OffeneUrteileSuche
Beschluss

23 L 2689/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0123.23L2689.18.00
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 7720/18 gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 1. Oktober 2018 wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladenen je zur Hälfte mit Ausnahme der jeweiligen außergerichtlichen Kosten. Diese tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladenen selbst.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 7720/18 gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 1. Oktober 2018 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladenen je zur Hälfte mit Ausnahme der jeweiligen außergerichtlichen Kosten. Diese tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladenen selbst. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der gegen die Baugenehmigung für das Grundstück G.------weg 00, Flurstück 000, erhobenen Klage anzuordnen, hat Erfolg. Das Gericht ordnet gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO die nach § 212a Abs. 1 BauGB entfallende aufschiebende Wirkung der Klage des Nachbarn gegen die Baugenehmigung dann an, wenn dessen Interesse, von der Bauausführung vorerst verschont zu bleiben, schwerer wiegt als das Interesse des Bauherrn, die Baugenehmigung sofort auszunutzen. Diese Entscheidung bestimmt sich nach den Erfolgsaussichten der Klage. Die Klage der Antragsteller wird voraussichtlich Erfolg haben, weil die streitige Baugenehmigung rechtswidrig ist und die Antragsteller in eigenen Rechten verletzt. Gegen eine Baugenehmigung kann sich ein Nachbar nur wehren, wenn das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt und ein Dispens von diesen Vorschriften nicht erteilt ist bzw. wegen nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Die verletzten Normen müssen nicht nur die Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch Individualinteressen des Nachbarn schützen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09. März 2007 – 10 B 2675/06 – juris Rn 4. Nach diesen Maßgaben hat der Antrag Erfolg. Die angefochtene Baugenehmigung ist rechtswidrig, da die Befreiung hinsichtlich der Überschreitung der südlichen Baugrenze um 2,00 m nicht hätte erteilt werden dürfen. Sie verletzt Nachbarrechte der Antragsteller. Bei der Festsetzung der südlichen Baugrenze durch den Bebauungsplan Nr. 00x 0. Änderung „F. , G.------weg “ vom 28. März 2007 handelt es sich um eine nachbarschützende Festsetzung. Festsetzungen eines Bebauungsplans zur überbaubaren Grundstücksfläche, insbesondere durch eine Baugrenze, kommt zwar im Regelfall keine nachbarschützende Wirkung zu, weil diese Festsetzungen wegen ihrer vorrangig städtebaulichen Ordnungsfunktion öffentlichen Belangen dienen und nicht dem Nachbarschutz. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 – 2 A 1674/13 – juris Rn 12 m.w.N. Dies kann im Einzelfall jedoch anders sein. So liegt es hier. Der baurechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses, in dem der nachbarliche Interessenkonflikt durch Merkmale der Zuordnung, der Verträglichkeit und der Abstimmung benachbarter Nutzungen geregelt und ausgeglichen ist. Dieser Gedanke prägt nicht nur die Anerkennung der drittschützenden Wirkung von Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung, sondern kann auch eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung rechtfertigen. Stehen solche Festsetzungen nach der Konzeption des Plangebers in einem wechselseitigen, die Planbetroffenen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbindenden Austauschverhältnis, kommt ihnen nach ihrem objektiven Gehalt Schutzfunktion zugunsten der an dem Austauschverhältnis beteiligten Grundstückseigentümern zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2018 – 4 C 7/17 – juris Rn 15 m.w.N. Ob eine planerische Festsetzung neben ihrer städtebaulichen Ordnungsfunktion ausnahmsweise nachbarschützende Wirkung hat, ist im jeweiligen Einzelfall aus dem Inhalt und der Rechtsnatur der Festsetzung, der Planbegründung und den übrigen Umständen im Wege der Auslegung zu ermitteln. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 – 2 A 1674/13 – juris Rn 12 m.w.N. Die nachbarschützende Wirkung der Festsetzung der südlichen Baugrenze folgt bereits aus der Planbegründung. In dieser heißt es unter dem Punkt „Ziel und Zweck des Bebauungsplans“: „Die rückwärtige Baugrenze auf der Parz. Nr. 000 wird dabei so angeordnet, dass sie etwa mit der Gebäudekante des auf dem östlich angrenzenden Grundstück Parz. Nr. 000 vorhandenen Wohnhaus endet, um so eine Beschattung der Wohnräume dieses Gebäudes weitgehend zu vermeiden.“ Hieraus ergibt sich, dass der Plangeber bei der Bestimmung der rückwärtigen Baugrenze einen Interessenausgleich zwischen dem Interesse des Grundstückeigentümers des Flurstücks 000 an der besseren, baulichen Nutzbarkeit einerseits und dem Interesse der Eigentümer des Flurstücks 000 an der Vermeidung einer Beschattung ihrer Wohnräume andererseits verfolgt hat. Bestätigt wird dies durch die Entstehungsgeschichte der 1. Änderung des Bebauungsplanes. Diese geht zurück auf die Anregung des Eigentümers des Flurstücks 000. Ausweislich der Planaufstellungsunterlagen entschloss sich der Plangeber aufgrund der Einwände der Eigentümer des Flurstücks 000 dazu, die rückwärtige Baugrenze – anders als auf dem angrenzenden Flurstück 000 – in Richtung Norden zu verschieben. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann die Festsetzung einer Baugrenze auch nachbarschützend für ihnen nicht rechtwinklig vorgelagerte Grundstücksflächen sein. Aus der von der Antragsgegnerin herangezogenen Entscheidung des VGH Baden-Württemberg, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Mai 2006 – 3 S 906/06 – juris Rn 3, folgt nichts Gegenteiliges. Vielmehr heißt es in dieser Entscheidung lediglich, dass von einer nachbarschützenden Wirkung „regelmäßig“ nur in der genannten Konstellation auszugehen sei. Im Einzelfall kann dies allerdings anders zu beurteilen sein. Das gilt insbesondere, wenn das „geschützte“ Flurstück – wie hier – ausdrücklich in der Bebauungsplanbegründung benannt ist. Die von dieser Festsetzung am 1. Oktober 2018 erteilte Befreiung ist rechtswidrig, da sie nicht von den Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB gedeckt ist. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, ein Befreiungsgrund nach § 31 Abs. 2 Nr. 1-3 BauGB vorliegt und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans muss jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung führen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2018 – 4 C 7/17 – juris Rn 12 m.w.N.; Beschluss vom 27. August 2013 – 4 B 39/13 – juris Rn. 3 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2017 – 7 A 697/16 – juris Rn 6 m.w.N. Durch die Befreiung werden entgegen § 31 Abs. 2 BauGB die Grundzüge der Planung berührt. Die Grundzüge der Planung ergeben sich aus der den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegenden und in ihnen zum Ausdruck kommenden planerischen Konzeption. Ob die Grundzüge der Planung im Sinne von § 31 Abs. 2 BauGB berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung in der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2018 – 4 C 7/17 – juris Rn 8 m.w.N.; Beschluss vom 19. Mai 2004 – 4 B 35/04 – juris Rn 3 m.w.N. Inhalt der planerischen Konzeption der Änderung Nr. 1 des Bebauungsplanes, dessen Geltungsbereich nur den Bereich der zwei Flurstücke 000 und 000 betrifft, ist der Ausgleich der widerstreitenden Interessen an der Bebaubarkeit des Vorhabengrundstücks einerseits und der Vermeidung der Verschattung des Nachbargrundstücks andererseits. Dieser Grundkonzeption läuft die Befreiung zuwider, da sie den gefundenen Interessenausgleich durch Zulassung der Überschreitung der Baugrenze, die gerade durch ihre nach Norden verschobene Begrenzung den angestrebten Interessenausgleich gewährleisten sollte, aufhebt. Auf die tatsächliche Betroffenheit und den Grad der Beeinträchtigung durch den jeweiligen Verstoß kommt es dabei – anders als bei dem nachbarschützenden Gebot der Rücksichtnahme – nicht an. Nachbarschutz auf der Grundlage eines wechselseitigen Austauschverhältnisses ist nicht von einer konkreten Beeinträchtigung des Nachbarn abhängig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2018 – 4 C 7/17 – juris Rn 22 m.w.N. Auf die von den Beteiligten diskutierte Frage, inwieweit es durch die Befreiung von der südlichen Baugrenze zu einer Verschattung des Grundstücks der Antragsteller kommt und ob eine etwaige Verschattung die Schwelle der Erheblichkeit überschreitet, kommt es daher nicht an. Unerheblich ist, dass der Bau des Vorhabens bereits fortgeschritten ist. Denn die Beigeladenen wurden mehrfach darauf hingewiesen, dass die Ausnutzung der nicht bestandskräftigen Baugenehmigung auf eigenes Risiko erfolgt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Antragsteller ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht orientiert sich insoweit in ständiger Rechtsprechung an den Ziffern 7. a) und 12. a) des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003 (BauR 2003, 1883). Dabei wurde für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des in der Hauptsache anzunehmenden Streitwerts festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.