG. Während es für § 54 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG ausreicht, dass die Kontaktperson der Unterstützung des Terrorismus lediglich verdächtig ist, erfordert § 129a Abs. 5 StGB den tatsächlichen Nachweis der Unterstützung. Die Einschätzung der Generalbundesanwaltschaft, der Nachweis der strengen Voraussetzungen des § 129a Abs. 5 StGB könne nicht geführt werden, lässt daher nicht den Schluss zu, auch die weniger strengen Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 Nr. 7 AufentG würden verfehlt. Vgl. sogar zum Verhältnis von § 129a StGB zu § 54 Nr. 5 AufenthG a. F. VGH B.-W., Beschluss vom 16. November 2007 - 11 S 695/07 -, juris Rn. 2. Ob B1. erst nach dem Anschlag auf die Synagoge in Djerba unter Terrorverdacht geraten ist, kann auf sich beruhen. Im Rahmen des § 54 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG kommt es auf diesen Zeitpunkt nicht an. Insbesondere ist es sowohl nach dem Gesetzeswortlaut als auch nach dessen Sinn und Zweck nicht erforderlich, dass die von § 54 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG vorausgesetzten Verbindungen zu der einer Unterstützung des Terrorismus verdächtigen Person erst nach Entstehen des Terrorverdachts geknüpft worden sind. Schließlich ist es für die Tatbestandsverwirklichung des § 54 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG auch unerheblich, ob die vom Kläger bezahlten Telefonrechnungen sich auf zu terroristischen Zwecken genutzte Telefonanschlüsse bezogen haben. Dass die Angaben in wesentlichen Punkten falsch oder unvollständig sein müssen, bedeutet zwar, dass nicht jede Unvollständigkeit, Unklarheit oder Unwahrheit tatbestandsmäßig ist, sondern nur eine solche, die für die sicherheitsrechtliche Beurteilung in Bezug auf den Terrorismus wesentlich ist. Vgl. Discher, in: GK-AufenthG, § 54 Rn. 741. Von einer derartigen Unwahrheit ist aber bereits deshalb auszugehen, weil der Kläger im Sicherheitsgespräch vom 31. Oktober 2011 abgestritten hat, den B1. überhaupt zu kennen. Falschangeben bezüglich I. , I1. und F. F2. sind dem Kläger dagegen nicht anzulasten. Wegen F. F2. und I1. wird auf die entsprechenden Passagen im Senatsbeschluss vom 27. Juli 2015 – 18 B 312/14 – Bezug genommen. Hinsichtlich I. gilt Folgendes: Der Beklagte leitet die Annahme von Falschangaben zu I. aus dem Umstand her, dass der Kläger bei der Sicherheitsbefragung vom 4. März 2008 verneint habe, Kontakt zu Personen gehabt zu haben, von denen er wisse, dass sie Al-Quaida nahe gestanden haben oder nahe stehen. Diese Angabe sei falsch gewesen, weil der Kläger eingeräumt habe, bereits vor der Befragung in einem Gespräch mit Bediensteten des Verfassungsschutzes zu I. befragt worden zu sein. Dieser Umstand lässt aber nicht den Schluss zu, der Kläger habe gewusst, dass I. Al-Quaida zumindest nahegestanden habe. Der Kläger hat etwa im Eilverfahren vorgetragen, der Verfassungsschutz habe von ihm wissen wollen, ob ihm der Aufenthaltsort des I. im Irak bekannt sei. Über Al- Quaida und einen Bezug I3. zu dieser Organisation sei er nicht befragt worden. Diese Einlassung ist ihm nicht zu widerlegen. Soweit er im Sicherheitsgespräch vom 31. Oktober 2011 ausgeführt hat, er habe nach dem Gespräch mit dem Verfassungsschutz mit I. „darüber“ gesprochen, gilt nichts anderes. Hierzu hat der Kläger erklärt, er habe nie mit I. über dessen Gesinnung gestritten oder gesprochen. Vielmehr habe er I. auf den Aufenthalt im Irak angesprochen und darüber sei es zum Streit gekommen. Die inhaltliche Richtigkeit dieser Einlassung ist zwar nicht frei von Zweifeln, gleichwohl ist der Inhalt des Gesprächs zwischen dem Kläger und den Mitarbeitern des Verfassungsschutzes nicht bekannt, so dass sich Falschangaben nicht annehmen lassen. Dass durch die vorsätzlichen Falschangaben bezüglich B1. begründete schwerwiegende öffentliche Ausweisungsinteresse ist auch nicht etwa mit Blick auf die seit dem Sicherheitsgespräch bzw. dem Bestehen des Kennverhältnisses verstrichene Zeit entfallen. Bei der Prüfung, ob die vom Gesetzgeber zugrundegelegte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung noch fortbesteht, dürfte es insoweit allerdings in erster Linie auf die seit dem Sicherheitsgespräch verstrichene Zeit ankommen. Denn gerade die dabei gemachten Falschangaben begründen die Annahme eines erheblichen Sicherheitsrisikos in der Person des Klägers. Dass dieses bereits durch die seither vergangene Zeit von rund viereinhalb Jahren entfallen wäre, ist nicht ersichtlich, zumal der Kläger nach wie vor nicht bereit ist, seine ursprüngliche vorsätzliche Falschangabe bezüglich B1. einzuräumen und zu erklären. Dies spricht dafür, dass die Gründe für die Falschangabe nicht geeignet sind, die Annahme eines gegenwärtigen Sicherheitsrisikos auszuräumen. Ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (diese Regelung entspricht § 54 Nr. 5 AufenthG a.F.) ist nicht gegeben und wird vom Beklagten auch nicht mehr geltend gemacht. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug auf die entsprechenden Ausführungen im Senatsbeschluss vom 27. Juli 2015 – 18 B 312/14 –. II. Das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers überwiegt auch dessen private Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. In die Abwägung nach § 53 Absatz 1 AufenthG sind die in § 54 und § 55 AufenthG vorgesehenen Ausweisungs- und Bleibeinteressen mit der im Gesetz vorgenommenen grundsätzlichen Gewichtung einzubeziehen. Neben den explizit in §§ 54 und 55 AufenthG aufgeführten Interessen sind aber noch weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Bleibe- oder Ausweisungsinteressen denkbar. Die Katalogisierung in den §§ 54 und 55 AufenthG schließt daher die Berücksichtigung weiterer Umstände nicht aus. Dies folgt bereits aus dem Grundtatbestand des § 53 Absatz 1 AufenthG, ist aber für die schweren, aufgrund der Vielgestaltigkeit der Lebenssituationen bewusst nicht abschließend aufgezählten Bleibeinteressen in § 55 Absatz 2 AufenthG nochmals ausdrücklich normiert. § 55 AufenthG entspricht in seiner Struktur § 54 AufenthG. Normiert werden in den Absätzen 1 und 2 besonders schwerwiegende und schwerwiegende Bleibeinteressen. Die Formulierung in Absatz 2 mit „insbesondere“ macht deutlich, dass die Festlegung der schwerwiegenden Interessen des Ausländers am Verbleib im Bundesgebiet nicht abschließend ist. In § 55 Absatz 1 und 2 soll die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Anforderungen höherrangigen Rechts an die Ausweisungsentscheidung nachvollzogen werden; insbesondere sollen die Anforderungen aus Artikel 8 EMRK typisierend und nicht abschließend konkretisiert werden. In die nach § 53 Absatz 1 AufenthG bei jeder Ausweisung vorzunehmende umfassende Abwägung der Umstände des Einzelfalles sind die in § 53 Absatz 2 AufenthG genannten Kriterien einzubeziehen. Die in Absatz 2 vorgenommene Aufzählung orientiert sich dabei im Wesentlichen an den Kriterien, die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (vgl. nur EGMR, Entscheidung vom 22. Januar 2013, Individualbeschwerde Nr. 66837/11 m. w. N.) als maßgeblich zu berücksichtigende Gesichtspunkte im Rahmen der Abwägung herangezogen werden. Die in § 53 Absatz 2 AufenthG genannten Umstände können sowohl zugunsten als auch zulasten des Ausländers wirken. Eine lange Aufenthaltsdauer wird sich z. B. grundsätzlich zugunsten des Ausländers auswirken, während kürzere Aufenthaltszeiten zu seinen Lasten gehen können. Bindungen an das Bundesgebiet begründen ihrerseits grundsätzlich ein Bleibeinteresse, während Bindungen des Ausländers an seinen Herkunftsstaat das Ausreiseinteresse verstärken können. Dies kann allerdings nicht gelten in Fällen, in denen der Ausländer – unabhängig von der Stärke seiner Bindungen und der Möglichkeit der Reintegration vor Ort – auf Bindungen im Herkunftsstaat nicht verwiesen werden kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn dem Betroffenen in seiner Heimat Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht, mithin vor allem bei anerkannten Asylberechtigten, Flüchtlingen oder Personen, die subsidiären Schutz genießen. Auch die Schutzwürdigkeit der Bindungen des Ausländers an das Bundesgebiet kann im Einzelfall das Ergebnis der Abwägung beeinflussen. Rechtstreue spricht für, ihr Fehlen gegen den Ausländer. Die Aufzählung der in Absatz 2 genannten Kriterien ist dabei nicht abschließend. Auch weitere Umstände, z. B. die Tatsache, dass erhebliche Integrationsleistungen bzw. erhebliche Integrationsdefizite oder Gründe nach § 60a AufenthG vorliegen, die einer Abschiebung des Ausländers entgegenstehen, können Berücksichtigung finden. Vgl. BT-Drs. 18/4097, S.49 f. Der Kläger kann sich nicht auf ein gesetzlich vertyptes schwerwiegendes oder gar besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse berufen, denn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG liegen nicht vor. Auch im Übrigen ist ein zumindest schwer wiegendes Bleibeinteresse nicht erkennbar. Dies allein führt indes noch nicht zu einem Überwiegen des Ausweisungsinteresses gegenüber dem Bleibeinteresse des Klägers. Eine schematische und allein den gesetzlichen Typisierungen und Gewichtungen verhaftete Betrachtungsweise, die einer umfassenden Bewertung der den Fall prägenden Umstände entsprechend deren konkretem Gewicht zuwiderlaufen würde, verbietet sich ebenso wie eine „mathematische Abwägung“ im Sinne eines bloßen Aufzählens von Umständen, die das Ausweisungsinteresse einerseits und das Bleibeinteresse andererseits begründen. Vgl. VGH B.-W., Urteil vom 13. Januar 2016 – 11 S 889/15 – , juris Rn. 142. Hiervon ausgehend ist mit Blick auf § 53 Abs. 2 AufenthG einerseits zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er sich seit über 18 Jahren überwiegend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, die deutsche Sprache spricht, hier zwar keine Berufsausbildung abgeschlossen, aber unterschiedliche, teils selbständige Erwerbstätigkeiten ausgeübt hat, er strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und – so sei unterstellt – über Kontakte zu in Deutschland lebenden Personen verfügt. Andererseits hat der Kläger aber auch noch erhebliche Bindungen an seinen Heimatstaat Marokko, in dem er über 20 Jahre und damit den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens gelebt hat. Er beherrscht nicht nur die Sprache seines Heimatlandes, sondern dort leben auch seine Eltern, fünf Geschwister und sein im Jahre 2013 geborenes Kind. Angesichts seines bisherigen Werdegangs bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, es könne ihm nicht gelingen, sich in seinem Heimatstaat eine Existenzgrundlage aufzubauen. Bei der unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmenden Abwägung der jeweiligen Interessen überwiegt das schwerwiegende Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers schon angesichts dessen erheblicher Bindungen an seinen Heimatsstaat. Der Umstand, dass er eine deutsche Staatsangehörige heiraten möchte, ist zwar ebenfalls zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, diesem kommt aber angesichts des insgesamt deutlich überwiegenden Ausweisungsinteresses keine ausschlaggebende Bedeutung zu B) Dem Kläger steht der mit dem Hauptantrag verfolgte Anspruch auf Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht zu. Auf den Hilfsantrag wird die in Ziffer 1 verfügte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 7 Jahre aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, den Kläger insoweit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgehoben werden entweder zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert. Die Voraussetzungen beider Varianten sind nicht gegeben. Aus den vorstehenden Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Ausweisung ergibt sich, dass die vom Kläger ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, deren Abwehr dass Einreise- und Aufenthaltsverbot dient, fortbesteht und das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers dessen Bleibeinteressen überwiegt. Sonstige in diesem Zusammenhang relevante schutzwürdige Belange des Klägers, zu deren Wahrung das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgehoben werden könnte, sind nicht ersichtlich, zumal die Ausweisung wegen des Asylantrags des Klägers unter die in § 53 Abs. 4 AufenthG vorgegebene Bedingung gestellt worden ist. Der Beklagte ist unter Aufhebung der verfügten Befristung zur Neubescheidung zu verpflichten, weil die Befristung rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die gesetzte Frist von sieben Jahren ist zu lang bemessen. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Fristbemessung ist im für die Überprüfung durch den Senat maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung § 11 Abs. 3 AufenthG in der derzeit geltenden Fassung. Danach wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Sie darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Die gesetzgeberische Vorgabe einer Ermessensentscheidung ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Zeitler, HTK-AuslR, § 11 Abs. 3 AufenthG Anm. 1; offengelassen von Sächs.OVG, Beschluss vom 23. Februar 2016 – 3 A 115/15 -, juris Rn. 13 ; a.A. VGH B.-W., Urteile vom 9. Dezember 2015 – 11 S 1857/15 -, juris Rn. 25, und vom 2. März 2016 – 11 S 1389/15 –, juris Rn. 98. Der Gesetzgeber hat in § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2012 (1 C 7.11) ausdrücklich klargestellt, dass die Entscheidung über die Dauer der Sperrfrist im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde steht. BT-Drs. 18/4097, S. 36. In jenem Urteil war das Bundesverwaltungsgericht unter Annahme eines insoweit offenen Wortlauts des § 11 Abs. 1 Sätze 3 und 4 AufenthG a.F. davon ausgegangen, dass in der Gesamtschau der sich aus den Grundrechten des Grundgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie aus dem Unionsrecht ergebenden Argumente die Interessen des Betroffenen an der Befristung in einer Weise aufgewertet worden seien, dass ein Ermessensspielraum der Verwaltung nicht mehr angenommen werden könne. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 1 C 7.11 –, juris Rn. 33. Zum einen ist ein hinsichtlich der Annahme einer gebundenen Entscheidung offener Gesetzeswortlaut angesichts der eindeutigen Festlegung des Gesetzgebers nicht mehr gegeben. Zum anderen stehen weder unionsrechtliche noch verfassungsrechtliche oder menschenrechtliche Vorgaben der Zulässigkeit eines Ermessenspielraums bei der Fristbestimmung zwingend entgegen, so aber VGH B.-W., Urteil vom 9. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 27. Soweit solche Vorgaben bestehen, fungieren sie vielmehr ebenso wie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als gesetzliche Ermessensgrenzen, deren Einhaltung nach § 114 Abs. 1 Satz 1 VwGO gerichtlich voll überprüfbar ist. Schließt daher der gebotene rechtliche Schutz des Ausländers die Annahme eines grundsätzlich gegebenen, aber rechtlich begrenzten Ermessensspielraums nicht aus, so gilt nichts anderes im Hinblick auf die mit der Fristbemessung verfolgten öffentlichen Interessen. Diese erfordern die prognostische Einschätzung, wie lange das Verhalten des Klägers, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. In diesem Rahmen ist der Ausländerbehörde – innerhalb der zum Schutz des Ausländers bestehenden Grenzen – ein gewisser Spielraum bei der Fristbemessung eingeräumt, der auch auf der Erkenntnis beruht, dass sich die Zeitdauer der vom Ausländer noch ausgehenden Gefährlichkeit kaum mathematisch exakt abbilden lässt. Dieser Spielraum wirkt sich im Ergebnis zugunsten des Ausländers aus, weil er es ermöglicht, im Einzelfall hinter der nach übergeordnetem Recht zulässigen Höchstfrist zurückzubleiben. Gegen die Praktikabilität eines so verstandenen Ermessensspielraums lässt sich nicht einwenden, es bedürfe ohnehin bei jeder im Wege der gebundenen Entscheidung zu verfügenden Ausweisung einer Überprüfung des Bestehens der Wiederholungsgefahr und insoweit bestehe kein Spielraum der Behörde. Für die Ausweisung kommt es nämlich allein darauf an, ob im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine Wiederholungsgefahr besteht, hingegen bedarf es keiner in die Zukunft gerichteten Prognose, wie lange diese noch andauert. Sollte die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (RL 2008/115/EG) im hier gegebenen Zusammenhang einer Ausweisung überhaupt einschlägig sein, so ist ihr jedenfalls nicht zu entnehmen, dass ein Ermessensspielraum bei der Fristbemessung im oben genannten Sinne unionsrechtswidrig wäre. Nach Art. 11 Abs. 2 RL 2008/115/EG wird die Dauer des Einreiseverbots in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und überschreitet, wenn nicht der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt, grundsätzlich nicht fünf Jahre. Die Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls ist gerade im Rahmen einer Ermessensentscheidung ohne Weiteres gewährleistet. Der RL 2008/115/EG ist auch nicht zu entnehmen, dass die Frist zwingend dem unionsrechtlich im Einzelfall zulässigen Höchstmaß entsprechen müsste und dahinter nicht angemessen zurückbleiben dürfte. Die vom Beklagten festgesetzte Frist von sieben Jahren ist rechtswidrig, weil die für eine Überschreitung einer Frist von fünf Jahren hier erforderliche schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht besteht. Auch wenn es sich dabei um einen unionsrechtlichen Begriff handelt, kann auf das in Rechtsprechung und Literatur entwickelte Verständnis des auch in § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG a.F. entwickelten Begriffs zurückgegriffen werden. Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 11 Rn. 116. Dieser ist in ständiger Rechtsprechung des BVerwG dahin ausgelegt worden, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers vor Ausweisung ein deutliches Übergewicht haben muss. Ob diese Voraussetzungen vorlagen, war im Wesentlichen eine Frage des Einzelfalls und unterlag voller gerichtlicher Kontrolle. Dabei ist hier zu berücksichtigen, dass nach § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG a.F. schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Regel u.a. im Fall des § 54 Nr. 5 AufenthG vorlagen (der § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entspricht), nicht aber im Fall des § 54 Nr. 6 AufenthG a.F., der dem hier gegebenen § 54 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG entspricht. Schwerwiegende Ausweisungsgründe i. S. von § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG a.F. konnten aber auch dann vorliegen, wenn keiner der in § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG aufgeführten Ausweisungstatbestände vorlag, es fehlte dann lediglich an einer gesetzlichen Vermutung für die Annahme schwerwiegender Gründe, die allerdings vorliegen konnten, wenn dem Ausweisungsanlass ein besonderes Gewicht zukam. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2009 - 1 C 2.08 -, juris Rn. 14 ff. In Übertragung dieser Grundsätze auf die vorliegende Fallkonstellation ist zu fragen, ob unter Zugrundelegung des konkreten Ausweisungsanlasses bei Würdigung der gesamten Umstände des Falles ein öffentliches Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für eine Überschreitung der Fünf-Jahres-Frist spricht und das Interesse des Ausländers an der Einhaltung dieser Fristgrenze deutlich überwiegt. Diese Frage ist hier zu verneinen. Dem Kläger ist lediglich eine vereinzelte Falschangabe im Sicherheitsgespräch vom 31. Oktober 2011 anzulasten, der zudem kein gesteigertes Gewicht zukommt, denn seiner Kontaktperson B1. konnte bislang keine Straftat nachgewiesen werden. Die Falschangabe liegt zudem schon einige Jahre zurück. Auch der Kläger selbst ist bislang in keiner Hinsicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Bei der nach Ermessen vorzunehmenden Neubestimmung der Frist wird der Beklagte sich deshalb von vornherein im Fristrahmen von bis zu fünf Jahren zu bewegen haben, wobei der Senat anmerkt, dass eine Frist von mehr als vier Jahren nach den Umständen des Falles kaum vertretbar sein dürfte. Des Weiteren hat der Beklagte bei der Fristbemessung Folgendes zu beachten: Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist ist gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen zu bestimmen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind das Gewicht des Ausweisungsinteresses und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf bei einer spezialpräventiv motivierten Ausweisung der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Frist muss sich an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK messen und ggf. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in §§ 53 Abs. 2, 55 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorzunehmen und in einem sich ggf. anschließenden gerichtlichen Verfahren unter Kontrolle zu halten. Vgl. Senatsbeschluss vom 24. Januar 2013 – 18 A 139/12 -, juris Rn. 9. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 VwGO. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der Kläger in erster Instanz hinsichtlich des nicht berufungsbefangenen Teils des Streitgegenstandes (insbes. Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis) und in beiden Instanzen hinsichtlich der Ausweisung unterlegen ist. Dem Beklagten sind dagegen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, soweit das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist. Ferner hat der Senat dem Umstand Rechnung getragen, dass die Klage bezüglich der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots teilweise erfolgreich war, der allerdings neben der gegen die Ausweisung gerichteten Klage streitwertmäßig keine eigenständige Bedeutung zukommt. Die Revision war gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, soweit sich die Klage auf die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots bezieht. Insoweit hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung angesichts der in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen unterschiedlichen Auffassungen zum Rechtscharakter der Befristungsentscheidung.